Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. XI ZR 31/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4926

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:22. Januar 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.] § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 7Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG ist auch dann durch § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG ausgeschlossen, wenn nicht bereits der Abschluß des Kreditver-trages, sondern erst die tatsächliche Gewährung des Kredits von der Si-cherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht ist.[X.], Urteil vom 22. Januar 2002 - [X.] - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 14. [X.] aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der3. Zivilkammer des [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelver-fahren als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten derWiedereinsetzung trt die [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einesRealkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.] 3 -Anfang April 1996 schlossen die Beklagten zur Finanzierung einesBauvorhabens mit der klagenden Hypothekenbank einen Darlehensver-trr 4 Millionen DM. Bis zum Ende der Festschreibungszeit [X.] 1997 wurden als Konditionen u.a. ein Zinssatz von 6,15% jr-lich sowie Bereitstellungszinsen von 0,25% pro Monat ab 15. April 1996vereinbart. Als Sicherheiten sollten die Eintragung einer [X.] 2.920.000 DM im Grundbuch des [X.] die Abtretung einer dort bereits - zugunsten der [X.] - ein-getragenen Grundschuld von 1.080.000 DM dienen. Ferner war [X.], daß der [X.] vor Auszahlung eines Darlehensteilbetrages [X.] Million DM zur Ablösung der Finanzierung bei der [X.] eineReihe von Unterlagen vorzulegen waren.Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen, alle im [X.] genannten Dokumente vorzulegen, forderte die [X.] Bereitstel-lungszinsen. Die [X.] daraufhin mit Schreiben vom27. Januar 1997 den Darlehensvertrag ohne Angabe von [X.] aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgemß zum [X.].Mit ihrer Klage verlangt die [X.] die Zahlung einer Nichtab-nahmeentscigung in Höhe von 20.527,45 DM sowie die [X.] vom 15. April 1996 bis 31. Januar 1997in Höhe von 95.333,33 DM. Die Beklagten haben geltend gemacht, sietten den Darlehensvertrag mit ihrer Kigung vom 27. Januar 1997rechtzeitig widerrufen.- 4 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung [X.] hat das [X.] sie abgewiesen. Mit der Revision ver-folgt die [X.] ihre [X.] weiter.[X.]:Die Revision der [X.] ist [X.]. Sie [X.] zur Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1859 verffent-licht ist, hat zur [X.] Entscheidung im wesentlichen aus-ge[X.]:Die [X.] ihre Darlehensvertragserklrung am27. Januar 1997 gemû § 7 VerbrKrG wirksam widerrufen. Die Anwend-barkeit von § 7 VerbrKrG sei nicht gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGausgeschlossen, weil der Kredit nicht von der Sicherung durch [X.] ig gemacht worden sei. Die Bestellung einesGrundpfandrechts sei nicht Voraussetzung fr den wirksamen [X.], sondern nur fr die Auszahlung des Darlehens gewesen.Der Darlehensvertrag habe auch ohne vorherige Bestellung von Grund-pfandrechten wirksam abgeschlossen werden sollen. Dann aber liegekein "Aigmachen" des Kredits von der Bestellung von [X.] 5 -rechten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vor. [X.] § 7 [X.] dann ausgeschlossen, wenn die Bestellung von Grundpfand-rechten erst fr die Auszahlung des Kredits erforderlich sei, wre [X.] bzw. der Übereilungsschutz, der der - vorherigen - Be-stellung von Grundpfandrechten zukommen und den Ausschluû des [X.] rechtfertigen solle, nicht gegeben. Denn die Bestellungdes Grundpfandrechts erfolge dann unter [X.], wenn [X.] bereits wirksam geschlossen sei, so [X.] den Verbraucherkeine Überlegungszeit mehr bestehe.[X.] halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht der [X.] § 7 VerbrKrG sei nicht gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-schlossen, weil ein "Aigmachen" des Kredits von der Sicherungdurch ein Grundpfandrecht nicht vorliege, wenn die Bestellung [X.] erst fr die Auszahlung des Kredits, nicht aber [X.] des [X.]ages erforderlich sei, ist rechtsfehlerhaft.1. Der erkennende Senat ist bisher als selbstverstlich davonausgegangen, [X.] § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eingreift, wenn die tat-schliche Gewrung des Kredits vereinbarungsgemû von der Siche-rung durch ein Grundpfandrecht ig gemacht worden ist ([X.] vom 29. November 1999 - [X.], [X.], 26; Senats-urteil vom 18. April 2000 - [X.], [X.], 1245, 1247). [X.] 6 -entspricht auch der einhelligen Meinung der Literatur (Staudin-ger/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG [X.]. 32;[X.]/[X.], [X.]