Bundessozialgericht, Urteil vom 09.12.2016, Az. B 8 SO 15/15 R

8. Senat | REWIS RS 2016, 1023

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf ein Grundurteil - Zuschuss statt Darlehen - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - tatsächliches Verwertungshindernis - Unzumutbarkeit des Auszugs - psychische Erkrankung - Bereitschaft von Kreditinstituten zur Beleihung - Schonvermögen - Fehlen von Angehörigen


Leitsatz

1. Psychische Erkrankungen des Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen.

2. Hilfesuchende ohne Angehörige sind vom gesetzlich vorgesehenen Schutz der Wohnstatt als Schonvermögen nicht ausgeschlossen.

3. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Änderung des Rechtsgrunds der Zahlung (Zuschuss anstatt Darlehen) kann auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind nicht zurückzuzahlende Leistungen (im Folgenden: Zuschuss) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] bis [X.] anstelle eines gewährten Darlehens.

2

Die 1949 geborene Klägerin war im streitbefangenen [X.]raum Alleineigentümerin eines aus drei Parzellen bestehenden Grundstücks von 1054, 39 und 146 m² Größe. Im Grundbuch eingetragen waren ein lebenslänglicher Nießbrauch zugunsten der 1996 verstorbenen Mutter sowie verschiedene Grundpfandrechte. Das Grundstück war bebaut mit einem 1959 errichteten Einfamilienhaus (Wohnfläche von 118 m²), in dem die Klägerin selbst wohnte. Ab 1998 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

3

Der Beklagte gewährte der Klägerin "ab dem 1.1.2005" Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] (Bescheid vom 16.12.2004). Später verfügte der Beklagte, dass die Klägerin Grundsicherungsleistungen "ab dem 1.1.2005 bis auf Weiteres" erhalte; die Leistungen würden unverändert zunächst bis einschließlich Juni 2006 gezahlt, solange die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht änderten (bestandskräftiger Bescheid vom 1.8.2005; Änderungsbescheid vom 23.9.2005, Widerspruch eingelegt). Danach bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen in geänderter Höhe nunmehr "ab dem [X.] bis auf Weiteres"; die erhöhten Beträge bewillige er allerdings "zunächst bis zum 30.4.2006" (Bescheid vom 26.9.2005). Zur Berücksichtigung von Einkommen errechnete der Beklagte die Leistungen rückwirkend bis Dezember 2005 neu (Änderungsbescheid vom [X.], Widerspruch eingelegt).

4

Im Oktober 2006 setzte der Beklagte dann die Grundsicherungsleistungen der Klägerin für die [X.] ab 2005 bis einschließlich Juni 2007 neu fest und verfügte (erstmals), dass die Hilfe gemäß § 91 [X.] als Darlehen gewährt werde; alle vorhergehenden Bescheide über die Gewährung bzw Änderung von laufenden Leistungen würden zurückgenommen (Bescheid vom 6.10.2006). Dem hiergegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte insoweit statt, als er an der darlehensweisen Leistungsgewährung für die [X.] von Anfang 2005 bis Oktober 2006 (einschließlich) nicht mehr festhielt (Abhilfebescheid vom [X.]); im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007). In der Folge änderte der Beklagte die bewilligten Grundsicherungsleistungen der Höhe nach erneut für die [X.]en ab Dezember 2006 ab (Bescheide vom 12.2., 5.3., 8.5., 8.6. und [X.]).

