Bundespatentgericht, Urteil vom 14.07.2020, Az. 4 Ni 82/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2020, 191

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Nockenwellenversteller einer Brennkraftmaschine“ – zur Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 596 040

([X.] 2005 010 369)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.]in [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.] und [X.]. (FH) Ausfelder und [X.]in Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 596 040 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche 1, 3 bis 10 folgende Fassung erhalten:

1. Nockenwellenversteller (1) zur Verstellung und Fixierung der Phasenlage einer Nockenwelle (11) einer Brennkraftmaschine gegenüber einer Phasenlage von dessen Kurbelwelle mit

- einem von der Kurbelwelle angetriebenen Antriebsrad (2),

- einem nockenwellenfesten Abtriebsteil (3),

- das an einer Nockenwelle (11) oder einer Verlängerung der Nockenwelle (11) angebracht ist und

- das von dem Antriebsrad (2) über einen hydraulischen Stellantrieb angetrieben wird,

- wobei der Stellantrieb aus mindestens einem Paar gegeneinander arbeitender hydraulischer [X.] (12, 13) besteht und

- wobei die [X.] (12, 13) über einen Druckmittelverteiler (14) und [X.] (52, 53) mit Druckmittel versorgt werden und

- wobei der Druckmittelverteiler als Zentralventil (22) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

- der Druckmittelverteiler (21) und der Nockenwellenversteller (1) zusammen mit einem zylinderkopffesten Bauteil (55) ein Nockenwellenaxiallager bilden und

- die Nockenwelle (11) oder die Verlängerung der Nockenwelle (11) das Abtriebsteil (3) in axialer Richtung auf der den Nocken (19) abgewandten Seite des [X.] (1) überragt.

3. Nockenwellenversteller (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Abtriebsteil (3) über die Nockenwelle (11) oder die Verlängerung der Nockenwelle (11) geschoben ist und kraft-, form- oder stoffschlüssig mit dieser verbunden ist.

4. Nockenwellenversteller (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Nockenwelle (11) oder die Verlängerung der Nockenwelle (11) das Abtriebsteil (3) in axialer Richtung auf der den Nocken (19) abgewandten Seite des [X.] (1) überragt.

5. Nockenwellenversteller (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Druckmittelverteiler (21) innerhalb der zumindest teilweise hohl ausgeführten Nockenwelle (11) angeordnet ist.

6. Nockenwellenversteller (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Druckmittelverteiler (21) als Zentralventil (22) ausgeführt ist.

7. Nockenwellenversteller (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Druckmittelverteiler (21) als 4/3-Wegeventil ausgeführt ist.

8. Nockenwellenversteller (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Druckmittelverteiler (21) kraft-, form-, stoffschlüssig oder mittels einer Schraubverbindung in der Nockenwelle (11) befestigt ist.

9. Nockenwellenversteller (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Druckmittelverteiler (21) an der dem Nockenwellenversteller (1) abgewandten Seite einen sich radial nach außen erstreckenden [X.] (42) aufweist.

10. Nockenwellenversteller (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (42) einen Teil das [X.] gegenüber dem zylinderkopffesten Bauteil bildet.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 596 040 (im Folgenden: Streitpatent) im Umfang des Anspruchs 1 und der Ansprüche 3 bis 10, soweit sie von Anspruch 1 abhängig sind. Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents mit der Bezeichnung "Nockenwellenversteller", das am 17. März 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 13. Oktober 2010 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das die Priorität der [X.] Patentanmeldung 102004023976 vom 14. Mai 2004 in Anspruch nimmt, wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2005 010 369 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung zehn Ansprüche mit zwei unabhängigen Ansprüchen 1 und 2 sowie acht auf diese rückbezogenen Ansprüchen 3 bis 10. Mit der Nichtigkeitsklage greift die Klägerin wegen fehlender Patentfähigkeit in der erteilten und im Folgenden in der geänderten Fassung den Patentanspruch 1 an sowie die [X.] 3 bis 10, soweit sie jeweils auf Anspruch 1 rückbezogen sind. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent gemäß Schriftsatz vom 23. Juli 2018 in geänderter Fassung des Anspruchs 1 nebst den [X.]n 3, 5, 7, 8 bis 10 mit Rückbezug auf den geänderten Anspruch 1; in den [X.]n 4 und 6 hat sie den Rückbezug auf den Anspruch 1 gestrichen.

3

Der geänderte Anspruch 1 – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung – lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet):

4

[X.] Nockenwellenversteller (1) zur Verstellung und Fixierung der Phasenlage einer Nockenwelle (11) einer Brennkraftmaschine gegenüber einer Phasenlage von dessen Kurbelwelle mit

5

M2 - einem von der Kurbelwelle angetriebenen Antriebsrad (2),

6

M3 - einem nockenwellenfesten Abtriebsteil (3),

7

M3.1 - das an einer Nockenwelle (11) oder einer Verlängerung der Nockenwelle

8

(11) angebracht ist und

9

M3.2 - das von dem Antriebsrad (2) über einen hydraulischen Stellantrieb angetrieben wird,

M4 - wobei der Stellantrieb aus mindestens einem Paar gegeneinander arbeitender hydraulischer Druckkammern (12, 13) besteht und

[X.] - wobei die Druckkammern (12, 13) über einen Druckmittelverteiler (14) und [X.] (52, 53) mit Druckmittel versorgt werden und

[X.] - wobei der Druckmittelverteiler als Zentralventil (22) ausgeführt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] - der Druckmittelverteiler (21) und der Nockenwellenversteller (1)

zusammen mit einem zylinderkopffesten Bauteil (55)

ein Nockenwellenaxiallager bilden und

[X.] - die Nockenwelle (11) oder die Verlängerung der Nockenwelle (11) das Abtriebsteil (3) in axialer Richtung auf der den Nocken (19) abgewandten Seite des [X.] (1) überragt.

Wegen des Wortlauts der geänderten Fassung der [X.] 3 bis 10 wird auf den Schriftsatz vom 23. Juli 2018 verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin ist der streitpatentgemäße Nockenwellenversteller sowohl in der erteilten wie auch in der geänderten Fassung weder neu noch erfinderisch.

