Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 2 B 77/14

2. Senat | REWIS RS 2016, 17348

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Amtsangemessene Beschäftigung von einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesenen Beamten


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

<[X.] id="rd_1" n[X.]me="rd_1" >1

Die [X.]uf die Zul[X.]ssungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (<[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-132/" title="§ 132 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4924" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4924" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (<[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-132/" title="§ 132 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4924" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4924" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzul[X.]ssungsbeschwerde h[X.]t keinen Erfolg.

<[X.] id="rd_2" n[X.]me="rd_2" >2

Die Klägerin ist Bundesbe[X.]mtin und [X.]ls Fernmeldeh[X.]uptsekretärin (Besoldungsgruppe [X.]) der [X.] zur Dienstleistung zugewiesen. Sie w[X.]r zuletzt bis Ende März 2011 zur [X.] in [X.] [X.]bgeordnet und [X.]bsolvierte [X.]nschließend eine zweimon[X.]tige Wiedereingliederungsm[X.]ßn[X.]hme bei der [X.] in Fr[X.]nkfurt/M[X.]in.

<[X.] id="rd_3" n[X.]me="rd_3" >3

Mit Bescheid vom 30. November 2011 wurde die Klägerin der [X.] in Fr[X.]nkfurt/M[X.]in zugewiesen. Als [X.]bstr[X.]kt-funktioneller Aufg[X.]benbereich ist der Klägerin die Tätigkeit eines S[X.]chbe[X.]rbeiters entsprechend der Besoldungsgruppe [X.] und der Vergütungsgruppe [X.] zugeordnet. Konkret werde die Klägerin [X.]uf dem Arbeitsposten eines S[X.]chbe[X.]rbeiters B[X.]ckoffice mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe [X.] eingesetzt. Die Zuweisungsverfügung enthält einen K[X.]t[X.]log von 15 der Klägerin [X.]uf diesem Arbeitsposten zugewiesenen Aufg[X.]ben.

<[X.] id="rd_4" n[X.]me="rd_4" >4

Die Klägerin hält die zugewiesene Tätigkeit für nicht [X.]mts[X.]ngemessen. Widerspruch, Kl[X.]ge und Berufung sind erfolglos geblieben. D[X.]s Berufungsgericht h[X.]t zur Begründung im Wesentlichen [X.]usgeführt:

<[X.] id="rd_5" n[X.]me="rd_5" >5

Die Zuweisungsverfügung finde ihre Rechtsgrundl[X.]ge in § 4 Abs. 4 S[X.]tz 2 [X.]. Sie sei hinreichend bestimmt, denn es sei erkennb[X.]r, welche Tätigkeiten der Klägerin [X.]bstr[X.]kt und konkret zugewiesen würden und d[X.]ss diese Tätigkeiten [X.]mts[X.]ngemessen seien. Mit der Auflistung der einzelnen Aufg[X.]ben werde d[X.]s Tätigkeitsfeld eines S[X.]chbe[X.]rbeiters B[X.]ckoffice hinreichend konkret beschrieben. Die Zuweisungsverfügung sei [X.]uch m[X.]teriell rechtmäßig. Die Tätigkeiten eines S[X.]chbe[X.]rbeiters B[X.]ckoffice seien [X.]usschließlich der Besoldungsgruppe [X.] zugeordnet. D[X.]ss [X.]uf diesen Dienstposten [X.]uch Be[X.]mte der [X.] und [X.] eingesetzt würden, werfe die - beim vorliegenden Gegenst[X.]nd der Zuweisung [X.]llein relev[X.]nte - Fr[X.]ge der Amts[X.]ngemessenheit der Beschäftigung nicht [X.]uf. In keinem der derzeitigen Projekte seien [X.]usschließlich oder überwiegend vollkommen untergeordnete und für die Klägerin nicht [X.]mts[X.]ngemessene Tätigkeiten zu verrichten. Vielmehr h[X.]ndele es sich um Tätigkeiten der vorbereitenden und [X.]usführenden S[X.]chbe[X.]rbeitung, die nicht nur "[X.]uf dem P[X.]pier” stünden, sondern t[X.]tsächlich zu verrichten seien. Eine etw[X.]ige zuweisungswidrige t[X.]tsächliche Beschäftigung würde die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung unberührt l[X.]ssen; wenn die Klägerin gegen ihren Willen d[X.]zu verpflichtet werden würde, d[X.]uerh[X.]ft nur ein oder zwei untergeordnete Tätigkeiten zu erbringen, könne sie [X.]uf die Durchsetzung der Zuweisungsverfügung dringen und hierfür ggf. den Rechtsweg beschreiten.

