Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.02.2022, Az. I R 22/20

1. Senat | REWIS RS 2022, 1565

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Gegenstand

Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien


Leitsatz

1. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i.S. des Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA 1998/2008 nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer "einbehalten und abgeführt" worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen (als Dividenden i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder als Dividendenkompensationszahlungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG). Dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 AO zivilrechtlich oder --wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat-- nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind.

2. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum/Ex-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als "passiver Teilnehmer" ("Transaktionsvehikel") im Geschäftsablauf anzusehen ist. Ob sich die maßgebenden Transaktionen "außerbörslich" (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder "börslich" (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob im Jahr 2011 (Streitjahr) aus sog. [X.]um/Ex-Geschäften (Aktientransaktionen in der "[X.] 2011") ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag besteht.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein [X.] Pensionsfonds (Gründer/[X.] [Treuhänder]: [X.]), wurde zeitgleich mit zwei weiteren [X.] Pensionsfonds Anfang 2011 gegründet. Die Fonds sind zu je einem Drittel Limited Partner einer ebenfalls Anfang 2011 nach dem Recht von [X.] gegründeten Personengesellschaft, der [X.] ([X.]); die Einlage des [X.] betrug ... US-$. Der Kläger war (wie ebenfalls die beiden weiteren Limited Partner) von der Geschäftsführung der [X.] --die der unbeschränkt haftenden [X.]eteiligten ("General Partner"), der [X.] (U), oblag-- ausgeschlossen. Die für [X.] als transparent qualifizierte [X.] führte die den jeweiligen [X.] zugrunde liegenden Aktientransaktionen durch.

3

U beauftragte die [X.]. ([X.]) als [X.] (die geschäftsführenden Gesellschafter der [X.] waren zugleich die Geschäftsführer der U) mit der Koordinierung der (An- und [X.] der [X.]. Zu den für den Erwerb von Aktien eingeschalteten externen Dienstleistern gehörten darüber hinaus verschiedene sog. Interdealerbroker (als Executing-[X.]roker) und die D-[X.]ank [X.]ank Ltd., [X.]/[X.] (D-[X.]ank), als [X.]learing-[X.]roker für Finanzinstrumente.

4

Die Aufgabe der [X.] bestand darin, im Auftrag von [X.] die (außerbörslichen) Kaufaufträge bei Interdealerbrokern (als speziell dafür zugelassenen und überwachten Finanzintermediären mit direktem Zugang zur elektronischen Handelsplattform der [X.]örsen [X.] oder [X.]) zu platzieren. Die D-[X.]ank als sog. General-[X.]learing-Mitglied ging sodann mit der Eurex [X.]learing AG als sog. zentralen Kontrahenten ([X.]entral [X.]ounter Part) ein Deckungsgeschäft ein; mit dem Abschluss dieses Geschäfts kam es zu einer sog. abstrakten Novation, wobei einerseits unmittelbar ein Vertragsverhältnis zwischen [X.] und der Eurex [X.]learing AG zustande kam und andererseits die ursprünglichen Vertragsverhältnisse erloschen ("International Uniform [X.]rokerage Execution Services ["Give up-"]Agreement"). Die rechtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen [X.] und [X.], den Interdealerbrokern und der D-[X.]ank sind in dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen "Give up-Agreement" festgelegt, das den An- und Verkauf der Finanzinstrumente sowie die Abwicklung des Wertpapiererwerbs regelt. Alle Aktien wurden vor oder am Dividendenstichtag mit Dividendenberechtigung ("cum") gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne Dividende ("ex") --verbunden mit einer sog. Dividendenkompensationszahlung-- geliefert.

5

Im Streitfall ging es überwiegend um sog. Single Stock [X.], die außerbörslich bilateral geschlossen (sog. OT[X.]-[over the counter]Geschäft) und anschließend über eine sog. trade entry-Funktionalität in das System der [X.] eingegeben wurden; eine Koordination erfolgte durch die D-[X.]ank als sog. Prime-[X.]roker. Es handelt sich dabei um Kaufverträge zur Lieferung und [X.]ezahlung bestimmter Aktien [X.] Aktiengesellschaften zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt; nach den Handelsbedingungen mussten diese Kontrakte durch physische Lieferung erfüllt werden (Future-Kauf). Die Abwicklung der Transaktionen dieser durch Interdealerbroker angebahnten Geschäfte (vor dem [X.]) erfolgte über die Eurex [X.]learing AG als dem sog. zentralen Kontrahenten (d.h. ohne direkte Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer). Zeitgleich schloss [X.] [X.] "ex Dividende" über den auf die Erfüllung "in bar" gerichteten Verkauf von Aktien [X.] Aktiengesellschaften ab ([X.]). Hierdurch wurde der Future-Kauf abgesichert. Nach Vollzug der Transaktion wurde der [X.] durch den Erwerb eines entsprechenden [X.] kompensiert. Diese beiden Sicherungsgeschäfte sollten nicht physisch beliefert werden; vielmehr wurden beide nach Abschluss der abgesicherten Transaktion glattgestellt (sog. [X.]ash-Settlement durch die D-[X.]ank). Die Future-Verkäufe wurden erst einige Tage nach dem Dividendenstichtag fällig.

6

Einen geringfügigeren Teil der Aktien erwarb [X.] über die [X.]örse [X.] im Rahmen von sog. Schlussauktionen ([X.]losing Auction). Die [X.]örsenbedingungen sehen vor, dass solche Auktionen automatisch in einem Orderbuch "gematched" werden. Auch für diese Aktienerwerbe sehen die [X.]örsenusancen eine Lieferung der Aktien zwei Tage nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts vor.

7

Die Abwicklung der Transaktionen für alle [X.] mit [X.]arausgleich erfolgte über die D-[X.]ank ([X.]learing-[X.]roker). Depotbank war die R-[X.]ank/[X.], die wiederum Erfüllungsgehilfen aus ihrer Unternehmensgruppe (z.[X.]. R-[X.]ank/[X.]) einschaltete. Auf dieser [X.]asis stellte die R-[X.]ank/[X.] als Verwahrstelle der Aktien die entsprechenden Gutschriftsanzeigen ([X.]redit Advices) der jeweils aus den [X.] erzielten Dividendenerträge unter Angabe von Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) aus. Die erworbenen Aktien wurden "ex Dividende" am ex-Tag oder einen Tag nach dem ex-Tag wieder verkauft.

8

Die Finanzierung der Geschäfte der [X.] beruhte auch auf Finanzierungsbeiträgen des am 11.02.2011 errichteten [X.], einem durch die [X.] K-[X.]ank aufgelegten Investmentfonds luxemburgischen Rechts ("SI[X.]AV"). [X.] schloss mit dem [X.] sog. Equity Performance [X.]ontracts (Swaps) und erhielt darüber entsprechende Mittel: So entrichtete der [X.] an [X.] vorab einen fixen Geldbetrag; dafür hatte [X.] einen variablen [X.]etrag zurückzuzahlen, der vom wirtschaftlichen Erfolg der [X.] abhängig war. Über die Swaps beteiligte sich der [X.] an der Vermögensentwicklung der [X.]; zugleich wurde [X.] im Rahmen der Gesamtgestaltung von den Risiken des angestrebten [X.] (soweit sie nicht schon über die auf [X.]arausgleich gerichteten [X.] an den Markt weitergegeben worden waren) in Höhe des [X.] (zur Refinanzierung der [X.] für die Zeit bis zu der Erfüllung) entlastet. Im Gegenzug wurde dem [X.] für den Fall des Gelingens der Transaktion eine kurzfristige Rendite von 15,72 % zugesagt.

9

Der [X.] diente nach seinem im März 2011 erstellten Verkaufsprospekt dem Zweck, Investoren zu finden, die die Geschäfte gegen eine Prämie und unter Hinnahme eines Ausfallrisikos maßgeblich finanzieren sollten. Im Prospekt heißt es zum Anlageziel: "Ziel der Anlagepolitik dieses Teilfonds ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Anlegern eingebrachten Anlagemittel durch die Anlage von bis zu 100 % des [X.] nach dem Grundsatz der Risikomischung in Equity Performance Verträge (Swaps) mit [X.] Pensionsfonds (Pensionsfonds). [...] Der Teilfonds wird über die Swaps indirekt an möglichen Erträgen aus [X.] partizipieren, indem er die sich aus der Durchführung der [X.] für die Pensionsfonds ergebenden Risiken absichert. [...] Diese Anlagestrategie setzt überdies voraus, dass die Pensionsfonds eine bevorzugte [X.]ehandlung nach den für diese einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erhalten. In den [X.] werden die vom Swap erfassten [X.] in einem Anhang gesondert definiert, so dass die Pensionsfonds diese [X.] nicht frei bestimmen, sondern nur gemeinsam mit dem Teilfonds festlegen können. Eine [X.]ewertung der [X.] wird - soweit dies rechtlich oder tatsächlich möglich ist - monatlich erfolgen. Diese [X.]erechnung wird ein [X.]alculation Agent vornehmen, der in dem jeweiligen [X.] bestimmt ist."

In den Risikohinweisen des Prospekts heißt es: "Der Erfolg des Teilfonds hängt vornehmlich von den Zahlungen ab, die der Teilfonds nach den Swaps von den Pensionsfonds erhält. Diese wiederum hängen von dem Erfolg der [X.] der Pensionsfonds ab. [...] Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Arbitragestrategie der Pensionsfonds und damit mittelbar des Teilfonds, die sich auf bestimmte rechtliche (einschließlich steuerliche) Gegebenheiten und Verfahren stützt, erfolgreich umgesetzt werden kann; es handelt sich um eine verhältnismäßig junge Anlagestrategie, so dass sowohl in tatsächlicher wie auch in (steuer-)rechtlicher Hinsicht kaum oder keine Erfahrungswerte vorliegen [...]. Die Ansprüche des Teilfonds gegen die Pensionsfonds hängen weiterhin von der Solvenz der Pensionsfonds ab, wobei jedoch der Teilfonds gemeinsam mit dem jeweiligen Pensionsfonds regelmäßig eine ausländische [X.]ank als [X.]ontrol Agent für die in den Swaps benannten Konten und Depots des Pensionsfonds bestimmen soll, der nur dann Zahlungen und Vermögenswerte an den jeweiligen Pensionsfonds oder auf dessen Geheiß hin freigibt, wenn dies nach dem einschlägigen [X.] vorgegeben ist oder nachdem alle Zahlungen an den Teilfonds unter dem jeweiligen [X.] abgewickelt sind. Dies bedeutet, dass der Fonds je [X.]ontrol Agent ein Ausfallrisiko (siehe [X.] 20.1.5 des [X.] des Private Placement Prospekts) trägt."

