Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2020, Az. B 10 ÜG 17/19 B

10. Senat | REWIS RS 2020, 2328

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebungszeitpunkt der Verzögerungsrüge - Anlass zur Besorgnis der Verfahrensverzögerung - Gewichtung und Würdigung der Einzelfallumstände durch Entschädigungsgericht - erneute Verzögerungsrüge bei weiteren Verzögerungen in der höheren Instanz - Divergenz - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4200 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt eine Entschädigung in Höhe von 4200 Euro für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, das bei dem [X.] ([X.]) und nachfolgend beim [X.] (L 2 [X.] 50/13) anhängig war. Das [X.] hat als Entschädigungsgericht festgestellt, dass das Verfahren beim [X.] eine überlange Verfahrensdauer von 29 Monaten hatte, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Verfahren weise eine unangemessene Dauer von 22 Monaten auf. Diese ergebe sich aus der Inaktivität des [X.] abzüglich der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten. Für die im erstinstanzlichen Ausgangsverfahren eingetretene Verzögerung sei der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedoch bis zum Eingang der bezogen auf dieses Verfahren erhobenen [X.] im Juli 2012 präkludiert. Das bereits seit Dezember 2009 beim [X.] anhängige erstinstanzliche Ausgangsverfahren sei bereits beim Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) am 3.12.2011 18 Monate verzögert gewesen. Nach Abzug einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit des [X.] von 12 Monaten habe eine überlange Verfahrensdauer von 6 Monaten vorgelegen. Die danach binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des [X.] gebotene [X.] sei vom Kläger aber erst im Juli 2012 und damit verspätet erhoben worden. Für die [X.] ab der [X.] im Juli 2012 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ausgangsverfahrens durch Gerichtsbescheid im Juni 2013 sei es unter Berücksichtigung einer (erneuten) Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu keiner entschädigungspflichtigen Verzögerung mehr gekommen. Beim zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren sei von der Einlegung der Berufung im Juli 2013 bis Februar 2015 keine Inaktivitätszeit des [X.] festzustellen. Das [X.] sei jedoch von März 2015 bis Juli 2018 und damit 41 Monate inaktiv gewesen. Abzüglich einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten verbleibe eine unangemessene Dauer des zweitinstanzlichen Ausgangsverfahrens von 29 Monaten. Eine Entschädigung in Geld scheide gleichwohl aus, weil der Kläger die auf das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren bezogene [X.] zu früh erhoben habe. Denn zum [X.]punkt der Erhebung der [X.] am 16.3.2015 habe noch kein Anlass zur Besorgnis bestanden, dass das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren nicht in angemessener [X.] abgeschlossen werde, weil das [X.] noch nicht einmal einen vollen Kalendermonat inaktiv gewesen sei. Vielmehr habe es das Verfahren von der Einlegung der Berufung im Juli 2013 bis Februar 2015 fortlaufend gefördert (Urteil vom 12.9.2019).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

4

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - [X.] ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN).

5

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist nach § 198 Abs 3 Satz 2 [X.] Anlass zur Besorgnis gegeben, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen wird, wenn
- das Verfahren eine hohe Bedeutung hat,
- die Gesamtdauer des Verfahrens zum [X.]punkt der [X.] 60 Monate überschritten hat,
- der [X.]nde die [X.] zu einem [X.]punkt später als zwei Monate nach der letzten für ihn erkennbaren Aktivität des Gerichts erhebt?"

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine mit Mitteln juristischer Methodik zu klärende Rechtsfrage formuliert und nicht lediglich eine tatsächliche Frage bezeichnet hat, die sich als ein relevanter Umstand des zu entscheidenden Einzelfalls auf die begehrte Geldentschädigung auswirken kann und damit auch keine Fragestellung mit Breitenwirkung darstellt. Denn der Kläger hat weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Fragestellung hinreichend aufgezeigt.

7

Der Kläger trägt vor, dass sich die Frage nach dem [X.]punkt, ab wann "Anlass zur Besorgnis" iS des § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] für eine nicht mehr angemessene Bearbeitungszeit des Ausgangsgerichts gegeben sei, nicht im Sinne eines festen Datums oder eines festen [X.]punkts beantworten lasse. Gleichwohl gehe der Gesetzgeber davon aus, dass es im Verlauf eines Gerichtsverfahrens "vernünftige und nachvollziehbare Anhaltspunkte" dafür gebe, dass die angemessene Dauer überschritten werden könnte. Die Gesetzesbegründung spreche insoweit von einem "[X.]punkt" und setze damit eine Situation voraus, die sich "anhand objektiver Umstände genau bestimmen" lasse (Beschwerdebegründung S 15).

