Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2012, Az. 6 A 6/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 128

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Gegenstand

Vereinsverbot; Hilfsorganisation; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; Verhältnismäßigkeit


Leitsatz

1. Im Sinne der Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG laufen Zwecke und Tätigkeiten einer Vereinigung nicht nur dann den Strafgesetzen zuwider, wenn unmittelbar gegen Strafgesetze verstoßen wird, sondern auch dann, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden.

2. Mit der Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit in Art. 11 EMRK (juris: MRK) ist das Verbot einer Vereinigung vereinbar, die nach Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist und deshalb den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein [X.] des [X.].

2

Der Kläger, die Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige ([X.]), wurde 1979 gegründet. Die Organisation verfolgt nach ihrer Satzung "ausschließlich karitative Zwecke, indem sie nationale politische Gefangene und deren Angehörige im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt". Sitz des [X.] ist [X.]. Der Kläger ist bundesweit tätig. Er hat im gesamten [X.] etwa 600 Mitglieder. Er gibt eine Zeitschrift heraus, die "Nachrichten der [X.]". Sie erscheint einmal monatlich in einer Auflage von rund 700 Exemplaren. Der Kläger pflegt durch seine Vorstandsmitglieder den Briefwechsel mit inhaftierten Straftätern, die er dem Kreis der nationalen politischen Gefangenen zurechnet. Briefe an inhaftierte Straftäter und Briefe von ihnen, insbesondere an Vorstandsmitglieder des [X.], werden in den "Nachrichten der [X.]" abgedruckt. Der Kläger vermittelt zudem den Briefwechsel mit inhaftierten Straftätern. Die "Nachrichten der [X.]" veröffentlichen dazu in einer festen Rubrik eine Liste von Inhaftierten, die um Briefkontakt bitten.

3

Durch Verfügung vom 30. August 2011 stellte das [X.] fest: Der Kläger richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und laufe nach Zweck und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider. Er sei deshalb verboten und werde aufgelöst. Das [X.] gab zur Begründung an: Unter dem Motto "Drinnen wie draußen eine Front" rufe der Kläger zum aktiven Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung auf. Hierzu vereine er unter dem Deckmantel einer vermeintlich karitativen Betreuung von strafgefangenen Rechtsextremisten nationalistischer Prägung mit dem Ziel, die rechtsextremistische Szene in [X.] organisationsübergreifend zu stärken und auf deren Radikalisierung hinzuwirken. In diesem Sinne befürworte, propagiere und befördere der Kläger strafrechtswidriges Verhalten bis hin zum Einsatz von Gewalt als legitimem Mittel im Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Kläger lehne die bestehende staatliche Ordnung der [X.]republik [X.] grundlegend ab. Er stelle ihr ein nationalistisches Weltbild rassistischer und antisemitischer Prägung gegenüber. Zugleich verherrliche er den nationalen Kampf sowie das Soldatentum und glorifiziere Elemente [X.] Vergangenheit. Er trete mit einer aktiv-kämpferischen, aggressiven Grundhaltung auf. Er eine nicht nur die rechtsextremistische Szene im Kampf gegen das bestehende System, sondern binde systematisch und gezielt rechtsextremistische Straftäter während und nach der Haft an diese Szene. Dabei [X.] er sie nicht nur in ihren nationalistischen Überzeugungen, sondern rechtfertige und glorifiziere das von ihnen begangene Unrecht. So untergrabe er gezielt staatliche Bemühungen um eine Resozialisierung der Täter und begünstige und befördere eine zukünftige Begehung von Straftaten, die auf dieser ideologischen Basis beruhten.