Den überwiegenden Teil der für die Durchführung der einzelnen Aktienerwerbe benötigten Liquidität erhielt [X.] von der D-[X.]ank. Dabei wurden zwei gegenläufige Geschäfte abgeschlossen: Einen Kaufvertrag vom 06.04.2011 über [X.] Wertpapiere (ein in bar auszugleichendes vorausgezahltes Equity Derivat ["Prepaid-[X.]ash-Settled Share/Forward Transaction"]), bei dem der Kaufpreis von der D-[X.]ank im Voraus geleistet wurde, sowie einen weiteren Kaufvertrag über diese Wertpapiere mit umgekehrten Parteirollen (D-[X.]ank als Verkäufer; [X.] als Käufer). Dazu stellte die D-[X.]ank der [X.] am 11.04.2011 ... € zur Durchführung der Transaktionen zur Verfügung. Die Vorausleistung des Kaufpreises durch die D-[X.]ank hatte die Wirkung eines kurzfristigen Darlehens. Gesichert wurde der Rückzahlungsanspruch durch eine Sicherheitsübertragung des jeweiligen [X.]ankguthabens der [X.] an die D-[X.]ank. Das Gegengeschäft führte nach Abschluss der Transaktionen wirtschaftlich zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von ... €.

Insgesamt erwarb [X.] im Zeitraum vom 08.04. bis 20.05.2011 Aktien von 19 verschiedenen [X.] DAX-Unternehmen in einem Volumen von ... € (anteilig bezogen auf die [X.]eteiligung des [X.]: ... €). Dem Kläger wurden durch seine Depotbank (R-[X.]ank/[X.] unter Einschaltung der R-[X.]ank/[X.] als Verwahrstelle und Erfüllungsgehilfin) Dividendenabrechnungen ([X.]redit Advices) ausgestellt (Datum: 24.04.2005). Darin sind die gutgeschriebenen [X.]eträge in Höhe der [X.], die [X.]rutto-Dividende sowie die rechnerisch darauf entfallenden [X.]eträge Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag ausgewiesen. Die einzelnen Wertstellungen umfassen den Zeitraum zwischen dem 14.04. und dem 27.05.2011 und ergeben in der Addition der Einzelbeträge die folgenden Gesamtsummen:

gross dividend ([X.]rutto-Dividende):

... € 

withholding tax 26,375 %
(Quellensteuer = Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag):

... € 

net amount (Nettobetrag):

... € 

Die R-[X.]ank/[X.] als Teilnehmerin im elektronischen Datenträgerverfahren ([X.]) stellte am 19.07.2011 im Auftrag des [X.] einen Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag unter Hinweis auf § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) und Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. b des Abkommens zwischen der [X.]undesrepublik [X.] und den [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 ([X.]G[X.]l II 1991, 355, [X.]St[X.]l I 1991, 95) i.d.F. des Protokolls zur Änderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der [X.]undesrepublik [X.] und den [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (Änderungsprotokoll) vom [X.] ([X.]G[X.]l II 2006, 1186, [X.]St[X.]l I 2008, 767) i.d.F. der [X.]ekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 ([X.]G[X.]l II 2008, 612, [X.]St[X.]l I 2008, 784) --D[X.]A-USA 1989/2008--, da auf Dividendeneinkünfte des [X.] Quellensteuer in Höhe von insgesamt ... € abgeführt worden sei (Eingang beim [X.]eklagten und [X.] --[X.]undeszentralamt für Steuern [[X.]ZSt]-- am 20.07.2011; Eingang des gesondert übersandten Datenträgers am 12.08.2011); es wurden auch weitere Unterlagen beigebracht (Ansässigkeitsbescheinigung/form 6166 für das Steuerjahr 2011; Selbsterklärung des [X.] [X.], dass es sich bei dem Erstattungsberechtigten um einen [X.] Pensionsfonds i.S. des Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. b D[X.]A-USA 1989/2008 handelt; Original der [X.]escheinigung im Sinne des Schreibens des [X.]undesministeriums der Finanzen --[X.]MF-- vom 05.05.2009, [X.]St[X.]l I 2009, 631 [sog. [X.]erufsträgerbescheinigung]).

Mit [X.]escheid vom 27.09.2017 lehnte das [X.]ZSt das [X.]egehren ab: Der Antrag dürfe wegen fehlender Dividendeneinnahmen nicht im Datenträgerverfahren gestellt werden, entgegen der Angaben des [X.]-Teilnehmers seien für Rechnung des [X.] keine Abzugsteuern auf die Kapitalerträge einbehalten und abgeführt worden, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. b D[X.]A-USA 1989/2008 lägen nicht vor, bzw. es liege jedenfalls ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung ([X.]) vor.

Die Klage war erfolglos ([X.], Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 367).

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das [X.]ZSt unter Aufhebung des [X.]escheids vom 27.09.2017 für das Streitjahr 2011 zu verpflichten, einen Freistellungsbescheid bezüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von ... € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € (Summe: ... €) zu erlassen und die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag entsprechend zu erstatten.

Das [X.]ZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das [X.]MF ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und schließt sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, mit ergänzender [X.]egründung der Rechtsmeinung des [X.]ZSt an.

Der Senat hat auf den Antrag des [X.]ZSt und des [X.]MF in der mündlichen Verhandlung einen gemeinsamen [X.]eistand i.S. des § 62 Abs. 7 Satz 1 und 3 FGO zugelassen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Ablehnungsbescheid vom 27.09.2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht i.S. des § 101 Satz 1 [X.]O in seinen Rechten verletzt. Ein Anspruch des [X.] auf Erstattung von Kapitalertragsteuer/[X.] für das Streitjahr 2011 nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. [X.] 1989/2008 besteht nicht.

1. Nach Art. 29 Abs. 2 [X.] 1989/2008 kann der Gläubiger von Kapitalerträgen die völlige oder teilweise Erstattung der von einem Vertragsstaat im [X.] erhobenen Steuern von u.a. Dividenden verlangen, soweit die Erhebung dieser [X.] (in der [X.] --[X.]-- als Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 [X.]uchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --[X.] sowie als [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 des [X.]gesetzes 1995, jeweils i.V.m. Art. 29 Abs. 1 [X.] 1989/2008) durch dieses Abkommen eingeschränkt wird. Dabei beruht die Erhebung der [X.] in [X.] auf § 50d EStG ("[X.]esonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen") --im Streitfall i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.], indem nach dem dortigen Abs. 1 Satz 1 bei Einkünften, die z.[X.]. dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, und die z.[X.]. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet des Abkommens anzuwenden sind (dabei wird diese Regelung in ihrer Anwendbarkeit zugleich durch Art. 29 Abs. 1 [X.] 1989/2008 bestätigt, z.[X.]. Senatsbeschluss vom 18.05.2021 - I [X.] 76/20 (AdV), [X.], 1491, Rz 31; Eimermann in [X.] Art. 29 Rz 4). Allerdings bleibt nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG --in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 2 [X.] 1989/2008-- der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer (der Kapitalertragsteuer einschließlich einer Zuschlagsteuer [hier: [X.]]) unberührt (s. zuletzt Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 6/18, [X.], 27, [X.] 2022, 24, Rz 41). Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem [X.]ZSt zu stellen (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG).

2. Nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG setzt die Erstattung von Kapitalertragsteuer --neben dem Umstand der Einbehaltung und Abführung (s. hier zu 3.)-- voraus, dass der Antragsteller der Gläubiger der Kapitalerträge ist (z.[X.]. Senatsurteile vom 24.08.2011 - I R 85/10, [X.], 559; vom 26.06.2013 - I R 48/12, [X.], 195, [X.] 2014, 367). Denn die Erstattungsberechtigung beruht darauf, dass der Steuerabzug wegen der spezifischen Regelungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (z.[X.]. einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung für Dividenden eines [X.] Pensionsfonds nach Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. [X.] 1989/2008) in materieller Hinsicht ohne rechtlichen Grund vorgenommen worden ist (Senatsurteile vom 20.06.1984 - I R 283/81, [X.], 35, [X.] 1984, 828; vom 12.10.1995 - I R 39/95, [X.], 91, [X.] 1996, 87; vom 28.06.2006 - I R 47/05, [X.] 2007, 2; s.a. z.[X.]. [X.] in [X.], EStG, 20. Aufl., § 50d Rz 9; [X.], juris - Die Monatszeitschrift --[X.]-- 2020, 251). Es muss sich damit um eine [X.] handeln, die für Rechnung des abkommensrechtlich geschützten Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt worden ist (zutreffend [X.], Recht der Finanzinstrumente --[X.]-- 2015, 115, 124; in der Sache ebenfalls --wenn auch auf die [X.]esteuerung durch den Quellenstaat [X.], Die steuerstrafrechtliche [X.]ewertung von [X.]um/Ex-Geschäften, 2021, S. 225). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

a) Wenn der Anspruch auf Erstattung dem Gläubiger der Kapitalerträge zusteht, ist --insoweit unabhängig von einer eventuell abweichenden zivilrechtlichen [X.] die Person des Steuerschuldners angesprochen (z.[X.]. Senatsurteil vom 29.10.1997 - I R 35/96, [X.], 476, [X.] 1998, 235), d.h. die Rechtsperson, der die Kapitalerträge (z.[X.]. aus dem konkreten Kapitalüberlassungsverhältnis) ertragsteuerrechtlich zuzurechnen sind. Eine [X.]indung an das Steuerbescheinigungsverfahren (hier: § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG) besteht nicht (s. z.[X.]. [X.], [X.] Steuerrecht --[X.]-- 2021, 261 f.).

b) Die Zurechnung richtet sich ungeachtet des ausländischen Sitzes des [X.] nach den Maßgaben des nationalen Steuerrechts.

aa) Der Senat hat insbesondere im Urteil in [X.], 195, [X.] 2014, 367 --und unter [X.]ezugnahme auf früher ergangene Rechtsprechung (z.[X.]. Senatsurteil vom 21.05.1997 - I R 79/96, [X.], 281, [X.] 1998, 113)-- klargestellt, dass für die Auslegung des abkommensrechtlichen [X.]egriffs des "Nutzungsberechtigten" (s. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] 1989/2008) in Einklang mit Art. 3 Abs. 2 [X.] 1989/2008 auf das nationale Recht des jeweiligen Anwenderstaats zurückzugreifen ist, wenn der Zusammenhang des Abkommens nichts anderes erfordert. Ein solcher vorrangiger Abkommenszusammenhang fehlt indessen zur allgemeinen Frage der Einkommenszurechnung - diese Frage ist daher vom Anwenderstaat (und auf der Grundlage nationalen Rechts) zu beantworten (s.a. z.[X.]. Senatsurteil vom 11.10.2017 - I R 42/15, [X.] 2018, 616; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 50d Rz 25; [X.]/[X.] in [X.] MA Art. 10 Rz 40; [X.]/[X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2021, 387, 391; [X.], [X.], 261, 265). Dabei ist nicht auszuschließen, dass der Dividendenbegriff des Art. 10 Abs. 5 Satz 1 [X.] 1989/2008, der auch solche im Quellenstaat erzielte "aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte" umfasst, die "nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind", damit zivilrechtliche Schadensersatzzahlungen als Ersatz für eine nicht zugeflossene Dividende infolge der Nichtübertragung des "originären" Dividendenanspruchs im [X.] (sog. Dividendenkompensationszahlung, die für Rechnung des Veräußerers der Wertpapiere erfolgt) betreffen könnte (so jedenfalls Nickel, a.a.[X.], S. 227; s.a. [X.]/[X.] in [X.] MA Art. 10 Rz 114; [X.] in [X.] Art. 10 Rz 76, 114 [u.a. zur Wertpapierleihe]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 10 Rz 228; eher zweifelnd [X.]feld in [X.]feld/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 10 Rz 179 [aber Hinweis auf Formulierungsunterschiede im [X.] zu Rz 483], und [X.] in [X.], a.a.[X.], § 50d Rz 55, so dass sich der zum 01.01.2020 in das nationale Gesetz eingefügte § 50d Abs. 13 EStG i.d.[X.], [X.], 2451, [X.], 17, auch insoweit als konstitutiv erweisen würde).

