Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2013, Az. VIII ZR 287/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5324

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MIETWOHNUNG MIET- UND WEG-RECHT LÄRMSCHUTZ BAUMÄNGEL

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Gegenstand

Minderung der Wohnungsmiete wegen unzureichenden Schallschutzes: Einhaltung der im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung maßgeblichen technischen Normen; bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude; geringfügige Unterschreitung des Schallschutzgrenzwertes


Leitsatz

1. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010, VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f. und vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10).

2. Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt- und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 355/03, aaO und vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12).

3. Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt- oder Luftschallschutz einer Mietwohnung die Mindestwerte der anzuwendenden DIN-Normen um nicht mehr als ein Dezibel unterschreitet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 1.084,81 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2010 teilweise geändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.169,62 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem Jahre 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in M.       . Die Bruttomiete betrug bis einschließlich September 2007 982,40 € und danach 1.090,20 €. Das Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung befindet, war durch [X.] während des [X.] beschädigt und im Jahre 1952 wieder aufgebaut worden.

2

Im Jahre 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des [X.] gelegenen, bereits seit mehreren Jahrzehnten als Wohnung genutzten Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, durch die statt dieser Wohnung nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde hierbei in einer dieser beiden Wohnungen der Estrich im Bereich Bad, Waschküche und Küche auf einer Fläche von insgesamt 21 m² - dies sind 12 % der im Rahmen der Bauarbeiten im Dachgeschoss insgesamt bearbeiteten Bodenfläche - entfernt und erneuert; darunter wurden sogenannte [X.] in den Boden eingebracht, in deren Profilvertiefungen der Estrich gegossen wurde. Darüber hinaus wurde auf einer Fläche von 96 m² dieser Wohnung und auf einer Fläche von 59 m² der zweiten Dachgeschosswohnung der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um durch eine Begradigung die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.

3

Im Jahre 2006 fand in einer der Dachgeschosswohnungen ein Mieterwechsel statt. Mit Schreiben vom 28. August 2007 beanstandete der Kläger unter anderem eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und behielt sich eine Mietminderung in Höhe von insgesamt 25 % vor. In der Folgezeit zahlte er die Miete mit einem entsprechenden Minderungsvorbehalt.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung von 25 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete begehrt, insgesamt einen Betrag von 5.424,05 € nebst Zinsen. Die vorgenannte Minderungsquote setzt sich zusammen aus einer Minderung von 20 % wegen nicht ausreichenden Schallschutzes und einer Minderung von 5 % wegen weiterer Mängel, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung zweier Sachverständigengutachten stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Mietminderung wegen unzureichenden Schallschutzes - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang der Zulassung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat im Umfang der Zulassung Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da der von ihm zurückverlangte Teil seiner Mietzahlung ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Die Miete sei im streitgegenständlichen [X.]raum gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen unzureichenden [X.] um 20 % gemindert gewesen. Für die Frage, ob ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift vorliege, komme es in erster Linie auf die vertraglichen Abreden der Parteien an. Entgegen der Auffassung des [X.] habe sich die Beklagte ihm gegenüber nicht vertraglich dazu verpflichtet, bei den Umbaumaßnahmen den Lärm- und Schallschutzstandard des Jahres 2003 herzustellen. Mangels vertraglicher Abreden zur konkreten Beschaffenheit der Mietsache sei jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet.

8

Aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. G.    sei davon auszugehen, dass die zum [X.]punkt der Errichtung beziehungsweise des Wiederaufbaus des Gebäudes im Jahre 1952 geltenden technischen Mindestanforderungen an den Trittschallschutz eingehalten worden seien, diejenigen für den Luftschallschutz jedoch um ein Dezibel (dB) verfehlt würden. Ob eine so geringfügige Überschreitung - was von einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung verneint werde - einen Mietmangel darstelle, könne dahinstehen, da hier der im Jahre 2003 gültige technische Mindeststandard des Luft- und Trittschallschutzes anzuwenden und dieser deutlich unterschritten sei. Die sich hieraus ergebenden Mindestanforderungen an den Tritt- und den Luftschallschutz seien mit den vom Sachverständigen gemessenen Werten nicht erreicht.

