Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2023, Az. IV ZR 85/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 598

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Gegenstand

Zusatzversorgungseinrichtung für kirchliches Personal: Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern


Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 18. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.126,88 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beteiligter der beklagten Zusatzversorgungskasse und begehrt von dieser die Rückzahlung des für das [X.] entrichteten [X.] nebst Zinsen.

2

Die Beklagte, eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern der an sie angeschlossenen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 ihrer Satzung (im Folgenden: [X.]) ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die Vorschriften der Satzung der Beklagten bestimmt wird.

3

Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - [X.] - vom 1. März 2002 (im Folgenden: [X.]) vereinbarte die [X.] mit den beteiligten [X.] die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten [X.]esamtversorgungssystem auf ein auf dem [X.] beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

4

Der Tarifvertrag [X.] 2001 (im Folgenden: [X.] 2001), der als Anlage 5 im [X.] und als Anhang 4 in der Satzung der Beklagten enthalten ist, bestimmt auszugsweise:

"1. Ablösung des [X.]esamtversorgungssystems

1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach dem Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen [X.] durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

4. Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab [X.] von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen - getrennt und individualisierbar - zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

…"

5

Der [X.] (in der Fassung des [X.] Nr. 5 vom 30. Mai 2011) bestimmt unter anderem:

"§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

(1)

§ 16 Umlagen

§ 17 [X.]

(1)

(2) [X.] kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige [X.] weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren

§ 19 Bonuspunkte

(1)

6

In Anlage 4 zum [X.], deren Überschrift "Versicherungsmathematische [X.]rundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz" lautet, ist auszugsweise geregelt:

"3. Rechnungsgrundlagen

Als biometrische Rechnungsgrundlagen dienen die [X.] 1998 von [X.]: Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen.

Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der [X.] bis zum Eintritt eines [X.] und 5,25 % nach Eintritt eines [X.].

4. Verwaltungskostenrückstellung

Eine Verwaltungskostenrückstellung wird nicht gebildet.

…"

7

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 18. April 2002 ersetzte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2002 ihr vormals endgehaltsbezogenes [X.]esamtversorgungssystem durch ein auf einem [X.] beruhendes Betriebsrentensystem. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren in Form eines Abschnittsdeckungsverfahrens auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In ihrer Satzung ist zur Finanzierung unter anderem geregelt:

"§ 55 [X.]etrennte Verwaltung

(1)

a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2001 beruhen ([X.] P),

b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen freiwilligen Versicherungen und Rückdeckungsversicherungen beruhen ([X.] F), und

c) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 beruhen ([X.] S).

§ 56 Versicherungstechnische Deckungsrückstellungen

(1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Abs. 1 wird in der Bilanz jeweils eine eigene Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen [X.] aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche eingestellt.

(2) Der für die Ermittlung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen des versicherungstechnischen [X.]eschäftsplans festgelegt.

§ 60 Verwaltungskosten und Rechnungslegung

(1) [X.]eschäftsjahr ist das [X.]

(3) Die Kasse hat für jedes [X.]eschäftsjahr eine Jahresrechnung zu erstellen.

(4) Die Jahresrechnung besteht aus

a) dem Jahresabschluss (Bilanz, [X.]ewinn- und Verlustrechnung und Anhang),

…"

8

Der Verwaltungsrat der Beklagten, der nach § 3 a Abs. 1 Buchst. e [X.] für die Beschlussfassung über die gemeinsamen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zur Festsetzung des [X.] zuständig ist, beschloss am 23. Oktober 2009 folgende Neufassung des § 63 [X.]:

"§ 63 [X.]

(1) Die Kasse kann ein [X.] zur Deckung eines Fehlbetrages im [X.] S erheben (§ 3 a Abs. 1 Buchst. e).

(2)

ab dem [X.] pro Jahr das 0,18-fache der Bemessungsgrundlage des jeweiligen vorletzten [X.]eschäftsjahres, mindestens jedoch der Bemessungsgrundlage des [X.]eschäftsjahres 2010.

(3)

(4)

…"

9

Für die Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz für das [X.] galt der am 13. Dezember 2010 erstellte Technische [X.]eschäftsplan für die Pflichtversicherung, Version 3.0, der Beklagten (im Folgenden: technischer [X.]eschäftsplan 3.0). Dieser regelt unter anderem:

"5.1 [X.]

Als Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der [X.] werden die [X.] 2005 [X.] von [X.] für Männer/Frauen mit dem Schlussalter 64 angewendet.

Der Rechnungszins beträgt 3,25 % bzw. … 4,21 % für die [X.] vor bzw. nach Eintritt des [X.]. Mit dem Ansatz … [des] [X.] in der Leistungsphase ist die in § 37 der Satzung der [Beklagten] vorgesehene Anpassung der laufenden Renten um 1 % zum 1.7. eines jeden Jahres bereits in der [X.] berücksichtigt.

