Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2016, Az. 1 BGs 125/16

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2016, 2528

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ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GEHEIMDIENSTE ÜBERWACHUNG UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS NSA EDWARD SNOWDEN

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Gegenstand

NSA-Untersuchungsausschuss: Rechtsbehelf der Ausschussminderheit gegen die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung hinsichtlich der Vernehmung von Edward Snowden in der Bundesrepublik Deutschland


Tenor

Der 1. [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] hat nochmals über Ziffern II.1.a) und b) des von den Antragstellern am 8. Oktober 2015 gestellten Antrags, die Bundesregierung zu ersuchen, unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann (Ausschussdrucksache 423), abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des [X.] unterstützt werden - zu Ziffern II. 1.a) und b) - zumindest mehrheitlich - zuzustimmen.

Gründe

[X.]

1

Das Begehren der Antragsteller richtet sich gegen die Ablehnung eines im [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] gestellten Antrags auf Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug eines [X.].

2

1. Der [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] wurde am 20. März 2014 eingesetzt, um u.a. zu klären, "ob, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der [X.] der sogenannten "[X.]" (der Vereinigten [X.] von Amerika, des [X.], [X.], [X.] und [X.]) eine Erfassung von Daten über Kommunikationsvorgänge" ..., "deren Inhalte sowie sonstige Datenverarbeitungsvorgänge" ... "von, nach und in [X.] auf Vorrat oder eine Nutzung solcher auf öffentliche Unternehmen der genannten [X.] oder private Dritte erfasste Daten erfolgte bzw. erfolgt und inwieweit Stellen des [X.], insbesondere die [X.]regierung, Nachrichtendienste oder das [X.]amt für Sicherheit in der Informationstechnik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten und gegebenenfalls Nutzen daraus zogen." ([X.] der BT-Drucks. 18/843) und ferner zu klären, "ob und inwieweit Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte" ... "von Mitgliedern der [X.]regierung, Bediensteten des [X.] sowie Mitgliedern des [X.] oder anderer Verfassungsorgane der [X.]republik [X.], durch Nachrichtendienste der unter [X.] genannten [X.] nachrichtendienstlich erfasst oder ausgewertet wurden." ([X.]I BT-Drucks. 18/843).

3

Aufgrund eines Beschlusses der Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 10. April 2014 nahm die [X.]regierung zu einer möglichen Vernehmung des [X.]als Zeugen vor dem [X.] mit Schreiben vom 2. Mai 2014 Stellung. Einleitend stellte die [X.]regierung dabei klar, dass eine Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen könne, sofern Erkenntnisse zum tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder überhaupt nicht vorliegen. [X.] führte sie aus, dass im Hinblick auf ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem [X.] im Rahmen der gebotenen Abwägung auch zu berücksichtigen sei, ob [X.]als Zeuge im Ausland vernommen werden könne und deshalb ihre Weigerung, ihn nach [X.] einreisen zu lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde. Auch wies die [X.]regierung darauf hin, dass im Falle einer Vernehmung des Zeugen in [X.] mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die [X.] Beziehungen und eine Beeinträchtigung der Kooperation mit [X.] zu rechnen sei. Nachdem die rechtliche Prüfung ergeben habe, dass [X.]- vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des [X.] - auch im Ausland vernommen werden könne, dürften die außen- und sicherheitspolitischen Interessen [X.]s gegenüber dem möglichen Interesse des [X.]es an einer Vernehmung [X.] in [X.] überwiegen.

4

Am 8. Mai 2014 beschloss der [X.] aufgrund des [X.] der Antragsteller vom 2. April 2014 einstimmig, zu dem Untersuchungsauftrag Beweis zu erheben durch Vernehmung des [X.]als Zeugen.

5

Betreffend den Vollzug des [X.] besteht im [X.] Uneinigkeit darüber, ob [X.]in [X.] vor dem [X.] als Zeuge aussagen soll bzw. dieser an seinem derzeitigen Aufenthaltshort in [X.] vernommen werden kann. In diesem Zusammenhang nahm die [X.]regierung auf Fragen des [X.]es in einem weiteren Bericht vom 2. Juni 2014 ergänzend dahingehend Stellung, dass sie weiterhin eine Zeugenvernehmung im Ausland für möglich halte und zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten [X.] noch weitere Fragen an das [X.] gerichtet worden seien, mithin das Bestehen eines [X.] auf der Grundlage des bislang mitgeteilten Sachverhaltes noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

6

Bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2014 hatte der anwaltliche Vertreter [X.]s auf Frage dem [X.] mitgeteilt, dass er seinem Mandanten davon abrate, sich "von [X.] aus zu äußern".

7

Schließlich stellten die Antragsteller am 5. Juni 2014 den Antrag, der Ausschuss möge beschließen, den anwaltlichen Vertreter des Zeugen S.      zu ersuchen, mitzuteilen, ob sein Mandant nur für eine Vernehmung in [X.] zur Verfügung stehe, [X.] den Zeugen für den 4. Juli 2014 nach [X.] zu laden und die [X.]regierung zu ersuchen, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtung unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S. in [X.] zu diesem Termin zu schaffen. Mit Beschluss vom selben Tage wurde dieser Antrag abgelehnt und beschlossen, [X.]zu ersuchen mitzuteilen, ob er für ein (informelles) Gespräch mit dem Vorsitzenden und den Obleuten des [X.]es an seinem momentanen Aufenthaltsort zur Verfügung stehe. Dies wurde durch den anwaltlichen Vertreter des Zeugen unter dem 19. Juni 2014 verneint.