4

Der Kläger hat gegen die Verfügung des [X.] Klage erhoben: Seine Zwecke und Tätigkeit liefen nicht den Strafgesetzen zuwider. Dass er oder seine Mitglieder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein Straftaten begangen oder ihnen Vorschub geleistet hätten, habe das [X.] nicht dargelegt. Die Straftaten der von ihm betreuten Gefangenen könnten ihm nicht zugerechnet werden. Sie seien überwiegend wegen Meinungsdelikten verurteilt worden. Er [X.] sie darin, dass ihnen aus moralischer und politischer Sicht nichts vorzuwerfen sei. Damit ziele er nicht darauf ab, dass die von ihm Betreuten weitere Straftaten begingen. Die Kritik an den politischen Sonderdelikten, insbesondere den sogenannten Propagandadelikten, sei nicht strafbar, zumal derartige Delikte den liberalen Demokratien des Westens weithin unbekannt seien. Durch diese Kritik werde nicht die Legalität der konkreten Verurteilung, sondern nur die moralische Legitimität der zugrunde gelegten Straftatbestände bestritten. Er - der Kläger - richte sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dieses Tatbestandsmerkmal verlange die Anwendung von Gewalt oder die Bereitschaft hierzu. Nach Art. 87a Abs. 4 [X.] in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 [X.] könnten zur Abwehr einer Gefahr für die freiheitlich [X.] Grundordnung [X.] zur Unterstützung eingesetzt werden, wenn die Polizeikräfte der Länder und des [X.] nicht ausreichten. Die strafrechtlichen Bestimmungen gegen den Hochverrat und Art. 143 [X.] in seiner ursprünglichen Fassung schützten den Bestand der [X.]republik [X.] und die verfassungsmäßige Ordnung vor Angriffen unter Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. Verfassungsmäßige Ordnung sei danach etwas, das durch Anwendung von Gewalt gefährdet werde. Verfassungsrechtlich legitimer Verfassungsschutz könne sich nur gegen diese Gewaltanwendung und eine ihr vorausgehende zumindest polizeirechtlich relevante Vorbereitungshandlung wenden. An einer Gewaltbereitschaft in diesem Sinne fehle es bei ihm. Eine [X.] Haltung reiche dagegen nicht aus. Selbst sie liege nicht vor. In seiner Verbotsverfügung habe das [X.] kein einziges Prinzip der freiheitlich [X.]n Grundordnung benannt, gegen das er - der Kläger - sich ausspreche und dessen Abschaffung er anstrebe. Das [X.] habe ihm stattdessen aufgrund einer ideologischen Gesamtschau solche Bestrebungen unterstellt. Es kennzeichne aus seiner Sicht falsche Ansichten als rechtsextremistisch, um aus dieser Kennzeichnung wiederum eine [X.] Verwirklichung der falschen Ansichten herzuleiten. Rechtsextremismus sei ein Begriff ohne rechtliche Qualität, vielmehr nur eine Kategorie des politischen Meinungskampfes. Mit ihm könne ein [X.] rechtsstaatlich nicht begründet werden. In den ihm vorgehaltenen Äußerungen trete im Übrigen lediglich ein Verbalradikalismus zutage. Er sei als defensiv-kämpferisch zu bewerten. Mit ihm werde lediglich auf die - auch amtlich verfolgte - Politik massiver Diskriminierung rechter, nationaler Einstellungen reagiert und auf eine Verfassungswirklichkeit hingewiesen, in der Meinungsfreiheit und politischer Pluralismus nur noch für bestimmte Auffassungen zugelassen würden. Mit dem [X.] sollten rechtsstaatswidrig aus allein ideologischen Gründen politisch unerwünschte Meinungen und Gesinnungen bekämpft werden. Das zeige sich auch daran, dass die "Rote Hilfe", sein Gegenstück im linksextremen politischen Spektrum, trotz ihrer Gewaltbereitschaft und Gewaltförderung nicht verboten werde. Ein [X.], das allein wegen als falsch beurteilter politisch-weltanschaulicher Auffassungen ausgesprochen werde, richte sich gegen die grundlegende Konzeption des Rechtsstaats. Er müsse sich als Heimstatt aller seiner Bürger unter Einschluss von "Rechtsextremisten" verstehen. Entsprechend ihrer im Grundgesetz garantierten Menschenwürde komme auch ihnen das Recht zu, ihre weltanschaulich-politischen Auffassungen unter Einschluss von Irrtum selbst zu bestimmen. Das [X.] greife für die ihm - dem Kläger - vorgeworfenen Aussagen auf zahlreiche private Briefe zurück. Deren Inhalt könne ihm nicht notwendig zugerechnet werden. Teilweise unterlägen die Briefe einem Beweisverwertungsverbot, weil sie unter Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten [X.] beschafft worden seien. Das [X.] verstoße gegen die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit in der [X.]. Es sei nicht im Sinne ihrer einschlägigen Bestimmung in einer [X.]n Gesellschaft notwendig. Die mangelnde Notwendigkeit ergebe sich bereits daraus, dass er - der Kläger - bereits seit 30 Jahren bestehe, ohne dass das [X.] früher ein Verbot in Erwägung gezogen oder jetzt dargelegt habe, was sich an seiner Tätigkeit geändert habe und nunmehr ein Verbot rechtfertige. Das Verbot sei jedenfalls unverhältnismäßig. Das [X.] habe es weder befristet noch die Voraussetzungen dargelegt, unter denen der Verein wieder zugelassen werden könne. Sollte das Vereinsgesetz eine Befristung ausschließen, sei es insoweit verfassungswidrig.

5

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des [X.] vom 30. August 2011 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verteidigt das [X.] unter Hinweis auf von ihr beigebrachte Unterlagen, namentlich Briefe von Gefangenen und an Gefangene, die in den "Nachrichten der [X.]" abgedruckt waren, oder andere Briefe, die im Zuge der Durchsuchungen bei Vereinsmitgliedern beschlagnahmt worden sind.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet. Die Verfügung des [X.] vom 30. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das [X.] hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger verboten ist, und deshalb seine Auflösung angeordnet.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind [X.]en verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; zugleich mit dieser Feststellung ordnet die Verbotsbehörde die Auflösung des Vereins an.

Der Kläger ist nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Er richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (1.). Seine Zwecke und seine Tätigkeit laufen den Strafgesetzen zuwider (2.). Die hierauf gerichtete Feststellung und die an sie anknüpfende Auflösung des [X.] verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (3.). Die Verbotsverfügung ist mit der Gewährleistung der [X.]sfreiheit in Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) vereinbar (4.).

1. Der Kläger richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

a) Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das [X.] Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das [X.] und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze richtet sich eine [X.], die in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Das ist namentlich bei einer [X.] der Fall, die sich zur ehemaligen [X.] ([X.]) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die [X.] Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (ständige Rechtsprechung des [X.], zuletzt Urteil vom 1. September 2010 - [X.] 6 A 4.09 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 55 Rn. 13).

Eine [X.] richtet sich im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG zwar nicht schon dann gegen die so umschriebene verfassungsmäßige Ordnung, wenn sie diese lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr [X.] verwirklichen wollen. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte [X.] kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.]).

Zu Unrecht meint der Kläger, der [X.] sei nur dann erfüllt, wenn die [X.] sich mit den Mitteln der Gewalt oder der Bereitschaft hierzu gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet. Die von ihm angeführten Straftatbestände und die Vorschriften der Notstandsverfassung geben für ein solches Verständnis der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG nichts her. Die verfassungsmäßige Ordnung kann verfassungsrechtlich und einfachrechtlich mit unterschiedlichen Mitteln, denen des Strafrechts oder des vorbeugenden Verfassungsschutzes, gegen die wiederum unterschiedliche Intensität ihrer Gefährdung geschützt werden. Dass bestimmte qualifizierte Angriffe gegen die freiheitlich [X.] Grundordnung, nämlich solche, die mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt unternommen werden, unter Strafe gestellt sind, lässt nicht den Schluss zu, Art. 9 Abs. 2 GG wolle die verfassungsmäßige Ordnung ebenfalls nur gegen solcherart qualifizierte Angriffe schützen. Dass das Schutzobjekt in allen diesen Bestimmungen dasselbe ist, bedeutet nicht, es sei nur durch dasselbe Mittel (Gewalt oder die Bereitschaft hierzu) verletzbar und dürfe deshalb auch nur gegen Angriffe geschützt werden, die mit diesen Mitteln vorgetragen werden.

b) Dass der Kläger sich in dem dargelegten Sinne gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ergibt sich aus den Unterlagen, die die [X.] im Klageverfahren vorgelegt hat. Namentlich sind dies Beiträge in den "Nachrichten der [X.]", insbesondere dort abgedruckte Briefe von Gefangenen und Briefe an Gefangene, ferner andere Briefe, die im Zuge der Durchsuchungen bei Vereinsmitgliedern beschlagnahmt worden sind. Diese Unterlagen sind taugliche Beweismittel; ihr Inhalt ist dem Kläger zuzurechnen (aa). Ihrer Verwertung im Prozess steht kein Verbot entgegen (bb).

aa) Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer [X.] lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. [X.]en suchen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen. Der [X.] wird sich deshalb in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 14).