5

Auf die Klage gegen den Bescheid vom [X.] hat das Sozialgericht ([X.]) [X.] diesen "in der Gestalt des [X.] vom [X.] und des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007 [...] aufgehoben, soweit hiermit die der Klägerin gewährten Leistungen nur darlehnsweise und nicht als Zuschuss bewilligt worden sind" (Urteil vom 7.12.2010). Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] ([X.]) [X.]-Brandenburg das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die Klägerin begehre die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die [X.] bis [X.] als Zuschuss. Richtige Klageart sei die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; mit einer reinen Anfechtungsklage könne die Klägerin ihr Klageziel nicht erreichen, weil der Beklagte für den streitbefangenen [X.]raum vor Erlass des Bescheids vom 6.10.2006 noch gar keine Leistungen bewilligt habe. In der Sache habe der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen zu Recht lediglich als Darlehen gewährt. Die Klägerin verfüge über Vermögen in Form ihres [X.]. Dass das Grundstück aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwertbar gewesen sei, also keinen Markt gefunden hätte, sei nicht erkennbar; jedenfalls komme eine Beleihung in Betracht. Das Hausgrundstück zähle auch nicht zum Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 8 [X.]; für eine Einzelperson seien weder eine Wohnfläche von über 80 m² noch eine Grundstücksgröße von über 1000 m² angemessen. Eine Verwertung des [X.] durch Beleihung stelle für die Klägerin auch keine besondere Härte iS des § 90 Abs 2 [X.] dar. Diese sei aufgrund einer psychischen Erkrankung zwar gehindert gewesen, ihr Hausgrundstück zu verlassen. Soweit aber das [X.] noch angenommen habe, dass auch eine Beleihung eine besondere Härte iS des § 90 Abs 2 [X.] bedeute, weil die Klägerin bei Nichtzahlung von Darlehensraten das Hausgrundstück unter Umständen räumen müsse, könne dem nicht gefolgt werden; denn sie könne sich im Falle einer Beleihung ein Wohnrecht sichern lassen. Ihre Behauptung, die Aufnahme eines Darlehens sei ihr gar nicht möglich gewesen, erfolge "ins Blaue hinein". Leistungen stünden der Klägerin nur als Darlehen zu, weil die sofortige Verwertung des [X.] für sie eine Härte iS von § 91 Satz 1 [X.] bedeute.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern. Das von ihr bewohnte Hausgrundstück sei nicht gemäß § 90 Abs 1 [X.] verwertbar; seiner Verwertung stehe nicht nur ein vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Hindernis entgegen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei ein Verkauf nicht in Betracht gekommen, weil sie jedwede Gefährdung ihrer Möglichkeit, auf dem Hausgrundstück zu leben, habe vermeiden müssen. Aber auch eine Verwertung ihres Vermögens durch Aufnahme eines Kredits und Belastung ihres [X.] sei nicht möglich gewesen; in ihrer konkreten Situation wäre ihr ein Kredit nicht gewährt worden. Ihre Beweisanträge zur Verwertbarkeit des Vermögens hätte das [X.] daher nicht ohne Weiteres übergehen dürfen; sie seien nicht "ins Blaue hinein" gestellt. Im Übrigen sei die Verwertung für sie krankheitsbedingt eine besondere Härte iS von § 90 Abs 3 [X.] gewesen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007 und der Bescheide vom 12.2., 5.3., 8.5., 8.6. und [X.] auf die Anschlussberufung zu verurteilen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die [X.] bis zum [X.] als nicht rückzahlbare Leistung zu bewilligen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 [X.]G) kann der [X.] nicht entscheiden, ob der Klägerin im streitigen Zeitraum vom 1.11.2006 bis [X.] Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen waren.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007, bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 [X.]B XII iVm dem Gesetz zur Ausführung des [X.] , Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.]). Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ebenfalls die Bescheide vom 12.2.2007 für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007, vom 5.3.2007 für den Monat Februar 2007, vom [X.] für die Monate März und April 2007, vom [X.] für den Monat Mai 2007 und vom [X.] für den Monat Juni 2007. Diese haben den Bescheid vom 6.10.2006 bzw den jeweils vorausgegangenen Änderungsbescheid ersetzt. Dabei kann dahinstehen, wann der Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 sowie die einzelnen [X.] der Klägerin jeweils genau bekanntgegeben worden sind. Soweit die [X.] vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind, sind sie gemäß § 86 [X.]G Gegenstand des dann noch nicht beendeten Vorverfahrens, soweit sie nach Klageerhebung ergangen sind, gemäß § 96 [X.]G (in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung) unmittelbar Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Selbst wenn [X.] zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und der Klageerhebung ergangen sein sollten, wären sie auch nach altem Recht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ([X.] 47, 28, 30 = [X.] 1500 § 86 [X.]; zur Neuregelung siehe [X.], [X.]). Das [X.] hat über diese [X.] auch befunden. Die vom Bescheid vom 6.10.2006 ursprünglich auch umfassten Monate Januar bis einschließlich Oktober 2006 sind nicht streitbefangen. Insoweit hat der [X.] die bloß darlehensweise Leistungserbringung bereits mit dem Teilabhilfebescheid vom [X.] "zurückgenommen" und - soweit keine Bewilligungsentscheidung vorlag - konkludent eine zuschussweise Neubewilligung vorgenommen.

