Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 7 AZR 117/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 961

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Gegenstand

Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung


Leitsatz

Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nicht voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die Laufzeit des neuen Vertrags unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließt. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2013 - 4 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen [X.]tehende Arbeitsverhältnis durch Befristung mit Ablauf des 31. August 2012 geendet hat.

2

Die Klägerin schloss ihr [X.]tudium der Archäologie 1991 mit der Magisterprüfung ab. [X.]ie war in der [X.] vom 16. Oktober 2000 bis zum 31. August 2012 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten [X.] an der [X.] [X.]chäftigt.

3

Zunächst war die Klägerin auf Grundlage des [X.] in der [X.] vom 16. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für klassische Archäologie tätig. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrags heißt es, die Beschäftigung diene auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder ihrer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 57b Abs. 2 Nr. 1 [X.]), ins[X.]ondere der Vorbereitung einer Promotion. Die Klägerin wurde am 17. August 2004 promoviert.

4

Mit [X.] wurde das Arbeitsverhältnis für die [X.] vom 16. Oktober 2004 bis zum 15. Oktober 2009 unter Berufung auf § 57b Abs. 2 Nr. 3 [X.] verlängert. Unter dem 3./10. August 2009 schlossen die Parteien einen zum 31. März 2011 befristeten [X.]. Mit [X.] vereinbarten die Parteien unter Aufhebung des [X.]s vom 3./10. August 2009 und unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG, dass die Klägerin in der [X.] vom 1. [X.]eptember 2010 bis zum 31. März 2011 als Lehrkraft für [X.]ondere Aufgaben [X.]chäftigt wird. Dieser Vertrag wurde durch Änderungsvertrag vom 24. März 2011 bis zum 30. [X.]eptember 2011 verlängert. Der Vertrag lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

§ 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

        

Frau V

        

wird   

        

als voll[X.]chäftigte Lehrkraft für [X.]. Aufgaben im [X.]inne von Art. 24 Abs. 2 BayH[X.]chPG weiter[X.]chäftigt.

        

Das Arbeitsverhältnis ist befristet

        

gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Wiss[X.]VG)

        

bis zum 30.9.2011.“

5

Die Klägerin wandte sich mit einer Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. [X.]eptember 2011. Nachdem der Beklagte einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die Klägerin ihr Einverständnis mit diesem Vorschlag erklärt hatte, stellte das Arbeitsgericht am 28. November 2011 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt folgenden Vergleichs fest:

        

„1.     

Die Klägerin wird befristet im Bereich der Klassischen Archäologie an der Philosophischen Fakultät I der Universität Würzburg zu den bisherigen Konditionen bis 31.08.2012 [X.]chäftigt.

        

2.    

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

6

Der Beklagte übersandte daraufhin der Klägerin einen für die [X.] vom 28. November 2011 bis zum 31. August 2012 befristeten Arbeitsvertrag zur Unterschrift, der als [X.] § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 8 [X.] auswies. Die Klägerin unterzeichnete diesen Vertrag nicht und begründete dies mit [X.]chreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2012 wie folgt:

        

„…    

        

Meine Mandantin hat daher keinerlei Veranlassung, irgendwelche neuen Verträge zu unterschreiben, da der bisherige Anstellungsvertrag nebst den bisherigen Änderungen und Ergänzungen auch weiterhin Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.

        

Umso weniger [X.]teht eine Veranlassung, diesen vorgelegten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, da die bisherigen Befristungen allesamt auf dem Wiss[X.]VG bzw. der Vorgängerregelung des [X.] beruhen, während der vorgelegte Vertragsentwurf die Befristung auf das [X.] stützt.