Soweit es um mündliche oder schriftliche Äußerungen von Funktionsträgern der [X.] geht, kommt es nicht darauf an, ob diese Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit für die [X.] stehen. Dass eine [X.] sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, kann unter anderem aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden. Insoweit kann es eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der [X.] zuzurechnenden Sphäre nicht geben. Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer [X.] oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der [X.] auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der [X.] handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der [X.] eindeutig zugeordnet werden können (Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 30).

Dem Kläger sind auch Äußerungen zuzurechnen, die in Briefen von Strafgefangenen enthalten sind, die der Kläger in seiner Vereinszeitschrift abgedruckt hat, unabhängig davon, ob ein Strafgefangener zugleich Mitglied des [X.] ist.

Wird eine Publikation, die keinen offenen Markt der Meinungen darstellt (vgl. dazu: [X.], Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63 <83 f.>), im Auftrag einer Vereinsleitung herausgegeben, sind die dort erschienenen Beiträge in aller Regel der jeweiligen [X.] zuzuschreiben. Etwas anderes kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die [X.] derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 14).

Der Kläger hat mit den "Nachrichten der [X.]" keinen offenen Markt der Meinungen eröffnet. Die abgedruckten Briefe von Strafgefangenen sind keine Leserbriefe im herkömmlichen Sinne, mit denen Leser auf einen Artikel in einer Zeitung reagieren und ihre eigene Meinung zu einem dort angesprochenen Thema äußern. Die in der Satzung des [X.] hervorgehobene Unterstützung "politischer Gefangener" besteht zu einem wesentlichen Teil in Briefwechsel mit ihnen. Er soll sie in der Richtigkeit ihrer politischen Auffassungen bestärken und ihnen das Gefühl vermitteln, mit ihren politischen Auffassungen nicht allein zu stehen, sondern Teil einer politischen Gemeinschaft zu sein. Demselben Zweck dient es, wenn derartige Briefe in den "Nachrichten der [X.]" abgedruckt werden. Diese Vereinszeitschrift ist (auch) für Strafgefangene bestimmt. Die dort abgedruckten Briefe sind so ausgewählt, dass sie die Funktion erfüllen können, das Gefühl gemeinsamer politischer Überzeugungen zu stärken und diese politischen Überzeugungen zu bekräftigen. Die Auswahl der veröffentlichten Briefe und die Äußerungen in ihnen drücken deshalb aus, worum es dem Kläger selbst geht. Die "Nachrichten der [X.]" spiegeln in ihrer Gesamtheit die Ziele des [X.] wider.

bb) Ebenso verwertet werden dürfen Briefe von Strafgefangenen an Vorstandsmitglieder des [X.] und namentlich Briefe von führenden Persönlichkeiten des [X.], die zwar nicht veröffentlicht, aber im Zuge von Durchsuchungen beschlagnahmt worden sind.

Ihre Beschlagnahme und Verwertung verstößt entgegen der Auffassung des [X.] nicht gegen das Postgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsbestimmung schützt nur den Kommunikationsvorgang von der Einlieferung eines Briefes bis zu seiner Auslieferung bei dem Empfänger gegen staatliche Eingriffe. Bei [X.] noch vorhandene Briefe oder deren Abschriften und bei dem Empfänger aufbewahrte Briefe sind nicht durch das Postgeheimnis gegen staatlichen Zugriff geschützt. Sie können nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel von Bedeutung sein können. Im Übrigen kann das Postgeheimnis durch Gesetz beschränkt werden. Eine solche Beschränkung enthält beispielsweise § 29 [X.] für die Überwachung des Briefverkehrs von Gefangenen, ferner § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 99 StPO.

Die Verwertung beschlagnahmter Briefe zu Beweiszwecken kann zwar durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt sein. Das [X.] hat dies unter bestimmten engen Voraussetzungen für Tagebücher und ähnliche private Aufzeichnungen anerkannt, wenn sie einem letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind ([X.], [X.] vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08 - [X.]K 14, 20). Dazu mögen auch nicht abgesandte, sondern beim [X.] verbliebene Briefe gehören. Um derartige Sachverhalte geht es hier nicht. Die hier verwerteten Briefe entstammen nicht einem letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, sondern dienen nach Inhalt und Adressatenkreis der Funktion, den Zusammenhalt rechtsextremistisch motivierter Straftäter herzustellen und zu verfestigen.

c) Nach den zulässigerweise herangezogenen Unterlagen richtet sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil er nach seiner Programmatik, seiner Vorstellungswelt und seinem Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner einzelnen Belege, in denen der Kläger sich konkret gegen ein bestimmtes, die Demokratie konstituierendes Grundprinzip ausgesprochen, gerade seine Abschaffung verlangt oder seine Beseitigung zum Programm erhoben hat, denn Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil einer mit dem Nationalsozialismus wesensverwandten [X.] sind mit den Grundsätzen unvereinbar, die die Demokratie in [X.] ausmachen.

aa) Für die Feststellung einer Wesensverwandtschaft des [X.] mit dem Nationalsozialismus hat das [X.] zwar im Kläger verbreitetes Gedankengut als rechtsextremistisch und nationalsozialistisch bezeichnet. Es hat damit aber nicht unbestimmte, allenfalls politisch greifbare Kategorien herangezogen, auf die ein [X.] nicht gestützt werden dürfte. Für diesen Einwand des [X.] gibt die Entscheidung des [X.]s nichts her, die er in diesem Zusammenhang anführt ([X.], [X.] vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1106/08 - [X.], 88). Ihr lässt sich nicht entnehmen, es sei dem Staat schlechthin versagt, Äußerungen, Vorstellungen oder Programme als rechtsextremistisch zu bewerten und an eine solche Bewertung rechtliche Folgerungen zu knüpfen.

