Bundespatentgericht, Urteil vom 11.08.2020, Az. 4 NI 66/17, 4 Ni 66/17

4. Senat | REWIS RS 2020, 250

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Nockenwellenversteller" – zur Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen – der Senat kann auch eine privatschriftliche Übersetzung für ausreichend erachten – keine Bindung an den qualifizierten Hinweis des Senats, in dem eine beglaubigte Übersetzung angefordert worden ist


Leitsatz

Nockenwellenversteller

1. Die Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen steht im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch im Patentnichtigkeitsverfahren eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung einer Druckschrift für ausreichend erachten.

2. Der Beurteilung, die private Übersetzung ausreichen zu lassen, steht nicht entgegen, dass im gerichtlichen Schreiben, das den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG erhalten hat, die Einreichung einer beglaubigten Übersetzung angefordert worden ist. Dies kann nämlich nicht als bindend angesehen werden in dem Sinne, dass der Senat sein ihm nach § 142 Abs. 3 ZPO zustehendes Ermessen endgültig ausgeübt habe und er hiervon nicht mehr abrücken könne.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 2013 212 942

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2020 durch [X.]in [X.] als Vorsitzende sowie [X.]in [X.] und [X.] Dr.-Ing. [X.], Dipl.-Ing. Univ. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2013 212 942 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 8 gestrichen wird.

I[X.] Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II[X.] Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung des [X.] Patents [X.] 2013 212 942 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des Patents, das am 3. Juli 2013 angemeldet worden ist. Die Patenterteilung wurde am 21. Januar 2016 veröffentlicht. Gegenstand des [X.] mit der Bezeichnung „Fluidversorgung, etwa eine Ölversorgung, für ein [X.]system für einen trockenen Riementrieb“ sind eine [X.] (Ansprüche 1 bis 8) und ein Antriebsstrang für ein Kraftfahrzeug mit einer solchen [X.] (Anspruch 9).

2

Der Kläger greift das Streitpatent sowohl in der erteilten Fassung im vollen Umfang der Patentansprüche 1 bis 9 wie auch nachfolgend in den von der Beklagten für eine hilfsweise Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen an, jeweils wegen unzulässiger Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), unzureichender [X.] (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 4 [X.]) sowie mangelnder Patentfähigkeit (fehlende Neuheit bzw. fehlende erfinderische Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.]). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, zuletzt mit der Maßgabe, dass in der erteilten Fassung des [X.] Patentanspruch 8 gestrichen wird, sowie in geänderten Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 3.

3

Die Patentansprüche 1 und 9 lauten in der erteilten Fassung mit hinzugefügter Gliederungsbezeichnung:

4

Anspruch 1:

5

M1 [X.] (1)

6

M2 mit einem Nockenwellenversteller (2) des Flügelzellentyps,

7

M3 in dem ein ein [X.], wie Öl, verteilendes [X.] (3)

8

vorhanden ist,

9

[X.] und mit einem [X.] (4),

etwa nach Art eines elektrisch betätigbaren Zentralmagnetaktuators,

der auf das [X.] (3) die [X.]verteilung steuernd einwirkt,

[X.] wobei der Nockenwellenversteller (2)

mittels eines trocken laufenden Zugmitteltriebes,

etwa mittels eines Riemens,

angetrieben oder antreibbar ist,

M6 und einen Stator (5) und einen drehbar darin gelagerten Rotor (6)

aufweist,

[X.] und wobei ein über das [X.] (3) mit [X.] befüllbarer

[X.]verteilraum (8) vorhanden ist

[X.] und wenigstens eine [X.]rückführleitung (40)

in den Rotor (6) eingebracht ist,

dadurch gekennzeichnet,

M9 dass die [X.]rückführleitung (40)

in [X.] durchgängig durch den Rotor (6) verläuft

[X.] und sich in radialer Richtung

beabstandet vom [X.] (3) im Rotor (6) erstreckt.

Anspruch 9:

A1 Antriebsstrang für ein Kraftfahrzeug,

mit einer [X.] (1)

nach einem der Ansprüche 1 bis 8,

A2 einer Nockenwelle (13), die zumindest im Betriebszustand

mit dem Rotor (6) des [X.] (2) verbunden ist,

A3 sowie einem trocken laufenden Zugmitteltrieb, wie einem Riementrieb,

wobei der Zugmitteltrieb zumindest im Betriebszustand

den Stator (5) des [X.] (2) antreibt.

Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die [X.] 2013 212 942 [X.] verwiesen. Wegen des Wortlauts der Fassungen der [X.] bis 3 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020 verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 bis 9 gingen über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 sieht er als nicht ausführbar offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu bzw. nicht erfinderisch gegenüber den [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.]0; auch die jeweiligen Gegenstände der weiteren Ansprüche 2 bis 9 seien nicht neu und beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Kläger hat mit der Nichtigkeitsklage folgende Dokumente zum Stand der Technik vorgelegt:

[X.] [X.] 2011-196245 A

[X.].1 Maschinenübersetzung zu [X.]

[X.] EP 2 365 193 B1

[X.] [X.] B1

[X.] [X.] 6,338,322 B1

[X.] [X.] 2011/0088645 A1

[X.] [X.] 2004/0154568 A1

[X.] [X.] 2011/0162601 A1

[X.] [X.] 9-60508 A

[X.].1 Übersetzung zu [X.]

[X.] [X.] 2005 011 452 A1

[X.] CN 101900005 B

[X.].1 Übersetzung zu [X.]

[X.] [X.] 8,387,578 B2

[X.]2 EP 1 371 819 A2

[X.] EP 2 500 531 A1

[X.]4 EP 1 731 722 B1

[X.] [X.] 2010 023 863 A1

[X.] [X.] 2009/0159024 A1

[X.]7 [X.] 2011 007 793 A1

[X.]8 [X.] 2008 051 145 A1

[X.] [X.] 2011 050 084 A1

[X.]0 [X.] 2013 223 112 A1

[X.]0a [X.] 2014-109260 A ([X.] zu [X.]0)

[X.]0b Maschinenübersetzung zu [X.]0a.

Anlage 29 Übersetzung zu [X.]0a

Anlage 30 Übersetzung zu [X.].

Er vertritt die Auffassung, das Ersetzen des (Gattungs-)Begriffs „Bausatz“ durch den Ausdruck „[X.]“ in den erteilten Patentansprüchen 1 bis 9 stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da der Ursprungsoffenbarung keine Hinweise auf eine „[X.]“ zu entnehmen seien. Der ursprünglich beanspruchte „Bausatz“ könne nicht als eine „[X.]“ ausgebildet sein, da ein Bausatz aus einer Vielzahl von Einzelteilen, welche keine unmittelbare Wirkverbindung aufwiesen, bestehe, während der erteilte Anspruch 1 auf eine Vorrichtung und somit auf ein Zusammenwirken dieser Einzelteile gerichtet sei.

Des Weiteren gehe die im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 vorgenommene Streichung bzw. Änderung („die [X.]rückführleitung (40) in [X.] durchgängig durch den Rotor (6) verläuft und sich in radialer Richtung beabstandet vom [X.] (3) im Rotor (6) erstreckt.“) über die ursprünglich eingereichte Fassung („sich die [X.]rückführleitung (40) im Wesentlichen in [X.] erstreckt.“) hinaus, da sich der Ausdruck „[X.]“ im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 klar auf einen Verlauf und somit auf eine geometrische Ausgestaltung der [X.]rückführleitung beziehe, während er im erteilten Anspruch 1 lediglich einer Richtungsangabe entspreche.

Zudem sei im erteilten Anspruch 1 eine Ausgestaltung der [X.]rückführleitung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Insbesondere könnten der Beschreibung des [X.] keine genauen Hinweise entnommen werden, in welchen Bereichen sich die [X.]rückführleitung erstrecke und/oder welche Bauteile durch sie miteinander verbunden würden. Insbesondere aus Absatz [0083] des [X.] werde nicht hinreichend klar, wie die [X.]rückführleitung und die [X.]abführleitung zusammenwirkten. Die erste Möglichkeit, dass die [X.]rückführleitung und die [X.]abführleitung dieselbe Leitung [X.]ten, führe zu einem Widerspruch gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, aus welchem klar hervorgehe, dass „sich die [X.]rückführleitung im Wesentlichen in [X.] erstreckt“. Die zweite Möglichkeit, dass die [X.]rückführleitung lediglich einen Teil der [X.]abführleitung, insbesondere den sich durch den Rotor 6 erstreckenden [X.] 40, [X.], führe zu einem Widerspruch gegenüber den erteilten Ansprüchen 2, 3, 5 und 6. Der Fachmann sei somit nicht in der Lage, die Erfindung in der gesamten beanspruchten Breite auszuführen.

Der erteilte Patentanspruch 8 sei ebenfalls nicht ausführbar offenbart, da aus dem Streitpatent nicht ersichtlich werde, wie der [X.] ausgestaltet, in der Vorrichtung angeordnet, an das [X.] angeschlossen sei und/oder funktional mit dem [X.] zusammenwirken könne.