8

Am 25. Juni 2014 wiederholten die Antragsteller unter anderem ihren Antrag auf Vernehmung des Zeugen in [X.] und Ersuchen der [X.]regierung um Amtshilfe. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 26. Juni 2014 abgelehnt. Der [X.] beschloss am selben Tag vielmehr, den [X.]am 11. September 2014 mittels audiovisueller Zeugenvernehmung entsprechend § 247a [X.] durch Übertragung von seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort in die öffentliche Ausschusssitzung in [X.] zu befragen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilte der anwaltliche Vertreter des Zeugen S.     abermals mit, sein Mandant stehe trotz grundsätzlicher Aussagebereitschaft für die avisierte Videovernehmung in [X.] nicht zur Verfügung.

9

Unter Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]gesetz ([X.]) erhoben die Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge vom 25. Juni 2014 Widerspruch und beantragten am 21. Juli 2014 erneut die Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] sowie ein entsprechendes Amtshilfeersuchen an die [X.]regierung.

Auch dieser Antrag wurde in der Sitzung vom 11. September 2014 abgelehnt.

Daraufhin wandten sich die Antragsteller an das [X.]verfassungsgericht mit dem [X.], festzustellen, dass sie durch die Weigerung der [X.]regierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung [X.]s in [X.] zu schaffen (Antrag zu 1.), sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf Vernehmung des Zeugen in [X.] (Antrag zu 2.) in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 [X.] verletzt seien.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 ([X.] 138, 45 ff.) verwarf das [X.]verfassungsgericht die Anträge. Der Antrag zu 1. beziehe sich nicht auf einen tauglichen Angriffsgegenstand, denn die Schreiben der [X.]regierung vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 stellten keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.] dar. Die Einschätzungen der [X.]regierung in den genannten Schreiben seien lediglich vorläufiger Natur, das Schreiben vom 2. Mai 2014 beinhalte nur eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens, die Rechte der Antragsteller oder des Antragsgegners berühren könnte, entfalte das Vorgehen der [X.]regierung keine rechtlich relevante Außenwirkung. Auch soweit sich die Antragsteller generell gegen die Weigerung der [X.]regierung wandten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung des [X.]in [X.] zu schaffen, sei der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig. Solange weder eine Ladung [X.]s zur Zeugenvernehmung nach [X.] vorliege, noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners abgelehnt worden sei, verdichteten sich die Stellungnahmen der [X.]regierung mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen Unterlassen (vgl. [X.] aaO Rn. 18 bis 33). Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei der Rechtsweg zum [X.]verfassungsgericht nicht eröffnet. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Feststellung begehrten, dass der Antragsgegner die Antragsteller mit der Ablehnung von [X.]n vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 [X.] verletzt habe. Zwar griffen die Antragsteller im [X.]verfahren die Ablehnung von Beweisanträgen an, jedoch handle es sich bei den streitgegenständlichen Anträgen vom 25. Juni 2014 und 21. Juli 2014 nicht um Beweisanträge, sondern lediglich um [X.] zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des [X.]es. Die Zuständigkeit des [X.]verfassungsgerichts ergebe sich weder aus dem [X.]gesetz, noch könne es im Wege des [X.]s angerufen werden, denn Gegenstand des Antrags sei nicht die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz. Die Antragsteller hätten geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunkts und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machten sie kein in Art. 44 Abs. 1 [X.] wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem [X.] geltend. Nicht in Streit stehe das aus Art. 44 Abs. 1 [X.] abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Mehrheit im Ausschuss. Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betreffe vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen [X.]. Über derartige Verfahrensabläufe entscheide grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. [X.] und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung. Nachdem dem Antrag der Antragsteller auf Zeugenvernehmung [X.] seitens des [X.] durch Erlass des [X.] vom 8. Mai 2014 entsprochen worden sei, sei auch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung nicht streitgegenständlich ([X.] aaO Rn. 34 bis 41).

Am 8. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller im [X.] u.a. folgendes (vgl. [X.]. 423):

"Der [X.] möge beschließen:" ...

I[X.]

"1. Die [X.]regierung wird ersucht, unverzüglich a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann und c) im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung dieses Ersuchens (spätestens bis zum 4. November 2015) die jeweils maßgeblichen Gründe dem Ausschuss schriftlich darzulegen und mitzuteilen."

Entsprechend dem Antrag der Ausschussmehrheit ([X.]. 425) beschloss der Ausschuss am 15. Oktober 2015, die [X.]regierung zu ersuchen, ihm bis zum 2. November 2015 mitzuteilen, ob zu den Feststellungen, die sie in den dem Ausschuss mit Schreiben vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 übermittelten Stellungnahmen getroffen hat, Änderungen eingetreten sind und gegebenenfalls worin diese bestehen. Ferner beschloss der Ausschuss am 5. November 2015 im [X.] eine Videovernehmung des Zeugen S.      in [X.] am 12. November 2015. Diese Vernehmung konnte nicht durchgeführt werden, da der Zeuge S.      bei seiner Haltung, für eine umfassende Vernehmung als Zeuge in [X.] nicht zur Verfügung zu stehen, blieb (vgl. dazu die Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 10. November 2015 und 26. Mai 2016, Anlagen 7 und 8).

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 (Anlage 9) teilte die [X.]regierung mit, dass sich gegenüber ihren Stellungnahmen vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 keine Änderungen ergeben haben. Mit Email vom 6. Juni 2016 (Anlage 10) teilte die [X.]regierung mit, der an das [X.] zur Entscheidung über das Ersuchen der [X.] auf vorläufige Inhaftnahme des [X.]gerichtete Fragenkatalog sei bislang nicht beantwortet.

2. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Ablehnung des beschlussgegenständlichen Antrags durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 [X.], da der Antragsgegner zu Unrecht den Vollzug des [X.] vom 8. Mai 2014 verweigere. Der durch den Ausschuss getroffene Beweisbeschluss sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. [X.] des § 17 Abs. 4 [X.] sei auch dann gegeben, wenn die Ausschussmehrheit den Vollzug einer bereits beschlossenen Beweiserhebung verweigere. Dies sei vorliegend gegeben. Inmitten stehe hier nicht nur die Art und Weise des Vollzugs des [X.]. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen [X.]ei aufgrund dessen mehrmals geäußerter eindeutiger Haltung, für eine Vernehmung in [X.] nicht zur Verfügung zu stehen, nur noch in [X.] möglich. Bei dem durch die Antragsteller begehrten Ersuchen an die [X.]regierung handele es sich daher um keinen Antrag betreffend die Art und Weise des Vollzuges des [X.], sondern um die Schaffung der unabdingbaren Voraussetzungen für die Durchsetzung der Beweiserhebung. Dem stehe auch die Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 4. Dezember 2014 ([X.] 138, 45 ff.) nicht entgegen. Tragend für die Verneinung seiner Zuständigkeit sei lediglich die Feststellung, dass ein "Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung" nicht als in der "[X.]" der Minderheit gelten könne. Keine tragenden Gründe seien die weiteren Bemerkungen des [X.]verfassungsgerichts, nach denen u.a. "über derartige Verfahrensabläufe" ... "grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. [X.] und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung" entscheide.

Versagungsgründe nach § 17 Abs. 2 [X.] i.V.m. der sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung lägen nicht vor. Die Beweisaufnahme sei ersichtlich nicht unzulässig, das Beweismittel nach jetzigem Sachstand auch nicht unerreichbar. Vielmehr solle gerade durch das begehrte Verhalten des [X.] verfügbar gemacht werden. Eine informelle Befragung des Zeugen anstelle einer förmlichen Zeugenvernehmung sei gegen den Willen der Minderheit zum einen nicht zulässig, zum anderen habe der Zeuge S.      erklärt, dass er zu umfassenden Aussagen in [X.] - auch im Rahmen einer informellen Befragung - nicht bereit sei. Demgemäß komme auch eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen in [X.] nicht in Betracht.

Die Antragsteller beantragen daher zu beschließen:

Der 1. [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] hat nochmals über I[X.] 1. a und b des am 8. Oktober 2015 gestellten Antrages ([X.]. 423) abzustimmen und ihm - zumindest mehrheitlich - zuzustimmen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Er erweise sich als unstatthaft, zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis. § 17 Abs. 4 [X.] gewährleiste keinen umfassenden Rechtsschutz jeder Minderheit in nicht verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen über die Beweiserhebung, sondern ergänze den verfassungsrechtlichen Rechtsschutz im [X.] lediglich punktuell. Rechtsschutz sei nur dann gewährleistet, wenn der [X.] die Erhebung bestimmter Beweise ablehne, bzw. beantragte Zwangsmittel nicht anwende. Zwar vermittle § 17 Abs. 2 [X.] auch einen Vollzugsanspruch, diesem Vollzugsanspruch korrespondiere jedoch kein Rechtsschutzverfahren. Eine erweiternde Auslegung des § 17 Abs. 4 [X.] auf Vollzugsmodalitäten sei aufgrund des numerus clausus der Rechtsbehelfe als Konsequenz des Vorbehalts des Gesetzes für wesentliche prozessuale Weichenstellungen weder zulässig noch geboten. Selbst wenn man davon ausginge, ein Antrag nach § 17 Abs. 4 [X.] sei statthaft, sofern ein Beweisbeschluss missbräuchlich nicht vollzogen würde, würde dies vorliegend dem Antrag nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Der Ausschuss habe sich aktiv um einen Vollzug des [X.] durch eine Vernehmung des Zeugen in [X.] bemüht. Den Antragstellern gehe es folglich nur um die Durchsetzung bestimmter Vollzugsmodalitäten. Hierfür stelle jedoch das [X.] keinen selbständigen Rechtsschutz zur Verfügung. Dem Antrag fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag erweise sich als missbräuchlich, weil die Antragsteller ihr materielles Aufklärungsinteresse zwar frühzeitig artikuliert, sich insoweit aber auf eine Zurückstellung der Zeugenladung bis zu einer Klärung der relevanten Rechtsfragen eingelassen hätten. Es erweise sich als treuwidrig, über 20 Monate nach einer prozessualen Niederlage vor dem [X.]verfassungsgericht überraschend dasselbe Rechtsschutzziel nochmals vor dem Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs weiterzuverfolgen. Nach so langer Zeit des zumindest duldenden Abwartens hätte der Antragsgegner nicht mehr damit rechnen müssen, dass ein alter - vom Ausschuss vornehmlich aufgrund der Unsicherheit der Rechtslage zurückgestellter - Antrag zum wiederholten Male zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht würde. Zwar kenne das [X.] keine spezifischen Regelungen zu Antragsfristen. Da es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 [X.] jedoch um einen - einfach gesetzlich verwurzelten - [X.] handele, sei die Frist des § 64 Abs. 3 [X.]verfassungsgerichtsgesetz ([X.]) entsprechend heranzuziehen. Nach diesen Maßstäben sei der Antrag verfristet. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch deshalb, weil das vorliegende Verfahren ein untaugliches Mittel sei, die eigentlichen Rechtsschutzziele der Antragsteller zu erreichen. Die Antragsteller hätten selbst angegeben, mit dem vorliegenden Verfahren lediglich das Zwischenziel zu verfolgen, durch Konkretisierung eines Amtshilfeersuchens behauptete Minderheitenrechte aus Art. 44 Abs. 1 [X.] gegenüber der [X.]regierung geltend zu machen. Insoweit gehe der Antrag jedoch ins Leere, weil den Antragstellern keine Minderheitenrechte aus Art. 44 [X.] zustünden. Denn die Antragsteller seien keine einsetzungsberechtigte Minderheit, sondern nur eine Minderheit im Ausschuss, die als solche nicht unmittelbar Trägerin von verfassungsrechtlichen Rechtspositionen ist, die das Grundgesetz nur einsetzungsberechtigten [X.] nach Art. 44 Abs. 1 [X.] zuweise. Damit würde der Antrag selbst im Erfolgsfall nicht dazu führen, dass sich qua Konkretisierung eines Amtshilfeersuchens verfassungsrechtliche Minderheitenrechte aktualisieren, die dann in konkretisierter Form geltend gemacht werden könnten. Mangels entsprechender Minderheitenrechte wäre die [X.]regierung von vornherein nicht verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen nachzukommen, das von der Mehrheit des [X.] nicht mitgetragen werde. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die bisherige Zurückstellung des Begehrens durch die Ausschussmehrheit erweise sich als rechtmäßig. Bei der Frage, ob ein Zeuge in [X.] oder im Ausland zu vernehmen sei, handele es sich um eine bloße Frage der Verfahrensgestaltung, die zur Verfahrensherrschaft der jeweiligen Ausschussmehrheit gehöre. Hinsichtlich der Modalitäten des Vollzuges komme der Mehrheit im [X.] ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Selbst wenn man mit den Antragstellern einen grundsätzlichen Anspruch auf Vollzug von wirksamen Beweisbeschlüssen annehmen würde, wäre dieser Anspruch nicht verletzt, weil sich vorliegend aus § 17 Abs. 2 [X.] und § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] Gründe ergäben, die ein Absehen von der Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] rechtfertigten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könnten Einwände gegen ein konkretes Beweismittel nach § 17 Abs. 2 [X.] auch gegen den Vollzug eines bereits erlassenen [X.] vorgebracht werden. [X.]sei als unerreichbar anzusehen. Die Zeugenvernehmung hänge zum einen von einer rechtlich nicht gebundenen politischen Vorentscheidung der [X.]regierung ab. Die Schaffung der Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung in [X.] beinhalte auch die Zusage, dass die [X.]republik [X.] Zusicherungen abgebe, den Zeugen nicht an die Vereinigten [X.] auszuliefern. Eine derartige Zusage sei völkerrechtswidrig. Der Ausschuss sei nicht verpflichtet, die [X.]regierung zu einem Verhalten zu bewegen, das voraussichtlich den Bruch eines völkerrechtlichen Vertrages zur Folge hätte. Der Ausschuss sei im Rahmen etwaiger Amtshilfeersuchen für die Rechtmäßigkeit des ersuchten Exekutivhandels mitverantwortlich, jedenfalls nicht verpflichtet, ein Ersuchen zu stellen, bevor geklärt sei, ob rechtliche Hindernisse einer entsprechenden Zusicherung entgegenstünden. Der Ausschuss sei auch nicht verpflichtet, daran mitzuwirken, dem anderweitig nicht zur Verfügung stehenden Zeugen seine Aussagebereitschaft durch Zusicherung einer nicht erfolgenden Auslieferung "abzukaufen". Nachdem die Gründe für das Absehen von einer Beweisaufnahme in § 17 Abs. 2 [X.] nicht abschließend geregelt seien, sei vorliegend die Ausnahmeregel des § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.], wonach die Ladung eines Zeugen im Ausland unterbleiben könne, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, anwendbar. Der Ausschuss sei kein politisch neutralisiertes Strafgericht, sondern ungeachtet seines objektiven [X.] ein Instrument der politischen Auseinandersetzung, in deren Rahmen dann auch politische Erwägungen, die der Deutsche [X.]tag treffen kann, Eingang finden dürften. Der Ausschuss dürfe außenpolitische Erwägungen auch ohne vorherige Konsultation der [X.]regierung anstellen. Er sei zumindest berechtigt, Vorsicht walten zu lassen, um mögliche außenpolitische Schäden oder Rechtsverletzungen zu vermeiden. In diesen Fällen könne er entweder auf eine kritische Beweisaufnahme verzichten, wenn nachteilige außenpolitische Folgen wahrscheinlich seien, oder eine Prüfung durch die Regierung abwarten. Die [X.]regierung habe vorliegend bereits eine außenpolitische Einschätzung abgegeben, wonach im Falle einer Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die [X.] Beziehungen zu rechnen sei und insbesondere absehbar die - angesichts der derzeitigen terroristischen Bedrohungslagen unverzichtbare - bilaterale Kooperation der Nachrichtendienste erheblich leiden würde. Insoweit bestehe bislang die außenpolitische prekäre Lage fort, in deren Rahmen eine bewusst provokante Zeugenladung in [X.] nach vertretbarer Bewertung durch die [X.]regierung, der sich der Ausschuss aus Gründen der Vorsicht anschließen könne, erheblichen Schaden anrichten würde, der in keinem Verhältnis zu den absehbar begrenzten Mehrerträgen im Hinblick auf den [X.] stünden.