Die Entscheidung des [X.]s befasst sich mit einer Weisung im Rahmen strafrechtlicher Führungsaufsicht. Gegenstand der Weisung war ein Verbot, rechtsextremistisches oder [X.] Gedankengut publizistisch zu verbreiten. Der Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ist nach § 145a StGB mit Strafe bedroht. Mit Blick auf die Meinungsfreiheit, die grundsätzlich auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen schütze, hat das [X.] das konkret ausgesprochene strafbewehrte Publikationsverbot für zu unbestimmt gehalten und deshalb darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit gesehen.

Das Verbot des [X.] gründet sich hingegen nicht auf einen nur pauschalen Vorwurf, rechtsextremistisches Gedankengut zu pflegen, ohne dass dieses Schlagwort in einer rechtlich fassbaren Weise konkretisiert wäre. Vielmehr hat das [X.] konkrete Publikationen und sonstige Äußerungen, die dem Kläger zuzurechnen sind, daraufhin bewertet, ob sie die rechtlichen Kriterien ausfüllen können, die den [X.] ausmachen. Es hat untersucht, ob sie ein Bekenntnis zur ehemaligen [X.] ([X.]) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern enthalten, ob in ihnen die [X.] Staatsform verächtlich gemacht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung angestrebt wird, ob sich also mit Publikationen und Äußerungen des [X.] belegen lässt, er weise in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Hierfür einschlägige Publikationen und Äußerungen mögen ebenso wie der Kläger selbst als Ergebnis dieser Würdigung schlagwortartig auch als rechtsextremistisch bezeichnet werden. In diesem Schlagwort sind dann aber nur die konkreten Feststellungen zusammengefasst, die den [X.] und die für ihn maßgeblichen rechtlichen Kriterien ergeben haben.

Das gegen den Kläger verhängte [X.] sanktioniert zudem nicht das bloße Haben und Äußern als rechtsextremistisch bewerteter Meinungen und Gesinnungen, sondern das darüber hinausgehende aktiv kämpferische Untergraben der verfassungsmäßigen Ordnung.

bb) Der Kläger macht die [X.] Staatsform verächtlich. Er bekennt sich zur ehemaligen [X.] ([X.]) und zu maßgeblichen ihrer Funktionsträger. Er propagiert eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre und strebt eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung an.

(1) Der Kläger lehnt die [X.] Staatsform grundsätzlich und damit einschließlich der sie prägenden Prinzipien ab. Er macht die [X.] Staatsform verächtlich. Sie wird als System dargestellt, das die Besatzungsmächte [X.] aufgezwungen haben, das von ihnen nach wie vor dominiert wird und von dem [X.] deshalb befreit werden muss. [X.], [X.] Institutionen, aber auch gesellschaftliche Einrichtungen, die für die Demokratie konstituierend sind, wie die freie Presse, gelten ihm als undeutsch und werden deshalb herabgewürdigt. Sie bilden das [X.], dem nicht nur die Verachtung des [X.], sondern der von ihm propagierte, auf Überwindung dieser Verhältnisse gerichtete Widerstand gilt.

Beispielhaft haben die Vorstandsmitglieder [X.] und [X.] in einem gemeinsam unterzeichneten Brief an das seinerzeitige Vorstandsmitglied der der [X.] [X.] die Bundesrepublik [X.] als "korruptes und verkommenes democratisches Besatzerregime", als "von den Alliierten uns aufgezwungenen Schandsystem" geschmäht (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). In einem vom Kläger abgedruckten Brief äußert der [X.] den Wunsch, dieses "Scheiß-System" solle untergehen und "ein neues freies [X.] aus der Asche unserer Ahnen" auferstehen (Nachrichten der [X.] Nr. 301 S. 6, Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Repräsentanten der Demokratie sind aus der Sicht des [X.] "Deutschsprechende Besatzerlakaien und schon immer Analspaltenlecker alles Fremden", wie in dem Bericht über eine seiner Jahreshauptversammlungen nachzulesen ist, der in den "Nachrichten der [X.]" abgedruckt war (Nachrichten der [X.] Nr. 301 S. 12, Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Die "anglo-usraelische Besatzerdemocratie" (oder - an anderer Stelle desselben Schreibens - das "Volks-Raum und rassefremde System der anglousraelischen Bestialdemocratie") wurde "dem ehrlichen und gutgläubigen [X.] aufvergewaltigt", wie das Vorstandsmitglied [X.] in einem Brief an einen Strafgefangenen schreibt (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Das Grundgesetz gilt dem Kläger als "uns aufgezwungene Verfassung", die "[X.] Hirnen" entsprungen ist (so in dem bereits erwähnten Brief an [X.]), die Bundesrepublik [X.] demnach als "[X.]nrepublik" (so in einem Brief des Vorstandsmitglieds [X.], Anlage [X.] zur Klageerwiderung).

Der [X.]n Staatsgewalt wird jede Legitimation abgesprochen. So hat sich die langjährige Vorsitzende des [X.] und jetzige 1. stellvertretende Vorsitzende [X.] M. in einem Interview mit dem Skinhead-Magazin "Der Nordmann" dahin eingelassen: Die Besatzungsmacht habe Geist und Körper vergiftet; um wieder gesund zu werden, müssten wir auf direkten Gegenkurs wider dieses "multikriminelle [X.]" gehen (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Das Vorstandmitglied [X.] spricht von der "Satansdemocratie", der seine "absolute Verfluchung" gilt (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). In einem Brief an einen Strafgefangenen hat die frühere Vorsitzende [X.] M. "das ganze politische System bei uns als zutiefst antideutsch und korrupt" bezeichnet sowie die Demokratie als "Democrötie" und deren Vertreter als "Democröten" verunglimpft (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Diese herabsetzende Bezeichnung für die Demokratie und ihre Repräsentanten, auch in Anspielung auf Ratten zu [X.] verballhornt (so beispielsweise in einem Brief des Vorstandsmitglieds [X.], Anlage [X.] zur Klageerwiderung), findet sich auch sonst vielfach in Äußerungen, die dem Kläger zuzurechnen sind, wie die [X.] in ihrer Klageerwiderung belegt hat.

