Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 12 KR 8/14 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 6450

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflichtiger - Rentenbezug - Sozialhilfeempfänger - Beitragsbemessung - keine Beitragspflicht des vom Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB 5 zu tragenden Beitragsanteils - Beitragsübernahme durch Sozialhilfeträger gem § 32 SGB 12 unterliegt Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5)


Leitsatz

1. Der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Teil der auf die Rente eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Auffang-Versicherungspflichtigen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge ist bei der Bemessung der auf die zeitgleich bezogenen Leistungen der Sozialhilfe entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen.

2. Durch den Sozialhilfeträger übernommene Beiträge zur Krankenversicherung dürfen auf Grundlage einer Generalklausel, wonach bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, ihrerseits der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden (Bestätigung von BSG vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R = BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des vom Träger der Rentenversicherung ([X.]) zu tragenden Teils der nach der Rente zu bemessenden Krankenversicherungsbeiträge ([X.]) im Rahmen der Bemessung der auf Leistungen des Sozialhilfeträgers entfallenden [X.].

2

Die Klägerin unterliegt der sog [X.] (§ 5 Abs 1 [X.]) in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Aus der gesetzlichen [X.] bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1.7.2011 in Höhe von 655,60 Euro monatlich. Hiervon werden zu ihren Lasten monatlich 53,76 Euro Beiträge zur [X.] und 12,78 Euro Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) abgezogen. Zusätzlich trägt der [X.]-Träger einen Anteil an den G[X.]n in Höhe von 47,86 Euro monatlich. Daneben bezieht die Klägerin von dem beigeladenen Sozialhilfeträger - einer Stadt - Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.] (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), ua durch die Übernahme der Beiträge zur [X.] gemäß § 32 [X.]. Die [X.] der Klägerin hatte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 10.12.2010 auf insgesamt 59,74 Euro monatlich festgesetzt.

3

Mit Bescheid vom 14.9.2011 setzte die Beklagte die [X.] der Klägerin für die [X.] ab 1.10.2011 auf monatlich 69,85 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück: Laut Rundschreiben 2010/302 des [X.] vom [X.] stelle die Übernahme der Beiträge zur [X.] und [X.] durch den Sozialhilfeträger eine Einnahme dar, die der Beitragsbemessung unterliege. Die Beitragsbemessung stelle in erster Linie auf die ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt bzw die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Deshalb mindere auch die Anrechnung des - an sich beitragsfreien - Zuschusses des [X.]-Trägers zu den Beiträgen freiwillig in der [X.] Versicherter auf deren Hilfebedarf die Bemessungsgrundlage nicht. Wie im Einzelnen näher ausgeführt wird, seien die Beiträge der Klägerin wegen der identischen wirtschaftlichen Ausgangslage auch unter Berücksichtigung des vom [X.]-Träger zu tragenden, auf die Rente entfallenden Anteils an den [X.]n in der genannten Höhe zu ermitteln gewesen.

4

Die Klägerin hat dagegen mit dem Begehren Klage erhoben, sowohl den durch den [X.]-Träger zu tragenden Anteil an den Beiträgen zur [X.] und zur [X.] als auch die durch die Beigeladene gewährten Beiträge bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen. Das [X.] hat die Bescheide der Beklagten abgeändert, soweit von ihr bei der Beitragsbemessung der durch den [X.]-Träger zu tragende Anteil an den Beiträgen zur [X.] und [X.] berücksichtigt wurde; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Die Beiträge der Klägerin seien auf Grundlage von §§ 227, 240 [X.]B V und der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. Dabei seien auch Sozialleistungen (hier: der Beigeladenen nach dem [X.]) zum Ausgleich eines finanziellen Defizits zu verbeitragen. Dagegen scheide die Beitragspflicht des vom [X.]-Träger zu tragenden Anteils an den [X.]n aus. Dass die Beklagte den vom [X.]-Träger getragenen Anteil indirekt dadurch berücksichtige, dass sie diesen Anteil in die Berechnungsformel für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die sonstigen Einnahmen einbezogen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte dürfe die sonstigen Einnahmen der Klägerin nicht fiktiv um einen Betrag erhöhen, für den gar kein sozialhilferechtlich zu deckender Bedarf bestehe und eine Übernahme durch den beigeladenen Sozialhilfeträger nicht erfolge. Die Beklagte dürfe der Beitragsbemessung keine Einnahmen zugrundelegen, die der Klägerin tatsächlich nicht zur Verfügung stünden (Urteil vom 19.11.2013).

