Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2021, Az. VIII ZR 258/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2763

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Gegenstand

Rückabwicklungsklage nach Gebrauchtwagenkauf: Gehörsverletzung bei unterlassener Vernehmung eines Zeugen wegen widersprüchlichen Parteivortrags zur Aufklärung über Vorschäden des Fahrzeugs und/oder arglistige Täuschung zu einem erheblichen Vorschaden


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 31.520 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erwarb im April 2018 von der [X.], einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten Pkw        Kombi zu einem Kaufpreis von 31.850 €.

2

Der Kaufvertrag vom 7. April 2018 verweist in der Rubrik "Schäden lt. Vorbesitzer", "Offene Schäden" und "techn. [X.]. Mängel" auf den Inhalt eines - dem Kaufvertrag nicht beigefügten - Gebrauchtwagenzertifikats, das nachgereicht werden sollte. Unter der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" am Ende der Vertragsurkunde findet sich innerhalb des - klein gedruckten - Fließtexts unter anderem die Angabe: "Kundin wurde über Vorschaden Front und allgemeinen Nachlackierungen vorab informiert, welche nicht nach [X.] repariert wurden. Art und Umfang unbekannt." Das Gebrauchtwagenzertifikat, welches die [X.] der Klägerin bei Übergabe des Fahrzeugs am 24. April 2018 aushändigte, enthält unter anderem die Angabe, dass das Fahrzeug dem Fahrzeugalter und der Kilometerlaufleistung entsprechende typische Gebrauchsspuren aufweise. Im weiteren Verlauf des Textes heißt es, das Fahrzeug sei an "Front/Heck und linke[r] Fzg. Seite" instandgesetzt und nachlackiert worden, die Reparatur der Vorschäden sei nicht nach Herstellervorgabe erfolgt.

3

Nach Übergabe des Fahrzeugs entdeckte die Klägerin im Fahrzeuginnenraum Blutspritzer und Glassplitter. Daraufhin suchte sie eine      [X.] auf, die ihr mitteilte, dass in der      -Datenbank ein Wechsel des [X.] im Januar 2018 verzeichnet sei. Das Fahrzeug habe einen schweren Unfall erlitten, bei dem die [X.] ausgelöst worden seien und der einen Reparaturaufwand in Höhe von ca. 15.000 € verursacht habe.

4

Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 erklärte die Klägerin unter Verweis auf die vorstehend genannten Umstände den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 erklärte sie vorsorglich auch die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.

5

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie die Feststellung begehrt, dass sich die [X.] im Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs befinde. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat nur insoweit Erfolg gehabt, als das [X.] der [X.] Wertersatz in Höhe von 330 € für die von der Klägerin gezogenen Nutzungen zugebilligt hat. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

6

Hiergegen wendet sich die [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die sie die Zulassung der Revision wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit dem Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang erstrebt.

II.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das [X.] von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags sowohl aufgrund des von ihr wegen des Sachmangels des Fahrzeugs (Unfallwagen mit schwerem Vorschaden) wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 Alt. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 BGB) als auch aufgrund der von ihr wirksam erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB). Die Klägerin habe weder durch den Inhalt der [X.] noch durch die weiteren ihr von der [X.] ausgehändigten Unterlagen Kenntnis von dem objektiv vorliegenden schweren, aus einem Unfall herrührenden Vorschaden erhalten. Vielmehr habe die [X.] diesen Vorschaden in unzulässiger - und arglistiger - Weise verharmlost und bagatellisiert.

9

Soweit die [X.] in ihrer Klageerwiderung unter Beweisantritt noch habe vortragen lassen, ihr Mitarbeiter [X.]habe die Klägerin bei der Besichtigung des Fahrzeugs vor Kaufvertragsabschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug einen erheblichen Frontschaden erlitten habe und dieser dem Anschein nach nicht gemäß den [X.] repariert worden sei, habe die [X.] diesen Sachvortrag in der Berufungsbegründung fallengelassen. In der Berufungsbegründung habe die [X.] dahingehend argumentiert, am 7. April 2018 sei ein Hinweis auf einen erheblichen Unfallschaden deswegen nicht erfolgt, weil sie das Fahrzeug bei Ankauf nicht untersucht habe. Die [X.] bestreite in der Berufungsbegründung ausdrücklich eine positive Kenntnis von einem Unfallschaden. Die - zweitinstanzlich verneinte - Kenntnis vom Vorliegen eines Unfallschadens wäre aber denknotwendige Voraussetzung für einen - erstinstanzlich noch behaupteten - Hinweis auf einen erheblichen Unfallschaden.

Zwar habe die [X.] in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2020 - nach einem gerichtlichen Hinweis - ausdrücklich erklärt, dass das Berufungsgericht sie falsch verstanden habe und sie den Vortrag aus der Klageerwiderung habe aufrechterhalten wollen. Eine Beweiserhebung sei gleichwohl nicht angezeigt gewesen, denn das [X.] der [X.] wäre unter den vorgenannten Voraussetzungen in sich widersprüchlich, ohne dass die [X.] vermocht hätte, diese Widersprüchlichkeit nachvollziehbar zu erklären.