8

Wörtlich heißt es in den vom Kläger in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien ua wie folgt (Begründung der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum Gesetzentwurf des [X.], BT-Drucks 17/3802, [X.]): "Satz 2 regelt den [X.]punkt, zu dem die [X.] frühestens erhoben werden kann. Dieser [X.]punkt muss normiert werden, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass - namentlich im Anwaltsprozess - [X.]n formal schon im Anfangsstadium eines Prozesses eingelegt werden. Die Regelung stellt insoweit auf eine Situation ab, in der ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Maßgeblich ist deshalb die Besorgnis der Gefährdung, dass das Verfahren nicht in angemessener [X.] abgeschlossen werden kann, dh die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung. (…)"

9

Sofern der Kläger jedoch meint, dass entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts zum [X.]punkt der [X.]erhebung im zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren am 16.3.2015 bereits berechtigter Anlass zur Besorgnis iS des § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] bestanden habe, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen einer Grundsatzrüge nicht gehört werden. Denn im [X.] seines Vorbringens wendet er sich mit seiner Fragestellung gegen die vom Entschädigungsgericht aus seiner Sicht fehlerhaft vorgenommene Gewichtung, Abwägung und Würdigung der von ihm dort ausdrücklich benannten besonderen (Einzelfall-)Umstände bei der Bestimmung des [X.]punkts, von dem ab Anlass zur Besorgnis bestanden haben könnte, dass das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen werde. Damit rügt er aber im Gewand einer Grundsatzrüge eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts zum maßgeblichen [X.]zeitpunkt in seinem Einzelfall. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden (Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - [X.] ÜG 14/17 B - juris RdNr 8).

Zudem hat der Kläger die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der bezeichneten Frage für das von ihm angestrebte Revisionsverfahren nicht hinreichend aufgezeigt. In seiner Fragestellung setzt er als einen Anhaltspunkt für den "Anlass zur Besorgnis" der Verzögerung iS des § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ausdrücklich voraus, dass (in seinem Einzelfall) die "Gesamtdauer des Verfahrens zum [X.]punkt der [X.] 60 Monate überschritten hat". Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass es hier ausschließlich um die auf das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren bezogene [X.] und deren [X.]zeitpunkt geht. In diesem Kontext hätte es aber weiterer Ausführungen des [X.] schon im Hinblick auf den Norminhalt des § 198 Abs 3 Satz 5 [X.] erfordert. Danach bedarf es einer erneuten [X.], wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht verzögert. Wegen der Warnfunktion der [X.] muss sie in einem Verfahren erneut erhoben werden, wenn die Sache bei einem anderen Gericht anhängig wird und es dort nochmals zu einer weiteren unangemessenen Verzögerung kommt. "Anderes Gericht" iS des § 198 Abs 3 Satz 5 [X.] ist ua auch ein höheres Gericht im Instanzenzug (BT-Drucks 17/3802, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 [X.] Rd[X.]04 f). Bezogen auf die vom ihm konkret formulierte Fragestellung hätte der Kläger vor diesem Hintergrund aufzeigen müssen, ob und aus welchem Grund zur Beurteilung der Besorgnis der Verzögerung iS des § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] und dem daran anknüpfenden maßgeblichen [X.]zeitpunkt für die Erhebung einer [X.] im hier allein maßgeblichen zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren nicht lediglich auf dessen Dauer bei Eingang der [X.] abzustellen ist, sondern - wie er offenbar meint und in seiner Frage voraussetzt - auf die "Gesamtdauer des Verfahrens" (also einschließlich des Verfahrens vor dem [X.]). Eingehende Darlegungen hierzu wären im vorliegenden Fall aber gerade deshalb notwendig, weil die auf das erstinstanzliche Ausgangsverfahren bezogene [X.] vom Kläger nicht "unverzüglich" iS des Art 23 Satz 2 [X.], dh binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des [X.], erhoben wurde, was ua zur Folge hatte, dass für die im erstinstanzlichen Verfahren eingetretene Verzögerung ein Entschädigungsanspruch bis zum Eingang der [X.] im Juli 2012 präkludiert war.

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G von einer Entscheidung ua des B[X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des B[X.] entgegensteht und dem Urteil des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr, vgl zB B[X.] Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris Rd[X.]0 mwN). Diese Anforderungen erfüllt der Beschwerdevortrag des [X.] nicht.

Der Kläger rügt, das [X.] sei von den Entscheidungen des [X.] ([X.] ÜG 2/13 R - B[X.]E 117, 21 = [X.]-1720 § 198 [X.]) und 12.2.2015 ([X.] ÜG 11/13 R - B[X.]E 118, 102 = [X.]-1720 § 198 [X.]) abgewichen, indem es sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, dass eine [X.] nach § 198 Abs 3 [X.] verfrüht erhoben ist und eine Entschädigung nach § 198 Abs 2 [X.] ausschließt, wenn zwischen dem letzten Aktivitätsanzeichen des Gerichts und der Erhebung der [X.] nach § 198 Abs 3 Satz 2 [X.] nicht mindestens ein voller Kalendermonat vergangen ist.