Sie stützt sich insbesondere auf folgende Druckschriften:

[X.] [X.] 023 A1

NK5 [X.] 46 444 A1

[X.] [X.] 100 13 877 A1

[X.] [X.] 102 11 468 A1

[X.] [X.] 198 17 319 A1

[X.] [X.] 198 48 706 A1

[X.] [X.] 199 44 535 C1

[X.] [X.] 196 11 365 A1

[X.] [X.] 39 22 962 A1

[X.] [X.] 5 218 935 A

[X.] [X.] 6 182 622 B1

[X.] [X.] 100 29 261 A1

und macht zuletzt – nach Verteidigung des Streitpatents durch die Beklagte nur in geänderter Fassung – geltend, dem Gegenstand des geänderten Anspruchs 1 mangele es an der Neuheit gegenüber den [X.] [X.] und [X.] Die Druckschrift [X.], die wie auch die Druckschrift [X.] unstreitig die Merkmale [X.] bis [X.] offenbare, zeige auch ein zentral angeordnetes Ventil entsprechend Merkmal [X.] und beschreibe in Abs. [0025] und [0012] ein Nockenwellenaxiallager entsprechend Merkmal [X.] und in Abs. [0021] die Nockenwelle oder die Verlängerung der Nockenwelle entsprechend Merkmal [X.], die zudem in der [X.]. 2 zu sehen sei. Auch die [X.] offenbare die Merkmale [X.] bis [X.] Der Druckmitteladapter 9 gemäß [X.]. 1 sei als Bestandteil der [X.] mit der Nockenwelle verbunden, also ein Zentralventil, und Teil eines [X.], welches mit dem Zylinderkopf 4 zusammenwirke, entsprechend Merkmal [X.] Die [X.]. 1 der [X.] zeige auch das Merkmal [X.]

Außerdem werde der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geänderten Fassung dem maßgeblichen Fachmann nahegelegt durch eine Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.]/[X.] oder mit [X.], [X.]/[X.] oder [X.] mit [X.] sowie außerdem von [X.] mit [X.] bzw. [X.] mit [X.] und [X.] mit [X.]. Insbesondere zeige die [X.] einen Nockenwellenversteller mit den Merkmalen [X.] bis [X.] und [X.] und die [X.]/[X.] und [X.] offenbarten die Merkmale [X.] und [X.] Für den Fachmann habe auch ein Anlass zur Kombination dieser Merkmale bestanden, weil die zentrale Anordnung des Ventils entsprechend Merkmal [X.] eine von lediglich zwei bekannten Möglichkeiten sei. Das aus [X.] bekannte Nockenwellenaxiallager entsprechend Merkmal [X.] ermögliche laut [X.] eine Reduzierung des Fertigungs- und Kostenaufwandes und der axialen Baulänge.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. Februar 2020 und in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2020 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 596 040 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang des Anspruchs 1 und der Ansprüche 3 bis 10, soweit von Anspruch 1 abhängig, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des [X.], eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und bezieht sich dabei zur Verteidigung des Streitpatents nach Hauptantrag auf folgende Dokumente:

[X.] Offenlegungsschrift EP 1 596 040 B1

[X.] Selbststudienprogramm 246 Nockenwellenverstellung, [X.], Technischer Stand 7-01

[X.] Tanz der Ventile, Grundwissen Motorenkunde, mot Profi Spezial Nr. 3/2002

CBH7 [X.] 199 58 629 A1

CBH8 [X.] für den Maschinenbau, 19. Auflage, [X.] 1997, Seiten [X.] bis K15

[X.] [X.] 33 15 915 A1

CBH10 [X.] 10 2015 100 234 A1

[X.] EP 0 280 204 A3.

Sie meint, dass weder die [X.] noch die [X.] die Merkmale [X.] bis [X.] nach Anspruch 1 zeigten. Denn die Klägerin gehe von einem unzutreffenden Verständnis dieser Merkmale aus. Auch werde der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch die diversen, von der Klägerin genannten Druckschriften in Kombination nicht nahegelegt. So sei der Fachmann beispielsweise schon nicht durch die [X.] veranlasst, ein vorderes [X.] unter Einbeziehung eines (nockenwellenfesten) Bauteils des [X.] auszubilden, weil das nockenwellenfeste Bauteil keinen funktionalen Bezug zum [X.] aufweise.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Nichtigkeitsklage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Art 54 und 56 EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], 404, Rdn. 15 – [X.]; [X.] 2011, 707, Rdn. 8 – [X.]; Urteil vom 21. März 2017, [X.], Rdn. 19 - juris).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn das Streitpatent erweist sich in der Fassung nach dem Hauptantrag als zulässig und auch patentfähig, nämlich neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

I.

1. Gegenstand des Streitpatents ist laut Abs. [0001] der Streitpatentschrift (im Folgenden abgekürzt: [X.]) ein Nockenwellenversteller gemäß dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 (Merkmale [X.] bis [X.]).

Im Abs. [0011] ist ausgeführt, dass die axiale Position der Nockenwelle im Zylinderkopf eines Verbrennungsmotors durch ein zweiseitig wirkendes [X.] bestimmt wird. Dieses befinde sich idealer Weise am nockenwellenverstellerseitigen Ende der Nockenwelle. Dadurch würden Verschiebungen der Steuertriebsebene durch thermische Längung der Nockenwelle unter Betriebsbedingungen vermieden.

Zum Stand der Technik wird im Abs. [0012] die [X.] 58 629 [X.] (im Verfahren als [X.]) genannt. Diese offenbare ein [X.], das für einen Nockenwellenversteller mit einem durch einen Zentralmagneten gesteuerten [X.] nicht geeignet sei, da aus dem Zusammenspiel verschiedener Bauteile zwischen [X.] und Zentralmagnet große Toleranzen resultierten.

Im Abs. [0013] wird als weiterer Stand der Technik die [X.] 13 877 [X.] (im Verfahren als [X.]) genannt. Diese offenbare einen Nockenwellenversteller mit einem an der den Nocken abgewandten Seite des [X.] ausgebildeten [X.]. Dazu ist im Abs. [0014] weiter ausgeführt, die Bauweise dieses [X.] ermögliche den Einsatz eines innerhalb der Nockenwelle oder des Rotors des [X.] angebrachten [X.]. Als nachteilig wird dabei in Abs. [0015] bezeichnet, dass bei dieser Bauweise die [X.]ung der Nockenwelle eine große Anzahl an Bauteilen benötige.

2. Der Erfindung liegt daher gemäß Abs. [0016] [X.] die Aufgabe zugrunde, die geschilderten Nachteile zu vermeiden und einen Nockenwellenversteller mit einem koaxial zur Nockenwelle angeordneten [X.] zu schaffen, wobei die [X.] zwischen [X.] und [X.] verkürzt und die Bauteileanzahl des [X.]s minimiert wird.