[X.]) "[X.]" --und damit [X.] entsprechender Einkünfte-- ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG "der Anteilseigner". Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 [X.] die Anteile an dem Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im [X.]punkt des [X.] zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 5 Satz 2 EStG; s.a. Senatsbeschluss vom 04.03.2020 - I [X.] 57/18, [X.] 2020, 1236; [X.]/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 44 Rz 2; [X.] in Kirchhof/[X.]/[X.], EStG, § 44 Rz 36 ff.). Darüber hinaus "gelten (als sonstige [X.]ezüge) auch Einnahmen, die anstelle der [X.]ezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden" (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Dabei setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, [X.], 15) nicht nur der (Dividenden-)Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, sondern auch derjenige des Satzes 4 (sog. Dividendenkompensationszahlung, s. [X.]TDrucks 16/2712, S. 48; s.a. [X.], [X.] 2010, 1267 f.; derselbe, [X.], 1852, 1856; [X.]/Eisgruber, [X.] 2015, 785, 787) voraus, dass der Empfänger der [X.]ezüge im Augenblick der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands wirtschaftlicher Eigentümer i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] der Wertpapiere (geworden) ist (s. Senatsbeschluss in [X.] 2020, 1236; s.a. z.[X.]. Nickel, a.a.[X.], S. 176 f.; [X.], [X.], 115, 123 und 124; kritisch [X.], [X.], 6, 10 f.). Letzteres bezieht sich für die Dividendenkompensationszahlung in Satz 4 auf den [X.]punkt, in dem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an den "cum Dividende" versprochenen (aber nur "ex Dividende" gelieferten) Aktien eine Kompensationszahlung zum "ausgefallenen Dividendenbezug" ("anstelle der [X.]ezüge im Sinne des Satzes 1" - s. den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) erfolgt. Dabei kann der ausdrücklich vermittels Satz 1 und Satz 4 differenzierenden Tatbestandlichkeit des Gesetzes für die Rechtsanwendung nicht entgegengehalten werden, angesichts der Abwicklungsmechanismen im Dividendenregulierungssystem bei Geschäften in zeitlicher Nähe zum [X.] sei der Unterschied zwischen "originärer Dividende" und "Ersatzdividende" obsolet (so aber in der Sache [X.], [X.], 1203, 1206 f.).

c) § 39 Abs. 1 [X.] sieht vor, dass Wirtschaftsgüter (z.[X.]. die in § 20 Abs. 5 EStG angeführten "Anteile an dem Kapitalvermögen") dem Eigentümer zuzurechnen sind. Allerdings findet abweichend von diesem Grundsatz eine anderweitige Zurechnung statt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.]), wenn "ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus(übt), dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann" (sog. wirtschaftlicher Eigentümer). Der Kläger war im [X.]punkt der jeweiligen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Gesellschaften der streitgegenständlichen Investments/Aktiengeschäfte weder zivilrechtlicher (s. zu aa) noch wirtschaftlicher Eigentümer (s. zu [X.]) der dividendenberechtigten Aktien und damit nicht [X.] der entsprechenden Kapitalerträge ("originäre Dividenden").

aa) Der Erwerb der [X.] (gerichtet auf die Lieferung von Aktien) durch die [X.] vor dem jeweiligen [X.] konnte dem Kläger --vermittelt durch seine [X.]eteiligung an der zu [X.] transparenten [X.] (s. insoweit allgemein zu vermögensverwaltenden Gesellschaften Senatsbeschluss vom 18.05.2021 - I R 77/17, [X.]E 273, 216)-- kein zivilrechtliches Eigentum an den Aktien zum [X.] verschaffen.

aaa) Der Erwerb von zivilrechtlichem Eigentum setzt bei einer beweglichen Sache voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs --[X.]G[X.]--); ist der Erwerber bereits im [X.]esitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums (§ 929 Satz 2 [X.]G[X.]). [X.]ei girosammelverwahrten Aktien i.S. des § 5 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren ([X.]) ist der Eigentümer nicht unmittelbarer [X.]esitzer der Aktie (sog. Zentralverwahrung in Form von [X.] ohne einzeln identifizierbare Einzelstückaktien bei der Abwicklungsstelle [z.[X.]. [X.]learstream [X.]anking AG, [X.]], wobei die dortigen [X.] [z.[X.]. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute] die Aktien wiederum für sich und für ihre eigenen [X.] verwalten). [X.]ei einem solchen mehrstufigen mittelbaren [X.]esitz des [X.] (§ 871 [X.]G[X.]) mittelt die [X.]learstream [X.]anking AG als Wertpapiersammelbank und [X.] den [X.]esitz an die Depotbank als Zwischenverwahrer, die damit mittelbare [X.]esitzerin der ersten Stufe ist. Die Depotbank mittelt diesen [X.]esitz wiederum an ihren [X.], der daher mittelbarer [X.]esitzer der zweiten Stufe ist (es können auch weitere Stufen in der sog. [X.] bestehen, s. z.[X.]. Hessisches [X.], [X.]eschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, E[X.] 2021, 1400, Rz 85; [X.], [X.]/[X.]schrift für Wirtschafts- und [X.]ankrecht --WM-- 2002, Sonderbeilage Nr. 2, 1, 8; [X.] in [X.]/[X.]/Früh/[X.], [X.]ankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Rz 18.106, 18.121). Die zum Sammelbestand gehörenden Wertpapiere stehen im Miteigentum der hieran beteiligten [X.], die untereinander eine Gemeinschaft nach [X.]ruchteilen bilden ([X.]ruchteilsmiteigentum; §§ 1008, 741 [X.]G[X.], § 6 Abs. 1 [X.]). Das Miteigentumsrecht besteht in Gestalt einer bestimmten einheitlichen [X.]ruchteilsquote an jedem einzelnen Wertpapier des [X.] und kann ziffernmäßig genau bestimmt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der [X.]ruchteil errechnet sich aus dem Verhältnis der vom [X.] eingelieferten Menge zur Gesamtzahl der in dem betreffenden [X.] vereinigten [X.] (s. z.[X.]. [X.], ebenda; Klanten in Schimansky/[X.]unte/[X.], [X.]ankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 72 Rz 79 f.). Die grundsätzlich gleiche sachenrechtliche Gestaltung (Miteigentum und mittelbarer Mitbesitz der Wertpapierinhaber) gilt, wenn eine dauernde Sammel-/[X.] i.S. des § 9a [X.] anstelle einzelner Wertpapiere ausgestellt ist und der Anspruch auf Auslieferung einzelner Stücke gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 [X.] ausgeschlossen ist (s. [X.]undesgerichtshof --[X.]GH--, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 272/13, [X.]GHZ 207, 23, Rz 14 f.; [X.], ebenda, 7). Diese Möglichkeit besteht bei Aktien generell (s. § 10 Abs. 5 des Aktiengesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --AktG--).

Die Übertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den [X.] Grundsätzen bei girosammelverwahrten Wertpapieren mit der Übertragung des Mitbesitzes an den Wertpapieren bzw. der [X.] gemäß § 930 [X.]G[X.] durch Umstellung des [X.]esitzmittlungsverhältnisses (s. z.[X.]. Senatsurteil vom [X.], [X.]E 190, 446, [X.] 2000, 527; Hessisches [X.], [X.]eschluss in E[X.] 2021, 1400, Rz 85; [X.], [X.], 394, 398). Für die Umstellung des [X.]esitzmittlungsverhältnisses ist es erforderlich, dass der Veräußerer den [X.]esitzmittler (Abwicklungsstelle, z.[X.]. [X.]learstream [X.]anking AG) anweist, nicht mehr für ihn, sondern für den Erwerber zu besitzen, der [X.]esitzmittler ein entsprechendes [X.]esitzmittlungsverhältnis zwischen ihm und der Käuferbank begründet und die Käuferbank zudem einen [X.]esitzmittlungswillen zugunsten ihres [X.] zum Ausdruck bringt (z.[X.]. [X.], [X.], Sonderbeilage Nr. 2, 1, 9; [X.], [X.], 115, 119; [X.], ebenda). Dabei erfolgt die für diesen Erwerbsvorgang erforderliche [X.]esitzverschaffung dadurch, dass die Wertpapiersammelbank als unmittelbarer [X.]esitzer das bei ihr geführte Depotkonto des lieferungspflichtigen Kreditinstitutes belastet und dem Depotkonto des lieferungsberechtigten Kreditinstitutes eine entsprechende Girosammel-Gutschrift erteilt (sog. Umstellung des [X.]esitzmittlungsverhältnisses). Die für die Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe wird bei der Übertragung von girosammelverwahrten Aktien somit durch eine Umbuchung durch die Wertpapiersammelbank ersetzt (Senatsurteil in [X.]E 190, 446, [X.] 2000, 527; [X.]GH-Urteile in [X.]GHZ 207, 23, Rz 16; vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2022, 90, Rz 73; [X.], [X.], 115, 119; [X.] in [X.]/[X.]/Früh/[X.], a.a.[X.], Rz 18.119 f.).

[X.]b) Der Kläger war im [X.]punkt des jeweiligen [X.] der Aktiengesellschaften noch nicht zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien geworden, da die mit schuldrechtlichem Vertrag (insbesondere sog. Single Stock [X.]) erworbenen Aktien seinem Depotkonto noch nicht gutgeschrieben waren und er demzufolge den für den [X.] Eigentumsübergang erforderlichen anteiligen Mitbesitz an den Wertpapieren bzw. der [X.] noch nicht erworben hatte. Alle Aktien aus den streitgegenständlichen Aktienkäufen wurden dem Konto des [X.] bei seiner Depotbank erst nach dem [X.] gutgeschrieben. Dies ist zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weitergehenden Erörterungen.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 03.06.2021 ([X.]G[X.]l I 2021, 1423; in [X.] seit 10.06.2021) eine neue elektronische Wertpapiervariante ([X.]lockchain als Urkundenersatz [keine Verbriefung in einer physischen Urkunde mehr notwendig; [X.] im elektronischen Register]) eingeführt hat, bezieht sich nur auf [X.] (s.a. [X.]RDrucks 8/21, S. 38 zur zukünftigen Möglichkeit der Ausweitung auf Aktien) und zeigt damit jedenfalls mittelbar auf, dass die althergebrachten [X.] Vorgaben des (analogen) Wertpapiererwerbs durch die elektronische Abwicklung über den sog. zentralen Kontrahenten (ab 2003 - zu Einzelheiten [dort mit umsatzsteuerrechtlichen [X.]ezügen] [X.]MF-Schreiben vom [X.], [X.]St[X.]l I 2021, 713; s.a. [X.], [X.], 261, 262 f.) nicht "überholt" wurden (im Ergebnis gleicher Ansicht z.[X.]. Landgericht --LG-- [X.]onn, Urteil vom 01.06.2021 - 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20, [X.], Rz 748 f.), der Gesetzgeber vielmehr unter [X.]erücksichtigung der Verkehrsfähigkeit sammelverwahrter Wertpapiere durch die Umstellung des [X.]esitzmittlungsverhältnisses ausdrücklich davon abgesehen hat, den Schritt zum "Wertrecht" unter Abkehr vom herkömmlichen Wertpapier zu vollziehen ([X.]GH-Urteil in [X.]GHZ 207, 23, Rz 16 - unter Hinweis auf [X.]TDrucks 13/10038, S. 25 [§ 10 Abs. 5 AktG a.F.]). Auch wenn die "[X.]anken-Praxis" davon abweichend für die Abwicklung (vermittels der Dividendenregulierung) auf die Erfassung der schuldrechtlichen Vereinbarung als [X.]uchung im Depot und nicht auf die spätere Umstellung der [X.]esitzverhältnisse durch den Verwahrer für den zivilrechtlichen Erwerb des verbrieften Rechts abstellt, kann dies für die Rechtsfrage der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung nicht entscheidungserheblich sein (z.[X.]. [X.], [X.] 2020, 2399, 2400; s.a. [X.], [X.], 115, 122; [X.], [X.] 2010, 1267 f.).

