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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILIX ZR 183/00Verkündet am:18. September 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BGB §§ 765, 138 Abs. 1 BbBehauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführerdie Haftung für die [X.]übernommen hat, dies sei ohne ei-genes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheitzu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch [X.]des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finan-ziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbunden-heit mit der die [X.]wirtschaftlich beherrschenden Person folgt [X.]Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ137, 329).BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00 -OLG [X.] LG Hannover- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]hat auf die mliche [X.]18. September 2001 durch [X.][X.]und dieRichter Kirchhof, Dr. Fischer, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.]vom 22. Mrz 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat desBerufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der im Jahre 1969 geborene [X.]war seit September 1988 [X.]und seit dem 1. Februar 1990 auch deren alleini-ger Gescftsfrer. Mit [X.]die Kle-rin der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 200.000 DM. In [X.]Urkunde vom selben Tage verrgte sich der [X.][X.]und kftigen Forderungen der [X.]aus der Gescftsverbindung mitder Gesellschaft. Am 4. Januar 1994 nahm die GmbH ein Festzinsdarlehen inHöhe von 355.000 DM bei der [X.][X.]3 -Der [X.]erteilte seinem Vater am 10. Dezember 1992 in [X.][X.]zur Vertretung der GmbH. Am 29. [X.]kigte die [X.]die Gescftsverbindung. Zu diesem Zeitpunkt [X.]sich ihre Forderung aus den Kreditvertrf insgesamt rund1.346.000 DM. Die [X.]ist insolvent. Am 23. Januar 1995 wurde [X.]als Gescftsfrer abberufen und dessen Vater zum Gescftsfh-rer bestellt.Die [X.]hat den Beklagten erstinstanzlich in Höhe von 50.000 [X.]der Forderung aus dem Darlehen vom 4. Januar 1994 als Brgen [X.]genommen. Im [X.]hat sie die Klage auf 70.000 DMerhöht. Der [X.]hat eingewandt, der [X.]sei bekannt gewesen, daßer seine Funktionen in der [X.]nur als Strohmann seines [X.][X.]habe. [X.]habe die [X.]nur mit dem Vatergefrt. Der [X.]sei dabei nie in Erscheinung getreten. Die Unterschriftenunter den [X.]nach den Vorgaben des [X.]geleistet. Er habezu jener Zeit eine Ausbildung absolviert und damals wie heute nur r geringeEinkfte verft, so daß er finanziell nie in der Lage gewesen sei, [X.]in nennenswertem Umfang zu tilgen.Die Klage ha[X.]in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der [X.]die [X.]ihr Begehren [X.]4 -Entscheidungsgr:Die Revision [X.]zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.]Tatrichter ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, [X.]die[X.]in zulssiger Weise Berufung eingelegt hat.1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klrin, die in erster In-stanz den Brgen wegen eines Teils der Forderung aus dem [X.]4. Januar 1994 in Anspruch genommen hat, habe abweichend davon im[X.]in erster Linie die Deckung von [X.]aus [X.]verlangt. In diesem Falle wre der Hauptantrag unzuls-sig. Auch bei einheitlicher Verrgung mehrerer Forderungen bildet die Siche-rung der einzelnen Hauptschuld einen eigenstigen Streitgegenstand; dennselbstige, voneinander ige [X.]beruhen auf verschiede-nen Lebenssachverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - IX ZR 111/89,WM 1990, 969, 970; Kreft, [X.]Nr. 5/1997 S. 64). Wechselt [X.]zur Begrseines gegen den Brgen erhobenen Anspruchs [X.]aus, nimmt er eine Klrung im Sinne des § 263 ZPO vor.