3. Der hierfür maßgebliche Fachmann hat nach Auffassung des [X.]s einen [X.] als Diplom-Ingenieur oder Master des Maschinenbaus in der Fachrichtung Verbrennungskraftmaschinen oder Fahrzeugtechnik mit Schwerpunkt Verbrennungskraftmaschinen und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Nockenwellenverstellern.

4. Die Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Der Nockenwellenversteller (1) zur Verstellung und Fixierung der Phasenlage einer Nockenwelle (11) einer Brennkraftmaschine gegenüber einer Phasenlage von dessen Kurbelwelle gemäß dem Merkmal [X.] umfasst gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] ein von der Kurbelwelle angetriebenes Antriebsrad (2) und ein nockenwellenfestes Abtriebsteil (3).

Gemäß den Merkmalen [X.].2 und [X.] wird das Abtriebsteil (3) – und damit die Nockenwelle – von dem Antriebsrad (2) über einen hydraulischen Stellantrieb angetrieben, wobei der Stellantrieb aus mindestens einem Paar gegeneinander arbeitender hydraulischer Druckkammern (12, 13) besteht. Diese Anordnung ermöglicht, vgl. Abs. [0004] und [0027] [X.], eine Verdrehung von Antriebsrad (2) und Abtriebsteil (3) relativ zueinander in einem gewissen Winkelbereich und damit eine Verstellung der Phasenlage der Nockenwelle gemäß Merkmal [X.].

Zu dem Abtriebsteil (3) ist im Merkmal [X.].1 weiter angegeben, dass es an einer Nockenwelle (11) oder an einer Verlängerung der Nockenwelle (11) angebracht ist. Daraus folgt zum einen, dass das Abtriebsteil (3) nicht einstückig mit der Nockenwelle ausgebildet sein kann, weil es daran angebracht ist. Weiter folgt daraus, dass ein Teil nur dann als anspruchsgemäße Verlängerung der Nockenwelle (11) bezeichnet werden kann, wenn das Abtriebsteil (3) daran angebracht ist.

Laut Merkmal [X.] werden die Druckkammern (12, 13) über einen [X.] (21, im Anspruch fälschlicherweise mit "14" bezeichnet) und [X.] (52, 53) mit Druckmittel versorgt. Diese Versorgung mit Druckmittel bewirkt die beabsichtigte Verdrehung von Antriebsrad (2) und Abtriebsteil (3) relativ zueinander und damit die Phasenverstellung der Nockenwelle. Dies erfolgt dadurch, dass – je nach Stellung eines Ventils – einer der beiden gemäß Merkmal [X.] gegeneinander arbeitenden Druckkammern (12 oder 13) ein von einer [X.]pumpe gefördertes hydraulisches Druckmittel zugeführt wird, während die andere der beiden Druckkammern (13 oder 12) mit einem [X.]auslass verbunden wird. Dazu siehe die Absätze [0007] bis [0009] [X.], die dieses erfindungsgemäß angewendete Prinzip anhand des Standes der Technik erläutern.

Bei dem Druckmittel bzw. [X.] handelt es sich in der Regel um das Motoröl der Brennkraftmaschine. Dass das auch hier der Fall sein soll, erkennt der Fachmann daran, dass der [X.]auslass in Spalte 2 Zeile 37 "[X.]" genannt wird.

Der [X.] wird im Anspruch 1 nicht als Teil des [X.] bezeichnet, was sich aus der gleichberechtigten Aufzählung "der [X.] und der Nockenwellenversteller" in Merkmal [X.] ergibt, er ist jedoch ein notwendiger Bestandteil des Gegenstands des Anspruchs 1.

Im Merkmal [X.] ist weiter angegeben, dass der [X.] (21) und der Nockenwellenversteller (1) zusammen mit einem zylinderkopffesten Bauteil (55) ein [X.] bilden.

Im Streitpatent ist mit "[X.]" stets ein zweiseitig wirkendes [X.] gemeint, d.h. ein durch zwei [X.] eine Verschiebung der Nockenwelle in beide Axialrichtungen verhinderndes [X.]. Dazu siehe ab Abs. [0011] [X.] Zeilen 9, 10 die Beschreibung des Standes der Technik, ab Abs. [0020] die allgemeine Beschreibung der Erfindung und ab Abs. [0038] die Beschreibung der Ausführungsbeispiele.

Dementsprechend versteht der Fachmann Merkmal [X.] dahingehend, dass

- das eine der [X.] zwischen dem [X.] (21) und dem zylinderkopffesten Bauteil (55) ausgebildet ist, und

- das andere der [X.] zwischen dem Nockenwellenversteller (1) und dem zylinderkopffesten Bauteil (55) ausgebildet ist,

Dabei sind der [X.] (21) und das zylinderkopffeste Bauteil (55) jeweils genau ein Bauteil. An genau diesen beiden Bauteilen müssen also gemäß Merkmal [X.] die entsprechenden Lagerflächen ausgebildet sein.

Der Nockenwellenversteller (1) dagegen ist kein einzelnes Bauteil, sondern umfasst mehrere Bauteile, insbesondere das [X.] (3) und das gegenüber dem Abtriebsteil [X.] (2), wobei das Antriebsrad (2) wiederum Seitenwände (4, 5) aufweisen kann. Der Anspruch 1 trifft keine Festlegung darüber, an welchem dieser Nockenwellenversteller-Bestandteile die Lagerfläche ausgebildet sein muss, dazu siehe das Ende des Abs. [0020] und den Abs. [0040], wo beispielhaft angegeben ist, dass die Lagerfläche am Abtriebsteil (3) oder aber an der Seitenwand (4) ausgebildet sein kann.

Daraus, dass gemäß dem Merkmal [X.] der [X.] (21) und der Nockenwellenversteller (1) zusammen mit einem zylinderkopffesten Bauteil (55) ein [X.] bilden, folgt weiter auch, dass nicht nur der Nockenwellenversteller (wie sich auch schon aus Merkmal [X.].1 ergibt), sondern auch der [X.] an oder in der Nockenwelle angeordnet und mit dieser verbunden sein muss, und keinesfalls an oder in einem zylinderkopffesten Bauteil angeordnet sein kann, da er sonst nicht, wie von Merkmal [X.] gefordert, an der [X.]ung der Nockenwelle gegenüber einem zylinderkopffesten Bauteil mitwirken könnte.

