Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 8 AZR 280/09

8. Senat | REWIS RS 2011, 9984

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Gegenstand

Schadensersatz - Nichtannahme eines Antrages auf Altersteilzeitarbeit


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2009 - 3 Sa 548/08 - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] - [X.] [X.] - vom 18. August 2008 - 5 Ca 341/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als habe dieser zum vorgesehenen Rentenbeginn, dem 1. September 2007, vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 5 SGB VI beanspruchen können.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des [X.]lägers wegen entgangenen Rentenbezugs.

2

Der 1947 geborene [X.]läger war seit 1. Juli 1980 bei der [X.], zuletzt als Vorschriftenverwalter im [X.] 42 in [X.], beschäftigt. [X.] Dienststelle war die Standortverwaltung [X.] (nunmehr [X.]-Dienstleistungszentrum [X.]).

3

Auf das Arbeitsverhältnis fanden [X.]. der [X.], der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV AT[X.]) sowie der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im [X.]usammenhang mit der Umgestaltung der [X.] vom 18. Juli 2001 ([X.]) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

„§ 1   

        

[X.]eltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses [X.] gilt für die im [X.]eschäftsbereich des [X.] ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den

                 

- Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.])

                 

…       

                 

fallen und deren Arbeitsplätze in der [X.]eit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf [X.]rund der Ne[X.]usrichtung der [X.] wegfallen.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Unterrichtungspflicht

        

(1)     

Die betroffenen Arbeitnehmer sind rechtzeitig über die ihren Arbeitsplatz betreffenden Organisationsentscheidungen und deren Auswirkungen zu unterrichten. Sie müssen rechtzeitig vor sie betreffenden Personalentscheidungen ihre Vorstellungen für eine weitere Verwendung in Personalgesprächen einbringen können.

        

(2)     

Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über die vorgesehenen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu unterrichten. Er hat die personellen und [X.] Auswirkungen dieser Maßnahmen mit der Personalvertretung zu beraten.

        

(3)     

Die Beteiligungsrechte der [X.] bleiben unberührt.

        

§ 9     

        

Abfindung

        

(1)     

Der Arbeitnehmer, der nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) im gegenseitigen Einvernehmen vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe folgender Tabelle:

                 

…       

                 

Erklärt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Wochen seit dem Angebot eines Auflösungsvertrages schriftlich seine endgültige [X.]ustimmung zu der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erhöht sich der aus Unterabsatz 1 ergebende [X.] um 25 v.H. …

        

§ 10   

        

Altersteilzeitarbeit

        

Unter [X.]eltung des [X.] zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV AT[X.]) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach folgenden Maßgaben vereinbart werden:

        

1.    

Mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des TV AT[X.] erfüllen, kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dienstliche bzw. betriebliche [X.]ründe entgegenstehen.

                 

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über den Antrag auf Altersteilzeitarbeit zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

2.    

Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 2 Abs. 2 und 3 TV AT[X.].“

4

§ 2 TV AT[X.] bestimmt auszugsweise:

        

„(1)   

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet haben,

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 [X.]/[X.]-O) von fünf Jahren vollendet haben und

                 

c)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 [X.]alendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem [X.] gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der [X.]rundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des [X.] sein.

        

(2)     

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. …

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche [X.]ründe entgegenstehen.“

5

Im Hinblick auf die Vollendung seines 55. Lebensjahres und der deswegen eröffneten Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit ließ sich der [X.]läger im Jan[X.]r 2002 durch Mitarbeiter der [X.] über Altersteilzeit beraten und erhielt bei dieser [X.]elegenheit verschiedene Merkblätter ausgehändigt.

6

Am 7. März 2002 erhielt der [X.]läger eine Rentenauskunft von der [X.] ([X.]) bezüglich eines Rentenbeginns am 1. September 2007. Am 11. September 2002 wurde ihm eine weitere Rentenauskunft, die [X.]. die Variante eines Rentenbeginns ab dem 1. September 2007 wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres enthielt, erteilt.

7

Aufgrund eines entsprechenden Organisationsbefehls wurde am 25. November 2003 bekannt, dass die [X.] des [X.]lägers mit Ablauf des 31. Dezember 2009 aufgelöst werden solle.

8

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 beantragte der [X.]läger bei der zuständigen Standortverwaltung [X.] Altersteilzeit im Blockmodell ab September 2004 bis zu seinem Rentenbeginn im September 2007. Der Leiter der [X.] des [X.]lägers, [X.], bestätigte am 19. Dezember 2003, dass der beantragten Altersteilzeit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den klägerischen Antrag wurde bis zum 31. Dezember 2003 nicht entschieden.

