Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. VIII ZR 287/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5330

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 287/12

Verkündet am:

5. Juni 2013

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 536 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
a)
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von [X.], Urteile vom 6. Oktober 2004
VIII ZR 355/03, [X.], 218 unter [X.]; vom 17. Juni 2009 -
[X.], [X.], 2441 Rn. 9 f.; vom 7.
Juli 2010 -
VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12
f.; vom 1. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn.
10).
b)
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt-
und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur [X.] der baulichen Veränderungen geltenden [X.]-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung der [X.]surteile vom 6. Ok-tober 2004 -
VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 -
[X.], aaO Rn. 12).
c)
Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum ver-tragsgemäßen Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt-
oder Luftschallschutz einer Mietwoh-nung die Mindestwerte der anzuwendenden [X.]-Normen um nicht mehr als ein Dezibel unterschreitet.

[X.], Urteil vom 5. Juni 2013 -
VIII ZR 287/12 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin [X.] sowie [X.] Bünger
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Be-trag von 1.084,81 s zum Nachteil der [X.] erkannt hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2010 teilweise geändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.169,62

nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger
ist seit dem Jahre 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in
M.

.
Die Bruttomiete betrug bis einschließlich September 2007 982,40

Das Mehrfamilienhaus, in dem sich die [X.] befindet, war durch Kriegseinwirkungen
während des [X.] beschädigt und im Jahre 1952 wieder aufgebaut worden.
Im Jahre 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des
[X.] gelegenen, bereits seit mehreren Jahrzehnten als Wohnung genutzten Dachge-schosswohnung Bauarbeiten durchführen, durch die statt dieser Wohnung nunmehr zwei Wohnungen entstanden.
Nach den Feststellungen des Beru-1
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fungsgerichts wurde hierbei in einer dieser beiden Wohnungen der Estrich
im Bereich [X.], Waschküche und Küche auf einer Fläche von insgesamt 21 m²

dies sind 12
% der im Rahmen der Bauarbeiten im Dachgeschoss insgesamt bearbeiteten Bodenfläche
-
entfernt und erneuert; darunter wurden sogenannte L.

-Schwalbenschwanzplatten in den Boden eingebracht, in deren Profilver-tiefungen der Estrich gegossen wurde. Darüber hinaus wurde auf einer Fläche von 96 m² dieser Wohnung und auf einer Fläche von 59 m² der zweiten Dach-geschosswohnung der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um durch eine Begradigung die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermögli-chen.
Im Jahre 2006 fand in einer der Dachgeschosswohnungen
ein [X.] statt. Mit Schreiben vom 28. August 2007 beanstandete der Kläger unter anderem eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und behielt sich eine Mietminderung in Höhe von insgesamt 25 % vor.
In der Folgezeit zahlte er die Miete mit einem [X.] Minderungsvorbehalt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung von 25 % der von ihm für den [X.]raum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete be-gehrt, insgesamt einen Betrag von

Die vorgenannte Minderungsquote setzt sich zusammen aus einer Minderung von 20
% wegen nicht ausreichenden [X.] und einer Minderung von 5 % wegen weite-rer Mängel, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Das Amtsge-richt hat der Klage nach Einholung zweier Sachverständigengutachten stattge-geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht -
beschränkt
auf die [X.] wegen unzureichenden [X.]
-
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang der Zulassung weiter.
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-

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Zulassung Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da der von ihm zurückverlangte Teil seiner Miet-zahlung ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Die Miete sei im streitgegen-ständlichen [X.]raum gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen unzureichenden Schall-schutzes um 20 % gemindert gewesen.
Für die Frage, ob ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift vorliege, komme es in erster Linie auf die vertraglichen [X.] der Parteien an. Entgegen der Auffassung des [X.] habe sich die [X.] ihm gegenüber nicht vertraglich dazu verpflichtet, bei den [X.] den Lärm-
und Schallschutzstandard des Jahres 2003 herzustellen. Mangels vertraglicher Abreden zur konkreten Beschaffenheit der Mietsache sei jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen
geschuldet.
Aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Sachver-ständigen
Dr. G.