Da sich die Klägerin gegen diese Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ohne die Beträge zu beziffern, ist ihre Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 [X.]G), gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 [X.]G analog), zu verstehen. Sie ist auch insoweit zulässig.

Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht erreichen kann. Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein [X.] (B[X.], Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 4/12 R - Rd[X.]1). Der [X.] muss deshalb verpflichtet werden auszusprechen, die Leistungen als Zuschuss zu gewähren (vgl [X.] 102, 68 ff Rd[X.]3 = [X.] 4-4200 § 23 [X.]). Vorliegend gilt auch nicht deshalb ausnahmsweise etwas anderes, weil der [X.] für den Streitzeitraum ursprünglich bereits zuschussweise Leistungen bewilligt hätte und die entsprechenden Bewilligungsbescheide vor Erlass einer bloß darlehensweisen Bewilligung zunächst hätte aufheben müssen (§§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <[X.]B X>). Der Bescheid vom [X.], mit dem der [X.] die ursprünglich unbefristete Leistungsbewilligung erstmals zeitlich befristet hat (die Leistungen würden unverändert zunächst "bis einschließlich Juni 2006" gewährt), ist bestandskräftig geworden. Erst gegen den nachfolgenden Bescheid vom 26.9.2005 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Der Leistungszeitraum des hier angegriffenen Bescheids vom 6.10.2006 beginnt im November 2006 und damit deutlich nach Ablauf des zuvor bestandskräftig verfügten Endes des Bewilligungszeitraums im Juni 2006.

Da der [X.] bereits geleistet und die Klägerin noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (B[X.], Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 4/12 R - Rd[X.] 9; Urteil vom [X.] [X.]/09 R - Rd[X.]2; [X.] 4-5910 § 88 [X.]). Der [X.] kann nicht nochmals zur Leistung verurteilt werden ([X.]). Der erneuten Zahlung aufgrund der zuschussweisen Bewilligung stünden Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers gemäß § 50 Abs 2 [X.]B X entgegen, aufgrund der ein erneutes Zahlungsbegehren im Rahmen der zuschussweisen Bewilligung gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treuwidrig wäre (vgl dazu nur [X.] in juris [X.] [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 37 Rd[X.]3 ff).

Die Klägerin verfolgt ihre Verpflichtungsklage zulässigerweise mit einer Klage, die gerichtet ist auf ein Grundurteil. § 130 Abs 1 [X.]G kommt hier analog zur Anwendung (in B[X.] [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]0 noch nicht ausdrücklich entschieden). Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl: [X.] 116, 80 ff = [X.] 4-5910 § 89 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 38 [X.] 2 S 10). Daneben muss eine planwidrige Regelungslücke vorliegen ([X.] 82, 6, 11 ff mwN; [X.] 77, 102, 104 = [X.] 3-2500 § 38 [X.] S 3; [X.] 89, 199, 202 f = [X.] 3-3800 § 1 [X.] 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Konstellation des vorliegenden Falles, in der Leistungen darlehensweise bewilligt und bereits ausgezahlt worden sind, ohne schon zurückgezahlt worden zu sein, ist mit den von § 130 Abs 1 [X.]G unmittelbar erfassten Fallkonstellationen - wie einer vollständigen Ablehnung der Leistungsgewährung durch die Behörde oder einer nur darlehensweisen Bewilligung, ohne dass der Betrag bereits ausgezahlt wurde, oder einer nur darlehensweisen Bewilligung, auf die das Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt wurde (letzteres unabhängig davon, ob der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist und die Klage zur Leistung im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 [X.]B X erfolgt; vgl dazu B[X.], Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 4/12 R) - vergleichbar. Kommt es dem Kläger auf die Höhe der Leistungen im Gerichtsverfahren (noch) nicht an, sondern nur auf den Erhalt bzw das endgültige Behaltendürfen einer Leistung dem Grunde nach, entsprechen die Interessenlagen einander in allen genannten Sachverhaltskonstellationen. Der mit § 130 Abs 1 [X.]G verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens und einer Entlastung des Gerichts von den notwendigen Feststellungen über die Höhe des Anspruchs, die der [X.] besser treffen kann (vgl [X.] 13, 178 ff = [X.] [X.] zu § 130 [X.]G), wird daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation erreicht. Dass diese gleichwohl nicht von § 130 Abs 1 [X.]G erfasst ist, hatte der Gesetzgeber nicht und noch weniger vor Augen, dass in diesen Fällen bei noch nicht erfolgter Darlehensrückzahlung dem Erfolg einer Leistungsklage (nur) der [X.] des § 242 BGB (siehe oben) entgegensteht (vgl nur die kurze Begründung zu § 78 des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit, [X.], S 30).

