Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.05.2015, Az. 6 C 4/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 10802

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Gegenstand

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter


Leitsatz

1. Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich.

2. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost.

3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge.

4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip.

5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens [X.] entstanden sind ([X.]). Sie hat den Geschäftsbereich Postdienst übernommen. Der Klägerin sind diejenigen Beamten zur Beschäftigung zugewiesen, die bei der [X.] in diesem Bereich tätig waren.

2

Die Beklagte zahlt seit 2013 als [X.]nversorgungskasse an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Beamte der früheren [X.] ([X.]) im Ruhestand. Die Kasse wird von den [X.] und dem [X.] finanziert. Die Unternehmen stellen ihr jährlich einen gesetzlich bestimmten Betrag zur Verfügung; der [X.] hat die Gewährträgerhaftung inne.

3

Die Klägerin will von der [X.] die Beiträge erstattet haben, die sie bis 2006 für die Nachversicherung der ihr zugewiesenen, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen [X.]n an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass die Klägerin nur die Beitragserstattung in sechs Nachversicherungsfällen einklagt. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem [X.] zur Zahlung von 625 764,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Im Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Klägerin könne die Erstattung der [X.] nicht als Aufwendungsersatz für die Besorgung eines Geschäfts der Vorgängereinrichtungen der [X.] verlangen. Diese seien weder nachversicherungspflichtige Arbeitgeber der ausgeschiedenen [X.]n gewesen noch habe ihnen das Postpersonalrechtsgesetz die [X.] auferlegt. Ihr gesetzlicher Aufgabenbereich sei stets darauf beschränkt gewesen, die Zahlungspflichten der [X.] im Bereich der Beamtenversorgung in deren Auftrag zu erfüllen. Nur hierfür habe das Postpersonalrechtsgesetz die Belastung der [X.] auf die jährlichen Beitragszahlungen an die Kasse beschränkt. Deren [X.] seien damit nicht abgegolten; hierfür müssten die Unternehmen in voller Höhe aufkommen.

5

Daher stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der [X.] wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Das Postpersonalrechtsgesetz sehe nicht vor, dass die Kasse der Klägerin die durch das Ausscheiden von [X.]n ersparten Versorgungs- und Beihilfezahlungen zu erstatten habe. Auch stehe diese Entlastung der Kasse nicht in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Nachversicherungspflicht.

6

Mit der Revision trägt die Klägerin vor, ein Bereicherungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ergebe sich daraus, dass das Ausscheiden von [X.]n aus dem Beamtenverhältnis zu einer doppelten Belastung der [X.] führe, während die Kasse künftige Zahlungen [X.]. Zum einen hätten die Zahlungen der Unternehmen an die Kasse in Bezug auf die ausgeschiedenen [X.]n ihren Zweck verfehlt, weil deren damit aufgebaute Versorgungsanwartschaften untergegangen seien. Zum anderen müssten sie zusätzlich für die [X.] aufkommen. Das Postpersonalrechtsgesetz lege die finanzielle Gesamtbelastung der [X.] für die Altersversorgung der ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen [X.]n abschließend fest. Ihnen würde durch die [X.] eine Sonderlast aufgebürdet, die weder mit der [X.] nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG noch mit der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

7

Die Beklagte und der Vertreter des [X.]esinteresses verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

[X.]as [X.] hat die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] nicht zu prüfen, weil eine Rechtswegverweisung aufgrund des Berufungsurteils ausgeschlossen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).

9

[X.]ie zulässige Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet. [X.]as Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von [X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). [X.]as Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.]lägerin die Erstattung der gezahlten Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten weder als Ersatz der Aufwendungen für die Besorgung eines fremden Geschäfts noch als Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. [X.]ie [X.]lägerin ist gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Schuldnerin der [X.] (unter 2.). [X.]agegen hat der gesetzliche Aufgabenbereich der Beklagten und ihrer Vorgängereinrichtungen zu keiner Zeit Zahlungs- oder Erstattungspflichten für [X.] umfasst. Sie haben durch das Ausscheiden auch keine unberechtigten Vermögensvorteile erlangt (unter 3.). [X.]iese Rechtslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (unter 4.).