sei davon auszugehen, dass die zum [X.]punkt der [X.] beziehungsweise des Wiederaufbaus des Gebäudes im Jahre 1952 gel-tenden technischen Mindestanforderungen an den Trittschallschutz eingehalten worden seien, diejenigen für den Luftschallschutz jedoch um ein Dezibel (dB)
verfehlt würden.
Ob eine so geringfügige Überschreitung
-
was von einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung verneint werde
-
einen Mietmangel darstelle, könne dahinstehen, da hier der [X.] gültige technische 5
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Mindeststandard des Luft-
und Trittschallschutzes anzuwenden und dieser deutlich unterschritten sei. Die sich hieraus ergebenden
Mindestanforderungen an
den Tritt-
und den Luftschallschutz seien
mit den vom Sachverständigen gemessenen Werten
nicht erreicht.
Im Falle der Durchführung erheblicher
baulicher
Maßnahmen an einem alten Gebäude schulde der Vermieter bezüglich der neuen Gebäudeteile die Einhaltung der zur [X.] der Umbaumaßnahmen maßgeblichen technischen Normen. Daher sei anerkannt, dass im Falle des erstmaligen Ausbaus eines Dachgeschosses an der
Mietwohnung, die zuvor das oberste Stockwerk [X.] sei, ein Mangel entstehe, wenn die Trittschalldämmung der darüber errich-teten Wohnung nicht den Anforderungen der zum [X.]punkt der [X.] geltenden [X.]-Norm bezüglich des Trittschallschutzes genüge. Gleiches solle aber nicht gelten, wenn nur ein Fußbodenbelag in der Oberwohnung [X.] werde. Denn der damit verbundene Eingriff in die Gebäudesubstanz sei -
anders als ein erstmaliger Ausbau des Dachgeschosses zur Wohnnutzung -
mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter könne deshalb nicht verlangen, dass höhere Lärm-schutzwerte eingehalten würden,
als sie bisher für das Gebäude gegolten [X.]. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht in den unter
dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen werde.
Denn mit derartigen Arbei-ten gehe keine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchen
einher.
Bei den Baumaßnahmen der Beklagten [X.] handele es sich jedenfalls nicht um eine Aufstockung, denn das Dachgeschoss des Hauses sei schon seit mehreren Jahrzehnten als [X.] genutzt worden. [X.] sei auch nicht lediglich der Fußbodenbelag ersetzt worden. Insofern liege der Streitfall zwischen diesen beiden Fallgestaltungen.
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Nicht jeder Eingriff in den Estrich müsse dazu
führen, dass der Vermieter die gesamte Wohnung an die aktuellen technischen Bestimmungen [X.] habe. So werde eine bloße Begradigung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen Fußbodenbelag aufzubringen, nach dem Gewicht des Eingriffs noch nicht als derartig gravierend betrachtet werden können, dass hiermit eine Änderung
der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergehe.
Dies würde eine Überforderung des Vermieters darstellen, der [X.] liefe, bereits im Rahmen von Belagserneuerungen zur Totalerneuerung des Bodens verpflichtet zu werden, wenn der Austausch kleinere Ausbesserungen am Estrich erfordere.
Eine andere Lage bestehe jedoch dort, wo der Estrich und -
wie vorlie-gend -
auch der weiter darunter befindliche Bodenaufbau verändert
würden. Solche Arbeiten erfolgten nicht zur bloßen Instandhaltung der Wohnungsaus-stattung, wie sie von [X.] zu [X.] immer wieder erforderlich sei, sondern stellten grundlegende Umbauarbeiten dar, die es rechtfertigten, den zum [X.]punkt die-ser Baumaßnahmen geltenden Mindesttritt-