Das kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ist auch in vollem Umfang Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden, obwohl das [X.] nur über eine isolierte Anfechtungsklage entschieden hat. Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren das weitergehende Verpflichtungsbegehren im Wege einer Anschlussberufung weiterverfolgt, über die das [X.] in der Sache entschieden hat. Sie hat im Berufungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass [X.] Klageziel die Verpflichtung des [X.]n zur zuschussweisen Leistung sei, ihre Klageschrift daher auch einen [X.] enthalte und dass sie im Berufungsverfahren - wenn auch "lediglich vorsorglich und hilfsweise" - beantrage, den [X.]n zu zuschussweisen Leistungen zu verurteilen (Schriftsatz vom 27.5.2011). Darin ist eine konkludente zulässige Anschlussberufung gemäß § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) zu sehen (vgl [X.] 63, 167, 169 = [X.] 1500 § 54 [X.] 85).

Der Zulässigkeit der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese nur "hilfsweise" eingelegt hat; denn die Anschlussberufung darf auch in dem Sinne bedingt eingelegt werden, dass eine Entscheidung über sie von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängig gemacht wird (innerprozessuale Bedingung; vgl: [X.] 24, 247, 249 = [X.] [X.] 9 zu § 521 ZPO; vgl auch [X.], Urteil vom 10.11.1983 - [X.] -, NJW 1984, 1240 ff). Das [X.] hat die Zurückweisung der Anschlussberufung zwar verfahrensfehlerhaft (vgl § 136 Abs 1 [X.] 4 [X.]G) nicht in den Tenor übernommen; den Entscheidungsgründen, die zur Ergänzung oder Konkretisierung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl B[X.], Urteil vom [X.] 9b [X.] 5/05 R; vgl auch [X.] in [X.], [X.]G, § 136 Rd[X.]5, Stand Februar 2016), ist aber zu entnehmen, dass über den [X.] entschieden werden sollte und entschieden worden ist. Das [X.] hat nämlich zutreffend ausgeführt, der Klageantrag der Klägerin sei entgegen der Auffassung des [X.] dahin auszulegen gewesen, dass eine Anfechtungs- verbunden mit einer Verpflichtungsklage erhoben worden sei (vgl zur Möglichkeit der Konkretisierung des Tenors bei fehlender Tenorierung zur Widerklage [X.] 6, 97 ff).

Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage steht insbesondere nicht ein fehlerhaftes Widerspruchsverfahren entgegen. Die hinsichtlich des Bescheids vom 6.10.2006 erforderliche Prozessvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.]G) ist erfüllt, auch wenn der Bescheid vom 6.10.2006 bereits Gegenstand eines zuvor anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden ist, ohne dass der [X.] dies erkannt hat. Die Klägerin hatte schon gegen den Bescheid vom 23.9.2005 Widerspruch eingelegt und (nach Erlass des Bescheids vom [X.]) diesen mit Schreiben vom [X.] entweder aufrechterhalten oder - soweit der Bescheid vom [X.] als Abhilfebescheid zu werten ist - erneut eingelegt, was hier dahinstehen kann. Der Bescheid vom 6.10.2006 ist daher, soweit er die hier streitbefangenen Zeiträume betrifft, analog § 86 [X.]G (vgl zur analogen Einbeziehung von Folgezeiträumen ins Widerspruchsverfahren B[X.], Urteil vom 17.6.2008 - [X.] AY 11/07 R) Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geworden. Dass der Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 dies nicht berücksichtigt, steht der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen. Das [X.] des Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.]G ist selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der streitigen Verwaltungsakte entschieden worden ist (vgl dazu B[X.], Beschlüsse vom 31.1.2008 - B 13 R 43/07 B - und vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B). Richtiger [X.]r ist das [X.]; das AG-[X.]B XII (in der hier gültigen Fassung vom [X.], aaO) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 [X.] [X.]G) nicht vor.

