Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 93/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2885

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
93/10
Verkündet am:
28.
September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Poker im [X.]
[X.] § 4 Nr. 11; GlüStV § 3 Abs. 1
Ob ein Glücksspiel im Sinne des §
3 Abs.
1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines [X.]rs; unerheblich ist, ob professi-onelle [X.]r oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuch-wissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.
[X.], Urteil vom 28. September 2011 -
I ZR 93/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5.
September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Mai 2010 wird auf Kosten der [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin organisiert und veranstaltet Lotterien und Sportwetten in [X.].
Die Beklagte
zu
1 ist ein [X.]
mit Sitz in [X.],
der [X.] zu
2 ist ihr organschaftlicher
Vertreter. Jedenfalls bis Oktober 2008 [X.] die Beklagte zu
1 auf der [X.]seite www.carmenmedia.com/.de/

ihr Spielangebot, darunter Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Roulette, Poker, [X.], [X.] und virtuelle Slotmachines
in [X.]. In dem [X.]auftritt war
eine Kontaktseite unter einer [X.]fahne und dem fettgedruckten Wort [X.]

eingerichtet.

Außerdem enthielt die [X.]seite einen Link zum
deutschsprachigen
Spiel-
und Sportwettenangebot einer ehemaligen Tochtergesellschaft
der Be-1
2
3
-
3
-
klagten zu 1
auf der [X.]adresse

[X.].
Unter den [X.]ad-ressen

www.jackpotcity.com, www.49jackpotcity.com

und www.pokertime.eu

bieten hundertprozentige Tochtergesellschaften
der [X.]n zu
1 Glücksspiele an.
Der [X.]
zu 1 ist in [X.] eine Genehmigung erteilt worden, Glücksspiele gegen Geldeinsatz im [X.] anzubieten. Über eine Genehmi-gung [X.] Behörden für die Veranstaltung von Glücksspielen verfügen die [X.] nicht.
Nach Ansicht der Klägerin handeln die [X.] wettbewerbswidrig im Sinne der §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §§
284, 287 StGB und §
4 GlüStV, weil sie in [X.] Glücksspiele ohne Genehmigung anbieten.
Mit ihrer im Oktober 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt [X.],
[X.]
die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,
1.
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs
über das [X.] in [X.] befindlichen Personen die Mög-lichkeit
anzubieten und/oder zu verschaffen,
Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Kasinospiele, insbesondere Roulette, Poker, [X.], [X.] und virtuelle Slotmachines einzu-gehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Wett-
und/oder Spielvertrags mit
der [X.] zu
1 oder einer Tochtergesell-schaft der [X.] zu
1, und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:
(es folgen
17 mit und/oder verknüpfte [X.], von denen die ersten fünf A[X.]ildungen nachfolgend wiedergegeben sind)
4
5
6
-
4
-

-
5
-

-
6
-

2.
festzustellen, dass die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die [X.] von Spielaufträgen nach Ziffer
1 von Spielteilnehmern
aus [X.] seit dem 26.
März 2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
-
7
-
3.
die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, welche die Beklagte zu
1 durch die Entgegennahme von [X.] nach Ziffer
1 von
Spielteilnehmern aus [X.] seit dem 26.
März 2008 erzielt hat.
Die [X.] haben die Auffassung vertreten, das
beanstandete
Ange-bot richte sich nicht an Personen, die sich in [X.] aufhielten. Die [X.] zu
1 stehe nicht im Wettbewerb mit der Klägerin, da diese weder im In-ternet auftrete noch vergleichbare [X.] anbiete. Das staatliche [X.] verstoße gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienstleistungs-
und Niederlassungsfreiheit. Als regionaler Anbieter
könne die
Klägerin jeden-falls
keine
Unterlassung für das gesamte [X.] verlangen.
Zudem [X.] es sich bei Poker in der Variante

und den [X.] mit einem Einsatz von höchstens 50 Cent pro Teilnahme nicht um Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags.

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß
verurteilt
([X.], ZfWG 2009, 311). Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in dem Verbotsausspruch die Worte [X.], insbesondere