9

Nachdem der [X.]läger zu einem nicht näher bestimmten [X.]eitpunkt auf die Beklagte zugekommen war und um den Abschluss eines [X.] nachgesucht hatte, teilte ihm die Standortverwaltung [X.] am 7. Jan[X.]r 2004 schriftlich [X.]. mit:

        

„Sehr geehrter Herr B,

        

mit Ablauf des 31.12.2009 wird gemäß o.g. Entscheidung des [X.] das LwMatDp 42 in [X.] aufgelöst.

        

Damit sind Sie Betroffener im Sinne des [X.] über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im [X.]usammenhang mit der Umgestaltung der [X.] ([X.]).

        

Sollten Sie Interesse haben, aus Ihrem unbefristeten Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag auszuscheiden, biete ich Ihnen eine Abfindung gem. § 9 [X.] an.

        

…“    

Am 12. Jan[X.]r 2004 schrieb der [X.]läger an die Beklagte:

        

„Betreff: Angebot Abfindung gem. § 9 TV[X.]

        

Sehr geehrte Frau S,

        

hiermit möchte ich Ihr Angebot vom 07.01.2004 gem. § 9 TV[X.] (Abfindung) annehmen.

        

Mein Arbeitsverhältnis wird dann zum [X.] enden.

        

Eine Übernahme eines anderen Arbeitgebers, bei dem Versicherungspflicht in der [X.] besteht, wird es nicht geben.

        

Bitte lassen Sie [X.] den Auflösungsvertrag schnellstens zukommen, da ich wichtige Termine beim Arbeitsamt nicht versäumen darf.

        

…“    

Hintergrund der Bitte um schnellen Abschluss des [X.] war, dass der [X.]läger eine Frist von 18 Monaten zwischen Abschluss des [X.] und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhalten musste, um den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden. Der [X.]läger beabsichtigte, nach Ablauf des 20. August 2005 für die Dauer von zwei Jahren Arbeitslosengeld zu beziehen und sodann ab September 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu beziehen.

Am 13. Jan[X.]r 2004 schlossen die Beklagte und der [X.]läger einen Auflösungsvertrag. Nach diesem sollte der [X.]läger mit Ablauf des 20. August 2005 wegen Wegfalls des Dienstpostens durch Auflösung der [X.] aufgrund der Ne[X.]usrichtung der [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]) im gegenseitigen Einvernehmen gegen Abfindung gemäß § 9 [X.] aus dem Dienst der [X.]verwaltung ausscheiden.

Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des [X.]lägers im August 2005 zahlte die Beklagte an diesen die ihm gemäß § 9 [X.] zustehende Abfindung in Höhe von 20 Monatsbezügen.

Bereits am 3. Dezember 2003 hatte die Bundesregierung den Entwurf eines [X.]esetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) beschlossen. Der Entwurf sah eine Änderung des § 237 S[X.]B VI bezüglich des Renteneintrittsalters für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vor. Während es nach der bisherigen Fassung von § 237 S[X.]B VI möglich war, unter bestimmten Voraussetzungen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu erhalten, sollte dies nach dem [X.]esetzentwurf ab dem 1. Jan[X.]r 2004 erst ab einem späteren Lebensalter möglich sein. Das am 26. Juli 2004 verkündete [X.] vom 21. Juli 2004 (B[X.]Bl. I S. 1791) entspricht dem Regierungsentwurf. § 237 Abs. 5 S[X.]B VI lautet in der Fassung des [X.]es auszugsweise:

        

„(5)   

Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

        

…       

        
        

2.    

deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer [X.]ündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Jan[X.]r 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,

        

…       

        
        

nicht angehoben.“

Über den [X.]abinettsbeschluss vom 3. Dezember 2003 wurde in den Medien und im [X.] berichtet. Der [X.]läger hatte weder den [X.]abinettsbeschluss noch den [X.]esetzesentwurf zur [X.]enntnis genommen.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 teilte die [X.] dem [X.]läger mit, dass seinem Antrag vom 6. Juli 2007 auf [X.]ewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 S[X.]B VI ab dem 1. September 2007 nicht entsprochen werden könne. Vertrauensschutz bestehe für ihn nicht, da seine Vereinbarung erst am 13. Jan[X.]r 2004, also nicht vor dem 1. Jan[X.]r 2004, getroffen worden sei. Die Rente wegen Arbeitslosigkeit könne daher frühestens zum 1. Mai 2009 mit einem Abschlag von [X.] beginnen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete [X.]lage blieb vor den [X.]erichten der Sozialgerichtsbarkeit ohne Erfolg.

