Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 266/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4999

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Januar 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBNotO §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1; BGB § 249 FbZum Ersatz eines Zinsschadens aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbe-stätigung.[X.], [X.]eil vom 17. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 17. Januar 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.]fr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 31. Mai 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurckve[X.]en.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzungauf Ersatz eines Zinsschadens in Anspruch.Mit von dem [X.]n [X.] vom 20. Juli 1995 kauftedie [X.] jeweils lastenfrei das lftige ideelle Miteigentum an den [X.] ([X.]) und 0,8 Mio. DM (K.). Nach [X.] war der Kaufpreis zwei [X.]tage nach dem Datum der [X.] zu [X.] 3 -Unter dem Datum vom 25. September 1995 zeigte der [X.] der Kl-gerin die [X.] des Kaufpreises fr das Objekt [X.] an. In dem [X.] es: "Die Löschung der in [X.] eingetragenen [X.]undpfandrechte ist [X.]". Am 28. September [X.] die [X.] den Kaufpreis [X.] zum 10. Oktober 1995 auf das vom [X.]n angegebene Nota-randerkonto. Der [X.] leitete ihn anschließend an die Verkferin weiter.Mit Schreiben vom 22. November 1995 teilte der [X.] der [X.]mit: "Es hat sich herausgestellt, daß der [X.]undschuldbrief bezlich desRechts III/1 ([X.]) nicht vorliegt." Der Brief war fr eine [X.] DM nebst 15 % Jahreszinsen ausgestellt. Er wurde mit [X.] Amtsgerichts [X.] vom 26. November 1996 fr kraftlos [X.].Die [X.] macht geltend, sie habe aufgrund der ver[X.]en Fllig-keitsmi[X.]ilung des [X.]n einen Zinsschaden erli[X.]n, weil sie den [X.] mit [X.]ilfe eines von ihrem Alleingesellschafter und [X.]sfrer, [X.] Kredits finanziert habe. [X.]ierzu hat sie einen Darlehensvertrag vom27. Juli r 2,1 Mio. DM vorgelegt. Den darin vereinbarten Zins - fr die[X.] vom 10. Oktober 1995 bis zum 30. November 1996 errechnet die [X.]einen Betrag in [X.]öhe von 148.919,33 DM - hat sie nach ihrer Behauptung an[X.] bezahlt.Das [X.] hat der auf Ersatz dieses Betrages gerichteten Klagestattgegeben; das [X.] hat sie abgewiesen. Mit ihrer [X.] die [X.] ihr Klagebegehren [X.] 4 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt [X.]:Die Klage sei [X.]. Es [X.] unterstellt werden, [X.] [X.] eine fahrlssige Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese habemlicherweise bei der [X.] sogar zu einem [X.] ge[X.].Indes kr vorliegend eingeklagte Zinsschaden nicht die Folge der Amts-pflichtverletzung sein. Es fehle bereits an der schlssigen Darlegung einesKausalzusammenhangs zwischen dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 undder Kaufpreiszahlung durch die [X.]. [X.] habe [X.] der [X.]in Vollzug des Darlehensvertrags ein Darlr 2,1 Mio. DM gewrt. Die[X.] habe den Kaufpreis jedoch nicht aus diesem Kredit bezahlt, [X.] mit [X.]ilfe einer von [X.] auf sein "Gesellschafterverwendungskonto" be-zahlten Einlage. [X.] mache die [X.] jedoch nicht geltend, son-dern Darlehenszinsen. Im rigen seien Einlagen nur begrenzt verzinslich.Nach dem klrischen Vortrag seien auch keine Zinsen aus dem Betrag von1,3 Mio. DM an [X.] gezahlt [X.] 5 -II.Diese Ausfrungen halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand.1. Der [X.] hat schuldhaft seine Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1Satz 1, § 24 Abs. 1 BNotO).Soll ein Notar im Rahmen der Vertragsabwicklung