<[X.] id="rd_6" n[X.]me="rd_6" >6

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzul[X.]ssen.

<[X.] id="rd_7" n[X.]me="rd_7" >7

Der Revisionszul[X.]ssungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-132/" title="§ 132 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4924" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4924" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt vor[X.]us, d[X.]ss die Rechtss[X.]che eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden F[X.]ll erhebliche Fr[X.]ge des revisiblen Rechts [X.]ufwirft, die bisl[X.]ng höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverf[X.]hren bed[X.]rf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 > und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Diese Vor[X.]ussetzungen sind hier nicht erfüllt.

<[X.] id="rd_8" n[X.]me="rd_8" >8

[X.]) Die von der Beschwerde [X.]ufgeworfene Fr[X.]ge

"Ist eine Zuweisungsverfügung n[X.]ch § 4 Abs. 4 [X.] (noch) hinreichend bestimmt im Sinne des <[X.] href="/gesetze/vwvfg/p/vwvfg-37/" title="§ 37 VwVfG: Bestimmtheit und Form des Verw[X.]ltungs[X.]ktes; Rechtsbehelfsbelehrung" t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_5031" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="5031" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 37 Abs. 1 VwVfG, wenn sie ohne näheren Bezug zu den t[X.]tsächlich [X.]m zugewiesenen Dienstort zu verrichtenden Tätigkeiten und Projekten ergeht und un[X.]bhängig vom gewählten Dienstort und den dort [X.]nsässigen Tätigkeiten / Projekten unterschiedslos sämtliche Aufg[X.]benbereiche umf[X.]sst, die im mittleren nichttechnischen Dienst überh[X.]upt [X.]nf[X.]llen können?"

würde sich [X.]uf der Grundl[X.]ge der nicht mit Verf[X.]hrensrügen [X.]ngegriffenen und desh[X.]lb d[X.]s Revisionsgericht n[X.]ch <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-137/" title="§ 137 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4929" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4929" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 137 Abs. 2 VwGO bindenden t[X.]tsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stellen.

<[X.] id="rd_9" n[X.]me="rd_9" >9

Gemäß § 8 [X.] findet <[X.] href="/gesetze/bbesg/p/bbesg-18/" title="§ 18 [X.]: Grunds[X.]tz der funktionsgerechten Besoldung" t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_22819" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="22819" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 18 [X.] [X.]uf die priv[X.]trechtlich org[X.]nisierten Postn[X.]chfolgeunternehmen mit der M[X.]ßg[X.]be Anwendung, d[X.]ss gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellsch[X.]ft [X.]ls [X.]mtsgemäße Funktionen gelten (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 15 m.w.N.).

<[X.] id="rd_10" n[X.]me="rd_10" >10

In der Rechtsprechung des Sen[X.]ts ist geklärt, d[X.]ss die Grundsätze über die Übertr[X.]gung eines [X.]bstr[X.]kt-funktionellen und eines [X.]es uneingeschränkt [X.]uch für diejenigen Be[X.]mten gelten, die einem N[X.]chfolgeunternehmen der [X.] zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. <[X.] href="/gesetze/gg/p/gg-143b/" title="Art. 143b [X.]: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_21770" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="21770" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">143b Abs. 3 S[X.]tz 1 und <[X.] href="/gesetze/gg/p/gg-2/" title="Art. 2 [X.]: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_15551" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="15551" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">2 [X.] müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Be[X.]mten, d.h. die sich [X.]us ihrem St[X.]tus ergebenden Rechte, w[X.]hren (BVerwG, Urteil vom September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 8 ff.). Diese Grundsätze gelten mit der M[X.]ßg[X.]be, d[X.]ss es bei den Postn[X.]chfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe [X.]n die Gegebenheiten dieser Unternehmen [X.]nzup[X.]ssen sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 [X.] - [X.] 11 <[X.] href="/gesetze/gg/p/gg-143b/" title="Art. 143b [X.]: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_21770" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="21770" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">Art. 143b [X.] Nr. 9 Rn. 18 m.w.N.).