5

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte vor allem eine Verletzung von § 32 [X.] und §§ 227, 240 Abs 1 [X.]B V. Entgegen der Auffassung des [X.] bedürfe es für die Erhebung von Beiträgen auf die vom [X.]-Träger zu tragenden Anteile an den [X.]n der Klägerin keiner ausdrücklichen Regelung in den BeitrVerfGrsSz. Vielmehr ergebe sich die Berechtigung zur Berücksichtigung bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des § 240 Abs 1 [X.]B V und der damit korrespondierenden Allgemeinformel in § 2 Abs 1 BeitrVerfGrsSz, wonach die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen habe. Es gehe fehl, wenn das [X.] versuche, die Nichtberücksichtigung der vom [X.]-Träger getragenen Anteile aus den gesetzlichen Regelungen über die Beitragstragung herzuleiten, da § 249a [X.]B V allein die Beitragstragung für Versicherungspflichtige regele, welche nach § 228 Abs 1 S 1 [X.]B V eine Rente beziehen. Bezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises nach § 5 Abs 1 [X.], dem die Klägerin angehöre, sehe das Gesetz allerdings in § 250 Abs 3 [X.]B V eine speziellere Regelung der Beitragstragung vor, wonach solche Versicherungspflichtige ihre Beiträge selbst zu tragen hätten, mit Ausnahme der Beiträge aus Arbeitsentgelt und aus Renten nach § 228 Abs 1 S 1 [X.]B V. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit komme es nicht darauf an, wer in welchem Umfang welche Beiträge aus der Rente zu tragen oder zu zahlen habe bzw wer tatsächlich die Beiträge an die Krankenkasse überweise. Auch die Tatsache, dass der vom [X.]-Träger gemäß § 249a [X.]B V zu tragende anteilige Beitrag aus der Rente für sich allein betrachtet beitragsfrei sei, spiele im Rahmen der Beitragsbemessung keine Rolle. Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen im Zusammenhang mit gewährten Grundsicherungsleistungen handele es sich um ein gänzlich anderes Regime, in welchem die Höhe der Sozialleistungen schlicht nach dem [X.] zu ermitteln sei. Obwohl die Beiträge auf die Rente der Klägerin vom [X.]-Träger einbehalten und gemeinsam mit den von diesem nach § 249a [X.]B V zu tragenden Anteil an die Beklagte gezahlt würden, erhöhe dieser Anteil im Rahmen der hier allein relevanten Bedarfsermittlung des Sozialhilfeträgers jedenfalls de facto die Leistungsfähigkeit der Klägerin und wirke sich auch auf die Beitragshöhe aus.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. November 2013 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

9

Sie hält ebenso wie die Klägerin das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision der beklagten [X.] ist unbegründet.

Das [X.] hat - soweit im Rahmen der allein vorliegenden Revision der [X.] zu überprüfen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Bescheid der [X.] vom 14.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] geändert und sinngemäß insoweit aufgehoben, als die Beklagte bei der Bemessung der [X.] auch den nach § 249a [X.]B V durch den [X.] zu tragenden Anteil an den Beiträgen der [X.]lägerin zur [X.] berücksichtigte. Die [X.]lägerin hat [X.] nur in der Höhe zu tragen, die sich unter Außerachtlassung dieses genannten Teils der nach der Rente zu bemessenden [X.] ergibt.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden die oa [X.] nur noch insoweit, als die Beklagte darin die Höhe der von der [X.]lägerin zu tragenden Beiträge zur [X.] unter konkludenter Aufhebung des vorangegangenen [X.]s vom 10.12.2010 höher festgesetzt hat als den Betrag, der sich ohne die Berücksichtigung des nach § 249a [X.]B V durch den [X.] zu tragenden Anteils an den Beiträgen der [X.]lägerin zur [X.] bei der Beitragsbemessung ergibt. Bezüglich des vermeintlich vom [X.] zu tragenden Anteils der Beiträge zur [X.] (vgl dazu die - vom [X.] unbeachtet gelassene - Regelung in § 59 Abs 1 S 1 Teils 2 [X.]B XI) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Gegen die verbleibende Änderung der genannten [X.] durch das [X.] richtet sich die allein von der [X.] eingelegte Revision.