und Kasinospiele, insbesondere

entfallen (O[X.], ZfWG 2010, 359 = [X.], 856).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.] weiterhin die Abwei-sung der Klage.
7
8
9
-
8
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat den
geltend gemachten [X.]
aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
284 Abs.
1 bzw.
4 StGB, §
4 Abs.
4, §
5 Abs.
3
GlüStV bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt
und begründet. [X.] den Parteien bestehe
ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Soweit die Klägerin sich gegen das Angebot von Sportwetten im [X.] wende, richte sich ihr Angebot an denselben [X.]. Auch hinsichtlich
der übrigen angegriffenen [X.] böten die Parteien
gleichartige Dienstleistungen
an. Die [X.] seien zudem passivlegitimiert. Dies gelte auch hinsichtlich des [X.] unter der [X.]adresse [X.]. Die Beklagte zu
1 habe eigenverantwortlich das [X.] unter eigenem Namen angeboten und beworben.
Der Anwendung von §
284 StGB und §
4 GlüStV stehe der Vorrang des Unionsrechts nicht entgegen. Insbesondere sei der Glücksspielstaatsvertrag ko-härent im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der [X.]. Die nunmehr noch zulässige Werbung staatlicher
Anbieter von Glücksspielen und Sportwetten
sei mit den vom
Glücksspielstaatsvertrag verfolgten
Zielen der Bekämpfung der Spielsucht, des Jugend-
und [X.]rschutzes und des Schut-zes vor Betrug
vereinbar. Die Regelung sei auch nicht
deshalb
inkohärent, weil
das private Angebot von Glücksspielen nicht generell
ausgeschlossen sei. In
Bezug auf die erlaubten
Münzspielgeräte sei festzustellen, dass Spielangebote im [X.] besondere Gefahren mit sich brächten, die eine gesonderte und strengere Behandlung rechtfertigten.
10
11
12
-
9
-
Die Regelungen seien auch verfassungsgemäß, denn sie dienten in ge-eigneter und verhältnismäßiger Weise den in §
1 GlüStV niedergelegten legiti-men Zwecken. Das [X.] habe im sogenannten Sportwet-ten-Urteil für die Vereinbarkeit eines staatlichen [X.] mit Art.
12 Abs.
1 GG keine Kohärenz des gesamten [X.] einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels verlangt.
Der Unterlassungsanspruch sei für alle vom Klageantrag erfassten [X.] begründet. Bei den [X.] mit maximal
50
Cent Einsatz sei nicht anzunehmen, dass sich die [X.]r auf ein einzelnes Spiel beschränkten. Bei längerer Spieldauer sei der Einsatz aber nicht mehr unerheblich, so dass das Spiel vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst werde. Unabhängig davon, dass auch Geschicklichkeit und Spielstrategien bei Poker der Variante [X.]

Bedeutung hätten, handele es sich auch dabei um ein Glücksspiel nach §
3 Abs.
1 [X.] Die
geltend gemachten
Schadensersatzfeststellungs-
und Auskunftsansprüche stünden der Klägerin ebenfalls zu.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
der [X.]
hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von den
[X.] nach §§
8,
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
4 Abs.
4 GlüStV verlangen, das Angebot und die Vermittlung von sowie die Werbung für die vom Klageantrag erfassten [X.] in [X.] zu unterlassen.
[X.] Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterlas-sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. [X.] muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig ge-wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR
23/08, [X.], 652 Rn.
10 = 13
14
15
16
-
10
-
[X.], 872 -
Costa [X.], mwN). Der [X.]punkt der Begehung der bean-standeten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2005

I
ZR
96/02, [X.], 442 =
[X.], 474 -
Direkt ab Werk).
Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1.
Januar 2008 bestehende Rechtslage an. Die Klägerin beanstandet
den [X.]auftritt
der [X.]
nach dem 1.
Januar 2008. Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt sie nur für die [X.] nach
dem 26. März 2008.
Allerdings ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 28. Dezember 2008 geändert worden. Diese Änderung, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken diente, hat für den Streitfall aber keine Bedeutung. Der Anwendung des §
4 Nr.
11 [X.] steht hier nicht entgegen, dass diese Richtlinie, die die vollständige Harmonisierung der verbraucherschützenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere [X.] bezweckt, keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Denn sie lässt -
vorbehaltlich
ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht -
nationale Vorschriften unberührt, die sich auf Glücksspiele beziehen (Erwä-gungsgrund
9 der Richtlinie 2005/29/[X.]).
I[X.] Die Klägerin ist als Mitbewerberin der [X.] gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wett-bewerbsverhältnis im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.], weil beide Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] suchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbs-verhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010 17
18
19
-
11
-

I
ZR
99/08, [X.], 82 Rn.
19 = [X.], 55 -
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer).
Der Gleichartigkeit der Dienstleistungen der
Parteien steht nicht entge-gen, dass die [X.] anders als die Klägerin auch einige [X.] mit Strate-gie-
und Geschicklichkeitskomponenten anbieten
wie Poker der Variante [X.] holdem

oder [X.].
Gleichartigkeit von Dienstleistungen setzt keine Gleichheit voraus. Für die Gleichartigkeit reicht
es aus, dass beide [X.] entgeltlich [X.] anbieten, bei denen die Aussicht auf einen Gewinn [X.] maßgeblich vom Glück des [X.]rs abhängig ist.
Entgegen
der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Wett-bewerbsverhältnisses auch nicht entgegen, dass die Klägerin gehalten ist, ihren Absatz möglichst zu beschränken und keine Anreize zur Teilnahme an den von ihr veranstalteten Wetten zu schaffen. Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch die Klägerin verbunden ist. Jedenfalls nimmt das Land [X.] über die Klägerin in berechtigter Weise am [X.] teil, so dass ihr auch der Schutz des [X.] zugute kommt (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 29.
Aufl., §
4 Rn.
13.5). Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] die Erzielung von Ein-nahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 1999 -
C-67/98, [X.]. 1999, 89 = [X.], 1272 Rn.
30
f. -
[X.]; Urteil vom 6.
November 2003
C-243/01, [X.]. 2003, 13031 = [X.] 2004, 115 Rn.
62

[X.] u.a.).
II[X.] Das angegriffene Sportwettenangebot der [X.] im [X.] ist gemäß §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
4 Abs.
4 GlüStV unzulässig.
20
21
22
-
12
-
1. Am 1.
Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag im [X.]esland [X.] in [X.] getreten. Nach §
4 Abs.
4 GlüStV ist das Veran-stalten und Vermitteln von Glücksspielen im [X.] verboten.

Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele be-schränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.]. Ent-gegen der Ansicht der Revision handelt es sich nicht um eine Marktzutrittsrege-lung. Es kommt nicht darauf an, dass § 4 Abs. 1 GlüStV zwar der Klägerin, nicht aber den [X.] erlaubt, Sportwetten zu veranstalten und zu vermitteln. Denn niemand kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründung ent-ziehen, er sei schon aus anderen Gründen nicht berechtigt, die verbotene Tä-tigkeit auszuüben.
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV richtet sich
auch
nicht nur an die in §
10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden [X.] und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne von §
2 GlüStV und damit auch an die [X.]. Der Wortlaut des §
4 Nr.
4 GlüStV gibt für eine Beschränkung der Normadressaten keinen Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionierte Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter
und Vermittler gelten soll (ebenso [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011 -
8
C
5.10, juris Rn.
11).
2. Die [X.] werden mit dem beanstandeten [X.]angebot in [X.] und damit auch in [X.] tätig. Wie sich aus der Verwendung der [X.] und
der unter einer [X.]fahne so-wie
dem fett gedruckten Wort [X.]

angebotenen Kontaktseite ergibt, wenden sich die [X.] mit ihren Spielangeboten gerade auch an Ver-23
24
25
26
-
13
-
braucher in [X.]. Damit veranstalten und vermitteln sie ihre Glücksspie-le in [X.], so dass der Anwendungsbereich des [X.] eröffnet ist (vgl. §
3 Abs.
4 GlüStV). Dabei ist unerheblich, ob sich der Server und sämtliche Einrichtungen der [X.] außerhalb [X.]s be-finden.
Bei Nutzung des [X.]s wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des [X.]rs oder einem an-deren Standort seines Computers eröffnet.
3. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 [X.] sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verein-bar.
a) Die Länder haben mit dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Kompeten-zen nicht überschritten. Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art.
74 Abs.
1 Nr.
11 GG hat der [X.] ungeachtet der Regelungen in §§
33c
ff. [X.] jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art.
72 Abs.
1 GG gehindert wären ([X.], [X.] vom 14.
Oktober 2008

1
BvR
928/08, [X.], 1338 Rn.
25).
b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.
12 GG) sind durch überragend wichtige [X.] gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge-
und Begleitkriminalität (vgl. [X.], [X.], 1338 Rn.
27
ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Besonder-heiten des Glücksspiels im [X.], namentlich dessen Bequemlichkeit und
im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in einer Annahmestelle
dessen Ab-straktheit, problematisches [X.]rverhalten in entscheidender Weise begünsti-27
28
29
-
14
-
gen. Das [X.]verbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. [X.], [X.], 1338 Rn.
40, 48, 59).
4. Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Ein-klang.
a) Einer Anwendung der
Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags steht nicht entgegen, dass die
Länder ihrer europarechtlichen Notifizierungs-pflicht nicht nachgekommen seien.
aa) Gemäß Art.
8 Abs.
1 der Richtlinie 98/34/[X.] über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfol-gend: [X.]) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der [X.] zu übermit-teln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der [X.] im Binnenmarkt zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 1996
194/94, [X.]. 1996, [X.] = [X.] 1996, 379 Rn.
40
f., 51
[X.]; Erwägungsgründe
4 und 7 der [X.]). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Un-anwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einzel-nen nicht entgegengehalten werden können ([X.] aaO Rn.
54).
[X.]) Der Glücksspielstaatsvertrag ist der [X.] am 21.
Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der [X.] vom 14.
Mai 2007, abgedruckt als Anlage
1
c zum Entwurf des Gesetzes des Lan-des [X.] zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in [X.], Landtag [X.], Drucks.
14/4849). Gemäß Art.
9 Abs.
2 der [X.] durfte [X.] das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 30
31
32
33
-
15
-
GlüStV dann jedenfalls ab 21.
Juni 2007 in [X.] setzen, also im Land Nord-rhein-Westfalen
auch durch ein ab 1.
Januar 2008 geltendes Ausführungsge-setz.
[X.]) Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vor-schrift nach Art.
8 Abs.
1 Unterabs.
3 der [X.] eine erneute No-tifizierungspflicht auslösen. Das Ausführungsgesetz
des Landes [X.]
zum Glücksspielstaatsvertrag enthält aber keine Verschärfung des ohnehin bereits umfassenden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden [X.]verbots gemäß §
4 Abs.
4 [X.] Insbesondere ist weder der Bestim-mung über Sportwetten in §
14
noch dem [X.] in §
21
Glücksspielstaatsvertrag AG NRW
eine solche Verschärfung zu entnehmen.
Es kann dahinstehen, ob für die Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Noti-fizierungspflicht bestand.
b) Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV ist auch materiell mit dem [X.] vereinbar.
aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art.
56 AEUV dar. Das [X.]verbot erschwert [X.] aus anderen Mitgliedstaaten eine Tätigkeit in [X.]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur unions-rechtskonform, wenn sie das Diskriminierungsverbot
beachtet und aus zwin-genden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu [X.], indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkei-34
35
36
37
-
16
-
ten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist ([X.], [X.] 2004, 115 Rn.
65
[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 6.
März 2007
[X.]/04 u.a., [X.].
2007, [X.] = [X.] 2007, 209 Rn.
49
[X.]; Urteil vom
8.
September 2009
[X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.] 2009, 689 Rn.
60
Liga [X.]).
[X.]) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV gilt gleichermaßen für In-
und Ausländer. Zwar beeinträchtigt das [X.]verbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb [X.]s stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zu-gang zum [X.] Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genom-men wird (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011
[X.]/08, [X.] 2011, 674 Rn.
74
[X.].). Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des [X.]verbots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der [X.] beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. [X.], [X.] 2009, 689 Rn.
52
ff.
Liga [X.]; [X.] 2011, 674 Rn.
76
ff.

