Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. VI ZR 14/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 222

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR
14/11
Verkündet am:

20. Dezember 2011

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 352 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 240
Durch die Gewährung einer Nachlassstundung nach Art.
295 Abs.
1 Satz
1 des [X.] Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs wird ein inlän-discher Rechtsstreit nicht unterbrochen.

[X.], Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.] -
OLG München

LG Landshut

Gegen das Urteil ist

Einspruch eingelegt
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Dezember 2011
durch den
Vorsitzenden Richter [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Zwischenurteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zü-rich
Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögens-verwaltungsvertrags.
Anfang 2003 rief ein Vertriebsbeauftragter der [X.] den
in [X.] ansässigen
Kläger unaufgefordert an und traf sich mit ihm
am 20.
März 2003 in [X.]
in Bayern. Der Kläger unterschrieb einen [X.] in Form einer Einmalanlage über 70.000 [X.] "unter Anerkennung der [X.]"
der [X.] "aufgrund des erteilten [X.]". Die [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] sehen [X.] als Gerichtsstand und [X.] Recht als anwendbares Recht vor. Mit Schreiben vom 27.
März 1
2
-

3

-

2003 teilte die Beklagte mit, dass sie sich freue, für den Kläger als schweizeri-sche Vermögensverwaltung tätig zu sein. Sie lud den Kläger "für die Realisie-rung der Vermögensanlage"
nach [X.] ein, um die Anlage auf seine "persön-lichen Bedürfnisse und Möglichkeiten"
abzustimmen.
Am 7.
April 2003
unterzeichneten
der Kläger und ein Vertreter der [X.] bei einem Gespräch
in [X.], bei dem auch die Anlagestrategie festge-legt wurde, einen Vermögensverwaltungsauftrag sowie einen [X.] über 248.000 [X.], auf dem vermerkt ist: "ersetzt [X.] vom 20.
März 2003".
In dem Vermögensverwaltungsauftrag ist erneut als Gerichtsstand Zü-rich und die Anwendbarkeit [X.] Rechts vorgesehen. Am 16.
Mai 2003
erteilte der
Kläger einen weiteren Auftrag für eine Einmalanlage von 50.000 [X.].
Im Jahr 2006 ließ sich der Kläger von der [X.] sein Kapital auszah-len. Er wäre keine vertraglichen Beziehungen zur [X.] eingegangen, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte keine Erlaubnis zur [X.] nach §
32 KWG besitzt. Er hätte stattdessen sein Kapital anderweitig angelegt und hierfür einen Zinssatz von jährlich 5 % erlöst.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 gewährte das Bezirksgericht [X.] der [X.] eine definitive Nachlassstundung, die es zuletzt bis zum 12. [X.] verlängerte. Die Gläubigerversammlung nahm einen Nachlassver-trag an. Das Bezirksgericht [X.] hat Termin zur Verhandlung über die [X.] bestimmt auf den 11. Januar 2012.
Der Kläger hat von der [X.] zunächst 36.019,94

verlangt. Das [X.] hat sich als international nicht zuständig angesehen und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat im [X.] die Klage teilweise zurückgenommen und noch 34.812,44

verlangt. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, dass der 3
4
5
6
-

4

-

Rechtsstreit seit 11.
Oktober 2010
unterbrochen sei. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren aus der [X.] weiter; hilfsweise beantragt er festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht unterbrochen ist.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
bejaht die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte.
Es bestehe der internationale Gerichtsstand für Verbraucher-sachen nach Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
b, Art.
14 Abs.
1 Fall
2 des [X.] vom 16.
September 1988 ([X.] II 1994, S.
2658, im [X.]: LugÜ
I). Der Kläger habe im Inland die zum Abschluss des Vertrages er-forderlichen Rechtshandlungen vorgenommen, indem er beim Besuch des [X.] am 20.
März 2003 in [X.] alles getan habe, um den Vertragsschluss sowie die getätigte Anlage herbeizuführen. Der Kläger habe einen Vermögensverwaltungsauftrag, der Grundlage des [X.] sein sollte, zumindest mündlich erteilt. Der am 7.
April 2003 in [X.] [X.] sei eine Konkretisierung des [X.]svertrages vom 20.
März 2003 und keine Neubegründung des Schuld-verhältnisses. Ebenso sei der am 7.
April 2003 in [X.] erteilte [X.], der den [X.] vom 20.
März 2003 "ersetzen"
sollte, eine Änderung des früheren [X.], die ihre Grundlage im Vermögensverwaltungsvertrag habe, und keine Novation.
Auch soweit der Kläger seinen Schadensersatzan-spruch auf §
823 Abs.
2 BGB, §
32 Abs.
1 KWG stützte, mache er einen [X.] "aus einem Vertrag"
im Sinne von Art.
13 Abs.
1 LugÜ
I
geltend. Es [X.] aus, dass sich der Schadensersatzanspruch allgemein auf einen Vertrag beziehe und die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Klage eine so 7
-