Der Antragsgegner beantragt daher, den Antrag als unzulässig, hilfsweise unbegründet zu verwerfen.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die Antragsschrift vom 18. August 2016 nebst Anlagen und die Erwiderung des Vertreters des Antragsgegners vom 7. Oktober 2016 Bezug genommen.

I[X.]

Das Begehren der Antragsteller hat Erfolg. Der Antragsgegner ist verpflichtet, sich nochmals mit Ziffer I[X.] 1. a) und b) des im Tenor genannten Antrags der Antragsteller vom 8. Oktober 2015 zu befassen und ihm - sollte er weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des [X.] unterstützt werden - in Ziffern I[X.] 1.a) und b) (zumindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.] zuzustimmen.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben.

a) Der Antrag ist statthaft.

Nach § 17 Abs. 2 [X.] ist auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses Beweis zu erheben, wenn dies von (mindestens) einem Viertel der Mitglieder des [X.]es beantragt wurde und weder die Beweiserhebung unzulässig noch das Beweismittel unerreichbar ist. Lehnt der [X.] die Beweiserhebung ab, kann (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des [X.]es den Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Beweiserhebung festzustellen, anrufen, § 17 Abs. 4 [X.].

Die Antragsteller repräsentieren ein Viertel der Mitglieder des [X.].

[X.] des § 17 Abs. 4 [X.] besteht nicht lediglich, wenn der Erlass eines [X.] abgelehnt wird, sondern auch wenn ein Beweisbeschluss nicht vollzogen wird ([X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 33; [X.] in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 25; vgl. auch [X.], BayVBl 2007, 171, 172; anders wohl [X.], NJW 2005, 2495, 2496).

Der Gesetzgeber verwendet in § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 [X.] die Formulierung "Beweiserhebung". Beweiserhebung bedeutet die Beschaffung von Beweisen (vgl. [X.], aaO, [X.]). Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich daher, dass nicht nur die Entscheidung, bestimmte Beweise zu erheben, sondern auch der tatsächliche Vollzug der beschlossenen Beweiserhebung durch die Rechtschutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs sichergestellt werden soll.

Auch die Gesetzessystematik, hier die Regelung der Rechte der Ausschussminderheit und die insoweit gegebene [X.] in einer Norm sowie die Verwendung des Begriffes "Beweiserhebung" sowohl in § 17 Abs. 2 [X.] als auch in § 17 Abs. 4 [X.] spricht gegen die Argumentation des Antragsgegners, einem Vollzugsanspruch der Ausschussminderheit aus § 17 Abs. 2 [X.] stünde keine [X.] zum Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs gegenüber.

Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit dem Recht der Minderheit des [X.] auf Erhebung von Beweisen aus § 17 Abs. 2 [X.] und der damit korrespondierenden [X.] nach § 17 Abs. 4 [X.] sollte sichergestellt werden, dass das der Minderheit in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumte Recht, die Einsetzung eines [X.]es zu verlangen, nicht leerläuft (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2016, Art. 44, Rn. 197/198). Das [X.]verfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 8. April 2002 ([X.] 105, 197) der Einsetzungsminderheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Beweisanträge und grundsätzlich auch des Vollzuges derselben eingeräumt ([X.] 105, 197, juris Rn. 102 ff., insbesondere Rn. 109). Mit § 17 Abs. 2 und 4 [X.] hat der Gesetzgeber das, was das [X.]verfassungsgericht für verfassungsrechtlich geboten hält, weitgehend auf [X.] umgesetzt, hat jedoch über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus die genannten Rechte einem Viertel der Mitglieder des [X.] eingeräumt, gleichgültig, wie sich diese Minderheit zusammensetzt, mithin auch der Minderheit, die als solche eine einsetzungsberechtigte Minderheit nicht repräsentiert (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 201). In diesen Fällen sind die Minderheitenrechte nur gesetzlicher, nicht verfassungsrechtlicher Natur und daher nicht im [X.]verfahren vor dem [X.]verfassungsgericht durchsetzbar. Der Gesetzgeber hat deshalb zur Sicherstellung der Rechte die Rechtschutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs eröffnet (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 201). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des einfachrechtlich gewährleisteten Schutzes der nicht einsetzungsberechtigten Minderheit in Abkehr zu dem umfassenderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Rechte der einsetzungsberechtigten Minderheit nur die Beschlussfassung der Beweiserhebung, nicht auch den Vollzug derselben durch die [X.] zum Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs sicherstellen wollte, sind nicht ersichtlich.

Zweck der [X.] aus § 17 Abs. 4 [X.] ist es - wie vorstehend ausgeführt - die Rechte der Ausschussminderheit auf Beweiserhebung sicherzustellen. Eine Auslegung dahingehend, dass nur die Ablehnung der [X.] einer von der Ausschussminderheit begehrten Beweiserhebung der Überprüfung durch den Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs, nicht auch die Ablehnung des Vollzuges derselben, unterliegt, würde diesem Zweck zuwider laufen. Könnte das Unterlassen des Vollzuges einer auf Antrag der Ausschussminderheit beschlossenen Beweiserhebung keiner gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, würden das Antragsrecht der Ausschussminderheit und die diesbezügliche [X.] faktisch leerlaufen.