In der [X.]eit vom 21. August 2005 bis zum 19. April 2008 erhielt der [X.]läger Arbeitslosengeld. Danach war er ohne Einkünfte. Seit dem 1. Mai 2009 bezieht der [X.]läger Altersrente.

Der [X.]läger meint, er sei im Wege des Schadensersatzes von der [X.] so zu stellen, als hätte er ab dem 1. September 2007 vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezogen, da ihn die Beklagte vor und bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht richtig informiert habe und ihn auch nicht darauf hingewiesen habe, dass die ihm unbekannte Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 S[X.]B VI nur für bis zum 31. Dezember 2003 geschlossene [X.] gilt. Hätte ihn die Beklagte rechtzeitig und zutreffend informiert, hätte er den Aufhebungsvertrag oder eine Altersteilzeitvereinbarung vor dem 31. Dezember 2003 geschlossen. Insbesondere hätte er im Jan[X.]r 2004 keinen Aufhebungsvertrag mehr vereinbart. [X.]rundlage des [X.] sei nämlich gewesen, dass er zum 20. August 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, hiernach für die Dauer von zwei Jahren Arbeitslosengeld beziehe und sodann mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab dem 1. September 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalte. Dies sei bei einem Vertragsschluss im Jan[X.]r 2004 aufgrund der Stichtagsregelung in der beabsichtigten [X.]esetzesänderung jedoch nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte habe sowohl die beabsichtigte [X.]esetzesänderung gekannt als auch gewusst, dass er mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in den vorgezogenen Altersrentenbezug übertreten wollte. Die Beklagte habe ihn „sehenden Auges ins offene Messer rennen lassen“, weil sie mit ihm vor dem 1. Jan[X.]r 2004 weder eine Auflösungs- noch eine Altersteilzeitarbeitsvereinbarung geschlossen habe.

Der [X.]läger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den [X.]läger so zu stellen, als habe dieser zum vorgesehenen Rentenbeginn, dem 1. September 2007, vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 5 S[X.]B VI beanspruchen können.

Die Beklagte beantragt, die [X.]lage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, Aufklärungs- und Hinweispflichten hätten weder vor dem 1. Jan[X.]r 2004 noch vor Abschluss des [X.] bestanden. Auch sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine Altersteilzeit- oder Aufhebungsvereinbarung noch im Dezember 2003 zu schließen.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Die Berufung des [X.]lägers hat das [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der [X.]läger seinen [X.]lageanspruch weiter, während die Beklagte die [X.]urückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Ihm steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

I. Das [X.] hat einen Anspruch des [X.] auf Schadensersatz verneint, da weder ein vertraglicher Anspruch noch ein Anspruch wegen einer Störung der [X.]eschäftsgrundlage des [X.] vom 13. Januar 2004 gegeben sei. Auch einen Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 und §§ 249 ff. [X.] hat das [X.] verneint. Es hat angenommen, soweit dem Kläger durch ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei und gegebenenfalls noch künftig entstehen werde, habe hierbei ein Mitverschulden des [X.] mitgewirkt. Dieses sei derart erheblich, dass es zum Wegfall einer etwaigen Ersatzpflicht der Beklagten führe.

[X.]war bestehe die Verpflichtung des Arbeitgebers, gegenüber Arbeitnehmern im Hinblick auf die versorgungsrechtlichen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens zutreffende Angaben zu machen, fehlerhafte Auskünfte habe die Beklagte dem Kläger aber im [X.]usammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht erteilt.