5

-

enge Verbindung zu dem Vertrag aufweise, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Dies sei bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzan-spruch wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht des §
32 KWG, die sich an den Finanzdienstleister als Vertragsschließenden richte, der Fall. Der [X.] sei nicht wirksam durch die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der [X.] a[X.]edungen worden, weil
Art.
15 Nr.
1 LugÜ
I
Gerichtsstandvereinbarungen erst nach Entstehung der Streitigkeit zu-lasse.
Das Berufungsgericht hält den Rechtsstreit durch die definitive Nach-lassstundung gemäß §
352 Abs.
1 Satz
1 [X.] für unterbrochen.
Das Nach-lassverfahren nach Art.
293
ff. des [X.]ischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sei als Insolvenzverfahren im Sinne von §
352 Abs.
1, §
343 Abs.
1 [X.] zu qualifizieren.
Die [X.] trete unabhängig davon ein, dass der Insolvenzschuldner nach dem Recht des [X.] seine Verfügungs-
und [X.] verliere. Auch der Umstand, dass die Gewährung der Nachlassstundung nach schweizerischem Recht zu keiner Unterbrechung von Prozessen führe, sei un-erheblich. Der Wortlaut der §§
352, 343 [X.] lasse nicht erkennen, dass die Unterbrechungswirkung im Inland davon abhänge, dass eine solche Wirkung auch im Staat der Insolvenzeröffnung eintrete. Die Bedeutung des §
352 [X.] bestehe gerade darin, dass die Unterbrechungswirkung eines inländischen Rechtsstreits unabhängig vom Recht des [X.] eintrete. Die Unterbrechung diene -
ebenso wie die Unterbrechung nach §
240 ZPO im Fall der Eigenverwaltung nach §
270 [X.]
-
auch bei ausländischen Insolvenz-verfahren der Ermöglichung eines störungsfreien Ablaufs
des Verfahrens. So habe auch im Streitfall die Unterbrechung den Sinn, im Nachlassverfahren dem Schuldner unter Aufsicht und eventuell Mitwirkung des Sachwalters eine Prü-fungs-
und [X.] einzuräumen, wie er sich im betroffenen [X.] verhält.
8
-

6

-

II.
Über die Revision des [X.] ist, da die Beklagte
trotz ordnungsgemä-ßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu [X.], das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81).
Die Revision ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Ein Zwischenur-teil, das die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellt, hat die Wirkung, dass der Kläger auf unbestimmte Zeit -
während der Dauer der Nachlassstundung in [X.]
-
seine Ansprüche gegen die Beklagte in dem anhängigen [X.] nicht weiterverfolgen kann. Ein solches Urteil ist wie ein Endurteil anfecht-bar,
da es die [X.] in vergleichbarer Weise beschwert
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Juni 2004 -
IX
ZR 281/03, [X.], 2024; vom 21.
Oktober 2004 -
IX
ZB 205/03, [X.], 2399, 2400
und vom 10.
November 2005 -
IX
ZB 204/04, [X.], 202, 203;
[X.]/[X.], ZPO,
29.
Aufl., §
240 Rn.
3).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-fung
nicht Stand.
1.
Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht die Unterbrechungswirkung durch Zwischenurteil
festgestellt hat.
Entgegen der [X.] der Revision steht der Umstand, dass die Parteien zuletzt überein-stimmend der Ansicht waren, dass keine Unterbrechung eingetreten sei und deshalb kein Zwischenstreit, wie ihn §
303 ZPO voraussetzt, bestanden habe,
einer solchen Entscheidung nicht entgegen.
Denn die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraus-setzung
(vgl. [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., vor §
239 Rn.
5). Sie wirkt 9
10
11
12
-

7

-

unabhängig vom Vortrag der
Parteien
und den von ihnen geäußerten Rechts-ansichten. Anderenfalls wäre es den Parteien verwehrt, die Auffassung des [X.], ein Rechtsstreit sei unterbrochen, zur Überprüfung durch die höhere In-stanz zu stellen.
Das von der
Revision herangezogene Urteil des [X.] vom 28.
Oktober 1981
-
II
ZR 129/80, [X.]Z 82, 209 vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Dort wurde die Zulässigkeit des Zwischenurteils bejaht, weil die Frage der Unterbrechung unter den dortigen Parteien im Streit stand ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 1981 -
II
ZR 129/80, [X.]Z 82, 209, 218).
Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass ein Zwischenur-teil unzulässig ist, wenn die Parteien über eine Unterbrechung nicht streiten.