1. [X.]ie Beklagte nimmt seit 2013 anstelle des [X.] für Post und Telekommunikation e.V. die gesetzlichen Aufgaben der [X.] wahr (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des [X.] - [X.] - und § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 des [X.], jeweils i.d.[X.] vom 21. November 2012, [X.] [X.]). Nach § 11 Abs. 1 des [X.] ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen Ansprüche und Verbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangen. [X.]er Verein war seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstanden, die die [X.]lägerin und die beiden anderen [X.] 1995 nach den Vorgaben des [X.] gegründet hatten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 [X.] i.d.[X.] vom 14. September 1994, [X.] I S. 2325, 2353; § 14 Abs. 4 Satz 3 [X.] i.d.[X.] vom 7. Mai 2002, [X.] I S. 1529).

2. [X.]ie Regelungen der §§ 677 ff. [X.] über die Geschäftsführung ohne Auftrag können auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 [X.] 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 f.>). Nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 677 [X.] kann der Geschäftsführer, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

[X.]iese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. [X.]ie [X.]lägerin hat durch die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kein Geschäft der Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern ein eigenes Geschäft geführt. Sie hat als Beitragsschuldnerin eigene Zahlungspflichten erfüllt.

a) Für die Beiträge, die auf [X.]ienstzeiten der ausgeschiedenen Postbeamten seit 1995 bei den [X.] entfallen, folgt deren Beitragspflicht aus ihrer Stellung als Arbeitgeber im rentenversicherungsrechtlichen Sinne.

[X.]urch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliert der Beamte den beamtenrechtlichen Versorgungsstatus. Es steht fest, dass sich die rechtlich begründete Erwartung, nach Eintritt in den Ruhestand Leistungen der Altersversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) zu erhalten, nicht erfüllen wird. Ein Versorgungsanspruch kann nicht mehr entstehen; er kann nur Beamten zustehen, die aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten (vgl. nunmehr § 39 Satz 1 [X.] i.d.[X.] vom 5. Februar 2009, [X.] [X.]; § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] vom 9. Juli 2001, [X.] I S. 1510; § 4 Abs. 2 [X.] i.d.[X.] der Bekanntmachung vom 16. März 1999, [X.] I S. 322).

Stattdessen erwirbt der ehemalige Beamte aufgrund des Ausscheidens kraft Gesetzes einen Anspruch auf Nachversicherung für die Beamtendienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]). [X.]ie Nachversicherung ist dazu bestimmt, die durch das unversorgte Ausscheiden entstandene Sicherungslücke zu schließen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 [X.] 49.03 - BVerwGE 122, 244 <248>). Sie sichert den durch das Sozialstaatsprinzip geforderten Mindeststandard der Altersversorgung ([X.], [X.] vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 - [X.]VBl 2000, 1117 und vom 28. März 2007 - 2 BvR 1304/05 - NVwZ 2007, 802 f.).

[X.]ie [X.] werden von den Arbeitgebern getragen, die sie unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zahlen (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 1, § 185 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]araus folgt, dass der Rentenversicherungsträger mit dem Eintritt der Nachversicherungspflicht einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge gegen den Arbeitgeber der nachzuversichernden Person erwirbt, sofern kein Aufschub gewährt wird. [X.]urch die Beitragszahlung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - [X.] R - NZS 2000, 356; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] - Gesetzliche Rentenversicherung, [X.]ommentar, [X.] § 8 Rn. 54).

Als Arbeitgeber eines nachzuversichernden Beamten gilt derjenige [X.]ienstherr, mit dem das Beamtenverhältnis zur [X.] besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für Postbeamte, die nach Beginn der Beschäftigung bei einem [X.] ausscheiden. Zwar ist der [X.] auch nach der Umwandlung der [X.]eutschen [X.]espost in Aktiengesellschaften ab 1995 [X.]ienstherr der Postbeamten geblieben. [X.]eren Arbeitgeber und damit Schuldner der [X.] ist jedoch das [X.], dem sie zur Beschäftigung zugewiesen sind. [X.]ies folgt aus der vollständigen Eingliederung in den Betrieb der Unternehmen und aus deren Einstandspflicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Postbeamten.