[X.].).
[X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des Landes [X.]
bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs-freiheit im Bereich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteres-ses im Sinne des Unionsrechts dienen (ebenso [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
34). Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind die Suchtbekämpfung (§
1 Nr.
1 GlüStV), die Begrenzung des [X.] 38
39
-
17
-
und die Lenkung der Wettleidenschaft (§
1 Nr.
2 GlüStV), der Jugend-
und [X.]rschutz (§
1 Nr.
3 GlüStV) sowie die [X.] (§
1 Nr.
4 GlüStV). Der Gerichtshof der [X.] hat anerkannt, dass der [X.], die [X.], die Abwehr von Störungen der sozia-len Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten [X.]insätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 1994
[X.]/92, [X.]. 1994, [X.] = [X.] 1994, 311 Rn.
57
f.

[X.]; [X.], [X.], 1272 Rn.
30
f.
[X.]; [X.] 2004, 115 Rn.
67
[X.]; [X.] 2009, 689 Rn.
46
[X.]; [X.], Urteil vom 8.
September 2010
[X.]/08, [X.], 1422 Rn.
55
ff. = [X.], 840

[X.] Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend-
und [X.]rschutzes (§
1 Nr.
1 und Nr.
3 GlüStV) dienen dem Schutz der So-zialordnung. Die Begrenzung des [X.] und die Lenkung der Wettleidenschaft (§
1 Nr.
2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten [X.]insätzen zu bewahren.
dd) Das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV
ist
geeignet, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten [X.] zu fördern.
(1) Der Gerichtshof der [X.] hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das [X.] verbo-ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von [X.] zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht so-wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher [X.] über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt ([X.], [X.], 1422 Rn.
105

[X.] Group). Denn über das [X.] angebotene [X.] weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer [X.] Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation 40
41
-
18
-
der [X.]r ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und [X.] oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugs-risiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das [X.] typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internati-onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. [X.], [X.] 2009, 689 Rn.
70
Liga [X.]; [X.], 1422 Rn.
102
f.
[X.]; siehe auch [X.]E 115, 276 Rn.
139; [X.], [X.], 1338 Rn.
40; [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
34).
Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV soll speziell diesen besonderen [X.] des Angebots von Glücksspielen im [X.] begegnen. Für die Beurtei-lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des [X.]verbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des [X.]vertriebs aufweisen (vgl. [X.], [X.] 2011, 674 Rn.
78 ff.
[X.].).
(2) Das [X.]verbot
ist nicht deshalb zur Verfolgung legitimer Ge-meinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang konkrete und belastbare [X.] dafür fehlen, dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im [X.] gefährdet werden können. Der Gerichtshof der [X.] hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer [X.]den Maßnahme im Glücksspielsektor für die Verfolgung anerkannter [X.] auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten Un-tersuchungen
vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt ([X.], Urteil vom 8.
September 2010 -
C-316/07 u.a., [X.], 1338 Rn.
70
ff.
[X.] u.a.). Diese Anforderung ist im Streitfall erfüllt.
42
43
-
19
-
(3) Das [X.]verbot ist auch eine kohärente und systematische Be-schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
35
ff.). Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] den Gerichten der Mitgliedstaaten ([X.], [X.], 1422
Rn.
65
[X.] Group).
(a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Be-schränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen ([X.], [X.], 1422
Rn.
60
[X.] Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall somit allein das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV und nicht der Glücksspiel-staatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das [X.] Glücksspielmonopol.
(aa) Das [X.]verbot ist nicht in dem Sinne monopolakzessorisch,
dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des [X.] Glücks-spielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
12). Es handelt sich vielmehr um eine eigen-ständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem [X.] verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das [X.] Glücksspielmonopol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären, führte dessen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das [X.] Recht insoweit nicht anzuwenden wäre. Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin an-wendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handha[X.]are Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des [X.] entspräche
(vgl. [X.]E 105,
336, 345
f.). Zur Sicherstellung der Ziele des §
1 GlüStV ist es nach der [X.] des [X.] geboten, den Vertriebsweg [X.] für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entfiele auch dann
nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspiel-44
45
46
-
20
-
staatsvertrag wegfielen ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
12 aE).
([X.]) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsichtlich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller [X.]r, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche An-wesenheit des [X.]rs erfordern oder nicht. Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Re-gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtli-che Rechtfertigung verlieren ([X.], [X.], 1422
Rn.
62
f.
[X.]; [X.], 1338 Rn.
95
f.
[X.] u.a.).
(b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
71
[X.] Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien
zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels bestehen, wenn
-
andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben wer-den dürfen und
-
der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von Glücksspielen, die zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden [X.] aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren.
Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenz-prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allge-47
48
49
-
21
-
meininteressen beseitigen
(vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
106
ff.
[X.] Group).
(c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu [X.], dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des [X.]verbots des §
4 Abs.
4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum
Automaten-spiel und
zum
herkömmlichen Spielbankenbetrieb in [X.] im vorliegen-den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese [X.] setzen anders als das Spiel im [X.] die persönliche Anwesenheit der [X.]r voraus. Weil das bereits aus dem Wesen dieser Glücksspiele folgt, können sie von [X.] nicht durch ein [X.]verbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa Oh-ler, [X.] 2010, 253, 259). Eine inkohärente oder unsystematische Regelung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Selbst wenn [X.] beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine expansive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von §
4 Abs.
4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend-
und [X.]rschutz sowie zur [X.] unberührt. Nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] ist ein allgemeines [X.]verbot grundsätz-lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von [X.]n über herkömmliche Kanäle zuläs-sig bleibt (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
105
[X.] Group).
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des [X.] in der Sache [X.]

