Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 7 AZR 843/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 2899

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Gegenstand

Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - Gesetzgebungskompetenz


Leitsatz

Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2011 - 7 [X.]/10 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2010 - 1 Ca 1790/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger und das beklagte Land streiten über die Wirksamkeit einer in ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsabrede und daran anknüpfend über einen Weiterbeschäftigungsantrag.

2

Zwischen den Parteien wurde am 17. September/1. Oktober 2003 ein „Dienstvertrag“ geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

„Zwischen

        

…       

        

wird folgender Dienstvertrag geschlossen:

        

§ 1     

        

Herr H wird für die [X.] vom 01.10.2003 bis 30.09.2009 als Professor an einer Kunsthochschule im Angestelltenverhältnis gemäß § 50 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) an der Hochschule für Musik Franz Liszt mit einem Beschäftigungsumfang von 50 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Dem Angestellten obliegt die Aufgabe, das Fach ‚Musiktheorie Klassik’ in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten.

        

Der Angestellte ist berechtigt, für die Dauer des Dienstverhältnisses die Bezeichnung ‚Professor an einer Kunsthochschule’ zu führen.

                 
        

§ 2     

        

Soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10.12.1990 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dienstaufgaben und Rechtsstellung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den §§ 47, 50, 57, 58 und 61 ThürHG.

        

§ 3     

        

Der Angestellte erhält entsprechend seines Beschäftigungsumfangs eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe [X.] 3 Bundesbesoldungsordnung [X.] (Anlage II zum [X.]). Die Vorschriften der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) finden auf diesen Vertrag entsprechende Anwendung. …

        

§ 5     

        

Der Dienstvertrag kann abweichend von § 53 Abs. 2 [X.] nur jeweils unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum Semesterende gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

        

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

…“    

3

Nachdem das beklagte Land eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte, hat der Kläger mit seiner am 6. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 14. Oktober 2009 zugestellten Befristungskontrollklage geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Die Befristung könne insbesondere nicht auf § 50 [X.] Hochschulgesetz gestützt werden. Diese landesrechtliche Bestimmung sei wegen abschließender Regelungen im [X.] unwirksam. Außerdem hat der Kläger für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage seine Weiterbeschäftigung begehrt.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. September/1. Oktober 2003 nicht mit Ablauf des 30. September 2009 beendet worden ist,

        

2.    

den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn ab Verkündung des Urteils über den Feststellungsantrag zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 17. September/1. Oktober 2003 als Professor für Musiktheorie Klassik weiterzubeschäftigen.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Er hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 50 [X.] Hochschulgesetz zulässig. [X.] stehe nicht entgegen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat ihr das [X.] stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht hat das [X.] unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung der Klage stattgegeben. Die innerhalb der [X.] des § 17 Satz 1 [X.] erhobene Befristungskontrollklage ist unbegründet. Zutreffend ist das [X.] zwar davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers der Rechtfertigung bedurfte. Entgegen der Auffassung des [X.]s folgt diese Rechfertigung aber aus § 50 des [X.] in der bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung. Der [X.]gesetzgeber war berechtigt, diese Bestimmung zu erlassen. Diese ist auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar.

9

I. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass sich die erforderliche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG iVm. §§ 57a und 57f des [X.] in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt. Zwar gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG für die in der [X.] vom 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 - und damit auch für den [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien - an staatlichen Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge die §§ 57a bis 57f des [X.] in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Hochschulprofessoren sind jedoch von den Regelungen in §§ 57a ff. [X.] nicht erfasst.

II. Zu Recht ist das Landearbeitsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Befristung auch nicht nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] gerechtfertigt ist. Auch der Beklagte beruft sich hierauf nicht.

III. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedoch von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden und damit für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Fassung gedeckt.

1. Zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien am 17. September/1. Oktober 2003 war auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren § 50 des [X.] vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 213, verkündet am 24. April 2003 und nach seinem Art. 4 am folgenden Tag, mithin am 25. April 2003 in [X.] getreten) gefunden hat (künftig: [X.]), anwendbar. Diese Fassung ist zeitlich maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Befristung. Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen (vgl. [X.] 15. Januar 2003 - 7 [X.] - zu I der Gründe mwN, [X.]E 104, 244). Allerdings können etwaige spätere gesetzliche Regelungen, die sich in zulässiger Weise Rückwirkung beimessen, zu beachten sein. Der [X.] eines [X.] unter Aufhebung des vorangegangenen [X.] durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das nach seinem Art. 8 am 1. Januar 2007 in [X.] getreten ist und sich keine Rückwirkung beimisst, ist hiernach für den Rechtsstreit ohne Bedeutung.

2. § 50 [X.] ist sachlich einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 [X.] gilt das Gesetz für die Hochschulen des [X.] und nach Maßgabe des Siebenten Teils des Gesetzes für die nichtstaatlichen Hochschulen. Die [X.] in [X.] ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 [X.] eine Hochschule des [X.].

3. Die streitgegenständliche Befristung entspricht den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.].

a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] können Professoren „auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt“ werden. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 [X.] höchstens sechs Jahre. Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll nach § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf [X.] oder einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Eine erstmalige Berufung rechtfertigt danach jedenfalls eine Befristung zwischen drei und sechs Jahren. Nach § 50 Abs. 3 Satz 4 iVm. Satz 1 [X.] kann die [X.] beim Ministerium die Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes beantragen. Während nach der vorangegangenen Fassung von § 50 des [X.] (Bekanntmachung vom 9. Juni 1999, GVBl. S. 331) - auch - für angestellte Professoren eine zeitlich befristete Berufung nur zweimal zulässig war (§ 50 Abs. 2 und 3 in der danach maßgeblichen Fassung des [X.]), hat der [X.]gesetzgeber mit der Neuregelung auf diese Einschränkung bewusst verzichtet ([X.]. 3/2847 S. 28). Er hat damit das Ziel verfolgt, den Hochschulen nicht nur bei [X.], sondern insgesamt eine höhere Flexibilität einzuräumen und damit entsprechend ihren Belangen aber auch Zwängen reagieren zu können (vgl. [X.]. 3/2847 S. 2).

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien entspricht diesen Vorgaben. Entsprechend der [X.] in § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Beklagte mit dem Kläger bei seiner erstmaligen Berufung als Hochschulprofessor ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Mit sechs Jahren ist die in § 50 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene Befristungsdauer eingehalten.

IV. Entgegen der Auffassung des [X.]s war der [X.] [X.]gesetzgeber berechtigt, mit § 50 [X.] eine Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen zu treffen. Er besaß die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Bestimmungen in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] sind dementsprechend „besondere Regelungen … über die Befristung von Arbeitsverträgen“ iSv. § 23 [X.]. Es gibt auch keine bundesgesetzlichen Vorgaben, die den landesgesetzlichen Regelungen entgegenstehen würden.

1. Der [X.]esgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Arbeitsrecht nicht in der Weise abschließend Gebrauch gemacht, dass den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verbliebe, Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professoren an Hochschulen zu treffen.

a) Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Gesetze nur erlassen, solange und soweit der [X.] von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses [X.] abschließenden Charakter hat ([X.] 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu [X.] 3 a der Gründe mwN, [X.]E 109, 190). Aufgrund des grundgesetzlichen Kompetenzgefüges ist es erforderlich, dass der [X.] seinerseits deutlich macht, eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Dieser Wille muss erkennbar sein ([X.] 6. Oktober 2009 - 2 [X.] - Rn. 47). Der Erlass eines [X.]esgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von einer Gesetzgebung ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte ([X.] 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu [X.] 3 a der Gründe, aaO). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann deshalb nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen [X.] festgestellt werden. Es ist in erster Linie auf das [X.]esgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzgebungsmaterialien abzustellen. Der [X.] macht von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch, wenn er eine Regelung getroffen hat. Vielmehr kann auch das absichtsvolle Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des [X.]esgesetzgebers, eine zusätzliche Regelung auszuschließen, darf sich der [X.]gesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das [X.]esgesetz für unzureichend hält. Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den [X.] bei Gesamtwürdigung des [X.] hinreichend erkennbar ist. Konzeptionelle Entscheidungen des [X.]esgesetzgebers dürfen durch die [X.]gesetzgeber nicht verfälscht werden ([X.] 27. Juli 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] (3) (a) der Gründe, [X.]E 113, 348).