[X.]urch die [X.] wurde die [X.]eutsche [X.]espost im Jahr 1989 zur Vorbereitung der Privatisierung in die drei öffentlichen Unternehmen "[X.] [X.]", "[X.] POSTBAN[X.]" und "[X.] TELE[X.]OM" untergliedert, denen jeweils ein Geschäftsbereich übertragen wurde. [X.]ementsprechend wurde das Sondervermögen [X.]eutsche [X.]espost in drei Teilsondervermögen aufgeteilt (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 - [X.], [X.] I S. 1026). [X.]ie bei der [X.]eutschen [X.]espost tätigen Beamten wurden auf die öffentlichen Unternehmen übergeleitet (§ 59 Abs. 1 [X.]). Ihr Status als unmittelbare [X.]esbeamte blieb unverändert (§ 46 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

[X.]urch die [X.]I wurden die öffentlichen Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt (Art. 143b Abs. 1 GG i.d.[X.] des Änderungsgesetzes vom 30. August 1994, [X.] [X.]; § 1 Abs. 1 und 2 des Postumwandlungsgesetzes - [X.] - vom 14. September 1994, [X.] I S. 2325, 2339). Seitdem werden die bei den öffentlichen Unternehmen tätigen Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des [X.]ienstherrn bei dem jeweiligen privatrechtlichen [X.] beschäftigt (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Jede Aktiengesellschaft hat die bei ihrem öffentlichen Vorgängerunternehmen tätigen Beamten übernommen (§ 1 Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom 14. September 1994, [X.] I S. 2325, 2353). [X.]ie Beamten stehen weiterhin im [X.]ienst des [X.]es; sie sind [X.]esbeamte geblieben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Ihre gegenüber dem [X.]ienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den [X.] (§ 2 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

[X.]en [X.] wurde die Ausübung der [X.]ienstherrenbefugnisse nach Maßgabe des [X.] übertragen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Sie nehmen die dem [X.]ienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen tätigen Beamten wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). [X.]amit sind die [X.] mit hoheitlichen, Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen ausgestattet (sog. Beleihungsmodell; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1996 - 1 [X.] 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377>). Sie vertreten den [X.] im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich (§ 2 Abs. 3 Satz 4 [X.]).

[X.]urch die Beleihung der [X.] mit sämtlichen [X.]ienstherrenbefugnissen hat der [X.]ienstherr [X.] dauerhaft darauf verzichtet, seine aus dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten gegenüber den Postbeamten wahrzunehmen. Er tritt gegenüber diesen Beamten nicht mehr in Erscheinung. An seine Stelle sind die [X.] getreten. Ihnen obliegt es, alle Entscheidungen zu treffen, die den Status der Postbeamten und deren Einsatz im Unternehmen betreffen. Im Rahmen der Beamtengesetze sind die Beamten verpflichtet, ihre [X.]ienstleistung innerhalb der organisatorischen Strukturen des Unternehmens nach dessen Richtlinien und nach den Weisungen des vom Unternehmen bestimmten Vorgesetzten zu erbringen. Ihre Tätigkeit dient der Förderung der Unternehmensinteressen.