[X.]) Der Kläger war --vermittelt durch seine [X.]eteiligung an der [X.]-- im [X.]punkt der jeweiligen [X.]e (Gewinnverteilungsbeschlüsse) auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien und damit Gläubiger der entsprechenden Kapitalerträge ("originäre Dividenden").

aaa) § 39 [X.] ist dem "Steuerschuldrecht" (Zweiter Teil der [X.]) zugeordnet und dort im ([X.]) Abschnitt über das "[X.]" platziert: Dabei geht es aber (gerade auch im Zusammenspiel mit § 38 [X.]) nicht um Steuerverfahrensrecht; vielmehr sollen --bei einer einzelgesetzlichen Anknüpfung der Leistungspflicht an die Herrschaft über das einzelne Wirtschaftsgut-- die maßgebenden Kriterien der tatbestandlichen Zuordnung geregelt werden. Dabei folgt die personelle Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Steuerrecht im Ausgangspunkt ("Regelfall") der zivilrechtlichen Sachzuordnung (§ 39 Abs. 1 [X.]); ein Wirtschaftsgut kann aber auch "einem anderen" (als dem zivilrechtlichem Eigentümer bzw. Rechteinhaber) zugeordnet werden, wenn jener (mit [X.]lick auf den zivilrechtlichen Eigentümer) diesen wirtschaftlich von seinen Eigentümerrechten ausschließt, z.[X.]. bei Treuhandverhältnissen (Zurechnung beim Treugeber), bei Sicherungsübereignung (Zurechnung beim Sicherungsgeber) oder bei Eigenbesitz (Zurechnung beim Eigenbesitzer). Jene Person ist zwar dinglich nicht berechtigt, aber [X.] des Wirtschaftsguts und bei einer Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung [X.] der daraus erwirtschafteten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Ertragsteuerrecht.

(1) [X.] des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] bietet dabei keine trennscharfen Abgrenzungskriterien, vielmehr stehen die Fallgruppenbildung und eine wertende Zuordnung im Vordergrund. Die tatbestandliche "tatsächliche Sachherrschaft" über ein Wirtschaftsgut übt in der Regel derjenige aus, der im [X.]esitz der Sache ist und Gefahr, Nutzen und Lasten trägt; der (dauerhafte) Ausschluss des Eigentümers manifestiert sich darin, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers wirtschaftlich wertlos ist oder kein Herausgabeanspruch mehr besteht. Als Indizien für das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums gelten Kostentragung, (dauerhafte) Nutzung, Teilnahme an Wertsteigerungen und ein (Wert-)Ersatzanspruch gegen den rechtlichen Eigentümer.

(2) Als abstrakte Zurechnungskriterien können sowohl eine "Ausschließungsmacht" ("der Andere hat jedenfalls faktisch die negativen [X.]efugnisse des Eigentümers inne, d.h. er kann (gerade) den Eigentümer an der Sachnutzung hindern") als auch eine "aktive Nutzungsmacht" ("der Andere hat jedenfalls faktisch die positiven [X.]efugnisse des Eigentümers inne, d.h. er kann wie ein Eigentümer z.[X.]. Nutzungen ziehen") gelten, ebenfalls wird auf "eine gesicherte Erwerbsaussicht kraft Übertragungsanspruchs" hingewiesen (s. insbesondere die Analyse bei [X.], [X.] --[X.]-- 2016, 641, 642 f.; s.a. [X.]randis, [X.] --[X.]-- 2016/2017, 299, 302 ff.). Auch wenn der Gesetzeswortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] nur das erste Kriterium anführt, lässt sich der Norm darüber hinausgehend als Leitprinzip auch für eine der Wirtschaftsgutzurechnung in aller Regel folgenden Einkünftezurechnung als tragender Rechtsgrundsatz entnehmen, dass es auf eine "wirtschaftliche Dispositionsbefugnis" ankommt, weil sie die Herrschaft über die Leistungsbeziehung (als Grundlage der Einkünfteerzielung) ermöglicht. Diese Dispositionsbefugnis (die sich für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern auf die nutzungsrelevante Lebensdauer des Wirtschaftsguts bezieht) gehört grundsätzlich zur Rechtssphäre des zivilrechtlichen Eigentümers (sie ist in der Regel Ausfluss der Sachherrschaft), sie kann aber auch --ggf. sogar ohne rechtfertigenden Grund durch die [X.] einer anderen Person zustehen.

(3) Ob eine solche Dispositionsbefugnis besteht, entscheidet sich im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bzw. dem üblichen Ablauf von vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf. Soweit die Rechtsprechung eine Zuordnung nicht durchgehend auf der Grundlage der "Negativ-Entscheidung" des Gesetzeswortlauts getroffen hat, sondern durchaus (auch) die positiven [X.]efugnisse (im Sinne des Innehabens von Substanz und Ertrag für die voraussichtliche Nutzungsdauer) in den Vordergrund gestellt hat, ist dies --verstanden in einem komplementären Sinne zur gesetzlichen Negativ-Formel-- gesetzeskonform und auch sachgerecht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vergleichbare Regelung des § 24 Abs. 1 [X.]uchst. d der [X.] [X.]undesabgabenordnung (Zurechnung der Wirtschaftsgüter: "Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet") hinzuweisen. Insoweit ist "(ein) Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ... dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven [X.]efugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, [X.]elastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die [X.] der möglichen Nutzung, geltend machen kann ..." (Erkenntnis des [X.] Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2015 - 2013/15/0135, www.ris.bka.gv.at).

(4) Sowohl aus der Struktur der Regelung als auch systematisch lässt sich ein Vorrang des § 39 Abs. 1 [X.] gegenüber § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erkennen: Kommt es zu einer Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ("Einigung und Übergabe" bei Mobilien), ist damit in aller Regel der Übergang wirtschaftlichen Eigentums verbunden - das wirtschaftliche Eigentum kann aber auch beim Veräußerer verbleiben. Im sog. [X.] des Senats (in [X.]E 190, 446, [X.] 2000, 527) ist dazu ausgeführt, zu einer "Verlagerung von rechtlichem zu wirtschaftlichem Eigentum kann es aber immer nur im Hinblick auf ein und dasselbe Wirtschaftsgut kommen". Darüber hinaus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das direkte Verhältnis zwischen rechtlichem Eigentümer und "dem anderen" vor Augen war, was dafür spricht, dass eine [X.] im Sinne der Alternativität zwischen diesen beiden Personen getroffen werden soll und zugleich eine "Erwerbsaussicht kraft Übertragungsanspruchs" nicht zureicht, wenn sich der Anspruch gegen eine dritte Person richtet (so im Ergebnis auch Hessisches [X.], Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, E[X.] 2017, 656, Rz 77, und Urteil vom 28.01.2020 - 4 K 890/17, E[X.] 2020, 1160, Rz 170; LG [X.]onn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.[X.], Rz 755 ff.; [X.], [X.], 394, 400; [X.]randis, [X.] 2016/2017, 299, 308; [X.] in [X.]/[X.], § 39 [X.] Rz 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 39 [X.] Rz 82; [X.], Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2018, 216, 221 f.; Fu in [X.], [X.] § 39 Rz 99; [X.] in [X.]randis/[X.], § 5 EStG Rz 512c; [X.], [X.] 2020, 169, 170; Nickel, a.a.[X.], S. 169 f.; [X.], [X.] 2010, 1267, 1271; [X.], [X.], 115, 121; [X.], [X.] 2017, 545, 547; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei [X.]um-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76 - alle jeweils m.w.[X.]). Daraus folgt, dass eine Zurechnungsentscheidung für eines der beiden Rechtssubjekte eine zeitpunktbezogen abweichende Zurechnungsentscheidung zu dem anderen Rechtssubjekt ausschließt (s. z.[X.]. [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 75 und 79 ["Grundannahme des § 39 [X.]"]), wie ebenfalls eine zeitpunktbezogen parallele Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an verschiedene Rechtssubjekte.

(5) Maßgebend ist dabei eine "wirtschaftliche Wertung", dass im Einzelfall das Grundprinzip der Zurechnung (§ 39 Abs. 1 [X.]) nicht zum Zuge kommt, wenn die "tatsächliche Herrschaft ..." in diesem [X.]punkt von einer anderen Person ausgeübt und damit der zivilrechtliche Eigentümer von dieser ausgeschlossen ist. Dabei kann diese Konstellation durchaus auch mit Einverständnis des zivilrechtlichen Eigentümers vorliegen, etwa dann, wenn eine spätere Eigentumsübertragung geplant bzw. zwischen diesen Parteien vereinbart, aber noch nicht zivilrechtlich wirksam vollzogen worden ist. Immerhin ist den [X.] Erfordernissen des wirksamen Eigentumsübergangs zu entnehmen, dass der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags über einen Gegenstand dem Käufer weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an der [X.] verschafft. Insbesondere führt die rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum mit allen [X.]hancen und Risiken zu übertragen, nicht ohne Weiteres zur Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums auf Käuferseite; dass der Käufer einer Aktie das Risiko der Wertentwicklung ab dem [X.]punkt des Kaufabschlusses trägt, reicht insoweit --weil dieser Umstand jedem Anschaffungsgeschäft zuzuordnen [X.] nicht aus (s. z.[X.]. [X.], [X.], 115, 119).

Im Übrigen bleiben diese Grundsätze ungeachtet der Gesetzesformulierung (§ 39 [X.] verwendet den Wirtschaftsgutbegriff erkennbar in der "analogen Variante") auch in den Fällen von [X.]edeutung, in denen ein Wirtschaftsgut "nur digital existiert" (z.[X.]. bei Kryptowährungen oder bei "datenbasierten Einkunftsquellen" [s. insoweit Leich, [X.] 2021, 967, 968 f.]) oder Abläufe im Zusammenhang mit der Verfügung über Wirtschaftsgüter weitgehend digitalisiert sind.