…"

Für das [X.] zahlte der Kläger an die Beklagte ein von dieser mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 berechnetes [X.] in Höhe von 20.126,88 €, das er nebst Zinsen mit seiner Klage zurückverlangt. Das [X.] diente zur Deckung eines im Jahresabschluss 2010 der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlusts im [X.] S von 380.871.057,72 €.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1132 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 B[X.]B zu. Rechtsgrund für die Erhebung des [X.] bildeten die Satzungsbestimmungen der [X.] und der [X.] vom 23. Oktober 2009. Die für die [X.]erhebung maßgeblichen Vorgaben der [X.] und des [X.] seien eingehalten worden. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] finde nicht nur auf solche [X.] Anwendung, die auch nach dem Systemwechsel (teilweise) am Umlageverfahren festhielten, und sei auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur auf den zusätzlichen Finanzbedarf beschränkt, der durch einen Systemwechsel auf der [X.] bedingt sei. Mit dem zusätzlichen Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei die Deckungslücke gemeint, die sich aus einer [X.]egenüberstellung des zum Zeitpunkt der Schließung des [X.] vorhandenen Kapitals mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsverpflichtungen ergebe. Vor dem Hintergrund der Nr. 4.1 [X.] 2001 und des § 17 Abs. 2 [X.] werde deutlich, dass die Erhebung von [X.] nicht etwa von einer (teilweisen) Fortführung der Umlagefinanzierung abhänge, sondern - unabhängig von der Art der Finanzierung - nur dann in Betracht kommen solle, wenn die [X.] bis zum Stichtag durch die tatsächlich erhobene Umlage angemessen finanziert gewesen sei und die Umlage - in [X.]estalt des mit ihr finanzierten Vermögens - zur Deckung der bisher entstandenen Verpflichtungen auch zur Verfügung stehe. Diese Vorgaben seien eingehalten worden.

Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigten, die [X.] habe bei der Festsetzung des [X.] als einseitige Leistungsbestimmung durch den [X.] vom 23. Oktober 2009 die [X.]renzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 B[X.]B) nicht eingehalten. Dem [X.] liege keine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde. Der Beitrags- oder [X.] der [X.] habe bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach §§ 63 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 2 [X.] keine Rolle gespielt. Nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei der zusätzliche Finanzbedarf bei einer kapitalgedeckten [X.] auch nicht zwingend unter Heranziehung des Umlage- beziehungsweise Beitragssatzes zu ermitteln. Die Verwendung der [X.] 2005 [X.] statt der [X.] 1998 von [X.] stimme mit dem technischen [X.]eschäftsplan 3.0 überein und verstoße nicht gegen Tarifrecht; insbesondere sei Nr. 3 der Anlage 4 zum [X.] auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht anwendbar. Der von der [X.] vorgetragene Rechnungszinssatz, den der Kläger nicht konkret bestritten habe, entspreche dem technischen [X.]eschäftsplan 3.0 und den vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Vorgaben in Nr. 3 der Anlage 4 zum [X.]. Der Ansatz eines pauschalen [X.] für die Anpassung der [X.] unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer [X.]rundsätze sei im Hinblick auf die nach dem Urteil des [X.] vom 14. November 2007 ([X.]) erforderliche Neuberechnung der rentenfernen [X.] nicht ermessensfehlerhaft. Die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im [X.]eschäftsjahr 2010 habe der Sachverständige als weder unüblich noch unangemessen bewertet. Anlass, ein vom Kläger beantragtes Obergutachten einzuholen, bestehe nicht. Der Kläger habe lediglich ins Blaue hinein behauptet, dass die für den Zeitraum nach 2011 durchgerechneten 21 Testfälle nicht ausreichend für eine sachverständige Bewertung seien. Die nach dem technischen [X.]eschäftsplan 3.0 zu bildende Verwaltungskostenrückstellung sei versicherungsmathematisch korrekt angesetzt worden; Nr. 4 der Anlage 4 zum [X.] sei nicht anwendbar. Die Berücksichtigung eines [X.]s von 1 % werde von § 37 [X.] vorgegeben, was auch von Nr. 5.1 Abs. 3 des technischen [X.]eschäftsplans 3.0 aufgenommen werde. Die Einbeziehung verfallbarer Anwartschaften in die Bemessungsgrundlage für das [X.] stimme mit der Satzung, insbesondere § 56 Abs. 1 [X.], überein. Der konkrete Ansatz der Anwartschaften der Versicherten ohne erfüllte Wartezeit in Höhe von 55 % für das [X.] sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Vortrag des [X.] zum Vermögensbestand der [X.] sei im Hinblick auf deren substantiiertes Bestreiten unschlüssig.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere - entgegen der Annahme der [X.] - gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht nach den Entscheidungsgründen die Rechtsfragen für klärungsbedürftig hält, "ob eine [X.]erhebung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur für solche [X.] in Betracht kommt, die (teilweise) am Umlageverfahren festhalten, und ob der sich aus der Veränderung der Lebenserwartung der Versicherten ergebende Kapitalbedarf nach dem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] geeignet ist, einen für die Erhebung von [X.] vorausgesetzten Finanzbedarf auszulösen", liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - [X.], B[X.]HZ 229, 266 Rn. 19).

2. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch des [X.] auf Rückzahlung des von ihm für das [X.] geleisteten [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 B[X.]B mit der gegebenen Begründung nicht verneinen.

a) Allerdings enthält die mit dem [X.] vom 23. Oktober 2009 beschlossene Neufassung des § 63 [X.] entgegen der Auffassung der Revision eine wirksame rechtliche [X.]rundlage für die Erhebung von [X.] zur Deckung eines [X.] hinsichtlich der auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 beruhenden Anwartschaften und Ansprüche im [X.].

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die Erhebung des [X.] nicht allein die Vorgaben der Satzung der [X.], sondern auch die Bestimmungen des [X.] und des [X.] 2001 maßgeblich sind. Dies ergibt die Auslegung der Satzung, für die es auf die [X.] eines durchschnittlichen an der [X.] beteiligten Arbeitgebers ankommt, dem die [X.]rundgegebenheiten der Zusatzversorgung der [X.] bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - [X.], B[X.]HZ 231, 179 Rn. 47 f. m.w.[X.]). Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein durchschnittlicher beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Festsetzung des [X.] auch den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll, obwohl sich aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 [X.] keine entsprechende Beschränkung ergibt. Zwar gibt § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor, dass der Inhalt des [X.] an der [X.] durch die Vorschriften der Satzung bestimmt wird. Ein durchschnittlicher beteiligter Arbeitgeber wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ansehen. Er erkennt zunächst, dass der [X.] 2001 in der Satzung der [X.] als Anhang 4 enthalten ist, und geht daher davon aus, dass dessen Regelungen ebenfalls von der [X.] zu beachten sind. Zudem entnimmt er - anders als die [X.] meint - § 2 Abs. 3 [X.], dass der Inhalt der Tarifverträge über die Versorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zusätzlich zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift können bei Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen dieses Versorgungstarifrechts, die Auswirkungen auf die Satzung haben, die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung der [X.] auf Beschluss ihres Vorstands ab dem in den Tarifverträgen vereinbarten Zeitpunkt auch vor Abschluss des Satzungsänderungsverfahrens angewendet werden.

Aus der Sicht eines durchschnittlichen beteiligten Arbeitgebers können geänderte Bestimmungen des Versorgungstarifrechts aber nur dann Auswirkungen auf die Satzung der [X.] haben, wenn in dem dort geregelten Beteiligungsverhältnis das Versorgungstarifrecht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist daher, dass die Satzung der [X.] nicht ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht (vgl. zu einer solchen Satzungsbestimmung Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.] 2016, 61 Rn. 32).

[X.]) Die Erhebung des [X.] gemäß § 63 [X.] verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen Tarifrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt die Erhebung von [X.] nicht voraus, dass die [X.] (weiterhin) eine Umlage erhebt. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines [X.] folgt den für die Auslegung von [X.]esetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des [X.]. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 B[X.]B). Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien über den reinen Wortlaut hinaus nur zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen [X.]esamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], B[X.]HZ 195, 93 Rn. 20 m.w.[X.]; BA[X.] NZA 2019, 113 Rn. 17). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BA[X.] aaO m.w.[X.]).

(2) Nach diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den zusätzlichen Finanzbedarf abstellt, der sich nach dem Systemwechsel auf der [X.] - vom [X.]esamtversorgungssystem zum [X.] - aus einer fehlenden finanziellen Deckung der im [X.]esamtversorgungssystem begründeten Ansprüche und Anwartschaften (des sogenannten Altbestandes) ergibt (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 [X.]. 2 und § 17 [X.] [X.]. 1 [Stand: Oktober 2022]; [X.]/Steinherr, [X.]/TV-L [X.]esamtausgabe § 17 [X.] Rn. 5 f. [Stand: Januar 2022]).

(a) Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das [X.] zwar auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf der [X.] beschränkt. Dass das [X.] darüber hinaus dem [X.] nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.] 2016, 61 Rn. 34). Eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] orientierte Beschränkung des [X.] auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des [X.] führt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu einem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen. Der Systemwechsel auf [X.] kann für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen, weil die nach dem [X.] zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des [X.] (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO m.w.[X.]).

(b) Ein derart enges Verständnis war von den Tarifvertragsparteien auch erkennbar nicht gewollt. Vielmehr soll das [X.] die im Zuge der Schließung des [X.] entstandenen Finanzierungslücken schließen und die Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften sicherstellen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - [X.], B[X.]HZ 190, 314 Rn. 97). Denn Anlass des Systemwechsels vom bisherigen [X.]esamtversorgungssystem zum neuen [X.] waren unter anderem erhebliche Finanzierungsschwierigkeiten der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 77 m.w.[X.]). Dementsprechend verfolgt der [X.] ausweislich seiner Präambel den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dabei konnten die Tarifvertragsparteien aufgrund der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass neben der Umstellung des [X.] auch eine Erhöhung der Einnahmen der [X.] unumgänglich war, um die entstandenen Finanzierungsschwierigkeiten vollständig zu überwinden (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO). Diesem Zweck diente die Einführung der [X.]er an Stelle einer weiteren Erhöhung der Umlagen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 78). Hieraus ergibt sich der enge Zusammenhang des [X.] mit dem Systemwechsel auf [X.] (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 97), den die Tarifvertragsparteien durch die Bezugnahme auf den schließungsbedingten Finanzbedarf in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck gebracht haben.

