Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 12/14 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 13589

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - Erbbaurecht - Verwertbarkeit - Angemessenheit des Hausgrundstücks - Beurteilungsspielraum des Tatrichters - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht


Leitsatz

Die tatrichterliche Beurteilung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks, das als privilegiertes Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Gewährung zuschussweiser Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) anstelle darlehensweise gewährter Leistungen (aufgrund erstinstanzlicher Klagebeschränkung nur noch) für die [X.] vom 17.12.2008 bis 30.4.2009.

2

Die 1943 geborene Klägerin bewohnt seit 1977 - mit einer Unterbrechung von fünf Jahren - ein 1975 erbautes Einfamilienhaus in [X.] auf einem 485 qm großen Grundstück mit einer Gesamtwohnfläche von 119 qm (drei Schlaf- bzw Kinderzimmer, Wohnzimmer mit zusätzlichem Essbereich, Küche, zwei Bäder und ein Gäste-WC). An ihren 1971 geborenen [X.] sind [X.] mit Bad bei [X.]itbenutzung der Küche gegen einen monatlichen Zins in Höhe von 320 Euro vermietet. Auf dem Hausgrundstück sowie zusätzlich einem mit einer vermieteten Garage bebauten 21 qm großen Grundstück ist für die Klägerin ein einheitliches Erbbaurecht eingetragen (Erbbauzins in Höhe von 109,18 Euro). Auf dem Hausgrundstück steht eine weitere Garage. Ab 1.1.2009 erhielt die Klägerin eine monatliche Altersrente in Höhe von 98,92 Euro.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin (auf einen Antrag von November 2008) für die [X.] vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 Grundsicherungsleistungen "dem Grunde nach" (nur) als Darlehen, weil das Haus unangemessen groß und das Erbbaurecht - wenn auch nicht sofort - verwertbar sei; zur Leistungshöhe wurde eine gesonderte [X.] angekündigt (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom [X.]).

4

Das Sozialgericht ([X.]) [X.]ünster hat die Beklagte "unter Abänderung des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.] für die [X.] vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 als Zuschuss zu gewähren" (Urteil vom 7.11.2012). Das [X.] ([X.]) [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] unter Verwertung eines erstinstanzlichen Gutachtens über den Wert der Immobilie und eines zweitinstanzlich erstellten Gutachtens über die [X.]arktgängigkeit des Erbbaurechts ausgeführt, die Klägerin habe anstelle des gewährten Darlehens einen Anspruch auf zuschussweise Leistungen. In Anwendung der sog Kombinationstheorie für die Prüfung der Angemessenheit eines privilegierten Wohngrundstücks sei unter Abwägung aller wertbildenden Faktoren davon auszugehen, dass das bestehende Erbbaurecht, soweit es das Hausgrundstück betreffe, angemessen sei. Die [X.] werde andererseits durch Vermietung bereits ausreichend verwertet und der [X.]ietzins für den Lebensunterhalt eingesetzt.

5

[X.]it ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 90 Abs 2 Nr 8 [X.]. Sie ist der Ansicht, das [X.] habe den Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Abwägung dadurch überspannt, dass es eine unangemessene Größe der Wohnfläche durch das Abstellen auf den Gebäudewert aufgewogen habe.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] sowie des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

Ob bzw inwieweit Gegenstand des Verfahrens - wie vom [X.] angenommen - der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 SGG) ist, mit dem die Beklagte Grundsicherungsleistungen zwar "dem Grunde nach" als Darlehen bewilligt, damit aber zugleich die Gewährung eines Zuschusses abgelehnt hat, kann nicht beurteilt werden. Insoweit ist nämlich vom [X.] nicht ermittelt und nach Aktenlage nicht erkennbar, ob sich der Bescheid - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit (vgl zum Grundlagenbescheid nur [X.], 302 ff = [X.] 4-3520 § 1a [X.]) - nachträglich durch denselben Zeitraum betreffende (eventuell infolge Zahlung konkludente) Bewilligungen erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; vgl dazu allgemein [X.] aaO). Ermittlungen durch den Senat hierzu bedarf es nicht, weil die Sache ohnedies aus anderen Gründen an das [X.] zurückzuverweisen ist. Damit ist auch keine endgültige Festlegung der richtigen [X.]lageart erforderlich, weil zudem nicht feststeht, ob und in welcher Höhe Leistungen/Zahlungen an die [X.]lägerin erfolgt sind; hiervon wäre jedoch die [X.]lageart abhängig (vgl nur: [X.], 68 ff = [X.] 4-4200 § 23 [X.]; [X.] in juris [X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 37 [X.] Rd[X.] 37 ff mwN). Von der [X.]lageart abhängig ist außerdem, ob das Verfahren an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler leidet; denn das [X.] ist, sollte es sich vorliegend richtigerweise nur um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handeln, zu Unrecht von der Zulässigkeit eines Grundurteils ausgegangen. Dem stünde § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein Grundurteil nur bei Verurteilung zu einer Leistung in Geld vorsieht.

