Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. VIII ZR 183/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4943

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 183/12
Verkündet am:

19. Juni 2013

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 123, § 307 Abs. 1 und 2 Ba, Cf
a)
Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Ge-brauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "[X.]" des Fahrzeugs zu verschaffen.
b)
[X.] [X.] (hier eines
Gebrauchtwagen-kaufvertrags)
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abliefe-rung des Kaufgegenstandes an den Kunden."

ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwi-schen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspart-ners des Verwenders unwirksam (im [X.] an die Senatsurteile vom 29. Mai 2013 -
VIII
ZR 174/12, juris, und vom 19.
September 2007
-
VIII [X.], [X.], 1).
BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 -
VIII ZR 183/12 -
OLG
[X.] in [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013
durch den Richter Dr.
Frellesen
als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Milger
sowie die
Richter Dr.
Achilles,
Dr.
Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 10.
Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten
(im [X.]: Beklagte)
im Juni 2007 einen gebrauchten [X.] mit einer Laufleistung von 124.058 Kilometer zum Preis von 34.500

, den
die Beklagte ihrerseits im April 2004 von der Streithelferin mit einer Laufleistung von 30.800 Kilometer
zum Preis von 55.000

.
In dem
von der Klägerin unterzeichneten Bestellformular vom 19.
Juni 2007 ist bei
den Rubriken "Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschä-den laut Vorbesitzer (s. Anlage)"
und "Dem Verkäufer sind auf andere Weise 1
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Mängel und Unfallschäden bekannt"
jeweils die Antwort "nein"
angekreuzt. Zif-fer VI Nummer
1
der in den
Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen
für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern lautet:
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
Das Fahrzeug wurde am 22. Juni 2007
übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 4.
März 2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags, [X.] den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Beklagte habe "ins Blaue hinein"
oder unter bewusster Täuschung der Klägerin die [X.] zugesichert. Tatsächlich seien jedoch
am 29.
Oktober 2003 und am 30.
Mai 2005 erhebliche Unfallschäden repariert worden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rück-zahlung des Kaufpreises von 34.500

k-gabe des Fahrzeugs, Erstattung entstandener Finanzierungskosten (3.265,56

,
Freistellung von noch bestehenden
Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 4.059,20

und von Anwaltskosten in sowie Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 456,begehrt.
Das [X.] hat der Klage unter Abzug einer Nutzungsentschädi-stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des [X.]. Sie habe den Kaufvertrag nicht wirksam gemäß §
123 BGB angefochten. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt.
Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Reparatur vom 30.
Mai 2005 der Klägerin mitzuteilen, weil ein bloßer Bagatellschaden vorgelegen habe. Es habe sich insoweit lediglich um Lackierarbeiten im Zu-sammenhang mit dem Ein-
und Ausbau
von Kunststoffteilen am hinteren Stoß-fänger gehandelt. Blechschäden, die tiefer als die Schichtstärke des [X.] gewesen wären, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher Schaden, der nach der Behauptung der Klägerin einen Kostenaufwand von 880,49

netto verursacht habe, sei bei einem zum Ankaufzeitpunkt fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 124.000 Kilometer als [X.] anzusehen.
Die Anfechtung sei auch nicht im Hinblick auf die Reparatur vom 29.
Oktober 2003 begründet. Die Einschränkung "laut Vorbesitzer"
bei der [X.] im Bestellformular spreche erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer habe haften wollen. Es handele sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung, mit der die Verkäuferin die Angaben eines [X.] hierzu wiedergebe.

