Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZR 364/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4035

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 364/00Verkündet am:18. März 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]:[X.]: jaGmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 55-57a)Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der [X.] eines Bankkontos zurückgefüh[X.] wird, kann auch dann zur [X.] erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der [X.] mit [X.] auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit [X.] stellt, der den [X.] erreicht oder übersteigt.b)Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) [X.]ei-en [X.]ügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach [X.] in ihren uneingeschränkten [X.] ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von [X.] 119,177 - Leitsätze a + b).- 2 -c)Bei der Anmeldung der [X.] Eintragung in das Handelsregi-ster hat die Gescfts[X.]ung zu versichern, [X.] der [X.] [X.] dieZwecke der [X.] (ltig) [X.]eien [X.] eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger [X.]worden ist.[X.], [X.] vom 18. Mrz 2002 - II ZR 364/00 - [X.] Halle- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. Mrz 2002 durch [X.] h.c. Rricht,[X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 24. November 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin, Verwalterin in dem [X.], verlangt von dem [X.] eines Betrages von 174.000,00 DM. Sie leitet diesen Anspruch ausdem Gesichtspunkt der Nichterfllung einer Einlageverpflichtung her. Dem liegtfolgender Sachverhalt [X.] -Die [X.]er der Gemeinschuldnerin beschlossen am 21. [X.], das Stammkapital um 600.000,00 DM auf 651.000,00 DM zu er.Der auf den Anteil des [X.] des Beklagten entfallende [X.] 174.000,00 DM ist nach Darstellung der Klrin am 22. April 1994, nachDarstellung des Beklagten bis zum 31. Mrz 1994 auf das von der Gemein-schuldnerin bei der V.bank E. unterhaltene Konto Nr. einge-zahlt worden. Dieses Konto wies zum 31. Dezember 1993 einen Debetsaldovon mindestens 641.368,79 DM, per 31. Dezember 1994 von 893.000,00 [X.] per 31. Dezember 1995 von 1.166.000,00 DM auf.Auf den Antrag vom 29. Mrz 1995 ist die [X.] 16. [X.] in das Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagte hat seinen [X.], der einen Nennwe[X.] von 188.800,00 DM hat, am 26. Januar 1996 erwor-ben.Die Klrin behauptet, der Betrag von 174.000,00 DM sei nicht zur[X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung der Gemeinschuldnerin geleistet [X.]. Der von der V.bank E. der Gemeinschuldnerin auf dem genanntenKonto eingermte Überziehungskredit, der nach dem Schreiben vom12. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 be[X.]istet war, sei r [X.] hinaus nicht [X.] worden. Die V.bank habe die Überziehunglediglich geduldet. Zudem habe der [X.] der Gescfts[X.]ung imZeitpunkt des [X.] nicht mehr zur [X.]eien [X.]gestanden.- 5 -Der Beklagte behauptet, der Kredit auf dem genannten Konto sei durchstillschweigende Vereinbarung der V.bank und der [X.] 31. Dezember 1993 hinaus [X.] worden. Zudem habe die V.bankder Gemeinschuldnerin am 17. Mai 1994 auf dem Konto Nr. [X.] auf die aus der Kapitalerresultierende Einlage von600.000,00 DM einen weiteren Kredit von 2 Mio. DM gew[X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hatden Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Betrages veru[X.]eilt. Mit [X.] Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des [X.]sur-teils.