Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZR 363/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4042

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 363/00Verkündet am:18. März 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja(zu b und c mit Ausnahme von 3. und 4. der [X.]ünde)[X.]R: jaGmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 55-57a)Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der [X.] eines Bankkontos zurückgefüh[X.] wird, kann auch dann zur [X.] erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der [X.] mit [X.] auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit [X.] stellt, der den [X.] erreicht oder übersteigt.b)Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) [X.]ei-en [X.]ügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach [X.] in ihren uneingeschränkten [X.] ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von [X.] 119,177 - Leitsätze a + b).- 2 -c)Bei der Anmeldung der [X.] Eintragung in das Handelsregi-ster hat die Gescfts[X.]ung zu versichern, [X.] der [X.] [X.] dieZwecke der [X.] (ltig) [X.]eien [X.] eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger [X.]worden ist.[X.], [X.] vom 18. Mrz 2002 - II ZR 363/00 - [X.] Halle- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. Mrz 2002 durch [X.] h.c. Rricht,[X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 24. November 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin, Verwalterin in dem [X.], verlangt von der Beklagten [X.] eines Betrages von 174.000,00 DM. Sie leitet diesen Anspruch aus [X.] der Nichterfllung einer Einlageverpflichtung her. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:- 4 -Die [X.]er der Gemeinschuldnerin beschlossen am 21. [X.], das Stammkapital um 600.000,00 DM auf 651.000,00 DM zu er.Der auf den Anteil des [X.] der Beklagten entfallende Betrag von174.000,00 DM ist nach Darstellung der Klrin am 22. April 1994, nach [X.] der Beklagten bis zum 31. Mrz 1994 auf das von der [X.] bei der V.bank E. unterhaltene Konto Nr. einge-zahlt worden. Dieses Konto wies zum 31. Dezember 1993 einen Debetsaldovon mindestens 641.368,79 DM, per 31. Dezember 1994 von 893.000,00 [X.] per 31. Dezember 1995 von 1.166.000,00 DM auf.Auf den Antrag vom 29. Mrz 1995 ist die [X.] 16. [X.] in das Handelsregister eingetragen worden. Die Beklagte hat ihren Anteil,der einen Nennwe[X.] von 188.800,00 DM hat, am 22. September 1997 erwor-ben.Die Klrin behauptet, der Betrag von 174.000,00 DM sei nicht zur[X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung der Gemeinschuldnerin geleistet [X.]. Der von der V.bank E. der Gemeinschuldnerin auf dem genanntenKonto eingermte Überziehungskredit, der nach dem Schreiben vom12. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 be[X.]istet war, sei r [X.] hinaus nicht [X.] worden. Die V.bank habe die Überziehunglediglich geduldet. Zudem habe der [X.] der Gescfts[X.]ung imZeitpunkt des [X.] nicht mehr zur [X.]eien [X.]gestanden.- 5 -Die Beklagte behauptet, der Kredit auf dem genannten Konto sei durchstillschweigende Vereinbarung der V.bank und der [X.] 31. Dezember 1993 hinaus [X.] worden. Zudem habe die V.bankder Gemeinschuldnerin am 17. Mai 1994 auf dem Konto Nr. [X.] auf die aus der Kapitalerresultierende Einlage von600.000,00 DM einen weiteren Kredit von 2 Mio. DM gew[X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht [X.] Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages veru[X.]eilt. Mit ihrerRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.]su[X.]eils.