Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2012, Az. III ZR 151/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1611

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ AMTSHAFTUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Amtspflichten einer Veterinärbehörde im Zusammenhang mit BSE-Tests an Rindern zugunsten der Erwerber von Schlachtprodukten; Schaffung eines Vertrauenstatbestandes gegenüber dem Empfängerbetrieb durch Ergebnismitteilung im Zusammenhang mit der Freigabe der Tierprodukte


Leitsatz

1. Die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof obliegenden Amtspflichten entfalten grundsätzlich keine drittgerichtete Schutzwirkung zugunsten der Unternehmen, die vom Schlachthof - oder auch von einem "Zwischenlieferanten" - Schlachtprodukte erwerben und diese weiter veräußern oder verarbeiten.

2. Unterrichtet die Veterinärbehörde einen Abnehmer, bei dem sich die vorläufig sichergestellte Ware befindet, im Zusammenhang mit der Freigabe der Ware darüber, dass die (vermeintlich vollständig) durchgeführten BSE-Tests negativ verlaufen seien, so schafft sie dadurch einen unmittelbaren Vertrauenstatbestand für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen und haftet dem Adressaten der Mitteilung auf Ersatz seines Vertrauensschaden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. August 2011 wegen einer Forderung von 421.519,68 € nebst außergerichtlichen Kosten von 3.608 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter [X.]-[X.]ests.

2

Die Klägerin betreibt eine Fettschmelze. Dazu bezieht sie Rohmaterial (Schlachtfette) von der Streithelferin in 1 - einem [X.]betreiber - und verarbeitet es zu Lebensmittel-, Futter- und Industriefett sowie [X.]. Im [X.], in dem eine Software benutzt wird, die die Streithelferin zu 2 programmiert hat, unterhält das [X.] des [X.] eine [X.], die unter anderem [X.]-[X.]ests durchführt. Der Schlachtablauf - pro [X.]ag werden etwa 200 Rinder geschlachtet - ist wie folgt organisiert: Zunächst finden eine visuelle Prüfung der Rinder auf Gesundheit sowie des [X.]ransporters auf Hygiene und eine Kontrolle der Ohrmarke, des [X.] und des [X.] statt; hierbei werden äußerlich auffällige [X.]iere ausgesondert. Danach erfolgt die Freigabe zur Schlachtung durch Abzeichnung des [X.]. In der [X.] gleicht ein [X.]mitarbeiter die Ohrmarke mit dem [X.] ab, scannt den Pass und teilt eine Schlachtnummer zu. Die hierbei eingesetzte Software verarbeitet die zuvor eingescannten Daten des Passes, teilt die [X.]iere Altersklassen zu und markiert die testpflichtigen [X.]iere mit "[X.]". Die eingescannten Daten einschließlich des Geburtsdatums und der Altersklasse werden auf einen Bildschirm in die [X.] übertragen und dort von einem Veterinär eingesehen. Dieser stellt sodann die testpflichtigen [X.]iere fest und gibt Anweisung zur Entnahme einer Probe an einen [X.]mitarbeiter. Die Proben werden danach von dem Veterinär mit einem Barcode versehen und an ein Untersuchungslabor weitergeleitet. Dieses wertet die Proben aus und gibt das Ergebnis an die bundesweite sogenannte HI[X.]-Datei (Herkunftssicherungs- und Informationssystem [X.]iere) in [X.] weiter. Bei dieser werden die vom Labor übermittelten Untersuchungsergebnisse mit den vom [X.] gelieferten Daten zusammengeführt und überprüft, ob Proben in ausreichendem Umfang entnommen wurden. Die Ergebnisse werden dem Regierungspräsidium [X.].      mitgeteilt, das die Informationen an das [X.] M.        -Kreis weitergibt.