Der [X.] kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin die gewährten Leistungen als Zuschuss zustehen. Es fehlen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Grundsicherungsleistungen sind gemäß § 19 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII (in der bis 31.12.2010 geltenden Normfassung) iVm § 41 [X.]B XII (ursprünglich in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003 - aaO -, ab [X.] in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]B XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670) auf Antrag Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zu leisten, die das 65. Lebensjahr bzw die angehobene Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs [X.] - ([X.]B VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Hierzu enthalten die §§ 82 ff [X.]B XII konkretisierende Vorschriften. Ob danach - wie vom [X.] angenommen - die Gewährung der Leistungen als Zuschuss bereits daran scheitert, dass die Klägerin einsetzbares Vermögen in Form von Alleineigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück hat, vermag der [X.] - abgesehen von den sonstigen fehlenden Feststellungen insbesondere zur Erwerbsminderung und zu möglichen Einkünften - aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht zu beurteilen.

Einzusetzen ist nach § 90 Abs 1 [X.]B XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (B[X.], Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - Rd[X.]3; [X.] 100, 131 ff Rd[X.]5 = [X.] 4-3500 § 90 [X.]), folglich auch das Alleineigentum der Klägerin an dem Hausgrundstück. [X.] ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (B[X.], Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - Rd[X.]7; vgl entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: [X.] 115, 148 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 23; B[X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.] 20; [X.] 4-4200 § 12 [X.] 24 Rd[X.]5; stRspr). Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der [X.] muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (B[X.], Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R Rd[X.]4; [X.] 100, 131 ff Rd[X.]5 = [X.] 4-3500 § 90 [X.]). Von einer generellen Unverwertbarkeit iS des § 90 Abs 1 [X.]B XII ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die [X.]keit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII aF (B[X.], Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - Rd[X.]5). Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird ggf durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (vgl dazu [X.] in jurisPK [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 90 Rd[X.]8).

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass rechtliche Verwertungshindernisse weder hinsichtlich eines Verkaufs noch hinsichtlich einer Beleihung des [X.] bestehen. Das Alleineigentum der Klägerin an dem Hausgrundstück ist rechtlich grundsätzlich verwertbar. Es kann sowohl übertragen als auch belastet werden (§ 873 Abs 1 BGB). Die Klägerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis auch nicht beschränkt. Nach den Feststellungen des [X.] sind im Grundbuch lediglich ein - mit dem Tod der Mutter als Nießbraucherin bereits im Jahr 1996 erloschener (§ 1061 Satz 1 BGB) - Nießbrauch sowie Grundpfandrechte ("dingliche Belastungen") eingetragen.

Der [X.] kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob im streitbefangenen Zeitraum einer [X.]keit - und zwar sowohl im Wege des Verkaufs wie auch der Beleihung - nicht jeweils tatsächliche Hindernisse entgegen standen. Es fehlen die dafür erforderlichen Feststellungen sowohl zur gesundheitlichen Situation der Klägerin als auch zur Marktgängigkeit des Grundstücks.

Eine Beurteilung der tatsächlichen [X.]keit verlangt eine Betrachtung des Einzelfalls (vgl B[X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.]). Faktische Verwertungshindernisse können sich insbesondere aufgrund von Besonderheiten des Vermögensgegenstands selbst ergeben; so kann ein Verwertungsausschluss insbesondere bei Gegenständen oder Rechten vorliegen, für die sich in absehbarer Zeit kein Käufer finden lassen wird, etwa weil diese aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht marktgängig sind und gleichzeitig auch keine andere Verwertung möglich ist (vgl [X.], aaO, Rd[X.]9). Er kann aber auch aus Besonderheiten in der Person des [X.]s oder anderen Umständen folgen. So kann sich eine hohe Überschuldung des Hauseigentümers, aber möglicherweise auch eine vertraglich gesicherte Verpflichtung zur Pflege der Eltern, gebunden an eine bestimmte Wohnstätte, als faktisches Verwertungshindernis auswirken (vgl B[X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.]).