([X.], [X.] 2011, 674 Rn.
73
ff.). Der [X.] hat dort im Zusammenhang mit einem generellen Monopol für Pferde-wetten in [X.] zwar ausgeführt, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf wel-chem Weg die Wetten abgeschlossen werden (aaO Rn.
77). Hat der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen online angebotenen Wetten und 50
51
-
22
-
solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für er-forderlich gehalten, und eine allgemeine Ausschließlichkeitsregelung für Pfer-dewetten vorgesehen, so kommt es für die unionsrechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der [X.]n an (aaO Rn.
82
f.). Im Einklang mit [X.] bisherigen Rechtsprechung betont der Gerichtshof aber auch, dass der [X.] von Glücksspielen über das
[X.] gegenüber den klassischen Ver-triebswegen andere und größere Gefahren in sich [X.] kann (aaO Rn.
78
ff.). Wie sich aus Randnummer
82 des Urteils [X.]

ergibt, hält der Gerichtshof dabei daran fest, dass es dem einzelnen Mitgliedstaat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im [X.] besondere Be-schränkungen dieses [X.] erfordern. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des [X.] eine Lockerung des [X.]verbots erwägen. Im Streitfall steht allein das geltende Recht auf dem Prüfstand. [X.], die de lege ferenda angestellt werden, vermögen die Beurteilung des geltenden Rechts nicht zu verändern.
Da [X.]
anders als [X.] in dem der Entscheidung [X.]

zugrundeliegenden Fall
in §
4 Abs.
4 GlüStV eine besondere Rege-lung für den Glücksspielvertrieb im [X.] getroffen hat, die aufgrund der spe-zifischen Gefahren dieses [X.] gerechtfertigt ist, kommt es für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an.
Im Übrigen ist es nach §
4 Abs.
4 GlüStV generell verboten, im [X.] Automatenspiele anzubieten; denn die Erlaubnis nach §
33c Abs.
1 [X.] gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten ([X.], [X.] vom 27.
Oktober 2008
4
B
1774/07, juris; [X.], ZfWG 2010, 149, 150
f.). Spielbanken müssen das [X.]verbot gemäß §
2 Satz
2 GlüStV be-achten.
52
53
-
23
-
(d) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot ergibt sich auch
nicht im Hinblick auf den
Bereich der [X.]n.
(aa) [X.]n dürfen nicht über das [X.] angeboten oder vermit-telt werden. Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des [X.]esverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1.
Juni 2011 an (8
C
5.10, juris Rn.
37
ff.). Die Veranstaltung oder Vermittlung von [X.]n ist verbo-ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett-
und Lotteriegesetz vom 8.
April 1922 ([X.]
I, S.
393) erlaubt wird. Die
nach §
2 Abs.
2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgegen-genommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, insbesondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, den Missstand des sog. [X.] zu bekämpfen, der dazu ge-führt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum [X.] werden konnten. Wie das [X.]esverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (aaO Rn.
39), liegt dem Typus der
erlaubten [X.] die Vorstellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetzes-zweck ist die
zulässige
telefonische oder telegrafische Wettannahme noch vereinbar, bei der die Initiative zum [X.] ausgehen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch anonym ([X.] aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im [X.] anders. Das [X.] ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder [X.] ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorstehenden [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
38 ff.). Dass das Rennwett-
und Lotteriegesetz in §
1 für die [X.] nicht ausdrücklich eine entspre-chende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn-
und Pferde-54
55
-
24
-
zuchtvereine zugelassen werden (§
2 Abs.
1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett-
und Lotteriegesetz).
([X.]) Allerdings schreiten die [X.]esländer bislang nicht gegen die An-nahme und Vermittlung von [X.]n im [X.] ein. Damit besteht in die-sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2011