Da laut Merkmal [X.] der [X.] als [X.] (21) ausgebildet ist, folgt somit schon aus der Beteiligung des [X.]s an der [X.]ung der Nockenwelle auch, dass das [X.] (21) an oder in der Nockenwelle bzw. dem damit verbundenen Nockenwellenversteller angeordnet sein muss und jedenfalls nicht an oder in einem zylinderkopffesten Bauteil angeordnet sein kann. Unabhängig davon folgt auch aus der Bezeichnung des Ventils als [X.], dass es zentral bezogen auf die Nockenwelle bzw. den Nockenwellenversteller angeordnet sein muss. Denn der Begriff "zentral" wird im Streitpatent an keiner Stelle anders benutzt, vergleiche außer dem "[X.]" den "Zentralmagneten" (Abs. [0012]), die "zentrale Bohrung des Abtriebsteils des [X.]" (Abs. [0018]) und den "zentral in der Nockenwelle sitzenden [X.]" (Abs. [0021]). Auch das schließt eine Anordnung des Ventils abseits von Nockenwelle und Nockenwellenversteller im Gehäuse der Brennkraftmaschine aus.

Weiter folgt aus Merkmal [X.] auch, dass der [X.] als Ventil ausgeführt ist. Das verlangt im Zusammenhang mit der im Merkmal [X.] angegeben Versorgung der Druckkammern mit Druckmittel zum Bewirken der vorgesehenen Verstellung mindestens, dass die zu den Druckkammern führenden Leitungen wahlweise entweder mit einer mit Öldruck beaufschlagten Zulaufleitung oder aber mit einer drucklosen Rücklaufleitung verbunden werden können. Weist dagegen ein [X.] nur Leitungen und Leitungsverzweigungen auf, ohne die Möglichkeit eines solchen Umschaltens, so ist er nicht als Ventil ausgeführt.

Das [X.] (22) besteht in den patentgemäßen Ausführungsbeispielen aus einem hülsenförmig ausgeführten Ventilkörper (23), in dem ein [X.] (24) mittels eines Elektromagneten (Stelleinrichtung 44) axial verschoben werden kann, siehe Absatz [0030] und [0032] in Verbindung mit [X.]ur 2 und zum Elektromagneten die [X.]ur 1. Durch die axiale Verschiebung werden in dem hülsenförmigen Ventilkörper (23) und dem [X.] (24) angebrachte Öffnungen wahlweise miteinander verbunden oder voneinander getrennt.

Merkmal [X.] verlangt, dass die Nockenwelle (11) oder die Verlängerung der Nockenwelle (11) das Abtriebsteil (3) in axialer Richtung auf der den Nocken (19) abgewandten Seite des [X.] (1) überragt. Im Fall des dem Anspruch 1 entsprechenden Ausführungsbeispiels gemäß [X.]ur 2 überragt die Nockenwelle das Abtriebsteil so weit, dass an dem überragenden Abschnitt das [X.] gemäß Merkmal [X.] angeordnet werden kann. Dieser Zusammenhang wird jedoch vom Anspruch 1 nicht wiedergegeben, da hier die Merkmale [X.] und [X.] lediglich durch ein "und" verknüpft aneinandergereiht werden, ohne dass ein Zusammenhang zwischen ihnen hergestellt wird. Daher kann die Ausgestaltung des Ausführungsbeispiels hier nicht dazu führen, dass der Anspruch 1 unter seinem Wortlaut auszulegen ist. Vielmehr fordert der Anspruch 1 nur, dass die Nockenwelle (11) oder die Verlängerung der Nockenwelle (11) das Abtriebsteil (3) überhaupt überragt, ohne Angabe, wie weit.

Hinsichtlich der im Merkmal [X.] angegebenen Möglichkeit, dass anstelle der Nockenwelle die Verlängerung der Nockenwelle das Abtriebsteil überragen kann, ist zu beachten, dass aufgrund des Merkmals [X.].1 ein Teil nur dann als anspruchsgemäße Verlängerung der Nockenwelle (11) bezeichnet werden kann, wenn das Abtriebsteil (3) daran angebracht ist.

5. Die Ansprüche nach Hauptantrag sind zulässig. Die in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale [X.] und [X.] ergeben sich aus den ursprünglichen Unteransprüchen 6 und 4, die auch mit der Klage angegriffen sind, soweit sie von Anspruch 1 abhängig sind. Dementsprechend wurde in den Unteransprüchen 6 und 4 die Rückbeziehung auf den Anspruch 1 gestrichen, so dass nur ihr von der Klage nicht angegriffener, auf den nicht angegriffenen Anspruch 2 rückbezogener Teil bestehen bleibt.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber den von der Klägerin jeweils als neuheitsschädlich bezeichneten [X.] [X.] und [X.].

6.1 Die nachveröffentlichte [X.] offenbart einen Nockenwellenversteller, siehe den Abs. [0001] der Beschreibung, mit einem in [X.] als [X.] 22 bezeichneten zentral angeordneten [X.], der jedoch entgegen Merkmal [X.] nicht als Ventil ausgeführt ist, sondern lediglich Kanäle zum Weiterleiten und Verteilen von Druckfluid aufweist, siehe Abs. [0008], [0016] und [0022] sowie die [X.]uren 1 und 2.

Das – in [X.] nicht dargestellte – Ventil ist dagegen, ebenfalls entgegen Merkmal [X.], nicht zentral, sondern abseits von Nockenwelle und Nockenwellenversteller im Gehäuse der Brennkraftmaschine angeordnet, nämlich in der Aufnahme 9 des am Zylinderkopf befestigten [X.], siehe Absatz [0020] und [X.]ur 3.

6.2 Die Entgegenhaltung [X.] offenbart einen weiteren Nockenwellenversteller, siehe den ersten Absatz der Beschreibung, mit einem in [X.] als Druckmitteladapter 9 bezeichneten zentral angeordneten [X.], der jedoch entgegen Merkmal [X.] nicht als Ventil ausgeführt ist, sondern lediglich Kanäle zum Weiterleiten und Verteilen von Druckmittel aufweist, siehe Spalte 4, Zeilen 15 bis 25 und die [X.]ur 1.

Der genaue Ort des Ventils geht aus [X.] nicht hervor, es kann jedoch jedenfalls nicht entsprechend Merkmal [X.] zentral angeordnet sein, weil dort der Druckmitteladapter 9, die Befestigungsschraube 2 und das [X.] vorgesehen sind, siehe die [X.]ur 1. Daraus ergibt sich für den Fachmann unmittelbar, dass das Ventil außerhalb von Nockenwelle und Nockenwellenversteller angeordnet ist.