Der entscheidungserhebliche [X.]raum umfasst darüber hinaus nur die [X.] vom 1.10.2011 bis 31.12.2011, nachdem die Beteiligten bezüglich weiterer, die [X.] ab 1.1.2012 betreffender [X.] einen Teilvergleich geschlossen haben.

2. Die von der [X.] mit Bescheid vom 14.9.2011 vorgenommene Beitragsneufestsetzung - also Aufhebung einer unbefristeten vorangegangenen Beitragsfestsetzung und deren zukunftsbezogene Ersetzung durch eine neue Festsetzung ab 1.10.2011 - ist rechtswidrig, soweit die Beklagte bei der Beitragsbemessung den nach § 249a [X.]B V durch den [X.] zu tragenden Anteil an den Beiträgen der [X.]lägerin zur [X.] berücksichtigte und die Beiträge in einer Höhe festsetzte, die über den sich ohne Berücksichtigung dieses Beitragsanteils ergebenden Betrag hinausgeht. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der vorangegangenen Beitragsfestsetzung ist insoweit § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Zwar war vor Erlass des streitigen [X.]s vom 14.9.2011 eine Änderung der Höhe der Grundsicherungsleistungen der [X.]lägerin eingetreten, jedoch ist die erfolgte Beitragsneufestsetzung in dem Umfang rechtswidrig, in welchem der festgesetzte Betrag der monatlichen Beiträge auf der Berücksichtigung des vom [X.] zu tragenden Anteils an den Beiträgen der [X.]lägerin zur [X.] als Bestandteil der Bemessungsgrundlage beruht. Auf Grundlage der vorliegend für die Beitragsbemessung maßgebenden Regelungen (hierzu a) können in die Bemessungsgrundlage zwar auch die vom Sozialhilfeträger im Rahmen des [X.]B XII übernommenen Beiträge zur [X.] und [X.] einbezogen werden (hierzu b). Entgegen der Ansicht der [X.] gehören hierzu aber nicht die vom [X.] zu tragenden, auf die Rente entfallenden Beitragsanteile (hierzu c). Dieses Ergebnis (hierzu d) wird nicht durch Gesichtspunkte der Gleichbehandlung mit anderen [X.]B XII-Leistungsempfängern infrage gestellt (hierzu e). Auch die von der [X.] ergänzend gerügte Verletzung anderer Normen des Bundesrechts liegt nicht vor (hierzu f).

a) Für die Beitragsbemessung der - wie die [X.]lägerin - nach § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V in der [X.] [X.] gilt nach § 227 [X.]B V (idF durch Gesetz vom [X.], [X.]) § 240 [X.]B V entsprechend. Auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift wird auch für diese Mitglieder seit 1.1.2009 die Beitragsbemessung einheitlich durch den [X.] (Bezeichnung laut Satzung: [X.]-Spitzenverband) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei deren Bestimmung mindestens die Einnahmen berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 [X.]B V idF durch Gesetz vom [X.], [X.]). Diesem Regelungsauftrag ist der [X.]-Spitzenverband durch Erlass der BeitrVerfGrsSz nachgekommen (Die Beiträge 2009, 183 ff; hier anzuwenden idF der dritten Änderung vom 30.5.2011 - Die Beiträge 2010, 392 ff; zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der BeitrVerfGrsSz mit höherrangigem Recht vgl B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Leitsatz 1 und Rd[X.] 13 ff). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen RV, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen.

