Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 1 KR 23/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 4597

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen - Prämienerhöhung durch Satzungsänderung - Prämienbemessung nach Altersgruppe und Einkommensklasse - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See darf in ihrer Satzung die Finanzierung der Mehrleistungen Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer durch alters- und einkommensabhängige Monatsprämien regeln.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Monatsprämien für eine [X.].

2

Der 1955 geborene, bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) freiwillig versicherte Kläger bezog ab [X.] ([X.]) für Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau. Er erhält seit 1.12.2010 Knappschaftsausgleichsleistung (KAL). Seine Krankenversicherung ([X.]) umfasste seit 1981 bis zur Kündigung zum 31.8.2011 satzungsgemäß Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer). Die Beklagte zog die hierfür vorgesehenen Beiträge bis Ende 2008 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Sie beliefen sich für Aktive (Beschäftigte, [X.]-Bezieher ohne Rentenbezug, freiwillig versicherte Rentner) auf [X.] der für die [X.] beitragspflichtigen Einnahmen, zuletzt monatlich maximal 50,40 Euro. Das [X.] ([X.]) leistete [X.]-Beziehern hierzu bis zum Jahresende 2008 einen Beitragszuschuss bis zu 50 % gemäß den Richtlinien über die Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 25.10.2005. Die Beklagte informierte im November 2008 die [X.] darüber, dass sie in ihrer Satzung aufgrund der gesetzlichen Änderung der Einziehung des [X.] zum Jahresanfang 2009 die Finanzierung des [X.] umstelle. Sie habe für Aktive einkommensunabhängige Prämien in altersabhängigen Stufen konzipiert. Die Satzung sehe einkommensabhängige Monatsprämien nur noch für Passive vor (Rentner, Rentenantragsteller und Versicherte ab Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Beklagte forderte vom Kläger für den [X.] eine altersabhängige monatliche Prämie in Höhe von 31,40 Euro (Bescheid vom 28.1.2009, Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009, aufgehoben für den Monat Januar 2009). Sie setzte die Monatsprämien während des Berufungsverfahrens des sich anschließenden Rechtsstreits einkommensabhängig neu fest (wegen Rentenantragstellung vom 12.10.2010 ab 1.11.2010 auf 146,87 Euro, Bescheid vom 19.10.2010, aufgehoben für den Monat Oktober 2010; wegen [X.] ab 1.12.2010 auf 124,37 Euro, Bescheid vom 23.11.2010; wegen Prämienerhöhung kraft Satzung ab Februar 2011 auf 145,51 Euro, Bescheid vom 7.1.2011, aufgehoben für Januar 2011). Klage (SG-Urteil vom 8.7.2010) und Berufung des [X.] sind ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat zur Begründung ua ausgeführt, die Beklagte habe die Prämien anpassen dürfen, ohne Grundrechte des [X.] zu verletzen. Sie habe die wesentlichen Änderungen in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf die Neugestaltung der Finanzierung der [X.] rechtmäßig berücksichtigt (Urteil vom 24.11.2011).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 3 Abs 1 und des Art 2 Abs 1 GG iVm dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

4

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 24. November 2011 und des [X.] vom 8. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 sowie die weiteren Bescheide vom 19. Oktober 2010, 23. November 2010 und 7. Januar 2011 aufzuheben,

hilfsweise:
das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das die Klage gegen die Erstfestsetzung der Prämien abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen und die weitergehende Klage gegen die folgenden Ersetzungen der [X.] abgewiesen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind (§ 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 [X.]G idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.], mWv [X.]; vgl dazu zB [X.] in [X.], [X.]G, Stand [X.], § 96 Rd[X.]9; zur neuen [X.], [X.] 17/2008 [X.] 4, [X.], unter 5c; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 96 Rd[X.]a, 7,11 mwN). Die statthafte und zulässige isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.]G) ist unbegründet, denn die angefochtenen Prämienbescheide der [X.] sind rechtmäßig. Das gilt sowohl für die Erstfestsetzung (Bescheid vom 28.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 für die [X.]; dazu 1.) als auch die nachfolgenden Ersetzungen der [X.]en (Bescheid vom 19.10.2010 für die [X.] ab [X.]2010, Bescheid vom 23.11.2010 für die [X.] ab 1.12.2010 und Bescheid vom 7.1.2011 für die [X.] ab 1.2.2011; dazu 2.). Der erkennende Senat stützt sich hierbei auf die [X.], ihn bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G).