(c) [X.]estützt wird dieses Verständnis eines auf den Altbestand bezogenen Finanzbedarfs in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die weit gefasste Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] 2001. Danach wird zusätzlicher Finanzbedarf "über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab [X.] von 4 v.H. -" durch steuerfreie, pauschale [X.]er gedeckt. Der [X.] 2001 ist nach Satz 1 Halbsatz 2 der Präambel des [X.] zugleich dessen [X.]eschäftsgrundlage und daher bei der Auslegung heranzuziehen. Aus dem Mindestumlagesatz von 4 % ergibt sich, dass die im [X.] neu entstehenden Verpflichtungen nicht mit [X.], sondern mit Umlagen (vgl. § 16 [X.]) oder Beiträgen (vgl. § 18 [X.]) zu finanzieren sind. Denn im [X.] werden die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine [X.]esamt-Beitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde (vgl. Satz 2 der Präambel des [X.]).

(3) Indes ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] 2001 nicht, dass eine nach dem Systemwechsel vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte [X.] - wie die [X.] - nicht zur Erhebung von [X.] berechtigt ist (vgl. OL[X.] Köln, Urteil vom 31. Juli 2014 - 7 U 196/13, juris Rn. 44; [X.]/[X.]/Kiefer, TV-L § 17 [X.] Rn. 2 f. [Stand: September 2021]; a.A. OL[X.] Hamm KirchE 69, 327 Rn. 95 ff.; OL[X.] Hamm, Urteil vom 8. Juni 2017 - 6 U 132/16, juris Rn. 97 ff.; [X.]/[X.], Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, 3. Aufl. [X.]). Die [X.]erhebung setzt nicht voraus, dass die [X.] eine Umlage (mindestens) in Höhe des zum 1. November 2001 geltenden [X.]es nach diesem Stichtag weiterhin erhebt und diese Umlage nicht zur Deckung des wegen des Altbestandes bestehenden Finanzbedarfs genügt.

(a) Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der zusätzliche Finanzbedarf im Rahmen einer fortgesetzten Umlagefinanzierung entstehen muss. Die Regelung stellt auf den "zusätzlichen Finanzbedarf[…], der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht", ab. Das ist bei wörtlicher Interpretation der tariflichen Regelung so zu verstehen, dass die an diesem Stichtag geltende Umlage als Bezugsgröße für die Zulässigkeit der Finanzierung des Altbestandes über [X.]er gelten soll. Dass es sich dabei um die Untergrenze handelt, macht § 17 Abs. 2 [X.] deutlich, der [X.]er ausschließt, "wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige [X.] weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat". Ebenso wie diese [X.] nennt bereits die zugrundeliegende tarifvertragliche Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] als Voraussetzung für die Erhebung von [X.] einen zusätzlichen Finanzbedarf "über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab [X.] von vier v.H.". Auch dem Wortlaut dieser Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass zusätzlicher Finanzbedarf hinsichtlich des Altbestandes nur bei Fortführung einer umlagegedeckten Finanzierung über den 1. November 2001 hinaus durch [X.]er gedeckt werden soll.

(b) Auch die systematische Stellung des § 17 [X.] spricht nicht zwingend dafür, dass eine Erhebung von [X.] durch vollständig kapitalgedeckt finanzierte [X.] nicht in Betracht kommt. Zwar folgt der die Erhebung von [X.] regelnde § 17 [X.] auf die Bestimmungen zur Umlagefinanzierung in § 16 [X.] und steht vor der Regelung der Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren in § 18 [X.]. Diese Regelungsreihenfolge kann aber auch dem zugrundeliegenden Regelfall einer schrittweisen Überleitung der Umlagefinanzierung auf ein Kapitaldeckungssystem (§ 15 Abs. 1 Satz 2 [X.], Nr. 1.4 Satz 2 [X.] 2001) geschuldet sein und lässt keinen Willen der Tarifvertragsparteien dergestalt erkennen, dass sie nur weiterhin umlagefinanzierten [X.] hinsichtlich des Altbestandes die Deckung zusätzlichen Finanzbedarfs durch [X.]er vorgeben wollten. Auch aus dem Umstand, dass § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] bei der Vergabe von Bonuspunkten danach differenziert, ob eine Kapitaldeckung vorhanden ist oder nicht, lässt sich nicht herleiten, dass § 17 [X.] lediglich die Erhebung von [X.] bei fortgeführtem Umlageverfahren erlaubt.