        

…“    

7

Mit der am 3. August 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 8. August 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. August 2012 sei unwirksam. [X.]ie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich i[X.]v. § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 8 [X.]. Auch eine Befristungsmöglichkeit nach dem Wiss[X.]VG sei nicht eröffnet. Die Befristungshöchstgrenze von sechs Jahren nach abgeschlossener Promotion nach § 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Wiss[X.]VG sei überschritten. Die im Vergleich vereinbarte Befristung genüge nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Wiss[X.]VG. Die Befristung halte auch einer Rechtsmissbrauchskontrolle nicht stand. Der Beklagte habe sich mit der Befristung nach dem Wiss[X.]VG in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise zu ihrem Nachteil Vorteile verschafft. Zudem hätten die Professoren Dr. K und [X.] ihr Ende 2009/Anfang 2010 Entfristungszusagen erteilt, ohne die sie sich im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter anderweitig beworben hätte.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die [X.] vom 28. November 2011 zum 31. August 2012 endete.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I. Entgegen der Ansicht des [X.]n ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich mit den tragenden [X.]ründen der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander.

1. Nach § 72 Abs. 5 Arb[X.][X.] iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass [X.]egenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden [X.]ründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der [X.]ründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den [X.]ründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8; 14. Jan[X.]r 2015 - 7 [X.] - Rn. 15).

2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Klägerin setzt sich mit der Begründung des [X.], die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] gerechtfertigt und auch nicht rechtsmissbräuchlich, ausreichend auseinander. Sie macht [X.]. geltend, die durch das Wiss[X.]V[X.] eingeräumte Möglichkeit, Arbeitsverträge für die Dauer von zwölf Jahren sachgrundlos zu befristen, sei mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. [X.] diese Auffassung zu, wäre die Rüge geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

II. Die Revision hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Vergleich vom 28. November 2011 vereinbarten Befristung am 31. August 2012 geendet. Die rechtzeitig angegriffene Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] gerechtfertigt. Dem [X.]n ist es nicht nach [X.] und [X.]lauben verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen.

1. Mit der vorliegenden Befristungskontrollklage greift die Klägerin ausschließlich die in dem Vergleich vom 28. November 2011 vereinbarte Befristung zum 31. August 2012 an. Die Klägerin hat die Klage nicht dadurch erweitert, dass sie in der Revisionsbegründung die Auffassung vertreten hat, im Rahmen der Missbrauchskontrolle sei eine umfassende Prüfung aller befristeten Arbeitsverträge erforderlich. Die Beschränkung der Kontrolle auf die zuletzt geschlossene [X.] schließt es nicht aus, dass bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Befristung, insbesondere bei der unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmenden Missbrauchskontrolle, auch die vorangegangenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sind ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 13, [X.]E 142, 308). Eine Klageerweiterung wäre im Übrigen in der Revision unzulässig ([X.] 19. Febr[X.]r 2014 - 7 [X.] - Rn. 11).

2. Die Befristung zum 31. August 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSch[X.] als wirksam. Die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Sie hat mit der beim Arbeitsgericht am 3. August 2012 eingegangenen und dem [X.]n am 8. August 2012 zugestellten Klage die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] eingehalten. Diese Klagefrist wird auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 10; 12. November 2014 - 7 [X.] 891/12 - Rn. 10).

3. Die Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] gerechtfertigt.

a) Der [X.] kann die [X.] vom 28. November 2011 auf das Wiss[X.]V[X.] stützen. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Befristung dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 Wiss[X.]V[X.] genügt.

aa) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]V[X.] beruht. Die Einhaltung des [X.] erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 13, [X.]E 138, 91; vgl. [X.] 21. Juni 2006 - 7 [X.] 234/05 - Rn. 15, [X.]E 118, 290 zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung). Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem Wiss[X.]V[X.] beruhen soll (vgl. [X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 13, aaO; 17. Jan[X.]r 2007 - 7 [X.] 487/05 - Rn. 10 zu § 57b Abs. 3 Satz 1 [X.] idF vom 27. Dezember 2004; 5. Juni 2002 - 7 [X.] 281/01 - zu I 2 der [X.]ründe zu § 57b Abs. 5 [X.] idF vom 19. Jan[X.]r 1999).

bb) Danach genügt die [X.] vom 28. November 2011 dem Zitiergebot.

