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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILXI ZR 31/01Verkündet am:22. Januar 2002Weber,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: [X.]§ 3 Abs. 2 Nr. 2, § 7Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG ist auch dann durch § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG ausgeschlossen, wenn nicht bereits der Abschluß des Kreditver-trages, sondern erst die tatsächliche Gewährung des Kredits von der Si-cherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht ist.BGH, Urteil vom 22. Januar 2002 - [X.]- [X.]2 -Der XI. Zivilsenat des [X.]hat durch den [X.]und [X.]Siol, Dr. Bungeroth, [X.]undDr. [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]wird das Urteil [X.]Zivilsenats des [X.]vom 14. [X.]aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der3. Zivilkammer des [X.]vom [X.]wird zurückgewiesen.Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelver-fahren als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten derWiedereinsetzung trt die Klrin.Von Rechts wegenTatbestand:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einesRealkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.]3 -Anfang April 1996 schlossen die Beklagten zur Finanzierung einesBauvorhabens mit der klagenden Hypothekenbank einen Darlehensver-trr 4 Millionen DM. Bis zum Ende der Festschreibungszeit [X.]1997 wurden als Konditionen u.a. ein Zinssatz von 6,15% jr-lich sowie Bereitstellungszinsen von 0,25% pro Monat ab 15. April 1996vereinbart. Als Sicherheiten sollten die Eintragung einer [X.]2.920.000 DM im Grundbuch des [X.]die Abtretung einer dort bereits - zugunsten der [X.]- ein-getragenen Grundschuld von 1.080.000 DM dienen. Ferner war verein-bart, daß der [X.]vor Auszahlung eines Darlehensteilbetrages [X.]Million DM zur Ablösung der Finanzierung bei der [X.]eineReihe von Unterlagen vorzulegen waren.Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen, alle im [X.]genannten Dokumente vorzulegen, forderte die [X.]Bereitstel-lungszinsen. Die [X.]daraufhin mit Schreiben vom27. Januar 1997 den Darlehensvertrag ohne Angabe von [X.]aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgemß zum chstmöglichenTermin.Mit ihrer Klage verlangt die [X.]die Zahlung einer Nichtab-nahmeentscigung in Höhe von 20.527,45 DM sowie die [X.]vom 15. April 1996 bis 31. Januar 1997in Höhe von 95.333,33 DM. Die Beklagten haben geltend gemacht, sietten den Darlehensvertrag mit ihrer Kigung vom 27. Januar 1997rechtzeitig widerrufen.- 4 -Das [X.]hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung [X.]hat das [X.]sie abgewiesen. Mit der Revision ver-folgt die [X.]ihre [X.]weiter.Entscheidungsgr:Die Revision der [X.]ist begrt. Sie [X.]zur Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.[X.]Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2001, 1859 verffent-licht ist, hat zur [X.]Entscheidung im wesentlichen aus-gefrt:Die [X.]ihre Darlehensvertragserklrung am27. Januar 1997 gemû § 7 VerbrKrG wirksam widerrufen. Die Anwend-barkeit von § 7 VerbrKrG sei nicht gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGausgeschlossen, weil der Kredit nicht von der Sicherung durch [X.]ig gemacht worden sei. Die Bestellung einesGrundpfandrechts sei nicht Voraussetzung fr den wirksamen Abschluûdes Vertrages, sondern nur fr die Auszahlung des Darlehens gewesen.Der Darlehensvertrag habe auch ohne vorherige Bestellung von Grund-pfandrechten wirksam abgeschlossen werden sollen. Dann aber liegekein "Aigmachen" des Kredits von der Bestellung von [X.]5 -rechten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vor. [X.]§ 7 [X.]dann ausgeschlossen, wenn die Bestellung von Grundpfand-rechten erst fr die Auszahlung des Kredits erforderlich sei, wre [X.]bzw. der Übereilungsschutz, der der - vorherigen - Be-stellung von Grundpfandrechten zukommen und den Ausschluû des [X.]rechtfertigen solle, nicht gegeben. Denn die Bestellungdes Grundpfandrechts erfolge dann unter Umstrst, wenn [X.]bereits wirksam geschlossen sei, so [X.]den Verbraucherkeine Überlegungszeit mehr bestehe.[X.]halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht der [X.]§ 7 VerbrKrG sei nicht gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-schlossen, weil ein "Aigmachen" des Kredits von der Sicherungdurch ein Grundpfandrecht nicht vorliege, wenn die Bestellung [X.]erst fr die Auszahlung des Kredits, nicht aber [X.]des Kreditvertrages erforderlich sei, ist rechtsfehlerhaft.1. Der erkennende Senat ist bisher als selbstverstlich davonausgegangen, [X.]