Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VIII ZR 296/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 106

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 296/08 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] und [X.] Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, wann in den Fällen der [X.] durch Schuldnerhilfe-Einrichtungen unter Einbeziehung von Rechtsanwälten die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des mit Wirkung zum 1. Juli 2008 außer [X.] getretenen, auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] überschritten wird, ist durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt. 1 Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine erlaubnis-pflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 [X.] vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st. Rspr.; vgl. [X.], 71, 75; [X.], 12, 18 f.; [X.], Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 3122, unter [X.] a; Urteil vom 6. Dezember 2001 - [X.], [X.], 2022, unter [X.] b; [X.] - 3 - teil vom 5. Oktober 2006 - [X.], [X.], 596, [X.]. 16). Bei der Abgren-zung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesor-gung ist auf [X.] und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-chem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2006, aaO; Urteil vom 6. Dezember 2001, aaO). Diese Definition begegnet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken ([X.], NJW 2002, 3531, 3532). Insgesamt hält das [X.] mit Blick auf Art. 12 GG eine zurückhaltende Anwendung des Rechtsberatungsge-setzes für geboten ([X.], aaO; [X.]E 97, 12, 27; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 2516, unter [X.]). Über diese Grundsätze hinaus hat der [X.] auch bereits Maßstäbe für die Beurteilung der Frage entwickelt, ab wann eine Dienstleistung für verschuldete Personen die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung frem-der Rechtsangelegenheiten überschreitet. Gleiches gilt für die Fallkonstellation, dass im Zusammenhang mit einer solchen Dienstleistung die Beteiligung eines Rechtsanwalts erfolgt. Damit sind auch diese Rechtsfragen hinreichend geklärt. 3 Die Regulierung fremder Schulden stellt grundsätzlich eine erlaubnis-pflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, da eine solche Tätig-keit ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde [X.] zu gestalten und zu verändern. Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwen-dung des Art. 1 § 1 [X.] nicht an ([X.], Urteil vom 24. Juni 1987 - [X.], NJW 1987, 3003, unter [X.]). Von einer Schuldenregulierung in dem vor-4 - 4 - genannten Sinne ist etwa auszugehen im Falle einer inhaltlichen Prüfung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 305 ff. [X.] sowie der Geltend-machung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2006, aaO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kommt es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem [X.] nicht darauf an, ob der Vertrags-partner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters bedient ([X.], Urteil vom 24. Juni 1987, aaO, unter [X.]; Urteil vom 3. Juli 2008 - [X.], [X.], 3069, [X.]. 19; Urteil vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 1953, [X.]. 23). Wer fremde Rechts-angelegenheiten besorgt, muss hierzu in eigener Person befugt sein; die Ein-beziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe des nicht zur [X.] berechtigten Auftragnehmers reicht nicht aus ([X.], Urteil vom 24. Juni 1987, aaO, unter [X.], 4). Der Gesetzgeber hat erst kürzlich im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts eine Abkehr hiervon erwogen, soweit die Dienstleistung ausschließlich im [X.] und frei von Weisungen des Dienstherrn erfolge ([X.]. 16/3655, [X.], 56 f.). Der Gesetzgeber hat letztlich davon jedoch [X.] genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Er-füllungsgehilfe eines nicht anwaltlichen Unternehmens weiter nicht zugelassen. Die gesonderte Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines zugelassenen Rechtsberaters bleibt daher erforderlich (vgl. [X.]. 16/6634, [X.], 51 f.; [X.], Urteil vom 3. Juli 2008, aaO, [X.]. 20). Der [X.] hat deshalb auch unter der Geltung des am 1. Juli 2008 in [X.] getretenen Rechtsdienstleis-tungsgesetzes an seiner oben genannten Rechtsprechung festgehalten ([X.], Urteil vom 29. Juli 2009, aaO, [X.]. 24). 5 - 5 - 6 Der [X.] hat auch bereits die Frage entschieden, wie bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, bei denen ein Verstoß gegen das [X.] jedenfalls bei einer bestimmten Auslegung anzu[X.] wäre, zu verfahren ist. Da die Vertragschließenden in aller Regel eine von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf [X.] wollen, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten [X.], die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrages vermeidet ([X.]Z 152, 153, 159). Weitergehende, durch die hier entwickelten Grundsätze nicht abgedeckte Rechtsfragen wirft die Sache nicht auf. 7 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die oben aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat eine umfassende, an den vorgenannten Grundsätzen ausgerichtete Würdigung des [X.] und des übrigen Parteivorbringens vorgenommen und hierbei auch die aus Sicht der Revision für eine unerlaubte Rechtsberatung und damit für einen mög-lichen Verstoß gegen das [X.] sprechenden Gesichtspunkte einbezogen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die zu erbringende Dienstleistung habe lediglich eine vorbe-reitende Funktion, [X.] und Schwerpunkt liege daher in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, während die eine Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten beinhaltenden Schritte von einem durch den Kunden gesondert zu beauftragenden, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als Erfüllungs-gehilfe der Lizenzgeberin anzusehenden Rechtsanwalt vorzunehmen gewesen seien, so ist hiergegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat angesichts des Ergebnisses seiner Würdigung folgerichtig einen Verstoß gegen das [X.] und damit auch eine Nichtig-keit des Lizenzvertrags verneint. 8 - 6 - 9 Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Revision auch, soweit sie eine Nichtig-keit des —Kooperations- und Lizenzvertragesfi daraus ableiten will, dass ein zwi-schen dem Kläger und einer Kundin geschlossener Vertrag über die [X.] einer Finanzanalyse wegen Vereinbarung einer sittenwidrig überhöhten Vergütung nichtig sei (§ 138 BGB). Die Annahme des Berufungsgerichts, wo-nach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, der das Verhältnis von [X.] und Lizenznehmer betrifft, hierauf nicht gestützt werden könne, [X.] revisionsrechtlich keinen Bedenken. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 10 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 412 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 S 132/08 -

Meta

VIII ZR 296/08

15.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VIII ZR 296/08 (REWIS RS 2009, 106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 106

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