Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2020, Az. 6 VR 1/20, 6 VR 1/20 (6 A 5/20)

6. Senat | REWIS RS 2020, 4130

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Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein Vereinsverbot


Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des [X.], für Bau und Heimat vom 6. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin ist eine nach eigenen Angaben im Jahr 2013 gegründete [X.]. Mit Verfügung des [X.], für Bau und Heimat vom 6. Dezember 2019 stellte die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung fest, dass die Antragstellerin eine [X.] sei, deren [X.]wecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen und die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Gleichzeitig ordnete sie das Verbot der Antragstellerin an und löste sie auf, verbot die Bildung von Ersatzorganisationen sowie die Benutzung der Kennzeichen des Vereins, beschlagnahmte das Vereinsvermögen sowie im Einzelnen bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter und zog diese ein. [X.]udem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an.

2

[X.]ur Begründung führt der Verbotsbescheid im Wesentlichen an, dass es sich bei der Antragstellerin um die [X.] Sektion der in [X.] tätigen Gruppe "[X.]" handele. Deren Namen könne als "Kampfgruppe [X.]" übersetzt werden, der dort für eine eindeutig [X.] Ausrichtung sowie ein rücksichtsloses gewaltsames Vorgehen stehe. Hiermit identifiziere sich die Antragstellerin, die diese [X.]iele in [X.] weiterverfolge. Sie sei ein Verein im Sinne des Vereinsrechts, da sie aus mehreren Mitgliedern bestehe, die sich für längere [X.] zu einem gemeinsamen [X.]weck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hätten. Ihre [X.]wecke seien der Aufbau und die Verfestigung einer [X.] in [X.], die eine gemeinsame [X.], rassistische, antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Ideologie teile, und die Produktion und Verbreitung von rechtsextremistischen Tonträgern sowie die Organisation und Mitwirkung an rechtsextremistischen (Musik-)Veranstaltungen.

3

Die Antragstellerin richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil sie eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und die verfassungsfeindliche Haltung ihrer Mitglieder sie präge. Hierfür sprächen nicht nur ihr Name und dessen Historie, sondern insbesondere ihre Verbindungen in die rechtsextremistische Musikszene. Sie habe selbst Konzerte rechtsextremistischer Skinheadbands veranstaltet und bei von anderen veranstalteten Konzerten den Kartenverkauf sowie [X.] übernommen. [X.]udem stelle der Verkauf von selbst produzierten ("[X.] [X.]" und "Eichenlaub - [X.]") wie auch fremdproduzierten Tonträgern mit rechtsextremistischer Musik eine ihrer wesentlichen Aktivitäten dar. Mit dieser Tätigkeit verbreite sie verfassungsfeindliches Gedankengut, was anhand zahlreicher Liedtexte mit aggressivem und gewaltbefürwortendem Inhalt gegenüber [X.], Sinti und [X.] sowie Menschen mit anderer Hautfarbe belegt werde. Bei den Tonträgern handele es sich größtenteils um indizierte Werke. Sie enthielten Texte, die den Nationalsozialismus verherrlichten und Gewalt zu dessen Durchsetzung propagierten. Die Antragstellerin trage damit zur Verfestigung einer demokratiefeindlichen, gegen den Rechtsstaat gerichteten Haltung auch bei [X.] bei und mache sich den Inhalt der Texte zu eigen. Ihre verfassungsfeindliche Haltung werde durch den Handel mit Werbeaufklebern untermauert, die den Schriftzug "[X.]" in Frakturschrift, das Drachensymbol sowie das [X.]-Totenkopfzeichen enthielten. Bestätigt werde diese Einschätzung durch Fragen zum Nationalsozialismus, die im Rahmen der Aufnahmeprüfung zum Vollmitglied von den Anwärtern beantwortet werden müssten, sowie durch die Nutzung szenetypischer Parolen und Grußformeln und die Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Verbreitung der rassistischen, antisemitischen "[X.]" innerhalb der Gruppierung durch ihren Vorsitzenden. Darüber hinaus liefen [X.]weck und Tätigkeit der Antragstellerin den Strafgesetzen zuwider. [X.]war seien dem Verein aufgrund seines klandestinen Vorgehens nur wenige Straftaten zurechenbar, diese seien aber prägend. Dies gelte für den Verkauf von Tonträgern mit volksverhetzendem Inhalt, deren Erlöse auch dem Verein zugute kämen, ebenso wie für das Verbreiten von Kennzeichen verfassungsfeindlicher [X.]en. Die strafbaren Verhaltensweisen prägten den Charakter der Gruppierung und seien den Mitgliedern bewusst. Hinzu komme, dass der Vorsitzende ohne erforderliche Erlaubnis Munition nach [X.] verbracht habe. Schließlich richte sich die Antragstellerin aufgrund ihrer verfassungs- und fremdenfeindlichen, antisemitischen Haltung gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

4

Die Antragstellerin nehme eine [X.]e Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Dies zeige sich in der Verbreitung rechtsextremistischer Musik, der Gewaltgeneigtheit von Mitgliedern der Gruppierung, den zur Aufnahme als Mitglied abzulegenden paramilitärischen Leistungsmärschen, der Waffenaffinität, den Schießtrainings sowie den in [X.] geäußerten Aufrufen zum Handeln gegen Migranten und Journalisten.

