Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2017, Az. 7 AZR 143/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 15582

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Gegenstand

Befristung - Hochschulprofessoren


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2015 - 8 Sa 1700/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. März 2012 geendet hat.

2

Das beklagte Land berief den Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2002 in ein Beamtenverhältnis auf [X.] für die Dauer von fünf Jahren und übertrug ihm das Amt eines Professors an der [X.]. Unter dem 27. März 2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

§ 1   

        

Herr Prof. Dr. G wird ab dem 01. April 2007 für die Dauer von fünf Jahren als Professor im Angestelltenverhältnis für das Fach ‚Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und [X.]ontrolling‘ an der [X.] eingestellt.

        

§ 2     

        

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie den Tarifverträgen, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das [X.] jeweils gilt sowie nach den §§ 34 ff des [X.].

        

…       

                 
        

§ 3     

        

Herr Prof. Dr. G erhält eine außertarifliche Vergütung in der Höhe der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe [X.] 2 der Bundesbesoldungsordnung ([X.]) [X.]. …

        

§ 4     

        

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31. März 2012.“

3

§ 40 Abs. 1 des [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394; im [X.]) hatte folgenden Wortlaut:

        

1Mit Professorinnen und Professoren können Angestellten- oder Beamtenverhältnisse begründet werden. 2Wird ein Angestelltenverhältnis begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professorinnen und Professoren entsprechen. 3Ein Angestelltenverhältnis kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. 4Werden Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis berufen, werden sie für die Dauer von fünf Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf [X.] oder zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. 5Sie sollen insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden [X.] oder im Falle einer Erstberufung in ein Beamtenverhältnis auf [X.] berufen oder es soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. 6Insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden [X.] soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. 7Eine erneute Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf [X.] ist einmal zulässig. 8Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Berufungsverfahrens nach § 39, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. 9Die Sätze 5 und 6 finden im Falle der Erstberufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors, die oder der sich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 bewährt hat, keine Anwendung.“

4

Mit seiner am 22. Febr[X.]r 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 1. März 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. März 2012 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht durch § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses seien nicht erfüllt. Dem beklagten Land sei es jedenfalls nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen, da die [X.] und ihre Gremien ein positives Votum zur Entfristung seines Beamtenverhältnisses abgegeben hätten und das beklagte Land ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Prüfung der Entfristung des Arbeitsvertrags zugesagt habe. Die Befristung sei auch nach § 625 BGB unwirksam, da er in der [X.] zwischen dem Ende des Beamtenverhältnisses und der Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags weiterbeschäftigt worden sei.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die [X.] vom 27. März 2007 zum 31. März 2012 geendet hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27. März 2007 vereinbarten Befristung am 31. März 2012 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] gerechtfertigt. Das beklagte Land ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zu berufen. Zwischen den Parteien ist auch nicht nach § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

9

I. Die Befristung zum 31. März 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner am 22. Februar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 1. März 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 [X.] für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (st. Rspr., vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 10; 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 8, [X.]E 139, 213; 10. März 2004 - 7 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 110, 38).

II. Die Befristung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung gerechtfertigt. Die Befristung kann auf § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] gestützt werden. Die dort bestimmten Voraussetzungen für die Befristung des Arbeitsvertrags sind erfüllt. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein Beamtenverhältnis auf [X.] gestattet.

1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass § 40 Abs. 1 [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden, am 6. Juli 2004 bekannt gemachten Fassung Anwendung findet. Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage abzustellen (vgl. [X.] 15. Januar 2003 - 7 [X.] - zu I der Gründe mwN, [X.]E 104, 244). Allerdings können etwaige spätere gesetzliche Regelungen, die sich in zulässiger Weise Rückwirkung beimessen, zu beachten sein. Danach ist der [X.] unter Aufhebung des vorangegangenen [X.] als Art. 1 des [X.] des Hochschulrechts des [X.] vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das nach seinem Art. 4 am 20. Dezember 2008 in [X.] getreten ist, für die Wirksamkeit der Befristung ebenso ohne Bedeutung wie der [X.] unter Aufhebung des vorangegangenen [X.] als Art. 1 des [X.] des Hochschulrechts des [X.] vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das nach seinem Art. 3 am 30. April 2014 in [X.] getreten ist. Beide Gesetze ordnen keine Rückwirkung an.