III.

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.

1. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, verletzt die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die [X.] habe ihr unter Beweis gestelltes erstinstanzliches Vorbringen fallen gelassen, wonach ihr Mitarbeiter [X.]die Klägerin vor Kaufvertragsabschluss bei Besichtigung des Fahrzeugs ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug einen erheblichen - mittelschweren - Frontschaden erlitten habe, dieser dem Anschein nach nicht gemäß den [X.] repariert worden sei und die [X.] das Fahrzeug in repariertem Zustand von einem gewerblichen Zwischenhändler eingekauft habe, wobei dem Fahrzeug eine Dokumentation über den Umfang des Schadens und über die durchgeführten Arbeiten nicht beigefügt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat damit gehörswidrig den von der [X.] diesbezüglich angebotenen Beweis auf Vernehmung ihres Mitarbeiters [X.]  als Zeugen nicht erhoben.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht (vgl. hierzu nur [X.], Beschlüsse vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, juris Rn. 16; vom 11. April 2018 - 2 BvR 328/18, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - [X.], [X.], 278 Rn. 68, insoweit in [X.], 161 nicht abgedruckt) soll sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der [X.]en haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. nur [X.]E 65, 305, 307; 69, 141, 144; [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1997/15, juris Rn. 15; vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12, NVwZ 2018, 1555 Rn. 31; vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18, juris Rn. 11; [X.], Beschlüsse vom 21. September 2017 - [X.], juris Rn. 8; vom 3. Juli 2018 - [X.], aaO; vom 28. Januar 2020 - [X.], NJW 2020, 1740 Rn. 4; jeweils mwN).

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Die Vernehmung des Zeugen [X.]durfte weder aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen noch aus anderen Gründen zurückgewiesen werden.

b) Das Berufungsgericht ist allerdings noch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.] ihr oben genanntes erstinstanzliches Vorbringen im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich fallengelassen hat. Auch eine konkludente Abstandnahme von diesem Vorbringen ist den Ausführungen der [X.] jedoch - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht zu entnehmen.

aa) Die Auslegung von Prozesshandlungen - und damit auch wie hier der Berufungsbegründung - unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] der freien revisionsrechtlichen Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2010 - [X.], juris Rn. 7; vom 12. Juli 2016 - [X.]/15, [X.], 632 Rn. 6; jeweils mwN; vom 24. Februar 2021 - [X.], [X.], 1008 Rn. 11).

bb) Bei dieser Auslegung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in den zweiten Rechtszug gelangt und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (vgl. nur Senatsurteile vom 27. September 2006 - [X.], NJW 2007, 2414 Rn. 16; vom 4. Juli 2012 - [X.], [X.], 2662 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 1686 Rn. 30; jeweils mwN). Es bedarf hierzu weder eines erneuten Vortrags der [X.]en noch einer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 60 Rn. 8; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 538 Rn. 4). Zwar kann die [X.] ihren im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrag in der Berufungsinstanz "fallenlassen", womit er aus dem zweitinstanzlichen Prozessstoff ausscheidet (vgl. [X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 622 Rn. 22; Beschluss vom 13. Dezember 2012 - [X.], [X.], 386 Rn. 14).

Ein Verzicht auf Rechte ist im Allgemeinen jedoch nicht zu vermuten, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich einem dahingehenden unzweideutigen Verhalten oder eindeutigen Anhaltspunkten, angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2017 - [X.], NJW 2018, 1171 Rn. 17 mwN). Das gilt in gleicher Weise für [X.] Vorbringen, bei dem hinzukommt, dass etwaige Zweifel über seinen Fortbestand eine Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO gebieten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2017 - [X.], aaO).

cc) Ein solches unzweideutiges Verhalten der [X.] oder sonst eindeutige Anhaltspunkte, aus denen sich ergäbe, dass die [X.] ihren oben (unter [X.]) genannten erstinstanzlichen Vortrag im Berufungsverfahren hätte fallenlassen wollen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht erkennbar.

Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Annahme darauf gestützt hat, die [X.] habe im Berufungsverfahren eine positive Kenntnis von einem Unfallschaden des Fahrzeugs ausdrücklich bestritten und in diesem Zusammenhang vorgetragen, ein Hinweis an die Klägerin auf einen unerheblichen Unfallschaden sei bei Abschluss des Kaufvertrags deshalb nicht erfolgt, weil die [X.] das Fahrzeug bei dessen Ankauf nicht untersucht habe und hierzu auch nicht verpflichtet gewesen sei, verkennt das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - den Gesamtzusammenhang dieses Vorbringens der [X.]. Diese hat in der Berufungsbegründung ersichtlich lediglich im Hinblick auf die von dem erstinstanzlichen Gericht vertretene Ansicht, wonach die [X.] den Unfallschaden bagatellisiert habe, aus ihrer Sicht richtigstellen wollen, dass sie nicht gehalten gewesen sei, gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses genaue Ausführungen zu den ihr im Detail damals nicht bekannten Vorschäden des Fahrzeugs zu machen. Die Ausführungen der [X.] in der Berufungsbegründung sind vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, sie sei lediglich verpflichtet gewesen, ihr Wissen von den Vorschäden an die Klägerin weiterzugeben, was sie auch getan habe.