7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der [X.] [X.] mit [X.]/15 bzw. [X.]/15 mit [X.] oder [X.] mit [X.] bzw. [X.] mit [X.] oder [X.] mit [X.] bzw. [X.] mit [X.] oder [X.] mit [X.].

Denn obwohl die [X.] das Merkmal [X.] offenbart und die [X.] [X.]/[X.] und [X.] jeweils die Merkmale [X.] und [X.], kann eine Zusammenschau nicht zu einem Nockenwellenversteller führen, der sowohl Merkmal [X.] als auch Merkmale [X.] und [X.] aufweist. [X.] und [X.] offenbaren nicht mehr als [X.] und [X.], [X.] liegt weiter ab.

7.1 Der Fachmann entnimmt der [X.] einen hydraulischen Nockenwellenversteller, bei dem, wie bereits ausgeführt, das Ventil entgegen Merkmal [X.] nicht in der rotierenden Nockenwelle oder in dem mit der Nockenwelle rotierenden Nockenwellenversteller angeordnet ist, sondern außerhalb davon.

[X.] offenbart jedoch das Merkmal [X.]. Dies ergibt sich wie folgt:

Von dem außerhalb von Nockenwelle und Nockenwellenversteller angeordneten Ventil müssen zwei [X.] zu den die Verstellung der Nockenwelle bewirkenden gegeneinander arbeitenden Druckkammern im Nockenwellenversteller führen. Da das Ventil in dem Gehäuse der Brennkraftmaschine angeordnet ist, sind dazu zwei Leitungsübergänge von dem – feststehenden – Gehäuse in den – rotierenden – Nockenwellenversteller erforderlich. Wie in Spalte 4, Zeilen 15 bis 25 mit Bezug auf [X.]ur 1 erläutert ist, ist zu diesem Zweck an der nockenwellenabgewandten Axialseite des [X.] 1 ein als Gleitlager 13 ausgeführtes Radiallager vorgesehen. Der [X.] erfolgt dadurch, dass Leitungen durch den Zylinderkopf 4 zu den ringförmig ausgebildeten [X.] 12 und 12 am Außenumfang des rotierenden [X.] 9 führen und von dort weiter als Leitungen 11 und 10 in [X.]ur 1 nach rechts in den Nockenwellenversteller 1 hinein. Die durch den Zylinderkopf 4 zu den ringförmigen [X.] 12 und 12 führenden Leitungen sind in [X.]ur 1 nicht sichtbar dargestellt, da der Zylinderkopf 4 nicht geschnitten dargestellt ist, aus der Beschreibung ergibt sich jedoch für den Fachmann unmittelbar, dass sie dort angeordnet sein müssen.

Ein solches als Gleitlager ausgeführtes Radiallager ist zu demselben Zweck bereits bei dem in [X.] als Ausgangszustand beschriebenen Stand der Technik vorgesehen, siehe den Spalte 4 Zeilen 15 bis 25 entsprechenden Textabschnitt in Spalte 1 Zeilen 25 bis 35. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der in [X.] vorgeschlagene Nockenwellenversteller dadurch, dass ein beim Stand der Technik vorgesehenes, gesondertes [X.], das die axiale Baulänge vergrößert und einen hohen Fertigungs- und Kostenaufwand verursacht, Spalte 1 Zeilen 42 bis 48, entfällt, indem das Radiallager 13 zugleich als [X.] ausgebildet wird.

Dazu ist, wie in Spalte 2 Zeilen 3 bis 14 und zusätzlich in Spalte 4 Zeilen 33 bis 46 der [X.] mit Bezug auf [X.]ur 1 erläutert, das eine [X.] des [X.]s zwischen dem [X.] 16 des [X.] 9 und dem Zylinderkopf 4 gebildet, siehe in [X.]ur 1 ganz links. Das andere [X.] des [X.]s ist zwischen dem Zylinderkopf 4 und einer an dem nockenwellenfesten Bauteil 7 des [X.] 1 angeordneten Unterlegscheibe 17 vorgesehen, siehe ebenfalls [X.]ur 1.

Wie aus Spalte 2 Zeilen 15 bis 19 der [X.] hervorgeht, ist es alternativ zur Anordnung einer Unterlegscheibe 17 auch möglich, den durch die Unterlegscheibe 17 gebildeten Teil des [X.]s durch einen an der nockenwellenabgewandten Axialseite des nockenwellenfesten Bauteils 7 (also dort, wo sonst die Unterlegscheibe 17 angeordnet wäre) angeformten Distanzring zu bilden. Wie aus dieser Gegenüberstellung eines [X.] zum Ersatz eines gesonderten Bauteils, nämlich der Unterlegscheibe 17, hervorgeht, ist damit eine einstückige Ausbildung des [X.] mit dem nockenwellenfestem Bauteil 7 gemeint.

Die von der Beklagten zur Bedeutung des Begriffs "Anformen" genannten Druckschriften [X.], [X.] und [X.] betreffen zwar andere technische Gebiete, können jedoch auch davon abgesehen das sich aus [X.] ergebende Verständnis einer einstückigen Ausbildung nicht widerlegen, sondern allenfalls stützen. Dazu siehe [X.] und [X.], die offenbaren, ein bereits vorhandenes Teil mit einem durch Spritzguss zu erzeugenden, anzuformenden Kunststoffteil zu einem einzigen Teil zu verbinden, und [X.], die lehrt, an einem von vornherein einstückigen Hohlkörper durch bloßes Umbiegen des [X.] einen Flansch anzuformen.

In der Ausführung mit angeformtem Distanzring statt Unterlegscheibe 17 entspricht das in [X.]. 1 der [X.] dargestellte [X.] dem Merkmal [X.], dass der [X.] (in [X.] der Druckmitteladapter 9) und der Nockenwellenversteller (in [X.] das [X.] des [X.] 1) zusammen mit einem zylinderkopffesten Bauteil (in [X.] mit dem Zylinderkopf 4) ein [X.] bilden.

Nicht offenbart ist in [X.] neben dem Merkmal [X.] auch das Merkmal [X.], wonach das [X.] von der Nockenwelle oder der Verlängerung der Nockenwelle in axialer Richtung auf der den Nocken abgewandten Seite des [X.] überragt wird.