[X.]en [X.] obliegt die Zahlungs- und [X.]ostentragungspflicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten (§ 2 Abs. 3 Satz 5 [X.]). Sie müssen für alle finanziellen Lasten aufkommen, die sich aus der Beschäftigung ergeben. [X.]araus folgt die Verpflichtung, den [X.]ienstherrn [X.], gegen den sich die Ansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 3 [X.] richten, von seiner Haftung freizustellen.

b) Für die [X.], die auf [X.]ienstzeiten der ausgeschiedenen Postbeamten bis zum 31. [X.]ezember 1994 bei der [X.]eutschen [X.]espost und einem öffentlichen Unternehmen der [X.]eutschen [X.]espost entfallen, haften die [X.] als Gesamtrechtsnachfolger desjenigen öffentlichen Unternehmens, dessen Geschäftsbereich sie durch die Umwandlung übernommen haben (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1999 - [X.] R - NZS 2000, 356 <356 f.>).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] haben die öffentlichen Unternehmen für ihren Geschäftsbereich die Gesamtrechtsnachfolge der [X.]eutschen [X.]espost angetreten. [X.]ie Gesamtrechtsnachfolge der [X.] für ihr jeweiliges öffentliches Vorgängerunternehmen ergibt sich aus folgenden Regelungen des Postumwandlungs- und des [X.]:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz [X.] bestimmt, dass die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens [X.]eutsche [X.]espost sind. Nach dem zweiten Halbsatz ist das Teilsondervermögen [X.] POST[X.]IENST auf die [X.]lägerin, das Teilsondervermögen [X.] POSTBAN[X.] auf die [X.]eutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen [X.] TELE[X.]OM auf die [X.]eutsche Telekom AG übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist. Nach § 2 Abs. 3 [X.] ist das jeweilige Nachfolgeunternehmen bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen Schuldners getreten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die in Vorschriften enthaltenen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der [X.]eutschen [X.]espost bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen übergegangen.

[X.]ie Unternehmen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] in die Rechte und Pflichten der mit dem jeweiligen öffentlichen Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse eingetreten. Sie üben, wie unter 2. a) dargelegt, die [X.]ienstherrenbefugnisse gegenüber den ihnen zur Beschäftigung zugewiesenen Postbeamten aus und tragen die [X.]osten der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten.

Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge haben die [X.] für ihren Geschäftsbereich einerseits das gesamte Vermögen, andererseits die gesamten Verbindlichkeiten der [X.]eutschen [X.]espost übernommen. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Zahlung der [X.], die auf [X.]ienstzeiten bis zum 31. [X.]ezember 1994 bei der [X.]eutschen [X.]espost entfallen.

[X.]aran ändert nichts, dass der [X.] nach § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Erfüllung der Verbindlichkeiten der öffentlichen Unternehmen der [X.]eutschen [X.]espost gewährleistet, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bestanden haben. Hierbei handelt es sich um eine nachrangige Haftung, die nur zum Tragen kommt, wenn feststeht, dass das [X.] die übernommene Schuld nicht erfüllen kann (BSG, Urteil vom 9. November 1999 - [X.] R - NZS 2000, 356 <357>).

3. Auch die Regelungen der §§ 812 ff. [X.] über die ungerechtfertigte Bereicherung können in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172> und vom 18. Januar 2001 - 3 [X.] 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.>). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen [X.]osten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. [X.]ies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. [X.]er Inhaber eines ihm nicht zustehenden Vermögensvorteils muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.

[X.]iese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor: [X.]ie [X.]asse hat keine herausgabepflichtigen Vermögensvorteile dadurch erlangt, dass die [X.]lägerin ihre Pflicht zur Zahlung der [X.] für aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte erfüllt hat. Sie ist zu keiner Zeit verpflichtet gewesen, die [X.]lägerin von ihren Zahlungspflichten gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen oder ihr die gezahlten [X.] zu erstatten (unter a)). Auch hat die [X.]asse durch das Ausscheiden keine Versorgungs- und [X.] auf [X.]osten der [X.]lägerin erspart (unter b)).

a) [X.]as Postpersonalrechtsgesetz hat die [X.] nur in Bezug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die Nachversicherung entlastet.