eine [X.]sbest-tigung erteilen, hat er die entsprechenden Tatsachen festzustellen und recht-lich zu prfen, ob die vertraglichen Voraussetzungen fr den Eintritt der Fllig-keit vorliegen ([X.], [X.]eil vom 21. November 1996 - [X.], [X.] 1997,325, 326; vom 17. Juni 1999 - [X.], [X.] 1999, 1642, 1643). Gibt erdie Besttigung ab, obwohl noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, sohaftet er demjenigen, der auf die Besttigung hin zahlt, fr dessen "Verfr-hungsschaden" ([X.]Z 96, 157, 165; [X.], [X.]eil vom 21. November 1996aaO).Im [X.]punkt der Erteilung der [X.]sbesttigung war dischungdes unter [X.] eingetragenen [X.]undpfandrechts nicht gewrleistet. Zurschung einer Briefgrundschuld ist - neben der schungsbewilligung - dieVorlage des [X.]undschuldbriefs erforderlich (§ 1144 BGB; § 41 Abs. 1 Satz 1GBO). Solange dieser nicht vorliegt oder durch Ausschluûurteil fr kraftlos [X.] wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GBO), kann dischung nicht erfolgen.- 6 -Der [X.] muûte dies wiss[X.] deshalb erkennen k,[X.] seine Besttigung vom 25. September 1995 falsch war.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.]schlssig dargetan, [X.] ihr durch den Notarfehler ein Schaden entstanden [X.]) Zur Schlssigkeit einer Klage ist insoweit nicht mehr zu fordern, als[X.] sich die geltend gemachte Rechtsfolge aus dem als richtig zu unterstellen-den Tatsachenvortrag des Klrs ableiten [X.] (vgl. [X.], [X.]eil vom [X.], NJW 1984, 2888, 2889; v. 25. Februar 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1488). Dabei ist auch dem Klr stiges eigenesoder unstreitiges Tatsachenvorbringen zu bercksichtigen (vgl. Zller/[X.],ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 10 und vor § 253 Rn. 23).Da sich die Urschlichkeit einer Amtspflichtverletzung fr den geltendgemachten Schaden danach beurteilt, welchen Verlauf die Dinge bei [X.] Verhalten genomm[X.]n und wie die Vermslage des Betroffe-nen wre, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen, [X.] gehandelt [X.] (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], [X.]eil vom [X.] - IX ZR 88/98, [X.] 2000, 1808, 1809), ist im vorliegenden Fall der Klage-vortrag schlssig, wenn sich aus ihm entnehmen [X.], [X.] sich die ver[X.]eZahlung des Kaufpreises fr das Objekt [X.] nachteilig auf das Vermr[X.] ausgewirkt hat.b) Das ist der Fall, weil die [X.] behauptet, die ver[X.]e [X.] Finanzierungskosten ausgelst, die bei der vertragsgemûen [X.]enZahlung nicht angefallen [X.] 7 -Im einzelnen hat die [X.] vorgetragen, sie habe am 27. Juli 1995 [X.] des Immobilienerwerbs mit ihrem Alleingesellschafter und Ge-scftsfrer [X.] einen Darlehensvertrag geschlossen. Darin habe [X.] sich ver-pflichtet, ihr den Kaufpreis von 2,1 Mio. DM darlehenshalber zur Verfzustellen. Umgekehrt habe sie, die [X.], sich verpflichtet, dieses Darlehen zuverzinsen, und zwar in [X.] Zinssatzes, den [X.] fr von ihm selbst bei derL. (im folgenden: [X.]) in Anspruch genommene Kredite zu zahlen habe, zu-zlich eines Aufschlages von 2 %. Den Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995hat die [X.] vorgelegt.Weiter hat die [X.] dargelegt, [X.] habe am 6. Oktober 1995 [X.] zum 10. Oktober 1995 auf ihr Konto Nr. 17515 bei der besagten[X.] den Betrag von 2,1 Mio. DM [X.]en, und hierzu den Überweisungs-trr vorgelegt. Am 10. Oktober 1995 sei ein Betrag in gleicher [X.], der sichaus Teilzahlungen von 1,3 Mio. DM und 0,8 Mio. DM zusammensetze, von [X.] Konto abgeflossen, und zwar an den [X.]n zum Zwecke der [X.]. Die beiden Überweisungstrr und den [X.] 10. Oktober 1995 hat die [X.] ebenfalls zu den Akten gereicht.