[X.]:Da die Klrin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht ve[X.]reten war, ist r die sie betreffende Revision durch [X.] zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO). Das U[X.]eil beruht jedoch in-haltlich nicht auf der Smnis, sondern auf einer Sachprfung (vgl. [X.] 37,79, 82).Die Revision f[X.] zur Zurckverweisung. Die vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen tragen die Veru[X.]eilung der Beklagten zur Zahlung desaus der [X.] 21. Mrz 1994 stammenden, auf den von [X.] erworbenen Gescftsanteil entfallenden Betrages von174.000,00 DM nicht.1. a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, [X.] die [X.]eie[X.] Gescfts[X.]r Einlagemittel dann nicht ausgeschlossen- 6 -ist, wenn mit dem [X.] ein Debetsaldo zurckgef[X.] wird, der [X.] eines der [X.] nicht rschreitet.Denn in diesem Falle steht der [X.] in Hsgezahlten [X.]es zur [X.]([X.], U[X.]. v. 24. September 1990- II ZR 203/89, [X.], 1400, 1401; U[X.]. v. 3. Dezember 1990 - [X.]/89,ZIP 1991, 445; vgl. auch U[X.]. v. 10. Juni 1996 - [X.], [X.], 1466,1467). Die Revision [X.] jedoch zu Recht, [X.] das Berufungsgericht dieseVoraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint hat.b) Es steht zwar unstreitig fest, [X.] die V.bank E. den [X.] bis zum 31. Dezember 1993 be[X.]istet hatte. Aus dem reinstim-menden Vo[X.]rag der Pa[X.]eien ergibt sich jedoch, [X.] sie der Gemeinschuldne-rin die berziehung des maûgebenden Kontos unter erheblicher Ausweitungdes [X.] zumindest bis zum 31. Dezember 1995 gestattet hat. [X.] leitet seine Schluûfolgerung, [X.] der weiterhin gestattetenberziehung lediglich eine Duldung durch die V.bank, nicht aber eine [X.] Vereinbarung zwischen dieser und der Gemeinschuldnerin [X.] habe, vor allem aus dem Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 1993her. In diesem Schreiben hat die V.bank den Kreditrahmen [X.] e[X.] und gleichzeitig ausgef[X.], [X.] der diesen Rahmenrsteigende Sollbetrag des Kontos nach den Angaben der Gemeinschuldne-rin durch die Gewinnspanne aus zwei [X.]oûprojekten in M. und F.zurckgef[X.] werden k. Dem steht jedoch die zumindest bis zum31. Dezember 1995 unter Ausweitung des [X.] gestattete Konto-rziehung entgegen. Daraus kann eine zwischen der Gemeinschuldnerinund der V.bank stillschweigend getroffene [X.] die [X.] -- und Erweiterung - des [X.] dann hergeleitet werden, wenn dieV.bank den aus ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1993 ersichtlichen [X.] nicht au[X.]echterhalten hat. Ob das der Fall war, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Um zu einer abschlieûenden Beu[X.]eilung dieser Fragekommen zu k, [X.] es zu den Umst, die der r den31. Dezember 1993 hinaus festgestellten berziehung des Kontos zugrundelie-gen, noch weitere Feststellungen treffen.c) Die Beklagte hat unter Beweisantritt ferner vorgetragen, die V.bankhabe der Gemeinschuldnerin mit Rcksicht auf die Ers Stammkapi-tals um 600.000,00 DM weitere Kreditzusagen gemacht. [X.] auch dasam 17. Mai 1994 gew[X.]e Investitionsdarlehen. Das Berufungsgericht hat [X.] eines wi[X.]schaftlichen Zusammenhanges zwischen der Kapitalerh-hung und der Gewrung des Investitionsdarlehens als wahr unterstellt. [X.] jedoch, die Mlichkeit der Inanspruchnahme dieses Darlehens habe die[X.]eie [X.] den [X.] deswegen nicht gewrleistet, weilKredittilgung und Krediteinrmung auf unterschiedlichen Konten vorgenom-men worden seien. Das ist, wie die Revision zutreffend [X.], rechtsfehlerhaft.Aus dem Vo[X.]rag der Beklagten folgt, [X.] die V.bank E. dasInvestitionsdarlehen von 2 Mio. DM der Gemeinschuldnerin deswegen gew[X.]hat, weil mit dem aus der Kapitalerstammenden [X.] andereDarlehensverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zurckgef[X.] werdenkonnten. [X.] spricht insbesondere auch der Umstand, [X.] zwischen [X.] und der Zusage des Investitionsdarlehens weniger