[X.]ie [X.]eutsche [X.]espost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für ihre Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und [X.] an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene sowie Sozialversicherungsbeiträge, aus den laufenden Erträgen nach dem [X.] (vgl. Fangmann/[X.]/Scheurle/Schwemmle/[X.], Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 [X.] Rn. 2). Nach der Aufteilung der [X.]eutschen [X.]espost hatten die öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Geschäftsbereich die Ausgaben für die Beamtenversorgung nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 [X.]). Jedes Unternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhandenen Versorgungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen. [X.]ie danach hinzukommenden [X.] wurden den einzelnen Unternehmen zugeordnet (BT-[X.]rs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/[X.]/Scheurle/Schwemmle/[X.], Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 [X.] Rn. 2 und 3).

[X.]er Übergang der Ende 1994 vorhandenen Versorgungslasten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hätte jedenfalls die Umwandlung des Unternehmens "[X.] POST[X.]IENST" in die [X.]lägerin in Frage gestellt. [X.]arüber hinaus sah der [X.]esgesetzgeber die Wettbewerbsfähigkeit der [X.] als gefährdet an (vgl. Fangmann/[X.]/Scheurle/Schwemmle/[X.], Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Einleitung zum [X.] Rn. 9). [X.]aher wurden deren Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 [X.] begrenzt. [X.]iese Regelungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar.

Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der [X.], vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an Stelle der [X.] auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995 bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom 14. September 1994). Seit 2000 leisten die Unternehmen jährliche Beiträge in Höhe von 33 % der [X.] ihrer aktiven Beamten und der fiktiven [X.] ihrer beurlaubten Beamten, soweit die [X.] ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] i.d.[X.] vom 9. November 2004, [X.] [X.]). [X.] zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen der [X.]asse und laufenden Zuwendungen der [X.] gleicht der [X.] aus (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.d.[X.] vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 8 [X.] i.d.[X.] vom 9. November 2004). [X.]er [X.] gewährleistet, dass die [X.]asse jederzeit in der Lage ist, die Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 16 Abs. 4 [X.] i.d.[X.] vom 14. September 1994, § 16 Abs. 3 [X.] i.d.[X.] vom 9. November 2004).

[X.]emnach kommen die [X.] seit 1995 für diejenigen Leistungen der Altersversorgung, die die [X.]asse auszahlt, dadurch auf, dass sie der [X.]asse für deren Zahlungen jährlich Mittel in der gesetzlich bestimmten Höhe zur Verfügung stellen. [X.]ie jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die [X.]asse stellen die Obergrenze der Belastung der [X.] dar, soweit der Zahlungsauftrag der [X.]asse reicht. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um alle Zahlungspflichten in dem jeweiligen Jahr zu erfüllen, muss der [X.] einspringen.

[X.]ie Zahlungspflichten der [X.]asse und damit deren gesetzliche Aufgaben sind auf Leistungen der Beamtenversorgung und der Beihilfe an Versorgungsempfänger beschränkt. [X.]ies folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]ie Regelungen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1995 inhaltlich unverändert geblieben. [X.]ie redaktionellen Änderungen betreffen die Ablösung der Unterstützungskassen durch die [X.] und die Anpassung an die Änderung der beihilferechtlichen Bestimmungen.

Nach der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 [X.], die im hier maßgebenden Zeitraum von 1995 bis 2006 in [X.] war, bedienen sich die Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus [X.] und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des [X.]esbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem [X.], für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der [X.]. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] erbringen die Unterstützungskassen Versorgungs- und [X.] an ehemalige Beamte des Sondervermögens [X.]eutsche [X.]espost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene.

Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlungspflichten der [X.]asse ausschließlich versorgungs- und beihilferechtliche Ansprüche umfassen. [X.]ie Regelungen beschreiben die Aufgaben der [X.]asse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus [X.]" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach den Beihilfevorschriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und [X.]". [X.]ie gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich eindeutig bestimmt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass "Versorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche und -leistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie können nur Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten ([X.]n) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 19, 23 [X.]). [X.]emzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2 [X.] an Satz 1 der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfolge resultierende) Zahlungs- und [X.]ostentragungspflicht der Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 [X.] auf "[X.]" erstreckt. In § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden als Leistungsempfänger Beschäftigte der Aktiengesellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen.

Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. [X.] haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und 2 der Beihilfevorschriften zu § 79 [X.] a.[X.]; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 der [X.]esbeihilfeverordnung).

Bei [X.]n handelt es sich nicht um Versorgungs- oder [X.] aufgrund eines Beamtenverhältnisses. Wie unter 2. a) dargelegt, entsteht die Pflicht zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade wegen der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Auch § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] belegen, dass die [X.]asse für die Erstattung von [X.]n nicht zuständig ist. [X.]anach wird die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung von Beschäftigten einer Aktiengesellschaft, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen wechseln, aufgeschoben, soweit die jährlichen Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen. [X.]araus geht hervor, dass es sich bei den [X.]n in voller Höhe um Aufwendungen der [X.] handelt (vgl. Fangmann/[X.]/Scheurle/Schwemmle/[X.], Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 18 [X.] Rn. 4). [X.]as Oberverwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die [X.] sinnlos wäre, wenn sich die Entlastung der Unternehmen durch die jährlichen Zahlungen an die [X.]asse nach § 16 [X.] auch auf die [X.] erstrecken würde.

§ 16 [X.] regelt ausschließlich die Modalitäten der Finanzierung der [X.]asse. [X.]ie Vorschrift enthält keine Aussage zur Verwendung der bereitgestellten Mittel, d.h. zum Inhalt der Zahlungspflichten der [X.]asse.

Sind Zahlungspflichten der [X.]asse im Bereich der Nachversicherung bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungskassen auch die Zahlung der [X.] zu übertragen, erfolglos geblieben sind. [X.]ies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des [X.]estags für Post und Telekommunikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Ausschusses. [X.]er Vorsitzende erklärte, die Zahlung der [X.] durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und [X.]oalitionsseite" nicht akzeptiert. Im [X.] daran legte Staatssekretär [X.] dar, warum der [X.] nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13. Juni 1994, [X.] f.).

Nach alledem ist die [X.]asse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf Zahlungen an [X.] zur Erfüllung beamtenrechtlicher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder verpflichtet gewesen, die [X.] von [X.]n freizustellen. [X.]ie Überweisung der jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge nach § 16 [X.] entlastet die Unternehmen im Bereich der Nachversicherung nicht. Hier bleibt es bei ihrer uneingeschränkten Pflicht zur Beitragszahlung, die für [X.]ienstzeiten ab Januar 1995 durch die Arbeitgeberstellung, für davor liegende [X.]ienstzeiten durch die Gesamtrechtsnachfolge der [X.]eutschen [X.]espost begründet wird.

b) [X.]ie [X.]asse erlangt durch das Ausscheiden von Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis keine Vermögensvorteile in Gestalt der Ersparnis künftiger Versorgungs- und [X.]. Ein derartiger Vermögensvorteil kann schon deshalb nicht eintreten, weil die [X.]asse aufgrund ihrer gesetzlich vorgegebenen Arbeitsweise weder eigenes Vermögen hat noch individuelle Versorgungsanwartschaften aktiver Postbeamter aufbaut.

[X.]ie [X.]asse erfüllt ihre gesetzliche Aufgabe, Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Postbeamten im Ruhestand und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfüllen, ohne in Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu treten. [X.]er Vertreter des [X.]esinteresses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie als Zahlstelle der [X.] tätig ist, in deren Auftrag sie deren beamtenversorgungs- und beihilferechtlichen Zahlungspflichten erfüllt. [X.]ies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 [X.] bedienen sich die Aktiengesellschaften je einer Unterstützungskasse, später der [X.], um ihre Zahlungspflichten aus Versorgungs- und Beihilfeansprüchen zu erfüllen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestehen Ansprüche auf Leistungen gegenüber der [X.]asse nicht.