[X.] hat die [X.] vorgetragen, die in der [X.] vom 10. [X.] bis 30. November 1996 entsprechend dem [X.] seien von ihr bezahlt worden.c) [X.] des Berufungsgerichts beruhen - wie [X.] zu Recht rt - teils auf der Auûerachtlassung wesentlichen Prozeû-stoffs (§ 286 ZPO), teils auf materiell-rechtlichen Fehlern.- 8 -aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, es fehle "bereits an einemschlssigen kausalen Zusammenhang" zwischen dem [X.] des [X.] und der Kaufpreiszahlung durch die [X.], weil [X.] vorgelegten Darlehensvertrages das Darlehen der [X.] "zur [X.]" habe gewrt werden sollen, der [X.]punkt der Darlehensgewh-rung nicht genannt worden und keine Zurckzahlung des Darlehens nach [X.] der angeschafften Immobilien vorgesehen gewesen sei.Dabei hat das Berufungsgericht zum einen nicht bercksichtigt, [X.] die[X.] im Zusammenhang mit dem Kauf der fraglichen Immobilien [X.] ha[X.], weil sie - auch nach dem Vortrag des [X.]n - den Kaufpreisnicht aus eigenen flssigen Mi[X.]ln bezahlen konnte. Es lag also nahe, [X.] die[X.] ein Darlehen aufnahm. Der Darlehensvertrag datiert vom 27. [X.]; er wurde somit gerade eine Woche nach der Beurkundung des [X.] abgeschlossen. In der Prmbel des Darlehensvertrags ist- was das Berufungsgericht zwar erwt, aber nicht gewrdigt hat - ausdrck-lich auf den vorausgegangenen [X.] Bezug genom-men. [X.]inzu kommt, [X.] der Darlehensbetrag auf 2,1 Mio. DM lautete, also ge-nau auf die [X.].Zum anderen spricht der Umstand, [X.] es in Nr. 3 des Darlehensvertra-ges heiût: "Die Verzinsung des Darlehens erfolgt ab dem Tage, an dem [X.] das Darlehen zur freien Verft", entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts nicht zwingend gegen die beabsichtigte Verwen-dung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises. Es handelt sich - [X.] Revision mit Recht geltend macht - um eine Regelung zum Beginn der Ver-- 9 -zinsung und nicht um eine solche zum Verwendungszweck. [X.] ha[X.] esder Darlehensgeber, weil er zugleich [X.]sfrer der [X.], selbst in der [X.]and, auf die Verwendung der Darlehensvaluta [X.] zunehmen. Letztlich kommt es auf die Frage, ob der [X.] das Darlehen zurBegleichung der Kaufpreisforderung aus dem [X.] freien Verfingermt worden war, auch gar nicht an, falls die Kle-rin die Darlehensvaluta tatschlich zur Bezahlung der [X.] (dazu [X.] unter [X.] ist ferner der vom Berufungsgericht hervorgehobene [X.], [X.] der [X.]punkt, zu welchem die Darlehensvaluta ausgereicht werdensollte, in dem Darlehensvertrag nicht genannt war. Ersichtlich hing dies damitzusammen, [X.] der [X.]punkt der Kaufpreisflligkeit bei [X.] des [X.] noch nicht feststand.Der vom Berufungsgericht vermiûten Regelung, [X.] die Weiterverûe-rung der Kaufobjekte durch die [X.] die Pflicht zur [X.], bedurfte es nicht. Der [X.]sfrer der [X.] konnte [X.] sich selbst als Darlehensgeber vereinbaren (zu § 181 BGB vgl. unten bb),[X.] die Laufzeit des Darlehens entsprechend [X.] wird. Auf eine derarti-ge Mlichkeit ist in Nr. 5 des Darlehensvertrags eigens hingewiesen. Im [X.] ist die Regelung in Nr. 6, wonach die Darlehensnehmerin berechtigt war,das Darlehen vor [X.] ganz oder teilweise zu tilgen, ersichtlich auf [X.], [X.] es der [X.] gelang, vor Ablauf von drei Jahren [X.] weiterzuverûern.- 10 -bb) Der - nicht weiter ausge[X.]en - Meinung des Berufungsgerichts, esfehle "an der schlssigen Darlegung einer rechtlichen Verpflichtung" der Kle-rin zur Entrichtung von Darlehenszinsen, kann nicht gefolgt werden. Die Kle-rin hat ihrer Darlegungslast durch Vorlage des Darlehensvertrages vom 27. Julit.