Die Presse gilt als "gleichgeschaltete Besatzungsjournaille", als "judaeo-democratische Verhetzungsjournaille", die [X.] als "[X.] in [X.]" und das [X.] als "Zionistische [X.] Fabrik", so die Vorstandsmitglieder [X.] und [X.] in dem bereits erwähnten Brief an [X.] (Anlage [X.] zur Klageerwiderung).

Zu Unrecht wendet der Kläger ein, bei diesen und den weiteren ihm vorgehaltenen Äußerungen handele es sich um bloßen Verbalradikalismus, der durch die auch staatlich betriebene Diskriminierung als rechts oder rechtsextremistisch geltender Auffassungen hervorgerufen sei. Der Kläger verwechselt zum einen Ursache und Wirkung. Zum anderen verlässt er in der Aggressivität der ihm zurechenbaren Äußerungen die Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen. Er lässt eine grundsätzliche Ablehnung der Demokratie und ihrer Grundlagen erkennen, die es nach seiner Auffassung zu untergraben gilt.

(2) Der Kläger bekennt sich zur ehemaligen [X.] ([X.]) und zu maßgeblichen ihrer Funktionsträger.

Das Vorstandsmitglied des [X.] [X.] rühmt in einem Brief "unsere großartige [X.] Weltanschauung" und seine "[X.]" (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). In einem anderen Brief an einen Strafgefangenen, der wegen der Vorbereitung eines Anschlags auf das [X.] Kulturzentrum in [X.] verurteilt worden war, lobt er ihn dafür, dass dieser bei seiner "Weltanschauung des Nationalsozialismus ... unbeirrt geblieben" ist (Anlage [X.] zur Klageerwiderung).

Ein Bekenntnis zu maßgeblichen Repräsentanten des Nationalsozialismus belegt eine Würdigung von [X.] als "Märtyrer des Friedens" und "Träger der geschändeten Wahrheit", die regelmäßig in den "Nachrichten der [X.]" erschienen ist (vgl. hierzu: Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 32). In einer Grußadresse an den verurteilten [X.]sverbrecher [X.] wird mit der [X.] eine wesentliche Stütze des [X.] glorifiziert (Nachrichten der [X.] Nr. 339, Anlage B12 zur Klageerwiderung; vgl. auch insoweit Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 23).

Der Kläger bringt seine Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus ferner dadurch zum Ausdruck, dass er nationalsozialistisch geprägte Grußformeln übernimmt (vgl. hierzu Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 35). Er lehnt sich an die zentrale Grußformel ("[X.]") an, wie die [X.] mit zahlreichen Beispielen belegt hat.

Ebenfalls auf eine Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus läuft es hinaus, wenn der Kläger die Verbrechen des [X.]es leugnet oder verharmlost, indem er etwa einen Brief abdruckt, in dem das Strafverfahren gegen [X.] aus dem Grund kritisiert wird, er habe nur seine Pflicht erfüllt (Nachrichten der [X.] Nr. 335, Anlage B12 zur Klageerwiderung), oder die [X.] als "antideutsche, anglo-usraelische Völkermordjustiz" bezeichnet (Nachrichten der [X.] Nr. 342, Anlage [X.] zur Klageerwiderung).

Der Kläger propagiert die [X.] als Gegenbild zu der von ihm abgelehnten Demokratie, wie sich teils aus den bereits zitierten Belegen ergibt, teils aus weiteren von der [X.]n angeführten Texten, beispielsweise in den "Nachrichten der [X.]" abgedruckten Berichten über Jahreshauptversammlungen des [X.] und abgedruckten Briefen von Gefangenen (Nachrichten der [X.] Nr. 301, Anlage [X.] zur Klageerwiderung; Nachrichten der [X.] Nr. 335 S. 7, Anlage [X.] zur Klageerwiderung; Nachrichten der [X.] Nr. 356 S. 10, Anlage B45 zur Klageerwiderung). Die [X.] stellt einen Kernbegriff der [X.]n Ideologie dar, der nicht nur die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft und die bedingungslose Unterordnung des Einzelnen, sondern insbesondere auch die Ausgrenzung als "volksschädlich" und "volksfremd" definierter Personen zum Ausdruck bringt (Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 21).

(3) Mit der [X.]n Vorstellung der [X.] eng verbunden ist eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre, die der Kläger ebenfalls propagiert. Die rassistische und fremdenfeindliche Grundhaltung durchzieht die Texte, die in den "Nachrichten der [X.]" veröffentlicht sind, und andere von führenden Personen des [X.] herrührende Briefe, wie die [X.] in ihrer Klageerwiderung eindrucksvoll dokumentiert hat. In einer typisch [X.]n Diktion wird als zu [X.] [X.] eine "Rassenmischung" aufgebaut, die auf "Völkermord" und auf eine "systematische Ausrottung des deutschen Volkes" ziele, wie beispielhaft in einem Beitrag in den "Nachrichten der [X.]" mit der Aussage: "Zum [X.] zu verleiten, ist Völkermord in großem Stil" (Nachrichten der [X.] Nr. 345 S. 20, Anlage [X.] zur Klageerwiderung).