Vorliegend darf für die Beurteilung der tatsächlichen Veräußerbarkeit wie auch der Beleihbarkeit des [X.] die besondere gesundheitliche Situation der Klägerin nicht außer [X.] gelassen werden. Eine gesundheitsbedingt fehlende Möglichkeit, aus einem selbst bewohnten Hauseigentum auszuziehen, kann sich nämlich je nach prognostischer Dauer der Unmöglichkeit auf die Marktgängigkeit des Grundstücks ebenso wie auf die Bereitschaft von Kreditinstituten zu dessen Beleihung auswirken.

Dabei beurteilt sich die Frage nach der tatsächlichen Unmöglichkeit des [X.], wenn wie hier eine psychische Erkrankung im Vordergrund steht, nach [X.]. Innerhalb der [X.]keitsprüfung sind daher für die Frage eines tatsächlichen Verwertungshindernisses diejenigen Kriterien maßstabsbildend heranzuziehen, die grundsätzlich bei Prüfung eines [X.] von § 90 Abs 3 [X.]B XII eine Rolle spielen (vgl: B[X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.] für den Fall einer Pflegeverpflichtung gegenüber den Eltern; [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]5 und [X.] 4-5910 § 88 [X.] Rd[X.] 22 zu den Maßstäben einer Härte; [X.], Beschluss vom [X.] - 2 BvR 548/16 - Rd[X.]1 f; [X.] 52, 214, 219 ff zur Berücksichtigung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Härteprüfung im Rahmen des § 765a ZPO). Dies schließt allerdings eine erneute Berücksichtigung auch im Rahmen der [X.] nicht aus.

Feststellungen des [X.] fehlen schon zum Gesundheitszustand der Klägerin und zur Bewertung der Unmöglichkeit des [X.] in zeitlicher Hinsicht. Das [X.] ist zwar selbst davon ausgegangen, dass der Klägerin seinerzeit ein Umzug aus der vertrauten Wohnung "nicht möglich" gewesen sei. Auf ein tatsächliches Verwertungshindernis läuft dies aber regelmäßig nur bei Unzumutbarkeit eines [X.] innerhalb eines Jahres hinaus (B[X.], Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - Rd[X.]5).

Ergibt sich für den streitbefangenen Zeitraum die Unzumutbarkeit eines Umzugs für eine relevante Dauer, käme eine Veräußerbarkeit nur bei Marktgängigkeit eines Grundstücks mit Wohnrecht in Betracht. Es fehlen aber auch Feststellungen zu der insoweit vom [X.] selbst aufgeworfenen Frage, ob überhaupt "eine Übertragung des Eigentums durch Verkauf unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts möglich" ist, ob für ein solches Grundstück auf dem Markt also ein Käufer gefunden werden könnte.

Diese Feststellungen zur Veräußerbarkeit sind nur verzichtbar, wenn eine Verwertung durch Beleihung in Betracht kommt. Auch dies kann der [X.] jedoch nicht abschließend beurteilen, denn es fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation das Hausgrundstück zur Sicherung eines Darlehens hätte belasten können. Dass Kreditinstitute die Klägerin als nicht kreditwürdig angesehen hätten, weil sie aus den Grundsicherungsleistungen kaum in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen zu tilgen und entsprechende Zinsen zu tragen, ist gut denkbar (vgl dazu schon B[X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.]; vgl zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei [X.] nunmehr ausdrücklich §§ 491 Abs 3 Satz 1 [X.], 505a Abs 1 Satz 2, 505b Abs 2 Satz 2 und 3 BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 - [X.] 396). Dies gilt umso mehr, wenn die Klägerin sich auch im Fall einer Beleihung "ein Wohnrecht hätte sichern lassen" müssen. Dass ein dingliches und damit gegenüber jedermann wirksames Wohnrecht die Akzeptanz des [X.] auch als Sicherheit am Kreditmarkt spürbar beeinträchtigt, ist ebenfalls gut denkbar. Sollte eine Verwertung des Grundstücks aus den genannten Gründen faktisch nicht möglich sein, scheiterte eine endgültige Entscheidung des [X.]s daran, dass die Beurteilung des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII grundsätzlich dem Tatrichter unterliegt und das Revisionsgericht bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum zu respektieren hat.