(c) Ein solcher Wille lässt sich auch nicht aus dem [X.]esamtzusammenhang des [X.] und des [X.] 2001 ableiten. Den Tarifvertragsparteien kam es maßgeblich darauf an, eine für die Beschäftigten und die Arbeitgeber finanziell tragbare Umstellung des Versorgungssystems zu erreichen (vgl. Hebler/Langenbrinck, [X.] 2018, 32, 33 f.). Eine Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs durch eine Erhöhung der Umlagen lehnten die Tarifvertragsparteien - insbesondere die [X.]ewerkschaften - ab, weil dies im Hinblick auf die damit verbundenen zusätzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zulasten der Nettogehälter der aktiven Beschäftigten gegangen wäre. Hintergrund dieser Haltung war - worauf die [X.] zutreffend hinweist -, dass die aktiven Beschäftigten bereits ein abgesenktes Leistungsrecht infolge des Systemwechsels zum [X.] hinnehmen mussten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33). Mit Blick darauf haben die Tarifvertragsparteien für die anteilig von den Beschäftigten zu tragenden Umlageteile in § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] ein Festhalten an den am 1. November 2001 geltenden Umlage-sätzen vereinbart und sich in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Einführung von ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragenden [X.] als weiteres Finanzierungsmittel entschieden (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO). Dabei sind sie davon ausgegangen, dass die [X.]er kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Damit war gewährleistet, dass den aktiven Beschäftigten durch die Umstellung des Versorgungssystems keine finanziellen Nachteile entstanden.

Selbst wenn die Tarifvertragsparteien auch eine finanzielle Doppelbelastung der Arbeitgeber durch eine gleichzeitige Finanzierung der Verpflichtungen aus dem bisherigen [X.]esamtversorgungssystem und der im [X.] entstehenden Verpflichtungen vermeiden wollten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33), haben sie die Erhebung von [X.] weder von einer Fortführung der Umlagefinanzierung abhängig gemacht noch gar für den Fall des Wechsels zu einer kapitalgedeckten Finanzierung untersagt. Die gegebenenfalls zu vermeidende Doppelbelastung der Arbeitgeber durch die gleichzeitige Finanzierung des bisherigen [X.] und des neuen [X.]s auf [X.] mag Anlass für die Einführung des steuerfreien [X.] gewesen sein, ist allerdings unabhängig von der [X.] mittels Umlagen oder Kapitaldeckung.

Zudem wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Finanzierung der Pflichtversicherung von den [X.] eigenständig geregelt, sodass - wie die [X.] zutreffend anmerkt - eine Umstellung des Finanzierungssystems auf ein Kapitaldeckungsverfahren grundsätzlich zulässig ist. Eine Ablösung der Umlagefinanzierung durch eine kapitalgedeckte Finanzierung (Kombinationsmodell) ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen [X.] vorgesehen (so auch Nr. 1.4 Satz 2 [X.] 2001) und damit abhängig von der Ausfinanzierung der Altlasten. Zu einer sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.] 2016, 61 Rn. 34); er verbietet sie aber auch nicht.

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht § 63 [X.] auch im Übrigen für wirksam gehalten. Wie dargelegt, übernimmt die Bestimmung mit der Einführung und Erhebung von [X.] von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche [X.]rundentscheidungen, die von der [X.] nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer [X.] gelassen werden können. Soweit die Regelung danach einer Überprüfung anhand des [X.] Verfassungsrechts und des europäischen [X.]emeinschaftsrechts unterliegt, verstößt sie hiergegen nicht. Einer darüberhinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. B[X.]B ist § 63 [X.] mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] entzogen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.] 2016, 61 Rn. 17; vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 219 Rn. 19; [X.], juris Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - [X.], B[X.]HZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.[X.]).

b) Ungeachtet der wirksamen Rechtsgrundlage hält die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Festsetzung des [X.] für das [X.] sei nicht zu beanstanden, der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der durch den [X.] vom 23. Oktober 2009 beschlossenen Neufassung des § 63 [X.] eine einseitige Leistungsbestimmung der [X.] nach § 315 Abs. 1 B[X.]B gesehen.

(1) Unerheblich ist, dass - anders als in den bislang vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.] 2016, 61 Rn. 7 f., 27; vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 219 Rn. 4 f., 22; vom 5. Dezember 2012 - [X.], juris Rn. 4 f., 22) - die Satzung der [X.] nicht lediglich einen Rahmen für das [X.] vorsieht und die Festlegung der [X.]höhe dem Verwaltungsrat überlässt. Der Verwaltungsrat der [X.] hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 die Bestimmung über das [X.] in § 63 [X.] neu gefasst und in dessen Abs. 2 auch die Bemessungsgrundlage - die Summe der aus dem [X.] zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den [X.] - sowie die maßgeblichen Multiplikatoren für das [X.] und ab dem [X.] (das 0,18-fache der Bemessungsgrundlage des jeweiligen vorletzten [X.]eschäftsjahres, mindestens jedoch der Bemessungsgrundlage des [X.]eschäftsjahres 2010) abschließend geregelt. Entgegen der Auffassung der [X.] kann die einseitige Leistungsbestimmung nicht zeitlich nach hinten auf die Mitteilung der konkreten [X.]berechnung im Oktober 2011 verlagert werden. Aus der Satzung der [X.] ergibt sich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das mit einer solchen Mitteilung hätte ausgeübt werden können. Vielmehr gibt die Mitteilung lediglich das Ergebnis der konkreten [X.]berechnung nach den abschließenden Vorgaben des § 63 [X.] wieder.

