Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2014, Az. I R 2/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 6251

STEUERRECHT STEUERN BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) VERFAHRENSGRUNDSÄTZE BANKEN AKTIEN

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Gegenstand

Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien


Leitsatz

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder --wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat-- nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind . Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. cum/ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Erwerb der Aktien mit dem (hier:) durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den Initiator überträgt .

Tatbestand

1

A. Streitig ist die steuerliche Zurechnung von [X.]ividendenerträgen und sonstigen [X.]ezügen aus Aktien bei [X.] im Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und ([X.] sowie einem kurzfristigen Rückverkauf im Rahmen sog. cum/ex-Geschäfte. Streitjahr ist 2008.

2

[X.]ie Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Anfang 2008 errichtete GmbH, erwarb im Streitjahr jeweils am [X.] (Tag der [X.]eschlussfassung der Hauptversammlung über die Ausschüttung) dividendenberechtigte Aktien ("cum [X.]ividende") "über" (so die Formulierung des [X.], eine in [X.] ([X.]) ansässige [X.] (A handelte insoweit als sog. matched principal broker). [X.]ie Transaktionen erfolgten im außerbörslichen Handel ("[X.] the counter]Geschäft). Zu den Erwerbszeitpunkten (14., 15., 20., 28. Mai 2008) befanden sich die Aktien in [X.]epots eines [X.] [X.]ankhauses ("Settlement Location").

3

Im Zusammenhang mit diesen Wertpapierkäufen kam es zu folgenden Verträgen über Finanzierungs-, Wertpapierleih- und ([X.] mit der in [X.] ansässigen [X.]ank [X.]: Global Master Securities Lending Agreement (Rahmenvertrag über Wertpapierleihe --[X.]--); IS[X.]A 2002 Master Agreement (Rahmenvertrag der [X.] Swap- und [X.]evisenhändlern --Swap-Rahmenvertrag--); Loan Agreement (Kreditvertrag); [X.]ustody Agreement (Verwahrungsvertrag); Security and Set-Off [X.]eed (Sicherheiten- und Verrechnungsurkunde); IS[X.]A Schedule (Ablaufplan) to the 2002 Master Agreement; [X.] (Kreditsicherungsanhang) to the IS[X.]A Master Agreement. Sämtliche Verträge --mit Ausnahme des Verwahrungsvertrags (vom 8. Mai 2008)-- datieren vom 12. Mai 2008.

4

Gegenstand des Kreditvertrags war die Finanzierung des jeweiligen Kaufpreises. [X.]urch den [X.] verpflichtete sich die Klägerin, die erworbenen Aktien am jeweiligen [X.] der betreffenden Kapitalgesellschaften der [X.] zu überlassen. Übertragen wurden die Wertpapiere zu vollem Eigentum und zur freien Verfügung mit der Maßgabe, dass Wertpapiere gleicher Art und mit gleichem Nominalwert ("Equivalent Securities") zurückzugeben seien (Abschn. 4 i.V.m. Abschn. 2.1 [X.]). Zugleich vereinbarten die Vertragsparteien als [X.] (Loan [X.]ate) sowie als Abrechnungstag (Settlement [X.]ate) den jeweiligen Tag der Auszahlung der [X.]ividende.

5

[X.] war als Entleiher verpflichtet, der Klägerin zeitgleich mit der Wertpapierleihe und spätestens zum Handelsschluss des [X.] entsprechende Sicherheiten zu gewähren (Abschn. 5 [X.]); die Zahlung dieser [X.] sollte automatisch mit der buchmäßigen Lieferung der Wertpapiere erfolgen (Abschn. 5.2 [X.]). [X.] verpflichtete sich weiterhin, zum Ausgleich für [X.]ividendenerträge am [X.] der [X.]ividenden einen entsprechenden [X.]etrag an die Klägerin zu zahlen (Abschn. 6.1 [X.] --"Manufactured Payments"/"Manufactured [X.]ividends"--).

6

Gegenstand des jeweiligen sog. [X.] war nach den Feststellungen des [X.] und den Erläuterungen der Klägerin (u.a. in ihrem Jahresabschluss) insbesondere eine Absicherung gegenüber Kursverlusten der erworbenen Wertpapiere: Wertsteigerungen schuldete die Klägerin, Wertverluste sollte [X.] ausgleichen; zugleich waren 95 % der [X.]ividenden an [X.] abzuführen.