(1) Das [X.] hat angenommen, aus dem [X.] werde hinreichend deutlich, dass die Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen beschäftigt werden solle. Die Formulierung „zu den bisherigen Konditionen“ umfasse auch die im Ausgangsvertrag vom 24. März 2011 enthaltene Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.].

(2) Diese Auslegung der [X.] durch das [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch das [X.] der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB [X.] 22. Mai 2003 - 2 [X.] 250/02 - zu II 3 der [X.]ründe; 31. Juli 2002 - 10 [X.] 513/01 - zu II 3 a der [X.]ründe, [X.]E 102, 103; 9. Oktober 1996 - 5 [X.] 246/95 - zu 4 der [X.]ründe) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so zB [X.] 21. Jan[X.]r 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 [X.] 9/04 - zu I 1 b bb (1) der [X.]ründe, [X.]E 112, 50). Die Auslegung des [X.] hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

In dem Änderungsvertrag vom 24. März 2011, mit dem die Parteien das Arbeitsverhältnis für die [X.] vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 verlängert haben, ist ausdrücklich angegeben, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] befristet ist. Mit dem am 28. November 2011 festgestellten Vergleich haben die Parteien lediglich einen anderen Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis (31. August 2012) festgelegt und die Beibehaltung der übrigen Bedingungen des vorherigen Vertrags vereinbart. Das umfasst auch die Angabe, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Wiss[X.]V[X.] handelt (vgl. [X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.] 278/07 - Rn. 18, [X.]E 127, 140 zu dem in der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y [X.] enthaltenen Zitiergebot). Davon ist auch die Klägerin ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Jan[X.]r 2012 ausgegangen. Darin hat dieser darauf hingewiesen, dass der bisherige Anstellungsvertrag nebst den bisherigen Änderungen und Ergänzungen auch weiterhin [X.]egenstand des Beschäftigungsverhältnisses sei und dass die bisherigen Befristungen allesamt auf dem Wiss[X.]V[X.] bzw. der Vorgängerregelung des [X.] beruhten.

b) Die in dem Vergleich vereinbarte Befristung zum 31. August 2012 ist nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 4 iVm. § 1 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] gerechtfertigt.

aa) Auf die Befristung findet § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] Anwendung.

(1) Der zeitliche [X.]eltungsbereich des Wiss[X.]V[X.] ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 [X.] 291/08 - Rn. 10, [X.]E 132, 54). Das Wiss[X.]V[X.] ist mit dem „[X.]esetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 ([X.]I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in [X.] getreten. Die in dem am 28. November 2011 festgestellten Vergleich vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 Wiss[X.]V[X.] (vgl. hierzu [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 19, [X.]E 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 16 f., [X.]E 138, 91).

(2) Die [X.] vom 28. November 2011 fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 Wiss[X.]V[X.]. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte [X.] (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 Wiss[X.]V[X.]. Zwar ist der Vertrag nicht mit der [X.] geschlossen worden; Arbeitgeber ist vielmehr der beklagte [X.]. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] auf einen befristeten Arbeitsvertrag ist aber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] nicht, dass die staatliche Hochschule der Arbeitgeber ist, sondern dass der betreffende Arbeitnehmer an einer Einrichtung tätig werden soll, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Dies ist vorliegend der Fall. [X.]emäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des [X.] in der Fassung vom 23. Mai 2006 ist die Julius-Maximilians-[X.] Würzburg eine staatliche Hochschule des beklagten [X.]es.

(3) Der Klägerin unterfällt dem personellen [X.]eltungsbereich des § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.]. Die Klägerin gehört zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] genannten wissenschaftlichen Personal.

(a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] eigenständig und abschließend bestimmt ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 20). Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich [X.] ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 21; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35 ff., [X.]E 138, 91). Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist ([X.] 19. März 2008 - 7 [X.] 1100/06 - Rn. 33 mwN, [X.]E 126, 211). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ([X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] 129/03 - zu [X.] 4 der [X.]ründe, [X.]E 111, 8).