Das durch die Antragsteller erstrebte Rechtsschutzziel, die Durchsetzung eines Amtshilfeersuchens an die [X.]regierung, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] zu schaffen, betrifft die Frage, ob der Beweisbeschluss des [X.]es vom 8. Mai 2014 vollzogen wird, nicht wie er vollzogen wird (vgl. dazu auch Roßbach, [X.], 975, 978). Denn zu Recht führen die Antragsteller aus, dass angesichts der unter [X.] dargestellten mehrmaligen Weigerung des Zeugen trotz grundsätzlich bestehender Aussagebereitschaft, für eine Vernehmung oder informelle Befragung - in welcher Form auch immer - an seinem derzeitigen Aufenthaltsort zur Verfügung zu stehen, der Vollzug des [X.] nur durch eine Vernehmung des Zeugen vor dem [X.] in [X.] möglich ist. Auf sämtliche durch den [X.] angefragten Varianten der Vernehmung beziehungsweise Befragung an seinem derzeitigen Aufenthaltsort hat der Zeuge ablehnend reagiert, zuletzt mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 10. November 2015 und 26. Mai 2016 im Hinblick auf die durch den Ausschuss intendierte Videovernehmung. Die Antragsgegner haben nicht vorgetragen, dass der Zeuge zwischenzeitlich seine Haltung geändert hätte. Eine Erzwingung der Vernehmung oder informellen Befragung des Zeugen an seinem derzeitigen Aufenthaltsort ist rechtlich nicht möglich.

Dieser Bewertung durch das erkennende Gericht stehen keine bindenden Feststellungen aus dem Beschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 4. Dezember 2014 ([X.] 138, 45) gegenüber. Vor dem [X.]verfassungsgericht haben die Antragsteller geltend gemacht, der Antragsgegner verstieße durch die Ablehnung seiner Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] gegen die Rechte der Antragsteller aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], nachdem Ausfluss des verfassungsrechtlichen [X.] aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch die Bestimmung von Ort und Zeit einer bereits beschlossenen Zeugenvernehmung sei ([X.], aaO, juris Rn. 17, 21). Das [X.]verfassungsgericht verwarf den diesbezüglichen Antrag der Antragsteller als unzulässig, da diese kein in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem [X.] geltend machten. Die Bestimmung von Zeit und Ort der Vernehmung eines Zeugen beträfe die Modalitäten des Vollzuges eines [X.] ([X.], aaO, juris Rn. 41).

Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien vor dem [X.]verfassungsgericht war damit ein anderer als in dem vorliegenden Verfahren, in dem die Durchsetzung eines Ersuchens an die [X.]regierung zur Ermöglichung der Aussage des Zeugen S.      vor dem [X.] in [X.] als einzig verbliebene Möglichkeit zum Vollzug des [X.] vom 8. Mai 2014 erstrebt wird.

Ein ernsthaftes Bemühen des [X.] um eine Vernehmung des Zeugen in [X.] kann unterstellt werden. Inwieweit dies für die Zulässigkeit des Antrages von Belang sein könnte, wurde weder näher dargetan, noch ist dies ersichtlich.

b) Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben.

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht im Hinblick auf den Zeitablauf von annähernd 20 Monaten seit der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts im Dezember 2014 entfallen.

(1) Eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung des [X.] aus § 17 Abs. 2 [X.] sieht das Parlamentarische [X.]gesetztes nicht vor. Die Übertragung einer Fristenregelung aus einem anderen Gesetz, hier das [X.]verfassungsgerichtsgesetz, würde die [X.] des § 17 Abs. 3 [X.] in unzulässiger Weise beschränken. § 64 [X.] spricht im Einzelnen verschiedene Aspekte des [X.]verfahrens vor dem [X.]verfassungsgericht an, die hauptsächlich auf der Linie von Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen, also von Zulässigkeitsvoraussetzungen, liegen ([X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]verfassungsgerichtsgesetz, Stand: Februar 2016, § 64 Rn. 1), während die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Ermittlungsrichters beim [X.]gerichtshof nach dem Parlamentarischen [X.]gesetz dort in § 17 Abs. 4 geregelt sind. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags zum Ermittlungsrichter sind dabei insgesamt weniger restriktiv als die Voraussetzungen des § 64 [X.]. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch die isolierte Übertragung der Fristenregelung des § 64 Abs. Abs. 3 [X.] umgangen werden.

(2) Das Fehlen des [X.] ergibt sich auch nicht aus dem durch den Antragsgegner eingewandten Rechtsgedanken der Verwirkung.

Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse kommt grundsätzlich auch im Strafrecht in Betracht ([X.], [X.] 32, 305, juris Rn. 21). Nicht erörtert werden muss daher an dieser Stelle, inwieweit mit Blick auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] hier die strafprozessualen Grundsätze Anwendung finden (zur Problematik der normativen Festlegung durch das Parlamentarische [X.]gesetz, was unter sinngemäßer Anwendung der strafprozessualen Grundsätze gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verstehen ist vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2016, Art. 44, Rn. 28/29).

Eine Verwirkung materieller Rechte oder prozessualer Befugnisse kann dann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen [X.] und Glauben verstößt. Die Tatsache, dass der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft, mithin der Zeitablauf für sich betrachtet, führt jedoch alleine noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf ([X.], aaO, juris Rn. 18).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine Verwirkung des Antragsrechts gemäß § 17 Abs. 4 [X.] vor.

Die Antragsteller haben auch nach Dezember 2014 durch entsprechende Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ziel des Vollzuges des [X.] vom 8. Mai 2014 (durch Vernehmung des Zeugen in [X.]) weiterverfolgen. Beginnend mit ihrem Antrag vom 8. Oktober 2015 und ihrer weiteren Haltung im Rahmen der Behandlung des Antrages im Ausschuss haben die Antragsteller dies fortlaufend deutlich zum Ausdruck gebracht. Unter dem 26. Mai 2016 hat sich der anwaltliche Vertreter des Zeugen letztmals ablehnend zu einer Vernehmung desselben in [X.] geäußert, die letzte Äußerung der [X.]regierung zu einer Vernehmung in [X.] datiert vom 6. Juni 2016. Zeitnah nach diesen Stellungnahmen, nämlich am 24. August 2016 ging der Antrag gemäß § 17 Abs. 4 [X.] beim [X.]gerichtshof ein. Der Antragsgegner konnte daher klar erkennen, dass die Antragsteller ihr Ziel, den Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 (durch Vernehmung des Zeugen in [X.]) zu vollziehen, weiterverfolgen.

