Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. B 10 ÜG 8/14 R

10. Senat | REWIS RS 2015, 11617

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge - Präklusion von Geldentschädigung und Wiedergutmachung auf andere Weise bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt - Verfassungsrecht - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vorbereitungs- und Bedenkzeit nach der Verzögerungsrüge - sozialgerichtliches Verfahren


Leitsatz

1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Anschluss an BGH vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967, BFH vom 20.8.2014 - X K 9/13 = BFHE 247, 1 = BStBl II 2015, 33).

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2014 abgeändert, soweit für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 beim [X.] eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2100 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Entschädigung von immateriellen Nachteilen wegen einer überlangen Dauer des Berufungsverfahrens [X.] 2 EG 2/08 vor dem [X.] über Ansprüche aus dem [X.] und Elternzeitgesetz.

2

Mit ihrer vor dem [X.] am 12.3.2008 erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine längere Gewährung von Elterngeld im Falle einer Adoptionspflege. Gegen das zusprechende erstinstanzliche Urteil vom 1.10.2008 legte das [X.] als Beklagter des Ausgangsverfahrens am 11.12.2008 Berufung zum [X.], [X.] 2 EG 2/08, ein. Am 5.2.2010 erachtete das [X.]SG als Ausgangsgericht den Rechtsstreit als sitzungsreif. Am [X.] erhob die Klägerin eine [X.]. Mit Verfügung vom [X.] terminierte das Ausgangsgericht den Rechtsstreit auf den 8.10.2013. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich.

3

Am 17.3.2014 erhob die Klägerin gegen das [X.]and Mecklenburg-Vorpommern Klage zum [X.] auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer von 21 Monaten sowie auf Entschädigung in Höhe von 2100 Euro. In dem Verhalten des Gerichts sei zumindest in dem Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich August 2013 eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens von 21 Monaten zu erblicken.

4

Das [X.]SG stellte für das Berufungsverfahren [X.] 2 EG 2/08 vor dem Ausgangsgericht eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten fest. Im Übrigen wies es die Klage ab. Für die Zeit der Untätigkeit des Ausgangsgerichts von März 2010 bis zur Erhebung der [X.] am [X.] könne die Klägerin keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für sich beanspruchen, da es an einer unverzüglichen Rüge nach Art 23 S 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24.11.2011 ([X.]) fehle. Im Falle einer verspäteten [X.] seien Entschädigungsansprüche nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert. Ab dem Zeitpunkt der [X.] sei unter Berücksichtigung des dem Ausgangsgericht zustehenden Gestaltungsspielraums im Bereich von [X.] keine unangemessene Verfahrensverzögerung mehr zu verzeichnen. Dagegen scheide eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht aus, da sich die Notwendigkeit der Erhebung einer unverzüglichen [X.] nur auf den Anspruch einer Geldentschädigung, nicht jedoch auch auf die Feststellung einer unangemessen Verfahrensdauer beziehe (Urteil vom 22.7.2014).

5

Mit seiner Revision rügt das beklagte [X.]and die Verletzung materiellen Rechts (Art 23 S 3 [X.], § 198 Abs 4 GVG). Die sich auf den Entschädigungsanspruch beziehende Präklusionswirkung der verspäteten [X.] erfasse nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung bezögen. Demnach scheide wegen des Fehlens einer unverzüglichen Rüge auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer für den Zeitraum bis zur Erhebung der [X.] am [X.] aus.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]andessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 insoweit abzuändern, als für das Berufungsverfahren [X.] 2 EG 2/08 beim [X.]andessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist
sowie
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]andessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 abzuändern und das beklagte [X.]and zusätzlich zu verurteilen, an die Klägerin 2100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts (Art 23 S 2 [X.], § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 GVG). Sofern die unverzüglich nach Inkrafttreten des [X.] erhobene [X.] einen Entschädigungsanspruch auch für den vorausgehenden Zeitraum wahre, sei hiermit derjenige Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 3.12.2011 gemeint.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG), die zulässige Revision der Klägerin hingegen unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, das Urteil des [X.] dementsprechend abzuändern, soweit eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist.

