Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. 7 AZR 712/13

7. Senat | REWIS RS 2016, 15671

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter


Leitsatz

Ein früheres Beamtenverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht entgegen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2013 - 6 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. März 2011 geendet hat.

2

Die Klägerin ist Fachärztin für Kinderheilkunde. Sie war vom 1. Februar 1999 bis zum 30. März 2011 in der Kinderklinik des [X.] tätig. Diese Tätigkeit beruhte bis zum 31. März 1999 auf einem mit dem [X.] geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag. Mit Wirkung zum 1. April 1999 wurde die Klägerin vom [X.] als wissenschaftliche Assistentin in ein Beamtenverhältnis auf [X.] berufen. Dieses zunächst auf drei Jahre befristete Beamtenverhältnis endete nach mehrfacher Verlängerung am 31. März 2009.

3

Die Beklagte wurde am 1. Januar 2006 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Hochschulmedizingesetzes des [X.] vom 12. August 2005 ([X.] LSA) errichtet. Sie trat nach § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] LSA an die Stelle des bisherigen [X.]. Am 20./31. März 2009 schlossen die Parteien einen für die [X.] vom 1. April 2009 bis zum 30. März 2011 befristeten Arbeitsvertrag.

4

Mit ihrer am 7. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. April 2011 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, der sachgrundlosen Befristung stehe das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Das zwischen dem [X.] und ihr begründete Beamtenverhältnis sei mit der Errichtung der Beklagten auf diese übergegangen. Das Beamtenverhältnis auf [X.] sei ein „Arbeitsverhältnis“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Befristung zu berufen, weil das Vorbeschäftigungsverbot durch die gewählte Vertragsgestaltung in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen worden sei.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30. März 2011 nicht beendet worden ist.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die [X.]efristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20./31. März 2009 vereinbarten [X.]efristung am 30. März 2011 geendet. Der Arbeitsvertrag ist nach § 14 Abs. 2 [X.] wirksam sachgrundlos befristet, da zwischen den Parteien zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der [X.]eklagten ist es auch nicht nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die [X.]efristung des Arbeitsvertrags zu berufen.

9

I. Die [X.]efristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 30. März 2011 ist nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die zulässige [X.]efristungsdauer ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 1. April 2009 bis zum 30. März 2011 eingehalten.

2. Der Wirksamkeit der [X.]efristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das [X.] hat zu Recht eine Vorbeschäftigung verneint.

a) Die Klägerin war vom 1. Februar 1999 bis zum 31. März 1999 beim [X.] in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine der sachgrundlosen [X.]efristung des Arbeitsvertrags der Parteien entgegenstehende Vorbeschäftigung. Das [X.] ist eine andere juristische Person als die [X.]eklagte und damit nicht derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.].

aa) „Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.]. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Das [X.]verbot ist nicht mit dem [X.] oder dem Arbeitsplatz verknüpft. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen [X.]efristung auf den rechtlichen [X.]estand eines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] abgestellt, nicht auf eine [X.]eschäftigung für den [X.]etriebsinhaber oder -träger ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] - Rn. 15; 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 18 [X.]).

bb) Der Senat ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] - Rn. 16 ff.; 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 20 ff.; 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 146, 371).

(1) Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der [X.]efristung von Arbeitsverträgen sind in der [X.] insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geregelt, das der Umsetzung der [X.] über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (Richtlinie 1999/70/[X.]) dient. Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten. Wie der [X.] ([X.], [X.]) in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]] Rn. 106, Slg. 2009, [X.]). Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaats, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40 [X.]).

(2) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, [X.] oder Umgehungskontrolle (§ 242 [X.]G[X.]) Rechnung getragen (vgl. [X.] 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 146, 371; 15. Mai 2013 - 7 [X.] - [X.]E 145, 128; 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 38 ff., [X.]E 142, 308). [X.]ei der Prüfung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ist, sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. [X.] 9. März 2011 - 7 [X.] - Rn. 21). Unter [X.]erücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, unter „demselben Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur den [X.] zu verstehen ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] - Rn. 18; 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 21; 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 21, aaO).