2. Das Rechtsverhältnis der Parteien unterfällt dem Regelungsbereich von § 40 Abs. 1 [X.]. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt das Gesetz ua. für die staatlichen Hochschulen des [X.]. Die [X.] ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] eine staatliche Hochschule iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.].

3. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Befristung den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] entspricht.

a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.] können mit Professorinnen und Professoren [X.] oder [X.] begründet werden. [X.] können nach § 40 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf höchstens fünf Jahre befristet werden. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 [X.] können Professorinnen und Professoren für die Dauer von fünf Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf [X.] ernannt werden. Eine erneute Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf [X.] ist nach § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] einmal zulässig. Hiernach kann im [X.] an ein Beamtenverhältnis auf [X.] ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dies erfordert nicht, dass die Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden [X.] dient. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

aa) Nach § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] ist nicht nur die Begründung eines zweiten [X.]s auf [X.] und eines zweiten befristeten [X.]s, sondern auch eine Kombination von Beamtenverhältnis auf [X.] und befristetem Angestelltenverhältnis zulässig (vgl. [X.] in Geis Hochschulrecht in [X.] und [X.] Stand Dezember 2016 [X.] Rn. 186). Dies entspricht der in § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, [X.] und [X.] einander gleichzustellen und dem Dienstherrn grundsätzlich ein Wahlrecht einzuräumen, ob er ein [X.] oder ein Beamtenverhältnis begründet (vgl. zur Nachfolgeregelung [X.]/[X.] [X.]isches Hochschulgesetz 2. Aufl. § 41 Rn. 4). Dieses Wahlrecht besteht nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines [X.] oder [X.]s nach § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern nach § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] auch bei der Begründung eines „erneuten“, also weiteren Beschäftigungsverhältnisses auf [X.]. Das schließt den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein Beamtenverhältnis auf [X.] ein. Dem steht die Formulierung in § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.], dass „eine erneute Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf [X.] … einmal zulässig“ ist, nicht entgegen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine erneute befristete Beschäftigung ausschließlich im Rahmen eines [X.]s erfolgen kann. Die Vorschrift spricht nicht von der erneuten Berufung oder Ernennung zum Beamten auf [X.], sondern „zur Professorin oder zum Professor auf [X.]“. Auch bei Begründung eines [X.]s erfolgt eine Berufung oder Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf [X.]. Für dieses Verständnis spricht auch der Zweck der Regelung. § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] lässt nur die einmalige weitere Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu und begrenzt damit zugleich die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung. Da ein Arbeitsverhältnis mit Professorinnen und Professoren nach § 40 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf höchstens fünf Jahre befristet werden kann und die Ernennung von Professorinnen und Professoren zu Beamtinnen und Beamten auf [X.] nach § 40 Abs. 1 Satz 4 [X.] für die Dauer von fünf Jahren erfolgt, kann die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung höchstens zehn Jahre betragen. Diese Begrenzung gilt auch bei einer Kombination von [X.] und Beamtenverhältnis.

[X.]) Eine „erneute Berufung oder Ernennung“ iSv. § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] setzt nicht voraus, dass die Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden [X.] dient. Eine solche Einschränkung enthält § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] nicht. Sie folgt auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 [X.]. Danach sollen Professorinnen oder Professoren insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden [X.] oder im Fall der Erstberufung in ein Beamtenverhältnis auf [X.] berufen werden oder es soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden; insbesondere zur Deckung eines vorübergehenden [X.] soll ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. Diese Bestimmungen statuieren einen Vorrang der „Professur auf [X.]“ gegenüber der nach § 40 Abs. 1 Satz 4 [X.] auch möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dieser Vorrang gilt - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt - nicht nur für die genannten Fallgestaltungen der Deckung eines vorübergehenden [X.] und der Erstberufung (vgl. zur Nachfolgeregelung [X.]/[X.] [X.]isches Hochschulgesetz 2. Aufl. § 41 Rn. 8). Die Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 [X.] schränken die Zulässigkeit der Begründung befristeter Beschäftigungsverhältnisse nicht auf diese Tatbestände ein. Die Schranken für befristete Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich vielmehr aus § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.]. Der Gesetzgeber hat darin die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse und die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung begrenzt.

b) Danach genügt der befristete Arbeitsvertrag der Parteien den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.]. Das beklagte Land hatte den Kläger zunächst für die Dauer von fünf Jahren vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2007 zum Beamten auf [X.] ernannt. Der sich anschließende Arbeitsvertrag ist auf fünf Jahre befristet.