Nach einem Bericht über eine Jahreshauptversammlung des [X.] standen im Vordergrund des Rechenschaftsberichts der Führung des [X.] die "talmudischen Schandtaten des [X.] gegen gesund denkende und fühlende [X.]" sowie die "unzähligen Mißhandlungen unserer Inhaftierten", die "der [X.] Schächtung unserer Reichsregierung gleichkamen" (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). In dem bereits erwähnten Brief der Vorstandsmitglieder [X.] und [X.] an den [X.]-Vorsitzenden [X.] heißt es in einer auch für den Nationalsozialismus typischen Diktion, mit seinen "[X.]" habe "der [X.] das bis 1945 ethisch-ethnisch höchststehende Volk der [X.] sich selbst dermaßen angenähert, dass die [X.]n heute zu etwa 90% Kunstjuden" seien, "also nur noch [X.]", es also lediglich "10% wirklich [X.]" noch gebe, die "sich der Verjudung entzogen" hätten (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Einher geht dies mit der Beschimpfung [X.]r Kräfte als "[X.]", die eine "politpornographische Gesinnungsdiktatur" errichtet hätten. In einem Brief, den die "Nachrichten der [X.]" veröffentlicht haben, heißt es bezogen auf [X.]n: "[X.] noch schlägt, werde ich diese Parasiten bekämpfen." (Nachrichten der [X.] Nr. 340 S. 9, Anlage [X.] zur Klageerwiderung).

Die rassistische Grundeinstellung des [X.] wird noch dadurch gesteigert, dass nicht nur vereinzelt der [X.] und seine Opfer durch die verunstaltenden Wendungen "[X.]" oder "holokotzen" verspottet werden. So äußert sich das Vorstandsmitglied [X.] in einem Brief dahin, "die Heucheldemocratten mit ihren pharisäischen Duckmäusertiraden verursachen stets auf's neue einen [X.]artigen Auswurf" (Anlage [X.] zur Klageerwiderung).

(4) Der Kläger lehnt die verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ab, sondern nimmt ihr gegenüber eine [X.]e Haltung ein, wie sie einer dem Nationalsozialismus wesensverwandten [X.] eigen ist und wie sie namentlich auch hier ihren Ausdruck in der Art findet, in der der Kläger die Demokratie verächtlich macht und seine auf Ausgrenzung zielenden rassistischen Auffassungen propagiert.

Wie die [X.] in ihrer Klageerwiderung zutreffend dargelegt hat, ist für den Kläger ein Weltbild bestimmend, das von der Vorstellung beherrscht wird, von Feinden, nämlich den als "Democröten" verunglimpften [X.]n Kräften, besetzt und unterdrückt zu sein, gegen die ein beständiger Kampf geführt werden muss. Der Kampf gegen diese Feinde und das von ihnen getragene [X.] System wird als Akt des Widerstandes gesehen. [X.] und Kampf sind die prägenden Begriffe, mit denen die Adressaten der Verlautbarungen des [X.] bewusst radikalisiert und hierdurch in ihrer aggressiv ablehnenden Haltung gegen die freiheitlich [X.] Grundordnung bestärkt werden sollen, die in vielen Fällen sich bereits in einschlägigen Straftaten niedergeschlagen hat.

Aus den zahllosen Belegstellen, die die [X.] angeführt hat, können als exemplarisch einige Briefe herausgegriffen werden, die in den "Nachrichten der [X.]" veröffentlicht sind und in denen etwa das "Schaffen von nationalen Freiräumen" gefordert und die Hoffnung geäußert wird, dass "mehr Menschen aus ihrem [X.] aufwachen und Seit an Seit mit uns gegen dieses System kämpfen" (Nachrichten der [X.] Nr. 349 S. 8, Anlage [X.] zur Klageerwiderung), oder der [X.] zwar "keine Hoffnung mehr auf eine politische Wende" hat, aber trotzdem "den Kampf gegen das Rattensystem" fortführen will, weil es "eine Kapitulation ... niemals geben" wird (Nachrichten der [X.] Nr. 351 S. 6, Anlage [X.] zur Klageerwiderung), oder der [X.] darauf hinweist, "ohne Gewalt" sei "selbst die [X.] nicht zu überwinden" gewesen, um dann zu fragen, wie solle "man eine '[X.]'-Diktatur mit [X.]n Mitteln überwinden", und am Ende die Antwort gibt, "was wir brauchen ist einen Knall, der alles lahm legt. Opfer müssen gemacht werden" (Nachrichten der [X.] Nr. 361 S. 7, Anlage [X.] der Klageerwiderung).

Die aggressiv-kämpferische Haltung des [X.] kommt ferner in einem Aufruf zum Ausdruck, der lange Zeit in jeder Ausgabe der "Nachrichten der [X.]" enthalten war. Danach war der Kläger "bemüht, die Eingriffe des [X.] in die politischen Grundfreiheiten nationaldenkender Menschen möglichst lückenlos zu dokumentieren". "Um die Verantwortlichen später einmal zur Rechenschaft ziehen zu können", bat er um Informationen, insbesondere um "die Namen von Staatsanwälten, Einsatzleitern der Polizei oder Richtern". Darin liegt eine kaum verhüllte Drohung gegenüber den Amtsträgern des [X.]n Staates. In die gleiche Richtung geht ein in den "Nachrichten der [X.]" abgedruckter Brief, in dem der [X.] seiner Erwartung Ausdruck verleiht, er werde den "Machtwechsel der [X.]" noch miterleben, dann werde "einigen das lachen noch vergehen" und sie würden "alle ihre gerechte Strafe bekommen" (Nachrichten der [X.] Nr. 301 S. 6, Anlage [X.] zur Klageerwiderung). In den "Nachrichten der [X.]" sind weitere Briefe abgedruckt, die in dieselbe Richtung zielen, wie die [X.] in ihrer Klageerwiderung belegt hat.

2. Die Zwecke und die Tätigkeit des [X.] laufen den Strafgesetzen zuwider.

a) Eine [X.] erfüllt diesen [X.] grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der [X.] zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (hierzu Urteil vom 18. Oktober 1988 - [X.] 1 A 89.83 - [X.]E 80, 299 <306 ff.>). Darin erschöpft sich dieser [X.] aber nicht. Er verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass Mitglieder oder Funktionsträger der [X.] gegen Strafgesetze verstoßen oder ihnen zuwiderhandeln. Er setzt vielmehr in einem darüber hinausweisenden Sinne Zwecke oder Tätigkeiten voraus, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Den Strafgesetzen zuwiderlaufen Zwecke und Tätigkeiten nicht nur dann, wenn unmittelbar gegen Strafgesetze verstoßen wird, sondern auch dann, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden.