(2) Eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 1 B[X.]B durch den [X.] vom 23. Oktober 2009 ist jedenfalls deshalb zu bejahen, weil sich aus dem Änderungsvorbehalt in § 2 Abs. 2 Satz 1, 5 [X.] das einseitige Recht des Verwaltungsrats der [X.] ergibt, Satzungsänderungen auch für bestehende Beteiligungsverhältnisse zu beschließen. Der Senat hat vergleichbare [X.] in Satzungen von [X.] für wirksam gehalten. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Interessen der Arbeitgeber und daher die [X.]renzen des Änderungsvorbehalts gewahrt sind, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der [X.]enehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - [X.], B[X.]HZ 190, 314 Rn. 96; vgl. auch Senatsurteil vom 16. März 1988 - [X.], B[X.]HZ 103, 370 unter [X.] e [juris Rn. 23]). Zwar waren die kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht an den Tarifverhandlungen beteiligt. Dies ist aber unschädlich, da die Interessen der an den Tarifverhandlungen beteiligten Arbeitgeber mit denen der an der [X.] beteiligten Arbeitgeber weitgehend identisch sind. Zudem bedarf die Satzungsänderung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] der aufsichtsrechtlichen [X.]enehmigung.

[X.]) Soweit der geänderte § 63 Abs. 2 [X.] nach den vorstehenden Ausführungen auf die Einhaltung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 B[X.]B zu überprüfen ist, fehlen zum Teil die erforderlichen Feststellungen.

(1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 B[X.]B können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen [X.]renzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise [X.]ebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 219 Rn. 26). Billigkeit im Sinne des § 315 B[X.]B bezeichnet die [X.]renzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die [X.]renzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle ist nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt; auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch ist von Bedeutung. Demgemäß hatte das Berufungsgericht auch zu prüfen, ob der Entscheidung über die Festsetzung des [X.] ein unzutreffender Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten [X.] zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 aaO Rn. 27).

(2) Diesen Anforderungen wird die Prüfung des Berufungsgerichts nur in einem Punkt nicht gerecht.

(a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dem [X.] vom 23. Oktober 2009 liege eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil die [X.] ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der [X.]rundlage des ab dem 1. Januar 2002 erhobenen Beitragssatzes von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben habe, während der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebliche [X.] zum Stichtag des 1. November 2001 4,25 % betragen habe. Es kann dahinstehen, ob dieser [X.] nur für den Fall der Fortführung des Umlageverfahrens von Bedeutung ist und keine Funktion bei einer Umstellung auf vollständige Kapitaldeckung hat, wie die [X.] meint. Jedenfalls hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das [X.]utachten des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beitragssatz der [X.] bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs im [X.] keine Rolle gespielt habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht § 63 Abs. 1 [X.] die Ermittlung eines [X.] im [X.] nicht von einem bestimmten Umlage- oder Beitragssatz abhängig. Ob hinsichtlich des Altbestandes eine Deckungslücke besteht, ergibt sich aus der für diesen [X.] gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesondert zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht keine Bedenken gegen die Verwendung der [X.] 2005 [X.] an Stelle der [X.] 1998 von [X.] bei Ermittlung der Deckungslücke gehabt.

(aa) Dies entspricht nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des technischen [X.]eschäftsplans 3.0, von dem das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser technische [X.]eschäftsplan zugrunde zu legen, was aus § 63 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt. Aus dem Schreiben der [X.] vom 5. Oktober 2011 ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Anwendung eines früheren technischen [X.]eschäftsplans. Auch die von der Revision gerügte Absenkung der Altersgrenze für den Übergang in die Altersrente auf 64 Jahre entspricht dem technischen [X.]eschäftsplan 3.0.

([X.]) Zudem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen weder § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum [X.] entgegensteht.

(α) § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt auf den zusätzlichen Finanzbedarf ab, der sich aus einer fehlenden finanziellen Deckung der im [X.]esamtversorgungssystem begründeten Ansprüche und Anwartschaften (sogenannter Altbestand) ergibt. Dabei handelt es sich um den tatsächlichen Finanzbedarf, der erst mit der Auszahlung der letzten Versorgungsleistung endgültig feststeht. Bis dahin ist der Finanzbedarf unter Einbeziehung bio-metrischer Rechnungsgrundlagen zum jeweiligen Stichtag zu schätzen. Anders als die Revision meint, liegt hier keine nach der Systemumstellung eingetretene, den Finanzbedarf erhöhende Veränderung vor. Vielmehr betrifft der Wechsel der [X.] nur die Prognose der Lebenserwartung und damit die Berechnungsmethode des finanziellen Mehrbedarfs, während der zur Erhebung von [X.] berechtigende tatsächliche Finanzbedarf aufgrund des Altbestandes dem [X.]runde nach derselbe bleibt (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 [X.]. 3 [Stand: Oktober 2022]). Mit Blick darauf kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht darauf an, dass die steigende Lebenserwartung nicht mit der Umstellung des Leistungs- oder Finanzierungssystems zusammenhängt.