4. Die Bestimmung in § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] ist wirksam, soweit sie den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein Beamtenverhältnis auf [X.] zulässt. Die Bestimmung ist von der Gesetzgebungskompetenz des [X.]gesetzgebers gedeckt. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) Der [X.]ische [X.]gesetzgeber war berechtigt, mit § 40 Abs. 1 [X.] eine Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen zu treffen. Der [X.]esgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Arbeitsrechts hinsichtlich der Regelung des Befristungsrechts für Professoren an Hochschulen nicht abschließend Gebrauch gemacht und es den [X.]gesetzgebern überlassen, die Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln. Der [X.]gesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren nicht durch einfaches [X.]esrecht gebunden (vgl. dazu ausführlich [X.] 11. September 2013 - 7 [X.] 843/11 - Rn. 18 ff., [X.]E 146, 48).

b) [X.] Vorgaben stehen der Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] nicht entgegen, soweit die Bestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein Beamtenverhältnis auf [X.] zulässt.

aa) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die streitgegenständliche Befristung nicht in den Anwendungsbereich der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (im Folgenden Rahmenvereinbarung) fällt.

(1) Soweit es um die erste und einmalige Befristung eines Arbeitsvertrags geht, ist der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung nicht eröffnet ([X.] 28. Mai 2014 - 7 [X.] 360/12 - Rn. 12, [X.]E 148, 193). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden Gerichtshof, [X.]) gilt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte Befristungen ([X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.] ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071).

(2) Danach ist der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung nicht eröffnet. Die Parteien streiten um die erste Befristung eines Arbeitsvertrags im Sinne der Rahmenvereinbarung.

(a) Die Rahmenvereinbarung gilt nach ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, sie unterliegen einem Arbeitsvertrag nach nationalem Recht ([X.] 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 68). Danach richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nicht nach der Vereinbarung selbst oder dem [X.]srecht, sondern nach nationalem Recht. Allerdings kann das [X.]srecht auch dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des [X.]srechts gewahrt bleiben ([X.] 24. August 2016 - 7 [X.] 625/15 - Rn. 41; 24. Februar 2016 - 7 [X.] 712/13 - Rn. 32, [X.]E 154, 196; 17. März 2015 - 1 [X.] (A) - Rn. 18, [X.]E 151, 131). Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen ([X.] 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - [X.]/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - [X.]-307/05 - [[X.]] Rn. 29, Slg. 2007, I-7109).

(b) Danach geht es vorliegend um den ersten befristeten Arbeitsvertrag der Parteien. Das vorausgegangene Beamtenverhältnis auf [X.] ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Rahmenvereinbarung.

(aa) Nach [X.] Recht sind Beamte keine Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist. Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig ([X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] 712/13 - Rn. 28 f., [X.]E 154, 196).

([X.]) Beamte sind nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie willkürlich von dem durch diese bezweckten Schutz, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. [X.] 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 101, Slg. 2006, [X.]), ausgenommen. Beamte sind durch die beamtenrechtlichen Regelungen vor dem Missbrauch durch aufeinanderfolgende [X.] auf [X.] geschützt.

Ein Beamtenverhältnis ist unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips, das zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums iSv. Art. 33 Abs. 5 GG gehört ([X.] 28. Mai 2008 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 121, 205), in der Regel auf Lebenszeit zu begründen. [X.] ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 für die Beamten des [X.]es und aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den [X.] vom 17. Juni 2008 ([X.] - BeamtStG) für die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht eines [X.] unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ein Beamtenverhältnis auf [X.] darf nach § 6 Abs. 2 [X.] nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Vergleichbare Regelungen bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und im [X.]punkt der Begründung des [X.]s des [X.]. Ein Beamtenverhältnis auf [X.] konnte nach § 5 Abs. 4 [X.] in der Fassung vom 31. März 1999 und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG in der Fassung vom 31. März 1999 nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen begründet werden. Diese Regelungen sind nicht als Ermächtigungen zur Ausdehnung des [X.]s auf [X.] unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenslangen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen. Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip sind vielmehr nur in Bereichen zulässig, in denen die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von [X.]n auf [X.] erfordern ([X.] 28. Mai 2008 - 2 [X.] - Rn. 37 ff., aaO).