5

Gegen die Verbotsverfügung hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. [X.]ur Begründung ihres Antrags trägt sie im Wesentlichen vor: Die Verfügung sei rechtswidrig. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids sei nicht entbehrlich gewesen. Wegen der laufenden öffentlichen Diskussion um das Verbot habe die Anhörung keinen Ankündigungseffekt mehr auslösen können. Sie sei nicht Teil einer europaweiten [X.], bezwecke nicht den Aufbau rechtsextremistischer Strukturen und betätige sich auch nicht politisch. Die Verbotsgründe lägen nicht vor. [X.]weck ihrer Tätigkeit sei ausschließlich die Verbreitung bestimmter Musik zur Erzielung von Einnahmen. Hierfür benutze sie den Namen "[X.]", der in der Szene bekannt sei und sich daher als Marketingname angeboten habe. Für die Nutzung des Namens zahle sie monatliche Beiträge an den [X.] Inhaber des Labels. Gleichzeitig verlange sie von den Händlern und Produzenten für die Nutzung des Namens Geld. Die Geschichte der [X.] [X.] "[X.]" sei ohne Bedeutung. Sie selbst weise keine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf und bekenne sich nicht zur [X.]. Der Begriff des Rechtsextremismus sei nicht mit demjenigen des Nationalsozialismus deckungsgleich; die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen könne nicht Grundlage für ein Vereinsverbot sein. Sie handele nicht mit Tonträgern, die den Nationalsozialismus verherrlichten und rassistische oder menschenverachtende Texte enthielten. Auch habe sie keine verfassungsfeindliche Haltung. "[X.]" sei eine Konkurrenzorganisation gewesen, von der ihr Vorsitzender Mitglieder habe abwerben wollen. Ihre Symbole wiesen keinen strafbaren Inhalt auf. Für die [X.] "[X.] [X.]" trage sie keine Verantwortung. Die [X.] "Eichenlaub - [X.]" habe keinen strafrechtlich relevanten oder sonst zu beanstandenden Inhalt. Eine verfassungsfeindliche Haltung werde auch nicht durch die von ihr vertriebenen Aufkleber belegt. Ihre Tätigkeit laufe nicht den Strafgesetzen zuwider, weil das strafbare Verhalten des Vorsitzenden ihr nicht zurechenbar sei und es an strafrechtlichen Verurteilungen in Bezug auf die angelasteten Liedtexte fehle. Auch richte sie sich nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Dies belegten die Beziehungen ihrer Mitglieder in das Ausland.

6

Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren der Antragstellerin entgegen und verteidigt die Verbotsverfügung nebst Anordnung des [X.]. Sie verweist ergänzend auf die bei den Mitgliedern der Antragstellerin aufgefundenen NS-Devotionalien, deren Bekenntnisse zum Nationalsozialismus und deren Einsatz für inhaftierte Rechtsextremisten.

7

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ([X.]) dieses Verfahrens und des anhängigen Klageverfahrens ([X.] 6 A 5.20) sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge ([X.]) verwiesen.

II

8

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist statthaft, soweit in [X.]iff. 8 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet ist, und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Begründung für die sofortige Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und das öffentliche [X.] das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt.

9

Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung. Dies folgt daraus, dass die erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (unter 1.) und die Aussetzung des [X.] aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht gerechtfertigt ist (unter 2.).

1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 41). Hiervon ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht auszugehen. Vielmehr spricht [X.] dafür, dass die Verbotsverfügung in § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 ([X.]) i.d.[X.] vom 10. März 2017 ([X.] I S. 419) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ihre rechtliche Grundlage findet und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfügung ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im [X.]punkt ihres Erlasses weder formell (a)) noch materiell-rechtlich zu beanstanden (b)).

a) Die Verbotsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere musste die Antragstellerin nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2019 angehört werden. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. auch zum Folgenden: [X.], Beschluss vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8). Das ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin hat nach ihren Ausführungen in der Verbotsverfügung von einer Anhörung der Antragstellerin abgesehen, um ihr im Hinblick auf den mit einer Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekt" keine Gelegenheit zu bieten, Vermögensgegenstände, nicht veröffentlichte Unterlagen oder Propagandamaterial und dergleichen, die Grundlage für ihre Tätigkeit sind, beiseite zu schaffen und später zur Fortsetzung derselben verfassungswidrigen Tätigkeit zu verwenden. Diese Befürchtung ist nach den Umständen nicht zu beanstanden, auch wenn das Verbot der Antragstellerin vor Erlass der streitigen Verfügung Gegenstand der öffentlichen Erörterung gewesen ist. [X.]um einen hat die öffentliche Diskussion nicht den gleichen "Ankündigungseffekt" wie die Anhörung im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens. [X.]um anderen lagen der Antragsgegnerin tatsächliche Hinweise vor, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit ungeachtet ihrer Kenntnis von der öffentlichen Berichterstattung und Diskussion nicht aufgegeben hat (s. [X.] [X.]. 222 ff.). Eine Anhörung hätte sie noch veranlassen können, Gegenstände und Materialien dem behördlichen [X.]ugriff zu entziehen. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigt danach ein Absehen von der Anhörung (s. auch [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 23).

b) Die angefochtene Verbotsverfügung ist bei summarischer Prüfung in der Sache ebenfalls rechtmäßig. Die Antragstellerin richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (aa)). Ob ihre [X.]wecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen und sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, kann hier dahingestellt bleiben ([X.])). Auch im Übrigen sind rechtliche Mängel der Verbotsverfügung nicht ersichtlich (cc)).