Mit diesem [X.] soll nicht die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich vereinsrechtlich sanktioniert werden. Vielmehr soll einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass Straftaten in einem vereinsmäßig organisierten Zusammenhang begangen werden. Diese Gefährdung geht von der [X.] als solcher aus. Nach dem Sinn und Zweck des [X.]es laufen ihre Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider, wenn sie die Gefahr einer Begehung von Straftaten bewusst hervorruft oder verstärkt oder diese Gefahr tatsächlich von ihr ausgeht. Werden durch die [X.] Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert, ist unerheblich, ob diese Straftaten durch Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger der [X.] oder durch Dritte begangen werden.

b) In diesem Sinne werden durch den Kläger Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert und laufen seine Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.

Der Kläger unterstützt nach seiner Satzung einen Kreis von Straftätern, die ihre Straftaten aufgrund einer bestimmten politischen Einstellung begangen haben. Diese Einstellung teilt der Kläger mit den verurteilten Straftätern nicht nur, sein Zweck und seine Tätigkeit sind darauf gerichtet, diese politische Einstellung bei den von ihm unterstützten Straftätern aufrechtzuerhalten und zu festigen. Die Unterstützung besteht nicht darin, durch allgemeine mitmenschliche Zuwendung den Strafgefangenen das [X.] erträglich zu machen und ihnen nach Verbüßung ihrer Strafe die Wiedereingliederung in das Leben außerhalb der Strafanstalt zu erleichtern. Sein Zweck und seine Tätigkeit sind vielmehr darauf gerichtet, die bereits einschlägig aktiv gewordenen Täter als Kämpfer für den von ihm propagierten Kampf gegen das [X.] System zu erhalten, wie die seinerzeitige Vorsitzende des [X.] in einem Beitrag für die "Nachrichten der [X.]" schreibt: "Die Aufgabenstellung für die Kameradschaft lautet demnach: der Kampf geht weiter." (Nachrichten der [X.] Nr. 264 S. 17, Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Deshalb glorifiziert er diese Straftäter als [X.] und ihre Straftaten als Akte des Widerstandes, wie es beispielhaft das Vorstandsmitglied [X.] in einem Brief an einen Strafgefangenen zum Ausdruck bringt, in dem er die [X.] als "nationale Ehrenhaft" bezeichnet (Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Der Kläger bewirkt dadurch geradezu eine Verkehrung von Recht und Unrecht, wie die [X.] mit Recht bemerkt. Dabei geht es nicht nur um vom Kläger so bezeichnete Propagandadelikte, wie § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 130 StGB (Volksverhetzung), sondern ebenso um Gewaltdelikte, wie Körperverletzung, Brandstiftung und Mordversuch, die aus politischer "nationaler" Gesinnung heraus begangen werden.

Die Briefe von Strafgefangenen, die von dem Verein unterstützt werden, belegen, dass die Aktivitäten des Vereins bei diesen Personen zur Verfestigung einer fanatisch-aggressiven Grundhaltung führen, die weitere einschlägige Straftaten erwarten lassen. So haben die "Nachrichten der [X.]" einen Brief veröffentlicht, in dem ein Straftäter sich rühmt: "[X.] können sie einkerkern, meine Gesinnung und meine Ideologie nicht, selbst hier im Knast, steht an erster Stelle der Kampf, für das Blut und die Ehre und unser Vaterland. ... werde ich diesen Polizei- und Überwachungsstaat, dieses Anti-[X.]-System und die Pro usraelische Regierung bekämpfen, und am Ende wird der Sieg unser sein." (Nachrichten der [X.] Nr. 332 S. 7, Anlage [X.] zur Klageerwiderung). In einem weiteren Brief wird angekündigt, nach der Entlassung aus der Haft wieder "aktiv am Kampf gegen das antideutsche System" teilzunehmen und "unser Volk von dem antideutschen System und den Blutsaugern der Nation" zu befreien (Nachrichten der [X.] Nr. 340 S. 9, Anlage [X.] zur Klageerwiderung). Die begangenen Straftaten gehören zum Kampf gegen das abgelehnte System, den der Verein propagiert. Mit den begangenen Straftaten identifiziert er sich. Er bestärkt die Täter darin, dass sie nur legitimen Widerstand gegen ein [X.] Regime, nämlich die von ihm geschmähte und verächtlich gemachte Demokratie, geleistet haben. Das [X.] hat demgemäß zu den "Nachrichten der [X.]" festgestellt, sie seien nach Ziel und Inhalt auf die Herstellung und Verfestigung des Zusammenhalts rechtsradikal eingestellter Straftäter ausgerichtet, wie sich unter anderem aus der Verbreitung neonazistischer Hetzpropaganda gegen Ausländer sowie den Aufrufen zur Unterstützung verbotener rechtsextremistischer Organisationen und zum bewaffneten Kampf ergebe ([X.], [X.] vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2631/94 - NStZ 1995, 613).

3. Das an die Feststellung des [X.]es anknüpfende Verbot des [X.] verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Richtet sich eine [X.] gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder laufen ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahin gehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 [X.] verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind. Das [X.] brauchte auf der [X.] keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anzustellen. Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf der [X.] der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr - jedenfalls in der Regel - allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine [X.] einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines [X.]es vorliegen (Urteile vom 5. August 2009 - [X.] 6 A 3.08 - [X.]E 134, 275 = [X.] 402.45 [X.] Nr. 50 und vom 18. April 2012 - [X.] 6 A 2.10 - NVwZ-RR 2012, 648 ).

b) Der Ausspruch des Verbots gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt demnach gerichtlicher Kontrolle allein im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen des [X.]s erfüllt sind. Demgemäß ist unerheblich, dass der Kläger seit dem Jahr 1979 besteht, das [X.] aber erst jetzt und, wie er Kläger meint, aus allein politischen Gründen das Verbot durch eine Verfügung konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 13. April 1999 - [X.] 1 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 30 S. 15).

c) Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Bedeutung der [X.]sfreiheit besondere Vorkehrungen für ein Wiederaufleben des verbotenen Vereins - etwa durch eine Befristung des Verbots - zu treffen (Urteil vom 27. November 2002 - [X.] 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 35 S. 38). Mit dem [X.] wird der Verein aufgelöst; er erlischt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Anordnung über die Einziehung seines Vermögens (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]). Eine Befristung des [X.]s aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war nicht erforderlich. Die betroffenen Vereinsmitglieder können sich jederzeit zu einer neuen [X.] zusammenschließen, sofern diese die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins nicht weiterverfolgt (§ 8 Abs. 1 [X.]).