9

Im Falle der Durchführung erheblicher baulicher Maßnahmen an einem alten Gebäude schulde der Vermieter bezüglich der neuen Gebäudeteile die Einhaltung der zur [X.] der Umbaumaßnahmen maßgeblichen technischen Normen. Daher sei anerkannt, dass im Falle des erstmaligen Ausbaus eines Dachgeschosses an der Mietwohnung, die zuvor das oberste Stockwerk gewesen sei, ein Mangel entstehe, wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der zum [X.]punkt der Baumaßnahmen geltenden [X.]-Norm bezüglich des Trittschallschutzes genüge. Gleiches solle aber nicht gelten, wenn nur ein Fußbodenbelag in der Oberwohnung getauscht werde. Denn der damit verbundene Eingriff in die Gebäudesubstanz sei - anders als ein erstmaliger Ausbau des Dachgeschosses zur Wohnnutzung - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter könne deshalb nicht verlangen, dass höhere Lärmschutzwerte eingehalten würden, als sie bisher für das Gebäude gegolten hätten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen werde. Denn mit derartigen Arbeiten gehe keine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchen einher.

Bei den Baumaßnahmen der Beklagten im Jahre 2003 handele es sich jedenfalls nicht um eine Aufstockung, denn das Dachgeschoss des Hauses sei schon seit mehreren Jahrzehnten als [X.] genutzt worden. Allerdings sei auch nicht lediglich der Fußbodenbelag ersetzt worden. Insofern liege der Streitfall zwischen diesen beiden Fallgestaltungen.

Nicht jeder Eingriff in den Estrich müsse dazu führen, dass der Vermieter die gesamte Wohnung an die aktuellen technischen Bestimmungen anzupassen habe. So werde eine bloße Begradigung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen Fußbodenbelag aufzubringen, nach dem Gewicht des Eingriffs noch nicht als derartig gravierend betrachtet werden können, dass hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergehe. Dies würde eine Überforderung des Vermieters darstellen, der Gefahr liefe, bereits im Rahmen von Belagserneuerungen zur Totalerneuerung des Bodens verpflichtet zu werden, wenn der Austausch kleinere Ausbesserungen am Estrich erfordere.

Eine andere Lage bestehe jedoch dort, wo der Estrich und - wie vorliegend - auch der weiter darunter befindliche Bodenaufbau verändert würden. Solche Arbeiten erfolgten nicht zur bloßen Instandhaltung der Wohnungsausstattung, wie sie von [X.] zu [X.] immer wieder erforderlich sei, sondern stellten grundlegende Umbauarbeiten dar, die es rechtfertigten, den zum [X.]punkt dieser Baumaßnahmen geltenden Mindesttritt- und -luftschallschutz zugrunde zu legen. Vorliegend sei eine solche Veränderung auf 21 m² vorgenommen worden. Dies entspreche annähernd 12 % der erneuerten Gesamtfläche. Damit seien die Veränderungen nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ erheblich. Da sich der Schall durch die gesamte Konstruktion ausbreiten könne, sei auch keine klare Abgrenzung der Bereiche der Wohnungen möglich, in denen der Mindestschallschutz zum [X.]punkt der Errichtung beziehungsweise des Wiederaufbaus des Hauses oder derjenige zum [X.]punkt der Baumaßnahmen geschuldet sei. Der Standard müsse in einem solchen Fall einheitlich gelten. Soweit die Beklagte einwende, dass mit der vorhandenen Deckenkonstruktion der für den [X.]punkt der Baumaßnahmen geltende Schallschutz nicht erreicht werden könne, sei damit nicht vorgetragen, dass die Herstellung eines Zustands, der den Mindeststandard gewährleiste, unmöglich sei. Soweit die Beklagte behaupte, die zumutbare Opfergrenze sei überschritten, wenn eine Einhaltung dieses Standards verlangt werde, habe sie die zu erwartenden Kosten nicht substantiiert vorgetragen. Die vom Amtsgericht angenommene Minderungsquote von 20 % sei mit Blick auf die deutliche Überschreitung des [X.] angemessen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zulassung der Revision in dem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Die Revision rügt mit Recht, dass dem Kläger entgegen der Auffassung des [X.] in Bezug auf den Schallschutz kein Anspruch auf Rückzahlung von 20 % (= 4.339,24 €) der im [X.]raum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete zusteht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Denn die Mietzahlung ist insoweit mit Rechtsgrund erfolgt, da die Wohnung des [X.] hinsichtlich des [X.] zu den Dachgeschosswohnungen keinen Mangel aufweist und deshalb die Miete diesbezüglich nicht gemindert war. Der vertraglich geschuldete Tritt- und Luftschallschutz der Wohnung des [X.] ist unter Heranziehung der zum [X.]punkt der Errichtung des Gebäudes - hier in Gestalt des [X.] - geltenden technischen Normen zu beurteilen. Hiervon ausgehend ist der Schallschutz unter Zugrundelegung der Feststellungen des [X.] (noch) ausreichend und damit vertragsgemäß.

a) Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur [X.] der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht ([X.]surteil vom 19. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 680 Rn. 8 mwN). Maßgeblich sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Vereinbarungen der Parteien und nicht in erster Linie die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen jedoch, wie hier nach den [X.] Feststellungen des [X.] der Fall, Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen ([X.]surteile vom 6. Oktober 2004 - [X.] 355/03, [X.], 218 unter [X.]; vom 17. Juni 2009 - [X.] 131/08, [X.], 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - [X.] 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; jeweils mwN; [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 - [X.], [X.], 2725 Rn. 10; [X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB Rn. 20, 241 mwN; [X.]/[X.], Stand 1. August 2012, § 536 Rn. 27; [X.]/Häublein, 6. Aufl., § 536 Rn. 6; [X.], Mietrecht, 11. Aufl., § 536 BGB unter 1). Da das Gebäude, in dem sich die Wohnung des [X.] befindet, im Jahre 1952 nach vorheriger Kriegsbeschädigung wiederaufgebaut wurde, kommt es hier auf den zu diesem [X.]punkt geltenden Maßstab an.

b) Hiervon geht im Ansatz zutreffend auch das Berufungsgericht aus. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu der Beurteilung gelangt, dass den im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen abgegebenen Erklärungen der Beklagten keine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung des Schallschutzstandards des Jahres 2003 zu entnehmen ist. Die tatrichterliche Auslegung von Individualerklärungen - wie hier - kann nach der Rechtsprechung des [X.] in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist (vgl. nur [X.]surteil vom 6. Februar 2013 - [X.] 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11 mwN). Solche Rechtsfehler zeigt die Revisionserwiderung mit ihrer [X.] nicht auf.

Das Berufungsgericht meint jedoch, wegen der im Jahre 2003 durchgeführten Baumaßnahmen in dem über der Wohnung des [X.] gelegenen [X.] habe sich der Luft- und Trittschallschutz insoweit nunmehr nach den zu diesem [X.]punkt geltenden technischen Normen zu richten, die nach den [X.] und nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig beratenen [X.] nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des [X.] ist hierin indes kein Mangel der Mietsache zu sehen. Denn anders als das Berufungsgericht meint, kommt es im Streitfall auf den zum [X.]punkt des Wiederaufbaus des Gebäudes im Jahre 1952 und nicht auf den im Jahre 2003 geltenden Maßstab an. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die nach seinen Feststellungen durchgeführten Baumaßnahmen zu einer baulichen Veränderung solchen Ausmaßes geführt hätten, dass deshalb die Einhaltung der zum [X.]punkt der Durchführung dieser Arbeiten geltenden Ausgabe der [X.] 4109 als maßgeblich anzusehen wäre.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur [X.] des Umbaus geltenden [X.]-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, die (im Zusammenhang mit einer damit einhergehenden Nutzungsänderung) zu Lärmimmissionen führen können ([X.]surteile vom 6. Oktober 2004 - [X.] 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - [X.] 131/08, aaO Rn. 11; ebenso [X.]/Eisenschmid, aaO Rn. 28). Der [X.] hat dies in einem Fall entschieden, in dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschoss zunächst nur als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt wurde, womit eine erhebliche Änderung der Nutzungsgewohnheiten einherging ([X.]surteil vom 6. Oktober 2004 - [X.] 355/03, aaO).

