Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Az. 3 C 9/10, 3 C 9/10 (3 C 8/07)

3. Senat | REWIS RS 2010, 1253

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Gegenstand

Gebührenerhebung für BSE-Untersuchung von Schlachtrindern; Gebühren für amtliche BSE-Tests der über 24 bis 30 Monate alten Rinder


Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Gebühren für die amtliche Untersuchung von Rindern auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie ([X.]).

2

Die Klägerin ist ein Schlacht- und Zerlegebetrieb der fleischverarbeitenden Industrie. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 zog das Landratsamt [X.] sie zu Gebühren für die in ihrem Betrieb im Monat Juli 2001 durchgeführten [X.] an Schlachtrindern in Höhe von insgesamt 116 467,95 € (227 791,52 DM) heran. Der Betrag setzt sich laut Bescheid aus Gebühren für Probenahmen für freiwillige [X.]-Tests in Höhe von 1 976,29 € (3 865,29 DM) sowie für die Durchführung von 5 973 amtlichen [X.]-Tests in Höhe von 114 553,52 € (224 047,23 DM) zusammen. Von den amtlichen [X.]-Tests bezogen sich 4 980 Tests auf über 30 Monate alte Rinder und 993 Tests auf jüngere, aber über 24 Monate alte Rinder.

3

Nachdem über ihren Widerspruch nicht entschieden wurde, hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung fehle. Diese könne sich nicht auf fleischhygienerechtliche Vorschriften stützen, da es sich bei [X.] um eine [X.] handele. Die Ermächtigungsgrundlage im Fleischhygienegesetz sei zu unbestimmt; die darauf gestützte [X.]-Untersuchungsverordnung verstoße gegen das Zitiergebot. Die erheblich in Grundrechte eingreifende Einführung eines [X.]-Zwangstests habe durch Gesetz geregelt werden müssen. Das Gemeinschaftsrecht lasse außerdem die generelle Einführung von [X.]-Tests bei Rindern bis 30 Monaten nicht zu.

4

Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung wird in den Entscheidungen im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung stütze sich auf wirksame Rechtsgrundlagen in der [X.] und dem Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen seien rechtmäßig. Der Verordnungsgeber der [X.]-Untersuchungsverordnung habe insbesondere die Altersgrenze für die Pflichtuntersuchung ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht herabsetzen dürfen. Zwar sehe das Gemeinschaftsrecht eine generelle Untersuchungspflicht nur für alle mehr als 30 Monate alten Tiere vor, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet würden. Dem könne aber kein Verbot der Untersuchung jüngerer Rinder entnommen werden.

5

Die dagegen geführte Revision der Klägerin hat der erkennende Senat zurückgewiesen, soweit sie die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Gebühren für die freiwilligen [X.]-Tests sowie für die amtlichen [X.]-Tests der über 30 Monate alten Rinder betrifft (Teilurteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 8.07 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 28 = [X.], 122). Hinsichtlich der Gebühren für die Untersuchung der jüngeren Rinder hat er das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die durch die [X.]-Untersuchungsverordnung erfolgte Ausweitung der Untersuchungspflicht auf über 24 Monate alte Rinder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Diese Frage hat der [X.] mit Urteil vom 25. Februar 2010 ([X.]/08) bejaht.

6

Die Klägerin macht zur weiteren Begründung der Revision geltend, dass die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht die Frage kläre, ob die Kosten für die [X.]-Tests auf sie abgewälzt werden könnten. Die Unternehmen der Fleischwirtschaft seien keine Veranlasser der Untersuchungskosten, sondern selbst Opfer der [X.], deren Bekämpfung der Allgemeinheit diene. Durch die unterschiedlich hohen Gebühren in den einzelnen Ländern werde zudem gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstoßen; eine Kontrolle der Einnahmen durch Parlament und Regierung sei mangels einheitlicher Vorgaben für die Gebührenerhebung nicht mehr gegeben.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verstößt auch insoweit nicht gegen Bundesrecht oder Gemeinschaftsrecht, als es den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Gebühren für die amtlichen BSE-Tests der über 24 bis 30 Monate alten Rinder für rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ansieht.

8

Durch das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 ([X.]/08) ist geklärt, dass die Verpflichtung zur Testung von Rindern dieser Altersgruppe nach der [X.] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Gebührenerhebung mit Bundesrecht ergibt sich für die jüngeren Rinder nichts anderes als für die Altersgruppe der über 30 Monate alten Rinder. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem in dieser Sache ergangenen Teilurteil des Senats vom 25. September 2008 (a.a.[X.]) verwiesen.

9

Die Einwände der Klägerin führen nicht weiter. Nach den landesrechtlichen Gebührenvorschriften ist sie als Schlacht- und Zerlegebetrieb Gebührenschuldnerin. [X.] ist dagegen nichts zu erinnern. Auch wenn die Untersuchung von Schlachtrindern auf Krankheiten wie BSE im Interesse der Allgemeinheit liegt, entsteht den fleischverarbeitenden Unternehmen ein spezifischer Vorteil, an den die Gebührenerhebung anknüpfen darf. Dass in anderen Ländern Gebühren in abweichender Höhe angesetzt werden, begründet weder einen Gleichheitsverstoß (s. dazu bereits Teilurteil vom 25. September 2008 a.a.[X.] Rn. 47), noch gerät es in Konflikt mit der von der Klägerin nunmehr angeführten Finanzverfassung des Grundgesetzes. Die vom Bundesrecht vorgegebene Erhebung kostendeckender Gebühren durch die Länder kann je nach Höhe der anfallenden Personal- und Sachkosten Unterschiede in der Gebührenhöhe bedingen. Warum dadurch eine Kontrolle der Einnahmen durch Parlament und Regierung entfallen sollte, erschließt sich nicht.

Meta

3 C 9/10, 3 C 9/10 (3 C 8/07)

18.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. September 2006, Az: 9 S 2921/04, Urteil

Art 6 Abs 1 EGV 999/2001, § 1 BSEUntersV vom 25.01.2001, EGV 1248/2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Az. 3 C 9/10, 3 C 9/10 (3 C 8/07) (REWIS RS 2010, 1253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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