Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 99/11 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 7860

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe eines Einfamilienhauses unter Einbeziehung der vermieteten Einliegerwohnung - Verwertbarkeit durch Verkauf - keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte - keine Gewährung eines Darlehens mangels dinglicher Sicherung


Leitsatz

Die Verwertung eines teilweise selbst bewohnten Hausgrundstücks unangemessener Größe mit vermieteter Einliegerwohnung durch Verkauf begründet für sich genommen keine besondere Härte.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] als Zuschuss statt als Darlehen vom 1.4.2005 bis 31.3.2006 und dem [X.]runde nach vom 1.4.2006 bis 16.5.2006.

2

Die Kläger zu 1 (geb 1956) und 2 (geb 1957) sind Eigentümer eines 597 qm großen bebauten [X.] in der [X.]emarkung [X.] Das Haus hat eine Wohnfläche von 167 qm; die selbstgenutzte Erdgeschosswohnung der Kläger zu 1 und 2 hat eine Wohnfläche von 117 qm; die 50 qm große Einliegerwohnung im Dachgeschoss ist vermietet.

3

Auf den Antrag der Kläger vom 29.12.2004 bewilligte die Beklagte - entsprechend der vorangegangenen Bewilligung der [X.] vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von 1116,21 Euro monatlich als Zuschuss. Für den [X.]raum vom 1.4.2005 bis 31.5.2005 erbrachte sie Leistungen in Höhe von 864,54 Euro und für den [X.]raum vom 1.6.2005 bis 31.7.2005 in Höhe von 1018,54 Euro, jeweils als Darlehen (Bescheid vom 23.6.2005). Für die [X.] lehnte die Beklagte die Bewilligung von [X.]-Leistungen mit der Begründung ab, die Kläger verfügten über Vermögen, welches nicht gemäß § 12 Abs 3 [X.] geschützt sei (Bescheid vom [X.]). Auf die Widersprüche der Kläger bewilligte der Landrat des [X.] für die [X.] vom 1.4.2005 bis 31.7.2005 weitere [X.]-Leistungen in Höhe von 19,07 Euro und wies die Widersprüche im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005). Bis 31.7.2005 seien darlehensweise Leistungen zu bewilligen, weil der sofortige Verbrauch bzw die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich gewesen sei. Danach kämen weitere Leistungen nicht in Betracht, weil sich die Kläger geweigert hätten, eine [X.]rundschuld zu bestellen. Nachdem die Kläger zu 1 und 2 die Eintragung einer [X.]rundschuld auf das Hausgrundstück zu [X.]unsten des Beklagten in Höhe von 12 000 Euro veranlasst hatten ([X.]rundschuldbestellung vom 11.7.2005), hat die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem [X.] für die [X.] als Darlehen bewilligt (Bescheide vom [X.] und 28.9.2006).

4

Das S[X.] hat die Klage abgewiesen ([X.]erichtsbescheid vom [X.]). Die Kläger hätten gegenüber der Deckung aus Steuermitteln vorrangig einzusetzendes, nicht geschütztes [X.]rundvermögen. Die Verwertung stelle keine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 [X.] dar. Die Verwertungsmöglichkeiten müssten nicht im Einzelnen aufgezeigt werden. Wegen der Miet- und Kindergeldanrechnung hätten die Kläger auch keinen höheren Darlehensanspruch.