7

Nach der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss der Klägerin auf den 31. [X.]ezember 2008 erzielte sie Umsatzerlöse von 12.422.340 €. Sie erläuterte dies dahin, dass sie mehrere Wertpapierdarlehen gegeben und als Gegenleistung dafür [X.] erhalten habe. Im Gegenzug habe sie auf der Grundlage des [X.] 95 % der als Ertrag gebuchten Manufactured [X.]ividends ("[X.]") an [X.] gezahlt (11.801.223 € als betriebliche Aufwendungen).

8

Nach Rückgabe der Equivalent Securities verkaufte die Klägerin die Aktien erneut "über" A.

9

 Im Einzelnen handelte es sich um folgende Transaktionen:

 Aktie

 Anzahl

 Kaufda-
tum

 (2008)

 Vereinbarung
 über die
 Wertpapier-
leihe und Gewinnverwendungsbeschluss
 (2008)

 [X.] der [X.]ividenden

 und Loan Settlement [X.]ate (2008)

Verkaufs-
datum
(2008)

 V     

 6.500.000

 14. Mai

 15. Mai

 16. Mai

 3. Juni

 W     

 960.000

 15. Mai

 16. Mai

 19. Mai

 4. Juni

 X     

 750.000

 20. Mai

 21. Mai

 22. Mai

 8. Juli

 Y     

 950.000

 20. Mai

 21. Mai

 22. Mai

 8. Juli

 Z     

 22.120

 28. Mai

 29. Mai

 30. Mai

 15. Juli

[X.] verwahrte die Aktien nicht selbst; sie ließ sie im eigenen Namen (aber für Rechnung der Klägerin) durch [X.] mit Sitz in [X.] unterverwahren ("Sub-[X.]ustodian"). [X.]abei verwahrte auch [X.] die Aktien nicht selbst; tatsächliche Verwahrstelle war die girosammelverwahrende [X.] mit Sitz in [X.]. [X.] adressierte an die Klägerin mit dem Vermerk "[X.]epotkonto 11712011 für ... ([X.])" [X.] und [X.] über die in das [X.]epot eingelieferten Aktien:

                                   
        

 Nennbetrag

 Stückzahl

 [X.]ruttodividende

(€)

 Kapitalertragsteuer
20 %
(€)

 Solidaritätszuschlag
 5,5 %
(€)

 V     

 6.500.000

 5.070.000

 1.014.000

 55.770

 W     

 960.000

 1.132.800

 226.560

 12.460

 X     

 750.000

 4.125.000

 825.000

 45.375

 Y     

 950.000

 1.995.000

 399.000

 21.945

 Z     

 22.120

    99.540

    19.908

   1.094

 Summe (€) 

        

 12.422.340

 2.484.468

 136.645

Nach dem Verkauf der Aktien zahlte die Klägerin aus den Erlösen die [X.] an [X.] zurück und lieferte die von dieser überlassenen Aktien an A aus.

[X.]ie Klägerin erzielte im Rumpfwirtschaftsjahr zum 31. [X.]ezember 2008 einen Jahresüberschuss von 339.419,21 € (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit: 581.670,23 €). Zugleich mit der Abgabe ihrer Körperschaftsteuererklärung beantragte sie unter Vorlage entsprechender [X.] der [X.] (Aktiendepots) sowie einer weiteren [X.]ank (Zinserträge) die Anrechnung von Kapitalertragsteuern, [X.] und [X.] in Höhe von insgesamt 2.621.322,89 €.