[X.]ementsprechend bestreitet die [X.]asse die ihr obliegenden Zahlungen mit den Mitteln, die ihr die [X.] und ergänzend der [X.] zur Verfügung stellen. [X.]abei arbeitet sie nach dem Umlagesystem: [X.]er Zweck der jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge der Unternehmen an die [X.]asse besteht darin, diejenigen Versorgungs- und [X.] zu finanzieren, die in dem jeweiligen Jahr fällig werden. [X.]ie [X.]asse gibt die Mittel aus, um fällige Versorgungs- und Beihilfeansprüche im Auftrag der Unternehmen zu erfüllen. Reichen die Mittel nicht aus, um die Ausgaben in ihrer Gesamtheit zu decken, gleicht der [X.] das [X.]efizit aufgrund seiner Gewährträgerhaftung aus. Seit 2000 nimmt die [X.]asse im jeweiligen Folgejahr die Schlussabrechnung vor und sorgt für den Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 [X.] i.d.[X.] vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 8, Abs. 3 [X.] i.d.[X.] vom 9. November 2004).

Aus der Arbeitsweise nach dem Umlagesystem folgt, dass die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die [X.]asse nicht anteilig den aktiven Postbeamten zugeordnet sind. [X.]ie Mittel sind nicht dazu bestimmt, Rücklagen für individuelle Versorgungsanwartschaften dieser Beamten aufzubauen. [X.]em entspricht, dass die Beamtenversorgung nicht aus individuell zugeordneten Rücklagen, sondern aus den aktuell verfügbaren Mitteln des [X.]ienstherrn (Haushalt; früher Sondervermögen der [X.]eutschen [X.]espost) finanziert wird.

[X.]ie Arbeitsweise nach dem [X.] hat sich nicht geändert, weil sich die Höhe der jährlichen Beitragszahlungen an die [X.]asse seit 2000 nach der Zahl der aktiven Postbeamten bemisst, die das [X.] beschäftigt. [X.]er Zweck des neuen Bemessungsfaktors besteht darin, sicherzustellen, dass die Belastung der Unternehmen im Bereich der Beamtenversorgung kontinuierlich sinkt. [X.]anach verringert sich der Beitrag für die Folgejahre nicht nur, wenn Postbeamte in den Ruhestand treten, sondern auch, wenn Postbeamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden.

Unabhängig davon scheidet ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 [X.] auch deshalb aus, weil die [X.] die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die [X.]asse nicht [X.] gezahlt haben. Vielmehr sind sie nach § 16 [X.] verpflichtet, der [X.]asse die gesetzlich vorgesehenen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Rückerstattung ist nur vorgesehen, wenn die Schlussabrechnung eine Überzahlung, d.h. einen Überschuss der [X.] über die Ausgaben für Versorgungs- und [X.], ergeben sollte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 bis 7 [X.] i.d.[X.] vom 9. November 2004). Im Übrigen ließen sich weitere Rückerstattungen nicht damit vereinbaren, dass die Belastung der Unternehmen in § 16 [X.] in deren Interesse abschließend festgelegt ist.

4. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht entscheidungserheblich auf die verfassungsrechtliche Frage ankommt, ob die [X.] durch die Belastung mit den [X.]n für nicht bei ihnen geleistete [X.]ienstzeiten gegenüber ihren Wettbewerbern gleichheitswidrig belastet werden. Eine solche Schlechterstellung würde nicht dazu führen, dass den Unternehmen Ansprüche auf Erstattung der [X.] gegen die [X.]asse zustünden. [X.]iese wäre durch die Regelungen der §§ 14 bis 16 [X.] weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben. Es wäre zunächst Sache des [X.]esgesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise er die Schlechterstellung beseitigt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - [X.]E 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 [X.] 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 f.>).

[X.]avon abgesehen liegt ein Verstoß gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG nicht vor. [X.]iese Regelung gewährleistet einen im Grundsatz freien und chancengleichen Wettbewerb für [X.]ienstleistungen im Bereich des Post- und Telekommunikationswesens zwischen den [X.] und anderen privaten Anbietern. [X.]er Staat hat sich grundsätzlich wettbewerbsneutral zu verhalten (vgl. nur [X.], in: [X.]/[X.]ürig, GG, Art. 87f Rn. 38 m.w.N.). [X.]amit lassen sich Sonderbelastungen der [X.] nicht vereinbaren, die zu unverhältnismäßigen [X.] führen können (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2006 - 6 [X.] 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 44).