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Auch die weitere mit "nein"
beantwortete Angabe, der Verkäuferin seien "auf andere Weise Mängel und Unfallschäden"
nicht bekannt geworden,
sei
lediglich eine Wissensmitteilung und enthalte nicht die Zusicherung der [X.]. Die Erklärung sei so zu verstehen, dass im Geschäftsbereich der [X.] Kenntnisse über einen Mangel oder
Unfallschaden nicht vorgelegen hätten. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte durch die Streithelferin, von der sie das Fahrzeug erworben habe, über die Reparatur vom Oktober 2003 und einen ihr zugrunde liegenden Unfallschaden informiert worden sei.
Die Beklagte habe auch keinen bei Sichtprüfung erkennbaren Mangel arglistig verschwiegen. Den Händler treffe keine allgemeine Untersuchungs-pflicht;
eine solche bestehe nur dann, wenn er mit der Möglichkeit eines Man-gels rechne. Dass die Beklagte
Kenntnis von der "[X.]"
des [X.] gehabt hätte, lasse sich nicht feststellen. Eine Abfrage bei der zentralen [X.] sei nicht festgestellt. Die Beklagte
habe der Klägerin auch nicht arglistig positives Wissen um die Unfallfreiheit vorgetäuscht. Die Angabe im Kaufvertrag sei auch nicht "ins Blaue hinein"
erfolgt, weil eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen, etwa aufgrund des Verdachts eines [X.],
nicht bestanden habe. Ohne weiteren Aufklärungsbedarf habe keine Verpflich-tung zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Einsichtnahme in die zentrale [X.] bestanden. Umgekehrt habe die Beklagte der Klä-gerin auch nicht mitteilen müssen, dass sie
eine
Einsichtnahme unterlassen habe. Aus der Tatsache, dass der Beklagten
eine Einsichtnahme möglich ge-wesen wäre, folge keine Arglist.
Auch das neue Berufungsvorbringen der Klägerin, dass die [X.] ih-ren Vertragspartnern vorschreibe, beim Ankauf eines gebrauchten [X.] eine Checkliste abzuarbeiten,
und dies
zu einer Einsichtnahme in die [X.] zwinge, begründe -
seine Richtigkeit unterstellt
-
keine abwei-11
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chende Beurteilung. Es sei bereits höchst fraglich, ob die [X.] damit ihre Pflichten gegenüber Drittkäufern habe erweitern
und
diese in den Schutzbe-reich einbeziehen
wollen. Selbst wenn dies bejaht würde,
könnte es allenfalls eine vertragliche Pflichtverletzung begründen, nicht aber Arglist im Sinne arglis-tigen Unterlassens. Denn es habe, wie ausgeführt, für die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Hinweise auf einen Unfall gegeben, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte.
Als etwaige fahrlässige Verletzung vertraglicher Ne-benpflichten -
Prüfungspflichten
-
könne das Unterlassen der Einsicht in die Re-paraturhistorie aber keinen Schadensersatzanspruch begründen. Ziffer
VI Nummer
1 der unstreitig einbezogenen [X.] für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern schließe die [X.] solcher Nebenpflichten ein, die sich in einem Sachmangel darstellten. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sei zwischen Kaufleuten zuläs-sig; es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf. Aufgrund der [X.] am 22.
Juni 2007 seien etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 22.
Juni 2008 verjährt.
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestünden
ebenfalls nicht, da die Voraussetzungen eines Betrugs der Beklagten,
für dessen Folgen sie der Klägerin gemäß §
823 Abs.
2, §
249 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, fehlten.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. [X.] hat das Berufungsgericht zwar einen bereicherungs-rechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus §
812 BGB aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung 14
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sowie einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Betrugs verneint. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass vertragliche Ansprü-che wegen Mängeln des
Fahrzeugs nicht verjährt sind und deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
verneint werden können.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterlichen Fest-stellungen, aufgrund derer
das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobe-nen Vorwurf der
arglistigen
Täuschung nicht für
begründet erachtet hat.
a) Hinsichtlich der Reparatur vom 30. Mai 2005
hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit nicht bestand. Denn dieser Reparatur lag, wie das Berufungsgericht
rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat, lediglich ein Bagatellschaden
zugrunde. Das Revisions-vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Revision räumt ein, dass die Klägerin zur Erheblichkeit dieses Scha-dens nicht detailliert vorgetragen hat,
und zieht nicht in Zweifel, dass sich aus der [X.], dem Klägervortrag und dem von der Klägerin eingeholten [X.] kein weitergehender
Schaden ergibt,
als ihn das Berufungs-gericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Sie meint jedoch, von der Klä-gerin
sei nicht darzulegen
gewesen, dass diese Reparatur mehr als einen [X.] zum Gegenstand gehabt habe, sondern es sei nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast Sache der Beklagten, welche die
Reparatur durchgeführt habe, darzulegen, dass es sich nur um einen Baga-tellschaden und nicht um einen aufklärungspflichtigen Unfallschaden gehandelt habe.
Das trifft nicht zu. Die Klägerin
hat die Anfechtung des Kaufvertrags [X.] gestützt, dass der Reparatur vom 30. Mai 2005 ein aufklärungspflichtiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe. Aus der ihr vorliegenden Reparaturhis-16
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torie, aus der sich die durchgeführten Arbeiten ergeben, und dem von ihr ein-geholten [X.]
ergibt sich aber, wie ausgeführt, nicht mehr als ein Bagatellschaden. Soweit die Beklagte
aufgrund der von ihr durchgeführten
Re-paratur nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast etwas vorzu-tragen hatte, hat sie dieser Obliegenheit genügt, wie das Berufungsgericht be-reits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.
März 2012 festgestellt
hat.
b) Auch hinsichtlich der Reparatur vom 29.
Oktober 2003, die in der [X.] durchgeführt worden war, als die Streithelferin Eigentümerin des Fahrzeugs war,
hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
Positive
Kenntnis der Beklagten von der
Unrichtigkeit der
von ihr im Be-stellformular abgegebenen [X.] kann nicht angenommen wer-den. Denn es steht nicht fest, dass die Streithelferin die
Beklagte über einen Unfallschaden, welcher dieser Reparatur zugrunde gelegen haben soll, infor-miert hat. Ebenso wenig
ist festgestellt, dass die Beklagte von diesem Schaden vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin auf andere Weise Kenntnis erlangt hätte.
Dagegen bringt die Revision nichts vor.
Die Beklagte hat die Erklärung, dass ihr auf andere Weise Mängel und Unfallschäden nicht bekannt seien, auch nicht arglistig im Sinne von "ins Blaue hinein"
abgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie sich auf solche Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden sein können, und hat Arglist der Beklagten
mit der Begründung verneint, dass es

