Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. III ZR 260/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3006

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 3. Juli 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]. 1 § 1, § 5 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Es wird daran festgehalten, dass es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem [X.] nicht darauf ankommt, ob der [X.]s-partner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflich-ten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient. Eine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] kommt nicht in Betracht. [X.], Urteil vom 3. Juli 2008 - [X.]/07 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung am 3. Juli 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2007 im Kostenpunkt - jedoch mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des früheren [X.] zu 1 - und in-soweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abge-wiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der [X.]G. E. KG Ansprüche auf Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 ge-leisteten Honorare wegen eines zwischen dieser und der [X.] geschlosse-nen Dienstleistungsvertrages geltend. 1 - 3 - Die [X.] unterhielt in vier [X.] Großstädten [X.], so unter anderem auch im E. in B. sowie in [X.]. Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten war die Klägerin. 2 Wegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme wandte sich die [X.] an die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-schaft, und schloss mit ihr 1999 einen Dienstleistungsvertrag ab. Die [X.] wollte die Standorte in [X.]und [X.] aufgeben. Dem Mitarbeiter der [X.] zu 2, [X.] , oblagen nach dem [X.] die Gespräche mit den Vermietern, aber auch mit potentiellen Nachmietern der Geschäftsräum-lichkeiten, um möglichst kostengünstig die Standortaufgabe durchzusetzen. In juristischen Fragen sollte er durch den früheren [X.] zu 1 als [X.] unterstützt werden. In Nummer 6 des [X.]es war festgelegt, dass eine Beratung zu Rechts- oder Steuerfragen nicht erteilt werde. Es wurden alle rechtlichen und amtlichen Handlungen aus der Beratungstätigkeit [X.]. In Nummer 12 des [X.]es war bestimmt, dass die Beklagte zu 2 [X.] war, Dritte, wie den früheren [X.] zu 1, zur Erfüllung der Leistung aus dieser Vereinbarung heranzuziehen. Die Beklagte zu 2 haftete für [X.] eines Partnerunternehmens wie für eigenes Verschulden. Beratungs-leistungen der Partnerunternehmen galten als Leistungen der [X.] zu 2. 3 Die Standorte in [X.]und [X.] wurden in der Folgezeit von der Klä-gerin aufgegeben. Für ihre Leistungen stellte die Beklagte zu 2 Rechnungen an die [X.] in einer Gesamthöhe von 220.230,38 •, die von der Klägerin aus-geglichen wurden. 4 Nachdem eine Schadensersatzklage der Klägerin wegen einer angebli-chen Falschberatung in Bezug auf die Schließung des Standortes in [X.] 5 - 4 - rechtskräftig abgewiesen wurde, machte die Klägerin geltend, dass der zwi-schen der [X.] und der [X.] zu 2 geschlossene [X.] wegen Ver-stoßes gegen das [X.] unwirksam und deshalb die Beklagte zu 2 um die bezahlten Beträge bereichert sei. Die Klage ist vor dem [X.] erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 bei Abweisung der [X.] Klage zur Zahlung von 88.964,79 • nebst Zinsen verurteilt, weil die Voraussetzungen für die in dieser Höhe abgerechnete Leistung nicht vorge-legen hätten. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin den abgewiesenen Teil ihrer Klage weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-fungsurteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht in voller Höhe die an die Beklagte zu 2 geleisteten Zahlungen zurückverlangen könne. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sei der zwischen der [X.] und 9 - 5 - der [X.] zu 2 geschlossene [X.] nicht gemäß §§ 134, 139 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] nichtig. Zwar unterfalle der zwischen der [X.] und der [X.] zu 2 [X.] grundsätzlich dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], weil der Beratungsvertrag im Wesentlichen auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausgerichtet gewesen sei. Der für die Beklagte zu 2 tätige Berater habe nach eingehender Inaugenscheinnahme der betreffenden Häuser und deren Umfelder in Abstimmung mit der [X.]spartnerin nicht nur geeignete Vorschläge machen, sondern auch Gespräche mit den Vermietern, aber vor allem auch mit potentiellen Nachmietern mit der Zielsetzung führen sollen, die Standortaufgabe möglichst kostengünstig durchzusetzen. Beide [X.] seien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, dass die Tä-tigkeit der [X.] zu 2 sich notwendig auch auf regelungsbedürftige rechtli-che Fragen beziehe. Die Leistungen der Partnerunternehmen, die die Beklagte zu 2 zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen habe heranziehen dürfen, hätten [X.] als Leistung der [X.] zu 2 gelten sollen. Der frühere Beklagte zu 1 sei als Erfüllungsgehilfe der [X.] zu 2 tätig gewesen. 10 Gleichwohl sei die Rechtsberatung nach Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] hier zu-lässig gewesen. Eine Anwendung dieser Norm scheitere nach dem bisherigen Verständnis jedoch daran, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Haupttätigkeit der [X.] zu 2 ohne die Erledigung der rechtlichen Ange-legenheiten für die [X.] nicht sachgerecht hätte vorgenommen werden können. Ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen betriebswirt-schaftlicher und rechtlicher Beratung habe nicht bestanden. Das könne im Er-gebnis aber dahinstehen, da die Beklagte zu 2 sich eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Rechtsberatung bedient habe. In diesem Fall sei Art. 1 § 5 11 - 6 - Nr. 1 [X.] verfassungskonform so auszulegen, dass der Erlaubnisvorbehalt des [X.]es nicht eingreife. I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht der [X.] ein weiterer Zahlungsanspruch bis zu einer Höhe von 121.808,08 • gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall, § 398 BGB zusteht. Die an die Beklagte zu 2 erfolgten Zahlungen stellen sich als Leistung der [X.] dar, weil die Klägerin sie in deren Auftrag vorgenommen hat. 12 1. Als Rechtsgrund kommt insoweit der zwischen der [X.] und der [X.] zu 2 geschlossene Dienstleistungsvertrag jedoch nicht in Betracht, da er nach §§ 134, 139 BGB nichtig ist. 13 a) Die Beklagte zu 2 hat sich in dem [X.] mit der [X.] unter ande-rem verpflichtet, deren Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, obwohl sie nicht im Besitz einer nach Art. 1 § 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Erlaubnis war. Das [X.] ist zwar am 1. Juli 2008 außer [X.] getreten ([X.] I 2007, [X.], 2860), aber auf den vorliegenden Fall noch anwendbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertra-ges wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. Gegen eine [X.] spricht nicht, dass nach den Feststellungen des [X.] daneben auch eine wirtschaftliche Beratung geschuldet war. Ein Verstoß gegen das [X.] liegt schon dann vor, wenn der Berater neben der wirtschaftlichen Beratung rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem 14 - 7 - Gewicht zu besorgen hat, weil eine gesetzlich verbotene Handlung nicht allein deshalb erlaubt ist, weil gleichzeitig mit ihr ein nicht verbotenes Ziel verfolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 3122 f; [X.]/Johnigk, [X.], 11. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 67; Ren-nen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 19). Es handelt sich bei den Pflichten der [X.] zu 2 hinsichtlich der Mietverträge nicht nur um kaufmännische Hilfstätigkeiten (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], 3046, 3048) zur wirtschaftlichen Beratung. Die Rüge der [X.] zu 2, Nummer 6 des [X.]es stehe einer Ver-pflichtung zur Rechtsberatung entgegen, weil eine Beratung in Rechts- oder Steuerfragen und rechtliche Handlungen ausgeschlossen gewesen seien, greift nicht durch. Zweifelhaft ist zwar, ob die Auslegung des [X.] zu-trifft, wonach dieser Teil des [X.]es nicht ernstlich gemeint gewesen (§ 118 BGB) und deshalb nichtig sei. Mit dem Berufungsgericht ist aber davon auszu-gehen, dass dieser [X.]spassus die rechtliche Einordnung