Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7336

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ VERTRAGSRECHT KÜNDIGUNG BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN

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Gegenstand

Prämiensparvertrag einer Sparkasse: Rechtliche Einordnung; Ausschluss des Kündigungsrechts der Sparkasse bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe


Leitsatz

1. Zur Einordnung eines Prämiensparvertrags als Darlehensvertrag oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.

2. Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren unter anderem die Feststellung des Fortbestandes dreier mit der Beklagten geschlossener Sparverträge.

2

Die Beklagte warb im [X.] für das "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Werbebroschüre, in der es unter anderem heißt:

"S-Prämiensparen flexibel

Die wichtigsten Fakten und Vorteile auf einen Blick.

1. Hohe Zinsen und bis zu 50% Prämie

Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie. Die erste Prämie winkt bereits nach Ablauf des dritten [X.]

4. Flexible Laufzeit

Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen.

…"

3

Ferner findet sich in der Werbebroschüre eine Tabelle, mit der die Entwicklung des [X.] über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM dargestellt wird. In dem Text vor bzw. unter der Tabelle heißt es:

"Die folgende Tabelle macht deutlich, wie Ihr Sparguthaben Jahr für Jahr kräftiger wächst z.B. bei einer Sparrate von 150 DM monatlich."

bzw.

"Für das Beispiel sind wir von einem Zinssatz von 3% ausgegangen; er kann während der Vertragslaufzeit durchaus variieren."

4

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 17. Mai 1996 einen Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" mit der [X.] Vertragsbeginn war der 1. Juni 1996. In dem von den Klägern unterzeichneten Vertragsantragsformular heißt es auszugsweise wie folgt:

"Wir werden monatlich ab 01.06.1996 den Betrag von DM 200,00 einzahlen.

Vom 01.06.1996 bis Vertragsende gelten folgende Konditionen:

Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 3% verzinst.

Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen [X.]

Die Prämie beträgt nach dem

3. Sparjahr:

3,0%   

4. Sparjahr:

4,0%   

5. Sparjahr:

6,0%   

6. Sparjahr:

8,0%   

7. Sparjahr:

10,0% 

8. Sparjahr:

15,0% 

9. Sparjahr:

20,0% 

10. Sparjahr:

25,0% 

11. Sparjahr:

30,0% 

12. Sparjahr:

35,0% 

13. Sparjahr:   

40,0%     

14. Sparjahr:   

45,0% 

15. Sparjahr:   

50,0%."     

                                   

5

In dem Antragsformular findet sich ferner folgender Hinweis:

"Die Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass neben ihren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) sowie den Bedingungen für den [X.] ergänzend Sonderbedingungen für den [X.] Vertragsbestandteil sind. Die [X.], die Bedingungen für den [X.], die Sonderbedingungen für den [X.] und die Bedingungen für das [X.] hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse aus."

6

Am 13. August 2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten unter Verwendung von Vertragsantragsformularen, die sich von dem Antragsformular aus dem [X.] nur hinsichtlich der Höhe der Sparrate und der anfänglichen Verzinsung unterschieden, zwei weitere Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" mit den Kontoendnummern -49 und -22.

7

In den für alle Sparverträge maßgeblichen Bedingungen für den [X.] heißt es unter anderem:

"4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten können - soweit nichts anderes vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000,- € für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gemäß Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet …"

8

Die [X.]-Sparkassen der Beklagten mit Stand 21. März 2016 enthalten in Nr. 26 Abs. 1 folgende Regelung:

"(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

9

Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld kündigte die Beklagte am 5. Dezember 2016 den Sparvertrag aus dem [X.] mit Wirkung zum 1. April 2017 und die beiden Sparverträge aus dem [X.] mit Wirkung zum 13. November 2019. Die Kläger widersprachen den Kündigungen und verlangten die Fortführung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab.

Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die drei Sparverträge nicht durch die Kündigungen vom 5. Dezember 2016 zum 1. April 2017 bzw. 13. November 2019 beendet worden seien (Klageanträge zu 1 bis 3) und dass die Beklagte in Bezug auf den Sparvertrag mit der Endnummer -61 wegen der Verweigerung der Annahme der Sparraten ab April 2017 zum Schadensersatz verpflichtet sei (Klageantrag zu 4); ferner haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Einsicht in die [X.] zu gewähren (Klageantrag zu 5), und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen zur gesamten Hand jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen bereits entstanden sei oder noch entstehen werde, weil die Beklagte sie weder vor noch bei den einzelnen Vertragsabschlüssen darüber belehrt habe, den jeweiligen Sparvertrag mit einer Auslauffrist von drei Monaten kündigen zu dürfen (Klageantrag zu 6). Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der sie den Klageantrag zu 5 fallengelassen haben, hat der Senat die Revision im Hinblick auf die Klageanträge zu 1 bis 4 zugelassen; in Bezug auf den Klageantrag zu 6 hat er die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Kläger im Umfang der Zulassung ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in [X.], 1544 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Auf das im [X.] begründete Vertragsverhältnis finde gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung und auf die am 13. August 2004 geschlossenen Verträge das Bürgerliche Gesetzbuch in der damals geltenden Fassung Anwendung.

Die auf die Feststellung des [X.] der [X.] gerichteten Feststellungsklagen seien nicht begründet, weil diese durch die am 5. Dezember 2016 erklärten Kündigungen zum 1. April 2017 bzw. 13. November 2019 beendet worden seien bzw. sein würden. Dabei könne dahinstehen, ob die Sparverträge als Darlehensverträge oder als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren seien. Denn auch im Falle einer unregelmäßigen Verwahrung sei gemäß § 700 [X.] das Darlehensrecht anzuwenden. Zwar sei bei einer unregelmäßigen Verwahrung auch § 696 Abs. 1 [X.] aF zu berücksichtigen, wonach der Verwahrer jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen könne, jedoch habe die [X.] hierauf die Kündigungen der Verträge nicht gestützt. Zudem unterliege § 696 Abs. 1 [X.] aF den gleichen Beschränkungen wie Nr. 26 Abs. 1 [X.] oder § 488 Abs. 3 [X.] aF.

Eine Befugnis zur Kündigung der Sparverträge ergebe sich nicht aus Nr. 4 der Bedingungen für den [X.], weil hier nur eine Kündigungsbefugnis des Sparers geregelt sei. Die [X.] könne die Kündigungen aber auf Nr. 26 Abs. 1 [X.] stützen, weil die [X.] - mit Stand 21. März 2016 - wirksam in die Verträge einbezogen seien und das aus Nr. 26 Abs. 1 [X.] folgende Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen sei.

Der am 17. Mai 1996 geschlossene [X.] möge zwar - sofern der von der [X.]n für das Prämiensparen verwendete [X.] im Rahmen der vorangegangenen Beratung erörtert worden und das Berechnungsbeispiel für die Anlageentscheidung maßgeblich gewesen sei - dahin auszulegen sein, dass die Parteien ein Recht der [X.]n zur ordentlichen Kündigung für 15 Jahre stillschweigend abbedungen hätten. Hinsichtlich der am 13. August 2004 geschlossenen [X.] komme dies aber nicht in Betracht, weil nach dem Vortrag der Kläger keine Beratung unter Verwendung eines [X.] stattgefunden habe und diese auch nicht geltend machten, die Verträge noch unter dem Eindruck des ihnen acht Jahre zuvor überreichten [X.] geschlossen zu haben. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts für mehr als 15 Jahre liege zudem für alle Verträge fern.

Eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung enthielten die Verträge nicht. Der Umstand, dass die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise auf bis 50% bis zum 15. Sparjahr anstiegen, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass die [X.] sich für zumindest 15 Jahre habe binden wollen. In Bezug auf Bausparverträge habe der [X.] zwar angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse während der Ansparphase stillschweigend abbedungen sei, weil anderenfalls dem Bausparer jederzeit der bedingungsgemäße Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entzogen werden könne. Eine vergleichbare Interessenlage habe auch das [X.] in seinem Urteil vom 23. September 2015 ([X.], 311) darin gesehen, dass der [X.] als langfristiges Vertragsverhältnis der Ansparung von Vermögen diene. Dies schließe aber das ordentliche Kündigungsrecht nicht aus. Der Vertragszweck, das Ansparen von Vermögen, werde auch dann erreicht, wenn keine 15 Jahre gespart werde. Entsprechend der Prämienstaffel erhalte der Sparer bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie, die schon im vierten Sparjahr über dem zum Vertragsschluss geltenden variablen Zins von 3% bzw. 2% p.a. gelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Spareinlagen erst lohnten, wenn der höchste Prämiensatz von 50% erreicht sei.

Einer allein die [X.] bindenden Laufzeitvereinbarung habe es nicht bedurft, weil sie nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes habe kündigen dürfen. Eine Kündigung vor Erreichen der [X.] lasse sich aber nicht mit einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse begründen, weil die [X.] für 15 Jahre das Risiko der Zinsentwicklung übernommen habe.

Mit einer Kündigung der [X.] nach einer Laufzeit von 15 Jahren setze sich die [X.] nicht in Widerspruch zu den in dem Werbeflyer genannten Bedingungen. Dieser verhalte sich nicht dazu, wann die [X.] den [X.] kündigen könne. Der Kunde könne [X.] und Vertrag nur dahin verstehen, dass die [X.] das Zinsrisiko bis zum Erreichen der [X.] nach einer Laufzeit von 15 Jahren übernehme. Dagegen hätten die Parteien nach den Feststellungen des [X.] keine Laufzeit von 25 Jahren vereinbart. An diese Feststellung sei das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Das [X.] habe zutreffend angenommen, dass die Kläger die Beweislast für eine vom Vertragswortlaut abweichende, ihnen günstige Laufzeitvereinbarung trügen. Soweit der Zeuge S.      das im [X.] enthaltene Berechnungsbeispiel erörtert und er die "25" eingekreist habe, hätten die Kläger dies nicht dahin verstehen können, dass sich die [X.] für 25 Jahre an den Vertrag habe binden wollen. Mit dem Berechnungsbeispiel solle dem Kunden nur die Entwicklung einer Spareinlage über eine Laufzeit von 25 Jahren aufgezeigt werden.

Der sachliche Grund für die Kündigung der Sparverträge liege in den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die [X.] bewege sich seit Jahren in einem Niedrig- und Negativzinsumfeld, das eine Fortführung der hochverzinslichen Anlageprodukte wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr rechtfertige.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Feststellungsanträge der Kläger sind unbegründet, weil die [X.] die Sparverträge mit Wirkung zum 1. April 2017 bzw. 13. November 2019 wirksam gekündigt hat. Aufgrund dessen besteht auch der von ihnen geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht.

1. In zeitlicher Hinsicht ist auf den im Mai 1996 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Auf die im August 2004 geschlossenen Verträge findet gemäß Art. 229 § 11 EG[X.] grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der damals geltenden Fassung Anwendung.

Ein materiell-rechtlicher Unterschied geht damit nicht einher, weil auf alle drei Verträge § 700 [X.] in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Die von den Klägern abgeschlossenen Sparverträge unterliegen nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. [X.], sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - [X.], [X.], 306 Rn. 10; [X.], Urteil vom 5. März 2008 - [X.], [X.], 923 Rn. 14; [X.], [X.], 311, 318; Freitag, [X.], 269, 274 f.; Schultheiß, [X.], 1793, 1795; [X.], [X.], 45, 49; [X.], [X.], 961, 964; Furche/[X.], [X.], 145, 147; zur früheren Rechtslage beim Sparbuch siehe [X.], Urteile vom 23. Juni 1965 - [X.], [X.], 897, 899 f. und vom 24. April 1975 - [X.], [X.]Z 64, 278, 284).