und -luftschallschutz zugrunde zu legen. Vorliegend sei eine solche Veränderung auf 21 m² vorgenommen [X.]. Dies entspreche annähernd 12 % der erneuerten Gesamtfläche.
Damit seien die Veränderungen nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ erheb-lich. Da sich der Schall durch die gesamte Konstruktion ausbreiten könne, sei auch keine klare Abgrenzung der Bereiche der Wohnungen möglich, in denen der Mindestschallschutz zum [X.]punkt der Errichtung beziehungsweise des Wiederaufbaus des Hauses oder derjenige zum [X.]punkt der Baumaßnahmen geschuldet sei.
Der Standard müsse in einem solchen Fall einheitlich gelten. Soweit die Beklagte einwende, dass mit der vorhandenen Deckenkonstruktion der für den [X.]punkt der Baumaßnahmen geltende Schallschutz nicht erreicht werden könne, sei damit nicht vorgetragen, dass die Herstellung eines [X.], der den Mindeststandard gewährleiste, unmöglich sei. Soweit die Be-11
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klagte behaupte, die zumutbare Opfergrenze sei überschritten, wenn eine Ein-haltung dieses Standards verlangt werde, habe sie die zu erwartenden Kosten nicht substantiiert vorgetragen. Die vom Amtsgericht angenommene Minde-rungsquote von 20 % sei mit Blick auf die deutliche Überschreitung des Min-destschallschutzes angemessen.
II.
Diese Beurteilung
hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zulassung der Revision
in dem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Revision rügt mit Recht, dass dem Kläger entgegen der [X.] des [X.] in Bezug auf den Schallschutz kein Anspruch auf Rückzahlung von 20 %
(= 4der im [X.]raum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete
zusteht
(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Denn
die Mietzahlung ist insoweit
mit Rechtsgrund erfolgt, da die Wohnung des [X.] hinsichtlich des [X.]
zu den Dachgeschosswohnungen kei-nen Mangel aufweist und deshalb die Miete diesbezüglich
nicht gemindert war. Der vertraglich geschuldete Tritt-
und Luftschallschutz der Wohnung des [X.] ist unter Heranziehung der zum [X.]punkt der Errichtung des Gebäudes -
hier in Gestalt des [X.] -
geltenden technischen Nor-men zu beurteilen. Hiervon ausgehend ist der Schallschutz unter Zugrundele-gung der Feststellungen des [X.] (noch) ausreichend
und damit vertragsgemäß.
a) Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur [X.] der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der
Mietzeit [X.]. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand 13
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der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht ([X.]surteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII [X.], NJW 2013, 680 Rn. 8 mwN).
Maß-geblich sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die [X.] der Parteien und nicht in erster Linie die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen jedoch, wie hier nach den [X.] Fest-stellungen des [X.] der Fall, Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist
nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen ([X.]surteile vom 6. Oktober 2004
-
VIII ZR 355/03, [X.], 218 unter [X.]; vom 17. Juni 2009 -
[X.], [X.], 2441 Rn. 9 f.; vom 7.
Juli 2010 -
VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; jeweils mwN; [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn.
10; [X.], Mietrecht, 10.
Aufl., § 536 BGB Rn. 20, 241
mwN; [X.]/[X.], Stand 1. August 2012, § 536 Rn. 27; [X.]/Häublein, 6. Aufl., § 536 Rn. 6;

Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl., § 536 BGB unter 1). Da das Gebäude, in
dem sich die Wohnung des [X.] befindet, im Jahre 1952 nach vorheriger Kriegs-beschädigung wiederaufgebaut wurde, kommt es hier auf den zu diesem [X.]-punkt geltenden Maßstab an.
b) Hiervon geht im Ansatz zutreffend auch das Berufungsgericht aus. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
tatrichterlicher Würdigung zu der Beurteilung gelangt, dass den im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen abge-gebenen Erklärungen der Beklagten keine vertragliche Verpflichtung zur Her-stellung des Schallschutzstandards des Jahres 2003 zu entnehmen
ist. Die tat-richterliche Auslegung von Individualerklärungen
-
wie hier -
kann nach der Rechtsprechung des [X.] in der Revisionsinstanz nur einge-schränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte 16
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Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder [X.] [X.] außer [X.] gelassen worden ist
(vgl. nur [X.]surteil vom 6. Februar 2013 -
VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11 mwN). Solche Rechtsfehler zeigt die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge nicht auf.
Das Berufungsgericht meint jedoch, wegen der [X.] durchge-führten Baumaßnahmen in dem
über der Wohnung des [X.] gelegenen [X.]
habe sich der Luft-
und Trittschallschutz insoweit nunmehr nach den zu diesem [X.]punkt geltenden technischen Normen zu richten, die nach den [X.] und nicht angegriffenen Feststellungen des sachverstän-dig beratenen [X.] nicht erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung des [X.] ist hierin indes kein Mangel der Mietsache zu sehen. Denn anders als das Berufungsgericht meint, kommt es im Streitfall auf den zum [X.]punkt des Wiederaufbaus
des Gebäudes im Jahre 1952 und nicht auf den [X.] geltenden Maßstab an. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die nach seinen Feststellungen durchgeführten Baumaßnahmen zu einer baulichen Veränderung solchen Ausmaßes geführt hätten, dass deshalb die Einhaltung der zum [X.]punkt der Durchführung dieser Arbeiten geltenden Ausgabe der [X.]
4109 als maßgeblich anzusehen wäre.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur [X.] des Umbaus geltenden [X.]-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, die (im [X.] mit einer damit einhergehenden Nutzungsänderung)
zu [X.] führen können ([X.]surteile vom 6. Oktober 2004
-
VIII ZR 355/03, aaO; vom 17.
Juni 2009 -
[X.], aaO Rn. 11; ebenso Schmidt-Futterer/
Eisenschmid, aaO Rn. 28).
Der [X.] hat dies in einem Fall entschieden, in dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschoss zunächst nur 17
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-
als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt wurde,
womit eine erhebliche Änderung der Nutzungsgewohnheiten einherging ([X.]surteil
vom 6.
Oktober 2004
-
VIII ZR 355/03,
aaO).
bb) In Abgrenzung hierzu hat der [X.] im Urteil vom 17. Juni 2009 ([X.], aaO) entschieden, dass der Mieter bei einem bloßen Austausch des [X.] -
ohne Veränderung des darunter [X.] und der Geschossdecke -
nicht erwarten kann, dass die [X.] so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur [X.] des Austauschs geltenden [X.]-Normen genügt
(ebenso [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO
Rn. 11). Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her -
anders als der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses für eine [X.] -
mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäu-des nicht vergleichbar ([X.]surteil vom 17. Juni 2009 -
[X.], aaO Rn. 11 f.); sie hat vielmehr keine nachhaltige Auswirkung auf die [X.] ([X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO).
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cc) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zwar diese Maßstäbe
zugrunde gelegt. Bei deren Anwendung auf den Streitfall hat es jedoch die Schwelle, ab der der Mieter erwarten kann, dass Lärmschutzmaßnahmen ge-troffen werden, die den Anforderungen der zur [X.] des Umbaus geltenden [X.]-Normen genügen, zu niedrig angesetzt
und ist deshalb zu Unrecht zu einer An-wendung der [X.] geltenden [X.]-Normen gelangt. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des [X.]s finden, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, nur dann die zur [X.] der Durchführung dieser Maßnahmen geltenden, den Tritt-
und Luftschallschutz betreffenden [X.]-Normen und nicht die bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe Anwendung, wenn die Maßnahmen -
wie hier nicht der Fall -
von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder [X.] vergleichbar sind. Für [X.], die diese Schwelle nicht erreichen, bleibt es hingegen bei dem [X.] der bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass etwa auch erforderliche Erhaltungs-maßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen seitens des Vermieters unter-bleiben könnten, um die mit einer Anpassung der Mietsache an die zur [X.] der baulichen Veränderung geltenden
[X.]-Normen verbundenen Kosten zu [X.]
[X.] Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Begra-digung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen [X.] aufbringen zu können, nach dem Gewicht des Eingriffs in die [X.] nicht als derartig gravierend angesehen werden kann, dass hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergeht. Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Beru-20
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fungsgerichts sind solche Arbeiten in dem über der Wohnung des [X.] gele-genen [X.] auf insgesamt 155 m² der bearbeiteten Bodenfläche von 176 m²
vorgenommen worden. Auf einer Fläche von 21 m² erfolgten eine Ent-fernung und eine -
mit der Einbringung sogenannter L.

