Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 2 BvL 3/10

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 3585

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT STEUERN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

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Gegenstand

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG


Tenor

1. Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage der [X.]mäßigkeit des im Veranlagungszeitraum 2007 als [X.] erhobenen [X.]s nach dem [X.] 1995 - [X.] 1995 -.

2

1. Das [X.] 1995 vom 23. Juni 1993 wurde als Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des [X.]- [X.] - ([X.], 975) vom [X.] mit Zustimmung des [X.]esrates beschlossen. Es ist gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Gesetzes am 27. Juni 1993 in [X.] getreten. Das Gesetz wurde neu gefasst mit der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 ([X.]) und zuletzt geändert durch Art. 9 des [X.] vom 22. Dezember 2009 ([X.], 3954). Nach der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung des [X.]es 1995 wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein [X.] von 5,5 % der Bemessungsgrundlage als [X.] erhoben, von einkommensteuerpflichtigen Personen jedoch nur, soweit die Bemessungsgrundlage die Freigrenze übersteigt.

3

Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 zum Gesetz über eine [X.] zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ([X.] 1967 S. 1254), [X.] 32, 333 ff., grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von [X.] im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Stellung genommen. Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der [X.] und lässt sich als verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 ([X.] S. 817) entnehmen (vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, [X.], S. 797 f. zum [X.] von 1991). Der [X.] ist in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - [X.]/05 - ([X.], 573, [X.], [X.]) dieser Rechtsprechung des [X.]s gefolgt und davon ausgegangen, dass keine Zweifel an der [X.]mäßigkeit der Abgabenerhebung nach dem [X.] 1995 im Veranlagungszeitraum 2002 bestünden. Die hiergegen erhobene [X.]beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 1708/06 -, [X.], [X.]).

4

2. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2007 den [X.] in Höhe von 941,43 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Sprungklage, der das Finanzamt zustimmte. Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, die Erhebung des [X.]s sei verfassungswidrig, weil eine [X.] nur ausnahmsweise und nicht auf Dauer erhoben werden dürfe.

5

3. Mit Beschluss vom 25. November 2009 - 7 [X.]/08 - ([X.], [X.] ff.) hat der 7. Senat des [X.] das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage vorgelegt, ob das [X.] vom 23. Juni 1993 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Nach Auffassung des vorlegenden Finanzgerichts verletzt das [X.] 1995 im Streitjahr 2007 die Finanzverfassung und damit die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und verstößt somit gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Finanzgericht im Wesentlichen aus:

6

a) Die Materialien zur Einführung der [X.] und damit die erkennbaren Motive des [X.] zeigten, dass eine Finanzbedarfs"spitze" Voraussetzung für die Erhebung einer [X.] sei. Eine solche könne logisch nicht auf Dauer vorliegen. Ein [X.] verflüchtige sich nach einiger Zeit wieder oder er weite sich zu einer [X.]aus, deren Schließung allein durch (auf Dauer angelegte) Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung einer [X.] zulässig sei. Eine [X.] dürfe deshalb nur vorübergehend erhoben werden. Sie dürfe nicht zur Schließung einer über ein Jahrzehnt andauernden Finanzierungslücke, nicht zur Deckung eines Finanzbedarfs"plateaus", eingesetzt werden.

7

Die [X.] habe mit dem Beitritt der einstigen [X.] im Jahre 1990 eine Finanzierungsaufgabe übernommen, deren zeitliches Ende nicht absehbar sei. Der übernommene Finanzbedarf bedeute für den [X.] eine sehr große, auf viele Jahre nicht absehbare Finanzierungslücke.

8

b) Die Fortführung des [X.]s widerspreche auch deshalb den erkennbaren Vorstellungen des [X.], weil es in den letzten Jahren immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen gegeben habe, obwohl der [X.] weitgehend unverändert erhoben worden sei. Der [X.]geber habe nach den Materialien erkennbar die Vorstellung gehabt, dass eine einmal eingeführte [X.] in Zeiten von geplanten Steuersenkungen zunächst entfallen müsse, bevor Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer greifen würden. Entgegen diesen Vorstellungen des [X.] habe der Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrfach den Einkommensteuer- und [X.] gesenkt, etwa durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ([X.] 1999 S. 402); bei gleichzeitiger Weitererhebung des [X.]s sei der [X.] von ehemals 53 % ab dem [X.] bis zum [X.] in mehreren Stufen auf 42 % abgesenkt worden.

9

c) Das vorlegende Finanzgericht folge nicht den Annahmen des [X.]s und des [X.]s, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der [X.]. Nach den Materialien zum Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 diene eine [X.] allein zur Deckung vorübergehender "Bedarfsspitzen"; ausdrücklich sei noch von zu finanzierenden "[X.]" und "besonderen Notfällen" die Rede. Diese Formulierungen seien entgegen der Auffassung des [X.]s und des [X.]s nicht zu unbestimmt, um daraus etwas für die Zulässigkeit der Erhebung einer [X.] abzuleiten. Das vorlegende Finanzgericht folge auch nicht der Argumentation des [X.]s, eine zeitliche Beschränkung der [X.] auf vorübergehende Bedarfsspitzen oder Notfälle sei mit den "Grundsätzen einer modernen Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik nicht vereinbar". Die Vorstellungen des [X.] zum zeitlichen Umfang einer [X.] könnten nicht durch andere haushalts- und konjunkturpolitische Vorstellungen eines Gerichts ersetzt werden. Schließlich folge das vorlegende Finanzgericht auch nicht der Auffassung des [X.]s und des [X.]s, eine [X.] dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich nach ihrer Einführung für den [X.] ergäben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichten, so dass eine erneute Einführung der [X.] und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden möglich sei.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. [X.] kann die Entscheidung des [X.]s über die [X.]mäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre [X.]mäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. [X.] 86, 71 <76 f.>; 105, 48 <56>). Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. [X.] 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77 f.>; 92, 277 <312>; 105, 48 <56>).