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ist ein Verein u.a. verboten, wenn er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Gemessen an den rechtlichen Vorgaben (1) lassen sich dem vorgelegten Beweismaterial zahlreiche Indizien für die Annahme des [X.]es entnehmen wie der Name der Antragstellerin (2), ihre vereinsinterne Kommunikation und ihre Symbole (3), die Aufnahmeprüfung (4), die Äußerungen und das Verhalten ihrer Mitglieder (5) und als den Vereinszweck prägende Tätigkeiten sowohl die Verbreitung rechtsextremistischer Musik (6) als auch der Aufbau einer rechtsextremistischen [X.] (7). Eine vorläufige Würdigung dieser Indizien lässt die Annahme zu, dass die Antragstellerin den [X.] erfüllt (8) und das Verbot den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt (9).

(1) Art. 9 Abs. 2 GG statuiert ein [X.]sverbot als Schranke der [X.]sfreiheit, wenn die [X.] einen der dort aufgeführten Verbotsgründe erfüllt. Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer [X.]; sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng auszulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 104).

Ein [X.]sverbot ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Art. 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt, wenn sich die [X.] gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde und die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 107; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Eine [X.] richtet sich gegen diese Ordnung, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen [X.]iele [X.] verfolgt, d.h. diese [X.]iele verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre [X.]iele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen; auch kommt es für die Beurteilung dieses Merkmals nicht auf die Erfolgsaussichten des [X.] und dessen räumliche Reichweite an (vgl. [X.], Urteile vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35; [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 109). Entscheidend ist für die Rechtfertigung des Verbots, ob das Gesamtbild der [X.] mit ihrer formellen und tatsächlichen [X.]wecksetzung, ihrer erkennbaren Haltung, ihrer Organisation, den Tätigkeiten der Organe und Mitglieder klar den [X.] verwirklicht. Nicht ausreichend für die Annahme eines [X.]en Handelns ist mit [X.]ick auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, dass sich die [X.] kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt bzw. verfassungsfeindliche Ideen oder bestimmte politische Anschauungen verbreitet (vgl. zu Vorstehenden: [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 108 f.).

In diesem Sinne ist eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche [X.]ielrichtung zu bejahen, wenn eine [X.] in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Das ist namentlich bei einer [X.] der Fall, die sich zur ehemaligen [X.] und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13; Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42).

Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten [X.]iele einer [X.] lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. [X.]en suchen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen. Der [X.] wird sich deshalb in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Verhaltensweisen oder Grundeinstellungen insbesondere der Funktionsträger der [X.] zusammenfügt. Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer [X.] oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der [X.] auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der [X.] handeln. Eine [X.]urechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der [X.] eindeutig zugeordnet werden können ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 17 f.).

(2) Ein Indiz für die verfassungsfeindlichen [X.]ielsetzungen hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Namen der Antragstellerin entnommen. Der Name "[X.] [X.]" ist mit "Kampfgruppe [X.] [X.]" zu übersetzen. Der Gebrauch der [X.]ahlenfolge 18 ist in rechtsextremistischen Kreisen eine geläufige Verschlüsselung für die [X.] (= [X.]), die an erster und achter Stelle des Alphabets stehen ([X.], Urteil vom 13. August 2009 - 3 [X.] - [X.]St 54, 61 Rn. 15). Der Name steht insbesondere unter Berücksichtigung der Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in [X.] Anfang der 1990er Jahre für eine ideologische Ausrichtung, die sich die Person [X.] zum Vorbild nimmt und die Durchsetzung der [X.]n [X.]iele auch mit Gewalt propagiert.

Die Distanzierung der Antragstellerin von der [X.] Gruppierung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil die Antragstellerin regelmäßig Kontakte zum [X.] und [X.] Anführer von "[X.]", [X.], hat. Ihr Verweis auf eine [X.]ung der [X.] mit dem Namen "[X.]" lässt die Indizwirkung ebenfalls nicht entfallen, zumal sie selbst den Namen mit "Kampfgruppe Achtzehn" übersetzt ([X.] [X.]. 242 f.). Ihrem weiteren Einwand, den Namen allein wegen dessen Bekanntheit und Vermarktungsfähigkeit gewählt zu haben, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Gegen eine reine Marketingstrategie spricht nicht zuletzt, dass die Mitglieder sich mit dem Namen der Antragstellerin vollkommen identifizieren und ihn als Mittel anwenden, um sich als Gruppe zu feiern und mit ihm zu werben ([X.] [X.]. 171, 370, 534).