-Schwalbenschwanz-platten verbundene -
Erneuerung des Estrichs.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese Arbei-ten einen
im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbaren
Eingriff in die Gebäudesubstanz darstellen, der es erfordert, den Tritt-
und Luftschallschutz der Geschossdecke insgesamt durch Lärmschutzmaßnahmen den Anforderun-gen der
zur [X.] des Umbaus geltenden [X.]-Normen anzupassen.
Deshalb vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt eines mög-lichst einheitlichen Standards für die gesamte Bodenfläche das vom Berufungs-gericht gefundene Ergebnis nicht zu rechtfertigen.
Die Auffassung des [X.] liefe im vorliegenden Fall im Ergebnis auf eine
Modernisierungs-pflicht des Vermieters hinsichtlich der Geschossdecke hinaus.
Nach der Recht-sprechung des [X.]s ist der Vermieter jedoch -
sofern die Parteien keine ab-weichende Vereinbarung getroffen haben -
grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet ([X.]surteil vom 14. September 2011 -
VIII ZR 10/11, NJW-RR 2012, 262 Rn. 10 mwN).
(2) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung
mit ihrer Gegenrüge un-ter Bezugnahme auf Vortrag des [X.] in den Tatsacheninstanzen geltend, mit den von der Beklagten vorgenommenen baulichen Maßnahmen seien [X.] in die Gebäudesubstanz verbunden gewesen, die weitreichender als im Berufungsurteil
aufgezeigt gewesen und mit einer Veränderung und Moderni-sierung der Dachgeschosswohnung einhergegangen
seien. Im Zusammenhang mit der Aufteilung der Dachgeschosswohnung in zwei Wohnungen seien zwei 22
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-
Wände entfernt und zwei neue Wände eingezogen worden, was einen Eingriff (auch) in die Deckenkonstruktion darstelle.
Es seien ein neuer Küchenbereich und ein weiteres [X.] geschaffen sowie Wasser-
und Gasleitungen neu verlegt worden.
Dieses Vorbringen ändert an der oben dargestellten Beurteilung nichts. Denn selbst wenn die im Dachgeschoss
durchgeführten baulichen Maßnahmen auch die vorbezeichneten Veränderungen, zu denen das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen hat, umfasst haben, liegt
hierin
noch kein mit einem Neubau oder einer grund-legenden Veränderung des Gebäudes vergleichbarer Eingriff in die Gebäude-substanz.
2. Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig
(§ 561 ZPO).
Unter Heranziehung der zum [X.]punkt des [X.] geltenden techni-schen Normen ist der Tritt-
und Luftschallschutz der Wohnung des [X.] zu den Dachgeschosswohnungen als (noch) ausreichend und damit als vertrags-gemäß
zu bewerten.
Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, nach dem Sachverstän-digengutachten sei davon auszugehen, dass zwar die zum [X.]punkt der [X.] des Gebäudes beziehungsweise des [X.] gel-tenden technischen Mindestanforderungen an den [X.], jedoch diejenigen für den Luftschallschutz um ein
Dezibel verfehlt würden.
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Wohnung des [X.] -
wie für eine Mietminderung erforderlich -
insoweit einen Mangel aufweist, der ihre Tauglich-keit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder zumindest (erheblich) min-dert. Denn die festgestellte Unterschreitung der [X.] 4109, Ausgabe 1944, be-24
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-
trifft nur einen Teilbereich des [X.], nämlich den Luftschallschutz,
und unterschreitet zudem die
für diesen geltenden technischen Anforderungen lediglich um ein Dezibel. Eine so geringfügige Unterschreitung des [X.] stellt, wie die Revision mit Recht geltend macht,
noch keine rechtlich beachtliche,
erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar.
Nach der -
soweit ersichtlich -
in der Rechtsprechung
einhellig vertretenen
Auffassung
kommt einer Überschreitung eines Schallschutzgrenzwertes um ein Dezibel
im Regelfall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach allge-meinen Erkenntnissen der Akustik eine Änderung des [X.] in dieser Größenordnung für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar
ist
([X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO Rn. 12; [X.],
[X.], 384; BVerwG, NVwZ 1997, 394, 395 mwN; [X.], Beschluss vom 20.
Februar 2013 -
2 B 1353/12.NE, juris Rn. 30; [X.],
[X.], 43, 51
f.; [X.], Beschluss vom 16. Februar 2011 -
2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 9; [X.], Urteil vom 1. Juni 2010 -
12 [X.] 32/07, juris Rn. 43; vgl. auch Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der [X.] zum [X.] [Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -
TA Lärm]
vom 26. August 1998, GMBl.
1998, 503).
III.
Nach alledem kann das Urteil des [X.] keinen Bestand ha-ben, soweit über den Betrag von (Mietminderung in Höhe von 5 % wegen optischer Beeinträchtigungen an den Fensterscheiben) hinaus, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist,
zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist; es ist auf die Revision der Beklagten daher insoweit aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann lediglich hinsichtlich des über einen Betrag von in der Sache selbst
entscheiden, da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache 27
-
15
-
insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). In
diesem Umfang ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, da der Kläger hinsichtlich des [X.] nicht zu einer Minderung der Miete be-rechtigt
war, seine Mietzahlung daher diesbezüglich nicht ohne Rechtsgrund erfolgte
und ihm insoweit der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch
nicht zusteht; eine vollständige Abweisung des auf den Schallschutz bezogenen Teils des Rückzahlungsanspruchs kommt indes nicht in Betracht, da der Kläger sei-nen Rückzahlungsanspruch auch auf einen weiteren, von ihm mit 5 % bemes-senen Minderungsgrund
betreffend behauptete
Mängel der [X.]ezimmerver-fliesung
gestützt hat, zu dem das Berufungsgericht
-
von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig
-
bisher keine Feststellungen getroffen hat. Insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Ball Dr. Achilles Dr. Schneider

[X.] Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
17 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.08.2012 -
4 S 15/11 -

Meta

VIII ZR 287/12

05.06.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. VIII ZR 287/12 (REWIS RS 2013, 5330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5330

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

VIII ZR 287/12

VIII ZR 85/09

V ZR 195/11

VIII ZR 152/12

VIII ZR 374/11

VIII ZR 10/11

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