(3) Der in der Rechtsprechung des [X.]s verankerte [X.] zwingt zu keiner anderen Interpretation des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Mitgliedstaaten sind für den wirksamen Schutz der aus dem Unionsrecht folgenden Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich. Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit, auch: Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl. mit [X.]ezug auf die Rahmenvereinbarung im Anhang der [X.] [X.] 15. April 2008 - [X.]/06 - [Impact] Rn. 46 [X.], Slg. 2008, [X.]). Hinsichtlich des [X.]es hat der [X.] mehrfach ausgeführt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter [X.]erücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des [X.] und der [X.]esonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z[X.] der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens ([X.] 5. Dezember 2013 - [X.]/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de [X.]] Rn. 34 [X.]; [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 23 [X.]). Dem Gebot des effet utile ist bei der Verhinderung eines missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im nationalen Recht durch die Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, genügt. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und [X.]eweislast ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] - Rn. 19; 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 24 ff. [X.]; 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 26, [X.]E 146, 371). Einer anderen als der bisherigen Auslegung des [X.]egriffs desselben Arbeitgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bedarf es hierzu nicht.

b) Eine der sachgrundlosen [X.]efristung entgegenstehende Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist auch nicht in dem [X.]eamtenverhältnis der Klägerin zu sehen. Zum einen bestand das [X.]eamtenverhältnis der Klägerin bis zu seiner [X.]eendigung am 31. März 2009 zum [X.] und nicht zur [X.]eklagten. Zum anderen stellt ein [X.]eamtenverhältnis kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar.

aa) Zwischen den Parteien hat kein [X.]eamtenverhältnis bestanden. Das zum 1. April 1999 mit dem [X.] begründete [X.]eamtenverhältnis der Klägerin ist nicht im Zuge der Errichtung der [X.]eklagten am 1. Januar 2006 auf diese übergegangen. Das folgt zwar nicht - wie das [X.] angenommen hat - aus § 20 Abs. 1 HMG LSA, aber aus § 20 Abs. 4 HMG LSA iVm. § 128 [X.].

(1) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA werden mit Ausnahme der in § 6 genannten Personengruppen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die zu ihrer Ausbildung [X.]eschäftigten beim [X.] mit dem allgemeinen Inkrafttreten des Hochschulmedizingesetzes [X.]eschäftigte der als Rechtsnachfolger errichteten Anstalten öffentlichen Rechts. Diese Vorschrift findet nach ihrem klaren Wortlaut und der Gesetzessystematik nur auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, nicht aber auf [X.] Anwendung. Für letztere sieht § 20 Abs. 4 HMG LSA eine Sonderregelung vor.

(2) Für die zum [X.]punkt des allgemeinen Inkrafttretens des Hochschulmedizingesetzes an den bisherigen Universitätsklinika tätigen [X.]eamten und [X.]eamtinnen kommen nach § 20 Abs. 4 HMG LSA die §§ 128 ff. [X.] zur Anwendung.

(a) Nach § 128 Abs. 1 [X.] treten die [X.]eamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. Danach setzt ein Übertritt kraft Gesetzes die vollständige Eingliederung einer Körperschaft in eine andere Körperschaft voraus (Plog/Wiedow/Lemhöfer [X.] Stand Februar 2016 § 26 [X.] (alt) Rn. 53). Wird dagegen eine Körperschaft nur teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert, sind die [X.]eamten nach § 128 Abs. 3 [X.] zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die Übernahme wird nach § 129 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der [X.]eamte treten soll.

(b) Danach ist das mit dem [X.] begründete [X.]eamtenverhältnis der Klägerin nicht im Zuge der Errichtung der [X.]eklagten auf diese übergegangen.

Die Voraussetzungen eines Übertritts kraft Gesetzes nach § 128 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Die [X.], bei der es sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz des [X.] in der Fassung vom 7. Oktober 1993 ([X.]) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, wurde nicht vollständig in die [X.]eklagte eingliedert. Von der Eingliederung war nur das [X.] betroffen, das als Teil der Medizinischen Fakultät der [X.] nach § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine [X.]etriebseinheit auf [X.] war. Dabei verblieb das wissenschaftliche Personal (§ 6 HMG LSA) bei der medizinischen Fakultät.