(b) Das [X.] hat festgestellt, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal gehört. Es hat gemäß § 69 Abs. 2 Arb[X.][X.] in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]V[X.] von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und damit festgestellt, dass es den [X.]ründen der erstinstanzlichen Entscheidung folgt. Das Arbeitsgericht hatte angenommen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] vorliegen. Dem lag [X.]. seine Feststellung zugrunde, dass die Klägerin in der [X.] vom 16. Oktober 2000 bis zum 31. August 2012 als Wissenschaftlerin tätig war. Diese Feststellung beruhte auf dem Vortrag der Klägerin. Diese hatte unwidersprochen behauptet, als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem [X.]n beschäftigt zu sein. Davon sind alle Verfahrensbeteiligten in erster und zweiter Instanz ausgegangen.

(c) Die Feststellung des [X.] ist nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die der Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht konkret vorgetragen und festgestellt worden sind.

(aa) Die Bindungswirkung des § 559 Abs. 2 ZPO erfasst nicht nur einzelne Umstände als tatbestandliche Voraussetzungen von Rechtsfolgen. Die Rechtsprechung stellt tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Unter diesen Voraussetzungen können Tatsachen von den Parteien auch als Erklärungen über [X.] in das Verfahren eingeführt werden ([X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.] 487/09 - Rn. 36, [X.]E 136, 340; 14. November 2007 - 4 [X.] 861/06 - Rn. 28; 6. November 2007 - 1 [X.] 862/06 - Rn. 13, [X.]E 124, 323; [X.] 19. März 2004 - V ZR 104/03 - [X.]Z 158, 295).

(bb) Die Bezeichnung „wissenschaftliches Personal“ ist ein einfacher Rechtsbegriff, der den Angehörigen des [X.] geläufig ist. Es handelt sich um einen [X.]rundbegriff des Wissenschaftsbetriebs. Darauf, dass die Feststellung der Voraussetzungen für die Annahme wissenschaftlicher Tätigkeit im Einzelfall schwierig sein kann, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, ob der Begriff selbst eine solche Einfachheit für sich beanspruchen kann ([X.] 14. November 2007 - 4 [X.] 861/06 - Rn. 28).

(cc) Die Klägerin hat die Feststellung nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Ihr erstmals in der Revisionsinstanz und nach Ablauf der [X.] gehaltener Vortrag, sie gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal, weil ihr neben Verwaltungsaufgaben keine Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieben sei, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO).

bb) Die Befristung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Wiss[X.]V[X.].

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. [X.], ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]V[X.] eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 23, [X.]E 139, 109). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]V[X.] verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der [X.] in dem Umfang, in dem [X.]en einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]V[X.] zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 23, aaO). Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]V[X.] auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich.

(2) Diese Voraussetzungen erfüllt die in dem Vergleich vom 28. November 2011 vereinbarte Befristung zum 31. August 2012.

(a) Die Befristung wurde nach der Promotion vereinbart. Die Klägerin wurde am 17. August 2004 promoviert. Die zulässige Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 4 Wiss[X.]V[X.] wird durch die Befristung zum 31. August 2012 nicht überschritten. Der [X.]raum vom Abschluss der Promotion am 17. August 2004 bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 31. August 2012 überschreitet zwar die grundsätzlich in der sog. [X.] zulässige [X.] von sechs Jahren um zwei Jahre und zwei Wochen. Die zulässige Befristungsdauer in der [X.] hatte sich jedoch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]V[X.] um zwei Jahre und zwei Monate verlängert. Die [X.] der Beschäftigung der Klägerin ab dem 16. Oktober 2000 bis zu ihrer Promotion am 17. August 2004 betrug drei Jahre und zehn Monate. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im Jahr 2002 mit der Promotion begonnen hatte, verlängerte sich die zulässige Befristungsdauer nach Abschluss der Promotion um die [X.] des verbleibenden Restes von zwei Jahren und zwei Monaten. Daher konnte das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] insgesamt nach Abschluss der Promotion am 17. August 2004 für die Dauer von acht Jahren und zwei Monaten befristet werden.