2. Die Revision
wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme des Berufungsgerichts, dass die [X.] Gerichte international zuständig seien, was
auch im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsur-teil vom 2.
März 2010 -
VI
ZR 23/09, [X.]Z 184, 313 Rn.
7).
a) Zwar bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nicht nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil-
und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 16.
September 1988 ([X.]). Vielmehr ist bereits
das Übereinkommen über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen, geschlossen in [X.] am 30.
Oktober 2007 ([X.]I),
anwendbar. Gemäß Art.
63 Abs.
1 LugÜ
II sind die Vorschriften dieses Über-einkommens auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die-ses Übereinkommen im Ursprungsstaat in [X.] getreten ist. Das Übereinkom-men ist für die [X.] am 1.
Januar 2010 in [X.] getreten ([X.]
[X.] S.
2862; vgl. Senatsurteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 2809
Rn.
16). Im Streitfall wurde Klage
am 17.
Januar 2010
erhoben.

13
14
15
-

8

-

Das Übereinkommen
findet gemäß Art.
64 Abs.
2 Buchst.
a LugÜ
II
mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. zu Art.
54b Abs.
2 Buchst.
a LugÜ
I Senatsurteile
vom 5.
Oktober 2010 -
VI [X.], [X.]Z 187, 156 Rn.
9; vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 2809 Rn.
16; [X.], Urteil vom 21.
November 1996 -
IX
ZR 264/95, [X.]Z 134, 127, 133).
Für die Auslegung gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27.
September 1968 (EuGVÜ), der [X.]
und des
LugÜ
I, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der [X.] verpflichtet haben (vgl. Art.
1 Protokoll
2 nach Art.
75 LugÜ
II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum LugÜ
I Senatsurteile
vom 5.
Oktober 2010 -
VI [X.], [X.]Z 187, 156 Rn.
10; vgl. [X.], Gutachten vom 7.
Februar 2006
-
1/03, [X.]. 2006

S.
I-1145 Rn.
19). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwen-deten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex
fori oder lex
causae auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziel-setzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche An-wendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten
(vgl. Senatsurteile vom 27.
Mai 2008 -
VI
[X.], [X.]Z 176, 342 Rn.
11; vom 5.
Oktober 2010 -
VI [X.], [X.]Z 187, 156 Rn.
10; vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10 Rn.
17; vgl. zum EuGVÜ: [X.], Urteile
vom 11.
Juli 2002 -
Rs. [X.]/00, [X.]. 2002 S.
I-6367, [X.] Rn.
37; vom 20.
Januar 2005 -
Rs.
[X.]/02, [X.]. 2005 S. [X.], [X.], Rn.
33; zur [X.]: [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010 -
Rs. [X.]/08, [X.], 505 Rn.
55).
b) Für das vom Kläger verfolgte [X.] aus §
823 Abs.
2
BGB, §
32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deut-16
17
18
-

9

-

schen Gerichte aus Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
16 Abs.
1 Fall
2 LugÜ
II
([X.] für Verbrauchersachen).
aa)
Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] [X.] als Gerichtsstand vorsehen, schließt die internationale Zuständigkeit der Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchs hier nicht wirksam aus. Denn gemäß Art.
17 LugÜ
II (früher Art.
15 LugÜ
I)
kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei [X.] im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die [X.] nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staats für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des [X.] ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. So liegt der Streitfall nicht.
[X.]) Die Voraussetzungen der Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
16
Abs.
1 Fall
2 LugÜ
II sind hier erfüllt. Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrau-chers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der [X.] dieser
Tätigkeit
fällt.
(1)
Der Kläger schloss den Vermögensverwaltungsvertrag mit der [X.] als Verbraucher im Sinne von Art.
15 Abs.
1 LugÜ
II
ab. Unter einem Verbraucher ist dabei eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung des privaten Vermögens des [X.]
und kann deshalb nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tä-19
20
21
-