[X.]:Da die Klrin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht ve[X.]reten war, ist r die sie betreffende Revision durch [X.] zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO). Das U[X.]eil beruht jedoch in-haltlich nicht auf der Smnis, sondern auf einer Sachprfung (vgl. [X.] 37,79, 82).Die Revision f[X.] zur Zurckverweisung. Die vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen tragen die Veru[X.]eilung des Beklagten zur [X.] aus der [X.] 21. Mrz 1994 stammenden, auf den vondem Beklagten erworbenen Gescftsanteil entfallenden Betrages von174.000,00 [X.]) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, [X.] die [X.]eie[X.] Gescfts[X.]r Einlagemittel dann nicht ausgeschlossenist, wenn mit dem [X.] ein Debetsaldo zurckgef[X.] wird, der [X.] eines der [X.] nicht rschreitet.Denn in diesem Falle steht der [X.] in Hsgezahlten [X.]es zur [X.]([X.], U[X.]. v. 24. September 1990- II ZR 203/89, [X.], 1400, 1401; U[X.]. v. 3. Dezember 1990 - [X.]/89,ZIP 1991, 445; vgl. auch U[X.]. v. 10. Juni 1996 - [X.], [X.], 1466,1467). Die Revision [X.] jedoch zu Recht, [X.] das Berufungsgericht dieseVoraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint hat.b) Es steht zwar unstreitig fest, [X.] die V.bank E. den [X.] bis zum 31. Dezember 1993 be[X.]istet hatte. Aus dem reinstim-menden Vo[X.]rag der Pa[X.]eien ergibt sich jedoch, [X.] sie der Gemeinschuldne-rin die berziehung des maûgebenden Kontos unter erheblicher Ausweitungdes [X.] zumindest bis zum 31. Dezember 1995 gestattet hat. [X.] leitet seine Schluûfolgerung, [X.] der weiterhin gestattetenberziehung lediglich eine Duldung durch die V.bank, nicht aber eine [X.] Vereinbarung zwischen dieser und der Gemeinschuldnerin [X.] habe, vor allem aus dem Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 1993her. In diesem Schreiben hat die V.bank den Kreditrahmen [X.] e[X.] und gleichzeitig ausgef[X.], [X.] der diesen Rahmenrsteigende Sollbetrag des Kontos nach den Angaben der Gemeinschuldne-rin durch die Gewinnspanne aus zwei [X.]oûprojekten in M. und F.zurckgef[X.] werden k. Dem steht jedoch die zumindest bis zum31. Dezember 1995 unter Ausweitung des [X.] gestattete [X.] 7 -rziehung entgegen. Daraus kann eine zwischen der Gemeinschuldnerinund der V.bank stillschweigend getroffene Vereinbarr die Verlrung- und Erweiterung - des [X.] dann hergeleitet werden, wenn dieV.bank den aus ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1993 ersichtlichen [X.] nicht au[X.]echterhalten hat. Ob das der Fall war, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Um zu einer abschlieûenden Beu[X.]eilung dieser Fragekommen zu k, [X.] es zu den Umst, die der r den31. Dezember 1993 hinaus festgestellten berziehung des Kontos zugrundelie-gen, noch weitere Feststellungen treffen.c) Der Beklagte hat unter Beweisantritt ferner vorgetragen, die V.bankhabe der Gemeinschuldnerin mit Rcksicht auf die Ers Stammkapi-tals um 600.000,00 DM weitere Kreditzusagen gemacht. [X.] auch dasam 17. Mai 1994 gew[X.]e Investitionsdarlehen. Das Berufungsgericht hat [X.] eines wi[X.]schaftlichen Zusammenhanges zwischen der Kapitalerh-hung und der Gewrung des Investitionsdarlehens als wahr unterstellt. [X.] jedoch, die Mlichkeit der Inanspruchnahme dieses Darlehens habe die[X.]eie [X.] den [X.] deswegen nicht gewrleistet, weilKredittilgung und Krediteinrmung auf unterschiedlichen Konten vorgenom-men worden seien. Das ist, wie die Revision zutreffend [X.], rechtsfehlerhaft.Aus dem Vo[X.]rag des Beklagten folgt, [X.] die V.bank E. dasInvestitionsdarlehen von 2 Mio. DM der Gemeinschuldnerin deswegen gew[X.]hat, weil mit dem aus der Kapitalerstammenden [X.] andereDarlehensverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zurckgef[X.] werdenkonnten. [X.] spricht insbesondere auch der Umstand, [X.] zwischen der- 8 -Einlageleistung und der Zusage des Investitionsdarlehens weniger als