(6) Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] nur dann in [X.]etracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht [X.]erechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche [X.]edeutung mehr hat (z.[X.]. [X.]eschluss des [X.]undesfinanzhofs --[X.]-- vom 22.11.1996 - VI R 77/95, [X.]E 181, 362, [X.] 1997, 208). [X.]ei [X.] erlangt der Erwerber nach der Rechtsprechung des [X.] wirtschaftliches Eigentum im [X.] erst ab dem [X.]punkt, von dem an er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Es geht darum, ob er eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und dass die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und [X.] (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf ihn übergegangen sind (z.[X.]. [X.]eschluss des Großen Senats des [X.] vom 29.11.1982 - GrS 1/81, [X.]E 137, 433, [X.] 1983, 272; [X.]-Urteile vom 11.07.2006 - [X.] R 32/04, [X.]E 214, 326, [X.] 2007, 296; vom 05.10.2011 - IX R 57/10, [X.]E 235, 376, [X.] 2012, 318; vom 01.12.2020 - [X.] R 21/17, [X.]E 271, 482, [X.] 2021, 609; s.a. [X.]MF-Schreiben vom 09.07.2021, [X.]St[X.]l I 2021, 1002 ["Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften"], Rz 2, und vom 09.07.2021, [X.]St[X.]l I 2021, 995 ["Steuerliche [X.]ehandlung von '[X.]um/[X.]um-Transaktionen'"], Rz 11 ff.; z.[X.]. auch [X.], Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, 2008, S. 141 ff.; [X.] in [X.]/[X.], § 39 [X.] Rz 24a; [X.]/[X.], [X.] 2018/2019, 419, 420; ablehnend zu den Kriterien "Stimmrecht" und "[X.]esitz an der [X.]" aber [X.], [X.], 1203, 1207 f.).

(7) Im Senatsurteil in [X.]E 190, 446, [X.] 2000, 527 (betreffend die Streitjahre 1989 bis 1991 zum sog. [X.], durch [X.]eschluss vom [X.], [X.]E 223, 414, [X.] 2013, 287 zum Streitjahr 1988 bestätigt), wurde für über die [X.]örse abgeschlossene Aktiengeschäfte ein Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum [X.]punkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrags für möglich gehalten, da bereits ab diesem [X.]punkt dem [X.] ein entsprechender [X.]esitzmittlungsanspruch (§ 929 Satz 2 [X.]G[X.]) von der girosammelverwahrenden Stelle (als Abwicklungsstelle [[X.]learstream [X.]anking AG]) eingeräumt und dadurch ein [X.]esitzkonstitut (§ 930 [X.]G[X.]) vereinbart worden sei. Zumindest aber könnten dem Erwerber nach den einschlägigen [X.]örsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen [X.] regelmäßig nicht mehr entzogen werden (§§ 25, 29 der [X.]edingungen für Geschäfte an den [X.], [X.], 76 ff.). Entscheidend ist damit ungeachtet der auf der Grundlage der ständigen Praxis bei der Abwicklung der Geschäfte über die [X.]learstream [X.]anking AG erkennbaren "Anwendungshürden des § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im girosammelverwahrten Wertpapierhandel" (so Nickel, a.a.[X.], S. 157 ff.; s.a. [X.], [X.], 261, 266), dass der Erwerber nach dem Gesamtbild der (rechtlichen und tatsächlichen) Verhältnisse im konkreten Einzelfall die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere das konkret [X.]) innehatte.

(8) Dieser [X.]efund im konkreten Fall des [X.] in [X.]E 190, 446, [X.] 2000, 527 --wobei es mit [X.]lick u.a. auf die zitierten Rechtsgrundlagen (§§ 929, 930 [X.]G[X.]) naheliegt, dass der Senat von einem "Inhaberverkauf" ausgegangen war (so auch [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 81; s.a. z.[X.]. [X.]runs, [X.] 2010, 2061, 2062 f.; [X.]/Eisgruber, [X.] 2015, 785, 789 f.; [X.]randis in [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar [X.], 2016, S. 37, 44; [X.]/Kermer, Die Unternehmensbesteuerung --[X.]-- 2020, 501, 504 [X.] kann allerdings nicht für alle Formen gängigen Wertpapierhandels generalisiert werden (so aber --für börsennotierte Aktien unter Einbeziehung des Zuflusses sog. Ersatzdividenden-- z.[X.]. [X.], [X.], 1203, 1207, m.w.[X.]), da für wirtschaftliches Eigentum nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe die "Rechtsmacht" eines Wertpapier-Erwerbers vom Wertpapierinhaber (als Verkäufer) abgeleitet sein muss ([X.], [X.], 115, 119; [X.], [X.] 2016, 641, 645 ff. ["[X.]"]), was den konkreten Ausschluss der (wirtschaftlichen) Inhaberschaft des Verkäufers erfordert (z.[X.]. in der Situation des sog. Inhaberverkaufs mit sog. Sperrvermerk; s. z.[X.]. Hessisches [X.], Urteil in E[X.] 2017, 656, Rz 79 und 95; [X.], [X.], 115, 120; [X.]randis in [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], a.a.[X.], S. 37, 42 ff.). An dieser Voraussetzung kann es aber u.a. dann fehlen, wenn die Geschäftsabläufe eine entsprechende Ausschlussmöglichkeit bezogen auf den vormals "wirtschaftlich [X.]erechtigten" (dem Anteilseigner i.S. § 20 Abs. 5 EStG im [X.]punkt des [X.]) nicht eröffnen, was in der Situation des Aktienerwerbs "cum Dividende" kurz vor dem [X.] (d.h. vor Trennung des Dividendenanspruchs von der Aktie) ohne weitergehende Vereinbarungen augenfällig ist, wenn die Eigentumsübertragung von vornherein ersichtlich erst nach dem [X.] "ex Dividende" (und dann verbunden mit einer Dividendenkompensationszahlung als "Ersatzdividende", die eigenständig einen Einkünftetatbestand erfüllt, s. dazu oben) erfolgen wird. Eine wirtschaftsgutspezifische Rechtsfortbildung gegen den Wortlaut und den Sinngehalt der Norm sowie der daran anschließenden Folgeregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG ist ungeachtet einer "Faktizität des [X.]", die "einen 'verfeinerten' wirtschaftlichen Eigentumsbegriff" erfordere [X.], [X.]etriebs-[X.]erater --[X.][X.]-- 2016, 2200, 2207), ausgeschlossen (z.[X.]. [X.]randis, [X.] 2016/2017, 299, 326; abweichend [X.], [X.], 1203, 1207 ff.).

[X.]b) Der Aktienerwerb im Streitfall beruhte in seinem wesentlichen Volumen auf sog. Single Stock [X.]n (Erwerb "cum Dividende"), wobei die Geschäfte von [X.] angebahnt und außerbörslich geschlossen und anschließend über eine sog. [X.] entry-Funktionalität in das System der [X.] eingegeben wurden, und die physisch (nach dem [X.]) beliefert werden sollten; darüber hinaus wurde ein kleinerer Teil des [X.] über die [X.]örse [X.] im Rahmen von sog. Schlussauktionen ([X.]losing Auction) erworben.

ccc) Ob bei [X.] über Aktien bereits bei Vertragsschluss (bzw. im [X.]punkt der Eingabe in ein Abwicklungssystem für Aktientransaktionen im Hinblick auf die damit verbundene "Durchführungssicherheit im Erwerbsvorgang" kraft automatisierten Verfahrens [z.[X.]. [X.], [X.], 1203, 1207]) vom jeweiligen Käufer wirtschaftliches Eigentum "erworben" wird, hat der Senat in seinem Urteil in [X.], 15 --da im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich-- offen gelassen. Denn auf die Frage nach der "aktiven Nutzungsmacht" des Prätendenten ("der Andere hat jedenfalls faktisch die positiven [X.]efugnisse des Eigentümers inne, d.h. er kann wie ein Eigentümer z.[X.]. Nutzungen ziehen") nach Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags --als einzig denkbaren Ansatzpunkt für eine solche Zuweisung-- kommt es dann nicht (entscheidungserheblich) an, wenn das für den Tatbestand wirtschaftlichen Eigentums maßgebende "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall" (z.[X.]. [X.]-Urteil in [X.]E 235, 376, [X.] 2012, 318) dazu führt, dass auf der Grundlage eines modellhaft aufgelegten [X.]s von einer "tatsächlichen Herrschaft ..." des Erwerbers über die Aktien nicht gesprochen werden kann. Ein solcher Umstand steht dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum durch den Käufer im [X.]punkt des Vertragsschlusses (vor dem [X.] - dies mit [X.]lick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder zu einem späteren [X.]punkt (dies mit [X.]lick auf den [X.]punkt der [X.] Übereignung in Kombination mit einer sog. Dividendenkompensationszahlung und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG - s. insoweit Senatsbeschluss in [X.] 2020, 1236; [X.]randis in [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], a.a.[X.], S. 37, 40 f.; [X.] in Kirchhof/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz 704 f.) entgegen. Dabei kommt es bei einem solchen [X.] nicht darauf an, wie einzelne Teilkomponenten steuerrechtlich zu bewerten sind (Senatsurteil in [X.], 15; s.a. [X.], [X.] 2015, 83, 85; [X.], [X.]/PR 2015, 16); vielmehr sind --wie auch entsprechend in der Situation des § 42 [X.]-- bei einem auf einer einheitlichen Planung der [X.]eteiligten beruhenden Gestaltungskonzept die einzelnen Verträge für die steuerrechtliche [X.]eurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren ([X.]-Urteil vom 27.10.2005 - IX R 76/03, [X.]E 212, 360, [X.] 2006, 359; s.a. [X.]MF-Schreiben in [X.]St[X.]l I 2021, 1002, Rz 16).

(1) In seinem Urteil in [X.], 15 hatte der Senat ein solches --den "Erwerb" von wirtschaftlichem Eigentum hinderndes (ein [X.]ezug zum Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums besteht --abweichend zum Obersatz des [X.]eschlusses des Verwaltungsgerichts [X.] vom 22.02.2018 - 7 L 662/18.F, [X.], 1214, Rz 14-- [X.] darin gesehen, dass die Wertpapiererwerbe im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und ([X.] sowie einem kurzfristigen Rückverkauf standen, da in diesem Fall eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Aktien verbundenen Rechte durch den Erwerber ausgeschlossen ist und bei ihm ein bloßer sog. [X.] ohne Tatbestandsrelevanz (zu dieser [X.]egrifflichkeit s. [X.]-Urteil vom 26.01.2011 - IX R 7/09, [X.]E 232, 463, [X.] 2011, 540) vorliegt.

(2) Diese argumentative Linie verfolgt auch das Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13 ([X.]E 251, 190, [X.] 2016, 961; dazu [X.]MF-Schreiben in [X.]St[X.]l I 2021, 1002), indem dort (zur Wertpapierleihe) das wirtschaftliche Eigentum dem Verleiher zugewiesen wird, wenn sich aus den [X.]estimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs ergibt, dass der Entleiherin (als zivilrechtlicher Eigentümerin nach Eigentumserwerb) in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien nicht zukommen sollten. Insoweit hatte sich der Verleiher die Erträge in Gestalt der Dividendenkompensationszahlungen vollständig vorbehalten und es entstanden zugunsten der Entleiherin keinerlei [X.] aus einer etwaigen zeitversetzten Vereinnahmung und Verausgabung. Es war ferner nicht erkennbar, dass es angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der [X.] darauf angekommen wäre, Stimmrechte auf Seiten der Entleiherin auszuüben. Darüber hinaus erfolgte auch kein endgültiger Übergang der [X.]hancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden waren; insbesondere war der Entleiherin die Ausnutzung geschäftlicher [X.]hancen im Hinblick auf den Kursverlauf der ausgeliehenen Aktien nicht möglich und dies war auch nicht intendiert (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, [X.], 463). Eine wirtschaftlich sinnhafte "[X.]enutzung" der Aktien und des von ihnen verkörperten Werts ließ sich nicht feststellen. Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergab, dass der Entleiherin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr ermöglichen sollte, formal steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare [X.]etriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen.