8
C
5.10,
juris Rn.
41). Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des [X.]-verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] [X.] sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung zur [X.]. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage gestellt. So hat der Gerichtshof der [X.] unter dem Aspekt der Kohärenz des [X.]verbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass §
25 Abs.
6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
106

[X.] Group).
Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV verliert danach nicht deswegen ihre Eignung zum Jugend-
und [X.]rschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ein-dämmung des Glücksspiels, weil [X.]n noch im [X.] abgeschlossen werden können. [X.]n machen erkennbar nur einen kleinen Prozentsatz des Glücksspielmarkts aus (vgl. [X.], ZfWG 2011, 47, 52; [X.], ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtgefahren treffen nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, weil nur verhältnismäßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich über solche Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den [X.] zu können. Im Gegensatz dazu empfinden beim Fußball und anderen Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene Wettkom-56
57
58
-
25
-
petenz, die sie zum [X.]n verleitet. Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferde-rennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim [X.]vertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der [X.]n für den [X.] insgesamt auch [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
42).
([X.]) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der [X.] zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden [X.] Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von [X.]n privater Veranstalter angenom-men, eine mögliche Inkohärenz des [X.] Sportwettenmonopols aber [X.] mit der in den [X.] festgestellten Politik der [X.] im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet ([X.], [X.], 1422
Rn.
67
f.
[X.] Group; [X.], 1338 Rn.
100, 106

[X.] u.a.).
(dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an [X.]n interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbundenen Suchtgefah-ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als [X.] sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach [X.]m Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das gegenwärtige Vollzugsdefizit
alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des §
4 Abs.
4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen,
weil die Gefahren für die [X.], die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von [X.]wetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten [X.] deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von §
4 Abs.
4 GlüStV erfassten Glücksspiele.
59
60
-
26
-
(e) §
4 Abs.
4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf §
8a Rundfunkstaats-vertrag ([X.]) unionsrechtlich inkohärent.
Die Vorschrift des §
8a [X.] lässt [X.] und Gewinn-spiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach §
58 Abs.
4 in Verbindung mit §
2 Abs.
2 Nr.
13 [X.] gilt §
8a [X.] entsprechend für [X.] in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die [X.] richten. Dazu zählen auch [X.]portale, die redaktionelle Informa-tions-
und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen (vgl. [X.], [X.], 669, 673).
(aa) Gewinnspiele im Sinne des §
8a [X.] können grundsätzlich auch zufallsabhängige [X.] sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wort-laut dieser Vorschrift. So ist nach §
8a Abs.
1 Satz
4 [X.] im Programm über die Auflösung der
gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche [X.] sind, bei denen die [X.]r eine gestellte Auf-gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des §
8a [X.] ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer [X.] aufgekommenen interaktiven

[X.] und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pro-gramminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte [X.] bilden. Zu den nach §
8a [X.] zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-[X.] gegen Entgelt (vgl. [X.], [X.], 204, 205; Begründung zum 10.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], LT-Drucks.
15/9667, S.
15; [X.], [X.], 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Satzung der Landesmedienanstalten über [X.] und [X.] (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des §
8a [X.] erlas-61
62
63
-
27
-
sen worden ist. Nach §
2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Programmangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige [X.] ein.
([X.]) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer
zu-mindest überwiegend zufallsabhängigen
-
Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. §
3 Abs.
1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des §
8a [X.].
Wie
sich aus der Verweisung des §
8a Abs.
1 auf §
13 Abs.
1 Satz
3 [X.] ergibt, dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewinnspielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das [X.] auf höchstens 0,50

8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederhol-ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu setzen.
[X.]e von höchstens 0,50

r-heblich ([X.], [X.], 225; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 28.
Aufl., §
284 Rn.
6; [X.]/[X.]/[X.], §
284 Rn.
8; [X.], [X.], 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. [X.] wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden [X.] und [X.] im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show-
und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch §
8a [X.] festgeleg-ten Entgeltrahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind.
64
65
66
-
28
-
([X.]) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des §
8a [X.] auch in [X.]portalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersicht-lich, dass die fraglichen [X.] ein höheres Suchtpotential als die vom [X.] erfassten [X.] haben (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
71

[X.] Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Unions-rechtswidrigkeit des [X.]verbots in §
4 Abs.
4 GlüStV führen.
(f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite des [X.] in [X.] dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des [X.]verbots jedenfalls für dieses [X.]esland ergeben würde. Die pauschale Behauptung von Verstößen staatlich beherrschter Anbieter gegen die [X.] reicht dafür nicht aus. Im Übri-gen ist nach § 5 GlüStV die Werbung für erlaubte Glücksspiele außerhalb von Fernsehen, [X.] und Telekommunikationsanlagen
nicht generell unzulässig, sondern unter bestimmten

engen

Voraussetzungen gestattet. Über die Aus-legung dieser Voraussetzungen bei konkreten Werbemaßnahmen kann bis zu einer gerichtlichen Klärung Unsicherheit bestehen. Das vermag jedoch keine unionsrechtliche Inkohärenz des allgemein und eindeutig geltenden [X.]-verbots zu begründen.