Wie dargelegt beruht die Belastung der [X.] mit den [X.]n für [X.]ienstzeiten bei der [X.]eutschen [X.]espost auf der Gesamtrechtsnachfolge der Unternehmen für ihren Geschäftsbereich. [X.]ie Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskonzepts zur Privatisierung der [X.]eutschen [X.]espost. [X.]er [X.]esgesetzgeber hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln, sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. [X.]iese sind in ihrem Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der [X.]eutschen [X.]espost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile übernommen. [X.]er Vertreter des [X.]esinteresses hat zutreffend dargelegt, dass die [X.] aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Infrastruktur und das Vermögen der [X.]eutschen [X.]espost, insbesondere das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und [X.]undenstamm im jeweiligen Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. [X.]adurch ist es den [X.] möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. [X.]em steht als Nachteil insbesondere die Übernahme der Lasten der Altersversorgung gegenüber.

[X.]a die Vor- und Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket darstellen, auf dem das [X.]onzept der Postprivatisierung beruht, verstößt eine daraus resultierende Belastung nur dann gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Belastung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der [X.]. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. [X.]ie [X.]lägerin hat nicht vorgetragen, wie sich die Belastung durch die [X.] für aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Postbeamte auf ihre Wettbewerbssituation auswirkt.

Gegen eine gleichheitswidrige Benachteiligung der [X.]lägerin gerade aufgrund dieser Belastung spricht, dass der [X.]esgesetzgeber im Bereich der Beamtenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, Maßnahmen ergriffen hat, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Wie dargestellt hat er die Belastung durch Versorgungs- und [X.] auf jährliche Höchstbeträge begrenzt. Indem der seit 2000 geltende Bemessungsfaktor auf die Zahl der aktiven Postbeamten abstellt, gewährleistet er, dass die Beiträge der [X.] für Versorgungs- und [X.] von Jahr zu Jahr zu Lasten des [X.]es sinken. Auch können die Beiträge bis zur marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3 [X.] i.d.[X.] vom 14. September 1994; § 16 Abs. 2 [X.] i.d.[X.] vom 9. November 2004). Schließlich können Versorgungslasten bei der Festsetzung des Entgelts für die Bereitstellung von Post- und Telekommunikationsleistungen berücksichtigt, d.h. Wettbewerbern in Rechnung gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 [X.] 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 30).

Aus dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. [X.]ie Ungleichbehandlung der [X.]lägerin durch die Belastung mit [X.]n für [X.]ienstzeiten bei der [X.]eutschen [X.]espost wird durch die dargestellten Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge gerechtfertigt; dabei ist auch die Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.

[X.]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 4/14

20.05.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Mai 2013, Az: 13 A 42/11, Urteil

Art 87f Abs 2 S 1 GG, Art 143b Abs 1 GG vom 30.08.1994, Art 143b Abs 3 GG vom 30.08.1994, § 677 BGB, § 683 BGB, § 812 BGB, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 181 Abs 5 S 1 SGB 6, § 185 Abs 1 S 1 SGB 6, § 2 Abs 1 PostVerfG vom 08.06.1989, § 2 Abs 2 PostVerfG vom 08.06.1989, § 2 Abs 1 PostUmwG vom 14.09.1994, § 2 Abs 3 PostUmwG vom 14.09.1994, § 2 Abs 3 S 1 PostPersRG vom 14.09.1994, § 18 PostPersRG vom 14.09.1994, § 14 PostPersRG vom 14.09.1994, § 15 PostPersRG vom 14.09.1994, § 16 PostPersRG vom 14.09.1994, § 9 BAPostG vom 21.11.2012, § 11 BAPostG vom 21.11.2012

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.05.2015, Az. 6 C 4/14 (REWIS RS 2015, 10802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10802

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