Denn das dem patentgemäßen nockenwellenfesten Abtriebsteil (3) entsprechende [X.] der [X.] wird im Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 1 in axialer Richtung auf der von den Nocken abgewandten Seite des [X.], nämlich in [X.]ur 1 nach links, nur von zwei Teilen überragt, der Befestigungsschraube 2 und dem Druckmitteladapter 9. Beide Teile sind keine Nockenwelle, diese ist in [X.]ur 1 rechts mit der [X.] bezeichnet, und beide können auch nicht als Verlängerung der Nockenwelle im Sinne des Anspruchs 1 bezeichnet werden, weil sie nicht dem Merkmal [X.].1 entsprechen, wonach an der Verlängerung der Nockenwelle das [X.] (in [X.] das [X.]) angebracht sein muss. Denn im Fall der [X.] ist der Nockenwellenversteller 1 und damit das [X.] nicht etwa an der Befestigungsschraube 2 angebracht, sondern gemäß Spalte 3 Zeile 67 bis Spalte 4 Zeile 4 mittels der Befestigungsschraube 2 an der Nockenwelle 5. Das [X.] der [X.] ist auch nicht an dem Druckmitteladapter 9 angebracht, sondern der Druckmitteladapter 9 ist umgekehrt mittels der Befestigungsschraube 2 an dem nockenwellenfesten Bauteil 7 und zugleich an der Nockenwelle 5 befestigt.

7.2 Die [X.] offenbart einen hydraulischen Nockenwellenversteller mit einem als [X.] entsprechend dem Merkmal [X.] ausgeführten [X.] 11. Dazu siehe in [X.]ur 1 mit Beschreibung in Spalte 3 Zeilen 10 bis 20 das zentral im Nockenwellenversteller 1 angeordnete Steuerventil 11, dort ohne Bezugszeichen, erkennbar an dem hülsenförmig ausgeführten Steuerventilkörper 12, in dem ein Steuerkolben 13 mittels eines Elektromagneten 15 axial verschoben werden kann.

Die [X.] offenbart auch Merkmal [X.]. In [X.]ur 1 ist zu erkennen, dass die Nockenwelle 2, genauer das in [X.] als Wellenfortsatz 9 bezeichnete Ende der Nockenwelle 2, das [X.], das in [X.] als mit der Nockenwelle drehfest verbundenes Schwenkteil 5 bezeichnet wird, siehe Spalte 2 Zeilen 64 bis 66, in axialer Richtung auf der den Nocken abgewandten Seite des [X.] 1 – in [X.]ur 1 nach links – überragt.

Nicht offenbart ist dagegen in [X.] das Merkmal [X.].

7.3 Die [X.] offenbart einen weiteren hydraulischen Nockenwellenversteller mit einem als [X.] entsprechend dem Merkmal [X.] ausgeführten [X.] 15 (hydraulic valve 15). Dazu siehe in [X.]ur 2 mit Beschreibung in Spalte 7 Zeilen 37 bis 50 das zentral im Nockenwellenversteller 1 angeordnete Steuerventil 12 (hydraulic control element 12) mit dem hülsenförmig ausgeführten Steuerventilkörper 16 ([X.]), in dem ein Steuerkolben (control piston) mittels eines Elektromagneten 14 ([X.]) axial verschoben werden kann ([X.] it).

In [X.] ist das Steuerventil 12 in einem zentral in der Nockenwelle 5 (camshaft 5) und zugleich zentral in dem Nockenwellenversteller 1 angeordneten zylindrischen Hohlraum 10 (cavity 10) angeordnet. Es rotiert nicht mit Nockenwelle und Nockenwellenversteller, sondern ist – um Positionstoleranzprobleme zu vermeiden, die beim so ausgeführten Stand der Technik auftreten, siehe Spalten 1 und 2 – an dem Elektromagneten 14 befestigt, der seinerseits am Gehäuse 13 (housing part 13) angebracht ist und dementsprechend nicht rotiert, siehe dazu [X.]ur 2 und Spalte 7 Zeilen 37 bis 43. Dass das Steuerventil 12 nicht rotiert, ändert jedoch nichts daran, dass es zentral in der Nockenwelle 5 und zugleich zentral in dem Nockenwellenversteller 1 angeordnet und somit ein dem Merkmal [X.] des Anspruchs 1 entsprechendes [X.] ist.

Die [X.] offenbart auch Merkmal [X.]. In [X.]ur 2 ist zu erkennen, dass die Nockenwelle 5 (camshaft 5) mit ihrem Ende 37 (end area 37) das [X.] 7 (structural part 7 affixed to the camshaft, siehe Spalte 7 Zeile 22) in axialer Richtung auf der den Nocken abgewandten Seite des [X.] 1 – in [X.]ur 2 nach links – überragt.

Nicht offenbart ist dagegen in [X.] das Merkmal [X.].

Auf die Entgegenhaltung [X.] kommt es nicht an, sie offenbart weniger als [X.]. In [X.] ist aufgrund von Schraffurfehlern in [X.]ur 2 der [X.]ur 2 nämlich nicht entnehmbar, dass der Endbereich 37 Teil der Nockenwelle 5 ist. Diese Schraffurfehler sind in der [X.], die die Priorität der [X.] in Anspruch nimmt, berichtigt worden.

7.4 Auch eine Zusammenschau von [X.] mit [X.] oder [X.] kann nicht zu einem Nockenwellenversteller führen, der sowohl Merkmal [X.] als auch Merkmale [X.] und [X.] aufweist, unabhängig davon, ob dabei von [X.] oder aber von [X.] oder [X.] ausgegangen wird.

Der Fachmann, der einen Nockenwellenversteller, gleich ob nach [X.], [X.] oder [X.] realisieren will, muss dabei vier Leitungen mit drei unterschiedlichen Funktionen unterscheiden:

- Ein Paar [X.] muss das Steuerventil mit den gegeneinander arbeitenden Druckkammern des [X.] verbinden.

- Eine dritte Leitung (im Folgenden "[X.]") muss dem Steuerventil von einer Pumpe aus einem Reservoir gefördertes Motoröl zuführen (damit unter Druck stehendes Motoröl je nach [X.] des [X.] über das Steuerventil und weiter durch die eine oder die andere Druckmittelleitung der einen oder der anderen Druckkammer zugeführt werden kann).

- Eine vierte Leitung (im Folgenden "Rückführleitung") muss vom Steuerventil zurück zu einem [X.] führen (damit nicht mehr unter Druck stehendes Motoröl je nach [X.] des [X.] aus der jeweils nicht mit der [X.] verbundenen Druckkammer über das Steuerventil zurück zum [X.] fließen kann).