Allerdings könne eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, soweit sie den Kläger nicht rechtzeitig auf die bis zum 31. Dezember 2003 bestehende Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 [X.] hingewiesen habe. Dabei sei zwar festzustellen, dass die handelnden Vertreter der Beklagten bereits im Laufe des Monats Dezember 2003 von der bevorstehenden [X.]esetzesänderung Kenntnis hatten, dass jedoch andererseits der [X.]eltungszeitraum der Vertrauensschutzregelung recht knapp bemessen war. Eine Hinweispflicht der Beklagten hätte frühestens ab dem 19. Dezember 2003 bestehen können. Erst zu diesem [X.]eitpunkt habe der [X.] Dienststelle der Antrag des [X.] auf Altersteilzeit vorgelegen. Unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2003 verbleibenden Arbeitstage stelle sich das Verschulden der Beklagten bezüglich des Unterlassens eines Hinweises auf Änderung der Rechtslage als gering dar, zumal ein schlichter Hinweis nicht genügt hätte. Vielmehr hätte es einer Mitwirkungshandlung des [X.] (Abschluss einer Vereinbarung vor dem 1. Januar 2004) bedurft, damit dieser in den [X.]enuss der Vertrauensschutzregelung hätte kommen können. An einer solchen Mitwirkungshandlung habe es der Kläger fehlen lassen. Daher sei dem Kläger ein Mitverschulden zur Last zu legen, welches zum Untergang eines möglichen Schadensersatzanspruchs führe. Er habe es trotz objektiv gegebener Informationsmöglichkeiten unterlassen, sich über die anstehenden Änderungen im Rentenrecht zu informieren, obgleich diese [X.]egenstand einer breiten öffentlichen Diskussion gewesen seien. Der Kläger habe auch nicht auf die im [X.] eingeholten Informationen vertrauen dürfen, da diese im Dezember 2003 nicht mehr aktuell gewesen seien und er mit Änderungen im Rentenrecht habe rechnen müssen.

Dass die Beklagte nicht noch im Dezember 2003 eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Kläger getroffen habe, begründe keinen Schuldvorwurf, weil keine solche Verpflichtung zum Vertragsschluss bestanden habe. Den Personen, welche die Beklagte gegenüber dem Kläger vertreten hätten, sei eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen, die am 31. Dezember 2003 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte hätte nur dann über den [X.] vom 16. Dezember 2003 „postwendend“ befinden müssen, wenn der Kläger auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen oder aber den [X.] mit Nachdruck weiterverfolgt hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er in der Folgezeit um einen Auflösungsvertrag nachgesucht. Damit habe er sich widersprüchlich verhalten und eine unklare Lage geschaffen. Soweit der Beklagten diesbezüglich überhaupt ein Schuldvorwurf zu machen sei, sei ihr Verschulden derartig gering, dass es im Rahmen des § 254 Abs. 1 [X.] gegenüber der groben Obliegenheitsverletzung des [X.] vollständig zurücktrete.

Sollte eine Hinweispflicht für die Beklagte auch nach dem 31. Dezember 2003 noch bestanden haben, lasse sich nicht feststellen, dass durch die entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten der Nachteil des [X.] begründet worden sein könnte, dessen Ausgleich er begehrt. Der Kläger habe vorgetragen, dass er im Januar 2004 den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er von der Beklagten über die Stichtagsregelung informiert worden wäre. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] könnte mithin nur auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten [X.] hinaus gerichtet sein und nicht darauf, ihn so zu stellen, als hätte er ab 1. September 2007 vorgezogene Altersrente bezogen.

II. [X.] hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

Nach § 256 Abs. 1 [X.]PO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen ([X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] [X.]PO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA [X.]PO 2002 § 256 Nr. 2).

Dem Feststellungsantrag steht der Vorrang der Leistungsklage vorliegend nicht entgegen. [X.]war hat aus [X.]ründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang vor einer Feststellungsklage, wenn der Kläger seinen Anspruch beziffern kann ([X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] [X.]PO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA [X.]PO 2002 § 256 Nr. 2 ), jedoch kann dennoch ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 [X.]PO bestehen, wenn durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den [X.]wang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 11. März 2008 - 3 [X.] - [X.]E 126, 120 = [X.] § 131 Nr. 1 = EzA [X.] § 4 Nr. 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Richtet sich die Feststellungsklage nämlich gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, kann erwartet werden, dass dieser einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird ([X.] 29. September 2004 - 5 [X.] - [X.]E 112, 112 = AP [X.] § 242 Betriebliche Übung Nr. 67 = EzA [X.] 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 3).

[X.]wischen den Parteien ist einzig die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem [X.]runde nach streitig, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin ein Feststellungsurteil in gleicher Weise umsetzen wird wie ein Leistungsurteil.

2. Die Klage ist entgegen der Ansicht des [X.]s begründet.

a) Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die Beklagte gegen [X.] verstoßen hat. Die Klage ist nämlich bereits deshalb begründet, weil die Beklagte gegen die vertragliche Nebenpflicht, den Antrag des [X.] auf Altersteilzeit vom 16. Dezember 2003 vor Ablauf des 31. Dezember 2003 anzunehmen, schuldhaft verstoßen hat.

aa) Aus einem Schuldverhältnis erwachsen einer Vertragspartei nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Diese nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 [X.] ausdrücklich normierten Pflichten waren bereits vor dem Inkrafttreten dieser Norm aus § 242 [X.] abgeleitet worden.

Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im [X.]usammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach [X.] und [X.]lauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auf die Rechte und Rechtsgüter der Arbeitnehmer gilt für alle schutzwürdigen Interessen, so auch für Vermögensinteressen (vgl. [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] - [X.]E 126, 120 = [X.] § 131 Nr. 1 = EzA [X.] § 4 Nr. 7).

bb) Der Beklagten, handelnd durch den Leiter der [X.], K, lag spätestens am 19. Dezember 2003 der Antrag des [X.] auf Altersteilzeit vor. [X.]rundsätzlich hätte keine Verpflichtung für die Beklagte bestanden, über diesen Antrag binnen eines bestimmten [X.]eitraumes zu entscheiden. Allerdings hatte zum [X.]eitpunkt der Antragstellung - wie das [X.] festgestellt hat - die Beklagte Kenntnis von dem [X.]esetzentwurf zu § 237 Abs. 5 S[X.]B VI und der darin vorgesehenen Stichtagsregelung. Mit dieser sollte nach dem Willen der Bundesregierung gewährleistet werden, „dass potenziell berechtigte Versicherte auf der [X.]rundlage des [X.] über den [X.]esetzentwurf (3. Dezember 2003) ihre Möglichkeit zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen und gegebenenfalls noch einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit abschließen können“ ([X.]. 1/04 S. 63 f.). Der Beklagten war bekannt, dass nach dem [X.]esetzentwurf nur eine Annahme des [X.]es des [X.] vor Ablauf des 31. Dezember 2003 die im Antrag bezeichnete Absicht des [X.], ab September 2007 Altersrente in Anspruch zu nehmen, ermöglichen konnte. Allein die Möglichkeit, dass bis zur Verkündung des [X.] noch Änderungen am [X.]esetzentwurf vorgenommen werden konnten, entband die Beklagte nicht von der Verpflichtung, im Hinblick auf die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen des § 237 [X.] unverzüglich über den klägerischen [X.] zu befinden. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil im Dezember 2003 keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, welche die Annahme der Beklagten hätten rechtfertigen können, es werde im [X.]esetzgebungsverfahren nicht zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters oder zu einer grundlegenden Änderung der beabsichtigten Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs. 5 Nr. 2 [X.] kommen.

cc) Die Beklagte wäre zur Annahme des klägerischen Antrages vom 16. Dezember 2003 verpflichtet gewesen, weil der Kläger Anspruch auf Altersteilzeit hatte.

§ 10 TV [X.] verweist darauf, dass unter der [X.]eltung des [X.] der Abschluss eines [X.] möglich ist. § 2 Abs. 1 [X.] bestimmt ebenso wie § 10 Nr. 1 Satz 1 TV [X.], dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der [X.]rundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren kann. Der mit diesen „[X.]en“ für den öffentlichen Arbeitgeber eröffnete weite Entscheidungsspielraum ist jedoch durch § 10 Nr. 1 Satz 2 TV [X.] eingeschränkt worden.

Bei der Entscheidung über [X.] von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Ersichtlich haben die Tarifvertragsparteien mit der „Kann-Bestimmung“ nicht allein die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und daher mit den Arbeitnehmern auf der [X.]rundlage des Altersteilzeitgesetzes Verträge schließen kann. Ein Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen gemäß § 315 [X.] wahrt. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren ([X.] 12. Dezember 2000 - 9 [X.] - [X.]E 96, 363 = [X.] § 3 Nr. 1 = EzA TV[X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 1).

Für eine ablehnende Entscheidung braucht der Arbeitgeber sachliche, nicht aber zwingend betriebliche oder dienstliche [X.]ründe. [X.]u den sachlichen [X.]ründen zählen auch finanzielle Erwägungen. Der Begriff des sachlichen [X.]rundes umfasst zunächst dienstliche oder betriebliche [X.]ründe, geht aber auch darüber hinaus. Dies bedeutet, dass dienstliche oder betriebliche [X.]ründe stets auch sachliche [X.]ründe sind, jedoch nicht jeder sachliche [X.]rund gleichzeitig einen dienstlichen oder betrieblichen [X.]rund darstellt.

