Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 158/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 4746

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Belastung mit einem Wohnrecht - Verwertbarkeit


Leitsatz

Die Belastung eines (Haus-)Grundstücks mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht schließt dessen Verwertung als Vermögen nicht aus; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]) als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S Mit notariellem Vertrag vom [X.] hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des [X.] das Grundstück auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des [X.] ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.

3

Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines Antrags des [X.], in dem er den Verkehrswert des [X.] mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] von Januar bis März 2005. Aufgrund von Fortzahlungsanträgen des [X.] bewilligte der [X.] als Darlehen laufende monatliche Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie für Juli bis November 2005 von 655 Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf 874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm vom [X.]n mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, hob der [X.] die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kläger macht insoweit keine Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des [X.], mit denen er sich insbesondere gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2011) und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch sei das Hausgrundstück nach §§ 9, 12 [X.] verwertbares und nicht geschütztes Vermögen gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der [X.] im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Schnitt des Hauses davon ausgegangen sei, dass das Haus nicht umgehend habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen gewährt habe. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (B[X.]) vom 6.12.2007 ([X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 248 = [X.]-4200 § 12 [X.]) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern belastetes Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen Leistung von weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme relativ gering. Ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem Vermögensfreibetrag des [X.] in Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076 Euro.

5

Mit der - vom L[X.] zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des L[X.] von der zitierten Entscheidung des B[X.].

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 15. Juli 2011 und des [X.] vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide des [X.]n vom 26. April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2006 abzuändern und den [X.]n zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum 31. Juli 2005 gezahlte [X.] als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.

7

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für die Monate August und September 2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen unterworfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des ihm bewilligten [X.] ([X.]) als Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene [X.] vom 1.4. bis zum 31.7.2005. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser [X.] bewilligte [X.] als Zuschuss statt als Darlehen begehrt. Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

Leistungen nach dem [X.]B II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (hier idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben, soweit kein [X.] vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.], einschließlich deren des [X.], auf die das [X.] nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach [X.].

Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen ([X.]) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1 [X.]B II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 [X.]B II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 [X.]B II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der [X.]punkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird 12 Abs 4 Satz 1, 2 [X.]B II).

1. Das im Eigentum des [X.] stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174 qm auszugehen und nicht nur von den vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der Stellung des [X.] als Eigentümer des gesamten [X.], die durch das Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt ist (vgl § 903 sowie §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch zu einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des [X.] auf den von ihm benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt wird oder seine Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine Wohnfläche von 174 qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.]: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).

2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 [X.]B II.

Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr: B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 26 bis 28; B[X.] vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 20: "Versilbern"; B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 21). Durch Verkauf zB tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in absehbarer [X.] kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind (B[X.] vom [X.], aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom [X.] angeführten Entscheidung des [X.]s vom 6.12.2007 ([X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 248 = [X.]-4200 § 12 [X.]). In jener war nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], an die das B[X.] gebunden war (§ 163 [X.]G), das Erbbaurecht des dortigen [X.] wegen des auf dem Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des [X.] gegenwärtig tatsächlich nicht verwertbar (B[X.], aaO, Rd[X.]). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der [X.] sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser Nichtverwertbarkeit geäußert und die [X.] einer [X.] verneint, wenn diese vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (B[X.], aaO, RdNr 15).

Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden, kann aus jener Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 [X.]B II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung als Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 28).

Soweit das [X.] vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des [X.] durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das [X.] hat ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des [X.] von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und den Vermögensfreibetrag des [X.] in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein Betrag von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des [X.] sind von Seiten der Beteiligten keine [X.] erhoben worden. Der Kläger hat nur eine unbeachtliche, weil von den Feststellungen des [X.] abweichende, Aussage zur Sachlage aus seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden [X.] hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen Aussage des [X.] hergeleitet werden, aufgrund seiner Erkrankung und der bisherigen Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die Leistungen nach dem [X.]B II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich bei seiner Bank vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des [X.] diese Aussagen beruhen oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G ist ihnen nicht zu entnehmen.

3. Die Verwertung des [X.] durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10 000 Euro ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II dar.

Aus den vom [X.] festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung des [X.] als Vermögen entgegenstehenden Gründe, weil als Verwertungsmöglichkeit auf eine Beleihung des [X.] verwiesen wird (vgl zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt: B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 22 ff) und damit in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen wird. Seitens der Beteiligten sind auch insofern keine [X.] erhoben worden.

4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff [X.]B II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655 Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des [X.]s im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.], einschließlich der des [X.], auf die das [X.] Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten keine [X.] erhoben worden.

Diesen Leistungen stand zum [X.]punkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des [X.] gegenüber (vgl zu der regelmäßig anzustellenden Prognose für einen [X.] von sechs Monaten: B[X.] vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.]-4200 § 12 [X.] RdNr 23), auch wenn hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten [X.] bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate mit je 655 Euro = 2620 Euro).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 158/11 R

12.07.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Schleswig, 5. Februar 2010, Az: S 23 AS 1345/06, Urteil

§ 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 2 SGB 2, § 12 Abs 4 S 1 SGB 2, § 9 Abs 4 SGB 2 vom 24.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 158/11 R (REWIS RS 2012, 4746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4746

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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