8

1. Die [X.] setzte gegenüber dem Kläger rechtmäßig durch Verwaltungsakt die zu zahlenden [X.] ab Februar 2009 für seine satzungsmäßigen Mehrleistungsansprüche fest. Sie war hierzu wirksam kraft Satzung ermächtigt (dazu a), die auf Gesetzesrecht fußt (dazu b) sowie formell (dazu c) und materiell rechtmäßig ist, insbesondere weil ihre Ermächtigungsgrundlage mit [X.]recht in Einklang steht (dazu d). Die Festsetzung war auch im Übrigen formell (dazu e) und materiell rechtmäßig (dazu f).

9

a) Rechtsgrundlage der ersten Festsetzung einer Monatsprämie für den Mehrleistungsanspruch des [X.] (§ 59 [X.] "Satzung 2009", Satzung der [X.] in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des [X.]) ist § 59 Abs 5 Satzung 2009. Danach hat das Mitglied für den Leistungsanspruch nach [X.] vom 1.1.2009 an eine monatliche Prämie zu entrichten. Bei Mitgliedern, die jeweils noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist die Höhe der Prämie abhängig von der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Altersgruppe nach der [X.] Bei pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern, Rentenantragstellern nach § 189 [X.]B V sowie Mitgliedern ab Vollendung des 65. Lebensjahres richten sich die Prämien nach den in der [X.] festgelegten Einkommensklassen. Für die Feststellung des maßgeblichen Einkommens finden die §§ 226 ff, 237 und 240 [X.]B V Anwendung. Die Prämie ändert sich entsprechend der jeweils aktuellen [X.] nach [X.] ab dem [X.], der dem Monat folgt, in dem das Mitglied ein Lebensjahr vollendet, das es einer anderen Altersgruppe zuordnet, oder in dem wegen [X.] ein Wechsel in der Einkommensgruppe vorliegt. Die Prämie wird am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den sie zu zahlen ist. Die Prämienkalkulation wird im Rahmen der Haushaltsplanungen durch die Aufsichtsbehörde für das folgende Kalenderjahr geprüft. Soweit sich die Notwendigkeit ergibt, werden die Prämien zu Beginn des folgenden Kalenderjahres neu festgesetzt.

Die Satzungsbestimmungen der [X.] unterliegen revisionsgerichtlicher Kontrolle (§ 162 [X.]G). Die Regelung des § 59 Abs 5 Satzung 2009 bestimmt nicht allein die Berechnung der Höhe der [X.] für die [X.]. Sie ermächtigt zugleich nach ihrem Sinngehalt und System die [X.] dazu, für jedes Mitglied mit Mehrleistungsanspruch die Prämie durch Verwaltungsakt (§ 31 [X.]B X) mit Dauerwirkung festzusetzen. Der Wortlaut lässt ein solches Normverständnis zu.

b) Rechtsgrundlage der Satzungsregelung über [X.] für die [X.] ist § 173 Abs 2a [X.]B V (in der durch Art 1 [X.] [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-W[X.] - vom 26.3.2007, [X.], eingefügten Fassung) iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.] (Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt [X.]II, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art 22 [X.] über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der [X.] vom 22.12.1983 , [X.] 1532). Danach gilt § 2 Abs 1 [X.] nicht für Personen, die nach dem 31.3.2007 Versicherte der [X.] werden. Nach § 2 Abs 1 [X.] bestimmt die Satzung das Nähere über die Zuständigkeit ua der besonderen [X.] sowie über die Berechnung des Grundlohns. Sie stellt Richtlinien auf für die Gewährung der Mehrleistungen. Diese können für Arbeiter, Angestellte und Rentner verschieden festgesetzt werden. Bestandteil der Satzung bildet auch die Krankenordnung.