b) Danach besaß der [X.] [X.]gesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Kompetenz, die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen des [X.] gesetzlich zu regeln.

aa) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum „Arbeitsrecht“ iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung. Das gilt auch, soweit die bundesgesetzlichen Regelungen an die Besonderheiten im Hochschulbereich anknüpfen (vgl. ausführlich - noch zur Rechtslage vor Aufhebung des früheren Art. 75 GG - [X.] 21. Juni 2006 - 7 [X.] - Rn. 17 ff., [X.]E 118, 290 sowie bereits 30. März 1994 - 7 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]E 76, 204).

bb) Der [X.]esgesetzgeber hat keine Regelung getroffen, aus der sich unter Berücksichtigung des gesamten [X.] des Befristungsrechts ergeben würde, dass zum [X.]punkt der Neufassung des § 50 [X.] oder der Vereinbarung der streitbefangenen Befristung das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren abschließend geregelt sein sollte.

(1) Die bei Neufassung des § 50 [X.] im Jahr 2003 geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich stellten keine abschließenden Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der an staatlichen Hochschulen angestellten Professoren dar.

(a) Zum [X.]punkt der Neufassung des § 50 [X.] im April 2003 sahen die §§ 57a ff. [X.] idF des „[X.] des [X.] und anderer Vorschriften“ vom 16. Februar 2002 ([X.], in [X.] getreten am 23. Februar 2002, 5. [X.]ÄndG) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, Personal mit ärztlichen Aufgaben, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften vor. Dieses Gesetz wurde allerdings durch das [X.]esverfassungsgericht für nichtig erklärt ([X.] 27. Juli 2004 - 2 [X.] - [X.]E 111, 226). Für die in der [X.] vom 23. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsverträge sah dann jedoch § 57f Satz 1 [X.] idF des „Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich ([X.])“ vom 27. Dezember 2004 ([X.]I S. 3835, in [X.] getreten am 31. Dezember 2004) - rückwirkend (vgl. dazu [X.] 21. Juni 2006 - 7 [X.] - Rn. 37 ff., [X.]E 118, 290) - Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen insbesondere für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte vor. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG 2007 ([X.]I S. 506, in [X.] getreten am 18. April 2007) wurden diese beibehalten. In der [X.] zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 18. April 2007 gab es zu keinem [X.]punkt bundesgesetzliche Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit Professoren. Vielmehr betrafen die Regelungen in §§ 57a ff. [X.] stets nur das darin ausdrücklich genannte Personal.

(b) Auch die vor dem 5. [X.]ÄndG geltenden Vorschriften in §§ 57a ff. [X.] idF des „Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ (vom 14. Juni 1985, [X.]I S. 1065, in [X.] getreten am 26. Juni 1985) galten nach seinem § 57a nicht für Professoren, sondern nur für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Personal mit ärztlichen Aufgaben und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie für wissenschaftliche Hilfskräfte. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der [X.]esrat versucht, durch eine ausdrückliche Regelung klarzustellen, dass die Zuständigkeit der Länder für gesetzliche Regelungen über befristete Arbeitsverträge „im Übrigen unberührt“ bleibt (BT-Drucks. 10/2283 S. 15). Dem stimmte die [X.]esregierung nicht zu mit dem Bemerken, der Regierungsentwurf enthalte „für seinen Anwendungsbereich abschließende Regelungen“. Im Übrigen werde im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft, wie ggf. dem Anliegen der Länder Rechnung getragen werden könne, Regelungen über befristete Arbeitsverträge für das vom Entwurf nicht erfasste wissenschaftliche Personal zu treffen (aaO S. 19). Eine Regelung erfolgte nicht. Trotzdem wird daraus deutlich, dass der [X.]esgesetzgeber mit §§ 57a ff. [X.] nur für den dort genannten Personenkreis eine abschließende Ausschöpfung der Gesetzgebungskompetenz beabsichtigte.

