Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. VII ZR 290/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 413

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 7. Dezember 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]. 1 § 1 Die [X.]e Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist keine unerlaubte Rechtsberatung. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch [X.], die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, die ein Architekturbüro betreibt, verlangt von dem [X.] die Bezahlung eines Erfolgshonorars. 1 Die Parteien schlossen am 27. Juli 2000 einen Vertrag, wonach die Klä-gerin mit der Überprüfung der Leistungen und des abgerechneten Honorars des [X.], das zuvor für den Beklagten tätig war, beauftragt wurde. 2 Über die zu erbringenden Leistungen haben die Parteien in § 3 des [X.] vereinbart: 3 - 3 - "1. Der Auftragnehmer führt seine Leistung auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen aus. 2. Zusammenstellung und Prüfung sämtlicher Rechnungen – mit den tatsächlich erbrachten Planungsleistungen. 3. Prüfen der Planung in Bezug auf Verwertbarkeit und Überein-stimmung mit der geprüften [X.]. 4. Prüfen der eingereichten Bauunterlagen mit den baufachlich geforderten Auflagen und deren Einarbeitung in die Ausfüh-rungsplanung. 5. Erstellung vom [X.] in Anlehnung an die [X.] nach Kostengruppen der [X.] 276. 6. Die erbrachten Planungsleistungen und die in Rechnung ge-stellten Planungsleistungen auf Förderfähigkeit prüfen. Die evtl. nicht förderungsfähigen Planungsleistungen gegebenen-falls vertraglich, außerhalb des [X.], zuord-nen. 7. Darstellung des aktuellen Planungsstandes der [X.] nach Leistungsphasen der [X.] entsprechend der geprüf-ten [X.]." Gemäß § 5 dieses Vertrags war für die zu erbringende Gesamtleistung ein [X.] von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer [X.]. Zusätzlich haben die Parteien folgendes festgelegt: "Für die eindeutig nachgewiesenen Honorareinsparungen zwischen den geltend gemachten [X.] und den tatsächlich durch vertraglich und verwertbare [X.] - 4 - leistung sowie evtl. Rückforderung gegenüber – [X.] unter Ausschluss der [X.], werden 10 % zuzüglich Mehrwertsteuer von den eingesparten Planungskosten und Rückforderungen als Vergütung fällig". 5 Die Klägerin hat die von den Architekten [X.] gestellten Rechnungen ge-prüft. Die im Übrigen vereinbarten vertraglichen Leistungen hat sie nicht [X.] erbracht, sondern ihre Tätigkeit für den Beklagten am 12. Dezember 2000 eingestellt. Die Klägerin hat zu Unrecht angesetzte Honoraransprüche der Architek-ten [X.] in Höhe von 2.223.250 DM ermittelt. Sie verlangt von dem Beklagten die Bezahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 10 % dieses Betrags zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich gezahlter 50.000 DM. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-rufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-sion verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 9 - 5 - [X.] 10 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil sie den Vertrag mit dem Beklagten weder vollständig erfüllt noch nach vorzeitiger Beendigung gemäß § 649 Satz 2 BGB abgerechnet habe. 11 In der Honorarvereinbarung vom 27. Juli 2000 sei eine einheitliche Hono-rierung der aus sechs Positionen bestehenden Gesamtleistung der Klägerin vorgesehen, die ein [X.] von 60.000 DM sowie eine von den nachgewiesenen [X.] abhängige zehnprozen-tige Anteilsvergütung enthalten habe. Es handele sich insoweit nicht um zwei zu trennende Vergütungsposten für unterschiedliche Leistungen, sondern um eine gesonderte, weil zum Teil erfolgsabhängige Entgeltvereinbarung. Dem aus dem Pauschalhonorar und [X.] kombinierten Gesamthonorar stünden sechs verschiedene Leistungspositionen gegenüber, die die Klägerin nur teilweise erfüllt habe. Diese Teilerfüllung habe sie nicht ins Verhältnis zum vereinbarten Gesamthonorar gesetzt und dementsprechend abgerechnet, sondern ohne er-kennbare Berücksichtigung der nicht enthaltenen Leistungen ihr "[X.]" berechnet. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 12 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Vertragsverhältnis der Parteien vorzeitig beendet wurde. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte nach Einstellung der 13 - 6 - Arbeiten durch die Klägerin eine weitere Leistungserbringung nicht gefordert hat. 14 Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin nach vorzeitiger Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags ihre Leistungen nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen habe. Die Klägerin [X.] lediglich eine Vergütung für erbrachte Leistungen. Diese richtet sich nach § 631 BGB. 2. Das Honorar und die ermittelten Überzahlungen hat die Klägerin so-wohl in den vorgelegten [X.] als auch in der Klageschrift schlüs-sig dargestellt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in § 5 des [X.] getroffenen Entgeltvereinbarung, das zehn-prozentige Erfolgshonorar stelle zusammen mit dem [X.] eine einheitliche Vergütung dar, hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Sie entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und orientiert sich nicht an [X.] anerkannten Auslegungsregeln. 15 Das Berufungsgericht setzt sich über den Wortlaut des [X.]