5

Das LS[X.] Nordrhein-Westfalen hat den [X.]erichtsbescheid des S[X.] vom [X.] geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2005 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die [X.] bis 31.3.2006 als Darlehen zu gewähren. Soweit die Leistungen als Zuschuss begehrt werden, hat das LS[X.] die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LS[X.] ua ausgeführt, die Kläger könnten in dem [X.]raum vom 1.4.2005 bis 31.7.2005 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss beanspruchen, weil sie nicht hilfebedürftig gewesen seien. Ihr Hausgrundstück sei kein geschütztes Vermögen, weil es mit einer [X.]esamtwohnfläche von 167 qm die "angemessene [X.]röße" iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 [X.] überschreite. Die Obliegenheit zur Verwertung beziehe sich auf das gesamte Hausgrundstück und nicht lediglich auf die Einliegerwohnung, weshalb es nicht darauf ankomme, ob eine "isolierte" Verwertung bzw Vermarktung der Einliegerwohnung möglich und zumutbar sei. Eine Aufteilung des Hauses in separate Eigentumswohnungen mit entsprechender Teilungserklärung liege nicht vor. Bei dem Hausgrundstück handele es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Die Verwertung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Nach aktenkundiger Einschätzung des [X.]utachterausschusses für den [X.] von Oktober 2005 belaufe sich der Verkehrswert der [X.]esamtimmobilie auf ca 187 000 Euro (220 430 Euro - 15 % unter Berücksichtigung des Risikos der Vermarktbarkeit); nach Aktenlage stehe dem im streitigen [X.]raum eine dinglich abgesicherte Belastung von 110 688,52 Euro gegenüber, sodass einzusetzendes Vermögen in Höhe von 76 311,48 Euro verbleibe. Auch spreche der mit notariellem [X.] gezahlte Kaufpreis in Höhe von 380 000 DM für die Richtigkeit der Einschätzung des [X.]utachterausschusses. In der Obliegenheit zur Verwertung des unangemessen großen [X.] sei auch keine besondere Härte zu sehen. Soweit die Beklagte [X.]-Leistungen ab 1.8.2005 auch darlehensweise versagt habe, weil die Kläger der Forderung der Beklagten nach Bestellung einer [X.]rundschuld nicht nachgekommen seien, sei dies rechtswidrig und beschwere die Kläger, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Auf § 23 Abs 5 [X.] könne sich die Beklagte erst ab dem [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Norm stützen. Sie sei daher verpflichtet, für die [X.] bis 31.3.2006 Leistungen nach dem [X.] als Darlehen nach § 9 Abs 4 [X.] in der bis 31.3.2006 geltenden Fassung zu gewähren.

6

Mit der vom LS[X.] zugelassenen Revision rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 [X.], § 12 Abs 1 [X.] und § 12 Abs 3 Nr 4 [X.] sowie § 11 Abs 2 Nr 5 [X.]. Die abgetrennte Einliegerwohnung sei nicht Teil der selbst bewohnten Wohnfläche, sondern stelle - ähnlich wie ein Zweifamilienhaus - einen gesonderten Wohn- und Lebensbereich dar. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Einfamilienhaus als reines Einfamilienhaus oder mehr als Zweifamilienhaus zu werten sei, komme es auch auf die innere bauliche [X.]estaltung des [X.]ebäudes an. Es handele sich um zwei abgeschlossene, baulich getrennte Wohneinheiten, die selbständig bewirtschaftet werden könnten. Es liege eine Abgeschlossenheitserklärung und bereits seit dem 29.8.2005 eine entsprechende Teilungserklärung vor. Der Verkauf der Einliegerwohnung sei keine realistische Alternative, weil die Wohnung keinen [X.]rundstücksanteil, keinen Kelleranteil und keinen [X.]aragenanteil habe und eine Nutzungseinschränkung der Wohnfläche durch die Dachschrägen bestehe. Dem Verkauf stehe auch entgegen, dass in [X.] und Umland hinreichend gute und günstige Angebote von Eigentumswohnungen vorhanden seien bzw waren. Bei einem Teilverkauf verbleibe als Sicherheit lediglich eine einzelne Eigentumswohnung, die von der Kredit gewährenden Bank nicht als beleihungsfähig angesehen und daher zur Kündigung des Darlehensvertrags führen würde.

