Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2010, Az. 2 BvR 2174/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 2310

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: mangels rügefähigen Rechts unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des subjektiven Wahlrechts gerügt worden war - hier: Wahlsystem zum Schleswig-Holsteinischen Landtag


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres subjektiven Wahlrechts in der Ausprägung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Für dieses Vorbringen steht den Beschwerdeführern ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.]).

3

Während bei [X.] die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf [X.] der Länder geht (vgl. [X.] 99, 1 <7>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006 - 2 BvR 1487/06 -, juris  ; vom 8. Juli 2008 - 2 BvR 1223/08 -, juris; vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 f.; vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10 -, juris).

4

Art. 38 [X.] erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum [X.]. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf [X.] zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] aus (vgl. [X.] 99, 1 <7 ff.>).

5

Die Länder gewährleisten den [X.] Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. [X.] 99, 1 <17>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom vom 13. Dezember 2006, a.a.[X.]; vom 8. Juli 2008, a.a.[X.]; vom 9. März 2009, [X.]; vom 3. Juli 2009, a.a.[X.] und vom 11. Mai 2010, a.a.[X.]). Den Beschwerdeführern stand im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ein Rechtsweg zur Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf Landesebene ist - den Vorgaben des Homogenitätsprinzips in Art. 28 Abs. 1 [X.] entsprechend - gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zweistufig ausgestaltet und sieht nach dem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eine Beschwerde zum Landesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des [X.] vor (vgl. [X.] 99, 1 <17 f.>). Ein Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geboten, weil Art. 19 Abs. 4 [X.] keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz durch das [X.] verbürgt (vgl. [X.] 99, 1 <19>).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf[X.] abgesehen.

7

Durch die Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2174/10

18.10.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 30. August 2010, Az: LVerfG 1/10, Urteil

Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2010, Az. 2 BvR 2174/10 (REWIS RS 2010, 2310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1672/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer gegen kommunalwahlrechtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde - zweistufiges landesrechtliches Wahlprüfungsverfahren (hier: §§ 39 …


2 BvR 511/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene - kein mit der …


2 BvR 1946/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene mangels rügefähigen Rechts …


2 BvR 1913/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: mangels rügefähigen Rechts unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des subjektiven Wahlrechts gerügt worden …


2 BvR 2228/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Mindestgröße für Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt gem § 32 Abs 1 …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.