(c) Schließlich findet sich auch im Wiss[X.]VG keine abschließende Regelung des Befristungsrechts für Hochschullehrer. Vielmehr gelten dessen §§ 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG ausdrücklich nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jedenfalls staatlicher Hochschulen (vgl. zu staatlich lediglich anerkannten Hochschulen: [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 1 [X.] Rn. 10). Diese Bestimmung beruht auf einer Einfügung im Gesetzgebungsverfahren. Damit sollte dieser Personenkreis aus dem Anwendungsbereich der Befristungsregelungen ausgenommen werden. Die Herausnahme betrifft Professorinnen und Professoren sowie [X.] und Juniorprofessoren. Für [X.] und Juniorprofessoren erwähnte der zuständige [X.]estagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung ausdrücklich, dass den Ländern eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verbleibe, solange der [X.] keine neue Regelung schaffe (BT-Drucks. 16/4043 S. 9). Der Gesetzgeber des [X.] wollte deshalb die Gesetzgebungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorinnen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen (im Ergebnis ebenso [X.], 50, 57 f. und für Juniorprofessoren: [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 8. Aufl. §§ 45 bis 50 [X.] Rn. 6; [X.]/Löwisch 5. Aufl. § 1 Wiss[X.]VG Rn. 3; [X.] § 1 Rn. 33).

(d) Nach alledem wollte der [X.]esgesetzgeber mit §§ 57a ff. [X.] Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen stets nur hinsichtlich der dort genannten Personen, nicht jedoch hinsichtlich der Professoren treffen. Ein weitergehender Wille ist jedenfalls nicht hinreichend erkennbar geworden.

(2) Der [X.]esgesetzgeber hat auch durch das am 1. Januar 2001 in [X.] getretene [X.] nicht in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er das Befristungsrecht abschließend auch für angestellte Hochschulprofessoren regeln wollte.

(a) Nach § 14 Abs. 1 [X.] ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In weiteren Absätzen regelt die Bestimmung, wann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist. Soweit die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages deshalb eines sachlichen Grundes. Nach § 22 Abs. 1 [X.] darf von den Vorschriften des [X.] - mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Bestimmungen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das [X.] untersagt daher grundsätzlich die Befristung von Arbeitsverträgen, soweit die in ihm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(b) Gleichwohl ergibt sich aus § 23 [X.], dass das [X.] nicht beansprucht, das gesamte Befristungsrecht abschließend zu kodifizieren. Nach dieser Bestimmung bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Zwar betrifft dies in erster Linie andere bundesgesetzliche Regelungen (vgl. etwa [X.]/Gräfl/Imping [X.] § 23 [X.] Rn. 60 ff.). [X.]gesetzliche Regelungen sind dadurch aber nicht vollständig ausgeschlossen. Freilich bedeutet dies nicht, dass die [X.]gesetzgeber unbegrenzt befugt wären, Sonderregelungen über die Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge zu schaffen. Aus § 23 [X.] folgt vielmehr nur, dass der [X.]esgesetzgeber durch das [X.] dort hinsichtlich des Befristungsrechts keine abschließende Regelung treffen wollte, wo sich aus anderem [X.]esrecht ergibt, dass er seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Befristungsrechts nicht ausschöpfen will und dem [X.]gesetzgeber die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung belassen werden soll. Soweit, aber auch nur soweit dies der Fall ist, bleibt eine vom [X.] abweichende landesgesetzliche Regelung möglich.