Die Ermächtigung, in der Satzung "[X.]" aufzustellen (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]), umfasst auch die Befugnis, über die Finanzierung der Mehrleistungen als fakultativer Teil der gesetzlichen [X.] ([X.]) mitzuentscheiden. Die Finanzierung der Mehrleistungen ist genuiner Bestandteil der Ausgestaltung des [X.]. Denn die differenzierend jeweils nur für einen Teil der Versicherten der [X.] vorgesehenen Mehrleistungen sollen nach Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck jeweils nur von Mitgliedern aus dem Kreis der Begünstigten getragen werden. Das Regelungssystem für Mehrleistungen der knappschaftlichen [X.] koppelte von Anfang an die Möglichkeit, unterschiedliche Leistungen für spezifische Personenkreise vorzusehen, mit der Finanzierung durch den Kreis der entsprechend Begünstigten. Diese Regelung zielt darauf ab, die Vorteile der differenzierend ausgestalteten [X.] nicht durch die Gesamtheit aller Mitglieder der [X.] finanzieren zu lassen, sondern orientiert an der Gruppennützlichkeit. Die Eingrenzung der Begünstigten bis hin zur Schließung der [X.] für neue Mitglieder durch § 173 Abs 2a [X.]B V hat an diesem Grundprinzip nichts geändert.

Schon die ursprüngliche Regelung in § 2 Abs 1 und § 3 [X.] (idF vom 19.5.1941, [X.]) sah je nach dem Kreis der Begünstigten unterschiedliche Finanzierungsbestimmungen vor. Die [X.] legte selbst den Beitrag für die [X.] der Arbeiter fest (§ 3 Abs 1 [X.]), während sie dem "Leiter der Reichsknappschaft" die Befugnis übertrug, den Beitrag für die [X.] der Angestellten festzusetzen (§ 3 Abs 2 [X.]). Der Gesetzgeber änderte dieses Grundprinzip nicht, als er die übrigen Bestimmungen der [X.] aufhob und es nur noch bei der Regelung des § 2 Abs 1 [X.] beließ (vgl Art 22 [X.]). Er wollte hiermit lediglich die Finanzierung der knappschaftlichen [X.] der Rentner an die Finanzierung der [X.] der Rentner anpassen und hob hierzu alle Bestimmungen auf, die bisher für die knappschaftliche [X.] der Rentner galten. Er wollte zugleich aber die Befugnis für die [X.] erhalten, durch Satzungsbestimmungen Mehrleistungen zu gewähren (vgl Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der [X.], BT-Drucks 10/335 [X.] und [X.], zu Art 20). Auch die Schließung der [X.] für neue Versicherte ab [X.] änderte das aufgezeigte Grundprinzip nicht. Sie trug lediglich der Öffnung der [X.] für alle in der [X.] Versicherungspflichtigen und -berechtigten Rechnung (§ 173 Abs 2 S 1 [X.]a [X.]B V, eingefügt durch Art 1 [X.] Buchst a [X.] [X.] [X.]-W[X.], Abschaffung des § 177 [X.]B V und des § 6 Abs 5 [X.]B V durch Art 1 [X.] und Art 1 Nr 3 Buchst d [X.]-W[X.], mWv [X.]). Sie schaffte die besonderen satzungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der [X.] mit Wirkung für die Zukunft ab, um ungerechtfertigte [X.]vorteile für sie bei den Gestaltungsleistungen zu vermeiden (vgl Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen der [X.] und [X.] zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.]-W[X.] -, BT-Drucks 16/3100 [X.], zu [X.], zu [X.]).

§ 173 Abs 2a [X.]B V iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.] ermächtigten die [X.] auch dazu, in der Satzung zu regeln, dass ab 2009 auf der Basis einer Prämienkalkulation im Rahmen der Haushaltsplanungen für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Festsetzung von [X.] durch Verwaltungsakt erfolgt in Form von einkommensunabhängigen Prämien in altersabhängigen Stufen (erste Stufe 0 bis 19 Jahre, anschließend jeweils [X.] bis 64 Jahre) für Aktive und von einkommensabhängigen [X.] (in Stufen von jeweils 499,99 [X.] bis 3500 [X.] und mehr) lediglich noch für Passive. § 173 Abs 2a [X.]B V iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.] fordern als ungeschriebene, systemimmanente Grenze eine Regelung der Finanzierung, die sich innerhalb der allgemeinen Grenzen für die Finanzierung von Zusatzsozialleistungen der [X.] kraft Satzung hält. Unzulässig wäre etwa eine Finanzierungsregelung, die frei von jeglicher [X.] Komponente allein auf Gewinnerzielung angelegt wäre. Die konkret beschlossene Ausgestaltung als Umlageverfahren mit im Verwaltungsvollzug leicht zu ermittelnden pauschalierenden Stufen aufgrund des prognostizierten Bedarfs unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Mitglieder hält sich in den allgemeinen Grenzen, die sich für die Finanzierung von zusätzlich zu Pflichtleistungen vorgesehenen gewillkürten Sozialleistungen kraft Satzung stellen.