b) Durch den Sozialhilfeträger - hier die Beigeladene - übernommene Beiträge zur [X.] dürfen auf Grundlage einer an § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 [X.]B V angelehnten Generalklausel der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden. Dies hat der [X.] in Anknüpfung an ältere Rechtsprechung zu den bis 31.12.2008 den § 240 [X.]B V konkretisierenden Satzungen der [X.]rankenkassen im Hinblick auf die Berücksichtigung ua fiktiver Beiträge zur [X.]rankenversicherung ([X.]) und [X.] bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Sozialhilfeempfängern in vollstationären Pflegeeinrichtungen bereits entscheiden (B[X.]E 110, 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]5 f und 40). Der [X.] hat ebenfalls bereits ausgeführt, dass die seit 1.1.2009 in § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel geeignet ist, bei solchen Sozialhilfeempfängern fiktive Beiträge zur [X.] und [X.] bei der Beitragsbemessung anzusetzen (B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 54). Dies hat der [X.] damit begründet, dass vergleichbare versicherungspflichtig Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge aus ihrem Bruttoarbeitsentgelt bzw -einkommen zu zahlen haben und der Sozialhilfeträger den Empfängern von Grundsicherungsleistungen auch die finanziellen Mittel für den Schutz in der [X.] und [X.] zur Verfügung stellt, womit auch diese Leistungen Ausdruck der dem jeweiligen Empfänger zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen seien (B[X.]E 110, 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]6). Diese Überlegungen gelten entsprechend für die - hier von der Beigeladenen zugunsten der [X.]lägerin - im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb einer stationären Einrichtung nach § 42 [X.] [X.]B XII iVm § 32 Abs 1 S 1 [X.]B XII (jeweils idF durch Gesetz vom 24.3.2011, [X.]) zu übernehmenden [X.]. Die Auszahlung dieser Beiträge an den Leistungsberechtigten oder - in Fällen des § 32 Abs 1 S 3 [X.]B XII - mit schuldbefreiender Wirkung für diesen direkt an die [X.]rankenkasse erhöht unmittelbar dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

c) Die vom [X.] zu tragenden Anteile an den [X.]n auf die Rente der [X.]lägerin gehören demgegenüber entgegen der Ansicht der [X.] nicht zu den nach § 32 Abs 1 S 1 [X.]B XII von der Beigeladenen zu übernehmenden Beiträgen. Sie dürfen deshalb - entsprechend den vorstehend unter b) dargestellten Grundsätzen - nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden.

§ 32 Abs 1 S 1 [X.]B XII ordnet nicht etwa - wie es die Rechtsansicht der [X.] voraussetzt - die Übernahme der vollständigen Beiträge durch den Sozialhilfeträger an. Vielmehr ist der Anspruch auf [X.] - entsprechend der grundlegenden Orientierung der [X.] nach dem [X.]B XII am notwendigen Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 und 2 S 1 [X.]B XII) - von vornherein auf denjenigen Teil der Beiträge beschränkt, die der Leistungsberechtigte der [X.]rankenkasse für seinen [X.]-Schutz selbst schuldet. Nur insoweit kann überhaupt dem Grunde nach ein zusätzlicher Bedarf im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten [X.]apitels des [X.]B XII bestehen, der im Falle fehlender bedarfsdeckender eigener Mittel des Leistungsberechtigten (§ 42 [X.] [X.]B XII iVm § 32 Abs 1 S 1 Teils 2 [X.]B XII und § 27 Abs 1 und 2 [X.]B XII) durch den Sozialhilfeträger zu übernehmen wäre. So wird nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. [X.]s des B[X.] der mit § 32 [X.]B XII abgedeckte, sozialhilferechtlich relevante Bedarf (= Übernahme der Beiträge) nicht (schon) durch das Bestehen einer [X.] als solches ausgelöst, sondern erst mit einer (aktuellen) Verpflichtung zur Zahlung der deswegen anfallenden Beiträge (B[X.] [X.]-3500 § 32 [X.] Rd[X.]). Insoweit ist das sozialhilferechtlich maßgebende bedarfsauslösende Ereignis die Fälligkeit der Beiträge für den Leistungsberechtigten (B[X.], aaO, ebenda), was wiederum voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte diese Beiträge der [X.]rankenkasse überhaupt (selbst) schuldet. Letzteres ist jedoch bei dem von [X.]n zu tragenden Anteil der auf die Rente entfallenden [X.] gerade nicht der Fall. Insoweit handelt es sich vielmehr - wie bereits das [X.] zutreffend herausgearbeitet hat - um eine originäre Beitragsschuld des [X.]s gegenüber der [X.]rankenkasse. Das ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen zur Beitragstragung (hierzu im [X.]) und wird durch die korrespondierenden Regelungen zur Beitragszahlung bestätigt (hierzu bb).