<[X.] id="rd_11" n[X.]me="rd_11" >11

Mit § 4 Abs. 4 [X.] wurden die Vor[X.]ussetzungen gesch[X.]ffen, Be[X.]mte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellsch[X.]ften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellsch[X.]ften, die im Zus[X.]mmenh[X.]ng mit der [X.] bestehenden person[X.]lwirtsch[X.]ftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift ("n[X.]ch [X.]llgemeinen be[X.]mtenrechtlichen Grundsätzen zumutb[X.]r") m[X.]cht deutlich, d[X.]ss der Bundesgesetzgeber [X.]uch hier [X.]m Grunds[X.]tz der [X.]mts[X.]ngemessenen Beschäftigung [X.]usdrücklich festgeh[X.]lten und die Übertr[X.]gung einer [X.]mts[X.]ngemessenen Tätigkeit für un[X.]bdingb[X.]r er[X.]chtet h[X.]t. Der Anspruch [X.]uf [X.]mts[X.]ngemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertr[X.]gung eines dem jeweiligen St[X.]tus[X.]mt entsprechenden Aufg[X.]benbereichs. Bei einer d[X.]uerh[X.]ften Zuweisung n[X.]ch § 4 Abs. 4 S[X.]tz 2 [X.] ist d[X.]her notwendig die Übertr[X.]gung zum einen eines [X.]llgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufg[X.]benkreises, die wie bei einem [X.]bstr[X.]kt-funktionellen Amt den Kreis der dort [X.]mts[X.]ngemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum [X.]nderen eines konkreten Aufg[X.]benbereichs, die - [X.]ls Teilmenge des [X.]llgemein möglichen Aufg[X.]benbereichs - wie bei einem [X.] den Kreis der [X.]ktuell zu erfüllenden [X.]mts[X.]ngemessenen Aufg[X.]ben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Be[X.]mten möglichen und die von ihm [X.]ktuell konkret zu erfüllenden Aufg[X.]benbereiche - entsprechend dem [X.]bstr[X.]kt-funktionellen Amt und dem [X.] - festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die W[X.]hrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch d[X.]s Postn[X.]chfolgeunternehmen selbst [X.]ls [X.]uch den Anspruch [X.]uf [X.]mts[X.]ngemessene Beschäftigung des Be[X.]mten (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 [X.] - [X.] 11 <[X.] href="/gesetze/gg/p/gg-143b/" title="Art. 143b [X.]: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_21770" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="21770" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">Art. 143b [X.] Nr. 9 Rn. 19 ff. m.w.N.).