§ 511 ZPO setzt voraus, [X.]der [X.]die vom erstinstanzlichenUrteil ausgehende Beschwer zumindest teilweise beseitigen will (BGH, [X.]5 -vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 m.w.N.). Diese Vor-aussetzung ist nicht erfllt, soweit ein Brgschaftsanspruch mit der Berufungvorrangig auf eine bis dahin nicht geltend gemachte Forderung gesttzt [X.]Indessen hat die [X.]in der Berufungsinstanz den Streitgegen-stand nicht in dieser Weisrt. Das kann der Senat ohne Bindung an [X.]des Tatrichters selbst feststellen, weil es um die Wertung einer Pro-zeûhandlung geht, welche das [X.]selbst vorzu-nehmen hat.Die Berufungsbegrr [X.]zeigt [X.]auf, warum ent-gegen der Meinung des [X.]die Erstreckung der [X.]vom 4. Januar 1994 wirksam geworden sei. Erst im [X.]heiût es, die [X.]decke jedenfalls den Kontokorrentkredit, der [X.]zur Verrgung [X.]habe, wenn man der Ansicht des Landge-richts zur Unwirksamkeit der weiten Zweckerklrung folge. Aus der [X.]sich daher keine Umstellung des [X.]herleiten. [X.]sich auch nicht aus sonstigen Umst. Vielmehr hat die [X.][X.]lediglich hilfsweise wegen der Kontokorrentforderung in Anspruchgenommen.[X.]Berufungsgericht hat zur [X.]Auffassung, der [X.]sei [X.]§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, [X.]-Fr die [X.]habe sich aufgedrt, [X.]die GmbH trotz der Eintra-gungen im Handelsregister wirtschaftlich das Unternehmen des [X.]gewe-sen sei und der [X.]keine Entscheidungsbefugnis besessen habe. [X.]der Klritten nie mit dem Beklagten [X.]verhandelt.Keine Kontobelastung sei vom Beklagten [X.]worden. Daher sei die Aussa-ge seines als Zeugen vernommenen [X.]glaubhaft, er habe im [X.]mit der Erschlieûung eines Baugebiets in [X.]dem [X.]Rechtsvorrin der [X.]erzlt, der [X.]fre nicht die Ge-scfte; er sei vielmehr noch Lehrling. In Anbetracht aller Umstsei fr die[X.]klar ersichtlich gewesen, [X.]der [X.]sich ohne eigenes wirt-schaftliches Interesse aufgrund enger emotionaler Bindung zum Vater in un-terlegener Position darauf eingelassen habe, fr diesen den Strohmann abzu-geben. Die von der [X.]im Senatstermin gegenbeweislich zum [X.]Beklagten gestellten Antrseien [X.]§ 528 Abs. 2 ZPO als verstetzurckzuweisen.Der [X.]sei durch die [X.]finanziell aussichtslos rfordertworden; denn er habe wrend der Ausbildung weniger als 1.000 DM monat-lich verdient und beziehe gegenwrtig als Verheirateter, der zudem fr zweiKinder zu sorgen habe, nur einen Nettolohn von etwa 2.500 DM. Das in [X.]vom 29. Januar 1993 und 14. Februar 1994 [X.]hoch belastet gewesen. Das dort weiter genannte Ge-scftsfrergehalt von 6.500 DM monatlich sei fr die [X.]anhand [X.]als fiktiv erkennbar [X.]7 -III.Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die [X.]Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats zur [X.]finanziell rforderter Lebenspartner und [X.]scheitert allerdings nicht schon daran, [X.]der [X.]nicht unmittelbar fr seinen Vater, sondern fr eine GmbH rgt hat,an der er selbst beteiligt war. [X.]die Gesellschaft, wirtschaftlich gesehen,zu wesentlichen Teilen einer mit dem Brgen eng verbundenen Person, [X.]sich derjenige, der die Haftrnehmen soll, nicht selten in einer [X.]oder Ehegattrgschaften typischen Konfliktsituation. [X.]dazu fren, [X.]die Entscheidung, sich an einer [X.]zu beteili-gen, nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht, sondern allein deshalberfolgt, um dem anderen einen Gefallen zu tun. In einem solchen Falle entste-hen fr den Brgen dieselben Gefahren wie bei einer unmittelbaren Haftung [X.]des ihm nahestehenden Hauptschuldners. Daher kann [X.]auch in vergleichbarer Weise schutzrftig sein (BGHZ 137, 329,336).2. Im Streitfall war der [X.]Alleingesellschafter und-gescftsfrer der Hauptschuldnerin, als er die [X.]erteilte. Ein Kre-ditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewrt, hat grundstzlich ein be-rechtigtes Interesse daran, die persliche Haftung maûgeblich beteiligter Ge-sellschafter sowie der Gescftsfrer fr Gescftskredite zu verlangen. [X.]8 -ige Bankpraxis, die Kreditgewrung davig zu machen, [X.]dierechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen fr die entstehendenForderungen eintreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei darf die [X.]allgemeinen davon ausgehen, [X.]derjenige, der sich an einer Gesellschaftbeteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb [X.]Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Fr den Kreditgeberbesteht grundstzlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus wel-chen Grie Beteiligung an der [X.]erfolgt und die Haftung frderen Schulrnommen wird (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil vom15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592; vom 16. Januar 1997- IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513).Dies gilt in der Regel selbst r Gesellschaftern, denen nur [X.]eines [X.]zukommt. Da [X.]infolgedessen rechtlich wirksam sind (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 31, 258,263 f; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727),braucht der Kreditgeber sich grundstzlich nicht darum zu kmmern, warum [X.]bereit ist, die [X.]zu erteilen. Er darf davon ausgehen, die-ser handele aus wirtschaftlich verftigen, allein von ihm selbst verantworte-ten Gr, solange ihm nicht das Gegenteil bekannt ist. Dies gilt insbeson-dere auch dann, wenn der wirtschaftliche Inhaber eines Unternehmens seineEhefrau oder einen Verwandten als Gesellschafter vorschiebt, weil er selbst indieser Funktion nicht auftreten will. Wird die Bank jedoch in die [X.][X.]einbezogen, [X.]fr sie die wirkli-chen Motive des Brgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augenverschlieûen. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen,[X.]derjenige, der die Haftrnehmen soll, finanziell nicht beteiligt wird- 9 -und die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Aigkeit r-nommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist derrforderte [X.]in gleicher Weise schutzwrdig wie in den typischen [X.]fr die Verbindlichkeiten von Personen, denen [X.]eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 336 f). Nur in solchen Fllen[X.]sich die Haftungsrnahme an den Kriterien messen lassen, die der [X.]allgemein fr Brgschaften finanziell rforderter Brgen entwickelt hat(zu [X.]insbesondere BGHZ 125, 206, 213 ff; BGH, Urteil vom10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2195 f).3. Da der Gliger bei den beschriebenen Gesellschafter- und Ge-scftsfrerrgschaften grundstzlich davon ausgehen darf, fr diese [X.]sei die Haftungsrnahme mit einem eigenen unmittelbarenwirtschaftlichen Interesse verbunden und stelle daher ein zumutbares, [X.]selbst zu verantwortendes Risiko dar, trifft den Brgen die volleDarlegungs- und Beweislast fr die Behauptung eines Sachverhalts, der dazufren kann, [X.]der [X.]gleichwohl als sittenwidrig anzusehenist. In diesen Fllen folgen demnach weder aus der krassen finanziellen Über-forderung noch aus der emotionalen Verbundenheit des Brgen mit der die[X.]wirtschaftlich beherrschenden Person tatschliche Vermutungenzu Lasten des Kreditgebers.4. Das angefochtene Urteil [X.]keine Feststellungen, aus denen sichder vom Beklagten zu beweisende Ausnahmetatbestand ergibt.a) Selbst wenn es - wie das Berufungsgericht meint - fr die [X.]vor [X.]des [X.]auf der Hand lag, [X.]das [X.]10 -ternehmen dem Vater des Beklagten wirtschaftlicrte, besagt dies ledig-lich, fr die Gligerin sei die "Strohmann"-Eigenschaft des Beklagten offen-sichtlich deutlich hervorgetreten. Die [X.]als Kreditgeber brauchte [X.]auch dann keine Gedanken zu [X.]die Motive und Absichten,die einer solchen Handlungsweise zugrunde lagen. Die [X.]durfte [X.]davon ausgehen, eigene finanzielle Interesstten den Beklagtenbewogen, die [X.]als Strohmann wahrzunehmen, solangeihr kein mit einer solchen Annahme unvereinbarer Sachverhalt bekannt war. [X.]der [X.]nie [X.]mit dem Beklagten verhandelt haben, [X.]unerheblich, ob sie bei einer solchen Gelegenheit erkannt tten, [X.][X.]sich bei dem Entschluû, Gesellschafter zu werden, ausschlieûlich [X.]inneren Aigkeit r dem Vater ha[X.]leiten lassen.b) Im rigen hat der [X.]nach seinem eigenen Vortrag im [X.]von seinem Bruder acht [X.]erhalten. [X.]die GmbH mit dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von Immobilienbefaûte, war ein solcher Vorgang geeignet, im [X.]zumindestden Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Gesellschafters zubegr. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnungen, wie der [X.]be-hauptet, damals wertausscfend belastet waren; denn das schloû die [X.]nicht aus, sie gewinnbringend an Dri[X.]zu verûern. Im rigenbrauchte sich die [X.]