Im Hinblick auf die Auslegung seien dem Streitpatent keine Hinweise zu entnehmen, wie der im Patentanspruch 1 enthaltene Begriff „[X.]“, welches nach Auffassung des [X.] nicht Teil der [X.] sei, zu interpretieren sei, insbesondere, worauf sich der Ausdruck „zentral“ beziehe. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf den – auf Anspruch 1 rückbezogenen – Patentanspruch 4, dessen Merkmale das [X.] konkretisierten und damit beschränkten, woraus das Erfordernis einer breiteren Auslegung dieses Begriffs im erteilten Patentanspruch 1 folge, und zwar dahingehend, dass es sich um ein beliebiges, in einem Fahrzeug angeordnetes Ventil handeln könne. Soweit die Beklagte versuche, unter Heranziehung verschiedener „Fachveröffentlichungen“, dem Begriff „[X.]“ hinsichtlich Position und Ausrichtung Merkmale zuzuschreiben, hätten diese keinen Eingang in den erteilten Patentanspruch 1 gefunden und könnten auch nicht aus der ursprünglichen [X.] entnommen werden. Entsprechendes gelte für die von der Beklagten angeführten angeblichen Merkmale des „[X.]verteilraumes“, die sich nicht aus dem Patentanspruch 1 herleiten ließen. Auch der „[X.]verteilraum“ bilde keinen Bestandteil der [X.] aus. Hier folge wiederum aus dem den [X.]verteilraum konkretisierenden Unteranspruch 7, dass dieser Begriff im erteilten Patentanspruch 1 breiter ausgelegt werden müsse, und zwar dahingehend, dass der [X.]verteilraum allgemein als ein dem [X.] nachgeschalteter Raum/Kanal für ein [X.] und damit auch als Teil der [X.]rückführleitung ausgebildet sein könne. Es sei auch nicht klar, um welchen Teil einer [X.] es sich bei der in Patentanspruch 1 offenbarten „[X.]rückführleitung“ handle. Hinweise darauf, wie dieser Begriff zu interpretieren sei, insbesondere worauf sich die „Rückführung“ beziehe, seien dem Streitpatent nicht zu entnehmen. Der Begriff sei deshalb dahingehend auszulegen, dass es sich bei der „[X.]rückführleitung“ um eine beliebige, in [X.] durchgängige und radial zu dem [X.] beabstandet angeordnete [X.] handle, die in irgendeiner Form ein [X.] rückführe, wobei im Anspruch 1 offengelassen sei, von wo das [X.] wohin zurückgeführt werde und wie die [X.]rückführleitung verlaufe bzw. ausgerichtet sei.

Der „trocken laufende Zugmittelrieb“ gemäß Merkmal 5 sei entgegen der Argumentation der Beklagten kein Teil des Schutzumfanges des erteilten Patentanspruchs 1, da ein solcher dort lediglich fakultativ offenbart sei („mittels eines trocken laufenden [X.] ist“). Auch ein Kettenantrieb könne trocken betrieben werden.

Vor diesem Hintergrund sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] in der erteilten Fassung nicht neu gegenüber [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]0, welche jeweils sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 offenbarten. Jedenfalls sei die Lehre des Anspruchs 1 dem Fachmann durch [X.] bis [X.] nahegelegt und damit nicht erfinderisch.

Die [X.]0 nehme die Priorität der [X.] Voranmeldung [X.] 2012-265 449 vom 4. Dezember 2012 wirksam in Anspruch, was aus dem [X.] klar hervorgehe. Die Offenlegungsschrift [X.]0a der [X.] [X.] stimme im Wesentlichen mit der [X.]0 überein, was sich insbesondere aus den [X.]uren 7 bis 9 ergebe. Die [X.]0 offenbare in [X.]ur 7 auch explizit eine [X.]rückführleitung gemäß den Merkmalen 8 bis 10 des erteilten Patentanspruchs 1.

Die Auffassung der Beklagten, die vom Kläger in den Anlagen 29 (zu [X.]0) und 30 (zu [X.]) vorgelegten Übersetzungen durch die Übersetzerin [X.]. stellten
keine ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen der vorbezeichneten Schriften dar, sei unzutreffend. Die Form der Beglaubigungen entspreche den im Ermessen des Gerichts liegenden Anforderungen an die Beglaubigung. Zudem sei das Bestreiten der Richtigkeit der Übersetzung durch die Beklagte unsubstantiiert, denn sie mache keine konkreten Übersetzungsfehler geltend.

Auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 seien nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Gegenstands des [X.] zu begründen, denn sie seien nicht neu bzw. beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die von der Beklagten eingereichten [X.] bis 3 erachtet der Kläger für über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinausgehend und damit unzulässig erweitert, selbst bei unterstellter Zulässigkeit aber jedenfalls nicht für neu und nicht erfinderisch.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 25. November 2019 gemäß § 83 [X.] einen qualifizierten Hinweis sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2020 erteilt. Mit dem qualifizierten Hinweis wurde der Kläger zudem aufgefordert, beglaubigte Übersetzungen der Offenlegung der [X.] zur [X.]0 ([X.] 2012-265449) und der [X.] ([X.] 2011-196245 A) einzureichen.

Der Kläger beantragt,

das Patent [X.] 2013 212 942 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass in der erteilten Fassung des [X.] Patentanspruch 8 gestrichen wird, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.]-3, eingereicht mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020, erhält.

Sie legt zur Stützung ihres Vortrags die folgenden Dokumente vor:

CBH 1 Selbststudienprogramm 246 Nockenwellenverstellung

CBH 2 Tanz der Ventile

CBH 3 EP 1 945 917 B1

CBH 4 [X.] 2008 051 145 A1

CBH 5 [X.] 2011 050 084 A1

CBH 6 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1

CBH 7 [X.]ur 1 des [X.] farbig mit Legende

CBH 8 [X.]ur 9 des [X.] farbig

[X.] Auszug aus Ölkreislauf von Verbrennungsmotoren III

[X.] [X.] 2004 025 215 A1

[X.] EP 2 093 388 A1

[X.] [X.] 2008 030 057 A1

CBH 13 [X.]ur 9 des [X.] mit gelber Markierung

CBH 14 „Koaxialitäts- und Konzentrizitätstoleranz“ Auszug aus einem

Sonderdruck „Anwendung der Normen über

Form- und Lagetoleranzen in der Praxis“

CBH 15 [X.] EN [X.] 1101:2017-09, Geometrische Produktspezifikation,

[X.]-109.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger nach wie vor keine ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen der Anlagen [X.] und [X.]0 eingereicht habe. Die Beauftragung eines geeigneten Übersetzers obliege dem Kläger und sei vorliegend problemlos möglich gewesen. Dass der Kläger die [X.]., die nicht zu
 den für die [X.] öffentlich bestellten bzw. beeidigten Übersetzern gehöre, beauftragt habe, sei eine Nachlässigkeit, die der Kläger zu vertreten habe. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der in der Anlage 29 (zu [X.]0) und Anlage 30 (zu [X.]) vorgelegten Übersetzungen, so dass die Priorität der [X.]0 nach wie vor unbelegt sei. Soweit der Senat zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, dass er die Übersetzungen in den Anlagen 29 und 30 als ordnungsgemäß anerkenne, sei ein Abrücken von dem im qualifizierten Hinweis niedergelegten Erfordernis der Vorlage beglaubigter Übersetzungen von [X.] und [X.]0, das vorliegend nicht erfüllt sei, nicht möglich. Da der Senat erst in der mündlichen Verhandlung seine vorläufige Auffassung bezüglich der Anerkennung der beglaubigten Übersetzungen mitgeteilt habe, sei die Beklagte ab diesem Zeitpunkt erstmals prozessual verpflichtet gewesen, sich mit der Übersetzung des [X.]s – unter Verwahrung gegen die Darlegungslast – auseinanderzusetzen. Die Beklagte bestreitet zudem die Richtigkeit der vorgelegten Übersetzungen. Soweit die [X.]0 ein viertes Ausführungsbeispiel zeige, bei dem ein Verbindungsdurchgang (37) existiere und mit einer [X.] (90) verbunden sei, handle es sich um eine „unschädliche“ Leitung des „[X.]“. Im ersten Ausführungsbeispiel könne demgegenüber die [X.] (90) zwar auch [X.] aus den [X.] über das [X.] aufnehmen; es fehle demgegenüber aber an einer Leitung (37).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] in der erteilten Fassung gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Fachmann könne den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig eine – wenn auch nicht wörtlich so benannte – „[X.]“ entnehmen, da der in den [X.] beschriebene „Bausatz“ offensichtlich aus einem Nockenwellenversteller und einem [X.] bestehe (vgl. Absätze [0001], [0061] bis [0063]) und diese beiden Bauteile eine Einheit bildeten (vgl. [X.]. 1 bis 16). Unter dem Terminus „Bausatz“ verstehe man auch philologisch ein System von Bauteilen, die bestimmungsgemäß zu einer einheitlichen Vorrichtung verbunden würden, im vorliegenden Fall zu einer [X.].

Die in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale 9 und 10 („die [X.]rückführleitung 40 in [X.] durchgängig durch den Rotor (6) verläuft und sich in radialer Richtung beabstandet vom [X.] (3) im Rotor (6) erstreckt.“) seien wortidentisch im ursprünglichen Anspruch 6 offenbart, so dass auch insoweit eine unzulässige Erweiterung ausscheide.

Der Vortrag des [X.] zur unzureichenden [X.] sei unschlüssig, da er zu den vom [X.] in ständiger Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen für eine mangelnde Ausführbarkeit nichts vorgetragen habe.