[X.]er [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) lehnte die Körperschaftsteuerfestsetzung mit [X.]escheid vom 25. Januar 2010 --unter Hinweis auf ein Schreiben vom 14. Januar 2010 und den Inhalt einer [X.]esprechung vom 25. Januar 2010-- ab (in der [X.]etreffzeile des [X.]escheids wird auf "Körperschaftsteuer 2008" verwiesen). [X.]ie Klägerin sei zu den [X.]ividendenstichtagen weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien gewesen, weshalb ihr die [X.]ividendenzahlungen gemäß § 20 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (in der im Streitjahr geltenden Fassung durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. [X.]ezember 2006, [X.]G[X.]l I 2006, 2878, [X.]St[X.]l I 2007, 28) --EStG 2002 n.F.-- steuerlich nicht zugerechnet werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) setze der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an [X.] voraus, dass der Erwerber aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe, und dass die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die [X.]hance einer Wertsteigerung auf den Erwerber übergegangen seien. [X.]em Erwerber müsse danach der wirtschaftliche Wert der Anteile (deren Substanz und Ertrag) zustehen, und zwar vollständig und auf [X.]auer. Im Streitfall habe die Klägerin zeitgleich mit der Erteilung der Kaufaufträge an [X.] mit [X.] geschlossen. [X.]anach seien die Kursrisiken und -chancen nicht auf die Klägerin übergegangen und somit eine der Grundvoraussetzungen für den Übergang wirtschaftlichen Eigentums nicht erfüllt. [X.]ass es sich bei den [X.] und den [X.] um separate Rechtsgeschäfte gehandelt habe, sei unbeachtlich; die einzelnen Verträge und ihre Auswirkungen müssten in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden. Mit der Verneinung wirtschaftlichen Eigentums erübrige es sich zudem, sich damit auseinanderzusetzen, ob etwaige sog. Leerverkäufe und die vorgelegten [X.] steuerlich anerkannt werden können.

[X.]ie dagegen erhobene Klage blieb erfolglos ([X.] Hamburg, Urteil vom 24. November 2011  6 K 22/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2012, 351). Ein Antrag auf Tatbestands- bzw. Urteilsberichtigung war teilweise erfolgreich ([X.]eschluss des [X.] vom 12. Januar 2012).

[X.]ie Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und eine unzureichende Sachaufklärung.

Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Ablehnungsbescheids des [X.] vom 25. Januar 2010 das [X.] zu verpflichten, sie erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer zu veranlagen, und im Falle einer Veranlagung auf die festzusetzende Körperschaftsteuer und den festzusetzenden Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.484.468 €, [X.] in Höhe von 198,27 € und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer in Höhe von 136.656,62 € anzurechnen.

[X.]as [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

[X.]em Verfahren ist das [X.]undesministerium der Finanzen ([X.]MF) beigetreten. Es ist in der mündlichen Verhandlung mit einem vom Senat zugelassenen [X.]eistand nach § 62 Abs. 7 Satz 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) erschienen und schließt sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, mit ergänzender [X.]egründung der Rechtsmeinung des [X.] an.

Entscheidungsgründe

[X.]. Auf die Revision der Klägerin wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 [X.]O). Das [X.] hat zu Unrecht entschieden, dass der angefochtene Ablehnungsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin ist zur Körperschaftsteuer zu veranlagen; für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Im Übrigen (Anrechnung von [X.]) ist die Revision unbegründet.

I. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.] als unzulässig richtet.