<[X.] id="rd_12" n[X.]me="rd_12" >12

Un[X.]bhängig d[X.]von, ob m[X.]n die [X.]ufgeworfene Fr[X.]ge [X.]ls eine solche der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des <[X.] href="/gesetze/vwvfg/p/vwvfg-37/" title="§ 37 VwVfG: Bestimmtheit und Form des Verw[X.]ltungs[X.]ktes; Rechtsbehelfsbelehrung" t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_5031" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="5031" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 37 Abs. 1 VwVfG oder [X.]ls eine der m[X.]teriellen Rechtmäßigkeit im Hinblick [X.]uf die erforderliche Amts[X.]ngemessenheit der Beschäftigung [X.]nsieht, würde sie sich in einem Revisionsverf[X.]hren so nicht stellen. N[X.]ch den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuweisungsverfügung ger[X.]de nicht ohne näheren Bezug zu den t[X.]tsächlich [X.]m zugewiesenen Dienstort zu verrichtenden Tätigkeiten und Projekten erg[X.]ngen. Vielmehr h[X.]t d[X.]s Berufungsgericht [X.]ngenommen, d[X.]ss diese Aufg[X.]ben t[X.]tsächlich [X.]nf[X.]llen und lediglich - im Übrigen im Einkl[X.]ng mit der d[X.]rgestellten Rechtsprechung des Sen[X.]ts - die Notwendigkeit einer weiteren Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes und eine prozentu[X.]le Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsfelder verneint. Die in der Fr[X.]gestellung enth[X.]ltene t[X.]tsächliche Ann[X.]hme, d[X.]ss die zugewiesenen Tätigkeiten sämtliche im mittleren nichttechnischen Dienst überh[X.]upt [X.]nf[X.]llenden Aufg[X.]ben erf[X.]ssen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.

<[X.] id="rd_13" n[X.]me="rd_13" >13

b) Auch die Fr[X.]ge

"Begründet es einen Verstoß gegen die be[X.]mtenrechtliche Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr im R[X.]hmen einer Zuweisungsentscheidung n[X.]ch § 4 Abs. 4 [X.] dem [X.]ufnehmenden Tochter- oder Enkelunternehmen durch die fehlende Ang[X.]be hinreichend bestimmter Aufg[X.]ben im [X.]bstr[X.]kt-funktionellen Sinne ermöglicht, den Inh[X.]lt des Aufg[X.]benkreises selbst zu bestimmen?"

würde sich in einem Revisionsverf[X.]hren nicht stellen. Auf der Grundl[X.]ge der vom Berufungsgericht festgestellten T[X.]ts[X.]chen ist durch hinreichend bestimmte - und dem Anspruch der Klägerin [X.]uf [X.]mts[X.]ngemessene Beschäftigung Rechnung tr[X.]gende - Festlegungen des [X.]bstr[X.]kten Aufg[X.]benbereichs in der Zuweisungsverfügung der R[X.]hmen für d[X.]s [X.]ufnehmende Unternehmen bestimmt, innerh[X.]lb dessen die Klägerin eingesetzt werden d[X.]rf. D[X.]mit ist [X.]usgeschlossen, d[X.]ss d[X.]s [X.]ufnehmende Unternehmen den Inh[X.]lt des Aufg[X.]benbereichs selbst bestimmt. Eine solche Festlegung des Aufg[X.]benbereichs k[X.]nn gleicherm[X.]ßen durch eine Aufzählung konkreter Einzel[X.]ufg[X.]ben oder - ähnlich wie bei einer Behörde - durch Zuordnung zu einer Tätigkeitsbezeichnung mit einer bestimmten Wertigkeit erfolgen. Entscheidend im Hinblick [X.]uf die zu sichernde Amts[X.]ngemessenheit der zugewiesenen Aufg[X.]ben ist, d[X.]ss bei einer Ges[X.]mtsch[X.]u die erforderliche Wertigkeit der zugewiesenen Aufg[X.]ben gegeben ist.

<[X.] id="rd_14" n[X.]me="rd_14" >14

c) Die Fr[X.]ge

"K[X.]nn die Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung n[X.]ch § 4 Abs. 4 [X.] selbst bei einer positiv bek[X.]nnten zuweisungswidrigen t[X.]tsächlichen Beschäftigungspr[X.]xis des [X.]ufnehmenden Unternehmens nicht in Fr[X.]ge gestellt werden?"

