Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZR 7/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1513

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Oktober 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Schulden Hulp UWG §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] Art. 1 § 1 Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, [X.] die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. [X.]), ist nach dem [X.] zu beurteilen. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus [X.], nimmt den [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] auf Unterlassung in Anspruch. 1 Der [X.], ein [X.] Staatsangehöriger, ist Vorsitzender der nie-derländischen "Schulden [X.]", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat seinen Wohnsitz in [X.]in [X.], einem grenznahen Nachbarort von [X.]. Der [X.] wird für die Stiftung ausschließlich von den [X.] aus tätig. 2 - 3 - Der Kläger stützt den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung zum einen auf Schriftverkehr, den der [X.] für die Stiftung im Auftrag eines in [X.] wohnenden Schuldners mit einer in [X.] ansässigen Steuerberaterin geführt hat. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den in [X.] Sprache gehaltenen [X.]auftritt der Stiftung. 3 Der Kläger hat beantragt, den [X.] zu verurteilen, es zu unterlas-sen, in der Bundesrepublik [X.] in fremden Rechtsangelegenheiten rechtsbesorgend und/oder rechtsberatend so tätig zu werden, wie dies in den - in den Klageantrag eingeblendeten - Schreiben des [X.] an die Steuer-beraterin des Schuldners ersichtlich ist, und/oder für rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit so zu werben, wie dies aus den - gleichfalls in den Klageantrag eingeblendeten - [X.] zu den Adressen http://www.schuldnerberatung- .com/s .h und/oder http://www.schuldnerberatung-

.com/i .h ersichtlich ist. 4 Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, das [X.] sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwend-bar. Weder er noch die Stiftung hätten in [X.] eine Niederlassung. [X.] verstoße ein Verbot gegen Art. 12 GG sowie gegen Art. 49 [X.]. 5 Das [X.] hat den [X.] antragsgemäß entsprechend den in den Tenor aufgenommenen Schreiben und [X.]ausdrucken zur [X.] verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.] NJW 2004, 2684). 6 Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der [X.] seinen Antrag auf [X.] weiter. 7 - 4 - Entscheidungsgründe: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Der Entscheidung sei gemäß Art. 40 und Art. 42 [X.]BGB [X.] ma-terielles Recht zugrunde zu legen. Danach bestehe ein Unterlassungsanspruch des [X.] aus § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 [X.]. Das [X.] erfasse die vorliegende Fallkonstellation. Der Sachverhalt sei [X.] gekennzeichnet, dass sowohl der Auftraggeber der Stiftung als auch des-sen Gegner ihren Sitz in [X.] hätten. Einziger Auslandsbezug sei die Tatsache, dass der [X.], der zudem [X.] Staatsangehöriger sei, von [X.] aus tätig werde. Der Zweck des [X.]es, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicherzustellen, die [X.] ihre rechtsberatenden Dienste anböten, gebiete seine Anwendung auf [X.], die ausschließlich im [X.] Rechtsraum Wirkung entfalteten. Dafür spreche auch die Parallele zum [X.] internationalen Privatrecht, das [X.] an den Marktort anknüpfe. Hingegen komme dem Ort der [X.] kein besonderes Gewicht zu. Ein Verstoß gegen Art. 49 [X.]V liege nicht vor, weil das Verbot zwingenden Gründen des Allge-meinwohls diene und verhältnismäßig sei. 9 II. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger von dem [X.] Unterlassung rechtsbesorgender und rechtsberatender Tätigkeit und die Werbung dafür ent-sprechend den im Antrag genannten Schreiben und [X.]ausdrucken verlan-gen kann. 10 - 5 - 11 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die bean-standeten Verhaltensweisen des [X.] [X.] Wettbewerbsrecht an-zuwenden ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung [X.] Wett-bewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der [X.] im Inland aufeinander treffen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 453, 454 = [X.], 25 - Ein Champagner unter den [X.]; [X.] 113, 11, 14 f. - Kauf im Ausland; [X.], [X.]. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, [X.], 945, 946 = [X.], 854 - [X.]). Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 [X.]BGB n. F. festzuhal-ten ([X.], [X.]. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, [X.], 1035, 1036 = [X.], 1484 - [X.]). Soweit der Kläger die Unterlassung rechtsbesorgender Tätigkeit begehrt, wie sie aus Schreiben des [X.] zum Zwecke der Schuldenregulierung ersichtlich ist, waren die betreffenden Schreiben im Auftrag eines im Inland [X.] Schuldners an einen inländischen Gläubiger gerichtet. Sie entfalteten daher Wirkungen auf dem [X.] Markt für rechtsbesorgende und rechtsbe-ratende Tätigkeit, auf dem der Kläger gleichartige Leistungen anbietet und er-bringt. 12 Die beanstandete Werbung des [X.] im [X.] ist gleichfalls nach [X.] Wettbewerbsrecht zu beurteilen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zielgerichtet für den [X.] Markt bestimmt war und sich dort ausgewirkt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, [X.], 513, 515 = [X.], 736 - Arzneimittelwerbung im [X.]). Soweit der [X.] dabei auch Teledienste i.S. des Gesetzes über die Nutzung von Tele-diensten vom 22. Juli 1997 ([X.] - TDG) und der Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 13 - 6 - über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr", [X.]. [X.], S. 1; im Folgenden: [X.]) anbietet und erbringt, unterliegen diese gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 4 Abs. 2 [X.], § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 4 TDG den innerstaatlichen Zulassungsbeschränkungen. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen den [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. hinsichtlich der durch die im Klageantrag in Bezug genommenen Schreiben und [X.]-ausdrucke umschriebenen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Verstöße fallen nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des [X.]es heraus, weil ein Teil der Tätigkeiten aus [X.] in Gang gesetzt wird. 14 a) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 [X.] zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln ([X.], [X.]. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, [X.], 355, 356 = [X.], 330 - Testamentsvoll-streckung durch Steuerberater). 15 b) Die Tätigkeit des [X.] stellt eine erlaubnispflichtige [X.] Rechtsbesorgung [X.]. 1 § 1 [X.] dar. Eine solche liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, [X.] fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-schäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf [X.] und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher 16 - 7 - Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ([X.] [X.], 1423, 1425; [X.] [X.], 355, 356 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater, m.w.N.). Der [X.] befasst sich bei seiner Tätigkeit für die von ihm geführte Stiftung mit der Regulierung fremder Schulden. Nach dem Inhalt der vom Kläger beanstan-deten Schreiben und [X.]ausdrucke steht dabei nicht die wirtschaftliche Sei-te der Überschuldung im Vordergrund, die durch das [X.] nicht berührt wäre (vgl. [X.], 1293, 1296 f.; [X.] [X.], 605 f.). Vielmehr betrifft die in dem Unterlassungsantrag des [X.] durch Bezugnahme auf die vorgelegten Schreiben und [X.]auftritte des [X.] beschriebene Tätigkeit die inhaltliche Prüfung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, die Vorbereitung eines Verbraucherinsol-venzverfahrens nach den §§ 305 ff. [X.] sowie die Geltendmachung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger. Darin liegt eine Rechts-besorgung [X.]. 1 § 1 [X.]. c) Der [X.] verfügt über keine Erlaubnis nach dem [X.]. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er von einer Landesbe-hörde als geeignete Person oder Stelle i.S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aner-kannt worden ist oder dass er die Voraussetzungen einer geeigneten Person oder Stelle nach einem landesrechtlichen Ausführungsgesetz zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz [X.] erfüllt. 17 d) Das beanstandete Verhalten des [X.], das er von den [X.] aus vornimmt, unterfällt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-men hat, dem Anwendungsbereich des [X.]es. 18 - 8 - 19 aa) Die Frage, ob das [X.] bei Fallgestaltungen mit Auslandsberührung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unter-schiedlich beantwortet (vgl. [X.], 509 f.; [X.] MDR 2001, 1309; OLG Stuttgart [X.] 2002, 368; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., [X.]. 261; Armbrüster, [X.] 2000, 583 ff.; [X.], [X.] 2001, 218 ff. einerseits; [X.] 1997, 285 f.; [X.], 617 f.; [X.] in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsord-nung, 2. Aufl., Einl. [X.] [X.]