Zu beachten ist insbesondere die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G. Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. [X.] 40, 88 <93 f.> m.w.N.; vgl. auch [X.] 96, 375 <404>; 112, 1 <40>; 112, 268 <277>; auch [X.] 104, 151 <197>, wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend [X.] 115, 97 <109>). Daraus resultieren erhöhte Begründungsanforderungen für Richtervorlagen, die vom [X.] bereits entschiedene Rechtsfragen erneut aufwerfen (vgl. [X.], in: [X.]/Clemens/[X.], [X.]G, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 92 f. m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genügt, die im [X.]an die verfassungsgerichtliche Entscheidung [X.] 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der [X.]widrigkeit einer [X.] im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen sind.

a) Zwar hat sich das [X.] mit der [X.]mäßigkeit des [X.]es 1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer [X.] im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender Begründung entschieden, dass es von [X.] wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ([X.] 32, 333 <340>). Das vorlegende Gericht, das seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der Abgabe nach dem [X.] 1995 allein auf die Dauer ihrer Erhebung stützt, hat gleichwohl diese Entscheidungsbegründung des [X.]s nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung genommen und sich weder mit der Reichweite der Bindungswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, noch solche Aspekte aufgezeigt, die vom [X.] nicht berücksichtigt worden sind und die eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der entscheidungstragenden Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG veranlassen könnten. Das Gericht beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Auslegung der [X.]norm jener des [X.]s entgegenzusetzen.

b) Das vorlegende Gericht lässt zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 außer acht, so dass die im [X.] vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass geben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken.

Das vorlegende Gericht behauptet, entgegen der Auslegung des [X.]s seien die in den Gesetzesmaterialien verwendeten Begriffe "Bedarfsspitze im [X.]" und "besondere Notfälle" nicht zu unbestimmt, um die klare Vorstellung des [X.] über die [X.] als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsinstrument abzuleiten. Es bestreitet zudem die [X.]konformität der Argumentation des [X.]s, nach der eine zeitliche Beschränkung der [X.] auf vorübergehende Bedarfsspitzen oder Notfälle mit den Grundsätzen einer modernen Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik nicht vereinbar sei, mit dem Einwand, dass "die Vorstellungen des [X.] zum zeitlichen Umfang einer [X.] nicht durch andere haushalts- und konjunkturpolitische Vorstellungen eines Gerichts (vorliegend: des [X.]s) ersetzt werden" könnten. Diese Erwägungen stellen keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 9. Februar 1972 dar.

Das Finanzgericht lässt bei seiner Rechtsansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung einer [X.] geschlossen werden dürfe, insbesondere unberücksichtigt, dass - wie in der Entscheidung des [X.]s ausgeführt - bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz auch bedacht worden ist, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen [X.] und [X.] auch für längere Zeit ein Mehrbedarf - allein - des [X.]es ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. [X.] 32, 333 <340 f.>). Eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt wäre auch insoweit naheliegend gewesen, als das Finanzgericht selbst in seinem [X.] feststellt, dass die [X.] mit dem Beitritt der einstigen [X.] im Jahre 1990 eine Finanzierungsaufgabe übernommen habe, deren zeitliches Ende nicht absehbar sei, und der übernommene Finanzbedarf für den [X.] eine sehr große, auf viele Jahre nicht absehbare Finanzierungslücke bedeute. Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des [X.]s zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des [X.]es als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu [X.] 32, 333 <340 f.> und [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, [X.], S. 797 f.), bleibt im [X.] unerörtert.

Hinsichtlich der Behauptung, das [X.] habe sich nicht mit den Motiven des [X.] auseinandergesetzt und bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "[X.]" die maßgeblichen Vorstellungen des [X.] nicht vollständig dargestellt, übersieht das Finanzgericht die Feststellung des [X.]s, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt worden seien, eine Befristung in das Gesetz einzuführen, obwohl der [X.]esrat, um die Begrenzung der [X.] der Höhe nach zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte ([X.] 32, 333 <341>).

c) Die These des Finanzgerichts, aufgrund der Absenkung des Einkommensteuer- und [X.]s - etwa durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ([X.] S. 402) - habe der [X.] entfallen müssen, ist bereits nicht hinreichend begründet, so dass die verfassungsrechtliche Relevanz dieser These keiner Erörterung bedarf. Das Finanzgericht lässt unberücksichtigt, dass - zur Sanierung der öffentlichen Haushalte - mit der Senkung der Steuersätze eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage einherging, die - etwa durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 ([X.] 1652) - zu zahlreichen sachlichen und betragsmäßigen Einschränkungen des [X.] und somit zu einer Erhöhung der Steuerlast führte. Allein der Hinweis des Finanzgerichts, dass es in den letzten Jahren "immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen" gegeben habe, "obwohl der [X.] weitgehend unverändert erhoben worden" sei, kann eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangsposition für die Erhebung des [X.]s nicht ersetzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvL 3/10

08.09.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvL

nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. August 2013, Az: 7 K 143/08, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 80 BVerfGG, FKPG, SolZG 1995 2007

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.09.2010, Az. 2 BvL 3/10 (REWIS RS 2010, 3585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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