aa) Nur im Ansatz zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Beitragstragung der nach § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V in der [X.] versicherungspflichtigen Personen in § 250 Abs 3 [X.]B V (idF durch Gesetz vom 22.6.2011, [X.]) geregelt ist, wonach diese [X.] ihre Beiträge grundsätzlich allein tragen. Jedoch lässt sich daraus nicht das von der [X.] befürwortete Ergebnis herleiten, denn sie nimmt nicht die gesamte Regelung in den Blick: Sie übersieht - obwohl sie die Norm vollständig zitiert - in ihrer Argumentation die beiden in § 250 Abs 3 [X.]B V angeordneten Ausnahmen von der grundsätzlichen Beitragstragungslast der Versicherten, nämlich bezüglich der Beiträge aus Arbeitsentgelt und - hier relevant - bezüglich der aus Renten nach § 228 Abs 1 S 1 [X.]B V zu tragenden Beiträge. Damit werden die Beiträge angesprochen, die auf die Rente der gesetzlichen RV zu entrichten sind; insoweit verbleibt es bei der allgemein für die Beitragstragung aus der für die Rente geltenden Regelung des § 249a [X.]B V (vgl Bericht des [X.] <14. Ausschuss>, BT-Drucks 16/4247, [X.] zu Art 1 <[X.]B V> [X.]9 <§ 250>; allgemeine Ansicht, zB [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 250 Rd[X.] 39; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 250 Rd[X.] 56, Stand Einzelkommentierung XII/12; [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung/Pflegeversicherung, § 250 [X.]B V Rd[X.] 12, Stand Einzelkommentierung Februar 2013). Nach § 249a S 1 [X.]B V (idF durch Gesetz vom 22.6.2011, [X.]) trägt bei [X.], die eine Rente der gesetzlichen RV beziehen, der [X.] die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Der [X.] hat bereits wiederholt entschieden und hält daran fest, dass dieser vom [X.] zu tragende Beitragsanteil wirtschaftlich allein diesem Träger zur Last fällt und dass es sich insofern um eine eigene Beitragsschuld des [X.]s handelt, die der Disposition des Versicherten entzogen ist (vgl zuletzt [X.]surteil vom [X.] R 6/10 R - B[X.]E 111, 132 = [X.]-1300 § 48 [X.]4, Rd[X.]2; bereits zuvor B[X.] [X.] 3-2500 § 249a [X.]; vgl auch [X.], aaO, [X.] § 250 Rd[X.] 53; [X.], aaO, § 249a Rd[X.]8 f).

