Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.05.2010, Az. 2 BvR 511/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 6759

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene - kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht auf Wählbarkeit bei Kommunalwahlen


Gründe

1

Die [X.]beschwerde ist unzulässig.

2

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines passiven Wahlrechts auf [X.]. Insoweit steht ihm ein mit der [X.]beschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.]).

3

Während bei [X.] die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wege einer [X.]beschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf [X.] der Länder geht (vgl. [X.] 99, 1 <7>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005, [X.] f.;vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 f., und vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris).

4

Art. 38 [X.] erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum [X.]. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen [X.]räume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem [X.]gebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf [X.] zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedoch keine mit der [X.]beschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche [X.]gebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 [X.] verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des [[X.]-6835-[X.]. 3 Abs. 1 [X.][/ref] aus (vgl. [X.] 99, 1 <7 ff.>).

5

Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 [X.] im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln (vgl. [X.] 99, 1 <11>). Die Länder gewährleisten auch den [X.] Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem [X.]raum allein und abschließend (vgl. [X.] 99, 1 <12, 17>; [X.], Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005, a.a.[X.]; vom 9. März 2009, a.a.[X.], [X.], und vom 3. Juli 2009, a.a.[X.]).

6

Zwar kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seines passiven Wahlrechts über den auf Länderebene gewährleisteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinaus keinen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Nach Art. 75 Nr. 6 der [X.] in Verbindung mit § 2 Nr. 7, §§ 47 ff. des [X.]über das Landesverfassungsgericht ist eine [X.]beschwerde nur gegen Landesgesetze statthaft, nicht gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Trägern der Verwaltung oder Organen einer Gemeinde; ebenso wenig können Gerichtsentscheidungen statthafter Gegenstand einer [X.]beschwerde zum Landesverfassungsgericht sein (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Juli 2001 - [X.] -, juris). Dies ist von [X.] wegen jedoch auch nicht geboten; Art. 19 Abs. 4 [X.] verbürgt keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. [X.] 99, 1 <19>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. März 2009, a.a.[X.], [X.]).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf[X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 511/10

11.05.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Januar 2010, Az: 4 L 36/09, Beschluss

Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 75 Nr 6 Verf ST 1992, §§ 47ff VGHG ST, § 2 Nr 7 VGHG ST, § 47 VGHG ST

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.05.2010, Az. 2 BvR 511/10 (REWIS RS 2010, 6759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6759

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1672/12

2 BvR 2228/09

2 BvR 1946/10

2 BvR 2174/10

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