zweiMonate gelegen haben. Erweist sich der Vo[X.]rag des Beklagten als richtig, istdavon auszugehen, [X.] zwischen Einlageleistung und der Darlehensgewh-rung ein rechtlicher und wi[X.]schaftlicher Zusammenhang besteht. Unter dieserVoraussetzung wre die Einlageleistung zur [X.]eien [X.] Gescfts-[X.]ung der Gemeinschuldnerin erbracht worden. Zwar tte die V.bank E.mit der Einlageleistung eine Darlehensforderung verrechnet. Da die [X.] jedoch aufgrund der Darlehensgewrung anderweitig [X.] in Hs [X.]es ausscfen konnte, war sie in der [X.] den [X.] nicht beschrkt. Das Berufungsgericht wird daherdem Vo[X.]rag des Beklagten nachgehen und den dazu angebotenen Beweiserheben mssen, um auch zu diesem Punkt die weiterhin erforderlichen Fest-stellungen treffen zu [X.] Die Leistung zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung scheite[X.]auch nicht daran, [X.] im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitaler-in das Handelsregister mlicherweise die Voraussetzung der we[X.]-gleichen Deckung des [X.]es durch damit angeschaffte aktivie-rungsfige Gter (vgl. [X.] 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat. Die Kle-rin hat dazu ausgef[X.], die Einlagebetrseien zur Tilgung von Gliger-forderungen verwendet worden, die infolge berschuldung der [X.] mehr we[X.]haltig gewesen seien. Der Beklagte hingegen behauptet, [X.], der ihm nach Leistung der Einlagen als Liquiditt zur [X.]e-standen habe, sei in [X.] investie[X.] worden. Auf die Entscheidung die-ser Frage kommt es jedoch nicht [X.] weist die Klrin zutreffend darauf hin, [X.] die Gescfts-[X.]ung einer Kapitalgesellschaft nach dem zitie[X.]en [X.]su[X.]eil r den[X.] aus einer Kapitalervor dem Zeitpunkt des [X.] nur unter dem Vorbehalt we[X.]gleicher Deckung ver[X.]f. [X.] mûten so eingesetzt werden, [X.] der [X.] ein dem [X.] Betrag entsprechendes [X.] (aaO S. 187). An dieserRechtspreclt der [X.] nicht mehr fest. Gegen sie ist zu Recht einge-wandt worden, der Vorbehalt we[X.]gleicher Deckung komme nur dann in [X.], wenn [X.] Einlagen, die zwischen dem [X.] und dem Antrag auf Eintragung der [X.] das Handels-register vorgenommen wrden, ilicher Weise das Erfordernis eines be-sonderen Gligerschutzes [X.] wie [X.] Einlagen,die bei der [X.]zwischen der Errichtung der [X.] und dem [X.] auf ihre Eintragung geleistet werden. Das ist jedoch nicht der Fall, weil beider Kapitalerie Einlage - anders als bei der [X.] - an die bereitsbestehende [X.] geleistet wird und es deswegen besonderer Maû-nahmen zur Gewrleistung einer ordnungsgemûen Aufbringung des [X.] nicht bedarf (Priester, ZIP 1994, 599, 602; vgl. dazu auch [X.], AG 1986, 106, 107 ff. und [X.]/[X.], [X.], 477,482 ff.). Auch der Ansicht, der Ersbetrag msse im Zeitpunkt der [X.] durch das [X.] sein (so [X.], [X.] [X.]eie [X.][X.] die Einlage von Kapi-talgesellschaften 1991, [X.] ff., ihm folgend [X.], [X.] 1993,189, 195) vermag der [X.] nicht zu folgen. Soweit sie auf die Regelung des§ 210 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. § 57 i Abs. 1 Satz 2 GmbHG gesttzt wird, nachder die eine Kapitalers [X.]smitteln anmeldenden [X.] versichern mssen, [X.] nach ihrer Kenntnis zwischen dem [X.] -der eingereichten Bilanz und dem Tag der Anmeldung keine die [X.] eingetreten sind, liegt dem kein allgemei-nes, auch [X.] die KapitalerEinlagen maûgebendes Prinzip zu-grunde. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, [X.] mit dieser [X.] der Zeitraum rbrckt werden soll, der zwischen der das [X.] der umzuwandelnden Rcklagen nachweisenden Bilanz und dem An-meldungszeitpunkt liegt (Priester, ZIP 1994 aaO [X.]). Hffer ([X.] 1993,474, 482 f.) ist zwar zuzugestehen, [X.] sich nach dem Wo[X.]laut des Gesetzesder Gegenstand der [X.] in der [X.]eien [X.] Gescfts-[X.]ung befinden [X.] (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.