10

-

tigkeit zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 2809 Rn.
22).
(2) Der auf §
823 Abs.
2 BGB, §
32 KWG gestützte Anspruch ist als [X.] aus einem solchen Vertrag
zwischen Verbraucher und seinem Vertrags-partner zu qualifizieren. Art.
15 Abs.
1
LugÜ
II, der Art.
15 Abs.
1
[X.]
nachgebildet ist, ist anwendbar, wenn der mit der Klage geltend gemachte [X.] mit einem Verbrauchervertrag
in Verbindung steht;
der Vertrag muss im Gegensatz zur Rechtslage nach Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ bzw. Art.
13 Abs.
1 LugÜ
I
keine synallagmatischen Verpflichtungen mehr begründen ([X.], Urteil vom 14.
Mai 2009 -
Rs.
[X.]/06, [X.]. 2009 S.
I-3961, Ilsinger, Rn.
51
f.).
Für die Begründung des [X.] gemäß Art.
15 Abs.
1 LugÜ
II ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen [X.] bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. zu Art.
13 LugÜ
I Senatsurteile vom 5.
Oktober 2010 -
VI
[X.], [X.]Z 187, 156 Rn.
23; vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 2809
Rn.
32).
Im Streitfall weist der geltend gemachte Anspruch aus §
823 Abs.
2 BGB, §
32 KWG die für die Begründung des [X.] erforderliche enge Verbindung zu dem mit der [X.] geschlossenen Vertrag auf. Der Kläger macht geltend, ihm sei dadurch ein Vermögensschaden entstanden, dass er sich auf einen Vertrag mit der [X.] eingelassen habe, den er nicht geschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der [X.] ein ihn schützendes gesetzliches Verbot verstoße. Das Klagebegehren kann vom [X.] nicht getrennt werden.

(3) Ob die Beklagte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in [X.] ausgeübt hat, kann offen bleiben, denn sie hat ihre Tätigkeit zumindest auf irgendeinem Wege
auf
[X.]
ausgerichtet. Kernstück der Neuregelung in 22
23
24
-

11

-

Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.], dem Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
II nach-gebildet ist, ist der Begriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat
des Verbrauchers. Der Gewerbetreibende rich-tet seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus, wenn er seinen Willen zum Ausdruck
bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010
-
Rs. [X.]/08, [X.], 505 Rn.
75; [X.], Urteil vom 29.
November 2011 -
XI
ZR 172/11, z.[X.]. [X.], 36,
Rn.
21, zu Art.
15 [X.]).
Erfasst werden sollte unter anderem die gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete [X.]. Deshalb kommt es -
anders als nach bisherigem Recht (Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
b EuGVÜ bzw.
Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
b LugÜ
I)
-
auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechts-handlungen nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010 -
Rs. [X.]/08, [X.],
505 Rn.
60; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfah-rensrecht, 3.
Aufl., Art.
15 Rn.
35). Denn
nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] bzw. Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
II wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertrags-partner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008 -
III
ZR 71/08, [X.], 298 Rn.
8). Weiter setzt das "Ausrichten"
der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau-chers voraus, dass der Verbraucher dort zum Vertragsschluss zumindest moti-viert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem [X.] erfolgt ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008 -
III
ZR 71/08, [X.],
298 Rn.
11).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts
rief ein Vertriebsbeauftragter der [X.] den Kläger un-aufgefordert an und besuchte ihn am 20.
März 2003
in [X.]. Hierin kommt der Wille der [X.], Kunden in [X.] zu gewinnen, zum [X.]. Diese Tätigkeit war auch die entscheidende Ursache für den Entschluss 25
-

12

-

des [X.],
vertragliche Beziehungen mit der [X.] einzugehen. Es kommt
deshalb nicht darauf an, ob am 7.
April 2004 in [X.] ein neuer Vertrag geschlossen wurde. Jedenfalls war die vorangegangene Tätigkeit des [X.] der [X.] in [X.] ursächlich dafür, dass sich der Beklagte am 7.
April 2004 in die Schweiz begab
und dort einen Vertrag mit der [X.] unterzeichnete.
(4) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag fällt in den Bereich der von der [X.] auf
[X.] ausgerichteten Tätigkeit.
Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
II kommt nur zur Anwendung, wenn der konkret geschlossene Vertrag
in den Bereich der Tätigkeit fällt, die der Vertragspartner in dem Wohn-sitzstaat des Verbrauchers
ausübt oder auf diesen ausrichtet ([X.] in Gei-mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art.
15 Rn. 39).
Davon ist im Streitfall auszugehen.
Die Beklagte wurde in [X.] aktiv, um [X.] zu schließen oder zumindest anzu-bahnen.
c) Für das [X.] Übereinkommen
II besteht -
im Gegensatz zum [X.] Übereinkommen
I (vgl. dazu Senatsurteile vom 27.
Mai 2008 -
VI [X.], [X.]Z 176, 342 Rn.
9; vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR
154/10 Rn.
17; [X.], Gutachten vom 7.
Februar 2006 -
1/03, [X.]. 2006 S.
I-1145 Rn.
19)
-
eine Aus-legungszuständigkeit des [X.] (Präambel zum Proto-koll
2 nach Art.
75 LugÜ
II über die einheitliche Auslegung des Übereinkom-mens und den ständigen Ausschuss, ABl. [X.] 2007, [X.], S.
27; [X.]/[X.], 2011, Einl. LugÜ
II Rn.
29; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., Art.
1 [X.]GVVO Rn.
17). Eine
Vorlage an diesen nach Art.
267 Abs.
2, 3 A[X.]V
ist aber hier nicht geboten, weil die richtige Anwendung des
Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
16 Abs.
1 Fall 2 [X.]I, das Teil des Gemeinschaftsrechts ist, derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2007 -
NotZ 23/07, [X.]Z 174, 26
27
28
-