Nach § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen [X.], das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs 1 bis 3 [X.]B XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll (Satz 1); die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zB behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Satz 2).

Es handelt sich um ein selbst bewohntes Hausgrundstück; die Klägerin hatte im streitbefangenen Zeitraum dort tatsächlich ihren Wohnsitz und hielt sich dauerhaft dort auf (zum umgekehrten Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit vgl BVerwG, Urteil vom 5.12.1991 - 5 C 60.88). Unerheblich ist, ob die Klägerin Angehörige iS des § 90 Abs 2 [X.] 8 Satz 1 [X.]B XII hat, die ihr Hausgrundstück nach ihrem Tod bewohnen sollen. Der Schutz der Wohnstatt ist nicht für Hilfesuchende ohne Angehörige ausgeschlossen (ebenso [X.], Beschluss vom [X.] - [X.] 582/12 -, [X.], 620 ff). Zwar ist die Formulierung "und nach ihrem Tod bewohnt werden soll" dem Wortlaut nach als gleichrangige, kumulative Voraussetzung neben dem Erfordernis des Bewohnens des [X.] durch den Hilfesuchenden oder eine andere einsatzpflichtige Person selbst ausgestaltet. So verstanden wäre der Schutz des angemessenen [X.] eines Hilfesuchenden ohne Angehörige, die nach seinem Tod das Hausgrundstück zur Wohnstatt nehmen könnten, ausgeschlossen (vgl [X.] in jurisPK [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 90 Rd[X.]6). Eine solche Auslegung stünde jedoch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, die Wohnung zur Erfüllung des [X.]" zu erhalten (vgl dazu oben). Da sich auch aus der Gesetzeshistorie keine Anhaltspunkte für den Hintergrund einer entsprechenden Tatbestandseingrenzung ergeben (vgl ausführlich zur Historie dieser Formulierung zurückgehend auf die [X.] über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.12.1924 [X.], aaO), wäre eine entsprechende Eingrenzung willkürlich und ohne sachliches Differenzierungskriterium.

Seiner daraus resultierenden Aufgabe, die Angemessenheit des Grundstücks der Klägerin zu beurteilen, ist das [X.] nicht nachgekommen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist von Fall zu Fall im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs 2 [X.] 8 Satz 2 [X.]B XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen; anstelle einer starren Wertgrenze ist die Angemessenheit des [X.] insgesamt maßgeblich (sog Kombinationstheorie - vgl B[X.] [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]6; zu § 88 Abs 2 [X.] Bundessozialhilfegesetz vgl B[X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.] Rd[X.]6 f; [X.], 278, 281). Das Revisionsgericht hat bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum zu respektieren; es ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (B[X.] [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]5).

Vorliegend hat das [X.] diese Abwägung nicht getroffen. Es hat das Ergebnis fehlender Angemessenheit allein auf die Unangemessenheit von Haus- und Grundstücksgröße, folglich lediglich auf zwei der nach § 90 Abs 2 [X.] 8 Satz 2 [X.]B XII sechs abzuwägenden Einzelkriterien gestützt, ohne dass es zugleich begründet hätte, dass diese beiden alle anderen Kriterien verdrängten. Ohne Weiteres kann eine solche Prominenz zweier Kriterien nicht unterstellt werden. Das [X.] wird daher ggf eine umfassende Kriterienabwägung nachzuholen haben.

Schließlich kann aufgrund der Feststellungen des [X.] auch nicht beurteilt werden, ob das Hausgrundstück dem Schutz der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII unterfällt. Da Härtegesichtspunkte infolge der gesundheitlichen Situation der Klägerin bereits im Rahmen der [X.]keit zu prüfen sind, käme dem Bedeutung ggf aber nur bei Vorhandensein weiterer Härteaspekte zu.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 15/15 R

09.12.2016

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Berlin, 7. Dezember 2010, Az: S 49 SO 734/07, Urteil

§ 54 Abs 1 SGG, § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 41 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12, § 91 S 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.12.2016, Az. B 8 SO 15/15 R (REWIS RS 2016, 1023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1023

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 548/16

XII ZB 582/12

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