c) Die Satzung 2009 der [X.] ist formell rechtmäßig. Die hierzu kraft Gesetzes berufene [X.] änderte ihre Satzung mit dem 15. Nachtrag formal korrekt (Beschluss der Vertreterversammlung vom 14.11.2008, § 31 Abs 1 S 1, § 33 Abs 1 S 1 [X.]B IV; Genehmigung des Bundesversicherungsamts, § 195 Abs 1 und Abs 3 [X.]B V, § 34 Abs 1 [X.], § 90 Abs 1 [X.]B IV, Bescheid vom 19.12.2008). Sie machte die geänderte Satzung auch ordnungsgemäß auf ihrer Internetseite unter [X.] öffentlich bekannt (vgl § 34 Abs 2 S 1 und [X.] [X.]B IV; § 97 Abs 1 Satzung 2009; s auch B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] RdNr 36, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

d) Die Satzung 2009 der [X.] ist - soweit hier betroffen - auch materiell rechtmäßig. Sowohl die gesetzliche Ermächtigung zur Regelung der Finanzierung in der Satzung als auch die getroffene Satzungsregelung selbst sind mit [X.]recht vereinbar, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (dazu [X.]) und dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (dazu bb).

[X.]) Die von der [X.] gewählte prognostische Kostendeckung durch die Prämien der mehrleistungsberechtigten Mitglieder und die dabei vom Kläger gerügte Differenzierung zwischen den Aktiven und den Passiven in der Satzung verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen ([X.] 112, 50, 67 = [X.]-3800 § 1 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.] 117, 316 = [X.]-2500 § 27a [X.]; stRspr B[X.]E 99, 95 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]6 mwN). Verboten sind Differenzierungen ohne hinreichenden sachlichen Grund (vgl [X.] 92, 53, 71 = [X.] 3-2200 § 385 [X.] [X.]1 = [X.], 1353 mit [X.]; [X.] 102, 127 = [X.] 3-2400 § 23a [X.]; vgl zum Ganzen B[X.]E 109, 230 = [X.]-2500 § 53 [X.], Rd[X.]5; B[X.]E 96, 246 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]9). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl [X.] 124, 199, 220; 129, 49, 68 f; [X.] Beschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - Juris Rd[X.]2 mwN). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl [X.] 75, 108, 157; 126, 400, 416; 129, 49, 69; [X.] Beschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - Juris Rd[X.] mwN).

Das [X.] gesteht dem Normgeber generell auf dem Gebiet des [X.] wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und [X.] eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zu, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl [X.] 81, 156, 205 = [X.] 3-4100 § 128 [X.] S 18). Speziell die Regelung der hier betroffenen [X.]-Mehrleistungen kraft Satzung unterliegt wegen des fakultativ-ergänzenden Charakters der Leistungen sehr weiten Gestaltungsgrenzen. Bereits der Pflichtleistungskatalog der [X.] (vgl § 2 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1 [X.]B V) enthält alle für die Versicherten notwendigen Leistungen, die der Gesetzgeber nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zurechnet. Zudem steht es den berechtigten Mitgliedern offen, jederzeit zum Ablauf des Folgemonats die Mehrleistungsberechtigung insgesamt oder in einem ihrer beiden Teile (Chefarztbehandlung; Zweibettzimmer) mit ihrer finanziellen Last zu beenden (vgl § 59 Abs 4 S 1 [X.] und c Satzung 2009).

Ausgehend von diesem Prüfmaßstab durfte die [X.] zunächst an das - wie dargelegt schon historisch verfolgte - Grundprinzip der kostendeckenden Umlage durch die Zahlungen der mehrleistungsberechtigten Mitglieder anknüpfen. Es ordnet sachgerecht der Gruppe der durch Mehrleistungen Begünstigten die erwarteten Kosten der Begünstigung zu. Die [X.] durfte zudem in ihrer Satzung 2009 in der dargestellten Art und Weise für die Gruppe der Aktiven einkommensunabhängige Prämien in altersabhängigen Stufen (erste Stufe 0 bis 19 Jahre, anschließend jeweils [X.] bis 64 Jahre) vorsehen und für die Gruppe der Passiven einkommensabhängige [X.] (in Stufen von jeweils 499,99 [X.] bis 3500 [X.] und mehr). Zwischen beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Sie betreffen vorrangig das unterschiedliche Morbiditätsrisiko, aber auch nachrangig den unterschiedlichen Wechsel der Einkommensverhältnisse und der Leistungsfähigkeit in den betroffenen Gruppen.