Abgesehen davon sei die Ausgestaltung der [X.]rückführleitung gemäß Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 hinreichend in Absatz [0085] offenbart. Da der dort genannte Fluidleitkanal 40 der [X.]rückführung diene, handle es sich hierbei um die patentgemäße [X.]rückführleitung. Entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des [X.] liege auch zwischen dem fachmännischen Verständnis des Teilmerkmals „[X.]rückführleitung“ und dem Sinngehalt der Ansprüche 2, 3, 5 und 6 kein Widerspruch vor.

Zur gebotenen Auslegung des [X.] trägt die Beklagte vor, bei dem „[X.]“ gemäß Merkmal M3 des erteilten Patentanspruchs 1 handle es sich entgegen den Ausführungen des [X.] nicht um ein beliebiges Ventil, vielmehr sei das technische Verständnis dieses Begriffs aus der – dem Fachwissen zuzurechnenden – Fachveröffentlichung gemäß Anlage [X.] zu entnehmen, wonach das [X.] in der Nockenwelle bzw. im Nockenwellenversteller angeordnet sei. Dieses Verständnis werde auch durch den Stand der Technik reflektiert (vgl. [X.], [X.] und [X.]) und finde sich deckungsgleich zudem in der [X.]chrift (Absätze [0066], [0065] und [0063] i.V.m. den [X.]uren).

Soweit Merkmal [X.] einen „trocken laufenden Zugmitteltrieb“ vorsehe, handle es sich zumeist um einen Riemenantrieb. Kettenantriebe kämen demgegenüber nicht in Betracht, da diese grundsätzlich nicht trocken, sondern nass liefen, da sie geschmiert werden müssten.

Im Hinblick auf Merkmal [X.] treffe die Ansicht des [X.], dass es sich bei dem [X.]verteilraum um einen „[X.]sabschnitt“ handeln könnte, nicht zu, vielmehr werde der [X.]verteilraum in den [X.]uren des [X.] eindeutig als solcher dargestellt und nicht als Teil einer [X.]. Zum anderen verbiete es sich aufgrund der unterschiedlichen technischen Funktionen, den [X.]verteilraum mit einer „[X.]“ oder deren Abschnitt gleichzusetzen, weshalb auch der Anspruch 1 trennscharf zwischen einem [X.]verteilraum nach Merkmal 7 und einer [X.]rückführleitung nach den Merkmalen 8 bis 10 unterscheide.

Vor diesem Hintergrund sei die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] unterscheide sich vom Stand der Technik gemäß [X.] in den Merkmalen [X.] (trocken laufender Zugmitteltrieb), [X.] ([X.]verteilraum), sowie [X.] bis [X.] (durch den Rotor verlaufende [X.]rückführleitung), welche durch die vorgenannte Druckschrift nicht offenbart würden. Insbesondere könne ein Kettenantrieb niemals trocken betrieben werden, sondern nur nass bzw. mit Schmierung. Auch [X.] sei nicht neuheitsschädlich. [X.] nehme den Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg, da dort die Merkmale M3 ([X.]), [X.] ([X.]verteilraum) sowie [X.] bis [X.] ([X.]rückführleitung) nicht offenbart seien. Entsprechendes gelte für [X.] und [X.]. Auch [X.] und [X.] offenbarten jeweils kein [X.] (Merkmal M3) und keinen [X.]verteilraum (Merkmal [X.]). Aus [X.] seien die Merkmale M3 ([X.]), [X.] (trocken laufender Zugmitteltrieb), [X.] ([X.]verteilraum) und [X.] ([X.]rückführleitung) nicht zu entnehmen. In [X.] fehlten die Merkmale M3 ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] (trocken laufender Zugmitteltrieb), [X.] ([X.]verteilraum) sowie [X.] bis [X.] ([X.]rückführleitung). Entsprechendes gelte für [X.], wobei die Beklagte insoweit die vom Kläger vorgelegte Übersetzung ins [X.] als fehlerhaft rügt, und [X.]. Hinsichtlich [X.]0, welche erst – nach dem Anmeldetag des [X.] – am 13. November 2013 angemeldet und am 05. Juni 2014 offengelegt worden ist, bestreitet die Beklagte, dass diese die Priorität der auf dem Deckblatt genannten [X.] Voranmeldung wirksam in Anspruch genommen habe. Ungeachtet dessen offenbare diese Druckschrift jedenfalls keine [X.]rückführleitung (Merkmale [X.] bis [X.]).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei [X.] oder [X.] handle es sich entgegen der klägerischen Ansicht nicht um den „nächstliegenden“ Stand der Technik, bei dem der einzige Unterschied in Merkmal [X.], nämlich der räumlichen Positionierung des [X.]verteilraums gegeben sei. Die Argumentation des [X.], es liege lediglich eine „konstruktive Ausgestaltung“ ohne jeglichen Vorteil vor, treffe nicht zu. Selbst wenn – was jedoch in Abrede zu stellen sei – das Merkmal [X.] als allein fehlend gegenüber [X.] und [X.] gesehen würde – fehle es am klägerischen Vortrag zum Anlass, um ein Naheliegen zu begründen.

Auch die auf Anspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 9 seien neu und erfinderisch. Dasselbe gelte für die gemäß den zulässigen [X.] 1 bis 3 verteidigten jeweiligen Anspruchsfassungen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), der unzureichenden [X.] (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 4 [X.]) sowie der mangelnden Patentfähigkeit (fehlende Neuheit bzw. fehlende erfinderische [X.]ätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.]) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, nämlich im Patentanspruch 8, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], 404, Rdn. 15 – [X.]; [X.] 2011, 707, Rdn. 8 – [X.]; Urteil vom 21. März 2017, [X.], Rdn. 19 – juris).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn das Streitpatent erweist sich in der Fassung nach dem Hauptantrag als zulässig, ausführbar und auch patentfähig, nämlich neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der [X.]echnik und auch auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit beruhend. Auf die [X.] bis 3 kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

[X.]

1. Gegenstand des Streitpatents ist gemäß dem Absatz [0001] der [X.] eine [X.] mit einem Nockenwellenversteller des Flügelzellentyps, in dem ein [X.] vorhanden ist, wobei der Nockenwellenversteller von einem trocken laufenden [X.] angetrieben oder antreibbar ist. Gegenstand des Patents ist außerdem ein Antriebsstrang für ein Kraftfahrzeug mit einer solchen [X.].

Laut den Absätzen [0002] und [0004] kann es bei einer aus der [X.] 2008 051 145 [X.] (im Verfahren als [X.]) bekannten [X.] mit [X.] beim Einleiten des [X.]s in das [X.] hinein und beim Ausleiten des [X.]s aus dem [X.] heraus infolge einer zentrisch angeordneten Leitung und dadurch erhöhter Strömungswiderstände zu Druckspitzen kommen. Dadurch könnten Undichtigkeiten entstehen, die insbesondere dann nachteilig seien, wenn der Nockenwellenversteller von einem trocken laufenden [X.] wie z.B. einem Riementrieb angetrieben sei, der von dem [X.] beschädigt werden könne.

2. Im Absatz [0005] ist dementsprechend als Aufgabe der Erfindung angegeben, die aus dem Stand der [X.]echnik bekannten Nachteile zu beheben und ein [X.]fördersystem mit einer strömungsoptimierten [X.]zufuhr und -abfuhr zur Verfügung zu stellen.

3. Diese Aufgabe wird gemäß dem Absatz [0006] dadurch gelöst, dass die [X.]rückführleitung in [X.] durchgängig durch den Rotor des [X.] verläuft und sich in radialer Richtung beabstandet vom [X.] im Rotor erstreckt.

4. Als zur Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur oder Master des Maschinenbaus der Fachrichtung Fahrzeugtechnik/Verbrennungskraftmaschinen mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Nockenwellenverstellern.

5. Die Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung.

Gegenstand des Anspruchs 1 ist gemäß dem Merkmal [X.] eine [X.] (1). Wie sich auch aus dem Merkmal [X.] ergibt, wonach diese Einheit einen Nockenwellenversteller (2) umfasst, handelt es sich bei der [X.] (1) um eine Einheit aus einem Nockenwellenversteller und einem Aktuator, nicht dagegen lediglich um eine Aktuatoreinheit für einen Nockenwellenversteller. Die Einheit muss dazu geeignet und eingerichtet sein, eine Nockenwelle zu verstellen, die Nockenwelle ist jedoch nicht [X.]eil des [X.].

Bei dem Nockenwellenversteller (2) handelt es sich gemäß dem Merkmal [X.] um einen Nockenwellenversteller des Flügelzellentyps, d.h. um einen von mehreren dem Fachmann geläufigen [X.]ypen hydraulisch betätigter Nockenwellenversteller.

Im Merkmal [X.] ist angegeben, dass in dem Nockenwellenversteller (2) ein [X.], wie Öl, verteilendes [X.] (3) vorhanden ist. Sowohl die Benennung des Ventils als [X.] als auch die Angabe, dass es in dem Nockenwellenversteller (2) vorhanden ist, bringen unabhängig voneinander zum Ausdruck, dass das Ventil in dem Nockenwellenversteller (2) angeordnet ist. Das grenzt aus Sicht des Fachmanns von einer anderen ihm geläufigen Ausführungsform von hydraulisch betätigten Nockenwellenverstellern ab, bei denen das Ventil nicht in dem Nockenwellenversteller, sondern außerhalb davon untergebracht und über Fluidleitungen mit dem Nockenwellenversteller verbunden ist.