(c) Dass der [X.]esgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Befristungsrechts für angestellte Hochschulprofessoren nicht für sich in Anspruch nehmen wollte, ergibt sich aus dem [X.] und dessen historischer Entwicklung.

(aa) Bereits bei Erlass des [X.] (Gesetz vom 26. Januar 1976, [X.]I S. 185) legte § 46 [X.] hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Professoren fest, sie würden, „soweit“ sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder [X.] ernannt. Damit wurde der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 7/1328 - dort noch § 49), der noch vorgesehen hatte, im Falle der Befristung der Tätigkeit solle ein Beamtenverhältnis auf [X.] oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis möglich sein, nicht Gesetz. Der Gesetzentwurf ging dabei davon aus, dass mit der geplanten Regelung auch „die Rechtsverhältnisse der angestellten Hochschullehrer“ geregelt seien (aaO [X.]). Es sollte also eine bundesrechtliche Regelung dahingehend getroffen werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Hochschullehrern - unbegrenzt - zulässig sein sollten. Dadurch, dass diese Regelung nicht Gesetz wurde, wird deutlich, dass der [X.]esgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz insoweit nicht Gebrauch machen wollte, gleichzeitig aber auch der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Hochschulprofessoren möglich sein sollte. Denn das [X.] sollte eine Regelung nur treffen, „soweit“ Professoren in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 46 gilt inhaltlich unverändert. Dadurch, dass der [X.]esgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes vom 20. August 1998 ([X.]I S. 2190, in [X.] getreten am 25. August 1998) die Wörter „auf Lebenszeit oder auf [X.]“ durch die Wörter „auf [X.] oder auf Lebenszeit“ ersetzte, wollte er ein politisches Signal setzen, rechtlich aber nichts ändern (vgl. BT-Drucks. 13/8796 S. 27).

(bb) Dass der [X.]esgesetzgeber von der Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Professoren ausgeht, zeigt die durch Gesetz vom 14. November 1985 ([X.]I S. 2090, in [X.] getreten am 23. November 1985) eingefügte Regelung des § 50 Abs. 4 [X.]. Danach haben ua. auch Professoren in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. § 50 Abs. 4 [X.] ist bis heute in seiner rechtlichen Struktur unverändert, auch wenn er vorübergehend zu Abs. 5 wurde (Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 1990, [X.]I S. 2806, in [X.] getreten am 22. Dezember 1990, rückgängig gemacht durch Gesetz vom 20. August 1998, [X.]I S. 2190, in [X.] getreten am 25. August 1998).

([X.]) Indem der [X.]esgesetzgeber im [X.] die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge für angestellte Professoren voraussetzt, hat er nicht nur den Hochschulen die Möglichkeit geben wollen, solche Verträge im Rahmen der allgemeinen bundesrechtlichen Regelung über die Befristung von Arbeitsverträgen abzuschließen, sondern gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er die Gesetzgebungshoheit für sich nicht vollständig in Anspruch nimmt. Das ergibt sich aus dem Charakter des [X.] als Rahmengesetz (ähnlich in anderem Zusammenhang [X.], 50, 56 f., aA [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 8. Aufl. §§ 45 bis 50 [X.] Rn. 2). Auch wenn hinsichtlich der Regelung von Befristungen im Arbeitsverhältnis die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es auf der konkurrierenden Zuständigkeit für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruht, hat der Gesetzgeber diese Regelungen mit hochschulrechtlichen Regelungen im Hochschulrahmengesetz inhaltlich eng verbunden (vgl. [X.] 27. Juli 2004 - 2 [X.] [X.]II 2 b der Gründe, [X.]E 111, 226). Hinsichtlich des Kerns der gesetzgeberischen Regelungen beruhte die Kompetenz des [X.]esgesetzgebers für das [X.] aber auf der früher bestehenden Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG (eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Mai 1969, in [X.] getreten am 15. Mai 1969, [X.]I S. 363; aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006, [X.]I S. 2034, in [X.] getreten mit Wirkung vom 1. September 2006). Mit dem [X.] erfolgte damit auch eine Abgrenzung bundesgesetzlicher Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Indem der [X.]esgesetzgeber in diesem Gesetz selbst keine abschließende gesetzliche Regelung für die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren geschaffen und für diesen deutlich abgrenzbaren Personenkreis von einer eigenständigen Regelung abgesehen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er in diesem abgrenzbaren Bereich seine Gesetzgebungszuständigkeit nicht in Anspruch nimmt.