würde sich in einem Revisionsverf[X.]hren ebenf[X.]lls nicht stellen. D[X.]s Berufungsgericht h[X.]t eine zuweisungswidrige t[X.]tsächliche Beschäftigungspr[X.]xis ger[X.]de nicht festgestellt. Es h[X.]t vielmehr - [X.]usgehend von seiner Rechts[X.]uff[X.]ssung, d[X.]ss eine Zuweisungsverfügung rechtswidrig ist, wenn von vornherein feststeht, d[X.]ss d[X.]s [X.]ufnehmende Unternehmen den Be[X.]mten nicht in der vorgesehenen Weise einsetzen k[X.]nn - "n[X.]ch den [X.]usführlichen Erläuterungen der Bekl[X.]gten in der mündlichen Verh[X.]ndlung" [X.]ls zur "vollen Überzeugung des Sen[X.]ts" feststehend [X.]ngenommen, "d[X.]ss eine [X.]mts[X.]ngemessene Beschäftigung bei der [X.] in Fr[X.]nkfurt/M[X.]in möglich ist und die in der Zuweisungsverfügung ben[X.]nnten Tätigkeiten d[X.]s dort von einer S[X.]chbe[X.]rbeiterin B[X.]ckoffice zu be[X.]rbeitende Aufg[X.]benspektrum zutreffend umschreiben". Für den F[X.]ll, d[X.]ss die Klägerin dennoch unterwertig beschäftigt würde, h[X.]t bereits d[X.]s Berufungsgericht zutreffend d[X.]r[X.]uf hingewiesen, d[X.]ss ihr d[X.]nn der Kl[X.]geweg zur Durchsetzung ihres Anspruchs [X.]uf [X.]mts[X.]ngemessene Beschäftigung zur Verfügung stünde.

<[X.] id="rd_15" n[X.]me="rd_15" >15

d) Hinsichtlich der Fr[X.]ge

"Liegt in Erm[X.]ngelung eines s[X.]chlichen Grundes eine unzulässige 'Bündelung' mehrerer Dienstposten ([X.]uch) d[X.]nn vor, wenn Be[X.]mte [X.]us insges[X.]mt vier Besoldungsgruppen (hier: [X.] bis [X.]) einer einheitlichen '[X.]' ([X.] bzw. [X.]) zugeordnet werden, die wiederum mit dem höchsten St[X.]tus[X.]mt ([X.]) zugewiesen sind?"

genügt die Beschwerde bereits nicht den D[X.]rlegungserfordernissen des <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-133/" title="§ 133 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4925" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4925" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 133 Abs. 3 S[X.]tz 3 VwGO.

<[X.] id="rd_16" n[X.]me="rd_16" >16

Die n[X.]ch <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-133/" title="§ 133 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4925" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4925" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 133 Abs. 3 S[X.]tz 3 VwGO erforderliche D[X.]rlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtss[X.]che im Sinne des <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-132/" title="§ 132 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4924" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4924" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt vor[X.]us, d[X.]ss der Beschwerdeführer eine konkrete Fr[X.]ge des revisiblen Rechts bezeichnet und [X.]ufzeigt, d[X.]ss diese Fr[X.]ge sowohl im konkreten F[X.]ll entscheidungserheblich [X.]ls [X.]uch [X.]llgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, d[X.]ss eine die Berufungsentscheidung tr[X.]gende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der N[X.]chprüfung in einem Revisionsverf[X.]hren bed[X.]rf. Diese Vor[X.]ussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde [X.]ufgeworfene Fr[X.]ge nicht entscheidungserheblich oder bereits geklärt ist oder wenn sie [X.]uf der Grundl[X.]ge der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverf[X.]hrens be[X.]ntwortet werden k[X.]nn (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. J[X.]nu[X.]r 2012 - 2 [X.] - [X.] 2012, 104 und vom 12. Dezember 2012 - 2 [X.] - [X.] 2013, 175 Rn. 9).

