Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZR 183/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1291

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. September 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 765, 138 Abs. 1 BbBehauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführerdie Haftung für die [X.] übernommen hat, dies sei ohne ei-genes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheitzu einem Dri[X.]n geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch [X.] des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finan-ziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbunden-heit mit der die [X.] wirtschaftlich beherrschenden Person folgt [X.] Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von [X.], [X.], Urteil vom 18. September 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 22. Mrz 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat desBerufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der im Jahre 1969 geborene [X.] war seit September 1988 [X.] und seit dem 1. Februar 1990 auch deren alleini-ger Gescftsfrer. Mit [X.] die Kle-rin der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 200.000 DM. In [X.] Urkunde vom selben Tage verrgte sich der [X.] [X.] und kftigen Forderungen der [X.] aus der Gescftsverbindung mitder [X.]. Am 4. Januar 1994 nahm die GmbH ein Festzinsdarlehen inHöhe von 355.000 DM bei der [X.] [X.] 3 -Der [X.] erteilte seinem Vater am 10. Dezember 1992 in [X.] [X.] zur Vertretung der GmbH. Am 29. [X.] kigte die [X.] die Gescftsverbindung. Zu diesem Zeitpunkt [X.] sich ihre Forderung aus den Kreditvertrf insgesamt rund1.346.000 DM. Die [X.] ist insolvent. Am 23. Januar 1995 wurde [X.] als Gescftsfrer abberufen und dessen Vater zum Gescftsfh-rer bestellt.Die [X.] hat den [X.]n erstinstanzlich in Höhe von 50.000 [X.] der Forderung aus dem Darlehen vom 4. Januar 1994 als [X.]n [X.] genommen. Im [X.] hat sie die Klage auf 70.000 [X.]. Der [X.] hat eingewandt, der [X.] sei bekannt gewesen, daßer seine Funktionen in der [X.] nur als Strohmann seines [X.] [X.] habe. [X.] habe die [X.] nur mit dem Vaterge[X.]. Der [X.] sei dabei nie in Erscheinung getreten. Die Unterschriftenunter den [X.] nach den Vorgaben des [X.] geleistet. Er habezu jener Zeit eine Ausbildung absolviert und damals wie heute nur r geringeEinkfte [X.], so daß er finanziell nie in der Lage gewesen sei, [X.] in nennenswertem Umfang zu tilgen.Die Klage ha[X.] in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der [X.] die [X.] ihr Begehren [X.] 4 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Tatrichter ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, [X.] die[X.] in zulssiger Weise Berufung eingelegt hat.1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.], die in erster In-stanz den [X.]n wegen eines Teils der Forderung aus dem [X.] 4. Januar 1994 in Anspruch genommen hat, habe abweichend davon im[X.] in erster Linie die Deckung von [X.] aus [X.] verlangt. In diesem Falle wre der Hauptantrag unzuls-sig. Auch bei einheitlicher Verrgung mehrerer Forderungen bildet die Siche-rung der einzelnen Hauptschuld einen eigenstigen Streitgegenstand; dennselbstige, voneinander ige [X.] beruhen auf verschiede-nen Lebenssachverhalten (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 1990 - [X.]/89,WM 1990, 969, 970; [X.], [X.] Nr. 5/1997 S. 64). Wechselt [X.] zur Begrseines gegen den [X.]n erhobenen Anspruchs [X.] aus, nimmt er eine Klrung im Sinne des § 263 ZPO vor.§ 511 ZPO setzt voraus, [X.] der [X.] die vom erstinstanzlichenUrteil ausgehende Beschwer zumindest teilweise beseitigen will ([X.], [X.] 5 -vom 11. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 226 m.w.N.). Diese Vor-aussetzung ist nicht erfllt, soweit ein [X.]sanspruch mit der Berufungvorrangig auf eine bis dahin nicht geltend gemachte Forderung gesttzt [X.] Indessen hat die [X.] in der Berufungsinstanz den Streitgegen-stand nicht in dieser Weisrt. Das kann der Senat ohne Bindung an [X.] des Tatrichters selbst feststellen, weil es um die Wertung einer Pro-zeûhandlung geht, welche das [X.] selbst vorzu-nehmen hat.Die Berufungsbegrr [X.] zeigt [X.] auf, warum ent-gegen der Meinung des [X.] die Erstreckung der [X.] vom 4. Januar 1994 wirksam geworden sei. Erst im [X.] heiût es, die [X.] decke jedenfalls den Kontokorrentkredit, der [X.] zur Verrgung [X.] habe, wenn man der Ansicht des Landge-richts zur Unwirksamkeit der weiten Zweckerklrung folge. Aus der [X.] sich daher keine Umstellung des [X.] herleiten. [X.] sich auch nicht aus sonstigen Umst. Vielmehr hat die [X.] [X.] lediglich hilfsweise wegen der Kontokorrentforderung in [X.].[X.] Berufungsgericht hat zur [X.] Auffassung, der [X.] sei [X.] § 138 Abs. 1 BGB nichtig, ausge[X.]:- 6 -Fr die [X.] habe sich aufgedrt, [X.] die GmbH trotz der Eintra-gungen im Handelsregister wirtschaftlich das Unternehmen des [X.] gewe-sen sei und der [X.] keine Entscheidungsbefugnis besessen habe. [X.] der Klri[X.]n nie mit dem [X.]n [X.] verhandelt.Keine Kontobelastung sei vom [X.]n [X.] worden. Daher sei die Aussa-ge seines als Zeugen vernommenen [X.] glaubhaft, er habe im [X.] mit der Erschlieûung eines Baugebiets in [X.] dem [X.] Rechtsvorrin der [X.] erzlt, der [X.] fre nicht die Ge-scfte; er sei vielmehr noch Lehrling. In Anbetracht aller Umstsei fr die[X.] klar ersichtlich gewesen, [X.] der [X.] sich ohne eigenes wirt-schaftliches Interesse aufgrund enger emotionaler Bindung zum Vater in un-terlegener Position darauf eingelassen habe, fr diesen den Strohmann abzu-geben. Die von der [X.] im Senatstermin gegenbeweislich zum [X.] [X.]n gestellten Antrseien [X.] § 528 Abs. 2 ZPO als verstetzurckzuweisen.Der [X.] sei durch die [X.] finanziell aussichtslos rfordertworden; denn er habe wrend der Ausbildung weniger als 1.000 DM monat-lich verdient und beziehe gegenwrtig als Verheirateter, der zudem fr zweiKinder zu sorgen habe, nur einen Nettolohn von etwa 2.500 DM. Das in [X.] vom 29. Januar 1993 und 14. Februar 1994 [X.] hoch belastet gewesen. Das dort weiter genannte Ge-scftsfrergehalt von 6.500 DM monatlich sei fr die [X.] anhand [X.] als fiktiv erkennbar [X.] 7 -III.Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die [X.] Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats zur Si[X.]nwid-rigkeit von [X.]en finanziell rforderter Lebenspartner und [X.] scheitert allerdings nicht schon daran, [X.] der [X.] nicht unmi[X.]lbar fr seinen Vater, sondern fr eine GmbH rgt hat,an der er selbst beteiligt war. [X.] die [X.], wirtschaftlich gesehen,zu wesentlichen Teilen einer mit dem [X.]n eng verbundenen Person, [X.] sich derjenige, der die Haftrnehmen soll, nicht selten in einer [X.] oder Ehegattrgschaften typischen Konfliktsituation. [X.] dazu fren, [X.] die Entscheidung, sich an einer [X.] zu beteili-gen, nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht, sondern allein [X.], um dem anderen einen Gefallen zu tun. In einem solchen Falle entste-hen fr den [X.]n dieselben Gefahren wie bei einer unmi[X.]lbaren Haftung [X.] des ihm nahestehenden [X.]. Daher kann [X.] auch in vergleichbarer Weise schutzrftig sein ([X.]Z 137, 329,336).2. Im Streitfall war der [X.] Alleingesellschafter [X.], als er die [X.] erteilte. Ein [X.], das einer GmbH ein Darlehen gewrt, hat grundstzlich ein be-rechtigtes Interesse daran, die [X.]e Haftung maûgeblich beteiligter Ge-sellschafter sowie der Gescftsfrer fr Gescftskredite zu verlangen. [X.] 8 -ige Bankpraxis, die Kreditgewrung davig zu machen, [X.] dierechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen fr die entstehendenForderungen eintreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei darf die [X.] allgemeinen davon ausgehen, [X.] derjenige, der sich an einer [X.]beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb [X.] Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Fr den Kreditgeberbesteht grundstzlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus wel-chen [X.]ie Beteiligung an der [X.] erfolgt und die Haftung frderen Schulrnommen wird ([X.]Z 137, 329, 336; [X.], Urteil vom15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 592; vom 16. Januar 1997- IX ZR 250/95, [X.], 511, 513).Dies gilt in der Regel selbst r [X.]ern, denen nur [X.] eines [X.] zukommt. Da [X.] infolgedessen rechtlich wirksam sind (vgl. [X.]Z 21, 378, 381; 31, 258,263 f; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 727),braucht der Kreditgeber sich grundstzlich nicht darum zu [X.], warum [X.] bereit ist, die [X.] zu erteilen. Er darf davon ausgehen, die-ser handele aus wirtschaftlich [X.]igen, allein von ihm selbst verantworte-ten [X.], solange ihm nicht das Gegenteil bekannt ist. Dies gilt insbeson-dere auch dann, wenn der wirtschaftliche Inhaber eines Unternehmens seineEhefrau oder einen Verwandten als [X.]er vorschiebt, weil er selbst indieser Funktion nicht auftreten will. Wird die Bank jedoch in die [X.] [X.]sgrso einbezogen, [X.] fr sie die wirkli-chen Motive des [X.]n klar hervortreten, so darf sie davor nicht die [X.]. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen,[X.] derjenige, der die Haftrnehmen soll, finanziell nicht beteiligt wird- 9 -und die Stellung eines [X.]ers nur aus emotionaler Aigkeit r-nommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist derrforderte [X.] in gleicher Weise schutzwrdig wie in den typischen [X.] fr die Verbindlichkeiten von Personen, denen [X.] eng verbunden ist ([X.]Z 137, 329, 336 f). Nur in solchen Fllen[X.] sich die Haftungsrnahme an den Kriterien messen lassen, die der [X.] allgemein fr [X.]en finanziell rforderter [X.]n entwickelt hat(zu [X.] insbesondere [X.]Z 125, 206, 213 ff; [X.], Urteil vom10. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2194, 2195 f).3. Da der Gliger bei den beschriebenen [X.]er- und Ge-scftsfrerrgschaften grundstzlich davon ausgehen darf, fr diese [X.] sei die Haftungsrnahme mit einem eigenen unmi[X.]lbarenwirtschaftlichen Interesse verbunden und stelle daher ein zumutbares, [X.] selbst zu verantwortendes Risiko dar, trifft den [X.]n die volleDarlegungs- und Beweislast fr die Behauptung eines Sachverhalts, der dazufren kann, [X.] der [X.]svertrag gleichwohl als si[X.]nwidrig anzusehenist. In diesen Fllen folgen demnach weder aus der krassen finanziellen Über-forderung noch aus der emotionalen Verbundenheit des [X.]n mit der die[X.] wirtschaftlich beherrschenden Person tatschliche Vermutungenzu Lasten des Kreditgebers.4. Das angefochtene Urteil [X.] keine Feststellungen, aus denen sichder vom [X.]n zu beweisende Ausnahmetatbestand ergibt.a) Selbst wenn es - wie das Berufungsgericht meint - fr die [X.]schon vor [X.] des [X.]svertrages auf der Hand lag, [X.] das [X.] 10 -ternehmen dem Vater des [X.]n wirtschaftlicrte, besagt dies ledig-lich, fr die Gligerin sei die "Strohmann"-Eigenschaft des [X.]n offen-sichtlich deutlich hervorgetreten. Die [X.] als Kreditgeber brauchte [X.] auch dann keine Gedanken zu [X.] die Motive und Absichten,die einer solchen Handlungsweise zugrunde lagen. Die [X.] durfte [X.] davon ausgehen, eigene finanzielle Interess[X.]n den [X.]nbewogen, die [X.]erfunktion als Strohmann wahrzunehmen, solangeihr kein mit einer solchen Annahme unvereinbarer Sachverhalt bekannt war. [X.] der [X.] nie [X.] mit dem [X.]n verhandelt haben, [X.] unerheblich, ob sie bei einer solchen Gelegenheit erkannt [X.]n, [X.] [X.] sich bei dem [X.], [X.]er zu werden, ausschlieûlich [X.] inneren Aigkeit r dem Vater ha[X.] leiten [X.]) Im rigen hat der [X.] nach seinem eigenen Vortrag im [X.] von seinem Bruder acht [X.] erhalten. [X.] die GmbH mit dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von [X.], war ein solcher Vorgang geeignet, im [X.] zumindestden Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des [X.]ers [X.]. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnungen, wie der [X.] be-hauptet, damals wertausscfend belastet waren; denn das schloû die [X.] nicht aus, sie gewinnbringend an Dri[X.] zu verûern. Im rigenbrauchte sich die [X.] - anders als im Regelfall einer [X.] die Werthaltigkeit des Eigentums an Immobilien nicht zu [X.], weil ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an der [X.] desMehrheitsgesellschafters ig von dessen [X.]er finanzieller Lei-stungsfigkeit besteht. Davon abgesrstieg der Wert der [X.] -nach einer vom [X.]n im Jahre 1994 unterzeichneten Selbstauskunft [X.] um mehr als 700.000 [X.]) [X.] hat bekundet, im Zusammenhang mit [X.] eines Baugebiets in [X.] dem damaligen [X.] Rechtsvorrin der [X.] erklrt zu haben, er allein fre die Ge-scfte, der [X.] sei noch Lehrling. Ob fr den Vertreter der [X.]schon aufgrund dieses Hinweises auf der Hand lag, [X.] der [X.] keineeigenen wirtschaftlichen Interessen mit seiner [X.]erstellung verband,kann dahingestellt bleiben. Die Aussage des [X.] schon nicht erken-nen, [X.] das berichtete Gesprch vor [X.] des [X.]svertragesstattgefunden hat.d) Alle weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umsta-ben sich ebenfalls erst nach [X.] des [X.]svertrages ereignet undvermichts [X.] auszusagen, welche Kenntnisse die [X.] vondem Sinn und Zweck der [X.]erstellung des [X.]n bei [X.] ersten Kredits und der in unmi[X.]lbarem zeitlichen Zusammenhang erteilten[X.] besaû.e) Nach den im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen waren der[X.] bei [X.] des [X.]svertrages somit keine Tatsachen [X.], aus denen sich fr sie ohne weiteres ergab, [X.] der [X.] [X.] seiner [X.]en Verbundenheit mit dem Vater heraus die Stellung des[X.]ers rnommen ha[X.], ohne damit eigene unmi[X.]lbare wirtschaft-liche Interessen zu verbinden (vgl. dazu [X.]Z 137, 329, 340 f). Auf der- 12 -[X.]undlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist der [X.]s-vertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden.IV.Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen [X.]ls [X.] richtig.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] ist dieformularmûig erteilte [X.] mit der weiten, auf die gesamte Gescfts-verbindung bezogenen Zweckerklrung nicht nach § 9 [X.] zu beanstanden,wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Ge-scftsfrer der GmbH rnommen worden ist ([X.]Z 132, 6, 9; [X.], [X.] 2. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 2815, 2816; vom 10. [X.] - XI ZR 347/97, [X.], 2145; vom 16. Dezember 1999 - [X.]/98,WM 2000, 514, 517). Im Rahmen der [X.] § 9 [X.] geltenden typisieren-den Betrachtungsweise kommt eine Privilegierung des "[X.]" schonwegen der uneingeschrkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenenRechtsstellung nicht in [X.] 13 -V.Die Sache ist auch nicht im Sinne der Klage entscheidungsreif.1. Es ist nicht [X.], [X.] der [X.], wre er rechtzeitig aufdie von der chstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten [X.]undstze([X.]Z 137, 329 ff) hingewiesen worden, seinen Vortrag in den [X.] hinreichend erzt [X.]. Dazu [X.] ihm noch Gelegenheit gegebenwerden. Sollte das Berufungsgericht den erhobenen Einwand sodann auf der[X.]undlage der Vorgaben des Revisionsurteils als erheblich ansehen, werdendie von beiden Parteien angebotenen Beweise auszuscfen sein.2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, der [X.] [X.] eigenes wirtschaftliches Interesse - allein um seinem Vater einen Gefal-len zu tun - [X.]er geworden und die [X.] habe dies zwar nicht vorErteilung der [X.], aber zu einem steren Zeitpunkt erfahren, wird zuprfen sein, ob es als ein Verstoû gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzu-sehen ist, den [X.]n wegen Forderungen aus Krediten in Anspruch zu [X.], die erst in Kenntnis des wahren Sachverhalts vereinbart wurden. In [X.] gewinnt der auf den Kontokorrentkredit gesttzte Hilfsanspruch [X.] -3. Bei der Zurckverweisung hat der Senat von der Mlichkeit des§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] Kirchhof [X.] [X.] Kayserist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-heit verhindert, seine Unterschrift beizuf-gen. [X.]

Meta

IX ZR 183/00

18.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 1291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1291

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.