des [X.]es als eines solchen, der auch auf eine rechtliche Beratung abzielt, nicht in Frage stellt. Denn bei der Bewertung ist der übereinstimmende [X.] über den Inhalt des [X.]s in den Vordergrund zu stellen, der im Widerspruch zu [X.] steht. In den Nummern 2 und 12 des [X.]es hat sich die [X.] zu 2 nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des [X.] gerade auch zur Rechtsberatung gegenüber der [X.] ver-pflichtet. Dass diese durch die Beklagte zu 2 und nicht durch hinzuzuziehende Partnerunternehmen gewollt war, ergibt sich nicht nur aus dem [X.], wonach die Leistungen der Partnerunternehmen als solche der [X.] zu 2 galten, sondern wird auch belegt durch die spätere tatsächliche Handhabung. Der von der [X.] zu 2 hinzugezogene frühere Beklagte zu 1 ist nicht in unmittelba-re Rechtsbeziehungen zur [X.] getreten, sondern hat seine [X.] - 8 - tungen als Rechtsanwalt, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem [X.] mit der [X.] erbracht wurden, gegenüber der [X.] zu 2 abgerechnet. b) Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] war eine Er-laubnis im vorliegenden Fall nicht gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] ent-behrlich; letztere ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil nicht Aufgaben im Sinne dieser Norm Gegenstand des [X.]es waren. Nach Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] stehen die Vorschriften des [X.]es dem nicht entge-gen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kun-den rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit dem Geschäft ihres Gewer-bebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll [X.], dass Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am [X.] scheitern. Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die Haupttätigkeit sonst nicht sachgemäß erledigt werden könnte ([X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], 3046, 3048 m.w.N.; BVerwG NJW 2005, 1293; 1297). 16 [X.]) Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und von der Revision als für sie günstig hingenommenen Feststellungen des [X.] konnte die Hauptleistung der [X.] zu 2, die wirtschaftliche Beratung, tat-sächlich und sachgemäß ausgeübt werden, auch wenn die rechtliche Beratung nicht durch sie hätte erbracht werden sollen, so dass die Voraussetzungen des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] nicht vorlagen. Unerheblich ist, dass diese Feststellun-gen ausgehend von der Rechtsauffassung des [X.] nicht tra-gend für die Entscheidung waren. Sie sind hier gleichwohl nach § 559 Abs. 2 17 - 9 - ZPO zu berücksichtigen, weil eindeutig erkennbar ist, dass sie ohne die vom Berufungsgericht angenommene verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] Entscheidungsgrundlage geworden wären (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1984 - [X.] - NJW 1984, 2353, 2354). [X.]) Einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] verfassungskonform dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch die neben einer erlaubnisfreien Beratung vorgenommene Rechtsberatung dann nicht unter den Erlaubnisvorbehalt des [X.]es falle, wenn sie durch ei-nen hinzugezogenen Rechtsanwalt erfolge. 18 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kommt es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem [X.] nicht darauf an, ob der [X.]spartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung sei-ner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters bedient (Senatsur-teil vom 18. Mai 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 3122, 3123; [X.], Urteile vom 24. Juni 1987 - [X.] - NJW 1987, 3003, 3004; vom 16. März 1989 - [X.] - NJW 1989, 2125; 2126; vom 22. Februar 2005 - [X.] - NJW 2005, 1488; vom 10. Oktober 2006 - [X.] - NJW 2007, 1131, 1132 [X.]. 14; [X.] 167, 223, 227 [X.]. 12; zur steuerlichen Beratung: [X.] 98, 330, 335; 132, 229). 