Die [X.] berücksichtigte rechtmäßig das unterschiedliche Morbiditätsrisiko zwischen den Gruppen. Es spiegelte sich bereits zuvor bis Ende 2008 in den unterschiedlichen Beitragssätzen wider, die für die Aktiven bei [X.] gegenüber [X.] der in der [X.] beitragspflichtigen Einnahmen der Passiven lagen. Der Normgeber - auch der Satzungsgeber - ist von [X.] wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen grundsätzlich verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen ([X.] [X.] 3-2500 § 248 [X.]; [X.] [X.]-2500 § 229 [X.] RdNr 34; zustimmend zB B[X.] Urteile vom 10.5.2006 - [X.] KR 7/05 R, [X.] KR 21/05 R und [X.] KR 23/05 R - jeweils Juris Rd[X.]2 mwN). Hier berücksichtigte die [X.] zugleich durch die Anknüpfung an die - individuell unterschiedlich hohen - konkreten Einkommen in der Gruppe der Passiven auch deren [X.] Schutz und ermöglichte den Solidarausgleich innerhalb ihrer Gruppe entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die [X.] trug zudem dem Morbiditätsrisiko innerhalb der Gruppe der Aktiven durch die entsprechend ansteigende Prämienhöhe der Altersklassen Rechnung.

Die gewählte Klassifizierung der Versichertengruppen nach Altersklassen bei Aktiven und Einkommensklassen bei Passiven vermeidet zudem kostenträchtigen Verwaltungsaufwand. Die Altersklassen sind leicht und ökonomisch festzustellen. Das wird auch regelmäßig für die gestuften Einkommensklassen bei den Passiven gelten. Die Erwartung der [X.] erscheint nachvollziehbar, dass demgegenüber bei den Aktiven, insbesondere bei Arbeitnehmern, in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit vielfältige kurzfristige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse typischerweise eher zu erwarten sind als bei der anderen Versichertengruppe der Passiven.

Die [X.] konnte auch sachlich davon ausgehen, dass die einkommensbezogene Leistungsfähigkeit der Aktiven wegen ihrer geringeren Belastung durch die [X.] eine eher unwesentliche Rolle spielt, auch wenn diese morbiditätsorientiert altersgestuft ansteigen. Die [X.] durfte aufgrund ihrer Kenntnisse der Strukturen der Gruppe der Begünstigten demgegenüber annehmen, dass bei den Passiven die Leistungsfähigkeit entsprechend dem Solidargedanken stärker zu berücksichtigen ist, um dort allen Berechtigten Versicherungsschutz zu noch tragbaren Bedingungen anbieten zu können. [X.] altersabhängige Prämien würden dies jedenfalls tendenziell ausschließen.

bb) Sowohl die Schließung des [X.] der [X.] für neue Versicherte zum [X.] (vgl § 173 Abs 2a [X.]B V; dazu [X.]) als auch die Umstellung auf ein Prämiensystem, das zwischen Aktiven und Passiven differenziert (dazu bbb), verstößt nicht gegen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, abgeleitet aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip in Verbindung mit den betroffenen Grundrechten (vgl dazu [X.] in [X.], 25. [X.] Sozialrecht, 2013, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung im sozialrechtlichen Beitrags- und Leistungsrecht, unter [X.] 1. b) [X.]) bei [X.]), hier Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG. Der Kläger kann sich gegenüber der [X.] dagegen schon im Ansatz nicht auf Vertrauensschutz wegen Wegfalls der Zuschüsse zu den Beiträgen von [X.] durch das [X.] berufen (dazu ccc).