- anders als im Regelfall einer [X.]die Werthaltigkeit des Eigentums an Immobilien nicht zu informie-ren, weil ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an der [X.]desMehrheitsgesellschafters ig von dessen perslicher finanzieller Lei-stungsfigkeit besteht. Davon abgesrstieg der Wert der [X.]-nach einer vom Beklagten im Jahre 1994 unterzeichneten Selbstauskunft [X.]um mehr als 700.000 DM.c) [X.]hat bekundet, im Zusammenhang mit [X.]eines Baugebiets in [X.]dem damaligen [X.]Rechtsvorrin der [X.]erklrt zu haben, er allein fre die Ge-scfte, der [X.]sei noch Lehrling. Ob fr den Vertreter der [X.]aufgrund dieses Hinweises auf der Hand lag, [X.]der [X.]keineeigenen wirtschaftlichen Interessen mit seiner Gesellschafterstellung verband,kann dahingestellt bleiben. Die Aussage des [X.]schon nicht erken-nen, [X.]das berichtete Gesprch vor [X.]des [X.]hat.d) Alle weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umsta-ben sich ebenfalls erst nach [X.]des [X.]ereignet undvermichts [X.]auszusagen, welche Kenntnisse die [X.]vondem Sinn und Zweck der Gesellschafterstellung des Beklagten bei [X.]ersten Kredits und der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erteilten[X.]besaû.e) Nach den im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen waren der[X.]bei [X.]des [X.]somit keine Tatsachen be-kannt, aus denen sich fr sie ohne weiteres ergab, [X.]der [X.][X.]seiner perslichen Verbundenheit mit dem Vater heraus die Stellung [X.]rnommen hatte, ohne damit eigene unmittelbare wirtschaft-liche Interessen zu verbinden (vgl. dazu BGHZ 137, 329, 340 f). Auf der- 12 -Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist der Brgschafts-vertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden.IV.Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Grls [X.]richtig.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.]ist dieformularmûig erteilte [X.]mit der weiten, auf die gesamte Gescfts-verbindung bezogenen Zweckerklrung nicht nach § 9 [X.]zu beanstanden,wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Ge-scftsfrer der GmbH rnommen worden ist (BGHZ 132, 6, 9; BGH, [X.]2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816; vom 10. [X.]- XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98,WM 2000, 514, 517). Im Rahmen der [X.]§ 9 [X.]geltenden typisieren-den Betrachtungsweise kommt eine Privilegierung des "Strohmannes" schonwegen der uneingeschrkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenenRechtsstellung nicht in [X.]13 -V.Die Sache ist auch nicht im Sinne der Klage entscheidungsreif.1. Es ist nicht auszuschlieûen, [X.]der Beklagte, wre er rechtzeitig aufdie von der chstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundstze(BGHZ 137, 329 ff) hingewiesen worden, seinen Vortrag in den [X.]hinreichend erzt tte. Dazu [X.]ihm noch Gelegenheit gegebenwerden. Sollte das Berufungsgericht den erhobenen Einwand sodann auf [X.]der Vorgaben des Revisionsurteils als erheblich ansehen, werdendie von beiden Parteien angebotenen Beweise auszuscfen sein.2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, der [X.][X.]eigenes wirtschaftliches Interesse - allein um seinem Vater einen Gefal-len zu tun - Gesellschafter geworden und die [X.]habe dies zwar nicht vorErteilung der Brgschaft, aber zu einem steren Zeitpunkt erfahren, wird zuprfen sein, ob es als ein Verstoû gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzu-sehen ist, den Brgen wegen Forderungen aus Krediten in Anspruch zu neh-men, die erst in Kenntnis des wahren Sachverhalts vereinbart wurden. In [X.]gewinnt der auf den Kontokorrentkredit gesttzte Hilfsanspruch [X.]-3. Bei der Zurckverweisung hat der Senat von der Mlichkeit des§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] Kirchhof [X.][X.] Kayserist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-heit verhindert, seine Unterschrift beizuf-gen. Kreft
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 1291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1291
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