(b) Bei der Vereinbarung im Vergleich vom 28. November 2011 handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]V[X.]. Dem steht nicht entgegen, dass sie nicht vor dem Ablauf der vorherigen Befristung am 30. September 2011, sondern erst am 28. November 2011 vereinbart wurde und die Vereinbarung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sich der neue befristete Arbeitsvertrag unmittelbar an den vorherigen, zum 30. September 2011 befristeten Vertrag anschließen sollte. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]V[X.] setzt - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 (vgl. hierzu etwa [X.] 20. Febr[X.]r 2008 - 7 [X.] 786/06 - Rn. 9; zu § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 25. Oktober 2000 - 7 [X.] 483/99 - zu [X.] 1 der [X.]ründe) nicht voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu [X.] getroffen wird und sich die Laufzeit des [X.] unmittelbar an den zu [X.] anschließt (Krause in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand September 2015 § 2 Wiss[X.]V[X.] Rn. 14; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 2 Wiss[X.]V[X.] Rn. 7; Preis Wiss[X.]V[X.] § 2 Rn. 13, 23; APS/[X.] 4. Aufl. § 2 [X.] Rn. 23; [X.][X.] 10. Aufl. § 2 Wiss[X.]V[X.] Rn. 44; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 23 [X.] Rn. 40; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. [X.]. [X.] § 2 Rn. 13). Die enge Auslegung des Verlängerungsbegriffs in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] beruht darauf, dass § 14 Abs. 2 [X.] grundsätzlich nur ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren gestattet. Innerhalb dieses [X.]raums sind maximal drei Vertragsverlängerungen zulässig, wenn der zeitliche Höchstrahmen nicht bereits durch den [X.] ausgeschöpft wurde. Eine dem [X.] in § 14 Abs. 2 [X.] vergleichbare gesetzliche Ausgestaltung, die allein den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags und daran anschließende Verlängerungen, nicht aber den Ne[X.]bschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags innerhalb der vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenze zulassen würde, fehlt im Sonderbefristungsrecht des § 2 Wiss[X.]V[X.]. Für die Möglichkeit des Ne[X.]bschlusses eines Arbeitsvertrags nach einem beendeten Arbeitsverhältnis spricht vielmehr die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]V[X.], wonach auf die [X.] von zwölf Jahren alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die an einer [X.] Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, anzurechnen sind (zutreffend [X.][X.] 10. Aufl. § 2 Wiss[X.]V[X.] Rn. 44). Dies setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit daran anschließenden Verlängerungen ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge - ggf. auch mit mehreren Arbeitgebern und mit zeitlichen Unterbrechungen - nach den Regelungen des Wiss[X.]V[X.] zulässig ist. Das [X.]esetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des Wiss[X.]V[X.] befristeten Vertrags [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand September 2015 § 2 Wiss[X.]V[X.] Rn. 14; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 2 Wiss[X.]V[X.] Rn. 7), sondern ermöglicht ihn. Dem Begriff der „Verlängerung“ kommt deshalb keine gesonderte rechtliche Relevanz zu. Entscheidend ist insoweit allein die Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen.

c) § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen unionsrechtlichen Bedenken. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] entspricht der Richtlinie 1999/70/E[X.] des Rates vom 28. Juni 1999 zu der E[X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ([X.]E[X.] L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen).

aa) Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. Eu[X.]H 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, [X.]). Wie der [X.]erichtshof der Europäischen Union (Europäischer [X.]erichtshof) in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen [X.]erichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. Eu[X.]H 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 59; 26. Jan[X.]r 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 39; 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 106, aaO).