Zutreffend hat das [X.] das Begehren der Klägerin sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff [X.] gemessen (dazu 1.). Das [X.] ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der [X.] ausgegangen (dazu 2.). Seine Feststellungen tragen aber die Entscheidung in der Sache nicht; die [X.] ist vollumfänglich unbegründet (dazu 3.).

1. Das Begehren der Klägerin ist sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff [X.] zu messen, obwohl diese Vorschriften erst während des hier von der Klägerin als überlang gerügten Verfahrens in [X.] getreten sind (zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 [X.]). Die Vorschriften des [X.] vom 24.11.2011 ([X.] 2302) und damit auch die §§ 198 ff [X.] finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 S 1 [X.] auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 [X.]) anhängig waren.

Dies ist hier der Fall. Das als überlang gerügte Verfahren war von Dezember 2008 bis zu seiner Beendigung im Oktober 2013 anhängig.

2. Die auf § 198 [X.] gestützte [X.] ist zulässig.

a) Das [X.] war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 202 S 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 [X.] gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige [X.] zuständig.

b) Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des [X.] Mecklenburg-Vorpommern vertreten worden. Die fortbestehenden Bedenken des Senats gegen die zugrunde liegende Vertretungsregelung (vgl dazu Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] 18 und Senatsurteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R) ändern daran nichts.

c) Die [X.] ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl hierzu Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 4 Rd[X.] 20; Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 17 mwN), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte. Die Klage ist am 17.3.2014 unter Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 [X.] ([X.] [X.]) innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens am 8.10.2013 erhoben worden.

d) Der [X.] kann auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der [X.] verfrüht erhoben worden. Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 [X.] kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der [X.] erhoben werden (§ 198 Abs 5 S 1 [X.]). Dies gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 bereits anhängig waren (Art 23 S 1 [X.]). Bei Erhebung der [X.] am 17.3.2014 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs 5 S 1 [X.] bezogen auf die am [X.] angebrachte [X.] bereits abgelaufen und die Klage damit nicht verfrüht erhoben (zur grundsätzlichen Unheilbarkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist und ausnahmsweisen Einräumung einer Übergangsfrist vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 18 ff; kritisch hierzu Loytved jurisPR-[X.] 11/2015 [X.] 3, der die Einordnung als Sachurteilsvoraussetzung für unzureichend hält).

3. Die zulässige [X.] ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a). Die nicht rechtzeitig erhobene [X.] der Klägerin (dazu b) führt indes, wie vom [X.] angenommen, zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des [X.] wegen überlanger Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu c). Die Präklusion erfasst entgegen der Auffassung des [X.] auch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu d). Für die [X.] ab der Erhebung der [X.] verneint das [X.] hingegen zu Recht einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; gleiches gilt für die Feststellung einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer (dazu e).

a) Das beklagte [X.] ist für die [X.] nach § 200 S 1 [X.] passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin aufgrund ihres beim [X.] geführten Ausgangsverfahrens geltend.

b) Die von der Klägerin am [X.] vor dem Ausgangsgericht angebrachte [X.] war nicht rechtzeitig.

Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs 3 [X.] nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat ([X.], zur Eigenschaft als materiell-rechtliche Voraussetzung Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - [X.] ÜG 9/13 B - [X.] 4-1710 Art 23 [X.] 1 Rd[X.] 27; [X.] [X.] vom 7.11.2013 - [X.] - [X.]E 243, 126, Juris Rd[X.] 24; [X.] Urteil vom 17.7.2014 - [X.] - NJW 2014, 2588 mwN). Die [X.] kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 [X.]). Für anhängige Verfahren, die im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am 3.12.2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die [X.] unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss ([X.] [X.]). Für die unverzügliche Erhebung der [X.] in bei Inkrafttreten des [X.] bereits anhängigen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 erfolgt (Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 27 mwN; auch [X.] Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - [X.]E 247, 1). Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer erst am [X.] erhobenen [X.] verfehlt.