Je nachdem, ob ein Nockenwellenversteller mit [X.] ausgeführt ist, wie in [X.] und [X.], oder mit einem außerhalb angeordneten Ventil, wie in [X.], ergeben sich für den Fachmann bestimmte Notwendigkeiten für die Anordnung dieser unterschiedlichen Leitungen.

7.4.1 Für die [X.] gilt:

7.4.1.a Bei Nockenwellenverstellern mit einem außerhalb, in einem Gehäuse der Brennkraftmaschine angeordneten Ventil müssen die [X.] wie bereits ausgeführt von dem – feststehenden – Gehäuse in den – rotierenden – Nockenwellenversteller geführt werden. Die entsprechenden Übergänge machen ein Gleitlager mit darin angeordneten Ringkanälen erforderlich, das in [X.] [X.]. 1 als auf der von den Nocken abgewandten Seite des [X.] angeordnetes Gleitlager 13 mit darin angeordneten Ringkanälen 12, 12 ausgeführt ist.

7.4.1.b Bei Nockenwellenverstellern mit [X.] dagegen führen die [X.] – ohne Übergänge zwischen "feststehend" und "rotierend" – von dem zentral im rotierenden Nockenwellenversteller angeordneten [X.] direkt durch den rotierenden Nockenwellenversteller radial nach außen zu den ebenfalls im rotierenden Nockenwellenversteller angeordneten Druckkammern, wie in [X.] [X.]. 2 und 3 die [X.] 24 und 26 und in [X.] [X.]. 1 die [X.] 10a, 7a und 10b, 7b.

7.4.2 Für die [X.] gilt:

7.4.2.a Bei Nockenwellenverstellern mit einem außerhalb, in einem Gehäuse der Brennkraftmaschine angeordneten Ventil muss die [X.] nicht bis in den Nockenwellenversteller hinein, sondern lediglich – ohne Übergänge zwischen "feststehend" und "rotierend" – durch das Gehäuse bis zu dem im Gehäuse angeordneten Ventil geführt werden. Hier kommt die [X.] mit dem Nockenwellenversteller nicht in Berührung und ist deshalb in [X.] auch nicht dargestellt.

7.4.2.b Bei Nockenwellenverstellern mit [X.] muss dagegen die [X.] aus dem – feststehenden – Gehäuse in den zu dem zentral im – rotierenden – Nockenwellenversteller angeordneten [X.] geführt werden. Das geschieht sowohl in [X.] wie auch in [X.] dadurch, dass unter Druck stehendes Motoröl an einer Stelle abgezweigt wird, wo es ohnehin vorhanden ist, nämlich an dem ersten auf der [X.] neben dem Nockenwellenversteller angeordneten Nockenwellengleitlager. Dort ist unter Druck stehendes Motoröl deshalb ohnehin vorhanden, weil die Nockenwellengleitlager geschmiert werden müssen. Die Schmierung erfolgt dadurch, dass den [X.] von außen mittels einer durch das Gehäuse zum jeweiligen Nockenwellengleitlager führenden Leitung unter Druck stehendes Motoröl zugeführt wird. Von dort wird es abgezweigt ([X.] Spalte 8 Zeile 49: "branched off") und mittels einer durch die rotierende Nockenwelle führenden [X.] dem [X.] zugeführt, siehe die [X.], 43 in [X.]. 2 der [X.] mit Erläuterung in Spalte 8 Zeilen 42 bis 57 und die [X.] 19 in [X.]ur 1 der [X.] mit Erläuterung in Spalte 3 Zeilen 24 bis 30.

7.4.3 Für die Rückführleitung gilt:

7.4.3.a Bei Nockenwellenverstellern mit einem außerhalb, in einem Gehäuse der Brennkraftmaschine angeordneten Ventil muss die Rückführleitung nicht aus dem Nockenwellenversteller heraus, sondern lediglich – ohne Übergänge zwischen "rotierend" und "feststehend" – von dem im Gehäuse angeordneten Ventil durch das Gehäuse weggeführt werden. Sie kommt mit dem Nockenwellenversteller nicht in Berührung und ist deshalb in [X.] auch nicht dargestellt.

7.4.3.b Bei Nockenwellenverstellern mit [X.] führt die Rückführleitung ausgehend von dem zentral im rotierenden Nockenwellenversteller angeordneten [X.] zunächst durch den rotierenden Nockenwellenversteller bzw. die rotierende Nockenwelle.

Sie kann weiter – wie die [X.], nur in umgekehrter Richtung – zu einem Gleitlager geführt werden, um dort in eine nach außen durch das Gehäuse weiterführende Leitung überzugehen, wie im Fall der zum Gleitlager 18 geführten Rückführ- bzw. Abflussleitung 26 in [X.], siehe [X.]. 1 und Spalte 3 Zeilen 58 f.

Sie kann jedoch stattdessen auch, da in ihr lediglich ohnehin druckloses Öl zum Reservoir zurückgeführt werden soll, von dem rotierenden Nockenwellenversteller bzw. der rotierenden Nockenwelle aus ins Freie führen, genauer gesagt in einen vom Gehäuse der Brennkraftmaschine umschlossenen Innenraum, wie im Fall der [X.], siehe in [X.]ur 2 die gestrichelt dargestellte, von der Bohrung 25 (Bezugszeichen in [X.]. 3) durch das [X.] 7 erst nach oben und dann rechtwinklig abgeknickt nach links führende und in den Kettenkasten 2 (chain bay 2) mündende Rückführleitung.

Es kann daher dahinstehen, ob es für einen von einer Brennkraftmaschine mit einem Nockenwellenversteller mit außerhalb, in einem Gehäuse der Brennkraftmaschine angeordneten Ventil gemäß [X.] ausgehenden Fachmann einen Anlass gab, stattdessen einen Nockenwellenversteller mit [X.], wie aus [X.] oder [X.] bekannt, vorzusehen.

Denn durch Übernahme einer der Konstruktionen aus [X.] oder [X.] hätte er zwar zu den Merkmalen [X.] und [X.] gelangen können, dabei wäre aber das zusätzliche Gleitlager 13 der [X.] entfallen, das in [X.] der Überführung der [X.] vom feststehenden Gehäuse in den rotierenden Nockenwellenversteller dient – also der Überführung, die es bei einem Nockenwellenversteller mit [X.] gar nicht gibt, siehe oben 7.4.1.a und 7.4.1.b. Mit diesem Gleitlager 13 wäre auch das daran ausgebildete, dem Merkmal [X.] entsprechende [X.] entfallen.