bb) Dies Ergebnis wird bestätigt durch die einschlägigen Regelungen über die Beitragszahlung: Die vom [X.] zu tragenden Beiträge sind nach § 255 Abs 1 S 1 [X.]B V (idF durch Gesetz vom 22.6.2011, [X.]) von diesem - zusammen mit den vom [X.] zu tragenden Beiträgen - an die [X.] für die [X.]rankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen [X.]rankenkassen zu zahlen. Jedoch sind die vom [X.] zu tragenden Beiträge, anders als die vom Versicherten zu tragenden Beiträge, nicht von dessen Rente einzubehalten (§ 255 Abs 1 S 1 [X.]B V). Dies verdeutlicht, dass ausschließlich der [X.] den von ihm zu tragenden Beitragsanteil schuldet, ohne dass es sich insoweit um eine - zB als Bestandteil der "Bruttorente" - dem Versicherten zu erbringende Leistung handelt (vgl Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 106 Rd[X.], Stand [X.]). Dementsprechend haftet nach § 255 Abs 2 S 3 [X.]B V allein der [X.] mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die [X.], wodurch klargestellt wird, dass der [X.] nach einem Unterlassen von Einbehaltung und Abführung des Beitrags in Höhe des von ihm zu tragenden Beitragsanteils zu dessen Abführung verpflichtet bleibt (vgl hierzu schon B[X.] [X.] 3-2500 § 255 [X.] f und 4 [X.]). Diesen Anteil darf die [X.]rankenkasse dagegen nicht vom Versicherten einziehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] § 250 Rd[X.] 52).

d) Zusammenfassend stellt der vom [X.] allein zu tragende und zu zahlende Anteil an den [X.]n auf die Rente der [X.]lägerin weder eine Leistung an diese dar noch besteht insoweit ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf, der im Falle nicht auskömmlicher eigener Mittel der [X.]lägerin vom beigeladenen Sozialhilfeträger zu decken wäre. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der [X.]lägerin wird damit durch die allein den [X.] treffende Beitragstragungs- und -zahlungsverpflichtung weder direkt noch - wegen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem [X.]B XII - mittelbar berührt. Insbesondere besteht auch kein Anspruch des versicherungspflichtigen Rentners auf den Beitragsanteil des [X.]s (so schon B[X.] [X.] 3-2500 § 249a [X.]).

e) Das im Widerspruchsbescheid von der [X.] vorgetragene Argument, ihr Vorgehen sei durch die vermeintliche Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern mit und ohne Rentenbezug sowie einer Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern mit allen übrigen Selbstzahlern gebotene, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Wesentlich ist vor allem der Vergleich zwischen freiwillig in der [X.] versicherten Rentnern mit und ohne Bezug von Leistungen nach dem [X.]B XII. Die Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage ist hier gerade nur dann gewährleistet, wenn der vom [X.] zu tragende Anteil an den [X.]n bei der Bemessung der [X.] auf Leistungen des Sozialhilfeträgers außer Ansatz bleibt. Denn bei der Bemessung der Beiträge eines freiwillig in der [X.] versicherten Rentners, der keine Leistungen nach dem [X.]B XII erhält, ist der nach § 106 [X.]B VI durch den [X.] an den Rentenbezieher zu zahlende Zuschuss zu den Aufwendungen für die [X.] selbst nach Ansicht der [X.] nicht als "sonstige Einnahme" Teil der Bemessungsgrundlage. Diese - zutreffende - Sichtweise entspricht im Übrigen der Funktion des Zuschusses nach § 106 [X.]B VI, nach der typischerweise mit dem Renteneintritt erfolgenden Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses den - ebenfalls nicht der Beitragsbemessung unterliegenden - vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsteil an den [X.]n (§ 249a [X.]B V) bzw dessen [X.]-Zuschuss nach § 257 Abs 1 [X.]B V zu ersetzen (vgl hierzu B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.]5).

Die Beklagte führt zutreffend aus, dass sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.]s bei freiwillig in der [X.] versicherten Sozialhilfeempfängern, die über eigene Mittel in Höhe der Rente der [X.]lägerin verfügen, insoweit zwar im Ergebnis eine leicht höhere Bemessungsgrundlage ergibt als im Falle der [X.]lägerin. Dies hat seine Ursache jedoch ausschließlich darin, dass freiwillig Versicherte ohne Rentenbezug die Beiträge in voller Höhe allein tragen (§ 250 Abs 2 [X.]B V). Dadurch ergibt sich ein gegenüber Rentnern - wie der [X.]lägerin - höherer zusätzlicher Bedarf iS des § 32 Abs 1 S 1 Teils 2 [X.]B XII, der zu höheren Leistungen des Sozialhilfeträgers führt, die wiederum die Bemessungsgrundlage für die [X.] erhöhen. Dass eine unterschiedliche [X.]B XII-Leistungshöhe zu einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage führt, ist jedoch nicht ernstlich rechtfertigungsbedürftig. Auch der Umstand, dass die wirtschaftliche Folge der teilweisen Beitragstragung durch den [X.] nach § 249a [X.]B V - nämlich die Entlastung des Versicherten von einem Teil der auf die Rente entfallenden [X.] - mittelbar auch den Sozialhilfeträger entlastet, kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, ihn als wirtschaftliches Ergebnis der Rechtsauffassung der [X.] mit [X.]n auf einen unter keinen Umständen anfallenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu belasten.