3

Bis zum 31. Dezember 2008 mussten solche Rinder auf [X.] kontrolliert werden, die zum [X.]punkt der Schlachtung über 30 Monate alt waren. Ab 1. Januar 2009 bestand nach dem neu eingefügten § 1 Abs. 1a der [X.] die [X.]estpflicht für im Inland geborene und gehaltene Rinder nur noch, wenn sie älter als 48 Monate waren. In der [X.] vom 12. bis 21. Januar 2009 schlachtete die Streithelferin zu 1 unter anderem sieben Rinder, die älter als 48 Monate waren. Die Daten der [X.]iere wurden zum [X.]eil von Hand eingegeben und verändert. Aufgrund eines [X.] wurden die sieben Rinder der ab dem 1. Januar 2009 neu definierten Altersklasse 3 (30 bis 48 Monate) zugeordnet und daher nicht mit "[X.]" markiert. Obwohl für diese [X.]iere eine [X.]estpflicht auf [X.] bestand, ordnete der jeweilige Veterinär eine Probeentnahme nicht an. Das aus den Schlachtungen stammende [X.] lieferte die Streithelferin zu 1 an die Klägerin auf Sicherungsschein, das heißt zur Verwahrung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme.

4

Zwischen dem 12./13. und 21./22. Januar 2009 erstellten die Veterinäre des Landratsamts im Rahmen sogenannter [X.] ("Begleitschein U.    zur Abgabe bestimmter Produkte vor dem Vorliegen eines [X.]-Untersuchungsergebnisses") fünf "Ergebnismitteilungen". Die [X.] enthielten im oberen [X.]eil jeweils Informationen zum Herkunftsbetrieb ([X.]) - hier: Streithelferin zu 1 -, zum [X.] ([X.]) - hier: Klägerin - und zu der für den Herkunfts- und [X.] jeweils zuständigen Veterinärbehörde sowie links darunter im Abschnitt I verschiedene "Angaben zu den Produkten" - unter anderem Schlachtdatum, Anzahl der [X.], Nettogewicht - und ferner folgenden Zusatz: "Die gesamte Sendung bleibt bis Vorliegen des negativen [X.]-Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt. Die für die Überwachung des [X.] zuständige Veterinärbehörde sowie der [X.] wurden vorab über die Ankunft der Sendung am … um ca. … Uhr unterrichtet". Im rechten Abschnitt [X.] enthalten die Scheine unter "Ergebnismitteilung" unter anderem folgende Sätze: "Das Ergebnis der Untersuchung auf [X.] für [X.] verlief mit: negativem Ergebnis. Die Beschlagnahme der Sendung wird aufgehoben. Die für die Überwachung des [X.] zuständige Veterinärbehörde sowie der [X.] wurden über das Ergebnis am … um ca. … Uhr unterrichtet." Sowohl die "Angaben zu den Produkten" als auch die "Ergebnismitteilung" sind jeweils von Veterinären des Landratsamts unterzeichnet.

5

Das [X.] erhielt von der HI[X.]-Datei - bei dieser gab es Probleme mit der Umprogrammierung auf die neue Rechtslage, sodass auch Rinder im Alter zwischen 30 und 48 Monaten zunächst weiter als testpflichtig behandelt wurden - über 300 Fehlermeldungen, darunter auch solche bezüglich der sieben Rinder, die trotz [X.]estpflicht nicht auf [X.] überprüft worden waren. Diese sieben relevanten Meldungen nahm das [X.] nicht zur Kenntnis.

6

Die Klägerin verarbeitete das [X.] zumindest teilweise weiter zu [X.], [X.]alg und [X.]mehl und verkaufte es zumindest teilweise weiter. Am 22. Januar 2009 informierte die HI[X.]-Datei, die zwischenzeitlich eine Bereinigung der Fehlermeldungen durchgeführt hatte, das [X.] erneut über die sieben nicht auf [X.] getesteten Rinder. Am gleichen [X.]ag beschlagnahmte das [X.] das [X.] bei der Streithelferin zu 1. Diese leitete die Verfügung an die Klägerin weiter und veranlasste über die Streithelferin zu 2 die Beseitigung des [X.]. Am 9. Februar 2009 wies die Stadt [X.]     die Klägerin an, das von der Streithelferin zu 1 an sie gelieferte [X.] zu beseitigen. Dem kam die Klägerin bezüglich der bei ihr noch vorhandenen Ware nach; im Übrigen forderte sie ihre Abnehmer dazu auf, mit dem an diese gelieferten [X.] in gleicher Weise zu verfahren. In der Folgezeit traten drei Abnehmer ihre Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land an die Klägerin ab.

7

Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht verfolgt, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.]

9

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die für das beklagte Land tätigen Bediensteten des [X.] bei der Auswahl der zu testenden Rinder ihre Amtspflichten verletzt hätten. Diese Amtspflichten hätten jedoch nicht gegenüber der Klägerin oder gegenüber den Unternehmen bestanden, die an die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hätten. Angesichts des fehlenden Drittschutzes könne dabei offen bleiben, ob weitergehend eine Pflichtverletzung auch in der Ausstellung der [X.] oder in dem Umgang mit den Meldungen aus der [X.] liege.

Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von [X.]s bestehenden Amtspflichten dienten in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass drittgerichtete Amtspflichten auch im Verhältnis zu den Unternehmen bestehen könnten, die die Schlachtungen selbst durchführten. Es sei aber nicht gerechtfertigt, die Schutzrichtung der Amtspflichten auch auf Unternehmen auszuweiten, die mit den Tierprodukten lediglich als Weiterverarbeiter oder Händler in Berührung kämen. Den einschlägigen nationalstaatlichen und europarechtlichen Regelungen sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Amtspflichten den zuständigen Behörden gegenüber sämtlichen Unternehmen in der Lieferkette von Fleischprodukten obliegen sollten. Für Unternehmen, die an einem entfernteren Punkt der Verwertungskette stünden, stelle sich im Falle der [X.]s allerdings die Schwierigkeit, dass sie durch eine privatgutachterliche Untersuchung des Fleisches möglicherweise nicht abwenden könnten, dass eine Beschlagnahme angeordnet werde, weil die amtliche Kontrolle zuvor nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden sei. Dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko könnten sie allerdings durch entsprechende Gestaltung ihrer Verträge mit dem Vorlieferanten begegnen; dadurch könne erreicht werden, dass derjenige Lieferant, der eigene Untersuchungsmöglichkeiten habe oder dem bei einer mangelhaften behördlichen Kontrolle Amtshaftungsansprüche zustünden, eine verschuldensunabhängige Haftung für die Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Produkte übernehme. Eine Ausweitung der Drittbezogenheit der Amtspflichten in Fällen der vorliegenden Art würde zudem zu einer Konturlosigkeit der Haftung führen. Die [X.] müsste dann nämlich Schadensersatz jedem leisten, der - sei es auch nur in entfernter Weise und mit geringen Mengen - mit dem Produkt in Berührung gekommen und dem durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden sei.

Eine drittschützende Wirkung wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn man eine eigenständige Pflichtverletzung in der Ausstellung der auch der Klägerin zugänglich gemachten "Ergebnismitteilungen" sehen würde. Die Pflichtverletzung des beklagten [X.] liege nämlich nicht darin, dass die [X.] als solche falsch durchgeführt worden seien. Insoweit könne offen bleiben, ob eine drittschützende Amtspflichtverletzung vorläge, wenn das [X.] einem Abnehmer der Fleischprodukte ein negatives Ergebnis - sei es auch nur zur Kenntnisnahme - mitteilen würde, obwohl tatsächlich positiv getestet worden sei. Der Vorwurf gegen das beklagte Land bestehe jedoch darin, dass sie bestimmte Rinder nicht haben testen lassen, obwohl diese testpflichtig gewesen seien. Darüber, welche Rinder getestet worden seien, verhalte sich die Ergebnismitteilung aber nicht. Sie besage lediglich, dass die Tests, die tatsächlich durchgeführt worden seien, ein negatives Ergebnis gehabt hätten. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, spreche aus Sicht des [X.]s im Übrigen vieles für die Auffassung des beklagten [X.], dass der in der Ergebnismitteilung enthaltene Satz "Die Beschlagnahme der Sendung wird aufgehoben" keinen Verwaltungsakt im Verhältnis zur Klägerin darstelle, sondern - auch wenn die Klägerin im Verteiler der Mitteilung gestanden habe - die Beschlagnahmeverfügung im Verhältnis zu dem Schlachthofbetrieb, demgegenüber sie ursprünglich erlassen wurde, aufgehoben worden sei.

I[X.]

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG die Verletzung einer gerade einem [X.] gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen.

Die Regelung in § 839 BGB, Art. 34 GG beruht insoweit auf der Vorstellung eines [X.], an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem [X.] gegenüber obliegen, begründen eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der [X.] zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.

Ob der Geschädigte dabei Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des [X.] muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten [X.] Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten [X.] bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt sein soll (ständige [X.]srechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 6. Mai 1993 - [X.], [X.], 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - [X.], [X.], 380, 382; vom 1. Februar 2001 - [X.], [X.], 365, 368; vom 20. Januar 2005 - [X.], [X.], 49, 55 f und vom 15. Oktober 2009 - [X.], [X.], 370 Rn. 14).