Das [X.] hat insoweit ohne Rechtsfehler darauf verwiesen, dass das [X.] einen im Wege der Sprungklage (§ 45 [X.]O) anfechtbaren Verwaltungsakt im vom Verfahren der Steuerfestsetzung gesonderten Verfahren der Steuererhebung (s. § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --[X.]--) noch nicht erlassen hatte. Der Tenor des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnungsbescheid des [X.] vom 25. Januar 2010) lehnt ausdrücklich (nur) "die ... beantragte Körperschaftsteuerfestsetzung" ab. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht möglich, diese Entscheidung auf das Erhebungsverfahren zu erstrecken: Das [X.] hat die Frage der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums ausdrücklich als "Vorfrage" verstanden, die, falls diese zu verneinen ist, eine darauf aufbauende Entscheidung darüber, ob die vorgelegten Steuerbescheinigungen im Erhebungsverfahren anzuerkennen sind, entbehrlich mache. Insoweit sei auch nur "die Streitfrage des wirtschaftlichen Eigentums" gerichtlich zu klären, "um keine unnötige Zeit zu verlieren" (Notiz über die [X.]esprechung am 25. Januar 2010 als Gegenstand der [X.]egründung des angefochtenen [X.]escheids). Entgegen der Ansicht der Revision erstreckt sich die Zustimmung des [X.] zu der Sprungklage gegen die Ablehnung der Steuerfestsetzung nicht auch zugleich auf ein Verfahren gegen die --mit [X.]lick auf die bisher ausstehende [X.] förmlich noch nicht erfolgte Ablehnung der beantragten [X.] (s. parallel zum [X.] einer Einspruchsentscheidung das Senatsurteil vom 28. April 1993 I R 123/91, [X.], 573, [X.] 1994, 147). Weder Gründe der [X.] und des Sachzusammenhangs (die Klägerin verweist auf den Ansatz der [X.]ruttodividende als [X.]eteiligungsertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung) noch der Umstand, dass es sich bei der [X.] (oder dem Abrechnungsbescheid) nach der Rechtsmeinung der Klägerin um einen gebundenen Verwaltungsakt handeln könnte oder dass insoweit vom Steuerbescheid eine "ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung" (s. [X.]FH-Urteile vom 29. Oktober 2013 VII R 68/11, [X.], 111; vom 12. November 2013 VII R 28/12, [X.], 339) ausgeht, können darüber hinweghelfen, dass das Gesetz gesonderte Entscheidungen in getrennten Verfahrensabschnitten vorsieht (z.[X.]. Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 232/80, [X.], 408, [X.] 1985, 216; [X.]FH-Urteile vom 12. August 1999 VII R 92/98, [X.], 331, [X.] 1999, 751; vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, [X.], 229, [X.] 2008, 659; [X.] vom 11. August 2011 [X.] (PKH), [X.] 2011, 1837; [X.]FH-Urteile in [X.], 111, und in [X.], 339; Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 22. Juli 1993 VII 396/92, E[X.] 1994, 302; [X.] in [X.], EStG, 13. Aufl., § 36 Rz 20; [X.]/[X.], EStG, 33. Aufl., § 36 Rz 27).

II. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des [X.] hat das [X.] zu Recht als zulässig angesehen.

1. Ein solcher [X.]escheid ist als Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Satz 3 [X.] zu werten (z.[X.]. Senatsurteil vom 22. Oktober 1986 I R 254/83, [X.] 1988, 10; [X.]FH-Urteil vom 9. April 2008 II R 31/06, [X.] 2008, 1435): Das [X.] lehnt es ab, auf der Grundlage der Steuererklärung der Klägerin eine Steuerveranlagung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes --[X.] 2002-- [X.]. § 25 Abs. 1 EStG 2002 n.F.) durchzuführen, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in einem sich anschließenden Erhebungsverfahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 [X.]. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.) bei der Ermittlung der verbleibenden Körperschaftsteuer (Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die festzusetzende Körperschaftsteuer) zu einer Steuererstattung führen würde. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, das [X.] zum Erlass dieses abgelehnten Steuerbescheids zu verpflichten.

2. Notwendige Voraussetzung der Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist die Erfassung der zugrunde liegenden Einnahmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 [X.]. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.). Der [X.] der Klägerin geht über ein bloßes Veranlagungsbegehren hinaus. Ein solcher Antrag ist zulässig, weil nur auf dieser Grundlage die Voraussetzung für eine Steueranrechnung erfüllt werden kann. Das gilt gleichermaßen, soweit die Kapitalertragsteuer auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt, wenn es sich bei der Klägerin tatsächlich --entsprechend der Annahme der [X.]eteiligten und wohl auch der [X.] um ein sog. Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002) handeln sollte, oder aber auf [X.]ezüge, welche nach § 8b Abs. 1 [X.] 2002 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, von welchen aber 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als [X.]etriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

3. Zur Frage einer [X.]eschwer (§ 40 Abs. 2 [X.]O) der Klägerin durch die Ablehnung einer (belastenden) Steuerfestsetzung ist auf das Senatsurteil vom 24. November 2009 I R 12/09 ([X.], 195, [X.] 2010, 590; s.a. [X.]FH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 17/09, [X.] 2013, 1581) zu verweisen. Die dort beschriebenen Grundsätze zur [X.]eschwer, wenn die Festsetzung einer höheren Steuer begehrt wird, sind hier sinngemäß heranzuziehen.