§ 10 Nr. 1 Satz 2 TV [X.] regelt im [X.]usammenhang mit der „[X.]“, dass der Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 1 die Vereinbarung eines [X.] ablehnen kann, soweit dienstliche bzw. betriebliche [X.]ründe entgegenstehen. Da dieser Umstand bereits im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 [X.] berücksichtigungsfähig ist, wäre diese tarifliche Regelung überflüssig, wenn ihr keine weitere Bedeutung beigemessen würde. Deshalb ist aus § 10 Nr. 1 Satz 2 TV [X.] zu folgern, dass für die Ablehnung eines [X.]es nach § 10 Nr. 1 Satz 1 TV [X.] nicht jedweder sachliche [X.]rund genügt, sondern ausschließlich dienstliche oder betriebliche [X.]ründe den Arbeitgeber zur Ablehnung eines [X.]es berechtigen.

Diese Einschränkung des Entscheidungsspielraums des Arbeitgebers ergibt sich auch aus dem Vergleich der Regelungen in § 10 Nr. 1 TV [X.] mit denen des § 2 [X.]. Während sich in § 10 Nr. 1 TV [X.] an Satz 1 (Altersteilzeit für Arbeitnehmer unter 60 Jahren) unmittelbar der Satz: „Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen die Vereinbarung eines [X.] ablehnen, soweit dienstliche bzw. betriebliche [X.]ründe entgegenstehen“ anschließt, wird in § 2 Abs. 2 [X.] zunächst ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit für Arbeitnehmer begründet, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Erst hiernach regelt § 2 Abs. 3 [X.], dass der Arbeitgeber die Vereinbarung eines [X.] ablehnen kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche [X.]ründe entgegenstehen.

Sowohl aus der systematischen Stellung als auch aus Sinn und [X.]weck der Regelungen in § 2 [X.] ist zu folgern, dass sich § 2 Abs. 3 [X.] lediglich auf Abs. 2 bezieht und in Bezug auf Abs. 1 (Altersteilzeit für Arbeitnehmer unter 60 Jahren) nicht anzuwenden ist ([X.] 12. Dezember 2000 - 9 [X.] - [X.]E 96, 363 = [X.] § 3 Nr. 1 = EzA TV[X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 1). Abs. 1 erlaubt dem Arbeitgeber die Ablehnung eines [X.]es eines unter 60-jährigen Arbeitnehmers im Rahmen billigen Ermessens gemäß § 315 [X.]. Er stellt somit deutlich niedrigere Anforderungen an die Möglichkeit der Ablehnung (im Ergebnis ebenso: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Stand Juni 2006 Teil VI - [X.]. 13.3). Da sich im [X.]egensatz hierzu in § 10 Nr. 1 TV [X.] die Möglichkeit der Einwendung „dienstlicher bzw. betrieblicher [X.]ründe“ unmittelbar an die „[X.]“ des Satzes 1 (Altersteilzeit für Arbeitnehmer unter 60 Jahren) anschließt, ist zu folgern, dass eine Ablehnung von Altersteilzeitwünschen der unter 60-jährigen Arbeitnehmer nur bei Vorliegen dienstlicher oder betrieblicher [X.]ründe möglich ist.

Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 hatte der Leiter der [X.] bestätigt, dass der „beantragten Altersteilzeit dringende dienstliche Belange“ nicht entgegenstehen. Auch hat die Beklagte im Rechtsstreit keine [X.]ründe vorgetragen, weshalb der [X.] des [X.] abzulehnen gewesen wäre.

dd) Die rechtzeitige Annahme des [X.]es des [X.] war der Beklagten nicht unmöglich oder unzumutbar. Selbst wenn zu ihren [X.]unsten unterstellt wird, der [X.] vom 16. Dezember 2003 habe erst am Freitag, dem 19. Dezember 2003, bei der [X.] vorgelegen, so ist nicht ersichtlich, weshalb eine abschließende Bearbeitung an den verbleibenden vier Arbeitstagen (Montag 22., Dienstag 23., Montag 29. und Dienstag 30. Dezember 2003) nicht möglich gewesen sein soll. [X.]war konnte der [X.] nicht von der [X.] in [X.] rechtsverbindlich angenommen werden, aber weshalb eine kurzfristige Weiterleitung an die Standortverwaltung [X.] nicht möglich gewesen war, ist weder erkennbar noch von der Beklagten nachvollziehbar dargetan.