2. Den Bestimmungen über die Durchführung von [X.]s lässt sich insoweit kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass durch diese die hier betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin oder der Zedenten geschützt werden sollen.

a) Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Amtshandlungen im Januar 2009 galt die [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 ([X.] I S. 3730), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung [X.] Verordnungen vom 11. Dezember 2008 ([X.] I S. 2461). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und die folgenden Änderungen der [X.] waren die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 ([X.] I [X.]189), insbesondere die §§ 5, [X.], 22e. Die Befugnis des zuständigen Ministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen war daran geknüpft, dass die Regelung zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der [X.] erforderlich ist. Die derzeit gültigen Vorschriften der [X.] (siehe Bekanntmachung der Neufassung vom 30. November 2011, [X.] I S. 2404) sind nach dem Außerkrafttreten des Fleischhygienegesetzes im Jahre 2005 (unter anderem) auf Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 1. September 2005 ([X.] I S. 2618) - dort vor allem § 13 - gestützt; im Mittelpunkt des Gesetzes steht insoweit die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit beziehungsweise der Schutz der Verbraucher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1).

b) Die [X.] selbst nimmt in § 1 bezüglich der Durchführung der [X.]s Bezug auf die "Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 des [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien" ([X.] L 147 vom 31. Mai 2001, [X.] ff) sowie auf die "Verordnung ([X.]) Nr. 854/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ([X.] [X.] vom 30. April 2004, [X.], [X.] vom 25. Juni 2004, S. 83).

Beide Verordnungen verweisen einleitend als Rechtsgrundlage auf Art. 152 Abs. 4 Buchst. b [X.]V (jetzt Art. 166 AEUV). Diese Norm hat im Rahmen des Abschnitts "Gesundheitspolitik" Maßnahmen des [X.] zum Gegenstand, "die unmittelbar den Schutz der Bevölkerung zum Ziel haben". In den Erwägungsgründen der Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 - Nr. 2, 3; siehe auch [X.], 5 und 10 - sowie der Verordnung ([X.]) Nr. 854/2004 - [X.] und 6 - wird insoweit auf die Gesundheit der Bevölkerung beziehungsweise auf die Gesundheit von Mensch und Tier als Schutzgut verwiesen.

Die Erwähnung auch des Binnenmarktes im Erwägungsgrund Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 999/2001 ("Diese Verordnung ist von unmittelbarem Belang für die Gesundheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes") sowie der Lebensmittelunternehmen im Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung ([X.]) Nr. 854/2004 ("Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmittelunternehmers abhängen") besagen demgegenüber nichts über eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Vermögensinteressen in den Schutzbereich der den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von [X.]s obliegenden Amtspflichten. Dass die Verordnung Nr. 999/2001 den Binnenmarkt betrifft, folgt aus ihrem Regelungsgegenstand, nämlich der Produktion und dem Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der [X.] (Erwägungsgrund Nr. 5, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Mit der Bezugnahme auf den Binnenmarkt wird verdeutlicht, dass sich jede Umsetzung der Verordnung auch auf dessen Funktionsfähigkeit auswirkt, lebensmittelrechtliche Kontrollen insoweit wirtschaftliche Implikationen haben und eine einheitliche Regelung der [X.] für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung ist. Kein Anhaltspunkt besteht aber für die Annahme, diese Bezugnahme solle zum Ausdruck bringen, dass durch die Einführung der [X.] die wirtschaftlichen Interessen aller unternehmerischen Teilnehmer des Binnenmarkts einen besonderen Schutz genießen. Vielmehr wird im Erwägungsgrund Nr. 3 selbst noch einmal ausdrücklich auf den Schutz der Bevölkerung Bezug genommen ("Es empfiehlt sich daher, Art. 152 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags als Rechtsgrundlage zu wählen."). Die Erwähnung des Lebensmittelunternehmers im Erwägungsgrund Nr. 6 erfolgt mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift, um zu verdeutlichen, dass bei der Umsetzung der Verordnung in konkrete Handlungsanweisungen eine ausgewogene Zweck-Mittel-Relation beachtet werden muss. Ohne das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier aus den Augen zu verlieren, soll vermieden werden, dass die wirtschaftliche Freiheit des Lebensmittelunternehmers durch besonders engmaschige Kontrollen erstickt wird. Der [X.] Verordnungsgeber wollte mithin bei der Ausgestaltung der [X.] in diesem Punkt auch auf die Belange der Unternehmen Rücksicht nehmen, sie also nicht übermäßig mit Pflichten belasten. Ein besonderer Schutz der Handelsunternehmen oder der weiterverarbeitenden Betriebe in dem hier betroffenen vermögensrechtlichen Bereich war damit aber erkennbar nicht intendiert.

