Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2298

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[X.] DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 166/06 Verkündet am: 29. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Finanz-Sanierung [X.] §§ 3, 5 Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Er-laubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsge-setzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.
[X.], Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - [X.] [X.] (Oder) - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Mai 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2006 auf-gehoben. Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der 2. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird [X.]. Auf die Berufung des [X.] wird das genannte [X.]eil des [X.] (Oder) abgeändert: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] 1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: —– Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme – dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfü-gung steht – [X.], ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermit-telt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwen-digen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. Verbrauchern in [X.] die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen-über Gläubigern in [X.] wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wie-dergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung [X.] ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden [X.] im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen [X.] Der Kläger ist der [X.] und [X.]. Er nimmt die Beklagte, eine in [X.] ansässige österrei-chische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in [X.] weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 [X.] ist, wegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das [X.] auf Unterlassung in Anspruch. In einem von der [X.] unter dem 20. Juli 2004 versandten [X.] an eine Verbraucherin im Bundesland [X.] war unter der Über-schrift —Genehmigung in Höhe von 5.000,00 •fi Folgendes ausgeführt: 2 Sehr geehrte Frau – sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanie-rung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanie-rungsvertrag wie folgt erteilen: Vertragsvolumen: 5.000,00 • monatliche Rate: 121,52 • ca. Laufzeit: 48 Mon. – - 4 - Dem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergege-bene Vertragsformular —VERMITTLERVERTRAGfi bei. 3 Die Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden —[X.] schließen, an die auch in [X.]

ansässige [X.] (im Weiteren: [X.]), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem [X.] besitzt. Diese bietet den Verbrau-chern den Abschluss eines als —Dienstleistungsvertrag und [X.] zur [X.]fi bezeichneten Vertrags gemäß dem nachste-hend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach § 1 Nr. 3 die-ses Vertrags ist die [X.] dem jeweiligen Auftraggeber —bei der Bewälti-gung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zu-sammenhang mit dessen Verschuldung behilflichfi; insbesondere erfasst sie die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt [X.] zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrück-führung, nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese anteilig an die Gläubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre Tätigkeit danach auch die —Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsan-waltsfi, der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erhält, zusammen mit diesem und der C.
GmbH ein Sanierungskonzept entwirft und mit den Gläubigern möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die [X.] selbst erbringt gemäß § 1 Nr. 4 des [X.] keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen von ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom [X.] selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen Honorarzuschuss in Höhe von 50 • netto. 4 - 5 - Nach Ansicht des [X.] erweckt die Beklagte beim verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu [X.] wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsäch-lich nur weitervermittle. Auch die C.

GmbH sei nicht zur Rechtsberatung zugelassen und könne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen der Leistung der [X.] und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an die Beklagte, die [X.] und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten [X.], bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Die [X.] verstoße ge-gen das [X.], weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle. 5 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 6 es der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: —– Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme – dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht – [X.], ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Verbrau-chern in [X.] die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen-über Gläubigern in [X.] wie nachfolgend abgebildet anzubie-ten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelas-sen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: - 6 - - 7 - und/oder 3. Verbrauchern in [X.] die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in [X.] anzubieten, wenn der Finanz-sanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem [X.] erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleis-tungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur [X.] wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom [X.] emp-fohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 • gewährt wird:
- 8 - - 9 - - 10 - Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageanträge [X.] nicht hinreichend bestimmt; zumindest aber reichten sie zu weit. Die [X.] lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Maklerin und Vermittle-rin auftrete. Die [X.] gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellung bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche [X.] erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Das [X.] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das [X.] [X.] seien auf die Beklagte und die [X.] nicht an-wendbar. 7 Das [X.] hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist oh-ne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG [X.], [X.]. v. 8.8.2006 [X.] 6 U 122/05, juris). 8 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der [X.] trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der [X.] nicht vertreten war, auf Antrag des [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das [X.]eil ist jedoch keine Folge der [X.], sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81). 10 - 11 - I[X.] Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine irreführende Werbung noch einen Verstoß gegen das [X.] gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 11 12 Die Berufung des [X.] habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben vom 20. Juli 2004 noch der von der [X.] verwendete Vermittlungsvertrag beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehöri-gen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzu-treffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur [X.] anbiete und durchführe. Zwar lasse die Formulierung, die Beklagte erteile eine —verbindliche Zusagefi für einen —[X.], darauf schließen, diese biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der verschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte —[X.] und der Finanzsanierungsvertrag sei —genehmigtfi, weise aber darauf hin, dass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die [X.] von Anschreiben und [X.] mache dem Verbraucher deutlich, dass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle. Die Werbung der [X.] sei auch nicht deshalb irreführend, weil der Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwar-tete Hilfe erbringen könne, die C.