[X.] dem [X.] des Darlehensvertrages das Verbot des [X.] (§ 181 BGB) entgegengestanden habe, hat das [X.] festgestellt und der [X.] nicht geltend gemacht. Er hat im [X.], es sei der [X.] unbenommen gewesen, bei ihrem [X.][X.]sfrer ein Darlehen aufzunehmen, und in seinem Schrift-satz vom 12. April 1999 (Blatt 5) von dem Alleingesellschafter und [X.]s-frer gesprochen, der "von § 181 BGB befreit ist".Allerdings ist dem Darlehensvertrag (in [X.]) eindeutig nur zu entneh-men, [X.] das Darlehen verzinslich sein sollte. [X.] sollte sich [X.] an der [X.]jenigen ausrichten, "den [X.]err W. [X.] fr von ihm beider L. in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, zuzlich eines [X.] von 2 %". Die in dieser [X.]insicht gegebene Unklarheit ist indessenunsclich.Die [X.] hat der Behauptung des [X.]n, [X.] habe bei der [X.]mehrere Kredite mit unterschiedlichen Zinsstzen aufgenommen, nicht wider-sprochen. Entgegen der Auffassung des [X.]n ergibt sich daraus aber we-der die Zinslosigkeit des Darlehens noch gar die Nichtigkeit des [X.]. Vielmehr ist dessen [X.] gemû §§ 157, 242 BGB dahin auszulegen,[X.] [X.] gemû § 315 BGB unter seinen mit der [X.] aktuell bestehenden Dar-- 11 -lehensvertrjenigen bestimmen durfte, dessen Zinssatz fr den der[X.] gewrten Kredit [X.] sein sollte. [X.] ein Darlehensvertragzwischen [X.] und der [X.] r mindestens 1,5 Mio. DM mit den in Ansatz ge-brachten Zinsstzen von 8,25 % und 7,98 % bestand, hat die [X.] mit ei-nem Schreiben der [X.] vom 11. Juli 1996 belegt. Es ist nicht erkennbar, [X.]dies - wie der [X.] meint - auf eine "unzulssige verdeckte Gewinnaus-scttung" hinauslaufe; gegebenenfalls [X.] dies auch nur steuerliche Auswir-kungen.Des weiteren ist der Darlehensvertrag nicht wegen [X.] hinsichtlich seiner Laufzeit unwirksam. [X.] Nr. 5 des [X.] sollte dieser eine Laufzeit von [X.] drei Jahren - mit derMlichkeit einer einverstlichen Verkrzung oder Verlrung - haben. [X.]. 6 wurde der Darlehensnehmerin das Recht zugebilligt, das Darlehen vor[X.] ganz oder teilweise zu tilgen. Das stellt - entgegen der Meinung des[X.]n - keinen Widerspruch dar, sondern ist sinnvoll aufeinander bezogen.cc) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht schlssig [X.], [X.] der berweisung vom 6./10. Oktober 1995 von [X.] an die [X.]eine Darlehensgewrung zugrunde liege, begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.Das Berufungsgericht hat es selbst fr mlich gehalten, [X.] [X.] der[X.] "in Vollzug des Darlehensvertrages vom 27. Juli 1995 ein Darlehenr 2,1 Mio. DM gewrt hat". Dann bedurfte die Annahme, die berweisungvon 2,1 Mio. DM vom 6./10. Oktober 1995 von [X.] an die [X.] habe mit [X.] nichts zu tun, triftiger [X.]. Das gilt um so mehr, als- 12 -sich aus dem Vortrag der [X.] nicht ergibt, sie habe in dem fraglichen [X.]-raum von [X.] den Betrag von 2,1 Mio. DM zweimal erhalten.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vermerk auf demberweisungstrr vom 6. Oktober 1995 "Einlage auf das Gesellschafterver-wendungskonto W. [X.]" kein triftiger [X.]und, um die Schlssigkeit des [X.] in Frage zu stellen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem ern-zenden Vortrag, wonach bei der [X.] bis Ende 1996 zwei "Verrechnungs-konten" ge[X.] worden seien, mlich die Konten Nr. 1990 ("Gesellschaf-tereinlagen") und Nr. 1900 ("[X.]"). Auf das KontoNr. 