Dahingestellt bleiben kann, ob das Entschädigungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen solchen Rechtsatz tatsächlich aufgestellt hat, was von dem Beklagten in seiner Beschwerdeerwiderung in Abrede gestellt wird.

Soweit der Kläger bezogen auf das vorgenannte Urteil des [X.] eine Divergenz im Hinblick auf den von ihm behaupteten Rechtssatz des Entschädigungsgerichts rügt, erschließt sich die behauptete Abweichung schon deshalb nicht, weil die dortige Klägerin nach Art 23 Satz 5 [X.] überhaupt keine [X.] erheben musste. Denn das Ausgangsverfahren war bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 bereits abgeschlossen, weshalb für die dortige Klägerin von vornherein keine [X.]obliegenheit bestand (vgl aaO, Rd[X.]1). Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Senats vom 12.2.2015, weil von der dortigen Klägerin die [X.], wie von Art 23 Satz 2 [X.] iVm § 198 Abs 3 Satz 1 [X.] vorausgesetzt, "unverzüglich" erhoben wurde (aaO, Rd[X.]9).

Die Beschwerdebegründung stellt nicht in Abrede, dass das Entschädigungsgericht in Übereinstimmung mit den vom Kläger benannten Urteilen des [X.] (aaO, Rd[X.]4), vom 12.2.2015 (aaO, Rd[X.]3) und auch vom [X.] ([X.] ÜG 3/16 R - [X.]-1720 § 198 [X.]4 Rd[X.]4) davon ausgegangen ist, dass die kleinste im Geltungsbereich des [X.] relevante [X.]einheit zur Berechnung der Verfahrensdauer und deren Überlänge der Kalendermonat ist. Auf dieser Grundlage kommt das Entschädigungsgericht auch zu der Feststellung, dass von der Einlegung der Berufung im Juli 2013 bis Februar 2015 keine Inaktivitätszeit des [X.] zu verzeichnen sei. Dass sich das Entschädigungsgericht mit seiner anschließenden Subsumtion, zum [X.]punkt der [X.]erhebung des [X.] am 16.3.2015 habe noch kein berechtigter Anlass zur Besorgnis gemäß § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] bestanden, in Divergenz zur vorgenannten Rechtsprechung des Senats gesetzt hat, zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr hätte er für die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G darlegen müssen, dass das Entschädigungsgericht die von ihm ausdrücklich herangezogene Rechtsprechung des Senats im angefochtenen Urteil infrage stellt, was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 51; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 73). Deshalb hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung vertieft darauf eingehen müssen, dass das Entschädigungsgericht im angefochtenen Urteil bezogen auf die vom ihm behauptete Abweichung nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung zu demselben Gegenstand bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] EG 18/18 B - juris RdNr 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 48/16 B - juris Rd[X.]3; B[X.] Beschluss vom 1.6.2015 - [X.] S[X.]/15 B - juris RdNr 6; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 40/18 B - juris RdNr 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 73; B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] RA 131/98 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 S 44 f). Daran fehlt es. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Entschädigungsgericht vom B[X.] aufgestellten Kriterien zum [X.]zeitpunkt nach § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] widersprochen, also diesbezüglich eigene - abweichende - rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Im [X.] kritisiert der Kläger letztlich nur eine - vermeintlich - falsche Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts "hinsichtlich der Zählweise" in seinem Einzelfall. Die aus seiner Sicht vorliegende inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Entschädigungsgerichts ist aber nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 5.5.2015 - [X.] [X.] B - juris RdNr 8; B[X.] Beschluss vom 2[X.] - B 12 R 59/18 B - juris Rd[X.]4). Sein diesbezüglicher Vortrag geht daher letztlich über eine im [X.] unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus (vgl B[X.] Beschluss vom 8.11.2017 - B 13 R 229/17 B - juris RdNr 8).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

4. [X.] ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

Meta

B 10 ÜG 17/19 B

27.03.2020

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Schwerin, 25. Juni 2013, Az: S 2 AL 229/09, Gerichtsbescheid

§ 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG, § 198 Abs 3 S 5 GVG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2020, Az. B 10 ÜG 17/19 B (REWIS RS 2020, 2328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2328

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 ÜG 4/19 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bestimmtheit der Verzögerungsrüge - Benennung des Aktenzeichens oder klare Bestimmbarkeit …


B 10 ÜG 2/21 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Abschluss des Verfahrens durch Klagerücknahme - Anschlussrechtsstreit um die …


B 10 ÜG 3/16 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren - Annex zum …


B 10 ÜG 8/14 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge - Präklusion von Geldentschädigung und Wiedergutmachung …


B 10 ÜG 1/19 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - spät erhobene Verzögerungsrüge - Rechtsmissbrauch - Entschädigungsanspruch auch für Beigeladene …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.