III. Der [X.] ist dem Grunde nach begründet. Die Klägerin ist zur Körperschaftsteuer zu veranlagen und die Körperschaftsteuer ist festzusetzen. Die Klägerin war als Kapitalgesellschaft im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2002 unbeschränkt steuerpflichtig und sie hat nach den tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls Zinserträge und weitere Erträge ("ähnliche Erträge" lt. Gewinn- und Verlustrechnung) erzielt.

IV. Soweit die Klägerin hingegen auch die Erfassung der Erträge aus den streitbefangenen [X.] begehrt, ist die Klage unbegründet. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 [X.] 2002) enthalten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Wertpapierkäufen keine Dividenden bzw. Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.]. Satz 4 EStG 2002 n.F.), die zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigen können (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 [X.]. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.).

1. a) Der von der Klägerin begehrte Ansatz von Dividenden sowie der darauf entfallenden anrechenbaren Steuern als ([X.]etriebs-)Einnahmen setzt voraus, dass jene Einnahmen ihr steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008 nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F. [X.]. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002. Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 2002 n.F. ist derjenige, dem nach § 39 [X.] die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des [X.] zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 2002 n.F.). Nach § 39 Abs. 1 [X.] sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. "Eigentümer" im Sinne dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 [X.] bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.], dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

b) Der von der Klägerin begehrte Ansatz von Kapitalerträgen sowie der darauf entfallenden anrechenbaren Steuern als Einnahmen kann allerdings (alternativ) auch darauf beruhen, dass sie sonstige [X.]ezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.]. Satz 4 EStG 2002 n.F.) erwirtschaftet hat. Als sonstige [X.]ezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der [X.]ezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. von einem anderen als dem Anteilseigner nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F. bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. Dieser zur Regelung von sog. Leerverkäufen geschaffene Tatbestand (s. den Gesetzentwurf der [X.]undesregierung, [X.]TDrucks 16/2712, S. 46 ff.) erfasst Einnahmen, die den [X.]ezug einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich ersetzen (Ausgleichszahlung des Verkäufers anstelle der Dividende), und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen des [X.] zu Eigentum erworbene Aktie den im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (von [X.] in [X.], a.a.[X.], § 20 Rz 56; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 20 EStG Rz 111; [X.]lümich/ [X.], § 20 EStG Rz 138; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz 68).

2. Die Klägerin mag die Voraussetzungen des Einkünftetatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. durch den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien vor dem Ausschüttungsbeschluss im Zeitpunkt des jeweiligen schuldrechtlichen Anschaffungsgeschäfts im Zusammenhang mit den sog. cum/ex-Geschäften prinzipiell erfüllen können (s. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, [X.], 446, [X.] 2000, 527, und dazu das [X.]-Schreiben vom 6. Oktober 2000, [X.], 1392, sowie Senatsbeschlüsse vom 20. November 2007 I R 85/05, [X.], 414, [X.] 2013, 287, und I R 102/05, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 336; s.a. z.[X.]. [X.]FH-Urteil vom 1. August 2012 IX R 6/11, [X.] 2013, 9; Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2013 I [X.] 159/12, [X.], 291), und zwar auch in der streitgegenständlichen Situation des außerbörslichen Handels (s. z.[X.]. [X.]/[X.], [X.]etriebs-[X.]erater --[X.]-- 2011, 3097, 3101; Desens, [X.] Steuer-Zeitung [X.], 142, 149 f., und [X.], 246, 249; [X.], [X.] --[X.]-- 2010, 1023, 1028 f.; [X.], [X.]s Steuerrecht --DStR-- 2007, 605, 609, und [X.], 1196, 1197; [X.]/Zink, [X.], 177, 178; Schmieszek in [X.]eermann/[X.], [X.] § 39 Rz 67; [X.], [X.], 1116, 1117; [X.]/[X.], [X.], 1757, 1760; s.a. [X.]TDrucks 16/2712, S. 4; a.[X.], [X.], 1192, 1195, und [X.], 1198, 1199, und [X.], 838; [X.], DStR 2010, 2061, 2063). Gleiches gilt für den Einkünftetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.]. Satz 4 EStG 2002 n.F. Nicht zweifelsfrei und im Schrifttum umstritten ist allerdings, ob der Anteilserwerber --wovon der Gesetzgeber entgegen dem Vorbringen des [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärtermaßen ausgegangen ist (vgl. [X.]TDrucks 16/2712, S. 46 ff., [X.] auch im Fall eines sog. Leerverkaufs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftliches Eigentum erwerben kann (vgl. bejahend z.[X.]. [X.]/[X.], [X.] 2011, 3097, 3100; Desens, [X.], 142, 150 f.; [X.], [X.] 2010, 1023, 1025 ff.; [X.]/Zink, [X.], 177, 181; verneinend demgegenüber z.[X.]. [X.], Recht der Finanzinstrumente 2012, 394, 400 ff.; [X.], [X.], 676, 679; [X.], [X.], 1267; [X.], Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, 2008, S. 142 f., S. 165).