19 Gründe, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Das [X.] stellt nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine zutreffende Auskunft erteilt wurde oder ein zugelassener Rechtsberater vom [X.] wurde. Vielmehr will es erreichen, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Schutze des Rechtsuchenden nur von solchen 20 - 10 - Personen ausgeübt wird, die selbst dazu befugt sind. Damit wird sichergestellt, dass keine Umgehung des [X.]es stattfindet und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachli-che Zuverlässigkeit besitzen. Es wird auch gewährleistet, dass bei eventueller fehlerhafter Beratung der rechtsuchende Bürger Schadensersatzansprüche er-folgreich geltend machen kann. Hinzu tritt, dass der vom ohne Erlaubnis han-delnden Geschäftsbesorger zugezogene Rechtsberater entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen hat. Es kann hier unter Umständen zu Interessenkollisionen kommen, die ihrerseits die Unab-hängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass unter dem Gel-tungsbereich des [X.]es eine Hinzuziehung eines zugelas-senen Rechtsberaters nicht von der Erlaubnispflicht befreite. Die [X.] hat in Abkehr davon dies in Teilbereichen zulassen wollen, soweit die Dienstleistung ausschließlich im Interesse des Rechtsuchenden und frei von Weisungen des Dienstherrn erfolgen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Neure-gelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655 [X.], 56 f; § 5 Abs. 3 [X.]). Der Gesetzgeber hat davon jedoch Abstand genommen und eine Tä-tigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nicht an-waltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Eine gesonderte Einschal-tung eines zugelassenen Rechtsberaters sollte erforderlich bleiben (vgl. Be-schlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts BT-Drucks. 16/6634 S. 6, 51 f). (2) Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] erfordern im vorliegenden Fall auch keine verfassungsrechtlichen Gründe eine andere Beur-teilung. 21 - 11 - Der Erlaubnisvorbehalt des [X.]es ist durch ausrei-chende Gemeinwohlbelange gedeckt und verfassungsgemäß (vgl. [X.] 97, 12, 26; 75, 284, 291). Grundrechte der [X.] zu 2 aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG rechtfertigen hier keine erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.]. Die Erlaubnispflicht stellt sich nicht als unverhältnismäßiger Grund-rechtseingriff dar. Die Interessen der Klägerin an einer qualifizierten Rechtsbe-ratung sind durch den [X.] berührt. Die Beratungsleistung sollte nach dem [X.] durch den Mitarbeiter der [X.] zu 2, [X.] , erbracht werden, unterstützt durch den früheren [X.] zu 1 als Rechtsanwalt. In-wieweit die rechtliche Beratungsleistung tatsächlich durch einen qualifizierten Rechtsberater wie den früheren [X.] zu 1 und nicht durch [X.]erfolgen würde, stand bei [X.]sschluss nicht fest. Auch wenn später die rechtliche Beratung ganz oder teilweise durch den früheren [X.] zu 1 er-bracht wurde, ließe dies die Frage der Wirksamkeit des zuvor geschlossenen [X.]es unberührt, zumal es bei [X.]sschluss nicht in der Hand der Kläge-rin lag, wer die Beratungsleistungen tatsächlich erbringen würde. Das Interesse der Klägerin an einer rechtlichen Geschäftsbesorgung durch einen in persönli-cher, sachlicher und insbesondere in wirtschaftlicher Sicht zuverlässigen Bera-ter ist ebenso in die Bewertung einzubeziehen, wie das Interesse des früheren [X.] zu 1 als eines zugezogenen Rechtsanwalts, der bei einer Beratung in Konflikte zwischen den Interessen der Klägerin und denen seiner Auftraggebe-rin, der [X.] zu 2, geraten konnte. Dass die Klägerin unter Umständen in den Schutzbereich eines zwischen der [X.] zu 2 und dem früheren [X.] zu 1 geschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen werden würde, ist in dieser Hinsicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es die möglichen Interessenkonflikte nicht ausschließt. 22 - 12 - Demgegenüber treten die Belange der [X.] zu 2 zurück. Die Ein-schränkung ihrer Grundrechtsposition wiegt nicht so schwer. Sie konnte nach den Feststellungen des [X.] ihre - erlaubte - Berufstätigkeit aus-üben und die wirtschaftliche Beratung unabhängig von der rechtlichen erbrin-gen. Ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen [X.] und rechtlicher Beratung bestand nicht. Eine sinnvolle Arbeitsteilung zwi-schen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern war möglich. Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Gesetzeszweck des Art. 1 § 5 [X.], dass Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am [X.] scheitern ([X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], 3046), ist vorliegend nicht berührt. 23 cc) Dem Anspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. Für ei-ne Leistung der [X.] in Kenntnis der Nichtschuld, für die die Beklagte zu 2 darlegungspflichtig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. 24 2. Gleichwohl ist die Sache nicht zu Gunsten der Klägerin entscheidungs-reif. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich, dass der [X.] zu 2 ein Anspruch auf Wertersatz gegen die [X.] für die geleisteten Dienste aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, § 818 Abs. 2 BGB in Höhe der üblichen oder hilfs-weise der angemessenen und ersparten Vergütung zusteht. Dass der Rechts-grund für die Dienstleistung, der [X.] zwischen der [X.] und der [X.] zu 2, wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist, macht sie nicht wertlos und steht dem Anspruch auf Wertersatz nicht entgegen, wenn die [X.] sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person [X.] hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine ge-setzwidrige Geschäftsbesorgung übernimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 25 - 13 - BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der [X.] der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht, was insbe-sondere für den Fall gilt, wenn - wie hier - der nichtige [X.] auch erlaubte Leistungen erfasst (vgl. [X.] 70, 12, 17 f; [X.], Urteil vom 17. Februar 2000 [X.]O). Dem Anspruch der [X.] zu 2 steht auch nicht im gesamten Umfang § 817 Satz 2 BGB entgegen, unbeschadet der Frage, ob dessen Vorausset-zungen vorliegen, wofür die notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen sind. Auch wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag insgesamt nichtig ist, kommt eine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nur hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten in Betracht, die gesetzeswidrig sind. Soweit solche nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 [X.] fallen, werden sie nicht von § 817 Satz 2 BGB erfasst ([X.] 50, 90, 92 f). Da hier auch eine erlaubte wirtschaftliche Beratung durch die [X.] zu 2 erfolgte, kann ein Wertersatzanspruch nicht ausgeschlossen wer-den, dessen Höhe aber noch nicht feststeht. 26 3. Weitergehende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, § 670 BGB) stehen der [X.] zu 2 nicht zu. Zwar ist in der Recht-sprechung des [X.] anerkannt, dass im Falle der Nichtigkeit ei-nes Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen wer-den kann. Der Umstand, dass sich die Beklagte zu 2 zur Leistung verpflichtet hatte bzw. dafür hielt, steht dem nicht entgegen (Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - [X.] - NJW 1997, 47, 48; [X.] 157, 168, 175). In Betracht kommen deshalb Ansprüche der [X.] zu 2 wegen der erlaubten wirt-schaftlichen Beratung der Klägerin. Soweit die Dienste jedoch unter Verstoß gegen das [X.] geleistet wurden und damit in einer [X.] - 14 - widrigen Tätigkeit bestanden, konnte die Beklagte zu 2 sie nicht für erforderlich halten, so dass ein weitergehender Anspruch wegen dieser Leistungen nicht besteht (vgl. Senatsurteil [X.] 118, 142, 150; [X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1560; 1562). 4. Das Urteil des [X.] ist im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück-zuverweisen (§ 561 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die für die Beur-teilung eines Anspruches der [X.] zu 2 erforderlichen Feststellungen zu treffen. 28 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 2/27 O 152/05 - [X.], Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 U 56/07 -

Meta

III ZR 260/07

03.07.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. III ZR 260/07 (REWIS RS 2008, 3006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3006

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