(3) Nicht zuletzt hat auch der Senatsbeschluss in [X.] 2020, 1236 diese Linie bestätigt: Wenn Wertpapiererwerbe im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierverpfändungs- und Sicherungsgeschäften sowie einem kurzfristigen Rückverkauf stehen, ist eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch den Erwerber offenkundig ausgeschlossen.

(4) Die Vielfalt der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen macht im Übrigen deutlich, dass es bei der "Gesamtwürdigung" (dem "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse") nicht explizit auf einzelne Strukturkomponenten oder allein den Umstand einer "modellhaften Strukturierung" (s. insoweit die Kritik von [X.], [X.] 2020, 2399, 2400; derselbe, [X.] 2016, 641, 646 f.) ankommt, sondern auf ein abgestimmtes "[X.]" mit der jeweiligen Wirkung auf die Tatbestandsvoraussetzungen (hier: des wirtschaftlichen Eigentums). Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.[X.]. [X.] Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, E[X.] 2017, 59; [X.] Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,[X.], [X.] Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches [X.], Urteil in E[X.] 2020, 1160; [X.] des [X.], Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; [X.] München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, E[X.] 2021, 723, Revision I R 3/21; LG [X.]onn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 80], und vom 01.06.2021, a.a.[X.], Rz 765 f.). Diese Auffassung, nach der das "wirtschaftliche Eigentum" (anders als das zivilrechtliche Eigentum) in sehr hohem Maße von den schuldrechtlichen [X.]efugnissen und Vermögenspositionen des Zurechnungsprätendenten gerade im Verhältnis zum "[X.]" abhängt, wird auch in der Literatur überwiegend geteilt (z.[X.]. [X.]ozza, E[X.] 2020, 385, 389 f.; [X.]randis, [X.] 2016/2017, 299, 320 f. und 325 f.; derselbe in [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], a.a.[X.], S. 37, 41 ff.; [X.], E[X.] 2021, 727 f.; [X.]/Kermer, [X.] 2020, 501, 507; [X.] in [X.]/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Rz [X.]; [X.], E[X.] 2020, 1178; [X.] in [X.]randis/[X.], § 20 EStG Rz 138; [X.], [X.] 2015, 2048, 2053; [X.], [X.], 115, 129 f.; [X.], Der [X.]etrieb --D[X.]-- 2020, 1919, 1923 f. und 1926; [X.]/Eisgruber, [X.] 2015, 785, 788 ff.; dazu ablehnend aber [X.], [X.] 2015, 801, 805; kritisch jedenfalls [X.], [X.] --GmbHR-- 2014, 1177, 1181).

(5) [X.]ei diesem direkten [X.]lick auf die Einzelkomponenten des Rechtsbegriffs des wirtschaftlichen Eigentums (rechtstechnisch als sog. Typusbegriff, s. [X.] in [X.]/[X.], § 39 [X.] Rz 22) im Rahmen der Gesamtwürdigung handelt es sich mitnichten um einen (unsystematischen) Versuch, eine (systematisch nachrangige) Tatbestandsprüfung des § 42 [X.] (Gestaltungsmissbrauch) zu "umgehen" (als Deutungsmöglichkeit beschrieben z.[X.]. bei Fu in [X.], [X.] § 39 Rz 103). Vielmehr erfordert die Ausschließungskomponente des Rechtsbegriffs eine solche Prüfung; auch wenn "modellhafte Wertpapiertransaktionen" bisweilen nach Maßgabe des § 42 [X.] geprüft werden (z.[X.]. [X.]-Urteile vom 27.07.1999 - [X.] R 36/98, [X.]E 189, 408, [X.] 1999, 769; vom 08.03.2017 - IX R 5/16, [X.]E 257, 211, [X.] 2017, 930; s.a. [X.], [X.] 2020, 1465, 1475 f.), werden daher nicht "Überlegungen, die üblicherweise im Rahmen des § 42 [X.] angestellt werden, in die Prüfung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] verlagert" (so --verbunden mit rechtssystematischen [X.]edenken-- Moritz, D[X.] 2021, 2785, 2788; s. bereits [X.], [X.] 2016, 641, 644 f.; [X.], Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --[X.]-- 2016/2017, 199, 207 f.; wohl auch [X.], [X.]/PR 2016, 105, 107; Fu, GmbHR 2017, 1250, 1255; [X.], [X.], 209; [X.]/Strehlke-Verkühlen, [X.][X.] 2021, 860, 862). Allerdings schließt dies nicht aus, dass in bestimmten Fallkonstellationen sowohl die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums nicht erfüllt sind und zugleich von einer missbräuchlichen Gestaltung gesprochen werden kann (so die Deutung des dortigen Streitfalls im Urteil des Hessischen [X.] in E[X.] 2020, 1160).

(6) Der Streitfall ist nach der Würdigung des [X.] dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger durch die vertraglichen Vereinbarungen von einer "tatsächlichen Herrschaft ..." über die Aktien sowohl im [X.]punkt des Vertragsschlusses zum Erwerb von Aktien als auch für einen späteren [X.]punkt ausgeschlossen war; denn er wurde konzeptionell von einem Einfluss auf die Wertpapiergeschäfte ferngehalten und sollte auch nicht direkt an dem Geschäftserfolg beteiligt sein, sondern im Ergebnis nur für seine gestaltungsermöglichende Existenz als Rechtsperson entgolten werden. Diese Würdigung beruht auf den Feststellungen des [X.] zu den Sachumständen des Aktienerwerbs und der Aktienverwertung, die auch der Typik der "Erscheinungsformen von [X.]um/Ex-Geschäften" (s. z.[X.]. bei Nickel, a.a.[X.], S. 71 ff., und speziell zur Situation des Einsatzes ausländischer Pensionsfonds auf Käuferseite S. 126 f.; s.a. [X.]TDrucks 18/12700, S. 76 ff.; [X.], [X.], 115 f.; [X.]/Eisgruber, [X.] 2015, 785, 786 ff.) entsprechen. Diese Feststellungen (im Rahmen seiner Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse) sind im Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 [X.]O zu beachten; Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.

(7) Die Feststellungen des [X.] haben zum Ablauf ergeben, dass neben der Darlehensfinanzierung durch die D-[X.]ank der investorenfinanzierte [X.] aufgrund der Swaps an [X.] vorab einen fixen Geldbetrag entrichtete, wohingegen [X.] lediglich einen variablen [X.]etrag an den [X.] zu zahlen hatte, der vom wirtschaftlichen Erfolg der Transaktionen abhängig war. Insoweit beteiligte sich der [X.] über diese Vereinbarungen an der Vermögensentwicklung der [X.] in einer Weise, dass [X.] (und vermittelt damit auch der Kläger) im Rahmen der Gesamtgestaltung insoweit von den Risiken des Investments (soweit nicht schon durch die auf [X.]arausgleich gerichteten Futures an den Markt weitergegeben) entlastet wurde. [X.]gleich mit dem Erwerb der Single [X.] einige Tage vor dem [X.] der [X.] und zu deren Absicherung waren [X.] "ex Dividende" über den auf die Erfüllung in bar gerichteten Verkauf von Aktien [X.] Aktiengesellschaften abgeschlossen worden ([X.]). Nach Vollzug der Transaktion wurde der [X.] durch den Erwerb eines entsprechenden [X.] kompensiert. Zuständig hierfür war die D-[X.]ank. Die Future-Verkäufe wurden erst einige Tage nach dem [X.] fällig. Die Future-Käufe "cum Dividende" wurden noch vor dem Gewinnverwendungsbeschluss der jeweiligen Aktiengesellschaft fällig. Die Abwicklung der Transaktionen erfolgte über die [X.] für alle physisch belieferten Aktien, ferner über die D-[X.]ank als [X.]learing-[X.]roker für alle [X.] mit [X.]arausgleich. Depotbank war die R-[X.]ank/[X.], die wiederum Erfüllungsgehilfen aus ihrer Unternehmensgruppe (u.a. die R-[X.]ank/[X.]) einschaltete. Die erworbenen Aktien wurden "ex Dividende" am "ex-Tag" oder kurze [X.] später wieder verkauft.

(8) Auf dieser Grundlage hatte der Kläger (als Gesellschafter der [X.]) zu keiner [X.] eine irgendwie geartete (bruchteilsbezogene) Herrschaft über die Aktien, da er die mit dem Innehaben von Wertpapieren verbundenen Rechte weder vor noch nach dem [X.] offenkundig in nennenswerter Weise ausüben konnte, noch nach der gestalterischen Konzeption auch sollte (s. allgemein auf der Grundlage der Wertungen des [X.] in [X.], 15 die entsprechende zutreffende Interpretation des "[X.]s" von Nickel, a.a.[X.], S. 177 ff. und 181). So hatte die D-[X.]ank zu den [X.] die vollständige Kontrolle über das geschäftliche Verhalten der [X.] im Rahmen des [X.]ontrol Agreement zwischen ihr, der [X.], und der [X.] (als Asset Manager), sie trat als Prime-[X.]roker auf und das Handeln der Interdealerbroker war strikt aufeinander abgestimmt ("Give up-Agreement" als Instrument der geschäftlichen Abstimmung); im Rahmen der Swaps hatten sich die D-[X.]ank und die Investoren des [X.] den hauptsächlichen Zugriff auf die Vermögenswerte gesichert (Sicherung des Zahlungsanspruchs der D-[X.]ank durch eine Sicherheitsübertragung des jeweiligen [X.]ankguthabens der [X.] und des Depots; vorrangige Abrechnung der nach den Swaps zu zahlenden [X.]eträge). Die Geschäfte waren im Wesentlichen durch die D-[X.]ank im Rahmen eines [X.] finanziert (Finanzierung unabhängig von einem --geringfügigen-- Eigenkapital des [X.] mit einem Milliarden-Kredit des Veräußerers und mit Übertragung jeglichen Guthabens bei der Depotbank zur Sicherheit gegen einen "hohen Zinssatz") und [X.] war gegen Kursrisiken des im Rahmen der Futures vereinbarten Aktienerwerbs durch jeweils ein gegenläufiges Geschäft abgesichert. Das Gestaltungsrisiko wurde vom [X.] und den dahinterstehenden Investoren im Rahmen von Swaps getragen (Totalverlustrisiko gegen die Aussicht einer [X.] von 15,72 %).