§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eingreift, wenn die tat-schliche Gewrung des Kredits vereinbarungsgemû von der Siche-rung durch ein Grundpfandrecht ig gemacht worden ist ([X.]vom 29. November 1999 - XI ZR 91/99, WM 2000, 26; Senats-urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). [X.]6 -entspricht auch der einhelligen Meinung der Literatur (Staudin-ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn. 32;MchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Soergel/Hser,BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 3VerbrKrG Rdn. 8; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 3 Rdn. 80; ders. WM 2001,2225, 2226; [X.]v. [X.]in: Grafv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 86;Mstermann/Hannes, VerbrKrG § 3 Rdn. 159). Daran ist [X.]Die - soweit ersichtlich - bisher nur vom Berufungsgericht ver-tretene Ansicht, bereits der wirksame [X.]von der Bestellung eines Grundpfandrechts ig gemachtwerden, ist mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sowie des-sen Sinnzusammenhang unvereinbar und wird auch von der [X.]nicht gesttzt.a) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterscheidet [X.]zwischen"Kreditvertr" und "Krediten". Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2VerbrKrG ist ein Kreditvertrag ein Vertrag, durch den ein Kreditgebereinem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit - u.a. - in Form eines Dar-lehens gewrt oder zu [X.]verspricht. Nichts spricht dafr, daûder Begriff "Kreditvertrag" in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht in [X.]zu verstehen ist. Als Kreditvertrag ist danach nur der schuldrechtli-che Verpflichtungsvertrag, nicht aber die tatschliche Auszahlung [X.]anzusehen (Soergel/Hser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrGRdn. 36). Diese stellt die Gewrung des Kredits im Sinne des § 1Abs. 2 VerbrKrG dar. Schon dies spricht dagegen, den Begriff "Kredit" in- 7 -§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahingehend auszulegen, [X.]es sich [X.]den - schuldrechtlichen - "Kreditvertrag" handele.b) Insbesondere aber ist die Ansicht des Berufungsgerichts mit [X.]des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.[X.]unvereinbar. Da-nach [X.]bei [X.]zu unterzeichnendeErklrung Ar "zu bestellende Sicherheiten" enthalten. [X.]mssen also erst in der Zukunft, d.h. nach dem [X.]bestellt werden. Es entspricht deshalb [X.]in der Literatur, [X.]die Bestellung der Sicherheiten in [X.]selbst nicht enthalten sein muû, sondern [X.]es ausreicht,wenn nur die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der [X.]hier aufgenommen wird (MchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4VerbrKrG Rdn. 54; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 4VerbrKrG Rdn. 65; Soergel/Hser, BGB § 4 VerbrKrG Rdn. 56; Er-man/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 20; [X.]Aufl. § 4 Rdn. 109; [X.]in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 122; v. [X.]in: Grafv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 148;Mstermann/Hannes, VerbrKrG § 4 Rdn. 227; Metz, VerbrKrG § 4Rdn. 31).c) Hiervon ging auch bereits der Regierungsentwurf fr ein [X.]aus dem Jahre 1989 aus (BT-Drucks. 11/5462,S. 20). Das Berufungsgericht vermag sich fr seine Auslegung des § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht auf die Entstehungsgeschichte dieser Vor-schrift und die Gesetzesmaterialien zu sttzen. Es ist allerdings [X.]-[X.]in der Begrs [X.]zu § 2 VerbrKrG (jetzt§ 3 VerbrKrG) u.a. davon die Rede ist (BT-Drucks. 11/5462, S. 18), daûdie Sicherstellung durch einzutragende Pfandrechte zustzlich warnendwirke, so [X.]jeder Nachfrager zu besonderer Umsicht gemahnt sei.Diese [X.]sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, daûnach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des [X.]das Verbraucherkreditge-setz auf zlichen Bedingungen gewrte grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite insgesamt nicht anwendbar sein sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 4), weil eine wesentliche Gefrdung der [X.]hier nicht zu befrchten sei. Der Bundesrat sowie ihmfolgend der [X.]des [X.]erachteten den vollstn-digen Ausschluû der [X.]aus dem Anwendungsbereich des [X.]jedoch nicht fr sachgerecht; statt dessen soll-ten lediglich die insoweit nicht passenden Vorschriften - darunter [X.]den Widerruf - keine Anwendung finden (BT-Drucks. 11/5462,S. 35; BT-Drucks. 11/8274, S. 21). Mit diesem Inhalt ist das [X.]dann verabschiedet worden. Die vom [X.]maûgebend angesehene Erwt damit im Verlaufe des [X.]ihre Bedeutung verloren.d) Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, [X.]den [X.]aus § 7 VerbrKrG nicht [X.]9 -II[X.]Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.F.). Da die Hr Bereitstellungszinsen und der Nichtabnahmeent-scigung unstreitig und weitere Feststellungen nicht zu treffen waren,konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1ZPO a.F.) und die Berufung der Beklagten zurckweisen.[X.] Bungeroth Mller Wassermann
Meta
22.01.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. XI ZR 31/01 (REWIS RS 2002, 4926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4926
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