bb) In Abgrenzung hierzu hat der [X.] im Urteil vom 17. Juni 2009 ([X.] 131/08, aaO) entschieden, dass der Mieter bei einem bloßen Austausch des [X.] - ohne Veränderung des darunter liegenden Estrichs und der Geschossdecke - nicht erwarten kann, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur [X.] des Austauschs geltenden [X.]-Normen genügt (ebenso [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 - [X.], aaO Rn. 11). Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her - anders als der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar ([X.]surteil vom 17. Juni 2009 - [X.] 131/08, aaO Rn. 11 f.); sie hat vielmehr keine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz ([X.], Urteil vom 1. Juni 2012 - [X.], aaO).

cc) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zwar diese Maßstäbe zugrunde gelegt. Bei deren Anwendung auf den Streitfall hat es jedoch die Schwelle, ab der der Mieter erwarten kann, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur [X.] des Umbaus geltenden [X.]-Normen genügen, zu niedrig angesetzt und ist deshalb zu Unrecht zu einer Anwendung der im Jahre 2003 geltenden [X.]-Normen gelangt. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des [X.]s finden, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, nur dann die zur [X.] der Durchführung dieser Maßnahmen geltenden, den Tritt- und Luftschallschutz betreffenden [X.]-Normen und nicht die bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe Anwendung, wenn die Maßnahmen - wie hier nicht der Fall - von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind. Für Maßnahmen, die diese Schwelle nicht erreichen, bleibt es hingegen bei dem Grundsatz der Anwendung der bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass etwa auch erforderliche Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen seitens des Vermieters unterbleiben könnten, um die mit einer Anpassung der Mietsache an die zur [X.] der baulichen Veränderung geltenden [X.]-Normen verbundenen Kosten zu vermeiden.

(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Begradigung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen Fußbodenbelag aufbringen zu können, nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz nicht als derartig gravierend angesehen werden kann, dass hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergeht. Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des [X.] sind solche Arbeiten in dem über der Wohnung des [X.] gelegenen [X.] auf insgesamt 155 m² der bearbeiteten Bodenfläche von 176 m² vorgenommen worden. Auf einer Fläche von 21 m² erfolgten eine Entfernung und eine - mit der Einbringung sogenannter L.  -Schwalbenschwanzplatten verbundene - Erneuerung des Estrichs.

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese Arbeiten einen im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbaren Eingriff in die Gebäudesubstanz darstellen, der es erfordert, den Tritt- und Luftschallschutz der Geschossdecke insgesamt durch Lärmschutzmaßnahmen den Anforderungen der zur [X.] des Umbaus geltenden [X.]-Normen anzupassen. Deshalb vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt eines möglichst einheitlichen Standards für die gesamte Bodenfläche das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Auffassung des [X.] liefe im vorliegenden Fall im Ergebnis auf eine Modernisierungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Geschossdecke hinaus. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Vermieter jedoch - sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben - grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet ([X.]surteil vom 14. September 2011 - [X.] 10/11, NJW-RR 2012, 262 Rn. 10 mwN).