(9) Dass die Würdigung des [X.] (steuerrechtlich irrelevanter "[X.]" des [X.] --vermittels der [X.]eteiligung an [X.]--) gerade auch auf der Auswertung des Anlageprospekts des [X.] beruht, begründet keinen Rechtsfehler, da die entsprechende Finanzierungskomponente und die damit verbundene Risikotragung des [X.] ("für die verhältnismäßig junge Anlagestrategie") unabdingbare [X.]austeine der Gesamtkonzeption der geschäftlichen Abläufe bezogen auf jede einzelne Transaktion darstellen.

(10) Dem Ergebnis dieser Würdigung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er kein weisungsgebundener Treuhänder sei und das Recht habe, in den Genuss der Dividende zu gelangen bzw. über ihre Verwendung zu entscheiden, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, die empfangenen Zahlungen an eine andere Person weiterzuleiten. Auch wenn eine (vertragliche) "Abführungspflicht" der erzielten Erträge vom [X.] nicht festgestellt oder ersichtlich ist, war [X.] des wirtschaftlichen Gehalts der Konstruktion außerhalb der Rechtssphäre des (in Relation zum Geschäftsvolumen "vermögenslosen") [X.] verortet; es ging für den Kläger mitnichten darum, von dem "Rohertrag" die Finanzierungskosten der Geschäfte an Dritte leisten zu müssen, um selbst ertragversprechende (Aktien-)Geschäfte durchführen zu können. Vielmehr hatte er nach der Gesamtkonzeption der vereinbarten geschäftlichen Abläufe nur die Funktion, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen (unerheblich ist dabei, ob es sich --in der [X.]egrifflichkeit aus [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 8 [und der Vorinstanz LG [X.]onn vom 18.03.2020, a.a.[X.], Rz 63] für die dortigen Sachumstände des kurzfristigen An- und Verkaufs rund um den [X.]-- um "[X.]" handelte). Der Kläger war --wie das beigetretene [X.]MF auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] zutreffend hervorhebt-- angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte ("[X.]ontrol Agreement" unter Ausschluss jeglicher Zugriffsmöglichkeit auf finanzielle Positionen) lediglich "passiver Teilnehmer" und durch das [X.]ereitstellen seiner "Rechtshülle" (im Zusammenhang mit den beiden anderen Pensionsfonds) "bloßes Transaktionsvehikel". Wenn aber die wirtschaftliche Wirkung der Geschäfte nicht ihm selbst zukommt, weil sie dem absprachegebundenen Kreis der übrigen Parteien gebührt, ist es auch ausgeschlossen, ihn als wirtschaftlichen Inhaber der Rechtsstellung aus einem Aktienerwerb anzusehen. Diese Sichtweise ist --verallgemeinert und in rechtssystematischer Hinsicht zutreffend (s. bereits oben und insbesondere [X.], D[X.] 2020, 1919; s.a. Fu, GmbHR 2017, 1250, 1255; [X.]MF-Schreiben in [X.]St[X.]l I 2021, 995, Rz 2 bis 9 [wenn auch (dort) als "Ausnahmefall" [X.] Ausgangsüberlegung bei der Frage der "wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften", wenn die "[X.] im Rahmen einer Gesamtschau ... als eine rein formale erscheint" und dabei auf die Kriterien "[X.]emessung des [X.], (keine) [X.] ... aus der Dividendenzahlung, (keine) Ausübung von Stimmrechten, schwache Rechtsposition" verwiesen wird (ähnlich [X.]MF-Schreiben in [X.]St[X.]l I 2021, 1002, Rz 11 ff.).

(11) Ebenfalls ist der Revision nicht darin zu folgen, dass eine "sternförmige" Ausgestaltung der Vereinbarungen die Annahme eines [X.]s ausschließen sollte; eine solche Vorgabe ist der Senatsrechtsprechung (Urteil in [X.], 15) weder ausdrücklich zu entnehmen noch schließt die Entscheidung zur dortigen Fallkonstellation eine entsprechende Würdigung zu wirtschaftlich gleichgelagerten Vertragskonstruktionen aus (s.a. [X.], [X.], 115, 129 f.). Auch der Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine "modellhafte Gestaltung" i.S. des § 15b EStG ("vorgefertigtes Konzept" - s. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 17.01.2017 - [X.] R 7/13, [X.]E 256, 492, [X.] 2017, 700) nicht erfüllt sein sollten, wie die Revision geltend macht, kann im Streitfall nicht entscheidend sein. Es kommt ausschließlich darauf an, ob dem Kläger im konkreten Streitfall die Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers zukommt, indem ihm ein auch nur geringfügiger Entscheidungsspielraum bei der Investition/[X.] zustand oder eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte ermöglicht war. Daran allerdings kann es eben fehlen, wenn die Person "losgelöst von individuellen Finanzierungserwägungen und Finanzierungserforderlichkeiten" ([X.], [X.] 2018/2019, 480, 485 f.) in eine Geschäftsstruktur eingebunden ist (s.a. [X.], [X.], 115).

(12) Auf dieser Grundlage kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsgrundsätze der Anerkennung von sog. Kreislaufgeschäften für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug (im Rahmen der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] --[X.]--, s. dazu [X.]-Urteil vom 11.03.2020 - XI R 38/18, [X.]E 268, 376) verweisen; denn auch dort geht es zuvörderst darum, ob die jeweilige Lieferung bezogen auf den jeweiligen Unternehmer tatsächlich ausgeführt wurde. Und schließlich geht es auch bei der Senatsrechtsprechung zum sog. Rücklagenmanagement zur "Mobilisierung" von [X.] (Senatsurteil vom 28.06.2006 - I R 97/05, [X.]E 214, 276) im Ausgangspunkt --und dabei unabhängig von einer "modellmäßigen Verwirklichung in Teilschritten"-- um die Frage, ob ein wirtschaftlicher Vorgang als ordnungsgemäße Gewinnausschüttung nach Anteilserwerb oder als Darlehensrückzahlung zu werten ist.

cc) Das [X.] hat den gesamtvertragskonzeptbezogenen Ausschluss der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums durch den Kläger (vermittelt durch die [X.]eteiligung an [X.]) entscheidungstragend auf die Situation der (zunächst) außerbörslichen und späteren [X.]-Geschäfte (Futures) bezogen, nicht aber auf den börslichen Aktienerwerb über [X.], ohne dies (zu Rz 282 der Urteilsgründe) weitergehend zu begründen. Für eine solche [X.]eschränkung besteht indes kein Grund. Zwar hat sich das Senatsurteil in [X.], 15 auf die dort verfahrensgegenständlichen außerbörslichen Geschäfte bezogen. Eine sachverhaltliche [X.]eschränkung auf diese Art der Geschäfte ist dem Senatsurteil aber nicht zu entnehmen; vielmehr ist die im Revisionsverfahren bindende Wertung des [X.] zur Frage der Stellung des [X.] als [X.] wirtschaftlichen Eigentums unabhängig von der Durchführungsart des Geschäfts. Wenn auf der Grundlage des [X.]s (damit die konkreten Sachumstände der miteinander verbundenen und minutiös aufeinander abgestimmten und kontrollierten Geschäftsablaufplanung, der Finanzierung, der Verlagerung des [X.] und der wirtschaftlichen Teilhabe am Geschäftserfolg) ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger zu irgendeinem [X.]punkt Inhaber der Rechte aus den Wertpapieren werden sollte, weil er im Ergebnis nur seine (gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einbrachte, ist diese Würdigung unabhängig davon, ob der Geschäftsablauf "außerbörslich" (mit späterer börslicher Abwicklung) oder "börslich" stattgefunden hat. Die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung des [X.] sind damit auch für die "zweite" Sachverhaltskomponente im Revisionsverfahren verwertbar und i.S. des § 118 Abs. 2 [X.]O bindend, da sie sich auf die Grundfrage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums im [X.] beziehen und insoweit von der börsentechnischen Abwicklung der Geschäftsvereinbarung unabhängig sind. Der Kläger ist damit auch im [X.]punkt der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung (verbunden mit der [X.]elastung des Verkäufers mit der "Nettodividende") nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden und damit steuerrechtlich nicht Gläubiger der Kapitalerträge ("Dividendenkompensationszahlung").

dd) Es ist in der Konstellation des Streitfalls --mit der Negation einer Position des wirtschaftlichen Eigentums des [X.] sowohl im [X.]punkt vor dem [X.] als auch danach im [X.]punkt des [X.] vom Senat nicht zu entscheiden, welcher Person (und dabei in welchem [X.]punkt) das wirtschaftliche Eigentum zuzuordnen ist (s. zur vergleichbaren Situation im unionsrechtsgebundenen Kontext bei einer sog. Durchleitungsgesellschaft, die erzielte Einnahmen an den "Nutzungsberechtigten" weiterleitet, [X.]-Urteil N [X.] 1 u.a. vom [X.] - [X.]-115/16 u.a., [X.]:[X.]:2019:134, [X.] 2019, 308, Rz 143 ff., und dazu [X.]/[X.], [X.] 2021, 387, 389). Jedenfalls ist allein der Umstand des Erwerbs zivilrechtlichen Eigentums (bei einem --einer anderen Person zuzurechnenden und damit-- abweichenden wirtschaftlichen Eigentum) für einen Erstattungsanspruch nicht zureichend.

ee) Ob der Kläger --wie das [X.]ZSt und das [X.]MF in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den Senatsbeschluss in [X.] 2020, 1236 ("Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb") vorgetragen haben-- vermittels seiner [X.]eteiligung und mit [X.]lick auf den finanziellen Umfang der dortigen Geschäftstätigkeit einer "gewerblichen Tätigkeit" nachgegangen ist und damit schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nichtbesteuerung von Dividenden eines Pensionsfonds (Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. [X.] 1989/2008) erfüllt sind, muss auf dieser Grundlage (keine Gläubigerstellung des [X.]) im Streitfall nicht entschieden werden.

ff) Eine Vorlage des Rechtsstreits an den [X.] (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.]), die der Kläger ausdrücklich begehrt, ist mit [X.]lick auf die von ihm für rechtserheblich befundene Richtlinie 98/26/[X.] des [X.] und des Rates vom 19.05.1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen --sog. [X.] ([X.] 1998, Nr. L 166, 45) nicht veranlasst (s. insoweit auch z.[X.]. LG [X.]onn, Urteil vom 18.03.2020, a.a.[X.], Rz 1451 [dort darüber hinaus auch zur Verordnung ([X.]) Nr. 909/2014 des [X.] und des Rates vom 23.07.2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der [X.] und über Zentralverwahrer, Amtsblatt der [X.] 2014, Nr. L 257, 1]). Die Richtlinie 98/26/[X.] bezweckt mit [X.]lick auf Zahlungs- und Wertpapierliefersysteme, im Fall des (wirtschaftlichen) Zusammenbruchs eines Teilnehmers andere Teilnehmer, den [X.]etreiber und auch die zugehörige Verrechnungsstelle des Systems zu schützen (s. z.[X.]. [X.], [X.], 1269). [X.]ei der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums in einer [X.]ion (hier: "[X.]") geht es aber nicht um die (zivilrechtliche) [X.]indung der Vertragspartner an die jeweiligen ([X.] als Gegenstand der [X.]; vielmehr fehlt es zum Rechtsbegriff des wirtschaftlichen Eigentums an einer unionsrechtlichen Maßgabe (s. bereits zutreffend Hessisches [X.], Urteil in E[X.] 2020, 1160, Rz 287). Die vom Kläger formulierten Vorlagefragen gründen auf einer Rechtserheblichkeit für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei einem wertpapierbezogenen Erwerbsgeschäft über den sog. zentralen Kontrahenten, die aber im Streitfall fehlt. Sind diese Fragen aber damit nicht entscheidungserheblich, kommt eine Vorlage nicht in [X.]etracht (s. allgemein zu den Grenzen der Vorlagepflicht auf der Grundlage der sog. [X.].I.L.F.I.T.-Doktrin z.[X.]. [X.]-Urteil vom 06.10.2021 - [X.]-561/19, [X.]:[X.]:2021:799, NJW 2021, 3303).

