Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. B 10 ÜG 1/15 R

10. Senat | REWIS RS 2015, 744

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer als "kleiner Entschädigungsanspruch" - gesondert einklagbarer Anspruch auf Feststellung der Überlänge - Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Altfall - keine unverzügliche Erhebung einer Verzögerungsrüge - Ausschluss sowohl der Geldentschädigung als auch der "kleinen Entschädigung" bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt - sozialgerichtliches Verfahren - keine Reduzierung des Streitwerts bei Feststellungsbegehren nach § 198 Abs 4 GVG)


Leitsatz

1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Bestätigung von BSG vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R = SozR 4-1710 Art 23 Nr 4).

2. Der Anspruch auf Feststellung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens ist als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" ein Minus im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 6100 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Entschädigung für die Dauer eines rund achtjährigen Gerichtsverfahrens vor dem [X.] (Oder) über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Der Ausgangsrechtsstreit begann am 6.12.2004, als der Kläger gegen einen Bescheid der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft ([X.]) Klage erhob. In dem Bescheid hatte die [X.] weitere Leistungen wegen eines am 22.3.2002 erlittenen Arbeitsunfalls abgelehnt (Bescheid vom 18.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.12.2004). Der Rechtsstreit zog sich bis in das [X.] hin. Unter anderem musste das [X.] einen Sachverständigen auswechseln, dem neuen Sachverständigen Fristverlängerung gewähren und danach mehrfach zu umfangreichen Einwänden des [X.] Stellung nehmen lassen. Zudem wechselte der Kammervorsitz und der neue Kammervorsitzende erkrankte zeitweilig. Am 5.4.2012 erhoben die Bevollmächtigten des [X.] [X.]. Am 24.5.2012 wies das [X.] die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Die dagegen vom Kläger am 31.8.2012 eingelegte Berufung wies das L[X.] mit Urteil vom 27.6.2013 zurück.

3

Am [X.] hat der Kläger beim L[X.] Entschädigungsklage erhoben und beantragt, ihm eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden durch die um fünf Jahre und einen Monat überlange Dauer des [X.]-Verfahrens in Höhe von mindestens 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung zu zahlen.

4

Das L[X.] hat die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Rechtsstreit in der [X.] bis zum 5.4.2012 verzögert gewesen sei, weil der Kläger seine [X.] erst vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art 23 S 2 [X.] erhoben habe. Daher scheide sowohl eine Entschädigung in Geld als auch eine bloße Feststellung der Überlänge aus (unter Hinweis auf [X.]H Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - Juris). Eine entschädigungspflichtige Verzögerung nach Erhebung der [X.] sei nicht ersichtlich, weil das [X.] das Verfahren danach innerhalb von sieben Wochen durch Urteil abgeschlossen habe.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die von der Übergangsvorschrift des Art 23 S 2 [X.] angeordnete Präklusion umfasse lediglich die Entschädigung in Geld, nicht jedoch die von ihm mit seiner Revision nur noch angestrebte Feststellung der Überlänge durch das Gericht. Das ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien.

6

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] beantragt,
das Urteil des L[X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] abzuändern und festzustellen, dass das Verfahren des [X.] vor dem [X.] (Oder) - [X.]/04 - unangemessen lange gedauert hat.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die auch das Feststellungsbegehren umfassende Präklusionswirkung von Art 23 S 2 [X.] sei inzwischen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere des B[X.] geklärt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 [X.] SGG). Das [X.] hat seine [X.] zu Recht vollumfänglich abgewiesen.

Zutreffend hat das [X.] das Begehren des [X.] sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff [X.] gemessen (dazu 1.). Ungeachtet der Zulässigkeit der vom Kläger zuletzt erhobenen Feststellungsklage (dazu 2.) hat das [X.] jedenfalls in der Sache den von der Revision nur noch geltend gemachten Feststellungsanspruch zutreffend für den weit überwiegenden Teil des geltend gemachten Zeitraums wegen Präklusion (dazu 3.a) und hinsichtlich der verbleibenden kurzen Zeitspanne mangels Überlänge verneint (dazu 3.b).

1. Das Begehren des [X.] ist in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff [X.] zu messen, obwohl diese Vorschriften erst während des hier vom Kläger als überlang gerügten Verfahrens in [X.] getreten sind (zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 [X.]). Die Vorschriften des [X.] vom 24.11.2011 ([X.] 2302) und damit auch die §§ 198 ff [X.] finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 S 1 [X.] auch auf Verfahren Anwendung, die wie dasjenige des [X.] bei Inkrafttreten des [X.] am 3.12.2011 (vgl Art 24 [X.]) anhängig waren.

2. a) [X.] ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des [X.] Berlin-Brandenburg vertreten worden, obwohl die Bedenken des [X.]s gegen diese Vertretungsregelung fortbestehen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]9).

b) Die vom Kläger ursprünglich erhobene, auf Entschädigungszahlung gerichtete Klage war ebenso zulässig wie ihre in der Revisionsinstanz vorgenommene Umstellung auf einen Feststellungsantrag.