13

-

273 Rn.
34; Urteil
vom
13.
Januar 2011 -
III
ZR 146/10, [X.], 1509 Rn.
35).
3.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], der Rechtsstreit sei infolge der Nachlassstundung unterbrochen.
Denn die Annahme einer Unterbrechungswirkung im Inland ist nicht gerechtfer-tigt, wenn das ausländische Insolvenzverfahren, wie hier, nach dem Recht des [X.] keinerlei Wirkungen auf einen anhängigen [X.]
entfaltet.
Für die Entscheidung des [X.] über die Unterbrechung sind die prozessualen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das einge-legte Rechtsmittel maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Februar 2007 -
3
[X.], [X.], 2047 Rn.
8).
Die Nachlassstundung dauert derzeit noch an.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 hat das Bezirksgericht [X.] der [X.] eine definitive Nachlassstundung gewährt, die es zuletzt bis zum 12. [X.] verlängert hat. Die Gläubigerversammlung hat einen Nachlassver-trag angenommen. Das Bezirksgericht [X.] hat Termin zur Verhandlung über die Bestätigung des [X.] auf den 11. Januar 2012 bestimmt. Auch nach Ablauf der Frist wirkt die Nachlassstundung noch bis zur Publikation des Entscheids über die Bestätigung des [X.] fort (Art. 308 Abs. 2 SchKG), wenn der Sachwalter vor Ablauf der Frist die Akten mit seinem [X.] dem Nachlassgericht vorlegt ([X.]isches [X.], Urteil vom 25. Oktober 1958, [X.], 118 f.; [X.]/Hardmeier, SchKG, 2008, Art.
295 Rn.
11; [X.], SchKG, 4.
Aufl., Art.
295 Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], SchKG, 1998, Art.
297 Rn.
4).
a) Die Frage, ob eine Nachlassstundung nach schweizerischem
Recht zur Unterbrechung eines inländischen Rechtsstreits führt, bestimmt sich nach §§
343, 352 Abs.
1 Satz
1 [X.] und nicht nach der Übereinkunft zwischen dem [X.] Kanton [X.] u. a. und dem [X.] über gleich-29
30
31
-

14

-

mäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in [X.] vom 11.
Mai / 27.
Juni 1834. Diese Übereinkunft gilt zwar für das Gebiet des [X.] und der beteiligten Kantone bis heute (vgl. [X.], ZIP 1983, 141; [X.], Festschrift 100 Jahre SchKG, 1989, S.
175, 181
f.; [X.], Die Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheidungen, 2003, S.
171
f.; [X.] in [X.]/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8.
Aufl., §
20 Rn.
19).
Die Übereinkunft
enthält aber keine für die Entscheidung der Streitfrage maßgeblichen
Regelungen. Die im Übereinkommen geregelten [X.] umfassen nicht die hier in Rede stehende Nachlassstundung.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht das Nachlassverfahren als Insol-venzverfahren
im Sinne von §§
343, 352 Abs.
1 Satz
1 [X.]
qualifiziert.
aa) Der Eintritt der Unterbrechung (§
352 Abs.
1 Satz
1 [X.]) bzw. die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach §
343 [X.] setzen voraus, dass ein "Insolvenzverfahren"
vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Aus-landsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern
nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der [X.] vorgesehenen Verfahren ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009 -
X
ZR 79/06, [X.], 2217 Rn.
8; vgl. [X.], Urteil vom 27.
Februar 2007 -
3
[X.], [X.], 2047 Rn.
19; BT-Drucks. 15/16, S.
21). Den in §
1 [X.] formulierten Zie-len des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf als-baldige Liquidation des [X.] angelegt sind, auch solche, durch
die -
wie bereits im früheren [X.] Vergleichsverfahren
-
der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe
erhalten werden soll, sofern mit diesem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009 -
X
ZR 79/06, [X.], 2217 Rn.
8; [X.], Urteil vom 27.
Februar 2007 -
3
[X.], [X.], 2047 Rn.
20; [X.], ZPO, 3.
Aufl., §
240 Rn.
4; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S.
236; vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1996 -
IX
ZR 339/95, [X.]Z 134, 79, 82
ff.). 32
33
-