ee) Das [X.]verbot begegnet ferner unter dem Gesichtspunkt der [X.] keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legiti-men Ziele erforderlich ist (vgl. [X.], [X.] 2007 Rn.
49 -
[X.]; [X.], 1422
Rn.
60
[X.] Group). Dabei ist es jedoch Sache jedes Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltätig-67
68
69
70
-
29
-
keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu [X.] und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzu-sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erlas-senen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen ver-folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an ([X.], [X.], 1422
Rn.
58
[X.] Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 2009
[X.]/06, [X.]. 2009, [X.] Rn.
83
ff.
[X.]/Italien). Das hat der Gerichtshof der [X.] gerade auch im Zu-sammenhang mit dem [X.]verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV betont ([X.], [X.], 1422
Rn.
104
[X.] Group).
Die [X.] [X.]esländer konnten es deshalb im Hinblick auf die be-sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im [X.] (vgl. oben Rn. 43) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des [X.]s vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch weni-ger einschneidende Reglementierungen des Vertriebskanals [X.].
Der Gerichtshof der [X.] hat zwar ein mitgliedstaatliches Verbot des Vertriebs von [X.] über das [X.] als nicht erforderlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit angesehen ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010
C-108/09,
[X.], 243 Rn.
58, 65
ff., 75
Ker-Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des [X.]vertriebs von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren aber unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium [X.] verbunden (etwa mangelnde [X.] Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere Be-71
72

-
30
-
quemlichkeit der
Spielteilnahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausräumen.
5.
Die Unlauterkeit des [X.]
der [X.] entfällt nicht
deswegen, weil der [X.] zu
1 in [X.] eine Genehmigung erteilt [X.] ist, Glücksspiele im [X.]
gegen Geldeinsatz anzubieten.
Bereits am 8.
September 2009 und damit mehr als sechs Monate vor der
Berufungsverhandlung hat der Gerichtshof der [X.] ausdrück-lich entschieden, dass sich [X.] nicht auf eine durch einen ande-ren Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis berufen dürfen, um Glücksspiele in einem anderen Mitgliedstaat entgegen einem dort bestehenden Verbot über das [X.] anzubieten ([X.], [X.] 2009, 689
Rn.
73 -
Liga [X.]). In dem nicht harmonisierten Gebiet des [X.] gibt es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegensei-tigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten [X.] ([X.], Urteil vom
3.
Juni 2010 -
C-258/08, [X.] 2010, 185
Rn.
32
f. -
Sporting Exchange; [X.], [X.], 1338 Rn.
112 -
[X.] u.a.).

6. Der Streitfall gibt keinen Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß
Art.
267 AEUV. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung [X.] im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. [X.] 2007, 209 Rn.
58 -
[X.]; [X.], 1422
Rn.
65 -
[X.] Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn.
14

C.[X.]L.F.[X.]T.).
73
74
75
-
31
-
Das gilt insbesondere für §
4 Abs.
4 GlüStV (vgl. [X.], [X.], 1422 Rn.
98, 105 -
[X.] Group). Dabei war dem Gerichtshof auch die für [X.]n geduldete Ausnahme bekannt (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
98 -
[X.] Group -
in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des [X.], ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezugnahme auf die Ausführliche Stellungnahme der [X.] im Notifizierungsverfahren, S.
1 u., 3 bei Ziff.
2.2, Anlage
1
a zum Entwurf des Gesetzes des Landes [X.] zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in [X.], Landtag [X.], Drucks.
14/4849). Sie hat dem Gerichtshof aber keinen Anlass zu Zweifeln an der Kohärenz des §
4 Abs.
4 GlüStV gegeben.
IV.
Entgegen der Auffassung der Revision besteht der [X.] bundesweit, obwohl die Klägerin nur in [X.] tätig ist. Denn das Verhalten der [X.] ist im Streitfall -
anders als in dem vom [X.] am 14.
Februar 2008 entschiedenen Fall (I
ZR
207/05, [X.]Z 175, 238 Rn.
28 -
ODDSET) bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen. Das In-ternetverbot des §
4 und die Werbebeschränkungen des §
5 Glücksspielstaats-vertrag gelten gemäß §
24 GlüStV in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen der Länder einheitlich im gesamten [X.]. Die von der Revision vertre-tene Annahme eines lediglich regionalen Unterlassungsanspruchs würde dann zu dem nicht praktikablen Ergebnis führen, dass der räumliche Geltungsbereich des wettbewerblichen Anspruchs für jeden als Anspruchsteller auftretenden Wettbewerber selbständig bestimmt werden müsste (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 1998 -
I
ZR
141/08, [X.], 509, 510 = [X.], 421 -
Vorratslücken).
V. Der Unterlassungsantrag geht auch nicht deshalb zu weit, weil er auch Online-Gewinnspiele mit einem Höchsteinsatz von 50 Cent für das einzelne Spiel und Poker in der Version