1990 seien smtliche Einzahlungen des [X.]sfrers [X.] gebucht wor-den und auf das Konto Nr. 1900 dessen smtliche Entnahmen. Zum [X.] seien die Konten saldiert worden. Die von [X.] durch berweisung vom6./10. Oktober 1995 gezahlten 2,1 Mio. DM seien auf dem Konto Nr. 1990, daszum Jahresanfang 1995 einen Bestand von 9.810.997,97 DM aufgewiesen ha-be, unter "Einlage W[X.]" gebucht worden. Im Dezember 1995 sei die [X.] in [X.]von 553.931,79 DM eingebucht worden. [X.] Betrag seien die Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995fr die [X.] vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1995 enthalten gewesen. [X.] weiterer Einlagen und Entnahmen - allein in der [X.] von Ja-nuar bis Juni 1995 habe [X.] einen Betrag von 5.502.627,27 DM entnommen -habe die Kontensaldierung per 31. Dezember 1995 einen Stand der Gesell-schaftereinlagen in [X.]von 7.359.260,01 DM ergeben. Die im Jahr 1996 an-gefallenen Zinsen fr die Gesellschaftereinlagen seien im Dezember 1996 in[X.]von 532.281,26 DM eingebucht worden. Darin seien wiederum die Zin-sen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 enthalten gewesen. Bis zum- 13 -September 1999 sei das - nunmehr als einheitliches Konto ge[X.]e - Gesell-schafterverrechnungskonto auf 33.754, 37 DM zurckge[X.] worden.Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus diesem Vortrag ergebe sich, [X.][X.] mit der berweisung vom 6./10. Oktober 1995 kein Gesellschafterdarlehengewrt, sondern eine Gesellschaftereinlage erbracht habe, ist unrichtig. [X.] allerdings miûverstliche - Bezeichnung "Einlage" auf dem berweisungs-trr und die entsprechende Verbuchung auf einem "[X.]" rechtfertigten keine derartige Schluûfolgerung. Wie das Berufungsge-richt im Ansatz nicht verkannt hat, dient eine Gesellschaftereinlage der [X.] bzw. Mehrung des haftenden Verms der Gesellschaft. [X.] es ausgeschlossen, die berweisung vom 6./10. Oktober 1995 als Einlageanzusehen. Das Stammkapital der [X.] betrug 51.000 DM. [X.] es nochnicht voll einbezahlt gewesen wre oder [X.] ein Kapitalersbeschluûvorgel[X.], hat er nicht behauptet. Das Konto Nr. 1990 bei der [X.]diente - ebenso wie das "Komplementr"-Konto Nr. 1900 - lediglich internenbuchhalterischen Zwecken. Diese beiden Konten sollten ersichtlich die Geld-bewegungen erfassen, die - in beiden Richtungen - zwischen der [X.] unddem Alleingesellschafter [X.] stattfanden. Da auch "Entnahmen" vorkamen undjeweils zum Jahresende mit den "Einlagen" verrechnet wurden, kann es [X.] den auf dem [X.] verbuchten [X.] nicht um Einlagen imRechtssinne gehandelt haben. Dies[X.]n der [X.]. [X.] ist der Bestand an "Einlagen" nach dem Vortrag der[X.] von fast 10 Mio. DM Anfang 1995 auf lediglich 33.754,37 DM im [X.] 14 -II[X.] angefochtene [X.]eil erweist sich auch nicht aus anderen [X.]als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).1. Der [X.] hat [X.] geltend gemacht, der [X.] 27. Juli 1995 sei ein "Scheingescft", [X.] aber vorgetragen, [X.] habeeinen "ohnedies ... aufgenommene(n) Kredit ... an die [X.] 'durchgereicht'".Ein derartiges [X.] ist kein Scheingescft.2. Ferner hat der [X.] gemeint, das der [X.] von ihrem Allein-gesellschafter [X.] gewrte Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter [X.]. Deshal[X.] die [X.] keine Zinsen bezahlrfen; diese seien ihrzurckzuersta[X.]n.Ob der [X.] ein derartiger Rckerstattungsanspruch zusteht, brauchtder [X.] nicht zu entscheiden. Die [X.] hat einen Schaden, weil sie - ver-anlaût durch die unrichtige [X.]smi[X.]ilung des [X.]n - den Kredit vor-zeitig abgerufen und dafr Zinsen bezahlt hat. Diese tatschliche Vermn-seinbuûe wird durch einen etwaigen kapitalersatzrechtlichen [X.] nicht ausgeglichen. Ob dieser Anspruch besteht, mag der [X.]selbst mit dem Darlehensgeber [X.] ausfechten. Er hat in entsprechender An-wendung des § 255 BGB einen Anspruch gegen die [X.] auf [X.] etwaigen Rckerstattungsanspruchs (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juli 2001 - [X.] 62/00, [X.], 1507, 1510 m.w.N.). Dieser Anspruch ist jedenfalls [X.] abtretbar, weil die [X.] zur Abtretung nur Zug um Zug gegen die- 15 -Schadensersatzleistung des [X.]n verpflichtet ist und auf diese Weisedem [X.] vollwertiger Ausgleich zuflieût (vgl. [X.]Z 69,274, 282 ff; [X.], [X.]