Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2016, Az. 1 StR 165/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7017

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080816B1STR165.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 165/16

vom
8. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. August
2016
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 20. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
November
2015 mit Beschluss vom 30.
Juni
2016
auf entsprechenden Antrag des [X.]
gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juli 2016 hat der Verur-teilte hiergegen die Anhörungsrüge (§
356a StPO) erhoben. Er macht geltend, der Senat habe Verfahrensrechte des Verurteilten verletzt, weil er die Revision ohne jedwede Begründung verworfen habe. Zur Begründung des Antrags wer-den die bereits in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung zur Stellungnahme des [X.] vorgebrachten [X.] nochmals wiederholt.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a StPO) vor.
Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art.
103 Abs.
1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be-rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Um-1
2
3
-
3
-
fang

auch im Hinblick auf die in der Gegenvorstellung auf den Antrag des [X.] näher ausgeführten Gesichtspunkte

bedacht und ge-würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Beschluss nach §
349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung ([X.] [3.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR
792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN;
EGMR, Entscheidung vom 13.
Februar 2007

15073/03, [X.], 274, 276; siehe auch [X.], Beschluss vom 12.
November 2013

3
StR
135/13, [X.], 121).
Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. März 2016

1 StR 585/15).
Raum Cirener Mosbacher

Fischer Bär
4

Meta

1 StR 165/16

08.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2016, Az. 1 StR 165/16 (REWIS RS 2016, 7017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7017

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