3. Doch kann das unter den Gegebenheiten des Streitfalls --und damit, überblickt man die einschlägigen [X.]eiträge in der allgemeinen wie fachlichen Presse, wohl zugleich der weithin üblichen Gestaltungspraxis bei sog. cum/ex-Geschäften-- im Einzelnen unbeantwortet bleiben. Denn dem jeweiligen Wertpapiergeschäft liegt hier unabhängig davon, ob ein Inhaberverkauf oder ein sog. Leerverkauf vorliegt, ein von der [X.] initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept zugrunde, das dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum durch die Klägerin vor dem Dividendenstichtag --mit [X.]lick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.-- oder zu einem späteren Zeitpunkt --mit [X.]lick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.]. Satz 4 EStG 2002 n.F.-- von vornherein entgegensteht. Die Wertpapiererwerbe standen im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und ([X.] sowie einem kurzfristigen Rückverkauf. Eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch die Klägerin war in Anbetracht dessen ausgeschlossen. Es liegt ein bloßer Durchgangserwerb vor.

a) Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, dass die einzelnen Komponenten der wirtschaftlich unauflösbaren Gesamtkonzeption --bei isolierter [X.]etrachtung-- "als solche" den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums durch die Klägerin nicht gefährdet hätten. Dies gilt namentlich für den Umstand der Fremdfinanzierung durch [X.] und des Weiteren dafür, dass die Klägerin die Aktien "ex dividende" kurze Zeit später (und nach [X.]eendigung der Wertpapierleihevereinbarung mit [X.]) wieder "über" A veräußert hat. Auch führt ein Kurssicherungsgeschäft im Zusammenhang mit Aktien für sich genommen ungeachtet der Risikoverteilung nicht zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den jeweiligen Aktien, soweit das Geschäft nicht physisch durch Aktienlieferung erfüllt wird (Haisch in [X.], [X.], 2011, § 6 Rz 192 und § 1 Rz 62 f., m.w.[X.]).

b) In der Zusammenschau der verwirklichten Sachverhalte lässt sich der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum an den Aktien durch die Klägerin gleichwohl nicht begründen.

aa) Das [X.] hat die erwerbsbezogene Zurechnungsfrage in einen Zusammenhang mit den Vereinbarungen, welche die Klägerin mit [X.] getroffen hat, gestellt. Dazu hat es unter der Annahme eines Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums durch die Klägerin im Zeitpunkt der schuldrechtlichen Vereinbarung mit A festgestellt, die Klägerin habe am jeweils auf den Tag des Erwerbs folgenden Tag (dem Tag des [X.]eschlusses der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung) eine Vereinbarung mit [X.] über die Wertpapierleihe zu den jeweiligen Aktien geschlossen. Sie habe auf diese Weise die Aktien auf begrenzte Zeit und gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung für erhaltene Dividenden an [X.] zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung mit der Maßgabe verliehen, dass Papiere gleicher Art und Ausstattung zurückzugeben waren. Die Aktien seien in das Depot der [X.] bei [X.] eingeliefert und von der [X.] verwahrt worden. Damit sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien am jeweiligen [X.] auf [X.] übergegangen mit der Folge, dass jener die Dividenden steuerlich zuzurechnen seien.

bb) Diese Würdigung des [X.] ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aaa) Die beschriebenen Grundsätze zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei [X.] sind auch bei einer Wertpapierleihe anzuwenden.