3. Ein Erstattungsanspruch des [X.] bezogen auf eine "einbehaltene und abgeführte Steuer" (s. zu II.1.) kann darüber hinaus (und unabhängig von der Tatbestandsvoraussetzung zu II.2.) --wie im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler erkannt-- nicht schon damit begründet werden, dass mit dem Erstattungsantrag eine durch die Depotbank des [X.] ausgestellte [X.]ank-[X.]escheinigung ("[X.]redit Advice") vorgelegt wurde, die neben der "Nettodividende" auch Kapitalertragsteuer-/[X.]s-[X.]eträge ausweist (s. zu b), oder dass für den Erwerb "[X.]ruttokaufpreise" gezahlt wurden und nach dem [X.] im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb der Aktien eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe einer "[X.]" durch den [X.] erfolgt ist (s. zu c).

a) Soweit nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG "der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge ... auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten ... Steuer (unberührt bleibt)", stellt die Vorschrift klar, dass der --ungeachtet der [X.]esonderheiten des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgenommene-- Steuerabzug in der Situation der abkommensrechtlichen Freistellung (materiell-rechtlich) "an sich [X.] vorgenommen wird und nur infolge der anschließenden Erstattungsmöglichkeit gerechtfertigt ist" (so [X.] in [X.], a.a.[X.], § 50d Rz 9; s. zu II.2.). Dabei hat der Senat mit Urteil in [X.], 559 entschieden, dass die Erstattung nach dieser Regelung voraussetzt, dass es zeitlich vorgelagert zu einer Abführung der Steuerbeträge an das Finanzamt gekommen ist ("abgeführt" - s. entsprechend auch § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 des [X.] [a.F.] und dazu [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 58 ff.). Denn der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entspricht dem in § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG angelegten Zweck der [X.], das inländische [X.]esteuerungssubstrat (vorerst) zu sichern und die (nachfolgende) Erstattung von einer näheren Prüfung der [X.] abhängig zu machen. Darüber hinaus korrespondiert dies mit weiteren gesetzlichen [X.] (z.[X.]. § 50d Abs. 1 Satz 5 und 10 EStG). Soweit unter Hinweis auf das zur "erhobenen" Kapitalertragsteuer ergangene [X.]-Urteil vom 23.04.1996 - [X.] R 30/93 ([X.]E 181, 7) vertreten wird, es sei "[X.]", das Risiko nicht abgeführter Steuerbeträge nicht dem [X.], sondern dem Fiskus zuzuweisen, da sich Letzterer des Vergütungsschuldners als "[X.]" bediene und der den Steuerabzug duldende [X.] keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Abführung der einbehaltenen Steuer nehmen könne, ist dies angesichts des eindeutigen [X.] jedenfalls für § 50d EStG nicht tragfähig. Daran hält der Senat fest.

b) Ein Erstattungsanspruch bezogen auf eine "einbehaltene und abgeführte Steuer" kann nicht bereits damit begründet werden, dass mit dem Erstattungsantrag eine durch die Depotbank des Erwerbers (hier: R-[X.]ank/[X.] unter Einschaltung der R-[X.]ank/[X.] als Verwahrstelle und Erfüllungsgehilfin) ausgestellte [X.]ank-[X.]escheinigung ("[X.]redit Advice") vorgelegt wird, die neben der "Nettodividende" auch Kapitalertragsteuer-/[X.]s-[X.]eträge ausweist (so im Ergebnis auch [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 52 ff.; s.a. [X.]-Urteil vom 29.04.2008 - [X.] R 28/07, [X.]E 220, 332, [X.] 2009, 842, Rz 41; Hessisches [X.], Urteil in E[X.] 2017, 656, Rz 97 ff., und [X.]eschluss in E[X.] 2021, 1400, Rz 89). Denn diese [X.]escheinigung (§ 45a Abs. 3 Satz 2 EStG) kann angesichts der zeitlichen Umstände des (auf den [X.]raum nach dem [X.] verzögerten) Erwerbs nicht auf die [X.] des ausschüttenden Emittenten (maßgebend ist der [X.] am [X.]: Einbehalt der [X.] für Rechnung des Anteilseigners als Gläubiger und Einspeisung der Nettodividende in das Dividendenregulierungsverfahren der Abwicklungsstelle [[X.]learstream [X.]anking AG]) bezogen werden. Und im Zuge der Geschäftsabwicklung über den sog. zentralen Kontrahenten ist es auch nicht zu einer Einbehaltung von Kapitalertragsteuer gekommen (s. die ausdrückliche Feststellung des [X.] im angefochtenen Urteil Rz 351, dass die [X.] "in der [X.] keine Kapitalertragsteuer auf Market-[X.]laims-Zahlungen einbehalten und abgeführt hat").

Die vom Kläger vorgelegte [X.]escheinigung beweist nach der Rechtslage des Streitjahres (vor Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 [X.]uchst. b EStG i.d.[X.] vom 22.06.2011, [X.]G[X.]l I 2011, 1126 [inländischer Zentralverwahrer als "letzte auszahlende Stelle" mit [X.] - z.[X.]. [X.], [X.] 2020, 251, 252]) auch nicht die spätere --auf ihn als Erwerber bezogene (zutreffend [X.], [X.] 2020, 251, 254)-- "tatsächliche" Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer/des [X.]s durch die die Dividendenkompensationszahlung leistende Stelle (Depotbank des Veräußerers, wobei bei einer ausländischen Depotbank eine gesetzliche Pflicht zur Einbehaltung/Abführung von Kapitalertragsteuer nicht besteht, s. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG, aber eine "freiwillige Einbehaltung" nicht ausgeschlossen ist, s. z.[X.]. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 44 Rz 5 - s. dazu Rz 361 des angefochtenen Urteils). Ebenfalls beweist sie nicht die "tatsächliche" Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer/des [X.]s durch die bescheinigende Stelle (Depotbank des [X.], ggf. nach einer Weiterleitung eines "freiwilligen Einbehalts" an sie zur Abführung an die [X.] Finanzverwaltung) im Zusammenhang mit der bei ihr zugeflossenen Dividendenkompensationszahlung. Einer entsprechenden [X.]escheinigung kann damit zwar auf der Grundlage des § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG eine "formelle Richtigkeit" zukommen (so Nickel, a.a.[X.], S. 148), sie begründet aber keinen [X.]eweis für eine Abführung der [X.] für Rechnung des Empfängers der Kompensationszahlung (s. [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 67; Hessisches [X.], Urteil in E[X.] 2017, 656, Rz 103 [bloße Auskunft über den Erhalt einer Nettodividende] und Rz 104 ff., bzw. [X.]eschluss in E[X.] 2021, 1400, Rz 89 ff.; LG [X.]onn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.[X.], Rz 737 f. und 777; [X.], [X.], 394, 398; [X.]runs, Deutsche Steuer-[X.]ung 2012, 333, 337; [X.], [X.], 115, 118 und 125 f. und 127 ff.; [X.], [X.] 2020, 251, 252 und 254; jeweils m.w.[X.]).

c) Eine "einbehaltene und abgeführte Steuer" wird auch nicht durch den Umstand der Auszahlung einer "[X.]" (rechnerisch ein Dividendenbetrag nach Abzug eines [X.]etrages in Höhe einer gesetzlichen [X.]) --nach Zahlung eines "[X.]ruttokaufpreises" (der nicht zugleich als Vorab-Zahlung einer Kapitalertragsteuer verstanden werden kann - s. [X.]GH-Urteil in [X.], 90, Rz 69)-- bewiesen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des [X.] auf die neuere Rechtsprechung des [X.]. Senats des [X.], nach der die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auf der Grundlage einer subjektiven Sicht des Anlegers auch dann eintritt, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wurde ([X.]-Urteile vom 29.09.2020 - [X.] R 17/17, [X.]E 271, 340, [X.] 2021, 468; vom 27.10.2020 - [X.] R 42/18, [X.]E 271, 352, [X.] 2021, 481; vom 27.10.2020 - [X.] R 3/20, [X.]E 271, 349, [X.] 2021, 472), im Streitfall nicht behelflich. Denn die in diesen Streitverfahren rechtserhebliche Abgeltungswirkung setzt nach dem Gesetzeswortlaut "mit dem Steuerabzug" ein, so dass weder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (nach § 45a EStG) noch deren Entrichtung (nach § 44 EStG) angesprochen wird; darüber hinaus gibt es in jenem Zusammenhang ein spezifisches Regelungssystem, das dieses --mit [X.]lick auf eine (nicht ausdrücklich angeführte) Tatbestandsvoraussetzung "(Steuer-)Abführung" eingeschränkte-- Normverständnis für den dortigen Sachbereich nahelegt (so ausdrücklich die Erwägungen zu Rz 22 ff. des [X.]-Urteils in [X.]E 271, 340, [X.] 2021, 468).

Nicht zuletzt kann man die vertrauensschutzinduzierte Situation der eine (weitere) [X.]elastung des Steuerpflichtigen hindernden Abgeltungswirkung bei Einschaltung eines Dritten in das Steuerabzugssystem als "Verwaltungshelfer" mit damit verbundener Zuweisung einer verwaltungsseitigen Risikosphäre (Schlund, [X.] kurzgefasst 2021, 176) nicht mit der hier streitgegenständlichen Situation des Erstattungsanspruchs nach einer zeitlich vorgelagerten Abführung der Steuerbeträge an das Finanzamt vergleichen. Entsprechendes gilt für die an die subjektive Anlegersicht anknüpfende "Scheinrenditebesteuerung" ([X.]esteuerung fiktiver Erträge, wenn der Anleger meint, er habe für ihn verfügbare Kapitalerträge erzielt) mit der Übertragung dieser subjektiven Sicht auf die Voraussetzungen der abzugsteuerbezogenen Abgeltungswirkung (s. zu dem dortigen Effekt [X.], [X.], 1167; [X.], [X.]/PR 2021, 264, 265).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 22/20

02.02.2022

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 19. Juli 2019, Az: 2 K 2672/17, Urteil

§ 39 Abs 1 AO, Art 10 Abs 3 Buchst b DBA USA 1989/2008, Art 29 DBA USA 1989/2008, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 2009, § 20 Abs 5 EStG 2009, § 50d Abs 1 S 2 EStG 2009, § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 929 BGB, § 930 BGB, Art 267 AEUV, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.02.2022, Az. I R 22/20 (REWIS RS 2022, 1565)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1038 REWIS RS 2022, 1565

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20 (Landgericht Bonn)


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