7

Die Kläger beantragen,
1. den [X.]erichtsbescheid des [X.] vom 22. August 2007 und das Urteil des [X.] vom 6. April 2011 teilweise aufzuheben,
2. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. Juni 2005 und 29. Juli 2005 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in bestimmungsgemäßer Höhe für die [X.] vom 1. April 2005 bis 16. Mai 2006 als Zuschuss zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Zwar könne insbesondere bei unangemessen großen Immobilien vorrangig ein Verkauf oder eine Beleihung abtrennbarer [X.]ebäudebestandteile, zB durch Bildung von Wohneigentum, erfolgen. Sei dies nicht möglich oder zumutbar, könne die Verwertung der gesamten unangemessenen Immobilie verlangt werden, wenn anders die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig beseitigt werden könne. Hier führe jedoch allein die gesamte Verwertung der Immobilie zu einem hinreichenden [X.]elderlös und damit zur vollständigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.][X.]).

1. Streitgegenstand sind die Bescheide vom 23.6.2005 und [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2005, mit denen die Beklagte für den [X.]raum vom 1.4.2005 bis 31.7.2005 die darlehensweise Leistungsgewährung und für den [X.]raum ab [X.] die Leistungen in vollem Umfang abgelehnt hat. [X.]rundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen Leistungsversagung (hier: ab [X.]) der streitige Leistungszeitraum zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Nach dem im Berufungsverfahren eingeschränkten Antrag haben die Kläger [X.] II-Leistungen jedoch nur für den [X.]raum vom 1.4.2005 bis 16.5.2006 beantragt und sind insofern zu Recht davon ausgegangen, dass ein - hier nach Aktenlage vorliegender - weiterer Leistungsantrag den streitigen [X.]raum begrenzt (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 13 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/09 R - Rd[X.]). Das [X.] hat das Klagebegehren in seinem [X.]erichtsbescheid vom [X.] unzutreffend zu eng ausgelegt, indem es "hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung von dem 2005 üblichen Sechsmonatsbewilligungszeitraum" ausgegangen ist.

Da die Kläger auf eine darlehensweise Leistungsgewährung nicht ausdrücklich verzichtet haben (vgl hierzu nur B[X.] Urteil vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] Rd[X.] 16 mwN) und dies auch [X.]egenstand des angefochtenen Berufungsurteils war, ist - nach Zuerkennung von [X.]B II-Leistungen als Darlehen für den [X.]raum vom [X.] bis 31.3.2006 durch das angefochtene Urteil des L[X.] - auch im Streit, ob für den [X.]raum vom [X.] bis 16.5.2006 zumindest ein Anspruch auf [X.]B II-Leistungen als Darlehen besteht (vgl hierzu unter 7).

Die Stadt [X.] ist passiv legitimiert, weil sie gegenüber den Leistungsberechtigten im Außenverhältnis materiell zur Erbringung der Leistungen nach dem [X.]B II verpflichtet ist (vgl Urteil des [X.]s vom 16.2.2012 - [X.] [X.]/11 R - unter Hinweis auf § 5 Abs 2 [X.]esetz zur Ausführung des [X.]B II für das [X.] idF vom 16.12.2004, [X.]VBl [X.] 2004, 821 iVm § 6 Abs 2 S 1 [X.]B II, § 6a Abs 2 [X.]B II iVm § 1 Abs 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung idF vom [X.], B[X.]Bl I 2349; vgl bereits B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - juris Rd[X.] f). Zwar hat der [X.] bereits entschieden, dass grundsätzlich auch der [X.] am Verfahren zu beteiligen ist, weil dieser - wie auch hier - die Widerspruchsbescheide erlässt (B[X.] Urteil vom 22.11.2011 - [X.] [X.] 138/10 R - juris Rd[X.]4, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Die unterbliebene Beiladung ist hier aber im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil kein Fall des § 75 Abs 2 Alt 1 [X.][X.] vorliegt und die unterbliebene Beiladung im Revisionsverfahren nicht gerügt worden ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.] 13b).

2. Das L[X.] hat die Berufungen der Kläger zu Recht zurückgewiesen, soweit sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss anstelle des für den [X.]raum vom 1.4.2005 bis 31.3.2006 zuerkannten Darlehens begehren (vgl zur streitigen [X.] ab [X.] unter 7). Das von ihnen bewohnte Hausgrundstück stellt nicht geschütztes Vermögen dar, das der [X.]keit entgegensteht.