(2) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit ihrer [X.] unter Bezugnahme auf Vortrag des [X.] in den Tatsacheninstanzen geltend, mit den von der Beklagten vorgenommenen baulichen Maßnahmen seien Eingriffe in die Gebäudesubstanz verbunden gewesen, die weitreichender als im Berufungsurteil aufgezeigt gewesen und mit einer Veränderung und Modernisierung der Dachgeschosswohnung einhergegangen seien. Im Zusammenhang mit der Aufteilung der Dachgeschosswohnung in zwei Wohnungen seien zwei Wände entfernt und zwei neue Wände eingezogen worden, was einen Eingriff (auch) in die Deckenkonstruktion darstelle. Es seien ein neuer Küchenbereich und ein weiteres Bad geschaffen sowie Wasser- und Gasleitungen neu verlegt worden.

Dieses Vorbringen ändert an der oben dargestellten Beurteilung nichts. Denn selbst wenn die im Dachgeschoss durchgeführten baulichen Maßnahmen auch die vorbezeichneten Veränderungen, zu denen das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, umfasst haben, liegt hierin noch kein mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbarer Eingriff in die Gebäudesubstanz.

2. Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Unter Heranziehung der zum [X.]punkt des [X.] geltenden technischen Normen ist der Tritt- und Luftschallschutz der Wohnung des [X.] zu den Dachgeschosswohnungen als (noch) ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten.

Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, nach dem Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass zwar die zum [X.]punkt der Errichtung des Gebäudes beziehungsweise des [X.] geltenden technischen Mindestanforderungen an den Trittschallschutz eingehalten, jedoch diejenigen für den Luftschallschutz um ein Dezibel verfehlt würden. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Wohnung des [X.] - wie für eine Mietminderung erforderlich - insoweit einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder zumindest (erheblich) mindert. Denn die festgestellte Unterschreitung der [X.] 4109, Ausgabe 1944, betrifft nur einen Teilbereich des [X.], nämlich den Luftschallschutz, und unterschreitet zudem die für diesen geltenden technischen Anforderungen lediglich um ein Dezibel. Eine so geringfügige Unterschreitung des Schallschutzgrenzwertes stellt, wie die Revision mit Recht geltend macht, noch keine rechtlich beachtliche, erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar. Nach der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung kommt einer Überschreitung eines Schallschutzgrenzwertes um ein Dezibel im Regelfall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik eine Änderung des [X.] in dieser Größenordnung für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist ([X.], Urteil vom 1. Juni 2012 - [X.], aaO Rn. 12; [X.], [X.], 384; BVerwG, NVwZ 1997, 394, 395 mwN; [X.], Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE, juris Rn. 30; [X.], [X.], 43, 51 f.; [X.], Beschluss vom 16. Februar 2011 - 2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 9; [X.], Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 32/07, juris Rn. 43; vgl. auch Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der [X.] zum [X.] [Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm] vom 26. August 1998, [X.]. 1998, 503).

III.

Nach alledem kann das Urteil des [X.] keinen Bestand haben, soweit über den Betrag von 1.084,81 € (Mietminderung in Höhe von 5 % wegen optischer Beeinträchtigungen an den Fensterscheiben) hinaus, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist; es ist auf die Revision der Beklagten daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann lediglich hinsichtlich des über einen Betrag von 2.169,62 € hinausgehenden Rückzahlungsanspruchs in der Sache selbst entscheiden, da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). In diesem Umfang ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, da der Kläger hinsichtlich des [X.] nicht zu einer Minderung der Miete berechtigt war, seine Mietzahlung daher diesbezüglich nicht ohne Rechtsgrund erfolgte und ihm insoweit der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht; eine vollständige Abweisung des auf den Schallschutz bezogenen Teils des Rückzahlungsanspruchs kommt indes nicht in Betracht, da der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch auch auf einen weiteren, von ihm mit 5 % bemessenen [X.] betreffend behauptete Mängel der Badezimmerverfliesung gestützt hat, zu dem das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen getroffen hat. Insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball                         Dr. [X.]                           Dr. Schneider

          Dr. Fetzer                            Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 287/12

05.06.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Mannheim, 22. August 2012, Az: 4 S 15/11

§ 536 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2013, Az. VIII ZR 287/12 (REWIS RS 2013, 5324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5324

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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