Bei der Frist des [X.] [X.] handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Wegen der Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

c) Die im Anwendungsbereich des [X.] und 3 [X.] nicht rechtzeitig erhobene [X.] führt nicht nur zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des [X.] wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, [X.] [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 [X.]), sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt.

Diese Rechtsansicht lässt sich bereits aus der Bezugnahme des Art 23 [X.] [X.] auf [X.] [X.] durch die Worte "in diesem Fall" ableiten, sodass mit dem "vorausgehenden [X.]raum" nur derjenige vor Erhebung der [X.] gemeint sein kann. Gestützt wird sie durch die Entstehungsgeschichte der Normen, da im Gegensatz zur endgültigen Gesetzesfassung der Referentenentwurf zum [X.] vom [X.] in § 198 Abs 3 S 1 [X.] noch vorsah, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur erhalte, "soweit" er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt habe. Eine verspätet erhobene [X.] hätte somit immer zu einem Ausschluss des [X.] für den vor der [X.] liegenden [X.]raum geführt. Dabei beinhaltete auch der Referentenentwurf vom [X.] bereits eine mit [X.] und [X.] [X.] wortgleiche Übergangsregelung, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr verändert worden ist. Schließlich ist eine Übertragung der grundsätzlichen Unschädlichkeit einer verspätet erhobenen [X.] im Falle des § 198 Abs 3 S 2 [X.] auf den Anwendungsbereich des Art 23 [X.] [X.] nicht angezeigt, da beide Normen einen anderen Sinn und Zweck verfolgen. Während erstere den frühesten [X.]punkt für die Erhebung der [X.] festlegt, bestimmt letztere mit der Pflicht zur unverzüglichen Rüge den spätestmöglichen [X.]punkt einer [X.]. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967 Juris Rd[X.] 27 ff; Urteil vom 17.7.2014 - [X.] - NJW 2014, 2588 Juris Rd[X.] 14) und des [X.] (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - [X.]E 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - [X.]/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des [X.] vgl Urteil vom 17.4.2013 - [X.] - [X.]E 240, 516) an.

Der Senat hält die in der Folge eintretende Anspruchspräklusion für die [X.] vor der Rüge für verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit im Anwendungsbereich des [X.] und 3 [X.] ein Verfahrensbeteiligter eine Verzögerung des Verfahrens erst später annimmt und nicht bereits zum frühestmöglichen [X.]punkt eine [X.] erhebt. Die von der Klägerin in diesem Falle als Benachteiligung und Bestrafung empfundene Rechtsfolge stellt insbesondere keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG dar. Sowohl im Bereich des Art 19 Abs 4 GG als auch in dem des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs sichert das Grundgesetz das Offenstehen des Rechtswegs ([X.] 107, 395). Dieser Rechtsweg wird nicht beschnitten. Die Übergangsvorschrift des Art 23 [X.] beinhaltet kein verfassungsrechtlich relevantes Rückwirkungsverbot, sondern erweitert vielmehr den Anwendungsbereich des [X.] ua auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren. Der Gesetzgeber verknüpft die Erweiterung der Rechtsposition lediglich an eine für jeden Verfahrensbeteiligten erfüllbare und zumutbare Obliegenheit, nämlich die Erhebung einer unverzüglichen Rüge. Dabei wird das Spannungsverhältnis zwischen der Obliegenheit einer unverzüglichen Rüge und dem Zweck des Gesetzes, nämlich durch die Einräumung eines [X.] gegen den St[X.]t bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerecht wird, durch eine weite Auslegung des ausfüllungsbedürftigen Begriffes der "Unverzüglichkeit" auf einen [X.]raum von bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten des [X.] entkräftet (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.] 27). Demnach liegt es allein in der Hand eines Verfahrensbeteiligten, den Anwendungsbereich des [X.] und in der Folge den des § 198 [X.] zu eröffnen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Obliegenheit wird der durch die Präklusion eintretende Rechtsnachteil somit ausschließlich durch das eigene ([X.] des Verfahrensbeteiligten herbeigeführt.