Die Klägerin hat auch keine Übernahme ihres [X.]s durch die [X.]eklagte nach § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 3 [X.] behauptet.

bb) Das [X.]eamtenverhältnis ist zudem kein der späteren sachgrundlosen [X.]efristung des Arbeitsvertrags entgegenstehendes Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Das ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.].

(1) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] stehen der sachgrundlosen [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nur frühere befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber entgegen. [X.] werden vom [X.]egriff des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht umfasst.

(a) Das Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz definiert den [X.]egriff „Arbeitsverhältnis“ nicht, sondern setzt ihn ebenso wie den ihm zugrunde liegenden [X.]egriff „Arbeitnehmer“ voraus. Deshalb sind die allgemeinen [X.]egriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.] 8. September 2015 - 9 [X.] - Rn. 13). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist (vgl. [X.] 8. September 2015 - 9 [X.] - Rn. 13).

(b) [X.]eamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig.

(2) Die Vorgaben des Unionsrechts gebieten kein anderes Verständnis.

(a) Die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] gilt nach ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition. Danach richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, für die diese Rahmenvereinbarung gilt, nicht nach der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht ([X.] 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31). Auf den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. dazu [X.] 11. November 2010 - C-232/09 - [[X.]] Rn. 39, Slg. 2010, [X.]), der auch [X.]eamte umfasst (vgl. [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 23), kommt es daher entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

(b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann das Unionsrecht allerdings auch dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten [X.]egriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben ([X.] 17. März 2015 - 1 [X.] (A) - Rn. 18). Die Mitgliedstaaten dürfen - so der [X.] - daher keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen ([X.] 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 1. März 2012 - [X.]/10 - [O’[X.]] Rn. 34 ff.).

(c) Danach gebietet es die Rahmenvereinbarung nicht, ein [X.]eamtenverhältnis auf [X.] einem Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] gleichzustellen.

(aa) Ziel der Rahmenvereinbarung - wie auch des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] - ist es, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]] Rn. 94, Slg. 2009, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 101, Slg. 2006, [X.]; [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 139, 213). Die Verwirklichung dieses Ziels ist nicht dadurch gefährdet, dass [X.]eamte vom Anwendungsbereich des § 14 [X.] ausgenommen sind. Sie sind bereits durch die beamtenrechtlichen Regelungen vor dem Missbrauch durch aufeinanderfolgende [X.] auf [X.] geschützt.

Ein [X.]eamtenverhältnis wird im Regelfall auf Lebenszeit begründet. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 5. Februar 2009 für die [X.]eamten des [X.] und aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der [X.]eamtinnen und [X.]eamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 ([X.] - [X.]eamtStG) für die [X.]eamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht eines [X.] unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ein [X.]eamtenverhältnis auf [X.] darf nach § 6 Abs. 2 [X.] nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Eine entsprechende [X.]eschränkung bestimmt § 4 Abs. 2 [X.]eamtStG zwar nicht. Der Dienstherr muss aber gleichwohl bei der Vergabe von Ämtern auf [X.] den verfassungsrechtlichen Grundsatz der lebenslangen Anstellung des [X.]eamten beachten ([X.] in [X.]/[X.] Stand Februar 2016 Teil [X.] § 4 [X.]eamtStG Rn. 17).