. v. 27. November 2000 - [X.], [X.] 2001, 204, 205,zVb in [X.]Z 146, 105).3. Der [X.] hat einen Schaden mit der Erwstri[X.]n, durchihre frZahlung sei die [X.] auch vorzeitig Eigentmerin geworden undhabe deshalb ihr mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils verfolgtes Ziel, [X.] zu betreiben und als Meistbietende die andere [X.] zu erwerben, zeitiger in Angriff nehmen k. Da das Tei-lungsversteigerungsverfahren aber in jedem Falle gleich lang gedauert [X.],wre der [X.] bei einer [X.]en Zahlung des [X.] gleiche gewesen; er [X.] sich lediglich zeitlich verschoben.Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar hat die [X.] tatschlich dieandere [X.] im Wege der Teilungsversteigerung am 21. [X.] erworben. Sie hat indes behauptet, die Teilungsversteigerung habe [X.], um den vom [X.]n zu verantwortenden Schaden zu mindern, und erstbeantragt, als ihr ursprliches Vorhaben, die [X.] zu [X.], wegen der fehlenden Lastenfreiheit des [X.] gescheitert sei. [X.]se Behauptung hat das [X.] nach Beweisaufnahme fr e[X.]en ge-halten. Die erstinstanzliche Beweiswrdigung hat der [X.] nicht angegrif-fen.Die [X.] ist zwar vorzeitig Eigentmerin geworden, hat damit abernicht - wie der [X.] in der [X.] geltend gemacht hat - dasmit dem Erwerb verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht. Wegen der eingetrage-- 16 -nen Belastung konnte sie tatschlich das Objekt nicht verûern. [X.] sie es - wie der [X.] in zweiter Instanz eingermt hat - auch [X.] Entgegen der Ansicht des [X.]n hat die [X.] durch die [X.] des Kreditvertrags vom 27. Juli 1995 - ungeachtet der Frage, ob sieseinerzeit eistigeren Kredit [X.] erlangen k - nicht gegen ihreSchadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoûen. Denn am 27. [X.] ha[X.] der [X.] die Amtspflichtverletzung noch gar nicht begangenund war die [X.] in ihren gescftlichen Dispositionen noch frei.[X.] Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.] ist zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie weiterer [X.] bedarf.Der [X.] hat bestri[X.]n, [X.] die [X.] tatschlich die geltend ge-machten Zinsen an ihren [X.]sfrer [X.] gezahlt hat. Zu den Zinszahlun-gen, die sich aus den von der [X.] vorgelegten [X.] das Gesell-schafterverrechnungskonto ergeben, hat die [X.] eine Bescheinigung ihrerSteuerberaterin vom 17. April 1998 vorgelegt. [X.] hat der [X.]ange-stellte U. bei seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage besttigt, [X.] [X.] bei sei-ner [X.] r den gesamten [X.]raum vom 30. Juli 1995 bis 30. [X.] Kredite in [X.]von mindestens 1,5 Mio. DM in Anspruch genommen unddafr die von der [X.] zugrunde gelegten Zinsen entrichtet habe. Falls sich- 17 -das Berufungsgericht danach noch nicht von der Wahrheit der Behauptung [X.] kann, wird es die noch ausstehenden Beweise erhebenmssen.Kreft Stodolkowitz Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 266/00

17.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 266/00 (REWIS RS 2002, 4999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4999

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