Leistungen nach dem [X.]B II erhalten nach § 7 Abs 1 S 1 [X.]B II (hier in der Fassung des Vierten [X.]esetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ) Personen, 1. die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben (erwerbsfähige [X.]e). [X.] iS von § 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B II iVm § 9 Abs 1 [X.]B II ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen ([X.]) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 Abs 1 [X.]B II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 S 1 [X.]B II) - zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der [X.]punkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 S 2 [X.]B II). Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind gemäß § 12 Abs 4 S 3 [X.]B II zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang dem [X.]en die Verwertung von Vermögen zuzumuten ist, regeln § 12 Abs 2, 3 [X.]B II. Als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener [X.]röße oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II). Nach § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II sind als Vermögen weiter nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

3. Das L[X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück ein solches von unangemessener [X.]röße iS von § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II darstellt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des [X.] ist die gesamte Wohnfläche des Hauses von 167 qm einschließlich der vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil von 117 qm, zu berücksichtigen.

Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen [X.]röße eines [X.] rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Kläger kraft ihres Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit steht, keinen Beschränkungen hinsichtlich dessen Nutzung unterliegen. Anders als bei einem Miteigentumsanteil bestehen keine eigentumsrechtlichen Einschränkungen in dem Sinne, dass jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt ist. Entsprechend ist bereits von der Rechtsprechung des B[X.] zum Arbeitslosenhilferecht und des BVerw[X.] zum Sozialhilferecht nur für diese Konstellation anerkannt worden, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, nur auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des gesamten [X.] abgestellt werden kann, wenn das Wohneigentum des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen [X.]rundstücks- und [X.]ebäudeteil beschränkt ist. Solange eine Teilung nicht vorliegt, ist daher das Hausgrundstück der Kläger in seiner [X.]esamtheit zu beurteilen (B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] [X.] 126/01 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]0; BVerw[X.] Urteil vom [X.] - 5 C 19/89 - BVerw[X.]E 90, 252 ff). Diese Betrachtung ist auch für iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II geschütztes Vermögen maßgebend, weil der [X.]esetzgeber des [X.]B II die Berücksichtigung von Vermögen in § 12 [X.]B II im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe regeln wollte (BT-Drucks 15/1516 [X.] zu § 12; vgl zB auch bereits B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - FEVS 60, 297 ff).

Entgegen dem [X.] liegt - nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.][X.]) - keine Teilungs-, sondern lediglich eine Abgeschlossenheitserklärung vor. Die Teilbarkeit eines [X.] bei entsprechender [X.]röße ist keine Frage der angemessenen [X.]röße des [X.], sondern erst bei der Zumutbarkeit der Verwertbarkeit eines unangemessenen [X.] im Rahmen der Härteregelung zu berücksichtigen (vgl zur Sozialhilfe: B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 8 [X.] 7/08 R - [X.] 4-5910 § 88 [X.] Rd[X.]0; zur [X.] siehe unter [X.]).

Die [X.]esamtwohnfläche des von den Klägern bewohnten Hauses überschreitet die angemessene [X.]röße eines selbst genutzten [X.] iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II. Danach ist die angemessene [X.]röße nach den Vorgaben des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - wenn man zugunsten der Kläger trotz insofern fehlender Feststellungen des L[X.] zumindest bis Mitte 2005 ein Zusammenleben mit den Kindern N und F annimmt - mit einem [X.]renzwert von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu bestimmen (B[X.]E 97, 203 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 f; B[X.]E 98, 243 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2; Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - juris Rd[X.] 16). Zwar bedürfen diese [X.]rößen je nach den Umständen des Einzelfalls einer Anpassung nach oben (B[X.]E 97, 203 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen von diesen [X.]renzen rechtfertigen könnten, sind indes weder vorgetragen noch vom L[X.] festgestellt.