c) Soweit die Klägerin - im Übrigen erstmals in der Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) - auf zwei Artikel zur [X.] in Spiegel Online vom 28. November 2000 und 19. Januar 2001 verweist, lässt sich aus deren Inhalt nichts für ihre Auffassung ableiten, sie sei bezüglich des entstandenen Schadens in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen; dies gilt unabhängig davon, dass auf dem Höhepunkt der [X.] der [X.] Fleischmarkt vor dem Zusammenbruch stand und insoweit durch die gesetzlichen Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher in die gesundheitliche Unbedenklichkeit des zum Verkauf angebotenen Fleisches gestärkt und damit letztlich auch der Fleischabsatz wiederbelebt wurde.

3. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 2. Februar 2006 - [X.], [X.], 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - [X.], [X.], 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - [X.], [X.], 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung [X.] OLGR 2005, 580, 584, [X.], Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer [X.] an einem [X.] Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte [X.] bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des [X.] in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben. Vorliegend geht es nicht darum, dass ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden oder ihrer [X.] (Untersuchungslabors) unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wurde, sei es, dass Fleisch zu Unrecht beschlagnahmt und in der Folge verdorben oder vernichtet worden ist (so der den [X.] vom 14. Oktober 2004 und vom 2. Februar 2006 zugrunde liegende Sachverhalt), sei es, dass vorläufig sichergestelltes Fleisch zu Unrecht freigegeben und in der Folge nicht mehr verkauft werden durfte beziehungsweise bereits vollzogene [X.] rückabgewickelt werden mussten (vgl. die Entscheidung des [X.] vom 27. April 2006; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den [X.]sbeschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen). Vielmehr ist Streitgegenstand der Schaden von in der weiteren [X.] und [X.] stehenden Unternehmen. Insoweit besteht, vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls (siehe hierzu die Ausführungen zu [X.]), aber keine Drittwirkung; die einschlägigen Amtspflichten schützen nicht die individuellen Vermögensinteressen dieser Gruppe am Absatz von Tierprodukten zum Zwecke der Gewinnerzielung. Die Haftung des Staates würde ansonsten - obwohl mit dem Kriterium, dass drittbezogen Amtspflichten sind, bei denen in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten [X.] Dritter Rücksicht zu nehmen ist - konturlos und wäre letztlich nur noch eine Frage der Kausalität. Allein der Umstand, dass jemand durch eine Amtspflichtverletzung kausal geschädigt wird, genügt aber nicht, um ihn als [X.] anzusehen. Insbesondere bei denjenigen, die in ihren eigenen Interessen erst als Folge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu den unmittelbar von der Ausübung der Amtspflicht betroffenen Personen und Unternehmen berührt werden, hat der [X.] regelmäßig keine Drittwirkung zuerkannt; denn grundsätzlich hat es der geschützte Dritte nicht in der Hand, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu erstrecken (vgl. nur Urteile vom 23. Oktober 1958 - [X.], [X.], 886, vom 17. November 1958 - [X.], [X.], 194, vom 14. Juni 1962 - [X.], NJW 1962, 2100, 2102 und vom 8. Mai 1980 - [X.], [X.], 2578, 2579). Auch wären vorliegend die potentiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum absehbar und ausufernd, da die Verarbeitung selbst geringer Mengen von [X.] oder Nebenprodukten dazu führen kann, dass große Mengen der mit Hilfe dieser Stoffe hergestellten End- oder Fertigprodukte unbrauchbar werden. Dass Händler oder weiterverarbeitende Betriebe beim Erwerb von Tierprodukten auf die Einhaltung der [X.] bei der Schlachtung vertrauen und für sie - wie die Revision unter Hinweis darauf geltend macht, dass ein [X.] nur anhand einer Probe aus dem Stammhirn möglich ist und das Hirn als sogenanntes Risikomaterial im [X.] an die Entnahme der Probe regelmäßig sofort vernichtet wird - keine Möglichkeit besteht, vor dem Kauf einen solchen Test nachholen zu lassen, ändert hieran nichts. Die Freigabe des Schlachtfleisches stellt insoweit nicht generell eine geschützte Verlässlichkeitsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dar. Auch wenn die Prüfungen des Veterinärs, so sie ordnungsgemäß vorgenommen werden, für diejenigen, die mit den Tierprodukten als Händler oder weiterverarbeitender Betrieb in Berührung kommen, die für sie erfreuliche Nebenwirkung haben, dass sie nur [X.]-freie Produkte vermarkten und deshalb der Gefahr enthoben sind, wegen des Inverkehrbringens von genussuntauglichen Produkten von den Konsumenten, Vertragspartnern oder den staatlichen Aufsichtsbehörden belangt zu werden, genügt dies nicht, um aus dieser reflexhaften Wirkung der einem anderen Zweck - Gesundheit von Mensch und Tier - dienenden Untersuchung eine Amtspflicht zum Schutz der wirtschaftlichen Belange dieser Personen zu begründen. Dieser Personenkreis ist deshalb grundsätzlich auf etwaige kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten zu verweisen. Soweit dies den Schaden nicht abdeckt, muss versucht werden, zukünftig gegen eine fehlende Verkehrsfähigkeit der erworbenen Tierprodukte vertraglich eine ausreichende Absicherung zu erreichen. Etwaige Schwierigkeiten dabei rechtfertigen es jedenfalls nicht, die hier im Streit stehenden Amtspflichten generell als drittgerichtet einzustufen.

4. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den sogenannten [X.]n. Insoweit ergibt die Auslegung der darin enthaltenen Ergebnismitteilungen, dass die hiervon erfassten [X.]lieferungen von Rindern stammen, bei deren Schlachtung die Vorgaben der [X.] eingehalten worden sind. Die Klägerin wiederum durfte als Adressat dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaftlich disponieren; insoweit ist sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.

a) Die Ergebnismitteilungen kann der [X.] selbständig auslegen. Sie sind im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beschlagnahme - also eines Verwaltungsakts, der als solcher im Revisionsverfahren frei auslegbar ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Februar 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 840, 841 und Beschluss vom 30. September 2004 - [X.], NVwZ 2005, 240) - und im Übrigen formularmäßig erfolgt. Insoweit wird eine Beschränkung des Inhalts auf die Aussage, dass die [X.]s, die tatsächlich durchgeführt worden seien, mit negativem Ergebnis verlaufen seien, dem Bedeutungsgehalt der Scheine nicht gerecht. Diese dienen zur Regelung des Verfahrens, wenn bestimmte Tierprodukte vor dem Vorliegen eines [X.]sergebnisses vom Schlachthof bereits abgegeben werden. Diese Produkte bleiben dann bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt und können deshalb vom [X.], der insoweit vom [X.] unterrichtet wird, noch nicht weiterverarbeitet oder -verkauft werden. Durch die Ergebnismitteilung, mit der die Beschlagnahme der Sendung aufgehoben wird - hierbei ist es ohne Bedeutung, ob formal Adressat der Aufhebung der Herkunftsbetrieb ist, gegenüber dem die Beschlagnahme ursprünglich ausgesprochen wurde -, wird auch der [X.] darüber informiert, dass nunmehr die bisherige Sperre für die Weiterverarbeitung und den -verkauf entfallen ist. Die Ergebnismitteilung bezieht sich dabei auf die am jeweiligen [X.] erzeugte und an den [X.] gemäß der Produktangabe im Begleitschein gelieferte Ware. Für den [X.] ist insoweit aber von entscheidender Bedeutung, ob nicht nur die durchgeführten [X.]en ein negatives Ergebnis gehabt haben, sondern ob bezüglich der an ihn gelieferten Tiere beziehungsweise Tierprodukte die Vorschriften der [X.] eingehalten worden sind. Nichts anderes wird durch die Ergebnismitteilung deutlich gemacht. Eine Aufhebung der Beschlagnahme hätte insoweit nicht erfolgen dürfen, wenn sich in der an den [X.] gelieferten Ware Tierprodukte befunden hätten, die von [X.], aber amtspflichtwidrig nicht getesteten Rindern stammten. Wollte man die Ergebnismitteilung auf die Aussage reduzieren, die - im Übrigen mit der Information konkret gar nicht angesprochenen und identifizierten - Rinder, die auf [X.] getestet wurden, seien nicht an [X.] erkrankt, wäre die Ergebnismitteilung für den Herkunfts- wie für den [X.] ohne Bedeutung und letztlich völlig nutzlos. Denn das durch die Streithelferin zu 1 an die Klägerin in diversen Behältern gelieferte und unter Ziffer "[X.] Angaben zu den Produkten" angesprochene [X.] stammte aus den gesamten Schlachtungen des betreffenden Tages, also von [X.] wie nicht [X.] Tieren. Da innerhalb der Behälter aber nicht unterschieden werden kann, welches Fett von welchem geschlachteten Rind stammt - deshalb war die "gesamte" Sendung bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse beschlagnahmt -, hat dies in der Konsequenz der unterlaufenen Fehler auch dazu geführt, dass die gesamte Sendung als kontaminiert zu vernichten war. Vor diesem Hintergrund kann die Ergebnismitteilung nur in dem Sinne verstanden werden, dass bezüglich der im Begleitschein angesprochenen [X.], deren Beschlagnahme aufgehoben wurde, eine Einhaltung der [X.] durch das zuständige [X.] dokumentiert wird.