. Danach ist das Erfolgshonorar ausschließlich für nachgewiesene Über-zahlungen zu leisten. Die Ermittlung der Überzahlung setzt zwar voraus, dass die Klägerin Teilleistungen aus dem Leistungskatalog des § 3 des [X.], insbesondere überprüft, welche Leistungen die Architekten tatsächlich und in verwertbarer Weise erbracht haben. Das Erfolgshonorar ist nicht davon abhängig, welcher Anteil der Pauschalvergütung der Klägerin für diese Über-prüfung zusteht. Die Klägerin kann das Erfolgshonorar unabhängig von dem verdienten Teil des [X.]s beanspruchen, wenn sie die be-haupteten Überzahlungen eindeutig nachgewiesen hat. 16 - 7 - Feststellungen dazu, dass die Parteien eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung in dem von ihm angenommenen Sinn geschlossen haben, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 17 18 3. Die Abweisung des vertraglichen Vergütungsanspruchs lässt sich auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vereinbarung der Parteien nicht wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nichtig, Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB. a) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Er-laubnispflicht des Art. 1 § 1 [X.] fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaft-licher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher [X.] geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine [X.] Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchtigung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benö-tigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbare Tätigkeit han-delt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des [X.]es rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die [X.] bestimmter Handlungen untersagt werden soll ([X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 2458). 19 - 8 - b) Auf dieser Grundlage ist die von der Klägerin geschuldete Leistung nicht als unerlaubte Rechtsberatung einzuordnen. Die Klägerin hat es über-nommen, die Rechnungen für Planungsleistungen des von dem Beklagten be-auftragten Architekten [X.] zu überprüfen. Außerdem sollten die er-brachten Leistungen auf Förderfähigkeit geprüft werden. Die Aufgabe der Klä-gerin hatte ihren Schwerpunkt in einer fachlichen Prüfung der durch den Archi-tekten erbrachten Planungsleistungen und deren Bewertung. Sie bezweckte im Wesentlichen die Kontrolle dieser Leistungen und damit die Sicherung der [X.] und der Wirtschaftlichkeit des geplanten Bauvorhabens. Diese allgemein als Teil einer Projektsteuerung qualifizierte Aufgabenstellung hat ihren Schwer-punkt nicht in einer rechtlichen Beratung. Es handelt sich um eine [X.] von Architekten und Ingenieuren vorgenommene Leistung. Sie ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Leistung von Architekten, die ihrerseits [X.] werden, die Arbeiten von Bauunternehmern und deren Rechnungen fach-lich zu prüfen. Der Umstand, dass eine solche Prüfung nicht ohne Würdigung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen stattfinden kann, erhebt die ge-schuldete Leistung nicht zur unerlaubten Rechtsberatung. Die mit ihrer Tätigkeit zwangsläufig verbundene Rechtsbesorgung der Klägerin vollzieht sich im Rah-men ihrer fachlich definierten Aufgabe und dient ihrem Zweck (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1976 - [X.], NJW 1976, 1635). Das gilt auch für die Bera-tung über die Förderfähigkeit. Diese war eingebettet in das von dem gesamten Vertrag verfolgte Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu sichern (vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 2458). 20 c) Ohne Bedeutung ist es, dass der Vertrag auch das Ziel verfolgte, die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch gegen den Architekten zu schaffen und die Parteien insoweit ein Erfolgshonorar vereinbart haben. Dass sich aufgrund einer fachlichen Beratung eine Rechtsverfolgung anschließen kann, begründet keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.]. Zu Unrecht beruft sich 21 - 9 - der Beklagte auf eine Entscheidung des [X.] ([X.], Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.], 727). In dem jenem Urteil zugrunde liegenden Fall lag der Schwerpunkt auf der rechtlich beratenden Tätigkeit. Der Auftragnehmer hatte die Beratung übernommen, ob und gegebenenfalls auf welchem Wege der Auftraggeber die Änderung eines Vertrages herbeiführen könne und zwar zum Zwecke der Erhöhung einer Konzessionsabgabe. Eine vergleichbar umfassende rechtliche Beratung, die sich nicht auf eine fachliche Zuarbeit für die rechtliche Auseinandersetzung beschränkte, hat die Klägerin nicht übernommen. Ebenso wenig hat sie eine Beratung bei der Durchsetzung der eventuellen Forderung, die sich aufgrund ihrer fachlichen Feststellungen ergeben konnte, übernommen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16. März 1989 - [X.], NJW 1989, 2125). [X.]Wiebel [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.05.2003 - 2 O 36/02 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2004 - 2 U 31/04 -

Meta

VII ZR 290/04

07.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. VII ZR 290/04 (REWIS RS 2006, 413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 413

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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