(β) Die Verwendung der [X.] 2005 [X.] mit einer Altersgrenze von 64 Jahren verstößt entgegen der Rüge der Revision nicht gegen Nr. 3 der Anlage 4 zum [X.], da diese Anlage aus systematischen [X.]ründen vorliegend nicht anwendbar ist. Sie enthält zwar nach ihrer Überschrift "Versicherungsmathematische [X.]rundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz". Nach Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum [X.] dienen die [X.] 1998 von [X.] als biometrische Rechnungsgrundlage und als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. § 17 [X.] verweist aber im [X.]egensatz zu § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.] im Hinblick auf die Erstellung einer fiktiven versicherungstechnischen Bilanz als [X.]rundlage für die Vergabe von Bonuspunkten nicht auf die Anlage 4 zum [X.]. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien trotz einer solchen fehlenden Verweisung die Vorgaben der Anlage 4 zum [X.] auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] anwenden wollten. Dagegen spricht vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien das [X.] zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen des Altbestandes eingeführt haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie dabei eine neue Finanzierungslücke schaffen wollten, indem bei der Ermittlung des zusätzlichen Finanzbedarfs an veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen festzuhalten wäre, die auf einen geringeren als den - dem [X.]runde nach von Anfang an - tatsächlich bestehenden Finanzbedarf schließen ließen. Dementsprechend haben sie keine Obergrenze für das konkrete [X.] definiert (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 [X.]. 3 [Stand: Oktober 2022]).

(c) Anders als der Kläger meint, hat die [X.] der Ermittlung der Deckungslücke auch nicht einen falschen (veränderten) Rechnungszins zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] für die Berechnung der Deckungslücke einen Rechnungszins in Höhe von 3,25 % bis zum Eintritt des [X.] und in Höhe von 5,25 % nach Eintritt des [X.] zugrunde gelegt hat. Diese Zinssätze entsprechen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben sowohl im technischen [X.]eschäftsplan 3.0 als auch in der vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Nr. 3 der Anlage 4 zum [X.].

(d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den pauschalen Ansatz eines Nachreservierungsaufwandes für die Anpassung der [X.] bei der Ermittlung der Deckungslücke. Einen Verstoß gegen den technischen [X.]eschäftsplan 3.0 hat die Revision - zu Recht - insoweit nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass aufgrund des [X.] vom 14. November 2007 ([X.], B[X.]HZ 174, 127), mit dem die Berechnung der rentenfernen [X.] für unzulässig erklärt und den Tarifvertragsparteien deren Neuberechnung vorbehalten wurde, für das [X.]eschäftsjahr 2010 feststand, dass diese Neuberechnung zu höheren [X.] und damit zu einer höheren Deckungslücke führt. Mangels einer damaligen Einigung der Tarifvertragsparteien über die Neuberechnung ist der von der [X.] unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer [X.]rundsätze pauschal in Ansatz gebrachte Nachreservierungsaufwand aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht darauf an, ob bereits im [X.] Leistungen unter Berücksichtigung erhöhter [X.] zu erbringen waren. Die Deckungsrückstellung ist nach § 56 Abs. 1 [X.] in Höhe des versicherungsmathematischen [X.] aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche einzustellen, sodass bei deren Berechnung auch eine Erhöhung der [X.] zu berücksichtigen ist.

(e) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Berücksichtigung einer Verwaltungskostenrückstellung nicht zu beanstanden. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts stimmt die konkrete Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung mit Nr. 5.2 des technischen [X.]eschäftsplans 3.0 überein, auf den § 56 Abs. 2 [X.] insoweit verweist. Anders als der Kläger meint, liegt auch kein Verstoß gegen Nr. 4 der Anlage 4 zum [X.] vor. Danach wird zwar eine Verwaltungskostenrückstellung nicht gebildet. Anlage 4 zum [X.] ist aber, wie bereits dargelegt, bei der Erhebung von [X.] nach § 17 [X.] nicht anwendbar.

(f) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung eines [X.]s von 1 % bei der Ermittlung der Deckungslücke. Ein solcher [X.], d.h. eine jährliche Anpassung der Renten, wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von § 37 [X.] vorgegeben und entspricht Nr. 5.1 des technischen [X.]eschäftsplans 3.0. Er verstößt nicht gegen tarifrechtliche Vorgaben. Anders als der Kläger meint, besteht insoweit ein Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der [X.] dient lediglich als Berechnungsparameter der Bestimmung des Altbestandes. Ein aus anderen [X.]ründen bestehendes Finanzierungsdefizit wird dadurch nicht ausgeglichen.

(g) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die [X.] bei der Ermittlung des [X.]bedarfs nicht fehlerhaft verfallbare Anwartschaften einbezogen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach § 56 Abs. 1 [X.] die Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen [X.] aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche eingestellt wird. Dazu gehören mangels anderslautender Bestimmung auch Anwartschaften beitragsfrei Versicherter, welche die Wartezeit noch nicht erfüllt haben (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 219 Rn. 29 zu einer abweichenden Satzungsbestimmung, nach der nur unverfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen waren). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Anwartschaften von beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit nicht in voller Höhe, sondern mit 55 % in Ansatz gebracht wurden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Festlegung des Ansatzes in Höhe von 55 % nicht willkürlich gewählt sei, weil die [X.] des Jahres 2010 berücksichtigt und zudem nur die verfallbaren Anwartschaften derjenigen Versicherten erfasst worden seien, die zum Stichtag 31. Dezember 2010 noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hätten.