15

-

In der [X.] ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Ver-fahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Be-friedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermö-gen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung [X.] zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]; [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009 -
X
ZR 79/06, [X.], 2217 Rn.
8).
[X.]) Das in Art.
293
ff. des [X.]ischen
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelte
Nachlassverfahren bezweckt die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und entfaltet Wirkungen, wie sie für ein Insolvenzverfahren typisch sind.
Das Nachlassverfahren ist in der [X.] Rechtsordnung ein Sanierungsverfahren, das
darauf abzielt, das Vermögen des Schuldners best-möglich zu erhalten und dadurch die Gläubiger besser zu stellen als im [X.] (vgl. [X.]/Hardmeier, SchKG, 2008, Art.
293 Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], SchKG, 1998, Art.
293 Rn.
1).
Die Bewilligung der Nachlassstundung, durch die das Verfahren eröffnet wird, hat ähnliche Wirkungen wie die Konkurseröffnung und der [X.]
(vgl. [X.], Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht II, 5.
Aufl., Rn.
404
ff.): Es sind unverzüglich die zur Erhaltung des schuldnerischen [X.] notwendigen Anordnungen zu treffen (Art.
293 Abs.
3 SchKG);
es muss ein Sachwalter bestimmt werden, der die Handlungen des Schuldners, insbesondere die Fortführung der Geschäftstätigkeit, falls und soweit sie dem Schuldner überhaupt überlassen wird, überwacht (Art.
295 Abs.
1, Abs.
2, Art.
298 Abs.
1 SchKG); eine
Betreibung (Zwangsvollstreckung) gegen den Schuldner kann weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, Verjährungs-
und Verwirkungsfristen stehen still, der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen hört auf, und für die Verrechnung gelten die Vorschriften des Kon-34
35
36
-

16

-

kursverfahrens, wobei
an die Stelle der Konkurseröffnung die Bekanntmachung der Nachlassstundung tritt (Art.
297 SchKG); weder darf Anlagevermögen vom Schuldner veräußert oder belastet, noch dürfen [X.] bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden (Art.
298 Abs.
2 SchKG); für die Berechnung der Frist zur Anfechtung von Rechtshand-lungen ist nach Art.
331 Abs.
2 SchKG anstelle der Konkurseröffnung oder der Pfändung die Bewilligung der Nachlassstundung maßgeblich ([X.]isches [X.], Urteil vom 15.
Dezember 1998,
BGE 125 III 154, 157
f.; [X.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Aufl., Art.
297 Rn.
7).
c) Voraussetzung für die Inlandswirkung eines ausländischen Insolvenz-verfahrens ist, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht (BT-Drucks. 12/2443, S.
241; [X.], Internationales Zi-vilprozessrecht, 6.
Aufl., Rn.
3512a; [X.], Anerkennung ausländischer Insol-venzentscheidungen, 2003,
S.
286
ff.). Nach schweizerischem Recht hat die Nachlassstundung ebenso wie der Konkurs Auslandswirkung ([X.], Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht II, 5.
Aufl., Rn.
408).
d) Die in §
343 Abs.
1 Satz
2 [X.] genannten Hindernisse für eine Aner-kennung liegen nicht vor.

Die [X.] Gerichte sind nach [X.] Recht für Insolvenz-verfahren über das Vermögen der [X.] zuständig (vgl. §
343 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]).
In Ermangelung vorrangiger Kollisionsnormen
ist zu fragen, ob unter gleichsam "spiegelbildlicher"
Zugrundelegung [X.] Zuständig-keitsnormen ein Gericht des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, [X.] zuständig wäre
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1992 -
IX
ZR 229/91, [X.]Z 120, 334, 337 mwN; [X.]/[X.] in Kübler/Prütting/Bork,

[X.], §
343 Rn.
11 (Stand August 2008); [X.] in [X.]/[X.]/Vallender, [X.], 13.
Aufl., §
343 Rn.
7). Grundsätzlich verteilen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht nur die [X.] auf die einzelnen 37
38
39
-