4. Art. 11 [X.] und die dort gewährleistete [X.]sfreiheit gebieten keine abweichende Auslegung oder Anwendung des § 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG. Das Verbot des [X.] ist vielmehr mit der [X.]sfreiheit aus Art. 11 [X.] vereinbar, und zwar auch, soweit das [X.] das Verbot darauf gestützt hat, der Kläger richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Nach Art. 11 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Die Ausübung dieses Rechts darf nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer [X.]n Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Das Verbot des [X.] ist zwar ein Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf [X.]sfreiheit. Dieser Eingriff ist jedoch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

Die in der angefochtenen Verfügung konkretisierte Beschränkung der [X.]sfreiheit ist vom Gesetz, nämlich in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehen.

Sie war in einer [X.]n Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung, nämlich der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, notwendig (vgl. Urteil vom 13. April 1999 a.a.[X.] S. 16).

Diese Notwendigkeit kann nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, ein Umsturz der [X.]n Ordnung gerade durch die Aktivitäten des [X.] habe nicht unmittelbar [X.]. Sind die Bestrebungen einer [X.] gegen die Grundlagen der [X.]n Ordnung sowie die durch diese Ordnung garantierten Rechte anderer gerichtet und verfolgt sie diese Bestrebungen, wie dies für ein [X.] erforderlich ist, in einer aggressiv-kämpferischen Weise, ist der Staat nicht gehalten, erst dann gegen die [X.] vorzugehen, wenn sich Erfolge dieser Bestrebungen einstellen oder solche Erfolge unmittelbar bevorstehen. Vielmehr muss der Staat vernünftigerweise in der Lage sein, solchen Bestrebungen entgegenzutreten, bevor der [X.] konkret gestört sind. Der Kläger ist nicht mit einer politischen Partei vergleichbar, die sich nach den Regeln des [X.]n Prozesses an politischen Wahlen beteiligt und auf diese Weise an die Macht strebt, um erst mit der so gewonnenen Macht ihr politisches Programm umzusetzen und dann wesentliche Grundlagen der Demokratie zu beseitigen (vgl. hierzu [X.] ([X.]), Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41 340/98; Nr. 41 342/98; Nr. 41 343/98; Nr. 41 344/98, [X.] u.a./Türkei - NVwZ 2003, 1489 Rn. 102). Für den Kläger stellt sich deshalb nicht die Frage, ob eine Übernahme der Macht durch ihn bevorsteht. Anders als eine politische Partei hat er nicht nur ein Programm, das er erst nach Gewinnung der politischen Macht verwirklichen will. Er untergräbt vielmehr durch seine Aktivitäten bereits jetzt ständig die Grundlagen der [X.]n Ordnung und stellt dadurch schon gegenwärtig eine unmittelbare Gefahr für diese Ordnung dar. Haben derartige Bestrebungen Erfolg, kann es für eine wirksame Verteidigung der freiheitlich [X.]n Grundordnung zu spät sein, zumal der Erfolg von Aktivitäten, mit denen die [X.] Ordnung untergraben werden soll, nicht in einer Weise messbar ist, aus der sich eine Schwelle für ein Einschreiten konkret bestimmen lässt. Dies haben die Erfahrungen mit dem [X.] gezeigt. Sie haben den Verfassungsgeber deshalb bewogen, die Verfassung der Bundesrepublik [X.] auf den Grundsatz der wehrhaften Demokratie zu gründen (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. [X.], Entscheidung vom 13. Februar 2007 - Nr. 30067/04, E./[X.] - juris Rn. 33). Ihr Ausdruck ist auch Art. 9 Abs. 2 GG. Mit den Mitteln des vorbeugenden Verfassungsschutzes soll danach Bestrebungen gegen die freiheitlich [X.] Grundordnung rechtzeitig entgegengetreten werden können.

Zudem dürfte der Kläger durch Art. 17 [X.] gehindert sein, sich auf den Schutz der Konvention zu berufen. Zweck des Art. 17 [X.] ist es, soweit er sich auf Individuen und Gruppen bezieht, zu verhindern, dass diese aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen ([X.], Entscheidung vom 12. Juni 2012 - Nr. 31098/08, H. u.a./[X.] - Rn. 72). Eine [X.] kann sich nicht auf den Schutz der Konvention berufen, wenn ihre Führung ein politisches Konzept vertritt, das die Demokratie nicht achtet oder deren Abschaffung sowie die Missachtung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat ([X.], Urteil vom 13. Februar 2003 a.a.[X.] Rn. 98). [X.] eine [X.] - wie dies auf den Kläger zutrifft - unter anderem eine Rassenlehre, die mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 [X.] unvereinbar ist, weist sie insbesondere eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte antisemitische Grundhaltung auf, hindert Art. 17 [X.] die [X.] daran, sich auf das Recht der [X.]sfreiheit aus Art. 11 [X.] zu berufen, um das Verbot der [X.] anzufechten, das wegen eben dieser Bestrebungen ausgesprochen worden ist ([X.], Entscheidung vom 12. Juni 2012 a.a.[X.] Rn. 72).

Meta

6 A 6/11

19.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 13. Juli 2018, Az: 1 BvR 1474/12, Beschluss

Art 9 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, Art 11 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2012, Az. 6 A 6/11 (REWIS RS 2012, 128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 128


Verfahrensgang

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Az. 6 A 6/11

Bundesverwaltungsgericht, 6 A 6/11, 19.12.2012.


Az. 1 BvR 1474/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1474/12, 13.07.2018.


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1 BvR 1072/01

1 BvR 1106/08

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