(h) Anders als der Kläger meint, schließt der Vermögensbestand der [X.] einen zur Erhebung von [X.] berechtigenden Finanzbedarf nicht aus. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den von der [X.] vorgelegten Prüfungsbericht des Jahresabschlusses für das [X.]eschäftsjahr 2010 angenommen, dass auf den hier maßgeblichen [X.] im [X.]eschäftsjahr 2010 lediglich Vermögenswerte von 3,3 Milliarden Euro bei Verpflichtungen von circa 3,7 Milliarden Euro entfielen. Dagegen hat der Kläger keine konkreten Einwände erhoben.

(i) Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des [X.]utachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen greifen teilweise durch.

(aa) Ohne Erfolg verlangt die Revision die Einholung eines weiteren [X.]utachtens nach § 412 ZPO zu der Frage, ob die Vorgaben des technischen [X.]eschäftsplans bei der Berechnung der Deckungsrückstellung eingehalten worden seien. Insoweit bestand keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung (vgl. B[X.]H, Urteil vom 4. November 2010 - [X.], [X.], 1409 Rn. 30; [X.]/[X.]reger, ZPO 34. Aufl. § 412 Rn. 1 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von einer hinreichenden Aussagekraft des Sachverständigengutachtens ausgegangen ist. Es hat sich damit auseinandergesetzt, dass der Sachverständige für den Zeitraum nach 2011 nur 21 Testfälle untersucht hat und nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Übertragbarkeit dieses Ergebnisses auf das [X.]eschäftsjahr 2010 eine gewisse Unsicherheit ohne konkrete Berechnung besteht. Dabei hat es ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die sehr geringe Abweichung der Ergebnisse bei den 21 Testfällen und darauf abgestellt, dass die [X.] die anfängliche Deckungslücke fortschreibt, sodass an den Veränderungen in den Folgejahren gesehen werden könne, ob die Berechnung stabil sei.

([X.]) Hingegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die auf der [X.]rundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im [X.] dem technischen [X.]eschäftsplan 3.0 entspreche.

(α) Allerdings ist die Würdigung erhobener Beweise und damit auch die von Sachverständigengutachten grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem [X.]ebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - [X.], [X.], 1134 Rn. 24 m.w.[X.]). Der Tatrichter muss auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich sowohl innerhalb der Begutachtung durch einen Sachverständigen wie auch zwischen mehreren Sachverständigen als auch aus einem von der [X.] vorgelegten Privatgutachten ergeben können (vgl. B[X.]H, Urteil vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95, [X.], 1535 I[X.] a [X.] [juris Rn. 13]; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2017 aaO Rn. 25).

(β) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung - wie die Revision zu Recht rügt - eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Es geht zwar unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der technische [X.]eschäftsplan 3.0 im [X.]eschäftsjahr 2010 bei der Stärkung der Deckungsrückstellung eingehalten worden sei. Dabei hat es aber versäumt, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen [X.]utachten vom 12. Februar 2019 auseinanderzusetzen. Danach sei mit der erstmaligen Anwendung des technischen [X.]eschäftsplans vom 23. November 2009 (Version 2.0) die Deckungsrückstellung verstärkt worden. Die Verteilung des [X.] sei allerdings abweichend vom technischen [X.]eschäftsplan auf 20 Jahre angesetzt worden. Dies hat sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, auf die er in der mündlichen Verhandlung zudem Bezug genommen hat, auch auf die "Verstärkung der Deckungsrückstellung 31.12.2010" ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Aufklärung dieses Widerspruchs hingewirkt, was zugleich auf eine unzureichende Befassung mit diesem Teil des Prozessstoffs hindeutet. Dabei hätte es klären müssen, ob die vorgenommene Stärkung der Deckungsrückstellung im [X.]eschäftsjahr 2010 mit dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren technischen [X.]eschäftsplan 3.0 in Einklang steht, der vorsieht, dass bei Feststellung der Notwendigkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf gegebenenfalls über mehrere Jahre verteilt zuzuführen ist (Anlage [X.]. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung an sich unüblich oder unangemessen ist.

III. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zur Stärkung der Deckungsrückstellung im [X.] zu treffen und den [X.]en insoweit [X.]elegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben.

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-[X.]ebhardt     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

Rust     

      

Meta

IV ZR 85/20

11.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 18. März 2020, Az: 13 U 106/17, Urteil

§ 63 EvKiZusVKSa, § 812 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2023, Az. IV ZR 85/20 (REWIS RS 2023, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 598 WM 2023, 459 REWIS RS 2023, 598


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 13 U 106/17

Oberlandesgericht Köln, 13 U 106/17, 28.03.2018.

Oberlandesgericht Celle, 13 U 106/17, 30.01.2018.


Az. IV ZR 85/20

Bundesgerichtshof, IV ZR 85/20, 11.01.2023.


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