§ 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Darin mag die Vorstellung des historischen Gesetz-gebers zum Ausdruck kommen, der die Kapitalerls (erweiternde) [X.] hat (vgl. [X.], [X.] und haftungs-rechtliche Stellung des Sacheinlegers bei Kapitale[X.]er besondererBercksichtigung der Banken 1970, [X.] ff.). Diese Vorstellung ist [X.]. Die Kapitaler[X.] zwar zu den der Entscheidung durch [X.] vorbehaltenen [X.]undlagengescften; sie f[X.] jedochnicht zu einer Verrung der Kapitalgesellschaft in ihrer Eigenschaft als [X.] Person, sondern f[X.] lediglich zu einer Erweiterung des nach der ge-setzlichen Konzeption dem Schutz der Gliger dienenden Haftkapitals. [X.], das der Deckung der e[X.]en Kapitalziffer dient, bei der Ka-pitalermittelbar der [X.], gelangt es in den [X.] und Handlungsbereich des gescfts[X.]enden Organs. Damit istder Vorgang der Mittelaufbringung abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an istdas gescfts[X.]ende Organ berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seinerunternehmerischen Entscheidungs[X.]eiheit im Interesse der [X.] eingebrachte [X.] verf. Anders ist das lediglich zu beu[X.]eilen- 11 -in den Fllen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die [X.] einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu[X.] 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen [X.]s-gliger, bei der jegliche Einwirkungsmlichkeit des [X.] wird ([X.] 119, 177, 188 f.). Bei dieser Sachlage wohnt demWo[X.]laut der angef[X.]en Vorschriften eirschieûende Tendenz inne, diedurch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Rege-lungsbereich zurckzu[X.]en ist.Danach ist davon auszugehen, [X.] bei der [X.] der Einlage schon dann zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung er-bracht worden ist, wenn sie in ihren uneingeschrkten [X.]sbereichgelangt ist. Eine zeitliche [X.]enze [X.] diese Leistung wird lediglich durch [X.] eines [X.] gesetzt. Wird sie danach biszur Eintragung der [X.] das Handelsregister zu irgendeinemZeitpunkt ordnungsgemû ohne steren Rckfluû an den Einleger erbracht,hat der Einleger seine Leistungspflicht erfllt, so [X.] er von der Einlagever-pflichtung [X.]ei wird. Die Versicherung des [X.] hat dahin zu lauten,[X.] der Betrag der Einzahlung zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung [X.]die Zwecke der [X.] eingezahlt und auch in der Folge nicht an denEinleger [X.] worden ist. Nach alledem kann der Beklagte nicht alsverpflichtet angesehen werden, die Einlage nochmals zu leisten.3. Die Klrin hat behauptet, die [X.]er seien im Umfange [X.] von ihren zugunsten der [X.] be[X.]eit worden. Schon aus diesem [X.]unde sei eineLeistung zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung nicht erbracht [X.] 12 -Das ist unrichtig. Trifft der Vo[X.]rag der Klrin zu, kann die Folge lediglichsein, [X.] die [X.] einen Rechtsanspruch auf [X.] [X.] oder auf Leistung eines entsprechenden [X.] tte.Dabei kann die Frage offenbleiben, ob dieser Anspruch nur gegen den Rechts-vorr des Beklagten oder auch gegen diesen besteht.4. [X.] war aufgrund dieser [X.]. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es- 13 -- gegebenenfalls nach erzendem Sachvo[X.]rag durch die Pa[X.]eien - [X.], die [X.] eine sachgemûe Entscheidung noch erforderlichenFeststellungen zu treffen.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 364/00

18.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZR 364/00 (REWIS RS 2002, 4035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4035

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.