als zweiMonate gelegen haben. Erweist sich der Vo[X.]rag der Beklagten als richtig, ist- 8 -davon auszugehen, [X.] zwischen Einlageleistung und der Darlehensgewh-rung ein rechtlicher und wi[X.]schaftlicher Zusammenhang besteht. Unter dieserVoraussetzung wre die Einlageleistung zur [X.]eien [X.] Gescfts-[X.]ung der Gemeinschuldnerin erbracht worden. Zwar tte die V.bank E.mit der Einlageleistung eine Darlehensforderung verrechnet. Da die [X.] jedoch aufgrund der Darlehensgewrung anderweitig [X.] in Hs [X.]es ausscfen konnte, war sie in der [X.] den [X.] nicht beschrkt. Das Berufungsgericht wird daherdem Vo[X.]rag der Beklagten nachgehen und den dazu angebotenen Beweis er-heben mssen, um auch zu diesem Punkt die weiterhin erforderlichen Fest-stellungen treffen zu [X.] Die Leistung zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung scheite[X.]auch nicht daran, [X.] im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitaler-in das Handelsregister mlicherweise die Voraussetzung der we[X.]-gleichen Deckung des [X.]es durch damit angeschaffte aktivie-rungsfige Gter (vgl. [X.] 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat. Die Kle-rin hat dazu ausgef[X.], die Einlagebetrseien zur Tilgung von Gliger-forderungen verwendet worden, die infolge berschuldung der [X.] mehr we[X.]haltig gewesen seien. Die Beklagte hingegen behauptet, [X.], der ihr nach Leistung der Einlagen als Liquiditt zur [X.]stan-den habe, sei in [X.] investie[X.] worden. Auf die Entscheidung dieserFrage kommt es jedoch nicht an.Allerdings weist die Klrin zutreffend darauf hin, [X.] die Gescfts-[X.]ung einer Kapitalgesellschaft nach dem zitie[X.]en [X.]su[X.]eil r den[X.] aus einer Kapitalervor dem Zeitpunkt des [X.] -antrages nur unter dem Vorbehalt we[X.]gleicher Deckung ver[X.]f. [X.] mûten so eingesetzt werden, [X.] der [X.] ein dem [X.] Betrag entsprechendes [X.] (aaO S. 187). An dieserRechtspreclt der [X.] nicht mehr fest. Gegen sie ist zu Recht einge-wandt worden, der Vorbehalt we[X.]gleicher Deckung komme nur dann in [X.], wenn [X.] Einlagen, die zwischen dem [X.] und dem Antrag auf Eintragung der [X.] das Handels-register vorgenommen wrden, ilicher Weise das Erfordernis eines be-sonderen Gligerschutzes [X.] wie [X.] Einlagen,die bei der [X.]zwischen der Errichtung der [X.] und dem [X.] auf ihre Eintragung geleistet werden. Das ist jedoch nicht der Fall, weil beider Kapitalerie Einlage - anders als bei der [X.] - an die bereitsbestehende [X.] geleistet wird und es deswegen besonderer Maû-nahmen zur Gewrleistung einer ordnungsgemûen Aufbringung des [X.] nicht bedarf (Priester, ZIP 1994, 599, 602; vgl. dazu auch [X.], AG 1986, 106, 107 ff. und [X.]/[X.], [X.], 477,482 ff.). Auch der Ansicht, der Ersbetrag msse im Zeitpunkt der [X.] durch das [X.] sein (so [X.], [X.] [X.]eie [X.][X.] die Einlage von Kapi-talgesellschaften 1991, [X.] ff., ihm folgend [X.], [X.] 1993,189, 195) vermag der [X.] nicht zu folgen. Soweit sie auf die Regelung des§ 210 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. § 57 i Abs. 1 Satz 2 GmbHG gesttzt wird, nachder die eine Kapitalers [X.]smitteln anmeldenden [X.] versichern mssen, [X.] nach ihrer Kenntnis zwischen dem Stichtagder eingereichten Bilanz und dem Tag der Anmeldung keine die [X.] eingetreten sind, liegt dem kein allgemei-nes, auch [X.] die KapitalerEinlagen maûgebendes Prinzip zu-- 10 -grunde. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, [X.] mit dieser [X.] der Zeitraum rbrckt werden soll, der zwischen der das [X.] der umzuwandelnden Rcklagen nachweisenden Bilanz und dem An-meldungszeitpunkt liegt (Priester, ZIP 1994 aaO [X.]). Hffer ([X.] 1993,474, 482 f.) ist zwar zuzugestehen, [X.] sich nach dem Wo[X.]laut des Gesetzesder Gegenstand der [X.] in der [X.]eien [X.] Gescfts-[X.]ung befinden [X.] (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.