4. Bei dem Hausgrundstück der Kläger handelt es sich auch um verwertbares Vermögen iS von § 12 Abs 1 [X.]B II.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine [X.]egenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer [X.] kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil [X.]egenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise [X.]rundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind (B[X.] Urteil vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 248 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]). Nach den Feststellungen des L[X.] war - neben der vorgenommenen Verwertung durch Vermietung - tatsächlich auch eine Verwertung des gesamten [X.] "in absehbarer [X.]" durch Verkauf möglich. Das L[X.] hat ausgeführt, Anhaltspunkte für etwaige Verwertungshindernisse, etwa Verfügungsbeschränkungen, bestünden nicht. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen, sondern sie leiten den Anspruch auf eine zuschussweise [X.]ewährung ausschließlich aus der nach ihrer rechtlichen Sicht gebotenen Nichtberücksichtigung der Einliegerwohnung bei der Bestimmung der angemessenen [X.]röße des [X.] sowie deren behaupteter fehlender Verwertbarkeit ab.

5. Die Verwertung des gesamten [X.] ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 1. Alt [X.]B II.

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 1. Alt [X.]B II liegt vor, wenn der zu erzielende [X.]egenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu [X.] steht (B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]7; vgl zur [X.] B[X.] [X.] 3-4100 § 137 [X.]). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkaufspreis der jeweilige Vermögensgegenstand im [X.]punkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem [X.]B II (§ 12 Abs 4 S 2 [X.]B II) auf dem Markt hatte (B[X.] Urteil vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.]). Dieser aktuelle (gegenwärtige) Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 100, 196 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]4), wobei künftige [X.]ewinnaussichten außer Betracht bleiben (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]7).

Bei der Verwertung von Immobilien lässt sich - anders als möglicherweise bei anderen [X.]egenständen - eine absolute [X.]renze nicht ziehen (B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]7). Da es sich bei Immobilienvermögen sowie Renten- und Lebensversicherungen um unterschiedliche Anlageformen handelt, kann die Rechtsprechung der für die [X.]rundsicherung nach dem [X.]B II zuständigen [X.]e des B[X.] zur Höhe der in Kauf zu nehmenden Verluste bei Veräußerungen von Lebensversicherungen, wonach ein Verlust von 12,9 % die [X.]renze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit noch nicht erreicht, dies aber bei einem Verlust von 18,5 % zweifelhaft ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]3), nicht übertragen werden. Der Wert der bei Lebensversicherungen eingezahlten Beiträge realisiert sich erst künftig, während bei Immobilien regelmäßig bereits mit dem Erwerb Wohnvorteile vorhanden sind. Auch können marktgängige Wertschwankungen bei Immobilien eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht begründen. Entsprechend der Rechtsprechung zum Recht der [X.] ist daher Prüfungsmaßstab bei der Verwertung von Immobilienvermögen, ob dieses nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten veräußert werden kann (B[X.] Urteil vom 3.5.2005 - [X.]/7a [X.] 84/04 R - [X.] 4-4220 § 1 [X.] S 9).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung bei einem Vergleich des aktuellen Verkehrswertes mit dem Substanzwert nach den nicht angegriffenen Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.][X.]) bereits bei einer [X.]egenüberstellung des Verkehrswerts der [X.]esamtimmobilie und den Kosten des Erwerbs und deren Herstellung (vgl zu diesem Anhaltspunkt: B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]7 = juris Rd[X.]0) nicht vor. Nach der vom L[X.] in Bezug genommenen Einschätzung des [X.]utachterausschusses für den [X.] Borken von Oktober 2005 beläuft sich der Verkehrswert der [X.]esamtimmobilie auf 220 430 [X.] (Verkehrswert zum [X.]punkt der Antragstellung nach dem [X.]B II bzw [X.]), unter Berücksichtigung von Vermarktungsrisiken auf 187 000 [X.] (vgl zur Berücksichtigung der [X.]rundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von [X.]rundstücken bereits B[X.] Urteil vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]9 ff). Unter Heranziehung des [X.] gezahlten Verkaufspreises von 380 000 DM (umgerechnet: 194 290,91 [X.]) ergibt sich eine Differenz, die unter Berücksichtigung der Schwankungen bei Immobilienpreisen und des [X.] hinzunehmen ist. Hinweise darauf, dass in absehbarer [X.] ein höherer Kaufpreis zu erzielen sein könnte, ergeben sich aus den Feststellungen des L[X.] nicht. Als verwertbares Vermögen verbleibt - ausgehend von den Feststellungen des L[X.] zu den vorhandenen Verbindlichkeiten in Höhe von 110 688,52 [X.] - ein Betrag in Höhe von 76 311,48 [X.] als verwertbares Vermögen, dem [X.]rundfreibeträge der Kläger in Höhe von 20 900 [X.] gegenüberstehen.