Vor dem [X.] hat der Kläger von dem beklagten Land noch eine Entschädigung in Geld nach § 198 [X.] [X.] verlangt. Diese [X.] war als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl hierzu [X.]surteil vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 20; [X.]surteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]7 mwN). In der Revisionsinstanz hat er seinen Antrag auf Feststellung der Überlänge des [X.] umgestellt. Darin liegt keine nach § 168 SGG unzulässige Klageänderung, wie sich aus der Fiktion des § 99 Abs 3 [X.] SGG ergibt (vgl BSG [X.] 2200 § 1236 [X.]3; [X.], 112). Die bloße Beschränkung des Klageantrags bei unverändertem Lebenssachverhalt erweitert den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nicht in unzulässiger Weise auf vom [X.] nicht festgestellte Tatsachen, vgl § 163 SGG.

c) Zweifel wirft indes die [X.] der nur noch auf Feststellung der Überlänge gerichteten Klage auf, wie der Kläger sie zuletzt zur Entscheidung des [X.] gestellt hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es bislang noch keine Übereinstimmung, ob auch eine isolierte Klage auf Feststellung der Überlänge, wie diejenige des [X.] in der Revisionsinstanz, als statthaft anzusehen ist. Während nach Ansicht des [X.] die §§ 198 ff [X.] keine eigenständige Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zulassen, weil das Gesetz dem Betroffenen keinen Anspruch auf Feststellung der Überlänge neben der Entschädigung einräume ([X.]Z 199, 190; 200, 20; [X.], NJW 2015, 2554, 2558), hat das [X.] zumindest einen solchen Feststellungsanspruch zusätzlich zu einer Geldentschädigung für zulässig erachtet (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 147, 146 RdNr 63 ff; zustimmend [X.], NJW 2015, 433, 434 ff). Der erkennende [X.] neigt grundsätzlich zu der Auffassung des [X.], dass der Betroffene einen gesondert einklagbaren Anspruch auf Feststellung der Überlänge eines gerichtlichen Verfahrens haben muss. Dies entspricht der Einordnung als "kleiner Entschädigungsanspruch" ([X.]surteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.], 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]7 mwN).

Der [X.] sieht sich dennoch nicht veranlasst, das [X.] gemäß §§ 1, 2 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) einzuleiten. Zwar hat der [X.] verbindlich die Entscheidung des Gemeinsamen [X.]s einzuholen, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen [X.]s abweichen will (§ 2 Abs 1 [X.]). Die Rechtsfrage muss sich aber auf der Grundlage von Vorschriften stellen, die in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und nach denselben Grundsätzen auszulegen sind. Darüber hinaus muss die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden [X.] in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden [X.] in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich sein (vgl ua [X.]E 151, 255). Auf der Basis der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation kann aber keine völlige Deckungsgleichheit der aufgeworfenen Frage zum Anspruch auf Feststellung der Überlänge angenommen werden, wenn nach Erledigung der Klage auf Geldentschädigung die Feststellung der Überlänge bzw deren Unterlassung nicht mehr [X.] wäre. Der Standpunkt des [X.] lässt nicht klar erkennen, ob und inwieweit er in Konstellationen isolierter Feststellungsbegehren an seiner Auffassung zur mangelnden Einklagbarkeit festhalten würde. Jedenfalls ist eine Divergenz nicht so eindeutig erkennbar, dass eine Anrufung des Gemeinsamen [X.]s erforderlich wäre. Eine solche Anrufung setzt voraus, dass eine eindeutige Abweichung vorliegt; die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer Divergenz genügt nicht (vgl [X.], 312, Juris Rd[X.]3). Der [X.] braucht diese Rechtsfrage aber im vorliegenden Fall auch nicht abschließend zu entscheiden, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.