([X.]) Dass im Übrigen der Hochschulbereich ein gegenüber dem Anwendungsbereich des [X.] abgrenzbarer eigenständiger Bereich ist, wird auch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes deutlich. Der Gesetzgeber wollte in die „Gesamtregelung“ des [X.] wegen ihrer bereichsspezifischen Ausgestaltung die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen ua. im Hochschulrahmengesetz nicht einbeziehen (BT-Drucks. 14/4374 S. 14). Dass in der Einzelbegründung zu § 23 [X.] lediglich die - hier nicht einschlägigen - §§ 57a ff. [X.] erwähnt sind (aaO S. 22), ändert an dieser konzeptionellen Grundaussage in den Gesetzgebungsmaterialen nichts.

(ee) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gebietet auch der Umstand, dass der [X.]esgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 15. November 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1994 ([X.]I S. 3146) in allen Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung - und damit anders als nunmehr auch in den Fällen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - das Gesetzgebungsrecht nur besaß, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im [X.]esgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, keine andere Beurteilung. Dass der [X.]esgesetzgeber sowohl beim Erlass des [X.] als auch des [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Prognosen anstellte (vgl. zum [X.] [X.] 21. Juni 2006 - 7 [X.] - Rn. 30 ff., [X.]E 118, 290), rechtfertigt nicht den Schluss, er habe seine Kompetenz auch hinsichtlich der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abschließend ausüben wollen. Die Prognose für die bundesgesetzlich geregelten Bereiche wird nicht dadurch entwertet, dass der Gesetzgeber in einem abgrenzbaren Bereich nicht tätig geworden ist. Dass er mit dem [X.] [X.]srecht, nämlich die im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 ([X.]. [X.] vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) befindlichen [X.] über befristete Arbeitsverträge (künftig: Rahmenvereinbarung) umgesetzt hat, ändert hieran nichts.

2. Der [X.]gesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung der Arbeitsverhältnisse von angestellten Hochschulprofessoren nicht durch einfaches [X.]esrecht gebunden. Allerdings muss der [X.]gesetzgeber auch dann, wenn Art. 72 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung entfaltet, den Vorrang des [X.]esrechts nach Art. 31 GG beachten, wenn Regelungen des [X.]es- und des [X.]rechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen ([X.] 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 99, [X.]E 121, 317). Vorliegend gibt es aber keine bundesrechtliche Regelung, welche die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abweichend von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 [X.] regeln würde. Die erkennbar gewollte Nichtausschöpfung der [X.]eskompetenz machte keinen Sinn, wenn die Länder für den betreffenden Bereich überhaupt keine vom [X.] abweichende Regelung treffen könnten.

V. Auch in materieller Hinsicht steht höherrangiges Recht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 [X.] nicht entgegen. Das gilt sowohl für das [X.]s- als auch für [X.]es- und [X.]verfassungsrecht.