aaaa) Die Wertpapierleihe ist ihrem Inhalt nach ein Sachdarlehen: Wertpapiere werden auf in der Regel begrenzte Zeit und gegen Leistung eines Entgelts zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung mit der Maßgabe "verliehen", dass Papiere gleicher Art und Ausstattung zurückzugeben sind. Damit ist der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher das Eigentum an den Aktien zu übertragen. Der Entleiher wiederum tritt als zivilrechtlicher Eigentümer in alle Rechte aus den Aktien ein. Neben dem Stimmrecht stehen ihm sämtliche Erträge aus den darlehensweise übertragenen Aktien zu (z.[X.]. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 [X.]/00, [X.]FHE 197, 63, m.w.[X.]; [X.]/[X.]ildstein, [X.], 202, 203). Insoweit erhält der Verleiher in der Regel aufgrund schuldrechtlicher Abrede ein Entgelt als Ersatz für entgehende Dividendenerträge (sog. [X.] oder Ausgleichszahlung) in Höhe der Dividenden, die während der Laufzeit auf das Papier entfallen.

bbbb) Abweichend von der Ansicht der Revision geht das wirtschaftliche Eigentum bei der Wertpapierleihe indessen nicht stets erst im Zeitpunkt der [X.] und damit des Erwerbs des zivilrechtlichen Eigentums auf den Entleiher über. Auch im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher vielmehr vor diesem Zeitpunkt möglich; der Umstand, dass im Zuge dieses Rechtsgeschäfts der Verleiher einen auf vertretbare Sachen gerichteten Rückübertragungsanspruch erhält, hindert den Übergang wirtschaftlichen Eigentums nicht (s. z.[X.]. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt [X.], 2006, S. 233, 239 ff.; [X.], [X.] 2010, 200, 201; [X.] in dies., a.a.[X.], § 2 Rz 203 f., m.w.[X.]; s.a. § 8b Abs. 10 Satz 1 [X.] 2002 i.d.[X.] 2008 vom 14. August 2007, [X.]G[X.]l I 2007, 1912, [X.]St[X.]l I 2007, 630; a.[X.] in Schimansky/[X.]unte/[X.], [X.]ankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 105 Rz 34). Entscheidend für den Zeitpunkt des Übergangs ist hier wie dort, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen dem Entleiher auch vor der Eigentumsübertragung die mit den Anteilen verbundenen [X.] und [X.] regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.

bbb) Die Feststellungen des [X.] gehen in diesem Zusammenhang dahin, dass es am Tag des jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses zum Abschluss der jeweiligen Leihvereinbarung und einer "Einbuchung des [X.]" auf dem durch [X.] im eigenen Namen gehaltenen Depot bei [X.] gekommen war. Die Revision rügt, es fehle hiernach an einer ausreichend eindeutigen Grundlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung. Denn nach den tatrichterlich getroffenen Feststellungen hatten die Parteien als [X.] (Loan Date) sowie als Abrechnungstag (Settlement Date) den jeweiligen [X.] (der nach dem Tag des jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses lag) vereinbart. Den Tag der Depot-Einbuchung hat das [X.] nicht ausdrücklich festgestellt. Allerdings ist auch insoweit maßgebend, ob [X.] vor der [X.]eschlussfassung über die Dividende (für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) oder vor der Erfüllung der kaufvertraglichen Vereinbarung (für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.]. Satz 4 EStG 2002 n.F.) --und unter Ausschluss weiterer [X.] der Klägerin als [X.] erwarten konnte, wirtschaftlich zur Fruchtziehung berechtigt zu sein.

cc) Die Würdigung des [X.] wird durch das Gesamtvertragskonzept --und damit dem für die Zuweisung wirtschaftlichen Eigentums maßgebenden "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall" (z.[X.]. [X.]FH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, [X.]FHE 235, 376, [X.] 2012, 318, m.w.[X.])-- des [X.] gestützt. Dieses erschließt sich aus der vor dem ersten schuldrechtlichen Geschäft abgeschlossenen Rahmenvereinbarung: [X.] als finanzierende [X.]ank trägt die Kursrisiken und die [X.] der Aktien, erhält den wesentlichen Teil (95 %) der Dividende und hindert die Klägerin kraft Leihvereinbarung an einer abredewidrigen Verfügung; eine irgendwie geartete Nutzung von (Verwaltungs- und [X.], die mit dem Aktienbesitz verbunden sein können, ist durch die Klägerin nicht vorgesehen.