[X.]) Die Schließung des [X.] ist ein Fall unechter Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung - oder tatbestandliche Rückanknüpfung - liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl zB [X.] 30, 392, 402 f, stRspr). Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl statt Vieler B[X.] [X.]-5562 § 8 [X.] Rd[X.]8 mwN). Leistungsbegrenzende Rechtsänderungen sind verfassungsrechtlich mit Wirkung für die Zukunft zulässig, sofern sie nicht verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in die Aufrechterhaltung des zuvor geltenden Rechts verletzen, etwa den [X.]-Schutz der [X.] insgesamt entwerten (vgl zB B[X.]E 100, 221 = [X.]-2500 § 62 [X.], Rd[X.]5; B[X.] [X.]-2500 § 58 [X.] Rd[X.]0 f; [X.] 69, 272, 309 f = [X.] 2200 § 165 [X.], alle mwN; [X.], Übergangsrecht, [X.] 2004, 313 ff mwN; [X.] in [X.], 25. [X.] Sozialrecht, 2013, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung im sozialrechtlichen Beitrags- und Leistungsrecht, unter [X.] 1. b) [X.]) bei [X.]).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Gesetzgeber das Mehrleistungssystem der [X.] für neue Versicherte zum [X.] schließen. Die Regelung diente - wie bereits dargelegt - der Öffnung der [X.] für alle Versicherten unter Vermeidung ungerechtfertigter [X.]vorteile. Der Ausschluss neuer Versicherter vom Zugang zum Mehrleistungssystem war hierzu erforderlich. Die Schließung schafft die Zusatzleistungen nicht übergangslos ab, sondern führt schrittweise zu einer Verteuerung der Mehrleistungsberechtigung. Sie ist weit davon entfernt, den [X.]-Schutz der [X.] insgesamt oder auch nur in der Gruppe der Mehrleistungsberechtigten zu entwerten. Die [X.] konnte aus den vorgenannten Gründen die günstige Versicherungsmöglichkeit in eine andere Versicherungsalternative umgestalten, die aber der Gruppe der Mehrleistungsberechtigten und auch der Untergruppe der Passiven weiterhin eine angemessene Sicherung ermöglicht.

bbb) Auch die Umstellung ab 1.1.2009 auf ein Prämiensystem, das zwischen Aktiven und Passiven differenziert, verstößt nicht gegen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl zB [X.] 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f; [X.] 128, 90 = [X.]-1100 Art 14 [X.]3, Rd[X.]3). Überlässt der Gesetzgeber Versicherungsträgern die Ausgestaltung von Leistungsrechten kraft Satzung, schließt dies die Befugnis zur Umgestaltung und Abschaffung der Rechte mit Wirkung für die Zukunft unter Berücksichtigung der materiellen Anforderungen an Vertrauensschutz ein. Es kann generell kein Schutz des Vertrauens darauf anerkannt werden, dass das Satzungsrecht für alle Zukunft unverändert so bestehen bleiben wird, wie es bei der Begründung einer Mitgliedschaft bestand (vgl B[X.] Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 15/05 R - USK 2006-32; [X.] in [X.], 25. [X.] Sozialrecht, 2013, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung im sozialrechtlichen Beitrags- und Leistungsrecht, unter [X.] 3. b) [X.]) bei [X.]). Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe muss aber die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (vgl [X.] 127, 1, 18). So liegt es hier. So wenig sich Vertrauensschutz auf den dauerhaften Bestand der Ausgestaltung von Leistungsrechten kraft Satzung gründen kann, so wenig gilt dies für die Regelungen über die Finanzierung von Gestaltungsleistungen kraft Satzung.

ccc) Der Wegfall der Zuschüsse zu den Beiträgen von [X.] durch das [X.] berührt nicht das Rechtsverhältnis des [X.] zur [X.]. Er beruht ausschließlich darauf, dass das [X.] die Zuschüsse lediglich für Beiträge zur [X.] gewähren darf (vgl [X.] 4.2 Richtlinien über die Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 25.10.2005, BAnz 2005 [X.]18 S 16032 vom 18.11.2005; ebenso die nachfolgende Fassung vom 12.12.2008, BAnz 2008 [X.]96 S 4697 vom 24.12.2008, mWv 1.1.2009). Die Zuschüsse sind kein Bestandteil der Mehrleistungsfinanzierung, die die [X.] regelte. Es bedarf dementsprechend keiner Beiladung (§ 75 [X.]G) des [X.].