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller fehlt auch nicht deshalb, weil diese durch eine positive Entscheidung des Gerichts ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen können.

Ziel der Antragsteller ist es, eine Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] und damit die einzige Möglichkeit des Vollzuges des [X.] vom 8. Mai 2014 durch zu setzten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Mitwirkung der [X.]regierung erforderlich. Diese hat diesbezüglich auf entsprechende Anfragen des [X.] zwar bereits unverbindliche Stellungnahmen abgeben, mangels eines förmlichen Amtshilfeersuchens jedoch keine definitive Entscheidung kommuniziert. Wie diese Entscheidung ausfallen wird, ist offen und weder durch die Antragsteller, noch durch das Gericht antizipierbar. Ob gegen eine gegebenenfalls negative Entscheidung der [X.]regierung die Antragsteller weiteren Rechtsschutz vor dem [X.]verfassungsgericht suchen können, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Argumentation würde eine negative Entscheidung der [X.]regierung auf das durch die Antragsteller begehrte Amtshilfeersuchen des [X.] bereits voraussetzten. Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit der Inhalt der Entscheidung der [X.]regierung davon abhängig sein soll, ob der Antrag von einer einsetzungsberechtigten Minderheit mit der Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung vor dem [X.]verfassungsgericht oder von einer nicht mit den Rechten des Art. 44 [X.] ausgestatteten Minderheit gestellt wird.

2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg.

Der Beweisbeschluss des [X.] vom 8. Mai 2014 kann - wie unter I[X.]1.a) näher dargelegt - nur durch eine Vernehmung des Zeugen S.      in [X.] vollzogen werden. Das durch die Antragsteller mit dem Antrag nach § 17 Abs. 4 [X.] erstrebte Ersuchen des [X.] an die [X.]regierung, die Voraussetzungen für die Vernehmung des Zeugen in [X.] zu schaffen, ist erforderlich, um den Beweisbeschluss vollziehen zu können.

Gründe, die ein Absehen von dem Vollzug des [X.] rechtfertigen würden, liegen nicht vor. [X.] bleiben kann daher, ob die Ausnahmeregelungen des § 17 Abs. 2 [X.], wonach Beweise dann nicht zu erheben sind, wenn die Beweiserhebung unzulässig oder das Beweismittel auch nach Anwendung der in dem Parlamentarischen [X.]gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar ist, nur für den Erlass des [X.] oder auch den Vollzug desselben gelten (vgl. dazu [X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 7).

Im Einzelnen:

a) [X.]ist nach derzeitigem Sachstand nicht unerreichbar im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.].

aa) Die Unerreichbarkeit des Zeugen ergibt sich nicht bereits daraus, dass dessen Vernehmung in [X.] u.a. von der Mitwirkung der [X.]regierung abhängt, denn eine definitive Entscheidung über diese Mitwirkungshandlung soll durch das mit dem vorliegend begehrten Amtshilfeersuchen gerade bewirkt werden. Auch die fehlende rechtliche Pflicht des Zeugen, zu seiner Aussage nach [X.] einzureisen, macht das Beweismittel nach derzeitigem Sachstand nicht unerreichbar, denn der Zeuge hat bislang bei grundsätzlicher Aussagebereitschaft lediglich eine Vernehmung in [X.] abgelehnt.

bb) Auch die durch den Zeugen für den Fall seiner Einreise begehrte Zusicherung der [X.]regierung, ihn nicht an die Vereinigten [X.] auszuliefern, führt derzeit nicht zur Unerreichbarkeit des Beweismittels. Denn die Frage, ob dieses Hindernis überwunden werden kann, ist gerade Gegenstand des Antrages. Die Entscheidung, ob von einer Auslieferung abgesehen werden kann, oder diese rechtlich geboten ist, obliegt der [X.]regierung, nicht dem Ausschuss. Eine definitive Klärung im Sinne einer verbindlichen Aussage der [X.]regierung ist gerade Ziel der durch die Antragsteller erstrebten Entscheidung.