GmbH hierzu aber mangels Zulassung zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung der [X.] begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde erfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung dem [X.] unterfalle, neben dem [X.] auch noch einen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der [X.] empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde 13 - 12 - auch nicht darüber getäuscht, dass er die Kosten eines selbst gewählten [X.] im Wesentlichen tragen müsse. 14 Die Verurteilung der [X.] nach dem Klageantrag zu 3 sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe, dass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die [X.] übernehme sämtliche mit der [X.] verbundenen Aufgaben. Das [X.] habe zudem nicht berücksichtigt, dass die [X.] ge-mäß § 1 ihres [X.] lediglich die aufbereiteten Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufneh-me. Der Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kläger vorgetragenen Begründung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die [X.] fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldner-hilfe, den sie gemäß § 1 ihres [X.] selbst leiste, stelle eine Besorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverhalts diene und die Grundlage für eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermitt-lung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach dem [X.] erlaubnispflichtige Tätigkeit. 15 II[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die [X.] nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Ver-haltensweisen der [X.] gerichtet sind, der Kläger die erhobenen [X.] gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 [X.] geltend ma-chen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der [X.] [X.]s [X.]recht anzuwenden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.10.2006 [X.], [X.], 245 [X.]. 11 = [X.], 174 [X.] Schulden [X.]). Zu Recht ist es 16 - 13 - auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der [X.] ungeachtet dessen, dass diese von [X.] aus tätig wird, dem Anwen-dungsbereich des [X.]es unterfällt (vgl. [X.] [X.], 245 [X.]. 18 ff. [X.] Schulden [X.]). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auf-fassung des Berufungsgerichts, die von der [X.] zusammen mit ihrer ei-genen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der [X.] stellten keine nach dem [X.] bzw. [X.] nach der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts [X.] nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz er-laubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht wird, rechts- und wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter [X.]). Die Klageanträge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irrefüh-renden Werbung als begründet (dazu unten unter [X.]). 1. Der Klageantrag zu 3 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit § 3 [X.] begründet. 17 a) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der [X.] am 20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des [X.] vom 3. Juli 2004 ([X.] I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am 8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949), in [X.] getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des [X.] sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlas-sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch 18 - 14 - schon zur [X.] am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. 19 b) Das Vermitteln der von der C.