Auch der Dienstherr muss bei der Vergabe von Ämtern auf [X.] den verfassungsrechtlichen Grundsatz der lebenslangen Anstellung des Beamten beachten. Endet das Beamtenverhältnis auf [X.], steht dem Beamten ein Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu, wenn die erforderliche Planstelle vorhanden ist, der Beamte in einem den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Stellenbesetzungsverfahren für das ihm nur auf [X.] übertragene Amt ausgewählt wurde und die getroffene Auswahlentscheidung sich bereits in der befristeten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf [X.] als richtig erwiesen hat (BVerwG 27. September 2007 - 2 [X.] 21.06 ua. - Rn. 45, BVerwGE 129, 272).

([X.]) Der Richtlinie ist auch nicht dadurch ihre praktische Wirksamkeit genommen, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein Beamtenverhältnis auf [X.] zulässig ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit birgt nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Nach § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] ist eine „erneute Berufung“ nur einmal zulässig. Damit ist auch bei einer Kombination von Beamten- und Angestelltenverhältnis die Zahl der Verlängerungen des Rechtsverhältnisses und die Dauer der befristeten Beschäftigung iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung begrenzt. Im Übrigen ist im Rahmen der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, [X.] oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein Beamtenverhältnis auf [X.] im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweist ([X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] 712/13 - Rn. 37, [X.]E 154, 196).

[X.]) Damit ist das in Art. 30 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] (im Folgenden GR[X.]) niederlegte Grundrecht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung nicht einschlägig. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die GR[X.] für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Der danach erforderliche unionsrechtliche Bezug wird nicht lediglich durch einen sachlichen Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des [X.]srechts, durch rein tatsächliche Auswirkungen auf das [X.]srecht oder durch die mittelbare Beeinflussung unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen ausgelöst. Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] ([X.] 26. Februar 2013 - [X.]-617/10 -) ergibt sich nichts anderes ([X.] 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff., [X.]E 133, 277). Vielmehr hat der Gerichtshof dort ausgeführt, „dass die in der [X.]srechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ ([X.] 26. Februar 2013 - [X.]-617/10 - [[X.]] Rn. 19). Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum [X.]srecht ([X.] 11. September 2013 - 7 [X.] 843/11 - Rn. 41, [X.]E 146, 48).

c) Die in § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] getroffene Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professorinnen und Professoren ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.

aa) Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit der Professoren iSv. Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht betroffen. Geht es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlich tätiger Personen, sind sie allein durch das sachnähere Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die besondere Bedeutung der Arbeitsverhältnisse für ihre wissenschaftliche Betätigung ist bei der Anwendung dieser [X.]norm zu berücksichtigen ([X.] 10. März 1992 - 1 [X.] ua. - zu [X.] III 2 der Gründe, [X.]E 85, 360).

[X.]) § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

(1) Der Gesetzgeber ist aufgrund der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht gehalten, gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes ein Mindestmaß an Bestandsschutz zu sichern. Diese trifft ihn auch dann, wenn er im [X.] selbst als Arbeitgeber auftritt. Die an die Grundrechte gebundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gegenüber Privaten grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. auch [X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, [X.]E 128, 157). Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 109, 64), den er zugunsten anderer grundrechtlich geschützter Interessen nutzen kann. Das gilt auch hinsichtlich der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Interessen der Hochschulen.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende [X.]. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist ([X.] 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - Rn. 55, [X.]E 136, 338). Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern ([X.] 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu [X.] II 2 der Gründe, [X.]E 94, 268). Die aus der Wissenschaftsfreiheit folgende staatliche Pflicht zur Ausgestaltung und Förderung geeigneter Organisationsstrukturen darf das Arbeitsvertragsrecht des Personals nicht unberücksichtigt lassen. Soweit der Wissenschaftsbetrieb darauf angewiesen ist, [X.] des wissenschaftlichen Personals zu befristen, ohne dies in jedem Einzelfall begründen und nachweisen zu müssen, darf das Arbeitsrecht keine strengeren Anforderungen stellen ([X.]/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung S. 92).