4. In Anbetracht dieses Ergebnisses muss der Senat sich nicht mehr damit auseinandersetzen, ob die getroffenen Transaktionen in ihrer Gesamtschau als gestaltungsmissbräuchlich (i.S. von § 42 [X.]) anzusehen sind. Diese Frage, die im Zusammenhang mit den sog. cum/ex-Geschäften und der dabei teilweise als halbherzig beurteilten regulativen Gegenwehr des Gesetzgebers vieldiskutiert wird (vgl. dazu z.[X.]. Desens, [X.] 2014, 265, 305, m.w.[X.]; s.a. [X.]/[X.], [X.], 1757) und die auch im Streitfall in der Argumentation der Finanzverwaltung im Vordergrund steht, kann nach wie vor unbeantwortet bleiben.

V. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben. Die Sache ist in der eigentlichen Streitfrage spruchreif. Sie ist dennoch an das [X.] zurückzuverweisen, da anderweitige erforderliche Feststellungen nachzuholen sind.

1. [X.]ei der Festsetzung der Körperschaftsteuer gegenüber der Klägerin sind weitere Zinserträge zu berücksichtigen. Diese Erträge, deren Erzielung durch die Klägerin nicht im Streit steht, liegen ebenfalls ihrem [X.]egehren zugrunde, eine Anrechnung einbehaltener Steuern --hier des sog. [X.] ([X.] auf ihre Körperschaftsteuerschuld zu erwirken. Die Höhe dieser Erträge hat das [X.] bislang nicht festgestellt.

2. Darüber hinaus hat die Klägerin weitere Einkünfte erzielt (ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung "ähnliche Erträge"), die Gegenstand ihrer Steuererklärung sind. Feststellungen zu diesen Einkünften hat das [X.] bisher noch nicht getroffen. Im Übrigen werden insbesondere auch die Verrechnungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und [X.] aufzuklären sein, um namentlich in der Gewinn- und Verlustrechnung erwähnte "vermögensumschichtende Vorgänge" von einem Einfluss auf die Einkommensermittlung auszuschließen. Sollte es sich bei den ggf. noch zu erfassenden Einnahmen um solche i.S. von § 8b Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 handeln, wird das [X.] schließlich nicht umhinkommen, auf die bereits angesprochene, bislang aber offengebliebene Frage einzugehen, ob es sich bei der Klägerin überhaupt um ein Finanzunternehmen handelt, für das nach § 8b Abs. 7 (Satz 1 und 2) [X.] 2002 die Absätze 1 bis 6 dieser Vorschrift nicht anzuwenden sind. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der von § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 tatbestandlich verlangte Anteilserwerb "mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines [X.]" tatsächlich --und wie erforderlich-- auf die jeweiligen Aktienverkäufe bezieht, oder aber auf die Einnahmen aus dem jeweiligen modellhaften Kombinationsgeschäft. Letzteres würde den Anforderungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 nicht genügen und ggf. lediglich den Ansatz der besagten Einnahmen mit 5 % nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 und 5 [X.] 2002 nach sich ziehen.

VI. Die Kostenentscheidung wird dem [X.] für das gesamte Verfahren --auch soweit die Revision keinen Erfolg hat (s. z.[X.]. [X.]FH-Urteil vom 6. November 2008 IV R 6/06, [X.] 2009, [X.] gemäß § 143 Abs. 2 [X.]O übertragen.

Meta

I R 2/12

16.04.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 24. November 2011, Az: 6 K 22/10, Urteil

§ 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 42 AO, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 20 Abs 2a EStG 2002 vom 13.12.2006, § 31 Abs 1 S 1 KStG 2002, EStG VZ 2008, KStG VZ 2008, § 36 Abs 2 Nr 2 S 1 EStG 2002 vom 13.12.2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2014, Az. I R 2/12 (REWIS RS 2014, 6251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6251

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