Aus dem Stand der Technik ergab sich keine Anregung, auch bei einem Nockenwellenversteller mit [X.] zusätzlich zu den bereits vorhandenen Gleitlagern, ein weiteres Gleitlager wie das Gleitlager 13 der [X.] auf der von den Nocken abgewandten Seite des [X.] anzuordnen.

Insbesondere konnte eine Zusammenschau der [X.] und der [X.] bzw. [X.] dem Fachmann eine Leitungsführung zum Nockenwellenversteller

- entweder ausgehend von der Seite der Nockenwelle ("von hinten", d.h. in [X.]ur 2 der [X.] und [X.]ur 1 der [X.] von rechts)

- oder aber ausgehend von der den Nocken abgewandten Seite durch ein zusätzliches Gleitlager ("von vorn", d.h. in [X.]ur 1 der [X.] von links durch das Gleitlager 13)

nicht als gleichwertige und somit beliebig austauschbare Alternativen offenbaren. Denn bei diesen Leitungen handelt es sich um unterschiedliche Leitungen mit unterschiedlichen Funktionen,

- im ersten Fall um eine [X.] gemäß Abschnitt 7.4.2.b

(Leitung 42-43 in [X.] bzw. Leitung 19 in [X.]),

- im zweiten Fall dagegen um [X.] gemäß Abschnitt 7.4.1.a

(Leitungen 10, 11 in [X.]).

Auch die Angabe der [X.] in Spalte 1 Zeilen 58 bis 65 und Spalte 4 Zeilen 33 bis 36, mit der in [X.] vorgeschlagenen Lösung ließen sich gegenüber dem in [X.] genannten Stand der Technik sowohl Fertigungs- und Kostenaufwand als auch die axiale Baulänge der Nockenwelle reduzieren, kann dem Fachmann nicht nahelegen, bei einem Nockenwellenversteller mit [X.] wie nach [X.] und [X.] ein zusätzliches Lager auf der von den Nocken abgewandten Seite des [X.] vorzusehen.

Denn der mit der Lösung der [X.] erreichte Vorteil einer Reduzierung des Fertigungs- und Kostenaufwands und der axialen Baulänge der Nockenwelle ergibt sich daraus, siehe Spalte 3 Zeilen 37 bis 44, dass ein beim in [X.] genannten Stand der Technik vorgesehenes gesondertes Lager eingespart wird, und dessen Funktion von einem anderen, ohnehin vorhandenen Lager (Gleitlager 13 in [X.]) mit übernommen wird.

Das legt dem Fachmann gerade nicht nahe, bei einem Nockenwellenversteller mit [X.], bei dem ein dem Gleitlager 13 aus [X.] entsprechendes Lager nicht vorhanden ist, ein zusätzliches Lager auf der von den Nocken abgewandten Seite des [X.] vorzusehen und so sowohl den Fertigungs- und Kostenaufwand als auch die axiale Baulänge der Nockenwelle zu vergrößern statt sie zu reduzieren.

Die Klägerin hat hierzu darauf hingewiesen, dass in der Streitpatentschrift in Absatz [0014] ausgeführt sei, dass ein Einsatz eines [X.] bei dem Nockenwellenversteller der [X.] möglich sei und dabei die in [X.] vorgesehene Anordnung des [X.]s auf der von den Nocken abgewandten Seite des [X.] zu einer Verringerung der [X.] zwischen dem [X.] und dem für die Verstellung des [X.] vorzusehenden Zentralmagneten führe. Sie hat weiter ausgeführt, daraus ergebe sich, dass es naheliegend war, bei einem Nockenwellenversteller ein [X.] mit einem Gleitlager 13 nach [X.] zu kombinieren.

Dem vermochte sich der [X.] nicht anzuschließen, da es sich bei dem Inhalt der Streitpatentschrift nicht um vor dem [X.] öffentlich zugänglichen Stand der Technik handelt.

7.5 Auch eine Zusammenschau von [X.] und [X.] kann nicht in naheliegender Weise sowohl zu Merkmal [X.] als auch zu Merkmal [X.] führen. Denn [X.] offenbart zwar, insoweit übereinstimmend mit [X.] und [X.], einen Nockenwellenversteller mit als [X.] ausgeführtem Druckverteiler entsprechend Merkmal [X.], siehe in [X.]ur 1 und 2 mit Beschreibung in Spalte 2 Zeile 67 bis Spalte 3 Zeile 24 das zentral im Nockenwellenversteller 1 angeordnete Steuerventil mit dem hülsenförmig ausgeführten Steuerventilkörper 18, in dem ein Steuerkolben 20 mittels eines Elektromagneten und eines Ankers 32 axial verschoben werden kann. Die Zuführleitung ist dabei wie auch in [X.] und [X.] von der [X.] aus durch die rotierende Nockenwelle zum [X.] geführt, siehe in [X.]ur 2 die Leitung 35-38 und Spalte 3 Zeilen 36 bis 45.

Jedoch ist in [X.] genauso wie auch in [X.] und [X.] kein Gleitlager mit einer Leitungsüberführung auf der von den Nocken abgewandten Seite des [X.] (in [X.]ur 1 links) angeordnet und somit ist auch eine [X.]ung entsprechend Merkmal [X.] in [X.] nicht offenbart, siehe in [X.]ur 1 den [X.] 18, der nicht an der Bildung eines [X.]s beteiligt ist. Daher kann dahinstehen, ob [X.] Merkmal [X.] offenbart.

7.6 Die in [X.] als Stand der Technik genannte [X.] offenbart für das vorliegende Verfahren nicht mehr als die [X.]. Die [X.] liegt weiter ab, sie betrifft einen Nockenwellenversteller mit vom restlichen Stand der Technik im Verfahren abweichender Bauart, wobei der Stellantrieb nicht ein Paar gegeneinander arbeitender Druckkammern aufweist, sondern gegen Rückstellfedern 21 arbeitende Druckkammern 20. Die [X.] und die [X.] haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hauptantrag als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen erheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 2/3 und dementsprechend der Klägerin mit 1/3 zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 82/17 (EP)

14.07.2020

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art 2 § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.07.2020, Az. 4 Ni 82/17 (EP) (REWIS RS 2020, 191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 191

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