Diese Auslegung des Vorbringens der [X.] wird dadurch bestätigt, dass sie auf den Hinweis des Berufungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, dass sie ihren oben genannten erstinstanzlichen Vortrag aufrechterhalten wollte. Angesichts dieser eindeutigen Erklärung bleibt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein Raum für die Annahme einer konkludenten Abstandnahme der [X.] von dem erstinstanzlichen Vortrag.

c) Soweit das Berufungsgericht von der Vernehmung des von der [X.] benannten Zeugen [X.](hilfsweise) mit der Begründung abgesehen hat, das [X.] der [X.] sei in sich widersprüchlich, ohne dass es die [X.] vermocht hätte, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar zu erklären, rechtfertigt auch dies ein Absehen von der Beweiserhebung nicht.

aa) Denn auch ein möglicherweise widersprüchlicher Vortrag erlaubt es dem Gericht nicht, den benannten Zeugen nicht zu hören. Eine [X.] ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1150 Rn. 21 mwN). Etwaige Widersprüchlichkeiten im [X.]vortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. [X.], Urteile vom 13. März 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 728 Rn. 16; vom 21. Juni 2018 - [X.], aaO; jeweils mwN). Jedoch können sie nicht dazu führen, dass Beweise überhaupt nicht erhoben werden ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1291 Rn. 12 mwN). Dies käme einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, die das rechtliche Gehör der übergangenen [X.] verletzt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 910 Rn. 18; vom 27. Juli 2016 - [X.], aaO; jeweils mwN).

bb) Im Übrigen ist es, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auch nicht als widersprüchlich anzusehen, wenn der Mitarbeiter der [X.] nach deren Vortrag die Klägerin mündlich auf einen erheblichen Frontschaden hingewiesen haben soll, die [X.] gleichzeitig aber keine genaue Kenntnis von der Art und dem Umfang des Schadens gehabt haben will. Denn der Verkäufer eines Fahrzeugs kann durchaus von einer früheren erheblichen Beschädigung wissen, ohne genaue Einzelheiten dieses [X.] zu kennen. Dies entspricht auch den Angaben im Kaufvertrag der [X.]en, wonach das Fahrzeug einen Vorschaden im Frontbereich aufwies, dessen Art und Umfang der [X.] aber unbekannt gewesen sein sollen.

d) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung liefe die Erhebung des von der [X.] angebotenen Beweises auch nicht auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus. Die [X.] ist mit ihrem Vorbringen ihren Substantiierungspflichten hinreichend nachgekommen.

aa) Eine [X.] genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie - wie hier - Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 822 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 910 Rn. 20 f.; vom 28. Februar 2012 - [X.], [X.], 311 Rn. 6). Dabei ist es unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], aaO).

bb) Der Vortrag der [X.] genügt den vorgenannten Anforderungen. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, welche Angaben zum Zustand des Fahrzeugs der Zeuge [X.]gegenüber der Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrags gemacht habe (siehe oben unter [X.]). Das Berufungsgericht hätte daher dem Beweisangebot der [X.] nachgehen müssen und hat deren rechtliches Gehör verletzt, indem es dieses Beweisangebot übergangen hat.

2. Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Gehörsverletzung.

a) Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. [X.]E 89, 381, 392 f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 18. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3205 unter II 1 a bb; vom 7. April 2021 - [X.], NJW 2021, 2281 Rn. 68; jeweils mwN).

b) Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erhebung des von der [X.] angebotenen Beweises in Bezug auf die Annahme eines Sachmangels oder jedenfalls in Bezug auf einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach § 442 Abs. 1 BGB zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und deshalb den Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 BGB verneint hätte.

c) [X.] der Entscheidung des Berufungsgerichts auf der vorbezeichneten Gehörsverletzung steht auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB mit Blick auf die nach seiner Ansicht unzureichenden Angaben der [X.] über den Vorschaden des Fahrzeugs gestützt hat. Denn falls der Mitarbeiter der [X.] die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages in dem oben genannten Sinne aufgeklärt - und damit unter Verweis auf fehlendes Wissen im Detail die Begrenztheit des Kenntnisstandes der [X.] deutlich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.]Z 168, 64 Rn. 15) - haben sollte, könnte auch nicht von einer arglistigen Täuschung seitens der [X.] im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ausgegangen werden.

3. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen [X.] hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

IV.

Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).

Dr. Bünger     

        

Dr. Schmidt     

        

Richterin am [X.] Wiegand
ist dienstunfähig erkrankt
und daher gehindert zu
unterschreiben.

                                   

Dr. Bünger

        

Dr. Matussek     

        

Rust     

        

Meta

VIII ZR 258/20

08.09.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. August 2020, Az: 2 U 195/19

Art 103 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 286 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2021, Az. VIII ZR 258/20 (REWIS RS 2021, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2763

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Darstellung von Urteilsgründen im Berufungsurteil; arglistige Täuschung bei fehlender Angabe kurzer Besitzzeit


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