Unabhängig von diesen prozessualen Fragen ermöglicht die Entscheidung des [X.] ohnedies aus tatsächlichen Gründen kein abschließendes Urteil. Nach § 19 Abs 2 [X.] (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - [X.] 554 - erhalten hat) in Verbindung mit § 41 [X.] (in der Normfassung desselben Gesetzes) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie - wie die [X.]lägerin - das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Beklagte, die als örtlich und sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gehandelt hat (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 [X.] iVm § 3 Abs 2 [X.] und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum [X.] für das Land Nordrhein-Westfalen <[X.]> vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 816 - und der Ausführungsverordnung zum [X.] des Landes [X.] vom 16.12.2004 - GVBl [X.] 817). Dabei bemisst sich der Umfang der Leistungen bedarfsbezogen nach § 42 [X.]. Ob allerdings wegen der Berücksichtigung von Einkommen bzw Vermögen überhaupt Leistungsansprüche bestehen, kann vom Senat nicht endgültig beurteilt werden. Dies ist zuvörderst abhängig davon, ob das Gesamterbbaurecht der [X.]lägerin an den beiden Parzellen (vgl zur Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts nur [X.], 345 ff) privilegiertes Vermögen iS des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] ist. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen [X.], das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs 1 bis 3 [X.] genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Ob das ([X.] der [X.]lägerin insgesamt allerdings faktisch und rechtlich überhaupt verwertbar war, hat das [X.] - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht festgestellt. Dafür mag vieles sprechen; abschließend ist dies für den Senat jedoch nicht beurteilbar. Insbesondere könnte einer Verwertung des Erbbaurechts durch Verkauf oder Beleihung eine erbbaurechtliche Vereinbarung entgegenstehen (§§ 5, 6 Erbbaurechtsgesetz <[X.]>); außerdem hat das [X.] ausdrücklich offen gelassen, ob der Eigentümer der beiden Parzellen einer Teilung zugestimmt hätte (§ 26 [X.]; vgl dazu [X.], Urteil vom [X.] -, NJW 1974, 498), das Erbbaurecht mithin so teilbar ist, dass es sich getrennt auf das [X.] und das Hausgrundstück erstrecken würde. Wäre dies nicht der Fall, würde sich die Privilegierung einheitlich an § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] messen.

Wäre andererseits eine Teilung möglich, dürfte das an dem [X.] bestehende Erbbaurecht nach dem Zweck der Regelung und dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 2 Abs 1 [X.]) jedenfalls nicht von dieser Norm erfasst werden, weil das Grundstück - damit auch das Erbbaurecht - insoweit wohl nicht Wohnzwecken dienen würde; immerhin ist auf dem Hausgrundstück selbst eine weitere Garage vorhanden, und die Garage auf der [X.] ist (wohl an einen [X.]) vermietet. Bei Teilbarkeit des einheitlichen Erbbaurechts wäre dieses dann in Anwendung des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] wie Eigentum an den zwei Parzellen zu behandeln. [X.] wäre der Wert des [X.]s, den das [X.] mit 4000 Euro nur geschätzt hat, genau zu ermitteln; denn der Hilfeempfänger hat - wiederum aus Gründen der Subsidiarität (§ 2 Abs 1 [X.]) - grundsätzlich die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsgrad besitzt ([X.], 243 ff Rd[X.] 31 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 4; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 43; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 90 Rd[X.] 28, Stand November 2014), also die aktuelle Bedürftigkeit möglichst umfänglich beseitigt und damit nicht nur durch Vermietung die Bedürftigkeit nur zu vermindern. Die Überlegungen des [X.] zu der angemessenen Verwertung des Erbbaurechts betreffend das [X.] (Vermietung gegen einen entsprechenden Mietzins) wären dann erst im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 [X.] beachtlich ([X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.]8 Rd[X.] 30; [X.] 4-5910 § 88 [X.] 3 Rd[X.] 21 f; [X.] aaO), die jedenfalls auch die Prüfung auf offensichtliche Unwirtschaftlichkeit umfasst (hierzu nur: [X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.] 3 Rd[X.] 22; [X.] in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 90 [X.] Rd[X.] 38 und 96 ff). Ein derartiger Härtefall ließe sich allerdings nicht allein damit begründen, dass sich die Vermietung im Hinblick auf eine [X.]apitalisierung innerhalb von etwa acht Jahren als wirtschaftlich sinnvoll erweist - so das [X.] im Ergebnis.