GmbH angebotenen Dienste erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer [X.]handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. c) [X.]. 1 § 1 [X.] zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der [X.], das Marktverhalten zu regeln ([X.] [X.], 245 [X.]. 15 [X.] Schul-den [X.]; [X.], [X.]. v. 3.5.2007 [X.] I ZR 19/05, [X.], 978 [X.]. 19 = [X.], 1334 [X.] Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.[X.]). Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in [X.] getretene Bestimmung des § 3 [X.]. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des [X.] des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord-nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund [X.] Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 3 [X.]. 1 und 10 f.; Kleine-Cosack, [X.], 2. Aufl., Allg. Teil [X.]. 147; [X.], [X.], S. 29 f.). 20 Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach [X.] der mit der [X.] in das [X.] Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschrif-ten der Mitgliedst[X.]ten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmoni-siert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beein-trächtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/[X.] bleiben alle spe-zifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen [X.] - 15 - tätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedst[X.]ten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die [X.] wie die Regelung des § 3 [X.] [X.] das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zu-lässig (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 4 [X.]. [X.]). d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der [X.] mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der [X.] vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 [X.] geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis. 22 [X.]) Der Senat hat bereits in der Entscheidung —Schuldenregulierungfi ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient ([X.], [X.]. v. 24.6.1987 [X.] I ZR 74/85, [X.], 714, 715 = [X.], 726). Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. [X.] der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des [X.] nicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 16.3.1989 [X.] I ZR 30/87, [X.], 437, 440 = WRP 1989, 508 [X.] Erbensucher), sondern auch von anderen Senaten des [X.] übernommen worden ([X.], [X.]. v. 18.5.1995 [X.] III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; [X.]. v. 8.10.2004 [X.] V ZR 18/04, [X.], 820, 823; [X.]. v. 22.2.2005 [X.] XI ZR 41/04, [X.], 1488; [X.]. v. 10.10.2006 [X.] XI ZR 265/05, [X.], 1131 [X.]. 14; [X.] 167, 223 [X.]. 12; [X.], [X.]. v. 3.7.2008 [X.] III ZR 260/07, [X.], 3069 [X.]. 19; zur 23 - 16 - steuerlichen Beratung [X.] 98, 330, 335 [X.] Unternehmensberatungsgesell-schaft I; 132, 229, 232). 24 Der Senat sieht auch unter der Geltung des [X.] keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse der [X.] Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht um-gangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. [X.] [X.], 3069 [X.]. 20). Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden [X.] zuge-zogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Inte-ressen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsbera-ters gefährden können ([X.] [X.], 3069 [X.]. 20). Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]es vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die [X.] als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er inso-fern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs-rechts, BT-Drucks. 16/3655, [X.], 56 f.; § 5 Abs. 3 [X.]-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsbe-raters nach dem neuen Recht fort (so auch [X.] [X.], 3069 [X.]. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-- 17 - Drucks. 16/6634, [X.], 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbe-halt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. [X.] [X.], 3069 [X.]. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1 § 5 [X.], § 5 [X.], Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht aus-geübt werden können, nicht am [X.] bzw. [X.]sgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (vgl. [X.] [X.], 3069 [X.]. 23). [X.]) Der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss des [X.] vom 27. September 2002 ([X.], 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das [X.] hatte dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein [X.], der sich auf die Durchsetzung von [X.] an in der ehemaligen [X.] belegenen Grundstücken spezialisiert [X.], möglichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen [X.] berufsmäßig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes Falles bestand darin, dass die Geschäftsbesorgung [X.] wie auch im Rahmen der Erbenermittlung (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 13.3.2003 [X.] I ZR 143/00, [X.], 886, 888 = [X.], 1103 [X.] Erbenermittler) [X.] zwingend eine Zusammenar-beit zwischen dem [X.], der allein vom maßgeblichen Lebens-sachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt erforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im Streitfall. 25 cc) Nach diesen Grundsätzen verstößt die [X.] mit ihrem Ge-schäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 3 [X.], als sie denjenigen ihrer Kunden, die [X.] wie durch die Regelung der Kosten nahege-legt [X.] darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen, 26 - 18 - einen —in Schuldenangelegenheiten versierten [X.] empfiehlt. Zwar hat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des [X.] auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach [X.] wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt [X.] lediglich die Stellung ei-nes Erfüllungsgehilfen der [X.] zukommt. [X.]) Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C.

GmbH Kunden vermittelt, unterstützt sie deren Verhalten. Dies löst ihre eigene wettbewerbs-rechtliche Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 27 StGB aus. 27 e) Das nach allem verbotswidrige Verhalten der C.

GmbH wie auch der [X.] stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie oben unter [X.] dargestellt wurden, auch keinen [X.]S. der § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. [X.], [X.]. v. 20.11.2003 [X.] I ZR 104/01, [X.], 253, 254 = [X.], 487 [X.] Rechtsberatung durch Automobilclub [zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 3 [X.]. 149). 28 2. Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend [X.] erweisen sich auch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG 2004 und 2008 begründet. Die von der [X.] betriebene Werbung für das von ihr vermittelte [X.] erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt und in der Lage, für seine Kunden umfassende [X.]. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den Ausführungen zu vorstehend [X.] nicht berechtigt ist, bei [X.], wenn nicht regelmäßig, so doch zumindest vielfach erforderliche [X.] und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin 29 - 19 - durch von ihm in rechtmäßiger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Der im letzten Satz der Nummer 2 des von der [X.] angebotenen [X.] enthaltene [X.] pauschale [X.] Hinweis darauf, dass —eine Rechtsbera-tung durch den Auftragnehmer – ausgeschlossenfi sei, führt aus dieser Irrefüh-rung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des [X.], sondern allein auf die von der [X.] selbst zu erbringende Leis-tung bezieht. Die gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von der [X.] vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbs-rechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeu-tung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 14.5.2009 [X.] I ZR 179/07 [X.]. 29 [X.] Die clevere Alternative; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 5 [X.]. 2.179). 30 IV. Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen [X.]eils stattzugeben. 31 [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO analog. 32 - 20 - Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. 33 [X.] Ri[X.] Pokrant ist in

Schaffert

Urlaub und kann da-

her nicht unterschreiben.

[X.]

Koch [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 O 585/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -

Meta

I ZR 166/06

29.07.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06 (REWIS RS 2009, 2298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2298

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