Vergleichbare Regelungen bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und [X.]efristungsgesetzes und im [X.]punkt der [X.]egründung des [X.]s der Klägerin. Ein [X.]eamtenverhältnis auf [X.] konnte nach § 5 Abs. 4 [X.] in der Fassung vom 31. März 1999 und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 31. März 1999 nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen begründet werden. Eine solche Regelung enthielt für den Hochschulbereich des [X.] § 48 Abs. 4 [X.]. Danach wurden wissenschaftliche Assistenten für die Dauer von drei Jahren zu [X.]eamten auf [X.] ernannt. Das [X.]eamtenverhältnis eines Assistenten sollte mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hatte oder zu erwarten war, dass er sie in dieser [X.] erwerben würde. Im [X.]ereich der Medizin sollte das Dienstverhältnis, das nach § 48 Abs. 4 Satz 2 [X.] um drei Jahre verlängert worden war, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Mit § 48 Abs. 4 [X.] hatte der [X.]gesetzgeber eine Höchstbefristungsdauer festgelegt. Dies genügt den Anforderungen von § 5 Nr. 1 [X.]uchst. b der Rahmenvereinbarung ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 35, [X.]E 139, 109). Die am [X.] orientierte [X.] wirkte der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der [X.]efristungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 4 [X.] entgegen. Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der [X.]. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die [X.]eschäftigung in bestimmten [X.]ranchen oder bestimmten [X.]erufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. [X.] 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.]] Rn. 75; 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 51). Mit den [X.]efristungshöchstgrenzen nach § 48 Abs. 4 [X.] wurde einerseits den auf [X.] verbeamteten wissenschaftlichen Assistenten ein hinreichender [X.]raum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung eingeräumt; andererseits zwang die Regelung die Hochschulen und die auf [X.] verbeamteten Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierung zügig voranzutreiben. Insgesamt diente die Regelung in § 48 Abs. 4 [X.] - ebenso wie die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem Wiss[X.]VG und die der vormaligen §§ 57a ff. [X.] - einem angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 29, aaO).

(bb) Der Richtlinie ist auch nicht dadurch ihre praktische Wirksamkeit genommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein [X.]eamtenverhältnis ausschließt. Diese einmalige Gestaltungsmöglichkeit birgt nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Unter [X.]erücksichtigung der Möglichkeit, im Rahmen der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, [X.] oder Umgehungskontrolle (§ 242 [X.]G[X.]) zu prüfen, ob sich der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im [X.] an ein [X.]eamtenverhältnis auf [X.] im Einzelfall als rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der durch das Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten erweist, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, ein [X.]eamtenverhältnis nicht als „Arbeitsverhältnis“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen.

II. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es der [X.]eklagten nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) verwehrt ist, sich auf die [X.]efristung des Arbeitsvertrags zu berufen.

1. Der Grundsatz von [X.] und Glauben beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 [X.]G[X.] unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist ua. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit [X.] und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des [X.] nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene [X.] in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen [X.]efristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose [X.]efristungen aneinanderreihen zu können ([X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 25 [X.]; 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 146, 371). [X.]ei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] abzuschließen - konkret: bei einer Umgehung des [X.]verbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] -, besteht die mit [X.] und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss „an sich“, sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten [X.]efristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche [X.]efristung nicht berufen ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] - Rn. 23; 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 25; 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 26 [X.], [X.]E 145, 128).

2. Danach ist es der [X.]eklagten nicht nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die [X.]efristung des Arbeitsvertrags zum 30. März 2011 zu berufen.

Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin diente nicht dem Ziel, das [X.]verbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu umgehen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der [X.]eklagten, in dessen Rahmen sie - ebenso wie zuvor - in der Kinderklinik des [X.]s beschäftigt war, schloss sich zwar unmittelbar an die vorausgehende [X.]eschäftigung beim [X.] an. Die Klägerin war jedoch nicht Arbeitnehmerin, sondern [X.]eamtin des [X.]. Das [X.]eamtenverhältnis stand dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nicht entgegen. Zweck des Arbeitsvertrags der Parteien konnte es daher nicht sein, über die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen [X.]efristungsmöglichkeiten hinaus eine weitere Möglichkeit zur sachgrundlosen [X.]efristung zu erschließen und damit die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu umgehen. Die [X.]eklagte hat sich durch die [X.]efristungsabrede keine Vorteile verschafft, die durch den Zweck der Vorschrift nicht vorgesehen sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] soll eine Aneinanderreihung von Arbeitsverhältnissen verhindern, nicht aber die [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses im [X.] an ein [X.]eamtenverhältnis.

Andere für einen Rechtsmissbrauch sprechende Umstände sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Hansen    

                 

Meta

7 AZR 712/13

24.02.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 7. Dezember 2011, Az: 7 Ca 1011/11, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, Anh Rahmenvereinbarung § 2 Nr 1 EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. 7 AZR 712/13 (REWIS RS 2016, 15671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15671

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