Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verwerfung einer strafprozessualen Revision durch unbegründeten Beschluss nach § 349 Abs 2 StPO - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) oder der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 EMRK ) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
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