unstreitig -
für die Beklagte keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden gab und sie deshalb auch nicht zu weiteren 20
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-
Nachforschungen verpflichtet war.
Dagegen wendet sich die Revision vergeb-lich.
aa) Die Revision meint, die Beklagte sei in jedem Fall
verpflichtet
gewe-sen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale [X.] Kenntnis von der [X.] zu verschaffen. Das trifft nicht zu.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwa-gens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil
vom 7. Juni 2006 -
VIII [X.], [X.], 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äuße-ren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Rn.
3895).
Wenn sich daraus -
wie hier
-
keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betref-fend eine dort etwa vorhandene "[X.]"
des Fahrzeugs über bei anderen [X.] in den vergangenen Jahren durchge-führte Reparaturen. Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa
zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers ([X.]/[X.], aaO Rn.
3909; [X.], Urteil vom 3.
Februar 2010

3 O 222/09, juris Rn. 26).
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil [X.], wie die Klägerin im zweiten Rechtszug behauptet und das Beru-fungsgericht unterstellt
hat, seine Vertragshändler intern verpflichtet haben soll, beim Ankauf eines [X.]-Fahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, die zu einer 23
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Einsichtnahme in die Historie zwinge. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass die Beklagte gegen die (etwaige) Pflicht zur Einsicht-nahme
in die [X.], falls die Klägerin in den Schutzbereich dieser
Pflicht überhaupt einbezogen sein
sollte,
allenfalls fahrlässig, nicht aber [X.] verstoßen habe. Da es keine Hinweise auf einen Unfall gegeben habe, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte, liege kein zur Anfechtung berech-tigendes arglistiges
Unterlassen, sondern allenfalls eine fahrlässige [X.] vor.
(1) Dagegen bringt die Revision nichts [X.] vor. Sie
räumt ein, dass aus der Vertragspflicht eines Vertragshändlers gegenüber dem Her-steller
möglicherweise keine Vertragspflicht gegenüber dem
Kunden des [X.] hergeleitet werden könne und deshalb bei -
wie hier -
fehlendem Aufklärungsbedarf keine Rechtspflicht gegenüber dem Kunden zur Einsicht-nahme in die zentrale [X.] bestehe, meint aber, der Vertragshänd-ler müsse den
Kunden zumindest darüber aufklären, dass er in die Reparatur-historie
keinen Einblick genommen habe. Das trifft nicht zu. Wenn der [X.] -
wovon auch die Revision
ausgeht -
zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, muss er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf unterlassene Nachforschungen kann
nur dann geboten
sein, wenn Nachforschungen erforderlich waren. Das war nicht der Fall.
(2)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststel-lung
des Berufungsgerichts, dass der Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit [X.] wäre. Sie setzt nur ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle der tatrich-terlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler des Berufungs-gerichts aufzuzeigen.
Das
Vorbringen der Revision, die Beklagte habe
es unter-lassen, Einblick in die [X.] zu nehmen, weil sie damit gerechnet
27
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habe, dass dort Daten auftauchen würden, die sie dazu verpflichten könnten, sie der Klägerin zu offenbaren, findet in den Tatsachenfeststellungen des [X.] keine Stütze. Vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sach-vortrag zeigt die Revision nicht auf.
2. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden massiven Heck-schadens in Erwägung gezogen, Feststellungen
zu
deren materiellen Voraus-setzungen aber nicht
getroffen, weil es vertragliche Ansprüche -
ihr Bestehen unterstellt -
aufgrund der Regelung in Ziffer
VI Nummer
1 der in den Vertrag einbezogenen [X.] für den Verkauf von ge-brauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern für verjährt
gehalten
hat. Insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[X.] ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden Heckschadens zustehen. Solche Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Denn die Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der [X.] für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt
gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB (Senatsurteil vom 29. Mai 2013 -
VIII ZR 174/12, zur [X.] bestimmt, im [X.] an die Senatsurteile vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, [X.], 31, und vom 19. September 2007 -
VIII [X.], [X.], 1) und ist damit nicht nur gegenüber Ver-brauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern we-gen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteil
vom 19.
September 2007 -
VIII [X.], aaO).
Da die Übergabe des Fahrzeugs am 22. Juni 2007 erfolgte, war die Verjährungs-29
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frist von zwei Jahren (§ 438 Abs.
1 Nr. 3 BGB) noch nicht abgelaufen, als die Klägerin am 4. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht mit-geteilten [X.] erklärte.

III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu vertraglichen Ansprüchen
der Klägerin getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.10.2010 -
16 O 168/09 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.05.2012 -
12 [X.] -

31

Meta

VIII ZR 183/12

19.06.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. VIII ZR 183/12 (REWIS RS 2013, 4943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 183/12

VIII ZR 174/12

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