3. a) Das [X.] hat die [X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s zu Recht in vollem Umfang und damit auch hinsichtlich des in der Revision allein noch streitgegenständlichen Feststellungsbegehrens abgewiesen, weil der Kläger im Ausgangsverfahren erst am 5.4.2012 und damit rund vier Monate nach Inkrafttreten des [X.] Verzögerungsrüge erhoben hat. Eine Verzögerungsrüge ist nach Art 23 S 2 [X.] nur dann unverzüglich erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des [X.] beim Ausgangsgericht eingegangen ist (BSG [X.] 4-1710 Art 23 [X.]). Das Fehlen einer solchen unverzüglichen Rüge schließt, davon ist das [X.] ebenfalls zutreffend ausgegangen, auch einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der Überlänge des Verfahrens nach § 198 [X.] S 1 und 3 [X.] aus. Wie der [X.] bereits entschieden hat, präkludiert die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 [X.] nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung aus § 198 [X.] [X.], sondern ebenso die bloße Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 [X.] S 3 Halbs 2 [X.] bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Das folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Übergangsvorschrift ([X.] vom 5.5.2015 - [X.] ÜG 8/14 R - [X.] 4-1710 Art 23 [X.]). Der [X.] hat sich insoweit zur Wahrung der Rechtseinheit der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967, Juris Rd[X.]5) und des [X.] (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - [X.]E 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - [X.]/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des [X.] vgl Urteil vom 17.4.2013 - [X.] - [X.]E 240, 516) angeschlossen und hält daran trotz der Einwände des [X.] fest. Nach Art 23 S 3 [X.] wahrt nur eine rechtzeitige Verzögerungsrüge "einen Anspruch" nach § 198 [X.]. § 198 [X.] enthält neben dem auf Entschädigung in Geld gerichteten Anspruch aus [X.] der Vorschrift in [X.] eine Art kleinen Entschädigungsanspruch als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld ([X.]surteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.], 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]7 mwN). Zwischen den beiden Ansprüchen unterscheidet Art 23 S 3 [X.] nicht, sondern knüpft sie einheitlich an das Erfordernis einer rechtzeitigen Verzögerungsrüge. Deshalb erfasst die Präklusionswirkung des Art 23 S 3 [X.] nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 [X.] wie die ausschließliche gerichtliche Feststellung der Überlänge (vgl [X.] Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967, Juris Rd[X.]5).

Obwohl der Kläger dem entgegentritt und auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 198 Abs 3 [X.] verweist, sprechen diese nicht gegen die vom [X.] insoweit in Übereinstimmung mit dem [X.] und [X.] gefundene Auslegung des Art 23 S 3 [X.]. Vielmehr hat der [X.] in der zitierten Grundsatzentscheidung dargelegt, warum die Entstehungsgeschichte seine Rechtsansicht umgekehrt gerade stützt. Nur eine rechtzeitige Erhebung der Verzögerungsrüge sollte, so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, den Anspruch aus § 198 [X.] in vollem Umfang wahren (BT-Drucks 17/3802 S 31).

b) Soweit das [X.] darüber hinaus angenommen hat, dass die nicht von der Präklusion umfasste Verfahrensdauer von sieben Wochen zwischen Verzögerungsrüge und erstinstanzlichen Urteil ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch - in der hier nur noch geltend gemachten Form einer Feststellung der Überlänge - begründe, weil eine überlange Verfahrensdauer in diesem kurzen Zeitraum nicht festzustellen sei, so sind dagegen keine rechtlichen Bedenken ersichtlich (vgl [X.] Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967, Juris Rd[X.]7) und von der Revision auch nicht geltend gemacht.

4. [X.] ergibt sich aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Verfahrenskosten, weil er trotz der von ihm erstritten Revisionszulassung letztlich in vollem Umfang unterliegt. Für die von ihm angeführten [X.] lässt der Wortlaut der Vorschrift keinen Raum; auf die Gründe des Unterliegens kommt es nicht an ([X.] [X.] 310 § 144 VwGO [X.]; [X.]/von [X.], VwGO, 16. Aufl 2014, § 154 RdNr 2).

5. Die [X.] beruht auf § 197a [X.] SGG iVm §§ 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 3 [X.]. Der Streitwert entspricht dem vom [X.] angenommenen Betrag; eine Absenkung ist nicht angezeigt ([X.] vom 8.1.2014 - 2 SO 182/12 - Juris Rd[X.]09). Beim Feststellungsantrag des [X.] handelt es sich um ein auf Entschädigung in anderer Weise gerichtetes Leistungs- und nicht um ein reines Feststellungsbegehren, für das in anderen Konstellationen eine Streitwertreduzierung entsprechend zivilgerichtlichen Wertgrundsätzen für angemessen gehalten wird (vgl [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 3. Aufl 2014, § 52 Rd[X.] mwN).

Meta

B 10 ÜG 1/15 R

15.12.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 24. Mai 2012, Az: S 3 U 165/04, Urteil

Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG, § 99 Abs 3 Nr 2 Alt 2 SGG, § 168 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 202 SGG, § 63 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 47 Abs 2 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 3 GKG 2004, § 154 Abs 2 VwGO, § 1 RsprEinhG, § 2 RsprEinhG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2015, Az. B 10 ÜG 1/15 R (REWIS RS 2015, 744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 744

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 ÜG 8/14 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge - Präklusion von Geldentschädigung und Wiedergutmachung …


B 10 ÜG 2/21 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Abschluss des Verfahrens durch Klagerücknahme - Anschlussrechtsstreit um die …


B 10 ÜG 3/16 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren - Annex zum …


B 10 ÜG 4/19 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bestimmtheit der Verzögerungsrüge - Benennung des Aktenzeichens oder klare Bestimmbarkeit …


B 10 ÜG 11/13 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der Entschädigung auf den Streitwert im Ausgangsverfahren - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 335/13

X K 9/13

X K 12/12

X K 3/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.