. 65 ff., 77; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 5 und [X.]. 11 andererseits). Übereinstimmung besteht allerdings darin, dass das [X.] grundsätzlich nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also im Inland, einschränkt. Findet die Rechtsbesorgung ausschließlich im Ausland statt, ist das [X.] selbst dann nicht anwendbar, wenn die Beratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland führt, etwa wenn sich ein Inländer im Ausland durch einen ausländischen [X.] über einen In-landssachverhalt beraten lässt und dann im Inland entsprechend dem erteilten Rat tätig wird (vgl. [X.], 509; [X.] MDR 2001, 1309; [X.], [X.] 2001, 218, 224; Rennen/[X.] aaO Art. 1 § 1 [X.]. 5; Kleine-Cosack, [X.], Allgemeiner Teil II B [X.]. 95; [X.]/[X.] aaO [X.]. 261; [X.] in Henssler/Prütting aaO Einl. [X.] [X.]. 68). Keine Einigkeit besteht jedoch in der Frage, unter welchen Vorausset-zungen eine Rechtsbesorgung im Inland anzunehmen ist. Teils wird dabei [X.] angeknüpft, ob die Tätigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen ent-faltet (so [X.], 509 f.; [X.] MDR 2001, 1309; [X.]/[X.] aaO [X.]. 261), teils daran, ob der [X.] seine Niederlassung im Inland hat (so [X.] 1997, 285; [X.] 20 - 9 - [X.] 1999, 617 f.; [X.] in Henssler/Prütting aaO Einl. [X.] [X.]. 75). [X.] Stimmen im Schrifttum wollen darauf abstellen, ob die Tätigkeit im Inland nicht lediglich vorübergehend ist (vgl. Kleine-Cosack aaO Allgemeiner Teil II B [X.]. 93; [X.], [X.] 2001, 73, 75 ff.) oder ob der Auftraggeber seinen Sitz im Inland hat (Armbrüster, [X.] 2000, 583, 588). [X.]) Das [X.] gibt von seinem Wortlaut her keinen Anhaltspunkt dafür, ob es auch vom Ausland aus erfolgende Rechtsbesorgun-gen erfasst. Es knüpft allein an die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an. Maßgeblich ist daher darauf abzustellen, ob die mit dem [X.] verfolgten Schutzzwecke seine Anwendung auf die vorliegende Fall-konstellation rechtfertigen. 21 (1) Das [X.] dient dem Schutz der Rechtsuchenden und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der [X.]. Der Zulassungsvorbehalt des [X.]es wird von den Be-langen des Gemeinwohls getragen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden; dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbe-dingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen ([X.] NJW 2004, 2662; [X.], [X.]. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, [X.], 987, 992 = [X.], 956 - Wir [X.]). 22 (2) Der Streitfall betrifft eine außergerichtliche Rechtsbesorgung im Auf-trag eines inländischen Auftraggebers gegenüber dessen im Inland ansässigen Gegner u.a. etwa zur Vorbereitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungs-verfahrens nach den §§ 305 ff. [X.]. Die vom [X.] nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen im Ausland verfassten und von dort aus verschickten Schreiben waren an den inländischen Gläubiger des [X.] - 10 - bers des [X.] gerichtet. Diese Tätigkeit, für die der [X.] entsprechend den vorgelegten [X.]ausdrucken im Inland geworben hat, stellt, wie das Be-rufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine inländische Rechtsbesorgung dar, die unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des [X.] nur bei Vorliegen der in diesem Gesetz genannten [X.] vorgenommen werden darf. Der Auftraggeber des [X.] und sein Gläubiger, dem gegenüber die Rechtsbesorgung vorgenommen worden ist, sind im Inland ansässig, so dass der Schutzzweck des [X.], inländische Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern zu bewah-ren, unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsbesorgung dient der Durchführung ei-nes Schuldenbereinigungsverfahrens nach den §§ 305 ff. [X.]. Soweit das ge-richtliche Verfahren voraussetzt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereini-gung erfolglos versucht worden ist, und dabei die Mitwirkung geeigneter Perso-nen und Stellen vorgesehen ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), soll damit einer [X.] Belastung der Gerichte mit Verbraucherinsolvenzverfahren entge-gen gewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 12/7302, [X.]; MünchKomm.[X.]/[X.], § 305 [X.]. 