bb) Mit § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] hat sich der nationale [X.]esetzgeber - bei beiden, vom jeweiligen Q[X.]lifizierungsstand abhängigen Befristungsgrundlagen - für das Erfordernis einer [X.] entschieden. Dies genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 35, [X.]E 139, 109). Eine am Q[X.]lifikationsziel orientierte [X.] und die Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Wiss[X.]V[X.] wirken der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Sonderbefristungstatbestände nach dem Wiss[X.]V[X.] entgegen. Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der [X.]. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. Eu[X.]H 26. November 2014 - [X.]/13 [X.]. - [[X.]] Rn. 75; 3. Juli 2014 - [X.]/13 [X.]. - [Fiamingo [X.].] Rn. 59; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 51). Mit den [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]V[X.] soll einerseits den Mitarbeitern ein hinreichender [X.]raum zur Q[X.]lifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offenstehen; andererseits zwingt die Regelung Hochschulen und Nachwuchswissenschaftler dazu, die Q[X.]lifizierung in ihren Abschnitten Promotionsphase und [X.] zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll (vgl. [X.]. 16/3438 S. 11). Insgesamt bezwecken die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem Wiss[X.]V[X.] - ebenso wie die der vormaligen §§ 57a ff. [X.] - einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 [X.][X.] für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 29, [X.]E 139, 109). Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, [X.] oder Umgehungskontrolle (§ 242 B[X.]B) Rechnung getragen (vgl. zur Missbrauchskontrolle einer sachgrundlosen Befristung [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] 525/11 - [X.]E 145, 128).

cc) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Wiss[X.]V[X.] sei unwirksam, soweit diese befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnehme. Auf die Wirksamkeit dieser Ausnahmeregelung kommt es vorliegend nicht an.

4. Die Befristung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich.

a) Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den [X.]rundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (grundlegend [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 38, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - Rn. 33) ist nicht geboten. Diese Prüfung ist nach der im [X.] an die Entscheidung des Europäischen [X.]erichtshofs in der Rechtssache [X.] (Eu[X.]H 26. Jan[X.]r 2012 - [X.]/10 -) entwickelten Rechtsprechung des Senats vorzunehmen bei der Kontrolle einer durch einen Sachgrund gerechtfertigten Befristung, der mehrere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen sind und die sich somit als das letzte [X.]lied einer [X.] darstellt. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung.

b) Dem [X.]n ist es auch nicht nach [X.] und [X.]lauben (§ 242 B[X.]B) verwehrt, sich auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] zu berufen. [X.]altspunkte dafür, dass der [X.] die durch § 2 Abs. 1 Wiss[X.]V[X.] eröffnete [X.] im Streitfall rechtmissbräuchlich genutzt hat, liegen nicht vor. Die Dauer der Beschäftigung der Klägerin und das Fehlen eines Sachgrunds für die Befristung lassen nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung schließen. Für die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]V[X.] ist kein Sachgrund erforderlich. Eine Beschäftigungsdauer von insgesamt zwölf Jahren ist - unter den sonstigen Voraussetzungen der Regelung - gesetzlich vorgesehen.

c) Die von der Klägerin behaupteten Zusagen der Professoren [X.] und [X.], der [X.] werde die Klägerin unbefristet übernehmen, hätten, selbst wenn sie erteilt worden sein sollten, nicht zur Folge, dass sich der [X.] nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. August 2012 berufen kann. Aus einer derartigen Zusage hätte sich lediglich ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ergeben können, wenn die [X.] zur Abgabe solcher Erklärungen berechtigt gewesen sein sollten (vgl. hierzu [X.] 17. Jan[X.]r 2007 - 7 [X.] 81/06 - Rn. 17). Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist jedoch nicht [X.]egenstand der Klage. Zudem dürften solche Zusagen durch die zeitlich späteren [X.] über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sein.

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    [X.]räfl    

        

    Kiel     

        

    M. Rennpferdt     

        

        

        

    Steude    

        

    Willms     

                 

Meta

7 AZR 117/14

09.12.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 22. Januar 2013, Az: 10 Ca 1349/12, Urteil

§ 2 Abs 1 S 4 WissZeitVG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG, § 1 Abs 1 WissZeitVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 7 AZR 117/14 (REWIS RS 2015, 961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 961

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