17

-

[X.] Gerichte nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern legen
mittelbar auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009 -
X
ZR 79/06, [X.], 2217 Rn.
20; [X.], Urteil vom 27.
Februar 2007 -
3 [X.], ZIP
2007, 2047 Rn.
24).
Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] ergibt sich hier entsprechend §
3 [X.], denn sie hat ihren Sitz in [X.].
e)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unterbrechung des Rechtsstreits sei nicht davon abhängig, dass nach dem ausländischen Recht die Verfügungs-
und [X.] vom Schuldner auf eine dritte Person übergeht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Ansicht macht zwar eine Unterbrechung von einem solchen Übergang der Prozessfüh-rungsbefugnis abhängig (FK-[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
352 Rn.
6; Gei-mer, Internationales Zivilprozessrecht, 6.
Aufl., Rn.
3529; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
352 [X.] Rn.
13; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
240 Rn.
11; [X.]/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
240 Rn.
5; [X.] in [X.]/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8.
Aufl., §
20 Rn.
238). Nach überwiegender Ansicht
soll
aber
ein in [X.] geführter Rechtsstreit auch dann unterbrochen werden, wenn nach dem Recht des Staats der Insolvenzeröffnung ein
Wechsel der [X.] nicht erfolgt (BT-Drucks. 12/2443, S.
244;
[X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009 -
X
ZR 79/06, [X.], 2217 Rn.
13;
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.
Februar 2007 -
5
U 24/05, [X.], 932, 934; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
352 Rn.
3; [X.][X.]/[X.], Insolvenzrecht, 7.
Aufl., Rn.
2680; [X.]/[X.],
[X.], 4.
Aufl., §
133 Rn.
53; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Fachanwalts [X.], 2010, Kapitel
11 Rn.
96;
[X.], Kooperationsmodelle im Internationa-len Insolvenzrecht, 2001, S.
191
ff.; [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
352 Rn.
5; [X.], Neuregelungen des [X.] Internationalen [X.]
-

18

-

rechts, 2004, S.
102
f.; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
240 Rn.
4; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 4.
Aufl., §
352 Rn.
5; vgl. [X.], [X.] vom 17.
Oktober 2007 -
16
W 24/07, [X.], 2287, 2288).
Diese An-sicht trifft zu.
Schon der Wortlaut des §
352 Abs.
1 Satz
1 [X.] setzt einen Wechsel
der [X.] nicht voraus.
Auch nach dem Willen des [X.] erfordert die Unterbrechung nach §
352 Abs.
1 Satz
1 [X.] keinen
Wechsel der [X.] im Insolvenzeröffnungsstaat.
Die Vor-schrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen [X.]s vom 14.
März 2003 ([X.]
I S.
345) eingeführt. Der Gesetzgeber lehnte sich dabei eng an die im Regierungsentwurf zur [X.] vorgesehe-nen Regelungen zum internationalen Insolvenzrecht an (BT-Drucks. 15/16, S.
13
f.). In der Gesetzesbegründung zu §
391 des Entwurfs, der hinsichtlich der hier relevanten Frage dem geltenden §
352 Abs.
1 Satz
1 [X.]
entspricht, wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Unterbrechung des inländischen Verfah-rens auch eintrete, wenn die ausländische Rechtsordnung dem Schuldner die Befugnis zur Fortführung eines anhängigen Prozesses belässt (BT-Drucks. 12/2443, S.
244).
Dass es auf einen Wechsel der [X.] nicht ankommt, wird weiter dadurch bestätigt, dass eine Unterbrechung nach §
240 ZPO nicht zwingend einen Wechsel der Verfügungs-
und [X.]
vo-raussetzt. So wird ein Prozess auch im Fall der Eigenverwaltung gemäß §
270 [X.] unterbrochen ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006 -
V
[X.], [X.], 249 Rn.
6
ff.). Die durch die Unterbrechung bewirkte [X.] benötigt auch ein Insolvenzschuldner, der sein Vermögen selbst verwaltet.
Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten; vielmehr hat er nach der Insolvenzeröffnung ausschließlich die Interessen [X.] Gläubiger zu wahren und eigene Interessen zurückzustellen; zudem kann 41
42
-