Vor diesem Hintergrund liegt in der eintretenden Anspruchspräklusion auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

d) Die Feststellung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens von jedenfalls 21 Monaten durch das Entschädigungsgericht hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Die im Anwendungsbereich des [X.] und 3 [X.] nicht rechtzeitig erhobene [X.] präkludiert auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.] bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967 Juris Rd[X.]5) und des [X.] (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - [X.]E 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - [X.]/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des [X.] vgl Urteil vom 17.4.2013 - [X.] - [X.]E 240, 516) an. Für diese Rechtsansicht sprechen Wortlaut, Systematik und Telos der Übergangsvorschrift (dazu [X.]). Ferner fügt sie sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein (dazu bb).

[X.]) Als Wiedergutmachung auf andere Weise kann die an keinen Antrag gebundene (§ 198 Abs 4 S 2 [X.]; hierzu Senatsurteil vom 5.5.2015 - [X.] ÜG 5/14 R) Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.] ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 [X.] nicht erfüllt sind (hierzu auch Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] 57). Hiervon umfasst sind vor allem die Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die [X.] des § 198 Abs 3 [X.] zu früh oder gar nicht erhoben wurde (BT-Drucks 17/3802 [X.]). Trotz der Obliegenheitsverletzung des Betroffenen kann in diesen Konstellationen eine entsprechende Feststellung angezeigt sein, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint (BT-Drucks 17/3802 [X.]; [X.], [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl 2012, § 198 Rd[X.] 168).

Für bei Inkrafttreten des [X.] bereits anhängige Verfahren erfährt dieser Grundsatz durch die Übergangsvorschrift des Art 23 [X.] jedoch Einschränkungen. In seinem Anwendungsbereich ist Art 23 [X.] nicht auf die [X.] im Sinne des § 198 Abs 3 [X.] begrenzt. Zwar nimmt Art 23 [X.] [X.] auf [X.] [X.] Bezug. Beide Sätze unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Regelungsinhalt und Rechtsfolgenausspruch. [X.] [X.] normiert die Geltung des "§ 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" mit der Maßgabe, dass die [X.] unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Art 23 [X.] [X.] bestimmt, dass in diesem Fall die [X.] einen "Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes" auch für den vorausgehenden [X.]raum wahrt. Während [X.] [X.] also eine Regelung hinsichtlich der [X.] des § 198 Abs 3 [X.] beinhaltet, ordnet Art 23 [X.] [X.] eine Anspruchswahrung nach § 198 [X.] an, und zwar ohne Differenzierung nach den einzelnen Absätzen der Norm. Art 23 [X.] [X.] erfasst somit nicht nur die Entschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 [X.], inbegriffen die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]. Die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 [X.] [X.] haben demnach zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl [X.] Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967, Juris Rd[X.]5).