1, 26). Auch der Schutzzweck der Erhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege gebietet es demnach, die Zulässigkeit der Rechtsbesorgung im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der gesetzlichen [X.] abhängig zu machen. (3) Der Umstand, dass der [X.] seinen Wohnsitz in den [X.] hat und die im Inland wirkende Rechtsbesorgung von dort aus in Gang setzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Schrifttum wird zu Recht ange-führt, dass der Sitz der Niederlassung des [X.] wegen der Umge-hungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbar-keit des [X.]es ist (vgl. [X.], [X.] 2001, 73, 75; [X.], [X.] 2001, 218, 222). Nicht qualifizierte [X.] könn-ten sich ansonsten den Anforderungen des [X.]es durch die 24 - 11 - bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in [X.] vorzunehmen, und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern unter Nutzung der modernen Kommuni-kationsmittel (z.B. telefonische oder Online-Rechtsberatung) im gesamten [X.]. (4) Auf die Frage, ob der inländische Rechtsuchende, der sich zu einer Rechtsberatung ins Ausland begibt, erkennen kann, dass der ausländische [X.], solange er nur im Ausland tätig wird, nicht den inländischen Zulassungsvoraussetzungen unterworfen ist und seine Rechtsberatung daher möglicherweise nicht den Anforderungen genügt, die von einem inländischen Rechtsberater erwartet werden können, kommt es nicht an. Das [X.] enthält, soweit es Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsbera-tern bewahren will, typisierende Regelungen. Es setzt auch bei der Rechtsbe-sorgung durch inländische Rechtsberater nicht voraus, dass der [X.] im Einzelfall die Ungeeignetheit des Rechtsberaters nicht erkennen konnte. 25 e) Die vorstehend vorgenommene Beurteilung verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Die Zulassungsbeschränkungen des [X.]es sind mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. [X.]E 41, 378, 390; 75, 246, 267; 97, 12, 26 f.; [X.] NJW 2000, 1251; NJW 2002, 3531). Der Gesichtspunkt, dass der [X.] einen Teil seiner Tätigkeit vom Ausland her vornimmt, gewährt keinen weiterreichenden Schutz. 26 f) Ein Verstoß gegen Art. 49 [X.] liegt nicht vor. Der freie Dienstleistungs-verkehr darf durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Grün-de des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Geltungsbereich der betreffenden Regelung tätigen Personen und Unternehmen gelten, wenn dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung 27 - 12 - getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist ([X.], [X.]. v. 25.7.1991 - [X.]/90, Slg. 1991, [X.] [X.]. 14 = GRUR Int. 1991, 807 - Säger/[X.]; [X.]. v. 12.12.1996 - C-3/95, Slg. 1996, [X.] [X.]. 28 = [X.], 164 - Reisebüro Broede/Sandker). Das durch das [X.] geschützte Allgemeininteresse daran, dass Recht-suchende vor Schäden bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen könnten, dass sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche oder persönliche Qualifikation besitzen, rechtfertigt eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ([X.] GRUR Int. 1991, 807 [X.]. 16/17 - Säger/[X.]). Das [X.] wird zudem in nicht diskriminierender Weise angewendet, weil In- und Ausländer gleichermaßen davon betroffen sind. Es sind im vorliegenden Fall auch keine weniger einschneidenden Mittel ersichtlich, um die Ziele des [X.]es zu verwirklichen. Da in [X.] keine Vorschriften bestehen, welche die außergerichtliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beschränken (vgl. Regierungsent-wurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 1.9.2006, [X.]. 623/06 S. 54 f.), ist dort dem Allgemeininteresse, welches das [X.] schützt, nicht in gleicher Weise Rechnung getra-gen. Aus der Regelung über die vorübergehende Tätigkeit eines [X.] Rechtsanwalts gem. §§ 25 ff. [X.], die auf der Umsetzung der [X.]/EWG des Rates vom 22. März 1977 ([X.]. [X.] Nr. L 78 S.17) beruht, kann - abgesehen davon, dass der [X.] nicht nur vorüberge-hend in [X.] tätig ist - etwas anderes nicht hergeleitet werden, weil im Gegensatz zu nichtanwaltlichen Beratern der Zugang zum [X.] in anderen Ländern regelmäßig in einer Weise geregelt ist, die eine ausrei-chende Überwachung der Qualität der Rechtsbesorgung gewährleistet. - 13 - III. Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 28 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.05.2003 - 33 O 431/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 19.12.2003 - 6 U 65/03 -

Meta

I ZR 7/04

05.10.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZR 7/04 (REWIS RS 2006, 1513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1513

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