Auch unter Berücksichtigung des Anspruchs 4 ergibt sich nichts anderes. Denn dass erst im Anspruch 4 verlangt wird, dass das [X.] (3) konzentrisch zur Drehachse des [X.] (2) angeordnet ist, legt zwar den Umkehrschluss nahe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf [X.]en beschränkt sein soll, bei denen das [X.] (3) konzentrisch zur Drehachse des [X.] angeordnet ist. Es erlaubt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Anspruch 1 auch [X.]en unter Schutz stellen solle, bei denen das [X.] (3) gar nicht in dem Nockenwellenversteller vorhanden ist, sondern außerhalb desselben angeordnet ist.

Gemäß dem Merkmal [X.] umfasst die [X.] (1) weiterhin einen Verstellaktuator (4), der auf das [X.] (3) die [X.]verteilung steuernd einwirkt. Aus der Bezeichnung des [X.] als Verstellaktuator geht hervor, dass er ein Bestandteil des [X.]s so verstellt, dass das eine Auswirkung auf die [X.]verteilung hat, also die [X.]verteilung steuert.

Die Angabe „etwa nach Art eines elektrisch betätigbaren Zentralmagnetaktuators“ ist lediglich fakultativ, auch andere, z.B. hydraulisch betätigbare Aktuatoren sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Merkmal [X.] verlangt, dass der Nockenwellenversteller (2) mittels eines trocken laufenden [X.]es angetrieben oder antreibbar ist. Unter einem trocken laufenden [X.] versteht der Fachmann einen [X.], der ohne Schmierung betrieben werden kann, wie z.B. einen Riemen, der auch im Merkmal [X.] beispielhaft erwähnt ist. Der [X.] ist nicht [X.]eil des [X.], er dient vielmehr lediglich zur Beschreibung des [X.] (2), der so gestaltet sein muss, dass er mittels eines trocken laufenden [X.]es angetrieben oder wenigstens antreibbar ist. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass dies nach dem Verständnis des Fachmanns für den Nockenwellenversteller bedeutet, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein ihn antreibender [X.] nicht mit aus dem Nockenwellenversteller austretenden [X.] benetzt wird.

Gemäß dem Merkmal M6 weist der Nockenwellenversteller (2) einen Stator (5) und einen drehbar darin gelagerten Rotor (6) auf. Als „Stator“ wird im Patent der von der Kurbelwelle mittels des [X.]s angetriebene bzw. antreibbare [X.]eil, mit „Rotor“ der gegenüber dem Stator durch Verdrehen verstellbare, mit der Nockenwelle verbundene bzw. verbindbare [X.]eil des [X.] bezeichnet.

Im Merkmal [X.] ist angegeben, dass ein [X.]verteilraum (8) vorhanden ist.

Im Streitpatent wird das im Merkmal [X.] eingeführte Fluid stets [X.] genannt, unabhängig davon, ob es unter Druck den Flügelzellen des [X.] zugeführt wird, oder ob es nach verrichteter Verstellarbeit mehr oder weniger drucklos abgeführt/rückgeführt wird. Aus der Bezeichnung des [X.] als [X.]verteilraum (8) ergibt sich daher nicht, dass er unter Druck stehendes Fluid verteilt. In den Ausführungsbeispielen ist der [X.]verteilraum (8) vielmehr am Beginn der [X.]rückführleitung / [X.]abführleitung angeordnet.

Auch ergibt sich aus der Bezeichnung des [X.]raums als [X.] nicht, dass er [X.] zwingend verteilen muss, z.B. auf mehrere vom [X.]verteilraum (8) abzweigende, parallel geschaltete [X.]leitungen. Denn gemäß Zeilen 8 und 9 des Absatzes [0071] ist auch ein solcher [X.]verteilraum patentgemäß, der [X.] lediglich weiterleitet.

Weiter ist im Merkmal [X.] angegeben, dass der [X.]verteilraum (8) über das [X.] (3) mit [X.] befüllbar sein muss. Aus der Formulierung „über das [X.] (3) befüllbar“ folgt, dass der [X.]verteilraum mit dem [X.] so verbunden sein muss, dass es von der Stellung des [X.]s abhängt, ob der [X.]verteilraum befüllt wird oder nicht. In den Ausführungsbeispielen ist das dadurch gegeben, dass der [X.]verteilraum (8) stromabwärts des [X.]s am Beginn der [X.]rückführleitung / [X.]abführleitung (54) angeordnet ist, so dass er über das [X.] (3) mit [X.] befüllbar ist, das aus den Druckräumen über das [X.] (3), den [X.]verteilraum (8) und weiter über die [X.]rückführleitung (40) zum [X.]ank ([X.]) zurückgeführt wird.

Gemäß dem Merkmal [X.] ist wenigstens eine [X.]rückführleitung (40) in den Rotor (6) eingebracht. Angaben wie „hin“ und „zurück“ versteht der Fachmann in einem hydraulischen Kreislauf als auf den Ort bezogen, an dem das [X.] eine Arbeit verrichten soll. Für die [X.] des Anspruchs 1, bei der [X.] mittels Leitungen von einem [X.]ank ([X.]) zu dem Nockenwellenversteller hingeführt wird, um dort die Nockenwellenverstellung zu bewirken, und von dort aus wieder zum [X.]ank ([X.]) zurückgeführt wird, bedeutet die Bezeichnung der [X.]leitung als Rückführleitung, dass sie [X.] vom Nockenwellenversteller zum [X.]ank ([X.]) zurückführt.

Nockenwellenversteller des Flügelzellentyps mit [X.] umfassen innerhalb des [X.] angeordnete Leitungen, die das [X.] mit den gegensinnig wirkenden Druckräumen des Flügelzellenverstellers verbinden, um die Steuerung des [X.]drucks in diesen Druckräumen zu ermöglichen, wobei in diesen Leitungen je nach Stellung des [X.]s [X.] in Richtung vom [X.] zu den Druckräumen oder in umgekehrter Richtung von den Druckräumen zum [X.] fließen kann. Hinsichtlich dieser Steuerleitungen ist der Senat der Überzeugung, dass es sich dabei nach dem Verständnis des Fachmanns nicht um [X.]rückführleitungen handelt.

In der Beschreibung des Patents wird der Begriff „[X.]rückführleitung“, sowie auch der Begriff „[X.]abführleitung“, siehe Absatz [0083], mit dem Bezugszeichen 54 für die Gesamtheit aller Räume und Leitungen verwendet, die zur Rückführung des [X.]s dienen; das Bezugszeichen 40 steht dagegen für einen Abschnitt der [X.]rückführleitung 54, nämlich für den [X.] 40, siehe den letzten Satz des Absatzes [0085]. Jedoch kann jeder Abschnitt der [X.]rückführleitung 54 auch für sich in zutreffender Weise als eine [X.]rückführleitung bezeichnet werden. Somit entsteht durch das in Klammern im [X.] angegebene Bezugszeichen „40“ kein Widerspruch zur Beschreibung.

Aufgrund der Angabe des Merkmals [X.], dass die [X.]rückführleitung (40) in den Rotor (6) eingebracht ist, muss die [X.]rückführleitung bzw. zumindest ein Abschnitt der [X.]rückführleitung als Hohlraum im Rotor ausgebildet sein.

Gemäß den Merkmalen [X.] und [X.]0 verläuft die [X.]rückführleitung (40) in [X.] durchgängig durch den Rotor (6) und erstreckt sich in radialer Richtung beabstandet vom [X.] (3) im Rotor (6).

Hierzu entnimmt der Fachmann der Beschreibungseinleitung, dass damit eine Verbesserung gegenüber einem Stand der [X.]echnik erreicht werden soll, bei dem die das [X.] rückführende Leitung zentrisch angeordnet ist (Absatz [0004] Zeilen 1 bis 7), also konzentrisch zur Drehachse des [X.] und in Richtung der Drehachse verlaufend bzw. sich erstreckend. Erfindungsgemäß soll die [X.]rückführleitung dagegen nicht konzentrisch, sondern exzentrisch angeordnet sein (Absatz [0007] Zeilen 1 bis 7). Im Absatz [0006] ist wie im Merkmal [X.]0 des Anspruchs 1 außerdem angegeben, wie weit exzentrisch, d.h. radial beabstandet vom [X.], die [X.]rückführleitung angeordnet sein soll, nämlich so weit, dass sie sich in radialer Richtung beabstandet vom [X.] im Rotor erstreckt.

An der Richtung, in der die [X.]rückführleitung verläuft bzw. sich erstreckt, ändert sich dagegen im Vergleich zu dem im Anspruch [0004] beschriebenen Stand der [X.]echnik nichts. Die [X.]rückführleitung soll, wie im Absatz [0006] und im Merkmal [X.] des Anspruchs 1 angegeben, in [X.] durch den Rotor verlaufen, nur eben nicht konzentrisch, sondern parallel zur Drehachse des [X.]. Die sowohl im Absatz [0006] als auch im Merkmal [X.] benutzte Formulierung „in [X.] durchgängig durch den Rotor“ stellt sich dem Fachmann in diesem Zusammenhang als Aufzählung von Merkmalen dar, dahingehend, dass die [X.]rückführleitung (40) sowohl in [X.] als auch durchgängig, d.h. von einer Seite bis zur gegenüberliegenden Seite des Rotors (6) verläuft. Eine andere Möglichkeit zur Anordnung der [X.]rückführleitung (40) ist in der Patentschrift nicht offenbart, auch in sämtlichen in den 16 Figuren des Patents gezeigten 14 Ausführungsbeispielen verläuft die [X.]leitung sowohl in [X.] als auch durchgängig durch den Rotor.