6. In der Verwertung des gesamten [X.] liegt nach den Umständen des Einzelfalls auch keine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] 2. Alt [X.]B II.

Zwar kann sich auch aus einer zumutbaren Verwertungsform ein Härtefall ergeben (vgl B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 8 [X.] 7/08 R - [X.] 4-5910 § 88 [X.] Rd[X.]1); hier ist ein solcher jedoch nicht allein, dh ohne weiter hinzutretende Umstände des Einzelfalls, darin zu sehen, dass den Klägern mit dem Verkauf anstelle der (bloßen) Vermietung eine bestimmte Verwertungsart zugemutet wird. Weitere Anhaltspunkte, etwa familiärer Art, sind nach den Feststellungen des L[X.] nicht ersichtlich und von den Klägern nicht vorgetragen.

Nach § 12 Abs 3 S 1 [X.] 2. Alt [X.]B II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Da nur außergewöhnliche Umstände maßgebend sind, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 [X.]B II erfasst werden, setzt die Härteregelung solche [X.]egebenheiten voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/09 R - Rd[X.]0; vgl zB B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 100, 196 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - B[X.]E 103, 146 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]0). Die Art der Verwertung ist dem [X.]en selbst überlassen. Aus dem [X.]rundsatz der Subsidiarität der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 9 Abs 1 [X.] [X.]B II) folgt jedoch, dass er grundsätzlich nur zwischen den Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Er muss regelmäßig die Verwertungsart wählen, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt. Auch eine Veräußerung des [X.], das den Rahmen des Angemessenen iS des § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II überschreitet, scheidet nicht aus (B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/09 R - Rd[X.] 19; B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]7). Dies ist vielmehr nach dem begrenzten Vermögensschutz in § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II, der eine "Teilangemessenheit" nicht kennt, ein typischer Anwendungsfall nicht geschützten Vermögens.

Unter Berücksichtigung dieser [X.]rundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Verwertung des [X.] eine besondere Härte begründet. Die Kläger verfügen mit dem tatsächlich innegehabten Hausgrundstück über einen nicht geschützten Vermögensgegenstand, der hinsichtlich seiner [X.]röße erheblich über das von § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II geschützte Hausgrundstück im Sinne der Erfüllung des [X.]rundbedürfnisses "Wohnen" als räumlicher Lebensmittelpunkt (Radüge in jurisPK-[X.]B II, 3. Aufl 2012, § 12 Rd[X.]4) hinausgeht. Die Regelung des § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II bezweckt wie bereits die [X.] in der Arbeitslosenhilfe und dem Sozialhilferecht lediglich, dem [X.]en und seinen mit ihm zusammen wohnenden Angehörigen eine angemessene Wohnstätte zu erhalten. Insofern hat bereits das BVerw[X.] zu der Vorgängerregelung des § 88 Abs 2 [X.] BSH[X.] betont, dass das [X.]rundvermögen nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt ist, als es dem Leistungsberechtigten als Wohnung dient (BVerw[X.] Urteile vom 21.10.1970 - 5 C 33.70 - [X.] 436.0 § 88 BSH[X.] [X.] und vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 - BVerw[X.]E 59, 294; BVerw[X.]E 89, 241).