erfasst.
76
77
78
-
32
-
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen,
selbst wenn der Einsatz von
50
Cent für das einzelne Spiel unerheblich sein möge, handele es sich bei den [X.] der [X.] um Glücksspiele nach §
3 Abs.
1 [X.] Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der [X.]r auf ein einzelnes Spiel beschränke. Den Regulierungen des [X.] liege die empirisch gestützte Einschätzung zugrunde, dass ein Spielteilnehmer typi-scherweise gerade nicht geringfügige Verluste hinnehme und das Spiel beende, sondern sich erhoffe, durch eine Fortsetzung des Spiels den Verlust nicht nur wieder auszugleichen, sondern darüber hinaus den von Anfang an erhofften Gewinn zu erzielen.
Diese Erwägungen lassen keinen
Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision verweist ins-besondere auf keinen Vortrag der [X.], dass
sie dem wiederholten Spiel eines [X.]rs nach Aufruf ihres [X.]angebots
durch geeignete Maßnahmen
entgegenwirken.
2.
In Übereinstimmung mit jüngerer Rechtsprechung der Oberverwal-tungsgerichte ([X.], [X.], 350; [X.], NVwZ-RR 2010, 104) hat das Berufungsgericht angenommen, Poker in der Variante Texa

sei ein Glücksspiel gemäß §
3 Abs.
1 GlüStV, weil der Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge. Denn der Gewinn eines [X.]rs richte sich danach, ob seine Mitspieler früher ausstiegen als er und welche Karten sie letztlich offenlegten. Auch der Erfolg eines Bluffs sei von der aus Sicht des
[X.]rs, der
dieses Mittel nutze,
ungewissen Reaktion der Mitspieler abhängig. Zwar stünden die im Falle des
Showdowns schließlich
aufzudeckenden Karten bereits vorher fest, der jeweilige [X.]r könne davon aber keine sichere Kennt-nis haben.
Die
Revision zeigt keinen Rechtsfehler dieser
tatrichterlichen
Würdigung
des Berufungsgerichts auf. Dabei ist von Bedeutung, dass entsprechend dem 79
80
81
-
33
-
gesetzlichen Schutzzweck für die glücksspielrechtliche Beurteilung nicht mehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines [X.]rs maßgeblich
sind (vgl. [X.], [X.], 350,
351; [X.], NVwZ-RR 2010, 104). [X.] ist, ob professionelle [X.]r oder geübte Amateure, die sich [X.] auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können. Das Berufungsgericht hat
auch
die Möglichkeit eines bewussten Bluffs und deren Auswirkungen
auf das [X.]rverhalten berücksichtigt. Soweit die Revision im Übrigen auf ihren instanzgerichtlichen Vortrag verweist, versucht sie lediglich, ihre Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungs-gerichts zu setzen.
V[X.] Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, hat das Berufungsgericht auch die darauf rückbezogenen Anträge auf [X.] (§
242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§
9 [X.]) zu Recht zugesprochen.
1. Die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt vo-raus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens be-steht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist ([X.], Urteil vom 6.
März 2001 -
KZR
32/98, [X.], 849, 850). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Es ist nach der [X.] denkbar und möglich, dass das [X.]angebot der [X.], insbesondere wegen seiner großen Bequemlichkeit und Anonymität, Spielinteressierte in [X.]
davon abgehalten hat, Spielmöglich-keiten bei der Klägerin im herkömmlichen Vertrieb zu nutzen.
Das gilt auch, so-weit die [X.] Online-Casinospiele anbieten.
82
83
-
34
-
2. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der [X.] für den hier allein erheblichen [X.]raum ab dem 26. März
2008 zutreffend mit der Erwägung bejaht, die Rechtslage sei mit dem Inkrafttreten des Verbots für das Veranstal-ten und Vermitteln von Glücksspielen im [X.] (§
4 Abs.
4 GlüStV) hinrei-chend geklärt worden. Die [X.] mussten jedenfalls ernsthaft damit rech-nen, dass das zuständige Gericht einen Wettbewerbsverstoß annehmen werde. Die [X.] hatte zwar Ende Januar 2008 eine Untersuchung unter ande-rem über die Vereinbarkeit des §
4 Abs.
4 GlüStV mit dem Unionsrecht eingelei-tet und dazu am 31.
Januar 2008 eine Pressemitteilung veröffentlicht ([X.]/08/119). Das Ergebnis dieser Untersuchung und eines ihr gegebenenfalls folgenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der [X.] war aber völlig offen. [X.] hatte bereits für den Entwurf des [X.] näher begründet, warum das [X.]verbot unionsrechtlich zulässig sei. Soweit ersichtlich, hat die [X.] die Sache auch nicht weiterverfolgt und keine mit Gründen versehene Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren nach Art.
258 AEUV
abgegeben.
84
-
35
-
C. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97
Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Ri[X.] Pokrant ist in Kur und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm

Bornkamm

Schaffert

Kirchhoff

Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2009 -
31 O 599/08 -

O[X.], Entscheidung vom 12.05.2010 -
6 [X.] -

85

Meta

I ZR 93/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 93/10 (REWIS RS 2011, 2885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 93/10 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von Pokerspielen im Internet: Rechtliche Einordnung von Poker als Glücksspiel …


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