a) Maßgeblich für diese Einordnung sind allerdings nicht die verschiedenen in der Literatur erörterten Abgrenzungskriterien zwischen einem Darlehen und einer unregelmäßigen Verwahrung. Es kommt weder darauf an, von wem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht (so aber Schütz, [X.] 1964, 91, 92; BeckOK [X.]/Gehrlein, [X.]., Stand: [X.], § 700 Rn. 1), noch darauf, welche Seite ein überwiegendes Interesse an der Überlassung des Geldes hat (so aber [X.], Lehrbuch des Schuldrechts, [X.]/1, 13. Aufl., S. 460;[X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 700 Rn. 1; ferner [X.], Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.], S. 2375: "Die Veranlassung zum Darlehen liege stets in dem Bedürfnisse des Empfängers …; dagegen liege die Veranlassung zum depositum irregulare stets in dem Bedürfnisse des [X.], der Sorge für die Verwahrung überhoben zu werden, ohne doch die Verfügung über das Kapital auf längere [X.] zu verlieren."). Diese Kriterien ermöglichen keine klare Abgrenzung (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.], 3. Aufl., [X.], 2. Bearbeitung 1981, Rn. 1164; Freitag, [X.], 269, 274; Furche/[X.], [X.], 145, 146; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 700 Rn. 3; Schultheiß, [X.], 1793, 1795).

Entscheidend ist auch nicht, inwieweit an die Überlassung des Geldes ein Renditeinteresse geknüpft ist (vgl. dazu Schultheiß, [X.], 1793, 1795; Furche/[X.], [X.], 145, 146; ferner [X.], aaO: "Auch wenn der Verwahrer, z. B. die Bank, dem Hinterleger einen - stets niedrigeren - Zins gewähre, so diene dieser nicht wie die Darlehenszinsen als Ersatz für die entzogene Kapitalsnutzung und etwa als Risikoprämie, sondern nur als Betheiligung des [X.] an dem Vortheile, welchen der Verwahrer durch die Nutzung des Kapitals ziehe"). Sowohl die unregelmäßige Verwahrung als auch das Darlehen können nämlich entgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]) wie unentgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 3 Satz 3 [X.]) sein.

Vielmehr hat die Abgrenzung anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.], 3. Aufl., [X.]/3, 2. Bearbeitung 1981, Rn. 1164; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 700 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., 2. Abschnitt, [X.], Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 700 Rn. 3; Soergel/Schur, [X.], 13. Aufl., § 700 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 700 Rn. 1; Furche/[X.], [X.], 145, 147; [X.]/[X.], [X.], 1979, 1981). Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag.

b) Nach diesen Maßgaben sind die Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren, weil sich die Kläger gegenüber der [X.]n nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet haben, während dagegen die [X.] unter den Voraussetzungen von Nr. 4 der Bedingungen für den [X.] zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist.

aa) Bei den von den Klägern unterzeichneten Vertragsantragsformularen handelt es sich um Vordrucke der [X.]n und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.]Z 118, 229, 238, vom 3. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 103, 109 f. und vom 24. November 2005 - [X.], [X.], 247, 248 f.), die der Senat selbst auslegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15 mwN und vom 19. Februar 2019 - [X.], [X.], 678 Rn. 21). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht gebildeten [X.] so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 35 Rn. 37 mwN).

bb) Nach dem Wortlaut der Vertragsantragsformulare haben sich die Kläger nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet. Die Formulierung "Wir werden monatlich … einzahlen." enthält eine solche Verpflichtung nicht, was sich daran zeigt, dass die Kläger nach Nr. 4 der Bedingungen für den [X.] umgehend die Rückzahlung der monatlichen Sparrate - weil unterhalb der Grenze von 2.000 € liegend - verlangen könnten. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Prämienregelung, wonach die Prämie auf die "vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge" gezahlt wird. Diese Bestimmung will in erster Linie etwaige über die vereinbarten monatlichen Sparbeiträge hinausgehende Ansparleistungen von der [X.] der [X.]n ausnehmen und bestimmt zugleich, dass für nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Sparbeiträge keine Prämie gezahlt wird.

Eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge wäre auch nicht [X.]. Zwar hat eine Sparkasse im Einlagengeschäft typischerweise ein Interesse daran, sich über die Einlagen ihrer Kunden zu refinanzieren. Jedoch korrespondiert damit keine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung von Sparbeiträgen, weil er typischerweise weder von der Sparkasse klageweise auf deren Erbringung in Anspruch genommen werden will, noch bereit ist, wegen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Sparbeiträge gemäß §§ 280 ff. [X.] auf Schadensersatz zu haften.

c) Schließlich steht auch der Umstand, dass die [X.] abweichend von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 [X.] nur nach Maßgabe von Nr. 4 der Bedingungen für den [X.] zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist, der Einordnung der Sparverträge als unregelmäßige Verwahrungsverträge nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 700 Abs. 1 Satz 3 [X.], die dem Hinterleger ein jederzeitiges Rückforderungsrecht nach § 695 Satz 1 [X.] einräumt, ist abdingbar ("im Zweifel"; vgl. [X.]/Freitag, [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 51; BeckOK [X.]/Gehrlein, [X.]., Stand: [X.], § 700 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 700 Rn. 3). Soweit die Vertragsparteien von dieser Befugnis Gebrauch machen, kann dies für sich gesehen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Verneinung eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrags sein.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] die Sparverträge nicht auf der Grundlage von Nr. 4 der Bedingungen für den [X.] kündigen konnte. Das dort in Satz 2 angesprochene Kündigungsrecht betrifft allein ein solches des Sparers, weil danach nur ein Betrag von bis zu 2.000 € ohne Kündigung innerhalb eines Monats zurückgefordert werden kann. Gläubiger ist in diesem Zusammenhang der Sparer und nicht die Sparkasse. Demgegenüber enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den [X.] lediglich eine Regelung zur Kündigungsfrist, nicht aber zu einem etwaigen Kündigungsrecht der Sparkasse.

3. Der [X.]n stand aber nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 [X.] zu.

a) Die Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Sie macht nach Maßgabe des [X.] vom 5. Mai 2015 ([X.], [X.]Z 205, 220 Rn. 10 ff.) die Wirksamkeit einer Kündigung der [X.]n, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig (vgl. [X.]/[X.], [X.], 307, 309; Edelmann, [X.] 2018, 542, 543; Furche/[X.], [X.], 145, 151).

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfasst Nr. 26 Abs. 1 [X.] auch die Kündigung eines einzelnen [X.]. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges. Neben der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung erlaubt sie auch die Kündigung "einzelne(r) Geschäftszweige", worunter ohne weiteres auch einzelne Vertragsbeziehungen zu verstehen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 146, 154 zur Kündigung eines Girovertrages).

c) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch frei von [X.] verneint, dass die [X.] auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 [X.] gänzlich, d.h. zeitlich unbegrenzt, verzichtet hat.

Dafür fehlt es bereits an einem Anhaltspunkt in den vertraglichen Unterlagen. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die [X.] die Zahlung einer Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen. Einen umfassenden Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des [X.] lässt sich den Vertragsunterlagen dagegen nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den [X.] eine Regelung zur Kündigungsfrist, die ein Recht zur Kündigung - hier nach Nr. 26 Abs. 1 [X.] - voraussetzt. Aus einer Gesamtschau folgt daraus, dass der [X.]n eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sein sollte.

d) Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass die Sparverträge auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen sind, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem [X.]punkt ist für die [X.] das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen.

aa) Die [X.] hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen [X.] gesetzt. Dieser [X.] bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 [X.] bis zum Ablauf des [X.], weil andernfalls die [X.] den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte (ebenso [X.], [X.], 311, 318 für einen [X.] "Vorsorgesparen S-Scala" mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 25. Sparjahr, weshalb das Recht des Kreditinstituts zur ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf des 25. Sparjahrs ausgeschlossen sei; vgl. zum konkludenten Ausschluss eines Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 [X.] in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bei Bausparverträgen: Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.]Z 214, 94 Rn. 24 ff.).

Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 [X.] haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen. Das Kündigungsrecht des [X.] richtet sich daher in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und nur im Übrigen nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 [X.]. Daneben finden § 488 Abs. 3, § 489 [X.] keine Anwendung (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 700 Rn. 13;[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 700 Rn. 26; BeckOGK [X.]/Schlinker, Stand: [X.], § 700 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 700 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 700 Rn. 4; [X.], [X.], 1793, 1796).

bb) Einen über das Ende des [X.] hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart (so aber [X.], BB 2018, 1223, 1224 f.). Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die [X.] die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem [X.]punkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch - mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen - beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der [X.]n aber ab diesem [X.]punkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 [X.] unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den [X.] geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Dies entspricht auch einer beiderseits [X.]en Auslegung der Sparverträge. Der von der [X.]n gesetzte besondere Sparanreiz liegt in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Dagegen kann - anders als die Revision meint - ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von der [X.]n verwendeten Werbeflyer. Ungeachtet der Frage nach seiner Einbeziehung in den Vertrag, die auf der Grundlage der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die im [X.] abgeschlossenen Verträge zu verneinen wäre, stellt die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung bezogen auf einen [X.]raum von 25 Jahren lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die [X.] ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die unter der Überschrift "Die wichtigsten Fakten und Vorteile auf einen Blick" getroffene Aussage "Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen". Denn diese ist im Zusammenhang mit der weiteren unter derselben Überschrift getroffenen Aussage "Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie" sowie der ausweislich der Beispielsrechnung nur bis zum 15. Sparjahr ansteigenden Prämienhöhe einschränkend dahin zu verstehen, dass der Sparer lediglich einseitig bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich - wie sich sowohl aus der Darstellungsart mit Grafiken und Bildern als auch am Inhalt der Textpassagen und der Art der Formulierungen erkennen lässt - lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung. Ein durchschnittlicher Sparer kann unter diesen Umständen nicht annehmen, dass das Kreditinstitut mit solchen werbenden Umschreibungen die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten ändern oder gar - hier in Bezug auf die Laufzeit - erweitern möchte (vgl. [X.], Urteile vom 17. Juni 2015 - [X.], [X.], 1324 Rn. 25 und vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.]Z 214, 94 Rn. 96; [X.]/[X.], [X.], 307, 309 mwN; Edelmann, [X.] 2018, 542, 544; Furche/[X.], [X.], 145, 150; im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 311 ff. für einen [X.] "Vorsorgesparen S-Scala" mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 25. Sparjahr, weshalb die - davon nicht abweichenden - Aussagen in dem Werbeflyer im Grunde unerheblich waren).

e) Die angefochtene Entscheidung beruht indes nicht auf der fehlerhaften Auslegung der Vertragsbedingungen (§ 545 Abs. 1 ZPO), weil sowohl für den Sparvertrag aus dem [X.] als auch für die beiden Sparverträge aus dem [X.] die Kündigungen erst für die [X.] nach dem Ablauf des [X.] und der Auslauffrist von drei Monaten erklärt worden sind.

Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes liegt vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. [X.], [X.]-Banken, 4. Aufl., Nr. 26 [X.] Rn. 85a; [X.] in Festschrift [X.], 2010, S. 1893, 1905; [X.], [X.], 10, 12). Dagegen bringt auch die Revision nichts Erhebliches vor.

Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der [X.]n erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 307, 310; Edelmann, [X.] 2018, 542, 544 f.; [X.]/[X.], [X.] 9/2018 [X.]. 2; aA [X.], BB 2018, 1223, 1225).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZR 345/18

14.05.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Mai 2018, Az: 5 U 29/18, Urteil

§ 488 BGB, § 700 Abs 1 BGB, Nr 26 Abs 1 SparkAGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18 (REWIS RS 2019, 7336)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1459-1461 WM2019,1556 NJW 2019, 2920 REWIS RS 2019, 7336


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 345/18

Bundesgerichtshof, XI ZR 345/18, 14.05.2019.


Az. 5 U 29/18

Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 29/18, 16.05.2018.


Az. VI ZR 84/19

Bundesgerichtshof, VI ZR 84/19, 27.04.2021.


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