Zu der vom Kläger vertretenen Auslegung des Merkmals [X.], wonach dieses lediglich verlange, dass die [X.]rückführleitung (40) von einer Seite des Rotors bis zur in axialer Richtung gesehen gegenüberliegenden Seite des Rotors (6) führen müsse, dabei jedoch in völlig beliebiger Richtung bzw. in völlig beliebigen Richtungen verlaufen bzw. sich erstrecken könne, konnte der Fachmann, der bei der Auslegung des Anspruchs den Inhalt der Patentschrift berücksichtigt, dagegen nicht gelangen.

I[X.]

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.

1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht dadurch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, dass im Merkmal [X.] der Begriff „Bausatz“ durch „[X.]“ ersetzt wurde.

Die [X.] für diese Änderung ergibt sich bereits aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1. Aus diesem ging bereits hervor, dass der Bausatz einen Nockenwellenversteller (2) und einen Aktuator (4) umfasste. Weiter ging aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 auch hervor, dass der Nockenwellenversteller und der Aktuator eine Einheit bildeten; dies ergab sich daraus, dass anspruchsgemäß der Aktuator (4) auf das [X.] (3) des [X.] (2) einwirken sollte. Darüber hinaus offenbarten auch die in den 16 Figuren der Anmeldung dargestellten 14 Aufführungsbeispiele jeweils eine aus einem Nockenwellenversteller (2) mit einem [X.] (3) und einem Verstellaktuator (4) gebildete Einheit.

Die Behauptung des [X.], der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehe deshalb über den Inhalt der Anmeldung hinaus, weil er im Gegensatz zur ursprünglich angemeldeten Erfindung, die einen Aktuator und einen Nockenwellenversteller umfasste, nunmehr lediglich auf einen Aktuator gerichtet sei, steht im Widerspruch zum erteilten Anspruch 1, der im Merkmal [X.] mit der Formulierung „mit einem Nockenwellenversteller“ eindeutig – und im Übrigen wörtlich übereinstimmend mit der entsprechenden Angabe im ursprünglichen Anspruch 1 – angibt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 einen Nockenwellenversteller umfasst.

Der Kläger hat weiter ausgeführt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehe deshalb über den Inhalt der Anmeldung hinaus, weil die Formulierung „Einheit“ des erteilten Anspruchs 1 ein Zusammenwirken des [X.] mit dem Nockenwellenversteller verlange, das aber beim Bausatz des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht möglich gewesen sei, da ein Einwirken des [X.] auf den Nockenwellenversteller nicht unmittelbar, sondern lediglich mittels des [X.]s möglich sei, das jedoch nicht Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 gewesen sei. Diese Argumentation geht am Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 vorbei, der – wörtlich übereinstimmend mit der entsprechenden Angabe im Merkmal [X.] des erteilten Anspruchs 1 – ausdrücklich aussagt, dass in dem Nockenwellenversteller ein [X.] vorhanden ist. Auch der Hinweis des [X.] darauf, dass laut dem vorletzten Satz in Absatz [0061] der [X.] ([X.]) das [X.] in dem Nockenwellenversteller „vorhanden“, aber auch „angeordnet“ sein könne, führt zu nichts anderem, da sich auch aus der Formulierung, dass das [X.] in dem Nockenwellenversteller „angeordnet“ ist, entgegen der vom Kläger vertretenden Auffassung, gerade nicht ergibt, dass in dem Nockenwellenversteller kein [X.] vorhanden ist.

2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht dadurch über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, dass in den kennzeichnenden [X.]eil anstelle der Formulierung des ursprünglichen Anspruchs 1:

„dadurch gekennzeichnet, dass sich die [X.]rückführleitung (40) im Wesentlichen in [X.] erstreckt“

nunmehr in den erteilten Anspruch 1 die Merkmale [X.] und [X.]0 aufgenommen wurden. Diese sind im ursprünglichen Anspruch 6 offenbart.

Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass sich aus dem kennzeichnenden [X.]eil des ursprünglichen Anspruchs 1 als wesentliches Merkmal der erfinderischen Lösung ergab, dass die [X.]rückführleitung (40) sich (im Wesentlichen) in axialer Richtung erstreckt bzw. dass sie in axialer Richtung verläuft. Dasselbe ergibt sich jedoch, wie zum Verständnis der Merkmale [X.] und [X.]0 bereits ausgeführt, auch aus den Merkmalen des kennzeichnenden [X.]eils des erteilten Anspruchs 1, der somit hinsichtlich der Richtung des Verlaufs der [X.]rückführleitung nicht mehr umfasst als die Erfindung gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1.

Weiter ist mit der Formulierung des ursprünglichen Anspruchs 1, dass sich die [X.]rückführleitung (40) „im Wesentlichen in [X.] erstreckt“ bzw., wie im Absatz [0005] [X.] angegeben, „im Wesentlichen in [X.]/axialer Richtung der Drehachse des [X.] erstreckt“, entgegen der Behauptung des [X.] eine in [X.]/axialer Richtung der Drehachse des [X.] parallel zur Drehachse verlaufende [X.]rückführleitung nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr ist diese Anordnung ausdrücklich ursprünglich offenbart: Im Absatz [0006] ist die Angabe des Absatzes [0005], dass sich die [X.]rückführleitung „im Wesentlichen in [X.]/axialer Richtung der Drehachse des [X.] erstreckt“ durch die weitere Angabe präzisiert, dass die [X.]rückführleitung nicht konzentrisch, sondern „exzentrisch vom [X.] beabstandet“ positioniert ist, also zwar in Richtung der Drehachse, aber nicht in der Drehachse, sondern parallel zur Drehachse verläuft.

II[X.]

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass er für den Fachmann ausführbar ist.

Eine Unklarheit darüber, in welcher Beziehung die [X.]rückführleitung zur [X.]abführleitung steht, besteht nicht, da sich aus dem vorletzten Satz im Absatz [0083] der Streitpatentschrift ergibt, dass es sich um zwei synonym benutzte Ausdrücke für ein und dieselbe Leitung handelt, siehe dort die „[X.]rückführleitung/-abführleitung 54“.

Ebenso ist im Patent klar und verständlich erläutert, dass es sich bei dem sowohl als „[X.] 40“ wie auch als „[X.]rückführleitung (40)“ bezeichneten [X.] um einen Abschnitt der [X.]rückführleitung/-abführleitung 54 handelt, siehe den letzten Satz des Absatzes [0085]:

„[X.]verteilraum 8, Hohlraum 31, [X.] 40, [X.] 42 und [X.] 43 sind somit miteinander fluidleitend verbunden und bilden die [X.]abführleitung 54“.

IV.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu gegenüber den Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]0.

1. Die Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] offenbaren kein in einem Nockenwellenversteller vorhandenes [X.] entsprechend dem Merkmal [X.] des erteilten Anspruchs 1.

[X.] offenbart Nockenwellenversteller (phaser) 12, bei denen das Ventil (control valve) 14 jeweils außerhalb des [X.] 12 angeordnet ist, siehe Spalte 3 Zeilen 14 bis 17 und die mit einem diesseits hinzugefügten Oval markierten Ventile 14 in den Figuren 1 und 3 der [X.]:

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[X.] und [X.] offenbaren ebenfalls Nockenwellenversteller ([X.]: [X.]; [X.]: valve timing adjuster), bei denen das Ventil ([X.] Spalte 3 Zeilen 3 ff: control valve 100; [X.] Absatz 0044: [X.]) jeweils außerhalb des [X.] angeordnet ist, siehe die mit einem ebenfalls diesseits hinzugefügten Oval markierten Ventile 100 bzw. 80 in Figur 1 der [X.] (links) und Figur 1 der [X.] (rechts):

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 [X.]

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 [X.]

Auch [X.] und [X.] offenbaren Nockenwellenversteller ([X.]: valve timing adjusting devices 10, 40, 70; [X.]: [X.]), bei denen das Ventil ([X.] Absätze 0084, 0090, 0098: hydraulic control valve / oil control valve OCV 20, 50, 80; [X.] Absatz 0095: [X.]) jeweils außerhalb des [X.] angeordnet ist, siehe die mit einem hinzugefügten Oval markierten Ventile 20, 50, 80 in Figur 8 der [X.] (links) und das Ventil 80 in Figur 1 der [X.] (rechts):

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 [X.]

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[X.]

Figur 8 der [X.] bezieht sich auf das dritte Ausführungsbeispiel der [X.]. In den Figuren zu den ersten zwei Ausführungsbeispielen ist das Ventil nicht gezeigt, aus den Figuren 2 und 3 und dem jeweils letzten Satz der zugehörigen [X.] [0043] bzw. [0050] ergibt sich jedoch, dass das Ventil auch bei diesen Ausführungsbeispielen nicht in dem Nockenwellenversteller vorhanden ist.

Auch bei dem in der [X.] offenbarten Nockenwellenversteller ist das Ventil außerhalb des [X.] angeordnet, siehe das mit einem hinzugefügten Oval markierte Ventil 49 in Figur 1 der [X.], das entsprechend auch in den Figuren 5, 6, 8, 9 und 10 angeordnet ist:

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[X.]