Zwar entbindet die gesetzliche Ausgestaltung der Beweiserhebung als Minderheitenrecht nach § 17 Abs. 2 [X.] den Ausschuss nicht von der Beachtung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien, insbesondere der Grundrechte ([X.] in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 3. Aufl., [X.]. 27 Rn. 10; vgl. auch [X.], NVwZ 2002, 1499, juris Rn. 34). So hat der Ausschuss etwa bei der Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Betroffenen zu beachten (vgl. [X.], aaO, juris Rn. 34) und darf über seinen Untersuchungsauftrag nicht hinausgehen (vgl. [X.], aaO, [X.]. 27 Rn. 10). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Ausschuss a priori von einem Amtshilfeersuchen absehen muss, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die ersuchte Stelle die Amtshilfe aus Rechtsgründen ablehnen könnte und insoweit eine vollständige Vorabprüfung vornehmen muss. Eine Pflicht des [X.], von einem Amtshilfeersuchen abzusehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn der Gegenstand desselben eine Handlung darstellte, die augenscheinlich rechtswidrig ist, ohne dass es hierzu auf eine weitere Prüfung oder Einschätzung der ersuchten Stelle ankommt. So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Antragsteller hat die [X.]regierung bislang nur vorläufige Bewertungen abgegeben. So wird in der Stellungnahme vom 2. Mai 2014 ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehen könnte, dass der Zeuge S.      für den Fall seiner Einreise in die Vereinigten [X.] ausgeliefert werden muss. In dem Bericht vom 2. Juni 2014 wird dargelegt, dass zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten [X.] noch weitere Fragen an das [X.] gerichtet worden seien und das Bestehen eines [X.] auf der Grundlage des bislang mitgeteilten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden könne. Hieraus ergibt sich, dass die [X.]regierung selbst das Vorliegen eines [X.] nicht von vorneherein für ausgeschlossen erachtet. Aus den Mitteilungen der [X.]regierung vom 28. Oktober 2015 (Anlage 9) und 6. Juni 2016 (Anlage 10) ergibt sich nichts anderes. Eine augenscheinliche Rechtswidrigkeit der zu ersuchenden Handlung liegt damit nicht vor.

Gleiches gilt auch für die Frage, ob auf den durch den Zeugen angebotenen "Deal" eingegangen werden muss.

Der [X.] ist ein spezifisches Instrument parlamentarischer Kontrolle und der Selbstinformation des Parlaments. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist er berechtigt (und auf Antrag der Ausschussminderheit auch verpflichtet, § 17 Abs. 2 [X.]) in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise zu erheben und dabei nach den Regeln über den Strafprozess zu verfahren, Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.], Das [X.]gesetz, S. 28, 29). Im Strafprozess gilt für die Vernehmung von Zeugen der Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 [X.]. Lediglich in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, §§ 251 ff. [X.]. Auch im [X.] ist die Vernehmung des persönlich anwesenden Zeugen das "Leitbild" der Zeugenvernehmung ([X.], NVwZ 2015, 410, 411; [X.], [X.], 975). Warum vor diesem Hintergrund eingedenk des Umstandes, dass faktisch vorliegend ohnehin ausschließlich eine Vernehmung des Zeugen vor dem Ausschuss in [X.] in Betracht kommt, kein Recht der Minderheit bestehen soll, den Vollzug des [X.] dadurch sicher zu stellen, dass dem Zeugen eine für ihn betreffend die Frage der Auslieferung an die Vereinigten [X.] risikolose Einreise ermöglicht wird, ist nicht ersichtlich.

b) Von der Beweiserhebung kann auch nicht gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.], wonach die Ladung eines Zeugen im Ausland unterbleiben kann, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, abgesehen werden. [X.] bleiben kann dabei, ob die Gründe für das Absehen von einer Beweisaufnahme in § 17 Abs. 2 [X.] abschließend geregelt sind, beziehungsweise die Ausnahmegründe des § 244 [X.] ergänzend greifen (vgl. dazu ([X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 18; [X.] in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 18). Denn der Antragsgegner hat schon nicht plausibel dargetan, warum die Aussage des Zeugen S.      - offenbar entgegen der ursprünglich bei Entscheidung über die Erhebung des Beweises getroffenen Einschätzung der Beweisbedeutung der Vernehmung des Zeugen - zur Klärung des [X.] nicht mehr erforderlich sein soll. Allein der Hinweis darauf, dass der Zeuge nicht selbst an der nachrichtendienstlichen Aufklärung gegen [X.] mitgewirkt hat, ist hierfür nicht ausreichend. Auf die vom Antragsgegner angestellten außenpolitischen Erwägungen und die Frage, ob diese durch den Ausschuss im Rahmen der Beweiserhebung berücksichtigt werden dürfen, kommt es von daher nicht mehr an. Überdies fehlt eine detaillierte Abwägung unter Darstellung des [X.], des von dem bereits beschlossenen Zeugenbeweis erwarteten Erkenntnisgewinns und der angestellten außenpolitischen Erwägungen.

Das durch die Antragsteller begehrte Ersuchen an die [X.]regierung kann der Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs nicht ersetzen, da er andernfalls - weil sein Ersuchen nicht Gegenstand oder Grundlage eines [X.]verfahrens sein kann - dieses einem solchen verfassungsgerichtlichen Verfahren entziehen würde (vgl. [X.] [Ermittlungsrichter] - 2 [X.] 20/2009 - juris Rn. 48). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Mehrheit des [X.]es trotz einer sie zur Zustimmung verpflichtenden gerichtlichen Entscheidung weigert, den Beschluss, ein entsprechendes Ersuchen zu stellen, zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung.

II[X.]

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im [X.]gesetz noch in oder für die hier sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gegeben; zudem würden solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem § 35 [X.]).

Wimmer

Richterin am [X.]gerichthof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsgegner Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 [X.]). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebunden. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein "Anwaltszwang", Verfahrensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.

Meta

1 BGs 125/16

11.11.2016

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Beschluss

Sachgebiet: BGs

nachgehend BGH, 15. Dezember 2016, Az: 3 ARs 20/16, Beschluss

§ 17 Abs 2 PUAG, § 17 Abs 3 S 2 PUAG, § 17 Abs 4 PUAG, Art 44 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2016, Az. 1 BGs 125/16 (REWIS RS 2016, 2528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2528


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 ARs 20/16

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/16, 23.02.2017.

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/16, 15.12.2016.


Az. 1 BGs 125/16

Bundesgerichtshof, 1 BGs 125/16, 11.11.2016.


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3 ARs 10/18

3 ARs 20/16

3 ARs 20/16

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