f) Auch im Übrigen ist das Urteil des [X.] - soweit es auf die Revision der [X.] durch den [X.] noch zu prüfen ist - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit sich die Beklagte gegen eine vom [X.] vermeintlich postulierte Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung der BeitrVerfGrsSz zur Einbeziehung des vom [X.] zu tragenden Anteils an den Beiträgen auf die Rente in die Bemessungsgrundlage als sonstige Einnahmen wendet, beruht dies offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des angegriffenen Urteils, das keine solche Aussage enthält. Eine solche Regelung dürfte nach den vorstehenden Darlegungen indessen ohnehin rechtswidrig sein, weil sie über die durch die gesetzlichen Vorgaben des § 240 [X.]B V für die Festlegung der Bemessungsgrundlage gezogenen Grenzen hinausginge. Schon die bereits jetzt bestehenden Regelungen der BeitrVerfGrsSz zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen sind nur rechtmäßig, soweit sie diese Grenzen nicht überschreiten (vgl zur begrenzten Regelungsbefugnis des [X.]-Spitzenverbandes in Bezug auf die BeitrVerfGrsSz zB B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.] 42 ff; B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.]1 Leitsatz und Rd[X.] 10 ff). Dies gilt auch bezüglich des nach Auffassung der [X.] durch das Urteil des [X.] vermeintlich verletzten § 2 Abs 2 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz.

Erst recht kann eine Regelung nach § 217f Abs 3 S 1 [X.]B V keine darüber hinausgehende Erweiterung der Bemessungsgrundlage bewirken. Nach dieser Vorschrift trifft der [X.] in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung von Beiträgen. Es kann offenbleiben, inwieweit diese Vorschrift neben der speziellen Ermächtigung nach § 240 Abs 1 S 1 [X.]B V überhaupt eine eigenständige Ermächtigung zu einer auch gegenüber den Versicherten verbindlichen Regelung von Fragen der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter und ihnen gleichgestellter Personen enthält (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 217f Rd[X.] 9a f, Stand [X.]). Jedenfalls kann auch eine solche Ermächtigung nicht über die durch § 240 [X.]B V für die Beitragsbemessung in den dort erfassten Fällen gesetzten Grenzen hinausgehen.

Das im Urteil des [X.] auszugsweise zitierte Rundschreiben des [X.]-Spitzenverbandes RS 2010/302 vom [X.], auf das die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung ergänzend hinweist, entfaltet gegenüber der [X.]lägerin schon keine Bindungswirkung. Es stellt als Verwaltungsbinnenrecht im Verhältnis zum Versicherten keine bindende Rechtsnorm dar (vgl allgemein nur B[X.] [X.]-2400 § 22 [X.] 4 Rd[X.] 36; B[X.] [X.]-2400 § 23a [X.] 7 Rd[X.] 37 ff mwN).

Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der hier streitigen Höhe aus anderem Grunde bestehen nicht; Entsprechendes macht auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht geltend.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 8/14 R

19.08.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 19. November 2013, Az: S 34 KR 367/12, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 227 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 249a S 1 SGB 5 vom 22.06.2011, § 250 Abs 3 SGB 5, § 255 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 22.06.2011, § 255 Abs 2 S 3 SGB 5, § 32 Abs 1 S 1 SGB 12, § 32 Abs 1 S 3 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 12 KR 8/14 R (REWIS RS 2015, 6450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6450

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