e) Die hierfür zuständige [X.] setzte die Prämien für 2009 gegenüber dem Kläger formell rechtmäßig fest. Insbesondere hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Umstellung der Finanzierung des [X.] durch das an alle Mehrleistungsberechtigten gerichtete Rundschreiben von November 2008 ausreichend "zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen" an (§ 24 Abs 1 [X.]B X). Sie informierte ihn hierdurch und mittels der bereits dargelegten Bekanntmachung der Satzung über die sachlichen und zeitlichen Einzelheiten der Umstellung des [X.] auf Prämienfinanzierung sowie ihre Gründe und Auswirkungen auf die individuelle Prämienberechnung.

f) Die [X.] für 2009 gegenüber dem Kläger war auch materiell rechtmäßig. Der Kläger war iS des § 59 Satzung 2009 mehrleistungsberechtigt. Die [X.] qualifizierte ihn zutreffend als "aktiven" [X.]-Empfänger und berechnete ab [X.] in Einklang mit den Satzungsbestimmungen altersgruppenabhängig (Altersgruppe 50 bis 54 Jahre) zutreffend eine monatliche Prämie in Höhe von 31,40 [X.].

2. Die [X.] änderte die festgesetzte Prämienhöhe rechtmäßig mit Wirkung für die Zukunft im Jahr 2010 (wegen Rentenantragstellung vom 12.10.2010 ab [X.]2010 auf 146,87 [X.], Bescheid vom 19.10.2010, aufgehoben für den Monat Oktober 2010; wegen [X.] ab 1.12.2010 auf 124,37 [X.], Bescheid vom 23.11.2010; dazu a) und im Jahr 2011 (wegen Prämienerhöhung kraft Satzung ab Februar 2011 auf 145,51 [X.], Bescheid vom 7.1.2011, aufgehoben für Januar 2011, dazu b).

a) Rechtsgrundlage der Änderungen zum [X.] und 1.12.2010 ist § 59 Abs 5 Satzung 2009 iVm § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 59 Abs 5 S 1 Satzung 2009 ändert diese Regelung dahingehend, dass eine Änderung nur von (Kalender-)[X.] mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann. Denn die Satzung 2009 sieht lediglich [X.] vor. In diesem Sinne ermächtigt § 59 Abs 5 S 5 Satzung 2009 die [X.] dazu, ab dem [X.], der dem Monat folgt, in dem für das Mitglied eine Änderung eingetreten ist, die Prämie neu festzusetzen. Ausgeschlossen - und damit rechtswidrig - ist eine Änderung der [X.] im laufenden Kalendermonat. Die Satzungsregelung bewirkt nicht, dass sich die Prämienhöhe ohne weiteren Vollzugsakt von selbst ändert. Wie bereits oben dargelegt sind die [X.] vielmehr durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung festzusetzen. Das gilt auch bei einer Änderung der Verhältnisse, soweit sich der Verwaltungsakt nicht erledigt (vgl § 39 Abs 2 [X.]B X).

Die Satzungsregelung 2009 beruht - wie oben ausgeführt - auf § 173 Abs 2a [X.]B V iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.] und ist formell und materiell rechtmäßig. Die Änderungen der Festsetzungen der [X.] zum [X.] und 1.12.2010 erfolgten auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig. Die Änderungen ergaben sich aufgrund der tatsächlichen Angaben des [X.] zu seinem Alter, Rentenantrag und Einkommen, von denen die [X.] nicht zu seinen Ungunsten abwich. Eine weitere Anhörung war hierzu entbehrlich (§ 24 Abs 2 Nr 3 [X.]B X; zu einkommensabhängigen Leistungen nach [X.] vgl B[X.]E 112, 85 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, RdNr 8). Der Kläger war ab [X.]2010 als Rentenantragsteller einkommensabhängig der Einkommensgruppe von 2500 [X.] bis 2999,99 [X.] mit einer Prämie von 146,87 [X.] zuzuordnen (§ 59 Abs 5 iVm [X.] Satzung 2009). Aufgrund des [X.] (vgl § 33 Abs 5 iVm § 239 [X.]B VI) setzte die [X.] für ihn ab 1.12.2010 die Monatsprämie rechtmäßig auf 124,37 [X.] (Einkommensgruppe von 2000 [X.] bis 2499,99 [X.]) fest (§ 59 Abs 5 iVm [X.] Satzung 2009).

