Aktenzeichen VI ZR 45/12

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RCNCUJ2K3TZ44TQH7G

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.02.2013

Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen unterschiedlicher Schäden jedes an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen bzw. dessen Haftpflichtversicherung; zusammenhängende Klagen

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