Hinzu kommt, dass die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnis des [X.]esetzentwurfes mit der darin enthaltenen Stichtagsregelung organisatorische Maßnahmen hätte treffen müssen, um kurzfristig auf Wünsche von Arbeitnehmern auf Abschluss von Altersteilzeit- oder Aufhebungsvereinbarungen reagieren zu können. Wenn die Bundesregierung in einem [X.]esetzesentwurf einen zeitnahen Stichtag bezeichnet und zur Begründung angibt, dass mit der Festsetzung des Stichtages insbesondere gewährleistet werde, dass potenziell berechtigte Versicherte die Möglichkeit zur Vereinbarung von Altersteilzeit überprüfen und gegebenenfalls noch einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit abschließen können, so muss zumindest die öffentliche Verwaltung die [X.]ewähr dafür schaffen, dass entsprechende Anträge ihrer Arbeitnehmer zeitnah, dh. vor dem Stichtag verbeschieden werden.

Ein solcher zeitnaher Abschluss der vom Kläger gewünschten Altersteilzeitvereinbarung wäre trotz des engen [X.]eitrahmens auch möglich gewesen. Der [X.] war bereits so konkret, dass es keiner weiteren Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten vor Annahme des Antrages bedurft hätte. Um dem Schriftformerfordernis des § 4 [X.] zu genügen, wäre es möglich gewesen, auf dem schriftlichen Antrag des [X.] die Annahme des [X.]es zu erklären.

Soweit das [X.] auf eine der Beklagten [X.] abstellt, die am 31. Dezember 2003 noch nicht abgelaufen gewesen sei, findet diese Annahme weder in den Feststellungen des [X.]s noch im Parteivortrag eine Stütze. Dass bei der Beklagten vor Ablauf des 31. Dezember 2003 überlegt worden ist, ob der [X.] des [X.] angenommen werden soll, ist nicht vorgetragen. Die Beklagte hat lediglich ausgeführt: „Damit reduziert sich die Begründung des Anspruchs durch den Kläger darauf, dass er behauptet, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, a) seinen Antrag vom 16.12.2003 während der [X.] bis spätestens 31.12.2003 abschließend zu bearbeiten und zu bescheiden und b) diesem Antrag stattzugeben. Woraus eine solche doppelte Rechtspflicht der Beklagten abgeleitet werden können soll ist im gesamten bisherigen klägerischen Vorbringen nicht dargelegt und für die Beklagte unerfindlich.“

ee) Der Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verpflichtung, noch im [X.] den Antrag des [X.] auf Abschluss eines [X.] anzunehmen, erfolgte schuldhaft im Sinne des § 276 [X.].

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] haftet der Schuldner nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Aus der Formulierung des [X.]esetzes ergibt sich, dass der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für das [X.] trägt. Steht daher die Verletzung der Pflichten aus einem Schuldverhältnis fest, muss sich der Schuldner entlasten. Dies hat die Beklagte nicht getan. Hierbei ist es gleichgültig, ob sie sich ein Verschulden des Leiters der [X.] in [X.] (wegen einer möglicherweise verzögerten Weiterreichung des Antrages) oder ein Verschulden der Leiterin der Standortverwaltung [X.] (wegen verzögerter Bearbeitung) nach § 278 [X.] zurechnen lassen muss oder ob ein eigenes Organisationsverschulden wegen der unzureichenden Verfahrensabläufe anzunehmen ist.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s liegt kein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden des [X.] vor.

Das Berufungsgericht meint, es hätte dem Kläger oblegen, sich über Änderungen im Sozialversicherungsrecht zu informieren. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, über den [X.] vom 16. Dezember 2003 „postwendend“ zu befinden, weil der Kläger nicht ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen und seinen [X.] nicht mit Nachdruck weiterverfolgt habe. Vielmehr sei er in der Folgezeit (mündlich bzw. fernmündlich) auf die Beklagte zugekommen und habe um einen Auflösungsvertrag nachgesucht. Damit habe er sich widersprüchlich verhalten und eine unklare Lage geschaffen. Von diesem [X.]eschehensablauf ist das [X.] aufgrund der Feststellungen in der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 18. August 2008 in Verbindung mit den Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil ausgegangen.

Die diesbezüglichen Passagen in der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2008 lauten:

        

„[X.] der Beklagten verweist darauf, dass älteren Arbeitnehmern wie dem Kläger grundsätzlich von der Beklagten kein Auflösungsvertrag angeboten werde. Dies auch im Hinblick darauf, dass dann die älteren Arbeitnehmer noch in die Arbeitslosigkeit gehen müssten. [X.]rundsätzlich werde deswegen den älteren Arbeitnehmern nur ein [X.] angeboten.