Sollte eine getrennte Verwertung des am [X.] bestehenden Erbbaurechts rechtlich und/oder faktisch nicht möglich sein bzw die zweite Garage noch als Wohnzwecken dienend anzusehen sein, würde eine endgültige Entscheidung des Senats daran scheitern, dass die Beurteilung des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] grundsätzlich dem Tatrichter unterliegt und das Revisionsgericht bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren hat. Diesen Freiraum hätte das [X.] dann aber fehlerhaft gebraucht, weil es die Angemessenheit des Erbbaurechts nur bezogen auf das Hausgrundstück bejaht hat, obwohl es sie für das Gesamterbbaurecht hätte prüfen müssen. Das Revisionsgericht ist jedenfalls in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (zu vergleichbaren Fragen bei der Überprüfung der Angemessenheit der Dauer überlanger Verfahren [X.] [X.] 4-1720 § 198 [X.] 6 Rd[X.] 28 mwN; zu vergleichbaren Problemen bei der Frage zur Überprüfung der groben Fahrlässigkeit: [X.], 180 ff = [X.] 2200 § 1301 [X.] 8; [X.], Beschluss vom 13.11.2001 - [X.] AL 47/01 R -, juris Rd[X.]6 mwN; [X.]Z 10, 14 ff).

Ohne Rechtsfehler hat das [X.] zutreffend ausgeführt, dass § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] die in der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) formulierten [X.] zu § 88 Abs 2 [X.] 7 [X.], der ein "kleines Hausgrundstück" der Verwertungspflicht enthob, aufgreift. Dieser Rechtsprechung und der vom [X.] entwickelten [X.]ombinationstheorie hat sich das [X.] ([X.]) angeschlossen, wonach unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch von Sozialhilfe von Bedeutung sind, zu entscheiden ist, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen (Angehörigen) steht (vgl: [X.]E 47, 103 ff; 87, 278 ff). Anstelle einer starren Wertgrenze ist also die Angemessenheit des [X.] insgesamt maßgeblich; der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist deshalb in jedem Einzelfall - also von Fall zu Fall - im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen [X.]riterien zu beurteilen ([X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.] 3 Rd[X.]6 ff). Die enge Verknüpfung von [X.] als die Angemessenheit mitbestimmenden Einzelfaktoren und ihre Relation zueinander sind dabei revisionsrechtlich nicht trennbar in (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen. Sie bietet dadurch in der Regel keinen Anlass zu grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden und für eine einheitliche Rechtsanwendung bedeutsamen Überlegungen (zu diesem Gedanken [X.] [X.] 2200 § 539 [X.] 32 S 93), weil jedes Einzelkriterium durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden kann.

Ohne Rechtsfehler hat das [X.] ebenso dargelegt, dass ein Erbbaurecht unter den Begriff des [X.] nach § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] fällt, wenn es sich auf ein mit einem vorhandenen Wohngebäude bebautes Grundstück erstreckt. Mit dem Merkmal des [X.] verwendet die Norm mithin nur einen Typenbegriff; bezweckt wird der Schutz einer dinglich dem Vermögen des Hilfesuchenden zugeordneten Wohnberechtigung, wozu auch ein Erbbaurecht als dingliches [X.] zählt. An dieser Wertung ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend eine Erbbauzinszahlung vereinbart ist.

Ausgehend von dieser zutreffenden Überlegung hat das [X.] indes in unzutreffender Weise das einheitliche Erbbaurecht am [X.] und am [X.] rechtlich wie zwei Vermögensgegenstände behandelt, obwohl es die Teilbarkeit des Erbbaurechts offen gelassen hat. Die Angemessenheitsprüfung des [X.], die - bezogen auf ein Erbbaurecht alleine an dem Hausgrundstück - rechtlich nicht zu beanstanden wäre, leidet damit bei fehlender Teilbarkeit des Erbbaurechts an einem revisionsrechtlich überprüfbaren Mangel, der ebenfalls dazu zwingt, die Sache an das [X.] als Tatsachengericht zurückzuverweisen.

[X.] sind vom [X.] die einzelnen Bedarfe der [X.]lägerin zu ermitteln (§ 42 [X.]), denen das anzurechnende Einkommen/Vermögen gegenüberzustellen ist (§§ 80 ff, 90 [X.]). Soweit das [X.] hierzu ausführt, dass das Einkommen der [X.]lägerin bereits ihren "Mindestgesamtbedarf" im streitbefangenen Zeitraum nicht gedeckt habe, würde dies nur für eine Entscheidung im Sinne eines Grundurteils genügen, das allerdings in Fällen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie vom [X.] angenommen - nicht ergehen darf (siehe dazu oben).

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 8 SO 12/14 R

24.03.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Münster, 7. November 2012, Az: S 8 SO 223/10, Urteil

§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 19 Abs 2 SGB 12 vom 20.04.2007, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 5 ErbbauV, § 6 ErbbauV, § 26 ErbbauV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2015, Az. B 8 SO 12/14 R (REWIS RS 2015, 13589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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