In den ebenfalls Nockenwellenversteller betreffenden Entgegenhaltungen [X.] und [X.] ist den Schnittzeichnungen zu entnehmen, dass in dem Nockenwellenversteller kein [X.] entsprechend dem Merkmal [X.] vorhanden ist. Dort ist jeweils zentral im Nockenwellenversteller kein Ventil, sondern eine Schraube 22 bzw. 112 angeordnet, siehe Figur 2 in [X.] (links) und Figur 3 in [X.] (rechts):

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[X.]

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[X.]

2. Die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] offenbaren [X.]en mit Nockenwellenverstellern, die entgegen dem Merkmal [X.] weder mittels eines trocken laufenden [X.]es angetrieben noch mittels eines trocken laufenden [X.]es antreibbar sind.

2.1 Der Berücksichtigung der [X.] steht nicht entgegen, dass der Kläger zu dieser Druckschrift als Anlage 30 eine [X.] Übersetzung eingereicht hat, die – anders als die Anforderung im gerichtlichen Schreiben vom 25. November 2019 – nicht beglaubigt ist, sondern von einem privaten Übersetzungsinstitut stammt.

2.1.1 Mit der Anforderung einer „beglaubigten“ Übersetzung ist zwar grundsätzlich eine Übersetzung im Sinne von § 142 Abs. 3 ZPO gemeint. Diese Vorschrift ist für fremdsprachige Entgegenhaltungen im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbar nach § 99 Abs. 1 [X.], als Maßnahme zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auch über § 87 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO. Nach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Die Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen steht demnach im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung für ausreichend erachten (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 78. Aufl., § 142 Rdn. 20; Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 142 Rdn. 15). Dies gilt auch im Patentnichtigkeitsverfahren (vgl. [X.]/Nagel, Fremdsprachige Urkunden im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem [X.], [X.] 2001, 873, unter II[X.]3.; entgegen der Auffassung der [X.]n besitzt der Aufsatz weiterhin Relevanz, da die Änderung der Vorschrift des § 142 ZPO im Jahr 2008 die vorliegende [X.]hematik nicht betraf).

2.1.2 Hiervon ausgehend hält der Senat die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 eingereichte Übersetzung der [X.] für ausreichend. Sie stammt zwar nicht von einem nach Landesrecht ermächtigten, öffentlich bestellten oder einem diesen gleichgestellten Übersetzer im Sinne des § 142 Abs. 3 ZPO, aber von einem international tätigen, anerkannten Sprachen- und Übersetzungsinstitut mit Sitz in [X.] ([X.]), das u. a. auch auf dem Gebiet des Patentrechts tätig ist, mit
der Versicherung, dass die Übersetzung aus der [X.] in die [X.] Sprache nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Es liegt damit ein anderer Fall vor, als etwa beim 5. Senat des [X.], in dem eine Übersetzung nicht berücksichtigt worden ist, weil weder zweifelsfrei hervorging, dass es sich um eine beglaubigte Übersetzung handelte noch aus welcher eindeutig nachvollziehbaren Quelle diese stammte (s. B[X.], Urteil vom 17. Juli 2019, 5 Ni 53/16 (EP), Gründe A.I[X.]1.2, juris [X.]z. 70). Dagegen ist vorliegend nicht nur die Quelle der Übersetzung bekannt, sondern es bestehen auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese von professionellen Übersetzern stammende Übersetzung nicht sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden ist. Abgesehen davon, dass die [X.] die Richtigkeit der Übersetzung gemäß der Anlage 30 schriftsätzlich lediglich pauschal bestritten hat, hat sie den Senat auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Übersetzung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Patentfähigkeit bietet, zumal der [X.]ext stets im Zusammenhang mit den Figuren zu lesen ist. Es besteht damit kein Grund, die Übersetzung wegen der fehlenden Beglaubigung im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Ob nicht ohnehin auch eine anwaltliche Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung anzunehmen ist, weil der Klägervertreter im Schriftsatz vom 14. Februar 2020 bei Einreichung der Übersetzung explizit angegeben hat, dass „eine beglaubigte Übersetzung der Druckschrift [X.] als Anlage 30 beigefügt“ werde (was jedenfalls im Bereich von § 14 [X.] einer anwaltlichen Beglaubigung gleichkommt, vgl. [X.] [X.] 2012, 91, [X.]z. 18 – [X.]; B[X.], Beschluss vom 23. September 2020, 20 W (pat) 1/19, I[X.]2. juris [X.]z. 47; s. zur anwaltlichen Beglaubigung als Mittel zur Qualitätssicherung der Übersetzung auch [X.], Beschluss vom 14. Juli 2020, [X.], [X.]z. 50 [X.] – Druckstück), kann hier dahingestellt bleiben.

2.1.3 Der Beurteilung, die private Übersetzung der [X.] ausreichen zu lassen, steht nicht entgegen, dass im gerichtlichen Schreiben vom 25. November 2019, das den Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] enthalten hat, mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden die Einreichung einer beglaubigten Übersetzung von [X.] angefordert worden ist. Entgegen der Auffassung der [X.]n kann dies nämlich nicht als bindend dergestalt angesehen werden, dass der Senat damit sein ihm nach § 142 Abs. 3 ZPO zustehendes Ermessen endgültig ausgeübt habe und er hiervon nicht mehr abrücken könnte.

Die Anforderung einer Übersetzung nach § 142 Abs. 3 ZPO beinhaltet nämlich keine Entscheidung im Rechtssinne, ist weder Urteil noch Beschluss des Gerichts, an den das Gericht gebunden ist, sondern ist eine verfahrensleitende Verfügung ohne [X.] im Sinne des § 87 Abs. 2 [X.] bzw. § 273 ZPO. Solche Verfügungen haben den Zweck, den [X.]ermin zur mündlichen Verhandlung umfassend vorzubereiten (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 273 Rdn. 1). Unabhängig davon, dass für sie keine Einschränkungen ihrer Abänderbarkeit bestehen (vgl. Prütting in [X.] Kommentar zur ZPO, [X.], 5. Aufl., § 273 Rdn. 17; [X.], [X.] 2001, 666, 667, unter I[X.]2), tritt eine Bindung des Gerichts schon deswegen nicht ein, weil verfahrensleitende Verfügungen im Sinne des § 87 Abs. 2 [X.] bzw. § 273 ZPO durch den Vorsitzenden oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers getroffen werden, nicht vom Gericht selbst; es ist vielmehr Aufgabe des voll besetzten Gerichts, nach mündlicher Verhandlung darüber zu beraten, wie eine derartige Vorbereitungsmaßnahme zu beurteilen ist (vgl. [X.]/ [X.], a. a. [X.], § 273 Rdn. 4; [X.] Kommentar zur ZPO, a. a. [X.], § 273 Rdn. 9). Der Senat ist daher nicht gehindert gewesen, die Erforderlichkeit einer Beglaubigung anders als im Schreiben vom 25. November 2019 zu sehen, zumal sich danach auch die zugrundeliegende Sachlage geändert hat. Die Anforderung der beglaubigten Übersetzung im gerichtlichen Schreiben vom 25. November 2019 ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt zu der [X.], einer [X.] [X.], nur eine Maschinenübersetzung eingereicht hatte. Mit der durch den Kläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 eingereichten Anlage 30 liegt nunmehr die Übersetzung eines Sprachen- und Übersetzungsinstituts vor. Die Frage, ob es angesichts dessen noch einer beglaubigten Übersetzung bedarf, ist damit neu zu beurteilen gewesen, wobei der Senat sein Ermessen nach § 142 Abs. 3 [X.] dahin ausgeübt hat, dass dies unter den gegebenen Umständen nicht mehr, etwa zu einer weiteren Qualitätsverbesserung der Übersetzung, für erforderlich erachtet wurde.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Anforderung einer beglaubigten Übersetzung als [X.]eil des qualifizierten Hinweises nach § 83 Abs. 1 [X.] ergangen ist. Selbst wenn die Anordnung bezüglich der Übersetzung nicht nur als Aufforderung an den Kläger, sondern auch als Hinweis darauf zu verstehen sein könnte, unter welchen Bedingungen eine Berücksichtigung der [X.] stattfinden kann, folgt daraus aus den oben genannten Gründen keine Bindungswirkung, zumal im qualifizierten Hinweis, wie üblich, ausdrücklich angegeben ist, dass dies nur die vorläufige Ansicht des Senats darstellt. Der qualifizierte Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] bindet das Gericht nur insoweit, als es von seiner darin geäußerten Rechtsauffassung grundsätzlich nicht ohne Erteilung eines weiteren Hinweises abweichen darf (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl., § 83 Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 83 Rdn. 3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wonach das Gericht von einer in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung in der Endentscheidung nur abweichen darf, wenn dies für die Verfahrensbeteiligten – sei es durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung, sei es durch einen ausdrücklichen weiteren Hinweis des Gerichts – erkennbar wird (vgl. [X.] [X.] 2011, 851 – Werkstück; NJW 2014, 2796), ist vorliegend jedoch gewahrt. Denn in der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende bei der Einführung in den Sach- und Streitstand darauf hingewiesen, dass der Senat die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 eingereichte Übersetzung für ausreichend hält. Die [X.] hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung somit ausreichend Gelegenheit, die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung anzugreifen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.