        

Es sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar, wann sich der Kläger dann an die Beklagte gewandt habe wegen des Auflösungsvertrages. Dies müsse aber vor dem 07.01.2004 gewesen sein, weil sonst dieses Schreiben der Beklagten, gerichtet an den Kläger, keinen Sinn mache.

        

Der Kläger habe sich daher wohl zwischen dem [X.]eitpunkt des Antrages wegen der Altersteilzeit am 16.12.2003 und dem Schreiben vom 07.01.2004 an die Beklagte gewandt wegen der Auflösungsvereinbarung.“

Die entsprechenden Ausführungen im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils lauten:

        

„Am 25.11.2003 wurde aufgrund eines Organisationsbefehls der Beklagten verbindlich bekannt gegeben, dass die Dienststelle [X.] 42 in [X.] mit Ablauf des 31.12.2009 aufgelöst wird.

        

Daraufhin wurden von der Beklagten gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern verschiedene Möglichkeiten - [X.] bzw. Aufhebungsvertrag - vorgestellt.

        

In der Folge kam dann der Kläger auf die Beklagte zu und hat um den Abschluss eines Auflösungsvertrages nachgesucht.

        

…“    

[X.]utreffend ist, dass sich der Kläger vor dem Stellen seines [X.]es über die aktuelle Rechtslage nicht informiert und keine Erkundigungen über etwaige [X.]esetzesvorhaben eingezogen hatte. Allerdings war dies nicht kausal für den eingetretenen Schaden. Selbst wenn sich der Kläger über die beabsichtigte [X.]esetzesänderung und den beabsichtigten Stichtag informiert hätte, wäre der Schaden in Form des entgangenen Rentenbezuges gleichwohl entstanden, da die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, über den noch rechtzeitig gestellten Antrag bis zum 31. Dezember 2003 zu entscheiden.

Kausal wäre die unterlassene Informationseinholung durch den Kläger nur dann, wenn er - wie das [X.] im Ergebnis wohl meint - die Beklagte auf die beabsichtigte [X.]esetzesänderung und die deshalb erforderliche beschleunigte Sachbearbeitung seines Antrages hätte hinweisen müssen.

Unabhängig von der Frage, ob für den Kläger eine solche Rechtspflicht überhaupt bestehen konnte, bedurfte es im [X.] eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit allein deshalb nicht, weil die Beklagte den [X.]esetzesentwurf nebst der vorgesehenen Stichtagsregelung kannte.

Die Annahme des [X.]s, der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht begründet. [X.]war hatte der Kläger seinen [X.] im Dezember 2003 gestellt und im zeitlichen Fortgang den Abschluss eines Aufhebungsvertrages begehrt. Für das Entstehen der Schadensersatzpflicht der Beklagten war deren Pflichtverletzung bis einschließlich 31. Dezember 2003 Voraussetzung. Ein Mitverschulden des [X.] wäre mithin nur berücksichtigungsfähig, wenn dieses bis einschließlich 31. Dezember 2003 eingetreten wäre. Daher müsste der Kläger sein widersprüchliches Verhalten bis zu diesem [X.]eitpunkt an den Tag gelegt haben. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn er den Wunsch auf Abschluss eines [X.] gegenüber der Beklagten vor dem 1. Januar 2004 geäußert hätte. Dies ist aber weder von der insoweit für das Vorliegen eines Mitverschuldens des [X.] darlegungspflichtigen Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat ausweislich des Protokolls über die Kammerverhandlung vom 18. August 2008 vor dem Arbeitsgericht vielmehr erklärt, der Kläger habe sich wohl zwischen dem 16. Dezember 2003 und dem 7. Januar 2004 wegen der Auflösungsvereinbarung an sie gewandt. Infolgedessen trägt sogar die Beklagte selbst vor, es könne durchaus sein, dass der Kläger sein Auflösungsbegehren erst im Januar 2004 geäußert habe. In diesem Fall könnte er sich aber nicht vor dem schadensrelevanten 1. Januar 2004 widersprüchlich verhalten haben.

III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 [X.]PO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Hermann    

        

    Pauli    

                 

Meta

8 AZR 280/09

27.01.2011

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 18. August 2008, Az: 5 Ca 341/08, Urteil

§ 1 TVG, § 241 Abs 2 BGB, § 276 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 237 Abs 5 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 8 AZR 280/09 (REWIS RS 2011, 9984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Sa 284/17

8 AZR 98/11

12 Sa 716/19

9 Sa 29/16

9 Sa 151/15

12 Sa 751/12

11 Sa 1150/11

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