b) Rechtsgrundlage der Änderung zum 1.2.2011 ist § 59 Abs 5 nebst [X.] Satzung 2011 iVm § 59 [X.] Satzung 2011 (Satzung der [X.] in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung des [X.]) und § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X. Nach § 59 [X.] Satzung 2011 erhöht sich die vom Mitglied nach Abs 5 monatlich zu zahlende Prämie ab dem 1.1.2011 für jeden nach Abs 3 [X.] anspruchsberechtigten Angehörigen um den Betrag, der zu entrichten wäre, wenn dieser als Mitglied eine Prämie nach Abs 5 [X.] und 3 zu entrichten hätte. Auf die anspruchsberechtigten Angehörigen nach Abs 3 [X.] findet Abs 5 analoge Anwendung. Endet die Anspruchsberechtigung eines Angehörigen durch Erklärung nach Abs 4 [X.] Buchst e), entfällt die Pflicht zur Prämienzahlung.

Die Regelung des § 59 Abs 5 nebst [X.] und des § 59 [X.] Satzung 2011 beruht - entsprechend den Ausführungen oben - auf § 173 Abs 2a [X.]B V iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.]. Die genannten Regelungen der Satzung 2011 der [X.] sind formell rechtmäßig. Die hierzu kraft Gesetzes berufene [X.] änderte ihre Satzung mit dem 29. Nachtrag formal korrekt (Beschluss der Vertreterversammlung vom 28.10.2010, § 31 Abs 1 S 1, § 33 Abs 1 S 1 [X.]B IV; Genehmigung des Bundesversicherungsamts, § 195 Abs 1 und Abs 3 [X.]B V, § 34 Abs 1 [X.], § 90 Abs 1 [X.]B IV, Bescheid vom 6.12.2010). Sie machte die geänderte Satzung auch ordnungsgemäß auf ihrer Internetseite unter [X.] öffentlich bekannt (vgl § 34 Abs 2 S 1 und [X.] [X.]B IV; § 97 Abs 1 Satzung 2011).

Die Regelung des § 59 Abs 5 nebst [X.] und des § 59 [X.] Satzung 2011 ist auch materiell rechtmäßig. Sie trug der Prämienkalkulation im Rahmen der Haushaltsplanung Rechnung. Die Prämienkalkulation erfolgte unter Berücksichtigung der Hinzuziehung versicherungsmathematischen Sachverstandes. Sie sah nunmehr - sachlich vertretbar - einen Prämienzuschlag für begünstigte Angehörige (sog Differenzleistungsberechtigte) vor, um einer Finanzierungslücke vorzubeugen.

Die Satzungsregelung des § 59 [X.] Satzung 2011 bewirkt nicht, dass sich die Prämienhöhe ohne weiteren Vollzugsakt von selbst ändert. Entsprechend den Ausführungen oben sind die [X.] vielmehr durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung festzusetzen. Das gilt auch bei der Änderung der Verhältnisse zum 1.1.2011. Die [X.] setzte dementsprechend wegen der Prämienerhöhung kraft Satzung die Monatsprämie für den Kläger ab Februar 2011 auf 145,51 [X.] (Einkommensgruppe von 2000 [X.] bis 2499,99 [X.]) fest (§ 59 Abs 5 und [X.] iVm [X.] Satzung 2011).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 23/12 R

02.07.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Gelsenkirchen, 8. Juli 2010, Az: S 17 KN 122/09 KR, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34 Abs 1 SGB 4, § 173 Abs 2 S 1 Nr 4a SGB 5 vom 26.03.2007, § 173 Abs 2a SGB 5 vom 26.03.2007, § 194 SGB 5, § 195 SGB 5, § 33 Abs 5 SGB 6, § 239 SGB 6, § 24 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 Abs 1 S 2 KnVAusbauV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 1 KR 23/12 R (REWIS RS 2013, 4597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 24/12 R (Bundessozialgericht)


B 1 KR 25/12 R (Bundessozialgericht)


B 1 A 1/11 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Wahltarif - Selbstbehalt - keine Geltung für Familienmitglieder - Gleichbehandlung von freiwilligen Mitgliedern …


B 12 KR 8/14 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflichtiger - Rentenbezug - Sozialhilfeempfänger - Beitragsbemessung - keine Beitragspflicht des vom Rentenversicherungsträger …


B 12 KR 20/11 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung untergebrachter Empfänger von Leistungen nach dem SGB …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.