1. [X.] bestehen gegen § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] jedenfalls hinsichtlich der erstmaligen Befristung keine Bedenken.

a) Nach § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung ist ein Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen zu vermeiden, indem die Mitgliedstaaten entweder sachliche Gründe, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse festlegen. Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 41 f., Slg. 2005, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.] ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 90, Slg. 2009, [X.]; [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 137, 275; 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 44).

b) Das in Art. 30 der [X.] ([X.]) niederlegte Grundrecht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nicht einschlägig. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die [X.] für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Der danach erforderliche unionsrechtliche Bezug wird nicht lediglich durch einen sachlichen Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des [X.]srechts, durch rein tatsächliche Auswirkungen auf das [X.]srecht oder durch die mittelbare Beeinflussung unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen ausgelöst. Auch aus der Entscheidung des [X.]s der Europäischen [X.] ([X.]) in der Rechtssache [X.] ([X.] 26. Februar 2013 - [X.]/10 -) ergibt sich nichts anderes ([X.] 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff.). Vielmehr hat der [X.] dort ausgeführt, „dass die in der [X.]srechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ ([X.] 26. Februar 2013 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 19). Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum [X.]srecht.

c) Unerheblich ist vorliegend, ob - wofür einiges spricht - § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] unionsrechtswidrig ist, soweit er auch die wiederholte Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren zulässt. Da ein Verstoß gegen [X.]srecht lediglich zur Unanwendbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, jedoch nicht zu deren Nichtigkeit führt (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. Vorbemerkung zum [X.] Rn. 42 mwN), hätte dies keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der hier streitbefangenen Befristung.

d) Diese Ergebnisse sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung des [X.], anerkannter Grundsätze des [X.]srechts sowie des Textes der [X.] so eindeutig, dass eine Pflicht zur Vorlage an den [X.] der Europäischen [X.] nach Art. 267 [X.] nicht besteht (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Srl C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415).

2. Ebenso wenig stößt die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] getroffene Regelung insoweit auf sich aus dem Grundgesetz ergebende durchgreifende grundrechtliche Bedenken, als sie bei einer Erstberufung als Professor eine einmalige Befristung des Anstellungsverhältnisses von drei bis sechs Jahren gestattet.

a) Nicht betroffen ist der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit iSv. Art. 5 Abs. 3 GG. Geht es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlich tätiger Personen ist Art. 12 GG das sachnähere Grundrecht, bei dessen Anwendung auch Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist ([X.] 10. März 1992 - 1 [X.] ua. - zu [X.] der Gründe, [X.]E 85, 360).

b) Durch die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] eröffnete Möglichkeit, Arbeitsverträge mit angestellten Professoren zu befristen, ist allerdings der Schutzbereich der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit betroffen.

aa) Der Gesetzgeber ist aufgrund der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht gehalten, gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes ein Mindestmaß an Bestandsschutz zu sichern; Prüfungsmaßstab ist das Untermaßverbot (vgl. nur [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 [X.] Rn. 36 mwN). Dagegen kann weder eingewandt werden, dass befristete Verträge freiwillig eingegangen werden, noch dass die Schutzpflicht nur gegenüber Privaten, nicht jedoch gegenüber dem Land als Teil der Staatsgewalt greift (so aber [X.], 50, 58 ff.). Wer nach Absolvierung einer langen Ausbildung eine Stelle als Professor sucht, ist von dem verfügbaren Angebot so abhängig, dass zum Ausgleich der daraus folgenden Verhandlungsunterlegenheit typischerweise ein Schutzbedarf entsteht, der die Schutzpflicht des Staates auslöst. Diese trifft ihn auch dann, wenn er im [X.] selbst als Arbeitgeber auftritt. Die an die Grundrechte gebundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gegenüber Privaten grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. auch [X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, [X.]E 128, 157). Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht und inhaltsgleicher Verhaltenspflichten der öffentlichen Gewalt kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, den er zugunsten anderer grundrechtlich geschützter Interessen nutzen kann (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 [X.] Rn. 36 mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieses weiten Gestaltungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der [X.]gesetzgeber in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] die Möglichkeit eröffnete, die Arbeitsverhältnisse von Professoren bei der Erstberufung einmalig auf drei bis sechs Jahre zu befristen. Dadurch werden die Hochschulen in die Lage versetzt, festzustellen, ob der Professor in der ihrer Funktion nach endgültigen Position die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, die an ihn gestellt werden (wohl aA [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 8. Aufl. §§ 45 bis 50 Rn. 2, der nur eine zweijährige Befristung für zulässig hält). Hinzu kommt, dass der [X.]gesetzgeber in § 50 Abs. 3 [X.] mit der Regelung über die Beantragung einer Entfristung von Arbeitsverhältnissen durch die [X.] einen Weg geschaffen hat, der dazu führen kann, dass befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt werden. Dadurch werden - unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Umständen danach ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht - die Interessen des in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten angestellten Professors zusätzlich geschützt.