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Kläger aus dem Vermögen regelmäßige Mieterträge erzielen, die ihren Bedarf mindern. Diese Erträge sind jedoch im Rahmen der - bei Härteregelungen stets erforderlichen Einzelfallprüfung - mit weiteren Umständen abzuwägen. In die Überlegung einzubeziehen ist, dass die [X.]renze der angemessenen [X.]röße eines [X.] erheblich überschritten wird und erhebliche, nicht geschützte Vermögenswerte betroffen sind. Soweit die Kläger vortragen, die Verwertbarkeit des [X.] sei eingeschränkt, weil eine einzelne Eigentumswohnung als nicht beleihungsfähig angesehen werde und daher - auch bezogen auf den bewohnten Teil des Hauses - eine Aufteilung in Eigentumswohnungen zu einer Kündigung des Darlehensvertrags führen würde, fehlen zwar weitergehende Feststellungen des L[X.] zum Ausgang der von der Hypothekenbank zugesagten weiteren Prüfung alternativer Erhaltungsmöglichkeiten des von den Klägern bewohnten Teils des [X.]. [X.]rundsätzlich können aber nicht allein die mit Kreditgebern ausgehandelten Konditionen bzw der Umfang noch vorhandener Verbindlichkeiten bei hohen [X.]B II-Leistungen und die deshalb faktisch fehlende Möglichkeit, sich den [X.] des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II geschützten Selbstnutzung durch Schaffung von Wohnungseigentum zu erhalten (vgl hierzu auch [X.] in [X.]agel, [X.]B II/[X.]B III, § 12 [X.]B II Rd[X.]0, Stand April 2010), eine Härte begründen, wenn weitere Härtegesichtspunkte nicht vorhanden sind. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich die Finanzierung und die damit verbundenen Konditionen hier von vornherein auf ein unangemessen großes und damit nicht geschütztes Hausgrundstück bezogen haben.

7. Das L[X.] ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Kläger auf [X.]B II-Leistungen für den ebenfalls streitgegenständlichen [X.]raum vom [X.] bis 16.5.2006 nicht besteht, auch soweit sie diese Leistungen hilfsweise als Darlehen begehren.

Nach § 23 Abs 5 idF des [X.]esetzes zur Änderung des [X.] (B[X.]Bl I 558) sind [X.]en Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde (Satz 1). Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (Satz 2).

Zwar kann nach dem [X.]esamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] davon ausgegangen werden, dass die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Für diesen [X.]raum existierte aber keine [X.]rundschuldbestellung der Kläger, obgleich die Beklagte diese bereits mit Schreiben vom 11.7.2005 zur Eintragung einer [X.]rundschuld zu seinen [X.]unsten aufgefordert und einen entsprechenden Vordruck beigefügt hatte. Auch bereits mit dem vom L[X.] in Bezug genommenen Bescheid vom 23.6.2005 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Weitergewährung von [X.]B II-Leistungen eine dingliche Absicherung für eine darlehensweise Hilfegewährung erforderlich sei. Die Kläger sind insofern ausreichend auf die zum Erhalt des geschützten Wohnumfeldes erforderlichen Maßnahmen hingewiesen worden (vgl auch B[X.] Urteil vom 8.2.2007 - [X.]a [X.] 22/06 R - B[X.]E 98, 108 ff = [X.] 4-4300 § 324 [X.] zur Berücksichtigung einer zu Unrecht unterbliebenen Beratung im Rahmen der Härtefallregelung des § 324 Abs 1 S 2 [X.]B III). Zudem sind Anhaltspunkte für andere Sicherungsformen weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass die Beklagte - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - die darlehensweisen Leistungen von der dinglichen Sicherung abhängig machen durfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.][X.].

Meta

B 4 AS 99/11 R

22.03.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Münster, 22. August 2007, Az: S 16 AS 162/05, Gerichtsbescheid

§ 12 Abs 1 SGB 2 vom 19.11.2004, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 vom 19.11.2004, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 SGB 2 vom 19.11.2004, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 vom 19.11.2004, § 23 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 23 Abs 5 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 99/11 R (REWIS RS 2012, 7860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7860

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