b) Nach der ständigen [X.]srechtsprechung müssen Mitteilungen und Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. nur Urteile vom 10. Juli 2003 - [X.], [X.], 354, 357 und vom 21. April 2005 - [X.], [X.], 1584, 1585). Diese Amtspflicht bestand vorliegend neben der Streithelferin zu 1 auch gegenüber der Klägerin als dem in den Mitteilungen ausdrücklich als Adressaten aufgeführten Betrieb, bei dem sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen die fraglichen [X.]e tatsächlich befunden haben und aufgrund der ausgesprochenen vorläufigen Sicherstellungen auch nur befinden durften. Hingegen erstreckte sich diese Pflicht - entsprechend den Ausführungen zu 3 - nicht auch auf diejenigen Unternehmen, die später von der Klägerin - wie hier die Zedenten - Tierprodukte abgenommen haben.

II[X.]

Das Berufungsurteil war deshalb teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 28. März 2012 auf den Standpunkt gestellt, dass die Mitarbeiter des [X.] stets selbst anhand der verfügbaren Altersdaten die von der Streithelferin zu 1 gelieferten Daten zur Testpflichtigkeit kontrolliert hätten. Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 als [X.] der die Kontrolle ausübenden Behörde angesehen werden könnten, nicht an. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei dieser Sachlage liege eine fahrlässige Verletzung von Amtspflichten der eigenen Bediensteten des Beklagten vor, weil bei einer sorgfältigen Kontrolle der Daten die Testpflichtigkeit der Rinder hätte aufgedeckt werden müssen, wendet sich das beklagte Lande mit seiner Revisionserwiderung nicht.

2. Die Klägerin ist bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen, als hätte sich der Beklagte [X.] verhalten. Damit ist hier in den Blick zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenn der Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt (vgl. [X.]surteile vom 10. Juli 2003 - [X.], [X.], 354, 361 und vom 21. April 2005 - [X.], [X.], 245, 248), also der Klägerin mitgeteilt hätte, dass sich in dem [X.] auch solches von [X.], aber versehentlich nicht untersuchten Rindern befindet und die Ware deshalb nicht frei gegeben werden kann.

[X.]                                                Herrmann                                                 Wöstmann

                            Hucke                                                       Seiters

Meta

III ZR 151/12

08.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 3. Mai 2012, Az: 12 U 149/11

§ 839 BGB, § 1 BSEUntersV, Art 34 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2012, Az. III ZR 151/12 (REWIS RS 2012, 1611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1611

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 151/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 293/11 (Bundesgerichtshof)

Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Amtspflichten einer Veterinärbehörde im Zusammenhang mit BSE-Tests an Rindern zugunsten der Erwerber …


III ZR 293/11 (Bundesgerichtshof)


3 C 17/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für Rindfleisch; Verantwortung bei Aufgabenübertragung; Abwägung des öffentlichen …


3 C 9/10, 3 C 9/10 (3 C 8/07) (Bundesverwaltungsgericht)

Gebührenerhebung für BSE-Untersuchung von Schlachtrindern; Gebühren für amtliche BSE-Tests der über 24 bis 30 Monate …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.