<[X.] id="rd_17" n[X.]me="rd_17" >17

Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der [X.]ufgeworfenen Rechtsfr[X.]ge. Hierfür hätte [X.]ber im Hinblick d[X.]r[X.]uf Anl[X.]ss best[X.]nden, d[X.]ss d[X.]s Berufungsgericht d[X.]r[X.]uf [X.]bgestellt h[X.]t, der Umst[X.]nd, d[X.]ss [X.]uf den Dienstposten [X.]ls S[X.]chbe[X.]rbeiter B[X.]ckoffice [X.]uch Be[X.]mte der [X.] und [X.] eingesetzt würden, werfe die - beim vorliegenden Gegenst[X.]nd der Zuweisung [X.]llein relev[X.]nte - Fr[X.]ge der Amts[X.]ngemessenheit der Beschäftigung nicht [X.]uf, d[X.] in keinem der derzeitigen Projekte [X.]usschließlich oder überwiegend vollkommen untergeordnete und für die Klägerin nicht [X.]mts[X.]ngemessene Tätigkeiten zu verrichten seien. Eine etw[X.]ige zuweisungswidrige t[X.]tsächliche Beschäftigung l[X.]sse die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung unberührt, wenn die Klägerin gegen ihren Willen d[X.]zu verpflichtet werden würde, d[X.]uerh[X.]ft nur ein oder zwei untergeordnete Tätigkeiten zu erbringen, könne sie [X.]uf die Durchsetzung der Zuweisungsverfügung dringen und hierfür ggf. den Rechtsweg beschreiten. Hiermit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht [X.]usein[X.]nder und verfehlt desh[X.]lb die D[X.]rlegungs[X.]nforderungen des <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-133/" title="§ 133 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4925" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4925" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 133 Abs. 3 S[X.]tz 3 VwGO.

<[X.] id="rd_18" n[X.]me="rd_18" >18

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverw[X.]ltungsgerichts geklärt, d[X.]ss n[X.]ch <[X.] href="/gesetze/bbesg/p/bbesg-18/" title="§ 18 [X.]: Grunds[X.]tz der funktionsgerechten Besoldung" t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_22819" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="22819" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 18 [X.], § 8 [X.] eine Ämterbewertung st[X.]ttfinden muss, bei der Kriterium die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) ist. Es ist d[X.]s (typische) Aufg[X.]benprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn - d.h. der Dienstposten - zu ermitteln und diese d[X.]nn Ämtern im st[X.]tusrechtlichen Sinne und d[X.]mit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, d[X.]ss die Anforderungen, die sich [X.]us dem Aufg[X.]benprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen [X.]nderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. D[X.]mit trägt die Ämterbewertung n[X.]ch <[X.] href="/gesetze/bbesg/p/bbesg-18/" title="§ 18 [X.]: Grunds[X.]tz der funktionsgerechten Besoldung" t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_22819" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="22819" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 18 [X.] den hergebr[X.]chten Grundsätzen des Leistungsprinzips und der [X.]mts[X.]ngemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Be[X.]mter h[X.]t einen in <[X.] href="/gesetze/gg/p/gg-33/" title="Art. 33 [X.]: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_21614" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="21614" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">Art. 33 Abs. 5 [X.] ver[X.]nkerten Anspruch d[X.]r[X.]uf, d[X.]ss ihm ein Aufg[X.]benbereich übertr[X.]gen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im st[X.]tusrechtlichen Sinn entspricht. Ob dieser Anspruch erfüllt ist, k[X.]nn ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. Die Zuordnung der Dienstposten zu den st[X.]tusrechtlichen Ämtern liegt im R[X.]hmen der gesetzlichen Vorg[X.]ben des Besoldungs- und des H[X.]ush[X.]ltsrechts in der org[X.]nis[X.]torischen Gest[X.]ltungsfreiheit des Dienstherrn. Jedoch dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne s[X.]chlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren St[X.]tusämtern einer L[X.]ufb[X.]hngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bed[X.]rf einer besonderen s[X.]chlichen Rechtfertigung, die sich nur [X.]us den Besonderheiten der jeweiligen Verw[X.]ltung ergeben k[X.]nn (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 27 ff.)