(3) Mit ihrer internen Kommunikation und ihren Symbolen weckt die Antragstellerin bewusst Assoziationen zum Nationalsozialismus. Beispielhaft zu nennen sind die im [X.] und in den bilateralen [X.] der führenden Mitglieder verwendeten Formulierungen "Heil", "[X.]" ([X.] [X.]. 159), "[X.]" ([X.] [X.]. 534), "[X.]" ([X.] [X.]. 136), "... (immer und ewig) 318" ([X.] [X.]. 171), "88" ([X.] [X.]. 277, 338, 431) und "8318" ([X.] [X.]. 298), die Schreibweise "[X.]" mit der Bezugnahme auf die [X.] ([X.] [X.]. 589), die Bezeichnung als "18er" ([X.] [X.]. 809) und die Wörter "[X.]" ([X.] [X.]. 419), "judensa.." ([X.] [X.]. 136) und "PresseJu" ([X.] [X.]. 180). Vor allem die Nutzung der [X.]ahlencodes einschließlich der [X.]ahl "3" für den dritten Buchstaben im Alphabet im [X.] lassen Rückschlüsse auf ein Bekenntnis der Antragstellerin und ihrer Mitglieder zum Nationalsozialismus zu.

Hinzu kommen die von der Antragstellerin benutzten Symbole wie die schwarz-weiß-rot gehaltenen Aufkleber und die im Stile der Reichsflagge verwendeten schwarz-weiß-roten Fahnen mit den Angaben "[X.]" oder "[X.]", die unter anderem in Frakturschrift gedruckt sind, sowie die Verwendung des [X.]-Totenkopfschädels ([X.] [X.]. 338, 346, 347, 354), bei dem es sich nach ihrer Auffassung um den Totenkopf der kaiserlichen Totenkopf-Husaren handeln soll, der auch im [X.] von der [X.] und von der Panzertruppe der [X.] verwandt wurde. Der Verwendung der schwarz-weiß-roten Farben und der schwarz-weiß-roten Reichsflagge kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die schwarz-weiß-rote Fahne ersetzte nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten die schwarz-rot-goldenen Farben der [X.] (Art. 3 Satz 1 WRV) und stand zunächst gleichrangig neben der Hakenkreuzflagge als [X.]eichen der Verbindung der ruhmreichen Vergangenheit des [X.]n Reiches mit der unter der [X.] propagierten kraftvollen Wiedergeburt der [X.] (vgl. den Erlass des Reichspräsidenten über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12. März 1933 - [X.] [X.]). Art. 1 und Art. 2 Satz 1 des [X.] vom 15. September 1935 ([X.]), das am gleichen Tag wie das [X.] ([X.] I S. 1146) und das Gesetz zum Schutze des [X.]n [X.]utes und der [X.]n Ehre ([X.] I S. 1146 f.) erlassen wurde und die als sog. [X.] Gesetze bekannt sind, bestimmten hieran anknüpfend schwarz-weiß-rot als Reichsfarben und die Hakenkreuzflagge als [X.] und Nationalflagge. Da diese Flagge verboten ist, benutzen die den Nationalsozialismus verherrlichenden Personen in der heutigen [X.] stattdessen die [X.] oder deren Farbkombination als Symbole für eine die Bundesrepublik [X.] und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnende Haltung.

(4) Ein Indiz für die Verherrlichung von Personen des Nationalsozialismus ist die Aufnahmeprüfung, die für die Vollmitgliedschaft in der Antragstellerin absolviert werden muss. Sie besteht zum einen aus Fragen nach dem letzten Staatsoberhaupt des [X.], den Geschehnissen vom 9. November 1938, dem Tag "der Ermordung" von [X.], dem [X.]-Offizier [X.] und dem Kommandeur der [X.] ([X.] [X.]. 569, 678, 993). Diese Fragen sollen ein Bewusstsein für maßgebliche Repräsentanten des Nationalsozialismus fördern und diese zugleich würdigen. [X.]um anderen ist ein paramilitärischer Leistungsmarsch Prüfungsbestandteil, mit dem die körperliche Eignung der Mitgliedschaftsbewerber für die Vereinstätigkeit geprüft werden soll ([X.] [X.]. 1114 f.).

(5) Als Belege für den [X.] lassen sich zudem zahlreiche Äußerungen und Verhaltensweisen der Mitglieder einordnen, die der Antragstellerin zugerechnet werden können.

Hierbei handelt es sich zum einen um nationalsozialistisch geprägte [X.] unter anderem im [X.], wonach "in erster Linie ... eh nur der Kampf für [X.] [zählt]" ([X.] [X.]. 371) und Frau Magda Goe[X.]els "die größte Frau und Mutter unserer wahren [X.]n Nation" sei ([X.] [X.]. 372). Ein anderes Mitglied stimmte diesen Äußerungen zu und verwies darauf, dass seine Tochter in Anlehnung an die "Mutter die [X.]s größten [X.] geboren hat [X.]" benannt sei ([X.] [X.]. 372). Untermauert wird die Einschätzung durch in einem Chat veröffentlichte Bilder eines Strandes, an dem ein führendes Mitglied ein Hakenkreuz und "[X.]" in den Sand gezeichnet hatte, was ein anderes führendes Mitglied lobte ([X.] [X.]. 376 f). In einem anderen [X.] wurde aus Anlass der [X.] in [X.] hervorgehoben, dass [X.] mit [X.] in [X.] angekommen sei und damit 40 km weiter als der alte Rekord von 1942. Das Spielen der [X.] sei ein Sieg und es wäre schön, "wenn das der Führer hätte noch erleben können" ([X.] [X.]. 501).