Wie der Gesetzgeber diese Anforderungen im Spannungsverhältnis zwischen Wissenschaftsfreiheit und Berufsfreiheit wahrt, ist ihm von [X.] wegen nicht vorgegeben. Ein Mindestmaß an Bestandsschutz muss erhalten bleiben. Prüfungsmaßstab ist das Untermaßverbot (vgl. APS/[X.] 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 38; [X.]/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung S. 96). Das gewählte Schutzmodell darf nicht unzulänglich oder gar ungeeignet sein (vgl. APS/[X.] 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 38).

(2) Danach ist es unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass der [X.]gesetzgeber in § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] die Möglichkeit eröffnet hat, mit Professorinnen und Professoren im [X.] an eine Erstberufung auf [X.] ein auf höchstens fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen, um die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation zu fördern. Der erforderliche Mindestbestandsschutz ist gewährleistet.

(a) Der [X.]gesetzgeber hat mit dieser Regelung den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Interessen der Hochschulen Rechnung getragen. Dies rechtfertigt die Eröffnung der in § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten.

(aa) Allerdings ergibt sich das entgegen der Ansicht des [X.]s schon nicht daraus, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren befristet werden können. Mit den [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG soll den Mitarbeitern ein hinreichender [X.]raum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offenstehen (vgl. [X.]. 16/3438 S. 11). Das Interesse an Qualifizierung und Nachwuchsförderung rechtfertigt die Befristung von Arbeitsverträgen mit Professoren nicht.

([X.]) Die Befristungsmöglichkeiten dienen jedoch dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten spezifischen Interesse der Hochschulen an der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre. Allerdings ist der Wissenschaftsbetrieb prinzipiell eine langfristige Aufgabe. Hochschullehrer werden in der Regel als Beamte auf Lebenszeit eingestellt. Sie haben zuvor eine lange Ausbildungs- und Qualifizierungszeit durchlaufen, die eine aktive Teilnahme an Forschung und Lehre voraussetzt ([X.]/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung S. 93). Dennoch hat der Wechsel von Professoren für die Innovation in Forschung und Lehre eine hohe Bedeutung. So kann ein personeller Wechsel in der Professorenschaft zu neuen Lehrangeboten führen. Er fördert darüber hinaus die Erschließung und Erprobung innovativer Forschungsbereiche. Daher ist es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung der wissenschaftlichen Betätigung von Bedeutung ist, vom Gestaltungsspielraum des [X.]gesetzgebers noch gedeckt, den Abschluss eines bis zur Dauer von fünf Jahren befristeten Arbeitsverhältnisses im [X.] an eine Erstberufung zu ermöglichen. Die befristete Tätigkeit wird für höchstens zehn Jahre zugelassen.

(b) Das Schutzmodell ist nicht unzulänglich. Die Zahl der befristeten Beschäftigungsverhältnisse ist auf zwei begrenzt. Die Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung beträgt maximal zehn Jahre. Während der jeweiligen [X.] ist der Professor vor einem unvorhergesehenen Arbeitsplatzverlust geschützt (vgl. zur Befristung nach § 2 Wiss[X.]VG: APS/[X.] 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 38; KR/[X.] 11. Aufl. § 1 Wiss[X.]VG Rn. 28). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das [X.] ein öffentliches Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG ist. Damit genießt ein Professor bei einer Neubesetzung im Rahmen einer erneuten Ausschreibung den Schutz des Art. 33 Abs. 2 GG. Ist der Professor Beamter auf [X.], steht ihm ein Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu, wenn die erforderliche Planstelle vorhanden ist, er in einem den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Stellenbesetzungsverfahren für das ihm nur auf [X.] übertragene Amt ausgewählt wurde und die getroffene Auswahlentscheidung sich bereits in der befristeten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf [X.] als richtig erwiesen hat (BVerwG 27. September 2007 - 2 [X.] 21.06 ua. - Rn. 45, BVerwGE 129, 272). Darüber hinaus bedarf es nach § 40 Abs. 1 Satz 8 [X.] nicht der erneuten Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und das Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden soll.

d) § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] ist auch mit der Verfassung des [X.] (künftig [X.]Bbg) vereinbar.

aa) Für die in der Verfassung des [X.] gewährten Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 31 [X.]Bbg) und der Berufsfreiheit (Art. 49 [X.]Bbg) gilt dasselbe wie für die inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes.