2.1.4 Ebenso wenig greift die Rüge der [X.]n, mit der Anerkennung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 eingereichten Übersetzung zu [X.], worauf die [X.] in der mündlichen Verhandlung erstmals ausdrücklich hingewiesen worden sei, werde der Grundsatz auf ein faires Verfahren, hier der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, verletzt. Da, wie oben ausgeführt, der Anforderung einer beglaubigten Übersetzung im qualifizierten Hinweis vom 25. November 2019 keine Bindungswirkung zukommt, ist nicht erkennbar, dass für die [X.] eine Situation eingetreten wäre, mit der sie in der mündlichen Verhandlung nicht hatte rechnen können. Der vorliegende Fall liegt nicht anders als sonst bei einer Abweichung von der in einem qualifizierten Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] geäußerten vorläufigen Beurteilung, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wird.

2.2 Die in [X.] offenbarte [X.] mit einem als [X.] 10 bezeichneten Nockenwellenversteller und einem als Antriebsvorrichtung/Solenoidventil 30 bezeichneten Aktuator, siehe dazu in Figur 2 und auch 12 die Bezugszeichen 10, 30 und den Absatz [0033] der Übersetzung gemäß Anlage 30, ist über eine Kette 95 und ein Kettenrad/Zahnkranz 11 angetrieben, siehe Figur 2 und Absatz [0029]. Unabhängig davon, ob eine solche Kette so ausgeführt werden könnte, dass sie trocken, d.h. ohne Schmierung, laufen könnte, kann die Kette 95 des [X.] der [X.] schon deshalb nicht trocken laufen, weil sie in demselben, von dem Gehäuseteil/Verbrennungsmotorabdeckung 99 begrenzten, den Kettenkasten bildenden Raum läuft, durch den hindurch auch das [X.] des [X.] rückgeführt wird.

Je nach [X.] des Ventils 40 tritt das rückzuführende [X.] entweder wie in Figur 9 mit dem gestrichelten Pfeil dargestellt durch den Ringraum 47 nach links stirnseitig aus dem Nockenwellenversteller heraus in den Kettenkasten, oder es tritt wie in Figur 5 mit dem dortigen gestrichelten Pfeil dargestellt über den [X.] 46 und wie in Figur 1 zu erkennen weiter über den [X.] und die Leitung 77 ebenfalls nach links stirnseitig aus dem Nockenwellenversteller heraus in den Kettenkasten, in dem sich auch das Kettenrad 11 der Kette 95 befindet.

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Dass die beiden in Figur 1 und 12 der [X.] dargestellten strichpunktierten Pfeile 78 und 79, die den Weg des rückzuführenden [X.]s durch den Kettenkasten und weiter bis zum [X.]ank 5 andeuten, mit Begriffen bezeichnet sind, die in den eingereichten Übersetzungen gemäß [X.].1 (Absatz [0034]) und Anlage 30 (Absatz [0034]) die Wortbestandteile „… piping“ bzw. „…rohr“ enthalten, steht dem nicht entgegen, weil die Darstellung der Figuren bezüglich des Austritts des rückzuführenden [X.]s in den Kettenkasten eindeutig ist. Der Fachmann bezieht diese Begriffe daher auf die weitere Rückführung des [X.]s vom Kettenkasten bis zum [X.]ank 5.

2.3 Die Entgegenhaltung [X.] offenbart eine weitere [X.] für eine Brennkraftmaschine, mit einem Nockenwellenversteller, der gemäß Absatz [0002] mit dem Motoröl der Brennkraftmaschine als [X.] betätigt wird. Der Antrieb erfolgt über ein Antriebsrad 4, das laut Absatz [0038] Zeile 18 beispielsweise als Kettenrad ausgebildet sein kann. Das vom Kläger als dem Anspruch 1 entgegenstehend angeführte Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 weist eine als Rückführung 7a bezeichnete [X.]rückführleitung auf, die den Merkmalen [X.] und [X.]0 entspricht. Das rückgeführte [X.] tritt jedoch aus der an die Reservoiranschlüsse [X.]A und [X.]B und die Rückführung 7a sich anschließenden weiterführenden Rückführung 4a so in das Maschinengehäuse aus, dass es das Kettenrad 4 und eine das Kettenrad 4 antreibende Kette benetzt, siehe Figur 6 mit Beschreibung im Absatz [0057]. Auch dieser Nockenwellenversteller ist daher entgegen dem Merkmal [X.] weder mittels eines trocken laufenden [X.]es angetrieben noch mittels eines trocken laufenden [X.]es antreibbar.

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3. Die Entgegenhaltung [X.] offenbart keine [X.]rückführleitung entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.]0.

[X.] beschreibt einen Nockenwellenversteller mit einem als Steuerschieber 5 bzw. Hülse 12 bezeichneten [X.], das hydraulisch betätigt wird. Dazu wird, siehe den Absatz [0013] und die Figur 2, wahlweise entweder die im ersten Ringraum 16 angeordnete stirnseitige [X.] 18 des [X.] mit einem ersten Öldruck I oder, zur Verstellung in die entgegengesetzte Richtung, die im zweiten Ringraum 17 angeordnete stirnseitige [X.] 19 des Steuerschiebers mit einem zweiten Öldruck II beaufschlagt. Dazu sind entsprechende Leitungen vorgesehen, die durch den Rotor 3 zu den [X.] 16 bzw. 17 führen. Diese Leitungen sind in Figur 2 dargestellt, jedoch nicht mit Bezugszeichen versehen.

Die in der oberen Hälfte der Figur 2 dargestellte, mit einem hinzugefügten Pfeil gekennzeichnete Leitung, die zu der im Ringraum 17 angeordneten [X.] 19 führt, erstreckt sich in radialer Richtung beabstandet vom [X.] im Rotor 3. Sie verläuft außerdem durchgängig und zumindest im Wesentlichen in [X.] (in der Figur 2 im Wesentlichen waagerecht) durch den Rotor 3. Sie entspricht jedoch deshalb nicht den Merkmalen [X.] und [X.]0, weil es sich bei dieser Leitung nicht um eine [X.]rückführleitung, sondern um eine Leitung zur Beaufschlagung der [X.] 19 mit dem [X.] handelt.

Abbildung

Das gilt entsprechend auch für die in der unteren Hälfte der Figur 3 dargestellte, bei diesem Ausführungsbeispiel zu der [X.] 31 des als [X.] bzw. Hülse 26 bezeichneten [X.]s führenden Leitung ohne Bezugszeichen, bei der es sich gemäß Absatz [0015] ebenfalls nicht um eine [X.]rückführleitung, sondern um eine Leitung zur Beaufschlagung der [X.] 31 mit dem ersten Öldruck I handelt.

4. Die Entgegenhaltung [X.]0 offenbart keinen über das [X.] mit [X.] befüllbaren [X.]raum entsprechend dem Merkmal [X.].

[X.]0 lehrt, siehe die Absätze [0017] bis [0019] und die Figuren 1 bis 3, eine als Ventilzeiteinstellungssteuerungsgerät 1 bezeichnete [X.] mit einem – mittels eines trocken laufenden [X.]s in Form eines Antriebsriemens 17 – über eine Riemenscheibe 15 angetriebenen Nockenwellenversteller des Flügelzellentyps, einem als [X.] ausgeführten Hydraulikdrucksteuerungsventil 40 und einem als Solenoid 50 bezeichneten Verstellaktuator.

Der Nockenwellenversteller weist, siehe Absätze [0020] bis [0022], einen als Gehäuse 20 bezeichneten Stator und einen drehbar darin gelagerten Rotor 30 mit Flügeln 32, 33, 34 auf. Zwischen Stator 20 und Rotor 30 sind [X.] und 63 - 65 gebildet, die bei entsprechender Druckbeaufschlagung mit [X.] (Öl) durch die Leitungen 70 - 72 oder 73 - 75 eine Verdrehung des [X.] gegenüber dem Stator 20 in [X.] oder Nacheilrichtung bewirken, siehe dazu die Figur 2.

Da der [X.] gegenüber dem Stator 30 drehbar ist, sind die [X.] - 65 durch zwischen dem Rotor und dem Stator gebildete Spalte begrenzt und deshalb nicht völlig druckdicht abschließbar. Vielmehr entsteht – unerwünscht aber unvermeidbar – eine Leckage von Öl, das durch diese Spalte aus den Druckkammern austritt und weiter durch einen Spalt 110 in die [X.] gelangt. Dies ist im Absatz [0055] mit Bezug auf die Figur 4 beschrieben, die einen Ausschnitt aus dem Nockenwellenversteller gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel der [X.]0 zeigt.

Abbildung

Es betrifft jedoch, wie der Fachmann versteht, sämtliche Ausführungsbeispiele, die deshalb auch alle eine mit dem Bezugszeichen 90 bezeichnete [X.] zur Aufnahme des Leckageöls aufweisen, siehe die Figuren 5, 6 und 7 zum zweiten, dritten und vierten Ausführungsbeispiel. Da der [X.] im Betrieb ständig Leckageöl zugeführt wird, muss sie auch einen Ablauf zum [X.]ank 4 besitzen.

Beim ersten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 und 4, und entsprechend auch beim zweiten und dritten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 und 6, ist der Ablauf von der [X.] zum [X.]ank dadurch bewerkstelligt, dass in dem Kolben 42 des [X.]s 40 stirnseitig ein [X.] vorgesehen ist. Das [X.] verbindet die [X.] über einen im Kolben 42 vorgesehenen Durchgang 47 und einen weiteren, in der Buchse 41 des [X.]s 40 vorgesehenen Durchgang 45 mit der in [X.] als erster Ölabgabedurchgang 131 bezeichneten [X.]rückführleitung zum [X.]ank 4, wie im Abschnitt (4) des Absatzes [0065] beschrieben und in Figur 4 und 1 dargestellt.