[X.]um anderen zählen hierzu antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen der Mitglieder wie "ist ein [X.].. und keine Kriminalpolizei", "wird es [X.] unsere Frauen unserer Kultur zu rächen", "macht kaputt was euch kaputt macht", "es darf einfach nicht weitergehen das wir ... [X.], Männer wie Frauen freiwild sind", "es muss langsam mal was passieren", "Nicht quatschen Handeln", die Kritik an der Ladung zum Haftantritt einer rechtskräftig verurteilten [X.]-Leugnerin und bekennenden Nationalsozialistin sowie das [X.] selbst ([X.] [X.]. 105, 180, 272, 351, 493, 495). Ebenfalls wurde im [X.] auf verschiedene Veranstaltungen hingewiesen wie in [X.] mit Rednern "quer durch den patriotischen Widerstand" zu dem Thema "[X.] Unser Auftrag heisst [X.]" ([X.] [X.]. 337). [X.]u nennen sind auch die Bedrohung kritischer Journalisten und politischer Gegner ([X.] [X.]. 136, 144 ff., 199) und das Schießtraining einiger Mitglieder und des Vorsitzenden der Antragstellerin in [X.] im Jahr 2017. Hierbei hat es sich nach der Überzeugung des Senats um eine Vereinstätigkeit gehandelt. Dies folgt aus Äußerungen der Mitglieder im [X.] auch mit [X.]ick auf eine Wiederholung des Schießtrainings, das aber wegen einiger Absagen nicht zustande kam, weil es "nur geschlossen" Sinn macht (vgl. [X.] [X.]. 535 ff.). Abgerundet wird dieses Bild von der Tatsache, dass mindestens zwei Mitglieder der Antragstellerin das Buch "Die [X.]" ([X.] [X.]. 1346 ff.) kennen und als Lektüre begrüßen ([X.] [X.]. 373 f.). In dem Buch werden rassistische, antisemitische Ideen sowie eine die freiheitliche Grundordnung umstürzende Revolution propagiert; es gilt in der "White Supremacy"-Bewegung in [X.] als Standardwerk für eine gewalttätige Übernahme des Staates.

Ferner reiht sich in die Betrachtung als Indiz das Sammeln von zahlreichen NS-Devotionalien ein, die die Mitglieder vereinzelt auch untereinander zum Kauf angeboten haben. Hierbei handelt es sich exemplarisch um Bilder von [X.], [X.] und [X.], eine Büste von [X.], eine Hakenkreuzfahne, Magnete und einen Flaschenöffner jeweils mit Hakenkreuz, einen Anstecker mit Triskele, eine Schieferplatte mit einem nachgestellten [X.], auf dem [X.] und andere führende Nationalsozialisten abgebildet sind, eine Schallplatte mit dem Titel "[X.], [X.]" mit Reichsadler und Hakenkreuz ([X.] [X.]. 225 ff.), Fanartikel von rechtsextremistischen Bands, schwarz-weiß-rote Fahnen sowohl mit "[X.]" und dem Drachen als auch mit der Aufschrift "Nationaler Widerstand", eine Maske mit [X.]-Totenkopf-Aufkleber, einen Reichsadler mit Hakenkreuz aus Gips, eine Standartenspitze mit Reichsadler und Hakenkreuz, Aufkleber von [X.] mit dem [X.]-Totenkopf, einen Kerzenlichterbogen als K[X.]-Eingang und darüber den Spruch "Arbeit macht frei" nebst Reichsadler mit Hakenkreuz und [X.]-Runen, ein Bild mit Hakenkreuz und der Aufforderung, den [X.]gruß bei Betreten des Raums zu machen ([X.] [X.]. 336 ff.).

(6) Die rassistische, antisemitische, demokratiefeindliche und den Nationalsozialismus verherrlichende Ausrichtung der Antragstellerin wird vor allem dadurch deutlich, dass sie unter Ausnutzung der Vereinsstrukturen Tonträger mit solchem Lied- und Gedankengut verbreitet sowie Konzerte rechtsextremistischer Musikgruppen veranstaltet oder an deren Durchführung aktiv mitwirkt. Hierbei handelt es sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand um eine die [X.]ielrichtung der Antragstellerin prägende Tätigkeit.