[X.]) Auch das in Art. 48 [X.]Bbg festgelegte „Staatsziel“ steht der [X.]mäßigkeit von § 40 Abs. 1 Satz 7 [X.] nicht entgegen. Nach Art. 48 Abs. 1 [X.]Bbg ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welches das Recht jedes einzelnen umfasst, seinen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen. Es schränkt das Recht des [X.]gesetzgebers nicht ein, zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen und damit zur Sicherung der durch Art. 31 [X.]Bbg gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse vorzusehen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels sind die in Absatz 2 aufgeführten Arbeitsmarktmaßnahmen zu ergreifen.

III. Die Befristung ist entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht rechtsmissbräuchlich.

1. Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (grundlegend [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 38, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - Rn. 33) ist nicht geboten. Diese Prüfung ist nach der im [X.] an die Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.] ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]-586/10 -) entwickelten Rechtsprechung des Senats vorzunehmen bei der Kontrolle einer durch einen Sachgrund gerechtfertigten Befristung, der mehrere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen sind und die sich somit als das letzte Glied einer [X.] darstellt. Bei der Befristung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung. Die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ergeben sich aus den Sonderregelungen des § 40 Abs. 1 [X.], die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind.

2. Die Befristung erweist sich auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich, weil die [X.] und ihre Gremien nach der Darstellung des [X.] ein positives Votum zur Entfristung nach dem Ende des [X.]s auf [X.] abgegeben haben. Eine etwaige Verpflichtung des beklagten [X.], den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, führte weder zur Unwirksamkeit der Befristung noch begründete eine solche Rechtspflicht einen gegenüber diesem aus § 242 BGB herzuleitenden Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dem Kläger war es unbenommen, einen etwaigen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltend zu machen. Das beklagte Land hat ihn nicht veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen.

3. Unerheblich ist auch, ob das beklagte Land dem Kläger die Prüfung der Entfristung des Arbeitsverhältnisses zugesagt hat. Selbst wenn sich das beklagte Land zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verpflichtet haben sollte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 27. März 2007 und zur Begründetheit der vorliegenden Befristungskontrollklage. Ein durch eine entsprechende Zusage erworbener Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. [X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] 253/14 - Rn. 62; 13. Oktober 2015 - 1 [X.] 853/13 - Rn. 42, [X.]E 153, 46; 17. Januar 2007 - 7 [X.] 81/06 - Rn. 17).

IV. Zwischen den Parteien ist auch nicht nach § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil der Kläger seiner Darstellung zufolge nach dem Ende des [X.]s auf [X.] weiterbeschäftigt wurde, bevor der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde. Nach § 625 BGB gilt ein Dienstverhältnis, das nach Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird, als auf unbestimmte [X.] verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Die Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung. Sie gilt nur für privatrechtliche Dienstverträge, nicht aber für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie [X.], die durch eine einseitige Maßnahme begründet und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind ([X.] 27. November 1987 - 7 [X.] 314/87 - zu I 3 b der Gründe).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    H. Hansen    

                 

Meta

7 AZR 143/15

15.02.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 20. August 2014, Az: 2 Ca 186/14, Urteil

§ 40 Abs 1 S 1 HSchulG BB vom 06.07.2004, § 40 Abs 1 S 7 HSchulG BB vom 06.07.2004, Art 12 Abs 1 GG, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 EGRL 70/99, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Anh Rahmenvereinbarung § 2 Nr 1 EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2017, Az. 7 AZR 143/15 (REWIS RS 2017, 15582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15582


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1572/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1572/17, 15.11.2018.


Az. 7 AZR 143/15

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 143/15, 15.02.2017.


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