bb) Das Ergebnis fügt sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein. Im Rahmen des Anspruchs auf Entschädigung eines Nichtvermögensschadens nach § 198 [X.] [X.] ist die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs 4 [X.] auch negatives Tatbestandsmerkmal. Dabei kann sich die Beurteilung, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Gestalt einer schlichten Feststellung der unangemessenen Verzögerung ausreicht, an der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) orientieren (BT-Drucks 17/3802 [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art 6 und Art 41 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) kommt bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine entsprechende Kompensation eines Nichtvermögensschadens allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (vgl Meyer-Ladewig, [X.], 3. Aufl 2011, Art 6 Rd[X.] 209 und Art 41 Rd[X.] 25 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2009, Art 41 Rd[X.] 25 ff, 31 mwN). [X.] kann eine schlichte Feststellung der unangemessenen Dauer beispielsweise in Verfahren, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten oder in denen er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (BT-Drucks 17/3802 [X.]; Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.], 75 = [X.] 4-1720 § 198 [X.] 1, [X.] 4-1500 § 202 [X.] 1 mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 11/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 9 Rd[X.]6). Entgegen der Verwendung des Wortes "nur" in § 198 [X.] [X.] kann somit also nicht auf eine Subsidiarität der Entschädigung im Verhältnis zur Feststellung geschlossen werden. Vielmehr erweist sich das [X.] der beiden Wege zur Kompensation eines Nichtvermögensschadens genau entgegengesetzt (Senatsurteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 7), sodass die Feststellung der Überlänge als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" und damit als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld betrachtet werden kann (Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] 57 mwN). Vor diesem Hintergrund führt die Präklusion des [X.] in gleicher Weise zu einer Präklusion der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer.

e) Schließlich kann die Klägerin eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, [X.] [X.] auch nicht für die [X.] ab Erhebung der [X.] für sich beanspruchen.

Nach § 198 Abs 1 S 1 [X.] wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der vorliegend die [X.] von der Erhebung der [X.] am [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 8.10.2013 knapp sieben Monate umfassende [X.]raum stellt keine unangemessene Verfahrensdauer dar. Zwar erfüllen die vom [X.] getroffenen Ausführungen nicht in vollem Umfange die vom Senat inzwischen aufgezeigten [X.] zur Feststellung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer (zu den drei Schritten der Angemessenheitsprüfung siehe Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] 23 ff; Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 9/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 6 Rd[X.] 24 ff; Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 4 Rd[X.] 28 ff; Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 5 Rd[X.]0 ff). Gleichwohl hält das Ergebnis einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs 6 [X.] 1 [X.] definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des [X.] relevante [X.]einheit ist hierbei der Monat. Das Ausgangsverfahren vor dem [X.] Mecklenburg-Vorpommern begann am 11.12.2008, endete am 8.10.2013 und erreichte damit eine Gesamtdauer von rund 58 Monaten. Davon entfaltet der 51 Monate umfassende [X.]raum vor Erhebung der [X.] keine Relevanz mehr. Denn die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 [X.] [X.] haben zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl [X.] Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967, Juris Rd[X.]5).

In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 [X.] genannten Kriterien zu messen. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 [X.] genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl im Einzelnen Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] 26 ff).

Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener [X.] verletzt hat. Dabei billigt der Senat den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (näher Senatsurteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] 43 ff mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R; Senatsurteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 11/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 9). Das [X.] bewertet den [X.]raum von der Erhebung der [X.] am [X.] über die Ladung im August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens im Oktober 2013 unter Berücksichtigung eines dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums im Bereich von [X.] als angemessene Verfahrensdauer. Dabei gesteht es dem Ausgangsgericht bis zur Ladung als prozessfördernde Maßnahme eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von etwa fünf Monaten zu. Dies ist revisionsrichterlich nicht zu beanstanden. Soweit dem Ausgangsgericht hierdurch im Grunde zweimal eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten zugebilligt wird, nämlich einmal für die [X.] ab Klageerhebung und [X.] für die [X.] ab Erhebung der [X.], ist dies vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des Art 23 [X.] sowie der eingetretenen Präklusionswirkung ausnahmsweise hinzunehmen.

Aus denselben Gründen scheidet für die [X.] ab der Erhebung der [X.] auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 [X.] aus.

4. [X.] ergibt sich aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG. Der Streitwert entspricht der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungssumme.

Meta

B 10 ÜG 8/14 R

05.05.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. Juli 2014, Az: L 12 SF 10/14 EK EG, Urteil

Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 24 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG, § 198 Abs 4 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 200 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, § 67 SGG, § 202 S 2 SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 MRK, Art 41 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. B 10 ÜG 8/14 R (REWIS RS 2015, 11617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11617

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