§ 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Darin mag die Vorstellung des historischen Gesetz-gebers zum Ausdruck kommen, der die Kapitalerls (erweiternde) [X.] hat (vgl. [X.], [X.] und haftungs-rechtliche Stellung des Sacheinlegers bei Kapitale[X.]er besondererBercksichtigung der Banken 1970, [X.] ff.). Diese Vorstellung ist [X.]. Die Kapitaler[X.] zwar zu den der Entscheidung durch [X.] vorbehaltenen [X.]undlagengescften; sie f[X.] jedochnicht zu einer Verrung der Kapitalgesellschaft in ihrer Eigenschaft als [X.] Person, sondern f[X.] lediglich zu einer Erweiterung des nach der ge-setzlichen Konzeption dem Schutz der Gliger dienenden Haftkapitals. [X.], das der Deckung der e[X.]en Kapitalziffer dient, bei der Ka-pitalermittelbar der [X.], gelangt es in den [X.] und Handlungsbereich des gescfts[X.]enden Organs. Damit istder Vorgang der Mittelaufbringung abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an istdas gescfts[X.]ende Organ berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seinerunternehmerischen Entscheidungs[X.]eiheit im Interesse der [X.] eingebrachte [X.] verf. Anders ist das lediglich zu beu[X.]eilenin den Fllen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die [X.] einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu[X.] 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen [X.] 11 -gliger, bei der jegliche Einwirkungsmlichkeit des [X.] wird ([X.] 119, 177, 188 f.). Bei dieser Sachlage wohnt demWo[X.]laut der angef[X.]en Vorschriften eirschieûende Tendenz inne, diedurch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Rege-lungsbereich zurckzu[X.]en ist.Danach ist davon auszugehen, [X.] bei der [X.] der Einlage schon dann zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung er-bracht worden ist, wenn sie in ihren uneingeschrkten [X.]sbereichgelangt ist. Eine zeitliche [X.]enze [X.] diese Leistung wird lediglich durch [X.] eines [X.] gesetzt. Wird sie danach biszur Eintragung der [X.] das Handelsregister zu irgendeinemZeitpunkt ordnungsgemû ohne steren Rckfluû an den Einleger erbracht,hat der Einleger seine Leistungspflicht erfllt, so [X.] er von der Einlagever-pflichtung [X.]ei wird. Die Versicherung des [X.] hat dahin zu lauten,[X.] der Betrag der Einzahlung zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung [X.]die Zwecke der [X.] eingezahlt und auch in der Folge nicht an denEinleger [X.] worden ist. Nach alledem kann die Beklagte nicht alsverpflichtet angesehen werden, die Einlage nochmals zu leisten.3. Die Klrin hat behauptet, die [X.]er seien im Umfange [X.] von ihren zugunsten der [X.] be[X.]eit worden. Schon aus diesem [X.]unde sei eineLeistung zur [X.]eien [X.] Gescfts[X.]ung nicht erbracht worden.Das ist unrichtig. Trifft der Vo[X.]rag der Klrin zu, kann die Folge lediglichsein, [X.] die [X.] einen Rechtsanspruch auf [X.] [X.] oder auf Leistung eines entsprechenden [X.] tte.- 12 -Dabei kann die Frage offenbleiben, ob dieser Anspruch nur gegen den Rechts-vorr der Beklagten oder auch gegen diese besteht.4. [X.] war aufgrund dieser [X.]. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es- 13 -- gegebenenfalls nach erzendem Sachvo[X.]rag durch die Pa[X.]eien - [X.], die [X.] eine sachgemûe Entscheidung noch erforderlichenFeststellungen zu treffen.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 363/00

18.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZR 363/00 (REWIS RS 2002, 4042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4042

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