. § 3 VerbrKrG [X.]. 27; Soergel/[X.],BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG [X.]. 27; [X.], [X.]. § 3VerbrKrG [X.]. 8; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 3 [X.]. 80; [X.]. [X.],2225, 2226; [X.] v. [X.] in: [X.]v. [X.]/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 3 [X.]. 86;Mstermann/[X.], VerbrKrG § 3 [X.]. 159). Daran ist [X.] Die - soweit ersichtlich - bisher nur vom Berufungsgericht ver-tretene Ansicht, bereits der wirksame [X.] von der Bestellung eines Grundpfandrechts ig gemachtwerden, ist mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sowie des-sen Sinnzusammenhang unvereinbar und wird auch von der [X.] nicht gesttzt.a) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterscheidet [X.] zwischen"[X.]" und "Krediten". Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2VerbrKrG ist ein [X.]ag ein Vertrag, durch den ein Kreditgebereinem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit - u.a. - in Form eines Dar-lehens gewrt oder zu [X.] verspricht. Nichts spricht [X.], [X.]der Begriff "[X.]ag" in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht in [X.] zu verstehen ist. Als [X.]ag ist danach nur der schuldrechtli-che Verpflichtungsvertrag, nicht aber die tatschliche Auszahlung [X.] anzusehen (Soergel/[X.], BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG[X.]. 36). Diese stellt die Gewrung des Kredits im Sinne des § 1Abs. 2 VerbrKrG dar. Schon dies spricht dagegen, den Begriff "Kredit" in- 7 -§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahingehend auszulegen, [X.] es sich [X.] den - schuldrechtlichen - "[X.]ag" handele.b) Insbesondere aber ist die Ansicht des Berufungsgerichts mit [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.[X.] unvereinbar. Da-nach [X.] bei [X.]ie vom Verbraucher zu unterzeichnendeErklrung Ar "zu bestellende Sicherheiten" enthalten. [X.] mssen also erst in der Zukunft, d.h. nach dem Abschluûdes [X.]ages bestellt werden. Es entspricht deshalb [X.] in der Literatur, [X.] die Bestellung der Sicherheiten in dem[X.]ag selbst nicht enthalten sein [X.], sondern [X.] es ausreicht,wenn nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der [X.] hier aufgenommen wird ([X.]/[X.], [X.]. § 4VerbrKrG [X.]. 54; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 4VerbrKrG [X.]. 65; Soergel/[X.], BGB § 4 VerbrKrG [X.]. 56; [X.]/[X.], [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 20; [X.] Aufl. § 4 [X.]. 109; [X.] in: Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 122; v. [X.] in: [X.]v. [X.]/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 148;Mstermann/[X.], VerbrKrG § 4 [X.]. 227; [X.], VerbrKrG § 4[X.]. 31).c) Hiervon ging auch bereits der Regierungsentwurf fr ein [X.] aus dem Jahre 1989 aus (BT-Drucks. 11/5462,S. 20). Das Berufungsgericht vermag sich fr seine Auslegung des § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht auf die Entstehungsgeschichte dieser Vor-schrift und die Gesetzesmaterialien zu sttzen. Es ist allerdings [X.] -[X.] in der Begrs [X.] zu § 2 VerbrKrG (jetzt§ 3 VerbrKrG) u.a. davon die Rede ist (BT-Drucks. 11/5462, [X.]), [X.]die Sicherstellung durch einzutragende Pfandrechte zustzlich warnendwirke, so [X.] jeder Nachfrager zu besonderer Umsicht gemahnt sei.Diese [X.] sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, [X.]nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des [X.] das Verbraucherkreditge-setz auf zlichen Bedingungen gewrte grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite insgesamt nicht anwendbar sein sollte (BT-Drucks. 11/5462, [X.]), weil eine wesentliche Gefrdung der [X.] hier nicht zu befrchten sei. Der Bundesrat sowie ihmfolgend der [X.] des [X.] erachteten den vollstn-digen Ausschluû der [X.] aus dem Anwendungsbereich des [X.]es jedoch nicht fr sachgerecht; statt dessen soll-ten lediglich die insoweit nicht passenden Vorschriften - darunter [X.] den Widerruf - keine Anwendung finden (BT-Drucks. 11/5462,S. 35; BT-Drucks. 11/8274, S. 21). Mit diesem Inhalt ist das [X.] dann verabschiedet worden. Die vom [X.] maûgebend angesehene Erwt damit im Verlaufe des [X.] ihre Bedeutung [X.]) Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, [X.] den [X.] aus § 7 VerbrKrG nicht [X.] 9 -II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Da die Hr Bereitstellungszinsen und der Nichtabnahmeent-scigung unstreitig und weitere Feststellungen nicht zu treffen waren,konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1ZPO a.[X.]) und die Berufung der Beklagten zurckweisen.[X.] Bungeroth Mller [X.]

Meta

XI ZR 31/01

22.01.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. XI ZR 31/01 (REWIS RS 2002, 4926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4926

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