<[X.] id="rd_19" n[X.]me="rd_19" >19

2. Die Revision ist [X.]uch nicht wegen Divergenz zuzul[X.]ssen.

<[X.] id="rd_20" n[X.]me="rd_20" >20

Eine Divergenz im Sinne von <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-132/" title="§ 132 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4924" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4924" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 [X.] setzt vor[X.]us, d[X.]ss die Entscheidung des Berufungsgerichts [X.]uf einem [X.]bstr[X.]kten Rechtss[X.]tz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtss[X.]tz steht, den d[X.]s Bundesverw[X.]ltungsgericht oder bei Kl[X.]gen [X.]us dem Be[X.]mtenverhältnis ein [X.]nderes Oberverw[X.]ltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift [X.]ufgestellt h[X.]t. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auff[X.]ssungsunterschied über den Bedeutungsgeh[X.]lt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrunds[X.]tzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. M[X.]i 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Beh[X.]uptung einer fehlerh[X.]ften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die d[X.]s Bundesverw[X.]ltungsgericht in seiner Rechtsprechung [X.]ufgestellt h[X.]t, genügt den Zulässigkeits[X.]nforderungen einer [X.] d[X.]gegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. J[X.]nu[X.]r 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. M[X.]i 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8). Die Entscheidungen müssen d[X.]sselbe Gesetz und dieselbe F[X.]ssung des Gesetzes zum Gegenst[X.]nd h[X.]ben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014  2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

<[X.] id="rd_21" n[X.]me="rd_21" >21

Die Beschwerde bezeichnet hinsichtlich des Urteils des Bundesverw[X.]ltungsgerichts vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - (BVerwGE 126, 182) bereits keinen Rechtss[X.]tz des Berufungsurteils. Die von der Beschwerde [X.]ngeführte Formulierung im Berufungsurteil, won[X.]ch dem [X.]ufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseins[X.]tzes zugest[X.]nden werden müsse, ist lediglich eine Begründung für den Rechtss[X.]tz, d[X.]ss eine weitergehende Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes oder g[X.]r eine prozentu[X.]le Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsfelder in der Zuweisungsverfügung die Anforderungen [X.]n ihre Bestimmtheit übersp[X.]nnen würde. Dies steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu den [X.]llgemeinen Ausführungen in dem [X.]ngeführten Sen[X.]tsurteil zu den Anforderungen [X.]n die Bestimmung des [X.]bstr[X.]kt-funktionellen und des [X.]es. Schließlich sind die jeweiligen Ausführungen [X.]uch nicht zu derselben Rechtsnorm erg[X.]ngen.

<[X.] id="rd_22" n[X.]me="rd_22" >22

Hinsichtlich des Urteils des Bundesverw[X.]ltungsgerichts vom 25. Juni 2009 2 C 74.08 - bezeichnet die Beschwerde weder einen Rechtss[X.]tz des Bundesverw[X.]ltungsgerichts noch einen solchen des Berufungsgerichts.

<[X.] id="rd_23" n[X.]me="rd_23" >23

3. Die Kostenentscheidung folgt [X.]us <[X.] href="/gesetze/vwgo/p/vwgo-154/" title="§ 154 VwGO: " t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_4947" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="4947" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für d[X.]s Beschwerdeverf[X.]hren beruht [X.]uf § 52 Abs. 2, § <[X.] href="/gesetze/gkg/p/gkg-47/" title="§ 47 GKG: Rechtsmittelverf[X.]hren" t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_28724" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="28724" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">47 Abs. 1 und <[X.] href="/gesetze/gkg/p/gkg-3/" title="§ 3 GKG: Höhe der Kosten" t[X.]rget="_bl[X.]nk" id="p[X.]r[X.]_link_28676" d[X.]t[X.]-[X.]jx[X.]ctive="true" d[X.]t[X.]-[X.]jxtype="p[X.]r[X.]" d[X.]t[X.]-[X.]jxpk="28676" d[X.]t[X.]-toggle="tooltip" d[X.]t[X.]-pl[X.]cement="top">3 GKG.

Meta

2 B 77/14

21.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 16. Juli 2014, Az: 10 A 10931/13.OVG, Beschluss

Art 143b Abs 3 S 2 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG, § 4 Abs 4 PostPersRG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 2 B 77/14 (REWIS RS 2016, 17348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17348

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6 B 19.1776 (VGH München)

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M 21 S 17.386

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