19

-

eine Abstimmung mit dem Sachwalter (vgl. §
274 Abs.
2, §
279 [X.]) erforder-lich werden ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006 -
V [X.], [X.], 249 Rn.
8).
f) Soweit das
Berufungsgericht
allerdings eine Unterbrechung
des vorlie-genden Rechtsstreits
selbst dann annehmen will,
wenn das ausländische Insol-venzverfahren, wie hier,
nach dem Recht des [X.] weder einen Übergang der [X.] vorsieht noch eine [X.] beansprucht
oder sich in sonstiger Weise auf den Fortgang an-hängiger
Prozesse auswirkt, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Frage, ob im Inland eine Unterbrechungswirkung angenommen wer-den kann, wenn das ausländische Insolvenzrecht eine solche nicht kennt, wird unterschiedlich beantwortet. Eine Ansicht lehnt eine Unterbrechung des in [X.] geführten Rechtsstreits dann ab, wenn das ausländische Recht eine Unterbrechung nicht vorsieht (Hüßtege in [X.], ZPO, 32.
Aufl., §
240 Rn.
3a; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
240 Rn.
4). Nach der Gegen-ansicht soll es auf die Frage, ob das ausländische Insolvenzverfahren eine sol-che Wirkung
hat,
generell nicht ankommen (Braun/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
352 Rn.
2; FK-[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
352 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
133 Rn.
53; [X.], [X.], 302, 308; [X.], Neuregelungen des [X.] Internationalen Insolvenzverfahrens-rechts, 2004, S.
101
f.;
Pannen in Blersch/Goetsch/[X.], [X.], §
352 Rn.
4 (Stand April 2008); [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
240 Rn.
6).
Die Frage kann im Streitfall letztlich offen bleiben. Zwar kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das ausländische Prozessrecht seinerseits gerade eine automatische Unterbrechungswirkung wie §
240 ZPO vorsieht, denn die Unterbrechung des Verfahrens ist
keine Frage des Insolvenzrechts, sondern des Prozessrechts und wird deswegen grundsätzlich durch das Recht des jeweiligen Prozessgerichts beantwortet ([X.], Beschluss vom 26. Novem-43
44
45
-

20

-

ber 1997 -
IX
ZR 309/96, [X.], 659, 660; [X.], Neuregelungen des [X.] Internationalen Insolvenzverfahrensrechts, 2004, S.
101). So kann eine Unterbrechungswirkung oft die unvermeidliche Folge eines Übergangs der [X.] sein, auch wenn das ausländische Insolvenzrecht keine automatische Unterbrechungswirkung vorsieht ([X.], Beschluss vom 26.
November 1997 -
IX
ZR 309/96, [X.], 659, 660). Im Streitfall
liegt nach dem ausländischen Recht jedoch auch kein Übergang der Prozessführungsbe-fugnis vor. Die Bewilligung der Nachlassstundung hat in [X.] keinen Einfluss auf die Fortsetzung von [X.] (vgl. [X.]/Hardmeier, SchKG, 2008, Art. 297 Rn.
7; [X.], SchKG, 4.
Aufl., Art.
297 Rn.
24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], SchKG, 1998, Art.
297 Rn.
10). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] Nachlassstundung im Ausland eine Unterbrechungswirkung beansprucht (vgl. zur Auslandswirkung fremden Insolvenzrechts [X.], Urteil vom 27.
Mai 1993 -
IX
ZR 254/92, [X.]Z 122, 373, 376). Jedenfalls
in den Fällen, in denen
wie hier nach dem Recht des [X.] das Insolvenzverfahren keinerlei
Einfluss auf anhän-gige Rechtsstreitigkeiten haben soll, ist die Annahme einer Unterbrechung in [X.] nicht gerechtfertigt.

g) Schließlich erfordern auch die Interessen der
Parteien im nationalen Zivilprozess keine Unterbrechung. §
352 Abs.
1 [X.] soll wie §
240 ZPO dem
infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden Wechsel der [X.] tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den [X.] Gelegenheit geben, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen ([X.], Beschluss vom 26.
November 1997 -
IX
ZR 309/96, [X.], 659, 660, [X.]/[X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], §
352 Rn.
1 (Stand August 2008)).
Soweit, wie hier, ein Wechsel in der [X.] nicht erfolgt, beschränkt sich das Interesse der [X.]
darauf, sich auf die infolge der Insolvenz des Schuldners geänderte [X.] einzustellen. Diesem Interesse muss aber nicht zwingend durch eine
Un-46
-

21

-

terbrechung, die unabhängig vom Willen der Parteien eintritt, Rechnung getra-gen werden.
Eine ausreichende Überlegungszeit kann regelmäßig auch durch die Gewährung von Fristverlängerungen (§
224 Abs.
2 ZPO) und Terminsverle-gungen (§
227 Abs.
1 Satz
1 ZPO) erreicht werden.
[X.]
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2010 -
23 O 2478/09 -

OLG München, Entscheidung vom 22.12.2010 -
20 U 3526/10 -

Meta

VI ZR 14/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. VI ZR 14/11 (REWIS RS 2011, 222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 222

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 14/11

VI ZR 159/09

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