Abbildung

Es kann dahinstehen, ob es im Betrieb des [X.] gemäß dem ersten, zweiten und dritten Ausführungsbeispiel zu einem [X.]fluss in umgekehrter Richtung von dem Durchgang 47 im [X.] 40 durch das [X.] in die [X.] kommt, und ob das dem Merkmal [X.] entspräche, so dass die [X.] als ein über das [X.] 40 mit [X.] befüllbarer [X.]verteilraum bezeichnet werden könnte. Denn bei dem ersten, zweiten und dritten Ausführungsbeispiel des [X.] gibt es keine [X.]rückführleitung entsprechend den Merkmalen [X.] und [X.]0.

Beim vierten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7 ist dagegen der Ablauf von der [X.] zum [X.]ank 4 dadurch bewerkstelligt, dass die [X.] über einen [X.] mit einer zusätzlichen, in [X.] als zweiter Ölabgabedurchgang 132 bezeichneten [X.]rückführleitung zum [X.]ank 4 verbunden ist, wie im Absatz [0078] beschrieben und in Figur 7 dargestellt.

Abbildung

Die Anordnung des in Figur 7 dargestellten Verbindungsdurchgangs 37 im Rotor 30 entspricht derjenigen, die in den Merkmalen [X.] und [X.]0 des Anspruchs 1 für die [X.]rückführleitung vorgesehen ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob der [X.] aufgrund seiner Funktion, Leckageöl rückzuführen, eine [X.]rückführleitung entsprechend dem [X.] ist, da jedenfalls die [X.] nicht dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1 entspricht. Denn die [X.] kann lediglich Leckageöl aufnehmen, das wie im Absatz [0055] beschrieben aus den Druckkammern durch Spalte in die [X.] dringt. Sie kann dagegen nicht über das [X.] 40 mit [X.] befüllt werden.

Für die Berücksichtigung der als Anlage 29 eingereichten Übersetzung der [X.] zu [X.]0 gelten die Ausführungen zu der als Anlage 30 eingereichten Übersetzung von [X.] entsprechend (s. unter [X.]). Aus der [X.] [X.]0a ergibt sich für den Fachmann nichts anderes als aus [X.]0. Die Inhalte der Absätze [0017], [0018] und [0019] bis [0022] der [X.]0 finden sich in der [X.]0a in den Absätzen [0007] und [0008]; die Inhalte des Absatzes [0055] und des vierten [X.]eils des Absatzes [0065] der [X.]0 finden sich in der zweiten Hälfte des Absatzes [0019] und im Absatz [0031] der [X.]0a, der Inhalt des Absatzes [0078] der [X.]0 findet sich im Absatz [0037] der [X.]0a.

Die im Absatz [0055] der [X.]0 beschriebene Leckage durch den zwischen dem Gehäuse 20 und dem [X.] ausgebildeten Spalt in die [X.] ist im Absatz [0019] der [X.]0a in gleicher Weise beschrieben. Dass im Absatz [0055] und in Figur 4 der [X.]0 dieser Spalt zusätzlich mit einem Bezugszeichen (110) versehen wurde, führt zu keinem anderen Sachverhalt.

Auch die in der [X.]n Übersetzung der [X.]0a gemäß Anlage 29 von dem Wortlaut der [X.]0 teilweise geringfügig abweichenden Bezeichnungen der einzelnen Bestandteile des [X.] können nicht zu einem unterschiedlichen Verständnis durch den Fachmann führen, da es sich bei den relevanten Absätzen lediglich um die Beschreibung dessen handelt, was in den insoweit übereinstimmenden Figuren der [X.]0 und der [X.]0a dargestellt ist, und es daher für den Fachmann angesichts des Informationsgehalts der Figuren nicht darauf ankommt, welche Begriffe zu ihrer Beschreibung verwendet werden.

V.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der [X.]echnik gemäß [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]0.

1. Die Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] betreffen Nockenwellenversteller, bei denen das Ventil außerhalb des [X.] angeordnet ist. Hier führen dementsprechend lediglich die zwei Leitungen, die das außerhalb angeordnete Ventil mit den gegensinnig wirkenden Druckräumen innerhalb des [X.] verbinden, in den Nockenwellenversteller hinein. Eine innerhalb des [X.] angeordnete [X.]rückführleitung gibt es bei dieser Nockenwellenverstellerbauart nicht. Diesen Druckschriften kann der Fachmann daher nichts dazu entnehmen, wie bei einem Nockenwellenversteller mit [X.] eine [X.]rückführleitung innerhalb des [X.] angeordnet werden kann.

2. Die Entgegenhaltung [X.] befasst sich mit der hydraulischen Betätigung des als Steuerschieber 5 bzw. Hülse 12 bezeichneten [X.]s des [X.]. Auch der [X.] kann der Fachmann nichts dazu entnehmen, wie eine [X.]rückführleitung innerhalb des [X.] angeordnet werden kann.

3. Die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] offenbaren wie ausgeführt Nockenwellenversteller mit [X.]rückführleitungen (Leitung 77 in Figur 1 und 12 der [X.], Leitung 7a in Figur 6 der [X.]), die zwar den Merkmalen [X.] und [X.]0 des Anspruchs 1 entsprechen, aus denen jedoch das [X.] in den den Nockenwellenversteller umgebenden Raum austritt, in dem sich der den jeweiligen Nockenwellenversteller antreibende [X.] befindet, der daher entgegen dem Merkmal [X.] nicht trocken laufen kann. Diesen Druckschriften kann der Fachmann daher nichts zu der Frage entnehmen, wie eine [X.]rückführleitung so angeordnet werden kann, dass sie sowohl den Merkmalen [X.] und [X.]0 entspricht als auch darüber hinaus das [X.] so rückführt, dass es nicht entgegen dem Merkmal [X.] in den den Nockenwellenversteller umgebenden Raum austritt.

Entgegen der Darstellung des [X.] bestand auch kein Anlass für den Fachmann, einen der Nockenwellenversteller aus [X.] oder [X.] so umzukonstruieren, dass der jeweilige [X.] nicht von dem austretenden [X.] benetzt wird. Denn sowohl Nockenwellenversteller mit nass laufendem [X.], z.B. mittels einer Kette wie in [X.] und [X.], als auch Nockenwellenversteller mit trocken laufendem [X.], z.B. mittels eines Zahnriemens, waren seit Jahrzehnten bekannte und verbreitete Alternativen. Für einen Fachmann, der sich für einen Nockenwellenversteller mit trocken laufendem [X.] interessierte, bestand daher kein Anlass, statt nach einem Nockenwellenversteller mit trocken laufendem [X.] nach einem mit nass laufenden [X.] zu recherchieren, um dann zu versuchen, diesen umzukonstruieren.

Ein solcher Anlass ergibt sich entgegen der Darstellung des [X.] auch nicht aus Absatz [0009] der [X.] bzw. der Übersetzung Anlage 30. Denn in diesem Absatz geht es nicht darum, ein Austreten von [X.] in den den Nockenwellenversteller umgebenden Raum zu verhindern, sondern darum, gemäß der in der [X.] vorgestellten Erfindung das [X.] 40 so zu gestalten, dass es die die Verstellung bewirkenden gegenseitig wirkenden Druckräume, in [X.] Frühverstellkammern 61-63 und [X.] 64-66 genannt, sowohl von der [X.]zuführleitung als auch von den [X.]rückführleitungen komplett trennen und somit dicht abschließen kann, so dass ein Betrieb des [X.] nicht nur in den durch die Endanschläge gegebenen Stellungen, sondern auch in einer mittleren Stellung möglich ist. Dieser Betriebsmodus, in [X.] „Dritter Modus“ genannt, ist beschrieben im Absatz [0014] Seite 13 oben, im Absatz [0015] Zeilen 28 bis 31 und in der ersten Hälfte des Absatzes [0070]. Die entsprechende Stellung des [X.]s 40 ist in Figur 7 dargestellt und im Absatz [0063] beschrieben.

4. Die nachveröffentlichte ältere Anmeldung [X.]0 ist bei der Prüfung auf erfinderische [X.]ätigkeit nicht zu berücksichtigen.

V[X.]

Die Gegenstände der [X.] 2 bis 7 und des auf einen Antriebsstrang gerichteten Anspruchs 9 werden vom Anspruch 1 getragen, da sie jeweils eine [X.] umfassen, die zumindest die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

VI[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit im [X.] in der Kostenentscheidung unter Ziffer 3 die Parteibezeichnung in der weiblichen Form „Die Klägerin“ statt „Der Kläger“ verkündet wurde, lag eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.

Dem Kläger waren trotz des geringfügigen [X.]eilunterliegens der [X.]n die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen.

Denn der dem Streitpatent aufgrund des verbleibenden Patentgegenstandes ohne den Unteranspruch 8 zukommende wirtschaftliche Wert ist gegenüber dem der erteilten Fassung nur unwesentlich verringert.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 NI 66/17, 4 Ni 66/17

11.08.2020

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 142 Abs 3 ZPO, § 83 Abs 1 PatG, § 87 Abs 2 PatG, § 273 Abs 2 Nr 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.08.2020, Az. 4 NI 66/17, 4 Ni 66/17 (REWIS RS 2020, 250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 250

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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