§ 24 BGB

Sitz

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2024 00:15

G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

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