[X.]) [X.] kann vorliegend, ob § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand von Art. 12 GG standhielte, soweit er auch die mehrmalige Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren ermöglicht. Wäre die gesetzliche Bestimmung insoweit verfassungswidrig, beträfe dies nicht die Wirksamkeit der abgrenzbaren und für sich sinnvollen Regelung über die erst- und einmalige Befristung.

3. Auch die [X.] [X.]verfassung (künftig: [X.]) steht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 [X.], soweit er die erst- und einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Professors für einen [X.]raum von drei bis sechs Jahren vorsieht, nicht entgegen.

a) Für die in der [X.] Verfassung gewährten Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 27 [X.]) und der Berufsfreiheit (Art. 35 [X.]) gilt dasselbe wie hinsichtlich der inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes.

b) Auch das in Art. 36 [X.] festgelegte „Staatsziel“ steht insofern der Verfassungsmäßigkeit von § 50 [X.] nicht entgegen.

aa) Nach Art. 36 Satz 1 [X.] ist es Aufgabe des [X.], jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels sind „insbesondere“ in Satz 2 einzeln aufgeführte Arbeitsmarktmaßnahmen zu ergreifen. Nach Art. 43 [X.] hat der [X.] die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in der Verfassung niedergelegten [X.] anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

bb) Die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene Möglichkeit jedenfalls der erst- und einmaligen Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren für drei bis sechs Jahre verstößt nicht gegen diese Schutzpflicht. Das folgt daraus, dass nach Art. 28 Abs. 1 [X.] die Hochschulen unter dem Schutz des [X.] stehen. Der [X.]gesetzgeber ist deshalb berechtigt, im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse vorzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines erstmals berufenen Professors der Hochschule die Möglichkeit gibt, zu prüfen, ob er die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, ist § 50 [X.] insoweit verfassungsrechtlich zulässig.

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der [X.]gesetzgeber den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben noch gerecht wird, sofern und soweit er durch § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] ohne weitere Voraussetzungen mehrmalige Befristungen der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren vorsieht. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Einräumung solcher weitergehenden Befristungsmöglichkeiten führte nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Norm, da es sich bei der Regelung über die einmalige Befristung auf drei bis sechs Jahre bei der Erstberufung um einen inhaltlich abgrenzbaren und für sich sinnvollen Teil von § 50 [X.] handelt.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Willms    

        

    Busch    

                 

Meta

7 AZR 843/11

11.09.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 1. April 2010, Az: 1 Ca 1790/09, Urteil

§ 50 Abs 1 S 1 HSchulG TH vom 10.04.2003, § 50 Abs 1 S 2 HSchulG TH vom 10.04.2003, § 50 Abs 2 HSchulG TH vom 10.04.2003, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 GG, Art 31 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 30 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh, § 5 Abs 1 EGRL 70/99, § 46 HRG, § 50 Abs 4 HRG, § 57a HRG, § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 14 Abs 1 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG, § 23 TzBfG, Art 27 Verf TH, Art 28 Abs 1 Verf TH, Art 35 Verf TH, Art 36 Verf TH, Art 43 Verf TH

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 7 AZR 843/11 (REWIS RS 2013, 2899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2899

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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