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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:18. September 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 765, 138 Abs. 1 BbBehauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführerdie Haftung für die [X.] übernommen hat, dies sei ohne ei-genes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheitzu einem Dri[X.]n geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch [X.] des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finan-ziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbunden-heit mit der die [X.] wirtschaftlich beherrschenden Person folgt [X.] Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von [X.], [X.], Urteil vom 18. September 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 22. Mrz 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat desBerufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der im Jahre 1969 geborene [X.] war seit September 1988 [X.] und seit dem 1. Februar 1990 auch deren alleini-ger Gescftsfrer. Mit [X.] die Kle-rin der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 200.000 DM. In [X.] Urkunde vom selben Tage verrgte sich der [X.] [X.] und kftigen Forderungen der [X.] aus der Gescftsverbindung mitder [X.]. Am 4. Januar 1994 nahm die GmbH ein Festzinsdarlehen inHöhe von 355.000 DM bei der [X.] [X.] 3 -Der [X.] erteilte seinem Vater am 10. Dezember 1992 in [X.] [X.] zur Vertretung der GmbH. Am 29. [X.] kigte die [X.] die Gescftsverbindung. Zu diesem Zeitpunkt [X.] sich ihre Forderung aus den Kreditvertrf insgesamt rund1.346.000 DM. Die [X.] ist insolvent. Am 23. Januar 1995 wurde [X.] als Gescftsfrer abberufen und dessen Vater zum Gescftsfh-rer bestellt.Die [X.] hat den [X.]n erstinstanzlich in Höhe von 50.000 [X.] der Forderung aus dem Darlehen vom 4. Januar 1994 als [X.]n [X.] genommen. Im [X.] hat sie die Klage auf 70.000 [X.]. Der [X.] hat eingewandt, der [X.] sei bekannt gewesen, daßer seine Funktionen in der [X.] nur als Strohmann seines [X.] [X.] habe. [X.] habe die [X.] nur mit dem Vaterge[X.]. Der [X.] sei dabei nie in Erscheinung getreten. Die Unterschriftenunter den [X.] nach den Vorgaben des [X.] geleistet. Er habezu jener Zeit eine Ausbildung absolviert und damals wie heute nur r geringeEinkfte [X.], so daß er finanziell nie in der Lage gewesen sei, [X.] in nennenswertem Umfang zu tilgen.Die Klage ha[X.] in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der [X.] die [X.] ihr Begehren [X.] 4 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Tatrichter ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, [X.] die[X.] in zulssiger Weise Berufung eingelegt hat.1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.], die in erster In-stanz den [X.]n wegen eines Teils der Forderung aus dem [X.] 4. Januar 1994 in Anspruch genommen hat, habe abweichend davon im[X.] in erster Linie die Deckung von [X.] aus [X.] verlangt. In diesem Falle wre der Hauptantrag unzuls-sig. Auch bei einheitlicher Verrgung mehrerer Forderungen bildet die Siche-rung der einzelnen Hauptschuld einen eigenstigen Streitgegenstand; dennselbstige, voneinander ige [X.] beruhen auf verschiede-nen Lebenssachverhalten (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 1990 - [X.]/89,WM 1990, 969, 970; [X.], [X.] Nr. 5/1997 S. 64). Wechselt [X.] zur Begrseines gegen den [X.]n erhobenen Anspruchs [X.] aus, nimmt er eine Klrung im Sinne des § 263 ZPO vor.§ 511 ZPO setzt voraus, [X.] der [X.] die vom erstinstanzlichenUrteil ausgehende Beschwer zumindest teilweise beseitigen will ([X.], [X.] 5 -vom 11. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 226 m.w.N.). Diese Vor-aussetzung ist nicht erfllt, soweit ein [X.]sanspruch mit der Berufungvorrangig auf eine bis dahin nicht geltend gemachte Forderung gesttzt [X.] Indessen hat die [X.] in der Berufungsinstanz den Streitgegen-stand nicht in dieser Weisrt. Das kann der Senat ohne Bindung an [X.] des Tatrichters selbst feststellen, weil es um die Wertung einer Pro-zeûhandlung geht, welche das [X.] selbst vorzu-nehmen hat.Die Berufungsbegrr [X.] zeigt [X.] auf, warum ent-gegen der Meinung des [X.] die Erstreckung der [X.] vom 4. Januar 1994 wirksam geworden sei. Erst im [X.] heiût es, die [X.] decke jedenfalls den Kontokorrentkredit, der [X.] zur Verrgung [X.] habe, wenn man der Ansicht des Landge-richts zur Unwirksamkeit der weiten Zweckerklrung folge. Aus der [X.] sich daher keine Umstellung des [X.] herleiten. [X.] sich auch nicht aus sonstigen Umst. Vielmehr hat die [X.] [X.] lediglich hilfsweise wegen der Kontokorrentforderung in [X.].[X.] Berufungsgericht hat zur [X.] Auffassung, der [X.] sei [X.] § 138 Abs. 1 BGB nichtig, ausge[X.]:- 6 -Fr die [X.] habe sich aufgedrt, [X.] die GmbH trotz der Eintra-gungen im Handelsregister wirtschaftlich das Unternehmen des [X.] gewe-sen sei und der [X.] keine Entscheidungsbefugnis besessen habe. [X.] der Klri[X.]n nie mit dem [X.]n [X.] verhandelt.Keine Kontobelastung sei vom [X.]n [X.] worden. Daher sei die Aussa-ge seines als Zeugen vernommenen [X.] glaubhaft, er habe im [X.] mit der Erschlieûung eines Baugebiets in [X.] dem [X.] Rechtsvorrin der [X.] erzlt, der [X.] fre nicht die Ge-scfte; er sei vielmehr noch Lehrling. In Anbetracht aller Umstsei fr die[X.] klar ersichtlich gewesen, [X.] der [X.] sich ohne eigenes wirt-schaftliches Interesse aufgrund enger emotionaler Bindung zum Vater in un-terlegener Position darauf eingelassen habe, fr diesen den Strohmann abzu-geben. Die von der [X.] im Senatstermin gegenbeweislich zum [X.] [X.]n gestellten Antrseien [X.] § 528 Abs. 2 ZPO als verstetzurckzuweisen.Der [X.] sei durch die [X.] finanziell aussichtslos rfordertworden; denn er habe wrend der Ausbildung weniger als 1.000 DM monat-lich verdient und beziehe gegenwrtig als Verheirateter, der zudem fr zweiKinder zu sorgen habe, nur einen Nettolohn von etwa 2.500 DM. Das in [X.] vom 29. Januar 1993 und 14. Februar 1994 [X.] hoch belastet gewesen. Das dort weiter genannte Ge-scftsfrergehalt von 6.500 DM monatlich sei fr die [X.] anhand [X.] als fiktiv erkennbar [X.] 7 -III.Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die [X.] Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats zur Si[X.]nwid-rigkeit von [X.]en finanziell rforderter Lebenspartner und [X.] scheitert allerdings nicht schon daran, [X.] der [X.] nicht unmi[X.]lbar fr seinen Vater, sondern fr eine GmbH rgt hat,an der er selbst beteiligt war. [X.] die [X.], wirtschaftlich gesehen,zu wesentlichen Teilen einer mit dem [X.]n eng verbundenen Person, [X.] sich derjenige, der die Haftrnehmen soll, nicht selten in einer [X.] oder Ehegattrgschaften typischen Konfliktsituation. [X.] dazu fren, [X.] die Entscheidung, sich an einer [X.] zu beteili-gen, nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht, sondern allein [X.], um dem anderen einen Gefallen zu tun. In einem solchen Falle entste-hen fr den [X.]n dieselben Gefahren wie bei einer unmi[X.]lbaren Haftung [X.] des ihm nahestehenden [X.]. Daher kann [X.] auch in vergleichbarer Weise schutzrftig sein ([X.]Z 137, 329,336).2. Im Streitfall war der [X.] Alleingesellschafter [X.], als er die [X.] erteilte. Ein [X.], das einer GmbH ein Darlehen gewrt, hat grundstzlich ein be-rechtigtes Interesse daran, die [X.]e Haftung maûgeblich beteiligter Ge-sellschafter sowie der Gescftsfrer fr Gescftskredite zu verlangen. [X.] 8 -ige Bankpraxis, die Kreditgewrung davig zu machen, [X.] dierechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen fr die entstehendenForderungen eintreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei darf die [X.] allgemeinen davon ausgehen, [X.] derjenige, der sich an einer [X.]beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb [X.] Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Fr den Kreditgeberbesteht grundstzlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus wel-chen [X.]ie Beteiligung an der [X.] erfolgt und die Haftung frderen Schulrnommen wird ([X.]Z 137, 329, 336; [X.], Urteil vom15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588, 592; vom 16. Januar 1997- IX ZR 250/95, [X.], 511, 513).Dies gilt in der Regel selbst r [X.]ern, denen nur [X.] eines [X.] zukommt. Da [X.] infolgedessen rechtlich wirksam sind (vgl. [X.]Z 21, 378, 381; 31, 258,263 f; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 727),braucht der Kreditgeber sich grundstzlich nicht darum zu [X.], warum [X.] bereit ist, die [X.] zu erteilen. Er darf davon ausgehen, die-ser handele aus wirtschaftlich [X.]igen, allein von ihm selbst verantworte-ten [X.], solange ihm nicht das Gegenteil bekannt ist. Dies gilt insbeson-dere auch dann, wenn der wirtschaftliche Inhaber eines Unternehmens seineEhefrau oder einen Verwandten als [X.]er vorschiebt, weil er selbst indieser Funktion nicht auftreten will. Wird die Bank jedoch in die [X.] [X.]sgrso einbezogen, [X.] fr sie die wirkli-chen Motive des [X.]n klar hervortreten, so darf sie davor nicht die [X.]. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen,[X.] derjenige, der die Haftrnehmen soll, finanziell nicht beteiligt wird- 9 -und die Stellung eines [X.]ers nur aus emotionaler Aigkeit r-nommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist derrforderte [X.] in gleicher Weise schutzwrdig wie in den typischen [X.] fr die Verbindlichkeiten von Personen, denen [X.] eng verbunden ist ([X.]Z 137, 329, 336 f). Nur in solchen Fllen[X.] sich die Haftungsrnahme an den Kriterien messen lassen, die der [X.] allgemein fr [X.]en finanziell rforderter [X.]n entwickelt hat(zu [X.] insbesondere [X.]Z 125, 206, 213 ff; [X.], Urteil vom10. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2194, 2195 f).3. Da der Gliger bei den beschriebenen [X.]er- und Ge-scftsfrerrgschaften grundstzlich davon ausgehen darf, fr diese [X.] sei die Haftungsrnahme mit einem eigenen unmi[X.]lbarenwirtschaftlichen Interesse verbunden und stelle daher ein zumutbares, [X.] selbst zu verantwortendes Risiko dar, trifft den [X.]n die volleDarlegungs- und Beweislast fr die Behauptung eines Sachverhalts, der dazufren kann, [X.] der [X.]svertrag gleichwohl als si[X.]nwidrig anzusehenist. In diesen Fllen folgen demnach weder aus der krassen finanziellen Über-forderung noch aus der emotionalen Verbundenheit des [X.]n mit der die[X.] wirtschaftlich beherrschenden Person tatschliche Vermutungenzu Lasten des Kreditgebers.4. Das angefochtene Urteil [X.] keine Feststellungen, aus denen sichder vom [X.]n zu beweisende Ausnahmetatbestand ergibt.a) Selbst wenn es - wie das Berufungsgericht meint - fr die [X.]schon vor [X.] des [X.]svertrages auf der Hand lag, [X.] das [X.] 10 -ternehmen dem Vater des [X.]n wirtschaftlicrte, besagt dies ledig-lich, fr die Gligerin sei die "Strohmann"-Eigenschaft des [X.]n offen-sichtlich deutlich hervorgetreten. Die [X.] als Kreditgeber brauchte [X.] auch dann keine Gedanken zu [X.] die Motive und Absichten,die einer solchen Handlungsweise zugrunde lagen. Die [X.] durfte [X.] davon ausgehen, eigene finanzielle Interess[X.]n den [X.]nbewogen, die [X.]erfunktion als Strohmann wahrzunehmen, solangeihr kein mit einer solchen Annahme unvereinbarer Sachverhalt bekannt war. [X.] der [X.] nie [X.] mit dem [X.]n verhandelt haben, [X.] unerheblich, ob sie bei einer solchen Gelegenheit erkannt [X.]n, [X.] [X.] sich bei dem [X.], [X.]er zu werden, ausschlieûlich [X.] inneren Aigkeit r dem Vater ha[X.] leiten [X.]) Im rigen hat der [X.] nach seinem eigenen Vortrag im [X.] von seinem Bruder acht [X.] erhalten. [X.] die GmbH mit dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von [X.], war ein solcher Vorgang geeignet, im [X.] zumindestden Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des [X.]ers [X.]. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnungen, wie der [X.] be-hauptet, damals wertausscfend belastet waren; denn das schloû die [X.] nicht aus, sie gewinnbringend an Dri[X.] zu verûern. Im rigenbrauchte sich die [X.] - anders als im Regelfall einer [X.] die Werthaltigkeit des Eigentums an Immobilien nicht zu [X.], weil ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an der [X.] desMehrheitsgesellschafters ig von dessen [X.]er finanzieller Lei-stungsfigkeit besteht. Davon abgesrstieg der Wert der [X.] -nach einer vom [X.]n im Jahre 1994 unterzeichneten Selbstauskunft [X.] um mehr als 700.000 [X.]) [X.] hat bekundet, im Zusammenhang mit [X.] eines Baugebiets in [X.] dem damaligen [X.] Rechtsvorrin der [X.] erklrt zu haben, er allein fre die Ge-scfte, der [X.] sei noch Lehrling. Ob fr den Vertreter der [X.]schon aufgrund dieses Hinweises auf der Hand lag, [X.] der [X.] keineeigenen wirtschaftlichen Interessen mit seiner [X.]erstellung verband,kann dahingestellt bleiben. Die Aussage des [X.] schon nicht erken-nen, [X.] das berichtete Gesprch vor [X.] des [X.]svertragesstattgefunden hat.d) Alle weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umsta-ben sich ebenfalls erst nach [X.] des [X.]svertrages ereignet undvermichts [X.] auszusagen, welche Kenntnisse die [X.] vondem Sinn und Zweck der [X.]erstellung des [X.]n bei [X.] ersten Kredits und der in unmi[X.]lbarem zeitlichen Zusammenhang erteilten[X.] besaû.e) Nach den im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen waren der[X.] bei [X.] des [X.]svertrages somit keine Tatsachen [X.], aus denen sich fr sie ohne weiteres ergab, [X.] der [X.] [X.] seiner [X.]en Verbundenheit mit dem Vater heraus die Stellung des[X.]ers rnommen ha[X.], ohne damit eigene unmi[X.]lbare wirtschaft-liche Interessen zu verbinden (vgl. dazu [X.]Z 137, 329, 340 f). Auf der- 12 -[X.]undlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist der [X.]s-vertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden.IV.Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen [X.]ls [X.] richtig.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] ist dieformularmûig erteilte [X.] mit der weiten, auf die gesamte Gescfts-verbindung bezogenen Zweckerklrung nicht nach § 9 [X.] zu beanstanden,wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Ge-scftsfrer der GmbH rnommen worden ist ([X.]Z 132, 6, 9; [X.], [X.] 2. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 2815, 2816; vom 10. [X.] - XI ZR 347/97, [X.], 2145; vom 16. Dezember 1999 - [X.]/98,WM 2000, 514, 517). Im Rahmen der [X.] § 9 [X.] geltenden typisieren-den Betrachtungsweise kommt eine Privilegierung des "[X.]" schonwegen der uneingeschrkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenenRechtsstellung nicht in [X.] 13 -V.Die Sache ist auch nicht im Sinne der Klage entscheidungsreif.1. Es ist nicht [X.], [X.] der [X.], wre er rechtzeitig aufdie von der chstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten [X.]undstze([X.]Z 137, 329 ff) hingewiesen worden, seinen Vortrag in den [X.] hinreichend erzt [X.]. Dazu [X.] ihm noch Gelegenheit gegebenwerden. Sollte das Berufungsgericht den erhobenen Einwand sodann auf der[X.]undlage der Vorgaben des Revisionsurteils als erheblich ansehen, werdendie von beiden Parteien angebotenen Beweise auszuscfen sein.2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, der [X.] [X.] eigenes wirtschaftliches Interesse - allein um seinem Vater einen Gefal-len zu tun - [X.]er geworden und die [X.] habe dies zwar nicht vorErteilung der [X.], aber zu einem steren Zeitpunkt erfahren, wird zuprfen sein, ob es als ein Verstoû gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzu-sehen ist, den [X.]n wegen Forderungen aus Krediten in Anspruch zu [X.], die erst in Kenntnis des wahren Sachverhalts vereinbart wurden. In [X.] gewinnt der auf den Kontokorrentkredit gesttzte Hilfsanspruch [X.] -3. Bei der Zurckverweisung hat der Senat von der Mlichkeit des§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] Kirchhof [X.] [X.] Kayserist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-heit verhindert, seine Unterschrift beizuf-gen. [X.]
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZR 183/00 (REWIS RS 2001, 1291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1291
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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