Aus dem vorgelegten Beweismaterial ergibt sich, dass die Antragstellerin die [X.]´s "[X.] [X.]" und "Eichenlaub - [X.]" als Propagandamittel und zur Vermarktung hergestellt und vertrieben hat. Das Cover der [X.] "[X.] [X.]" zeigt die Umrisse des Groß[X.]n Reiches, ein von einem Drachen teilweise verdecktes Hakenkreuz und einen [X.]-Totenschädel. Die [X.] "Eichenlaub - [X.]" zeigt eine Person in Militärmantel und Mütze sowie schemenhafte Gestalten mit Waffen, Helmen und Uniformen, die ähnlich im Nationalsozialismus verbreitet waren. Auf der erstgenannten [X.] befindet sich eine Auswahl von Liedern rechtsextremistischer Bands. Das Lied "free fight" der Band "Exempel" etwa befand sich zuvor schon auf einer anderen [X.] und war bereits Gegenstand einer Indizierungsentscheidung der [X.], weil es zu Gewalttätigkeiten und Rassenhass anreizt und die [X.] Ideologie verherrlicht ([X.] [X.]. 1716 ff.). Dies gilt ebenso für die meisten anderen Lieder auf dieser [X.] (vgl. im Einzelnen [X.]. 1570 ff.). So ist das Stück "[X.]" der Band "[X.]" von [X.] geprägt, da es den Ruf nach der Wiedereinführung der [X.] und die [X.]-Leugnung enthält. Das Lied "Terrormachine" von "[X.]" verherrlicht "[X.]" und ruft zum Kampf für die arische Nation und zur Säuberung der Städte auf. In "[X.]s can´t do a thing if we stick together" dieser Band werden [X.] als Parasiten bezeichnet, die kapieren sollen, dass [X.] das [X.] ist und gekämpft wird, um [X.] weiß zu erhalten. In den Liedern "[X.]", "Die Halben holt der [X.]" und "Widerstand" der Band "Sturmbrüder" wird der gemeinsame Kampf gegen das bestehende System mit dem [X.]iel eines [X.] propagiert. Die zweite [X.] enthält Lieder des Musikprojekts "Eichenlaub", die zwar noch nicht indiziert sind, aber vergleichbare Inhalte haben. Dies belegen schon einige Titel wie "Einzelkämpfer", "Gefallen für [X.]", "Nationaler Widerstand" und "[X.] weiß rot". Die Liedtexte beschreiben den [X.]n Nationalisten als "Einzelkämpfer" und sehen ihn als weißen Krieger in jeder Stadt an der Macht. Sie propagieren den nationalen Widerstand einschließlich des Kampfes gegen die Polizei und schüren den Ausländerhass (vgl. [X.] [X.]. 1579 ff.).

Die Herstellung und der Vertrieb der beiden [X.]´s können nach vorläufiger Würdigung der Antragstellerin zugerechnet werden. Das Behördenzeugnis der Kriminalpolizeiinspektion ([X.]) [X.] wie auch die bisher vorgelegten [X.] geben Hinweise darauf, dass der Vorsitzende der Antragstellerin und das Mitglied M. in die Produktion der beiden [X.]´s eingebunden gewesen sind, sie die Kosten und den Verkaufspreis kalkuliert und maßgeblichen Einfluss auf deren Inhalt und Gestaltung gehabt haben. Ihre gegenteilige Behauptung erscheint angesichts der Äußerungen ihres Vorsitzenden ("So kommt die raus ...", "Gewagt oder aber was soll´s" und "Kein anderer hat, hat die Rechte da drauf, nur ich.") als Schutzbehauptung ([X.] [X.]. 613 f., 1313, 1319, 1334, 1342).

Des Weiteren hat die Antragstellerin mit fremdproduzierten [X.]´s anderer rechtsextremistischer Musikgruppen gehandelt (vgl. zum Verkauf: [X.] [X.]. 593, 633 ff., 715 ff., 755 ff., 763 ff., 785, 883 ff., 941 ff., 1009 ff. sowie [X.] [X.]. 385 ff.) und auch auf diese Weise solches Gedankengut verbreitet. Darunter haben sich die [X.]´s "[X.]" von "[X.]", "[X.] über alles" von "[X.]", "[X.]" von "[X.]", "Live in Club Valhalla" von "[X.]" und "[X.]" von "[X.]" befunden, die indiziert sind, weil sie den Nationalsozialismus verherrlichen, antisemitisch sind, zum Ausländer- und Rassenhass aufstacheln und zu Gewalt aufrufen (vgl. [X.] [X.]. 1603 ff.). Ebenfalls hierzu zählen etwa die [X.]´s "Best of [X.]" von "[X.]" und "12 doitsche Stimmungshits" von der Band "[X.]illertaler Türkenjäger", die [X.]s Gedankengut enthalten (vgl. dazu die [X.] anderer [X.]´s der Band "[X.]" und das Urteil des [X.] vom 12. März 2015 - 81 Js 1241/09 -; [X.] [X.]. 1684 ff. und 1737 ff.). Da der Inhalt der fremdproduzierten [X.]´s die gleiche [X.]ielrichtung wie die selbst produzierten [X.]´s aufweist, kann deren Inhalt nach den eingangs dargestellten rechtlichen Maßstäben ebenfalls als Beleg für die verfassungsfeindliche [X.]ielrichtung der Antragstellerin herangezogen werden.

Darüber hinaus ist die Antragstellerin an der Durchführung rechtsextremistischer Konzerte beteiligt gewesen und hat hierfür die Vereinsstrukturen genutzt. Ihr Vorsitzender hat den Mitgliedern mitgeteilt, dass und in welchem Umfang Konzertkarten zur Verfügung stehen und die Mitglieder aufgefordert, diese zu vertreiben; umgekehrt haben auch Mitglieder [X.] und Kartenwünsche Dritter an den Vorsitzenden weitergeleitet, über den die Kartenbestellungen abzuwickeln waren (z. B. für Konzerte am 11. August, 22. September und 1. Dezember 2018: [X.] [X.]. 157; 172, 174, 279 f., 295, 813 ff., 843, 862 ff., 937 ff., 1038 ff., 1120 ff.). Entsprechend sind die Mitglieder bei der Veranstaltung von Konzerten rechtsextremistischer Musikgruppen und den [X.] vorgegangen (vgl. [X.] [X.]. 284 f., 323, 331, 334, 451, 563 ff., 907 ff. sowie [X.] [X.]. 397). Sämtliche Tätigkeiten sind der Antragstellerin zuzurechnen, weil die Abstimmung über interne [X.], insbesondere den [X.], vorgenommen worden ist und für die [X.] eigens Shirts mit der Aufschrift "[X.]" bzw. dem [X.] angefertigt worden sind, um für den Verein unter den Konzertbesuchern zu werben (vgl. [X.] [X.]. 342, 455, 566, 585, 907, 926, 948, 1136, 1185; [X.] [X.]. 344, 392). Die Erlöse aus dem Verkauf der [X.]´s und der Karten sind dem Vorsitzenden der Antragstellerin häufig über Einschreiben zugeleitet und anteilig in das Vereinsvermögen überführt worden ([X.] [X.]. 290, 913 f., 1091).

(7) Die Antragstellerin zeichnet sich des Weiteren durch die sie ebenfalls prägende Tätigkeit des Aufbaus einer rassistischen, antisemitischen, demokratiefeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden [X.] aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Vereinsleben selbst, unabhängig davon, ob das [X.] als Statut anzusehen ist. Die Mitglieder der Antragstellerin haben eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren, bezeichnen sich als Brüder, sehen sich als Familie, treten gemeinsam unter dem Vereinsnamen auf und haben ihre einheitliche Kleidung abzugeben, wenn sie aus der [X.] austreten. Der Vorsitzende hat - wie die Antragstellerin einräumt - versucht, drei Personen von der verbotenen Organisation "[X.]" abzuwerben. Ein führendes Mitglied hat zudem in handschriftlichen Aufzeichnungen Vorschläge unter der Bezeichnung "[X.] ([X.])" unterbreitet, wonach über feste Ortsgruppen und weitere feste Strukturen (Aufgabenverteilung, Bestimmung von Verantwortlichkeiten und Entscheidungsabläufen) potentielle neue Mitglieder an die Antragstellerin herangeführt werden sollten ([X.] [X.]. 325 ff.). Dem [X.]iel haben ebenso die gemeinsamen [X.]usammenkünfte von Mitgliedern aus verschiedenen Bundesländern wie [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gedient ([X.] [X.]. 171, 383, 607, 701, 706, 830).

Ergänzend hat die Antragstellerin versucht, Kontakte zu ihren inhaftierten "[X.]" zu intensivieren und darüber für sich neue Mitglieder zu werben. Mit dem Verkauf von Kaffeetassen und Aufklebern, auf denen der Schriftzug "Freiheit für unsere inhaftierten Brüder" und das [X.] aufgedruckt sind, als auch anderen personalisierten Dingen des alltäglichen Lebens wollte die Antragstellerin Einnahmen erzielen, die Erlöse für ihre inhaftierten Mitglieder einsetzen und zugleich für ihre [X.] werben ([X.] [X.]. 368 ff., 414 ff.). In dieses Bild passt auch die Aktion eines führenden Mitglieds, ein mit dem vorgenannten Schriftzug und dem [X.] bedrucktes überdimensioniertes Plakat am [X.] und an den [X.] im [X.] aufzuhängen. Diese Aktion hat der Anführer der Antragstellerin begrüßt, sodass sie ihr zugerechnet werden kann. Gleiches gilt für die Teilnahme dieses Mitglieds an mehreren Demonstrationen rechtsextremer Personen und Gruppen, auf denen er die schwarz-weiß-rote Fahne verwendet, "[X.]"-Aufkleber verteilt, sich an Gewaltausschreitungen gegen Polizisten und linksgerichtete Personen beteiligt ([X.] [X.]. 1022, 1191; [X.] [X.]. 436 ff.) und eine dieser Aktionen als "gelebter 318 ... Macht und Prestige mitten im Herzen der [X.], da war seit 1930 kein rechtes Event mehr" gefeiert hat ([X.] [X.]. 1194).

(8) Die Würdigung des [X.] bestätigt nach summarischer Prüfung die Annahme, dass sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

Das hierauf gestützte Verbot einer [X.] ist zwar nicht bereits dann zu rechtfertigen, wenn sie sich kritisch oder ablehnend gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein [X.] oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen der [X.] oder ihrer Mitglieder ab. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Jedoch kommt ein Verbot dann in Betracht, wenn die [X.] ihre verfassungsfeindlichen [X.]iele [X.] verfolgt, d.h. diese [X.]iele verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. [X.]ur Feststellung dessen darf sich das Vereinsverbot auch auf Äußerungen und Verhaltensweisen von Mitgliedern der [X.] stützen, die erkennbar in einer Verbindung mit dem Verein handeln (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 149).

Die Antragstellerin und ihre Mitglieder verherrlichen den Nationalsozialismus, verbreiten Rassenhass und Demokratiefeindlichkeit und propagieren den [X.]. Ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus, antisemitische, von Rassenhass geprägte, fremden- und demokratiefeindliche [X.]e Ausrichtung ergibt sich - wie dargelegt - aus ihrem Namen, ihrer internen Kommunikation und ihren Symbolen, Aufklebern und Fahnen, dem Inhalt ihrer Aufnahmeprüfung, entsprechenden Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer führenden Mitglieder mit Bezug zum Nationalsozialismus, dem Sammeln von NS-Devotionalien und aus den sie prägenden Tätigkeiten der Verbreitung von Musik mit entsprechenden Texten einschließlich der Mitwirkung an der Durchführung von Konzerten mit solcher Musik sowie des Aufbaus einer rechtsextremistischen [X.]. Die Verbotsverfügung knüpft für die Feststellung der [X.]en Ausrichtung nicht an das Haben einer rechtsextremistischen Auffassung, sondern an das organisierte [X.]usammenwirken der [X.] an, die sich zum [X.]iel gesetzt hat, aktiv mittels der Vereinsstrukturen Rassenhass, [X.] und Gewaltaufrufe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung in der Öffentlichkeit zu verbreiten und dadurch die [X.] verherrlichenden, die Demokratie und ihre Werteordnung ablehnenden Personen zu vergrößern. Sie wirbt nicht nur in eigener Sache, sondern will zugleich eine vom [X.]n Gedankengut geprägte [X.] aufbauen, die auf mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbaren Rassenhass, [X.] und Gewaltbereitschaft beruht. Ihre Mitglieder schrecken vor der Anwendung von Gewalt nicht zurück. Ihre [X.]iele, ihre erkennbare Prägung und das ihr zurechenbare Verhalten der Mitglieder rechtfertigen insoweit den Schluss, dass das Gesamtbild der Antragstellerin den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verwirklicht.

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie fühle sich nicht als Nachfolgeorganisation der [X.], habe sich niemals zur verfassungsmäßigen Ordnung geäußert und "Rechtsextremismus" sei ein politologischer, kein rechtswissenschaftlicher Begriff, der nicht mit dem Begriff "Nationalsozialismus" deckungsgleich sei, kann diesen Einwänden aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Verbotsverfügung knüpft nicht an das festgestellte Bekenntnis der Antragstellerin zum Rechtsextremismus oder Nationalsozialismus im Sinne einer politischen Haltung, sondern an die damit verbundene weitergehende [X.]e Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung an.

(9) Das Verbot genügt den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist aufgrund der vorläufigen Würdigung davon auszugehen, dass kein Raum bestanden hat, von einem Vereinsverbot abzusehen. [X.] ist ein [X.]sverbot nur, wenn erkennbar mildere Mittel ergriffen werden können, die der [X.] die verbotsbegründende Ausrichtung nehmen würden, ohne diese bereits zu verbieten. Im Fall der Antragstellerin lagen dafür keine Anhaltspunkte vor. Weder beruht das Verbot auf dem Verhalten nur vereinzelter Mitglieder, dem je für sich entgegengetreten werden könnte, noch erschöpft es sich in einer bestimmten Tätigkeit, die für sich hätte unterbunden werden können, ohne den Verein sonst einzuschränken (vgl. zu diesem Maßstab [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - [X.]E 149, 160 Rn. 158).

[X.]) Richtet sich die Antragstellerin nach alledem aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes gegen die verfassungsmäßige Ordnung, kommt es für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht darauf an, ob sie - wie das [X.], für Bau und Heimat in der Verbotsverfügung annimmt - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 und 3 GG auch mit ihren [X.]wecken oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

cc) Die Verbotsverfügung weist nach summarischer Prüfung auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Die weiteren in der Verfügung getroffenen und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Regelungen (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahmen) finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] wird auch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, sodass ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Verbotsverfügung gegeben ist.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Antragstellerin verbundene Beschränkung, ihre Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht fortsetzen zu dürfen, hat besonderes Gewicht. Diesem Nachteil, zu dem sich die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weitergehend geäußert hat, stehen allerdings die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass die Antragstellerin sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für die Antragstellerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden Belastungen. Sie rechtfertigen auch die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung (vgl. zu dieser Abwägung auch: [X.], Beschluss vom 11. August 2009 - 6 VR 2.09 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 51 Rn. 43 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am hälftigen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache (vgl. dazu [X.]iff. 45.1.2 i.V.m. [X.]iff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Meta

6 VR 1/20, 6 VR 1/20 (6 A 5/20)

21.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 5 GG, Art 9 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 8 Abs 1 VereinsG, § 9 Abs 1 S 1 VereinsG, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2020, Az. 6 VR 1/20, 6 VR 1/20 (6 A 5/20) (REWIS RS 2020, 4130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4130

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1474/12

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